Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2022, RV/7101974/2018

Aufwendungen zur Vermögensbildung des Kindes und Geschenke an das Kind sind keine gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu berücksichtigenden Unterhaltskosten

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1980/2022 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7***, vertreten ursprünglich durch Woditschka & Picher Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 2130 Mistelbach, Bahnstraße 26, nunmehr durch Woditschka Steuerberatung GmbH, 2130 Lanzendorf, Lanzendorfer Hauptstraße 9/1 vom , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, nunmehr Finanzamt Österreich, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom , mit welchem der Antrag vom "auf Familienbeihilfe respektive auf Ausgleichszahlung der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und der tschechischen Beihilfe" für die im November 1999 geborene ***8***-***9*** ***2ova*** und für die im April 2005 geborene ***10***-***8*** ***2ova*** ab dem abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***11***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

"Antrag"

Unter "Antrag" ("Fristverlängerungsantrag v. ad Ergänzungsersuchen v.") ist in OZ 3 des elektronischen Verwaltungsakts ein Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** ***2*** vom an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach betreffend Fristverlängerung mit folgendem Inhalt:

St. Nr.: ***12***, ***1*** ***2***

Ergänzungsersuchen vom - Fristverlängerung

vertreten durch (...).

Sehr geehrte Frau ***13***!

Wir ersuchen um Fristverlängerung bis für die Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom , eingelangt am , da die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen.

Für Ihr Verständnis danken wir im Voraus und verbleiben

mit freundlichen Grüßen.

für ***2*** ***1***

Antrag

Unter "Beih1 v." ist in OZ 7 des Verwaltungsakts ein vom Bf mit den Formular Beih 1 gestellter undatierter Antrag auf Familienbeihilfe enthalten, der am beim Finanzamt einlangte.

Der Antragsteller ***1*** ***2*** seit österreichischer Staatsbürger, Pensionist und wohne in ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7***. Seine Ehegattin, von der der Antragsteller nicht dauernd getrennt lebe, sei ***36*** ***2ova***, tschechische Staatsbürgerin und Hausfrau. Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" ist nicht ausgefüllt. Familienbeihilfe werde wegen "§ 2 a (3) a) FLAG" ab beantragt für ***8***-***9*** ***2***, geb. ***14***, und für ***10***-***8*** ***2***, geb. ***15***. Beide Mädchen seien Kinder des Bf, ledig und Schülerin. Die weiteren Formularfelder wurden nicht ausgefüllt.

Ergänzungsersuchen

Mit Datum richtete das Finanzamt an den Bf ein Ersuchen um Ergänzung / Auskunft bis zum wie folgt:

Bekanntgabe der Wohnadresse der getrennt lebenden Ehegattin und der Kinder in Tschechien

Vorlage der Schulbesuchsbestätigungen der Kinder ***2*** ***8***-***9*** und ***2*** ***10***-***8*** der Schuljahre 2012/2013, 2013/2014und 2014/2015;

beigelegtes Formular E 401 in den Punkten 1.-4. ist vorauszufüllen;

beigelegtes Formular E 411 in den Punkten 1.-3.ist auszufüllen;

betr. getrennt lebender Ehegattin wird um Bekanntgabe Tätigkeitsausübung ersucht:

Arbeitgeberbestätigung, Arbeitslosengeldbestätigung, Soz.leistungsbezügebestätigung, etc.sowie Sozialversicherungsdatenauszug sind der Behörde vorzulegen.

Um Retournierung unter Anschluss der geforderten Unterlagen innerhalb dergesetzten Fristwird ersucht.

Beilagen:

1 E 401

1 E 411

Folgende Unterlagen sind aktenkundig:

Zahlungsbestätigung Fahrschule

Am bestätigte eine Fahrschule in Niederösterreich ***8***-***9*** ***2***, ***3*** ***4***, ***6*** ***7***, den Erhalt von € 290,00 für "Paket Moped". Handschriftlicher Vermerk "Geburtstag" (OZ 6).

Versicherungsdaten

Unter "ZMR v.***10***-***8*** v." ist in OZ 9 des Verwaltungsakts ein Versicherungsdatenauszug für den Bf abgelegt. Demnach war dieser bis Mai 2005 Angestellter bei österreichischen Arbeitgebern und hat anschließend Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Seit Oktober 2007 befindet sich der Bf in der Berufsunfähigkeitspension.

ZMR

Das Finanzamt erhob im Zentralen Melderegister am (OZ 10), dass ***36*** ***2ova***, tschechische Staatsbürgerin, von Dezember 1993 bis August 2012 ihren Hauptwohnsitz in ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7***, hatte.

***10***-***8*** ***2***, österreichische Staatsbürgerin, hatte von April 2005 bis August 2012, und ***8***-***9*** ***2***, österreichische Staatsbürgerin, hatte von November 1999 bis August 2012 ihren Hauptwohnsitz in ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7***. Seit April 2014 ist dort jeweils ein Nebenwohnsitz begründet.

Versicherungsdaten

Unter "ZMR v.***8***-***9*** v." ist in OZ 11 des Verwaltungsakts ein Versicherungsdatenauszug betreffend ***36*** ***2ova*** abgelegt, wonach ***36*** ***2ova*** zuletzt bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Österreich pflichtversichert war.

Melde- und Schulbesuchsbestätigungen

Die Verwaltungsabteilung der Stadt ***16*** ***17*** (Město ***16*** ***17*** - Správní odbor) bestätigte am , dass die beiden Töchter jeweils ab ihrer Geburt in ***16*** ***17***, U ***18*** ***19*** dauerhaft gemeldet sind. Eine Grundschule (Základní škola a Mateřská škola) in ***20*** ***21*** bestätigte am , dass die beiden Töchter jeweils seit diese Schule besuchen.

Kaufvertrag Vespa

Am bezahlte der Bf bei einem niederösterreichischen Händler € 3.000,00 für einen Roller der Marke Vespa, den er am diesem Tag geliefert erhalten hat. Handschriftlich ist vermerkt "***9*** Geburtstag" (OZ 13 des Verwaltungsakts).

E 401, E 411

Das Úřad Práce ČR, krajská pobočka v Liberci, kontaktní pracovišté ***16*** ***17***, bestätigte am mit dem Formular E 411 für den Zeitraum ab 2012, dass die Mutter ***36*** ***2ova*** in der Zeit von bis keinen Antrag auf tschechische Familienleistungen gestellt habe. Für die beiden Töchter seien keine Familienleistungen bezogen worden. Die Mutter sei bei einem näher genannten Arbeitgeber in der Tschechischen Republik beschäftigt.

Das Úřad Práce ČR, Generální ředitelstvi, bestätigte am mit dem Formular E 401, dass ***10***-***8*** ***2ova*** und ***8***-***9*** ***2ova*** Familienangehörige von ***1*** ***2*** und ***36*** ***2ova*** sind (OZ 14 des Verwaltungsakts).

Schreiben vom

Der Bf gab durch Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom dem Finanzamt bezugnehmend auf das Ergänzungsersuchen vom bekannt:

Sehr geehrte Frau ***13***!

Innerhalb der gewährten Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens, teilen wir mit, dass uns die Adresse der getrennt lebenden Ehegattin, Frau ***36*** ***2ova***, nicht bekannt ist. Laut österreichischer Meldebestätigung war sie bis am Familienwohnsitz in ***3*** ***4***, ***6*** ***7*** hauptgemeldet.

Aus den tschechischen Meldebestätigungen der beiden Kinder geht hervor, dass diese in ***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19*** gemeldet sind. Wir gehen daher davon aus, dass dies auch die Wohnadresse von Frau ***2ova*** ***36*** ist.

Beigeschlossen sind die Schulbestätigungen der beiden Kinder ***10*** und ***8*** ***9*** ab bis laufend.

Die Formulare E 401 und E 411 sind in den Punkten 1-4 bzw. 1-3 ausgefüllt und dem Schreiben angeschlossen.

Betreffend der getrennt lebenden Ehegattin, ist es nicht möglich die angeforderten Unterlagen wie Arbeitgeberbestätigung, Arbeitslosenbestätigung, sowie Sozialversicherungsauszug vorzulegen, da diese dem Ehegatten nicht ausgehändigt werden bzw. die berufliche Tätigkeit von Frau ***36*** ***2ova*** nicht bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen.

für ***2*** ***1***

Ausbildungsvertrag

Der Bf schloss für seine Tochter ***8***-***9*** im April 2015 einen Ausbildungsvertrag mit einer niederösterreichischen Fahrschule für N - L17 ab und bezahlte dafür € 1.540,00 (OZ 16).

Schreiben vom

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom teilte der Bf dem Finanzamt mit (OZ 17):

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf den Ergänzungsauftrag vom teilen wir in Beantwortung des Selben mit, dass eine Ehescheidung noch nicht stattgefunden hat und dementsprechend auch keine Regelung des Unterhaltes erfolgt ist. Die beiden Kinder ***8*** ***9*** und ***10*** ***8*** sind österreichische Staatsbürger und im ***3*** ***4***, ***6*** ***7*** polizeilich gemeldet. Während der Schulzeiten halten sie sich bei der Mutter in Tschechien auf, wo sie auch die Schule besuchen. Auch eine Besuchsregelung ist bisher nicht erfolgt. In den Ferien und an den Wochenenden halten sie sich bei Ihrem Vater in Österreich auf.

Dementsprechend erfolgt auch die Kostentragung während der Aufenthaltszeiten.

Aus gegebenem Anlass haben wir uns mit der Frage der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten befasst und haben auf der Homepage des Bundesministeriums fürFamilie und Jugend folgende Ausführungen gefunden:

Grundsätzlich ist für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen der Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung. In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch beieinem Wohnort der Familie oder einer Beschäftigung eines Elternteiles im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben. Bei EU-Bürgern wird ingrenzüberschreitenden Fallen geprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen SicherheitMutter und Vater fallen (das ist in der Regel jener Staat, in dem man beschäftigt undversichert ist). Für die Auszahlung ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem einElternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Der Vater, Herr ***2*** ***1***, ist in Österreich als Pensionist versichert und dementsprechend liegtder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Nach unseren Informationen ist die Mutter in Tschechien nicht versichert und übt auch keine Beschäftigung aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liegt, dafür spricht auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder. Abschließend wird bemerkt, dass "diese Regelungen auch für getrennt lebende Elternteile gelten."

Wir gehen daher davon aus, dass nicht die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches maßgebend sein kann, sondern der oben dargestellte Sachverhalt.

Es wird daher beantragt den Familienbeihilfenantrag ab September 2012 positiv zu erledigen.

Mit freundlichen Grüßen

für ***2*** ***1***

Beigefügt war ein Ausdruck aus der Website http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld/gren...03.12.2015

Startseite (/) / Familien (/familie.html)

/ Finanzielle Unterstiitzungen (/familie/finanzieUe-unterstuetzungen.html)

/ KinderbetreuungsgeLd (/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld.html)

/ Grenzuberschreitende Sachverhalte - Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland

Screenshot

Folgender Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm betreffend Aktenteile samt Anmerkungen ist aktenkundig:

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom "auf Familienbeihilfe respektive auf Ausgleichszahlung der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und der tschechischen Beihilfe" für die im November 1999 geborene ***8***-***9*** ***2ova*** und für die im April 2005 geborene ***10***-***8*** ***2ova*** ab dem mit folgender Begründung ab:

Sie haben per die Gewährung der Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder ***8***-***9*** und ***10***-***8*** für den Zeitraum ab beantragt. Dabei stützten Sie Ihren Anspruch in erster Linie auf den Kindesbegrif des § 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967 sowie auf die Argumentation, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege.

Sie wurden mittels Vorhaltes v. um Ergänzung hinsichtlich Ihres Antrages v. ersucht, insb. wurden Sie um Bekanntgabe der Adresse der getrennt lebenden Ehegattin und um Bekanntgabe der Tätigkeitsausübung Ihrer Ehegattin ***36*** ***2***(OVA) - wie z.B. zur Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung, Leistungsbestätigung ad Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe sowie eines Sozialversicherungsdatenauszug -- unter Fristsetzung bis ersucht.

Nach Beantragung der Fristverlängerung vom - und darauffolgenden Fristerstreckung - brachten Sie eine ergänzende Stellungnahme v. ein. In diesem Schreiben brachten Sie vor, dass die Adresse der getrennt lebenden Ehegattín, ***36*** ***2***OVA, nicht bekannt sei sowie dass Ihre Ehegattín laut der ZMR-Auskunft bis am Familienwohnsitz in A-***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** gemeldet gewesen wäre. Aus den tschechischen Meldebestätigungen (v. ) der beiden Kinder gehe hervor, dass beide ab ihrer Geburt in CZ-***22*** ***16*** ***17*** U ***18*** ***19*** (Tschechische Republik) gemeldet seien. Daher gehen Sie davon aus, dass dies auch die Wohnadresse Ihrer Ehegattin sei.

Ferner brachten Sie vor, dass - wie ersucht - die Schulbestätigungen (v. ) der beiden Kinder ab (bis laufend) sowie die Formulare E401 v. und E411 v. (ausgefüllt in den Punkten 1-4 bzw. 1-3) dem Schreiben angeschlossen seien [Anm.: E401 und E411 unvollständig hinsichtlich verfahrensrelevanter Daten Ihrer Ehegattin ***36*** ***2***OVA].

Darüber hinaus führten Sie aus, dass hinsichtlich Ihrer Ehegattin es nicht möglich sei die angeforderten Unterlagen wie Arbeitgeber- bzw. Arbeitslosenbestätigung sowie Sozialversicherungsauszug vorzulegen, respektive die berufliche Tätigkeit Ihrer Ehegattin nicht bekannt sei.

Sie wurden mittels des Ergänzungsvorhaltes v. in Kenntnis gesetzt, dass Sie um einen schriftlichen Nachweis der überwiegenden Kostentragung (Unterhaltsleistungen ab September 2012 bis laufend) ersucht werden und dass als Beweismittel nur Bankbestätigungen anerkannt werden.

In Beantwortung des Vorhaltes v. teilten Sie der Abgabenbehörde in Ihrem Schreiben v. mit, dass eine Ehescheidung noch nicht stattgefunden habe und keine Regelung des Unterhaltes erfolgt sei. Ihre beiden Kinder seien österreichische Staatsbürger und im A-***3*** ***4***, ***6*** ***7*** polizeilich gemeldet. Während der Schulzeiten hielten sie sich bei der Mutter in Tschechien auf, wo sie auch die Schule besuchen würden. Auch eine Besuchsregelung sei bis dato nicht erfolgt. In den Ferien und an den Wochenenden hielten sie sich bei Ihrem Vater in Österreich auf. Dementsprechend erfolgt auch die Kostentragung während der Aufenthaltszeiten.

Darüber hinaus führten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung aus, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen der Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung sei. Bei EU-Bürgern werde in solchen Fällen geprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Mütter und Väter fallen, wobei dies in der Regel jener Staat sei, in dem man beschäftigt und versichert sei (Beschäftigungsstaatsprinzip). Der antragstellende Vater sei in Österreich als Pensionist versichert und dementsprechend liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Nach Ihren Informationen sei Ihre Ehegattin in Tschechien nicht versichert und sie übe auch keine Beschäftigung aus. Es sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege, dafür spreche auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder. Sie gehen daher davon aus, dass nicht die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung des Familienbeihilfeanspruches maßgebend sein könne, sondern der von Ihnen dargestellte Sachverhalt.

Es werde daher beantragt den Familienbeihilfeantrag ab September 2012 positiv zu erledigen.

Dazu wird ausgeführt:

EU- Verordnungen -- VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 - regeln die Rechtslage und Vorgehensweise bei Familien, in denen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als in dem Staat, in dem eine Beschäftigung durch einen Elternteil ausgeübt wird. Beide VO (EG) finden ab Anwendung und lösen die bis dahin geltenden VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 547/72 ab.

Liegt dagegen kein staatenübergreifendes Element vor, ist ausschließlich das innerstaatliche Recht (FLAG 1967) gültig.

Aufgrund des Anwendungsvorranges von EU-Recht sind die EU-Verordnungen vor einer Prüfung der innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Diese Prüfung dient der Feststellung, welcher Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Für die Anwendung der VO muss - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Dabei sind insb. die grenzüberschreitenden Elemente wie etwa Wohnort, Bezug einer Pension bzw. Rente, Bezug von Arbeitslosengeld, Erwerbstätigkeit user. relevant.

Nach den Bestimmungen der VO(EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich jener Staat zur Zahlung von Familienleistungen verpflichtet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Das bedeutet, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 (Beschäftigungslandprinzip) gegenüber dem FLAG 1967 (Wohnsitzprinzip) vorrangig anzuwenden ist.

Unter dem Beschäftigungsbegriff i.S. des nationalen Rechts fallen z.B. alle nichtselbständig Erwerbstätigen ASVG-Versicherten (auch freie Dienstnehmer, Lehrlinge etc.), alle selbständig Erwerbstätigen GSVG-Versicherten (inkl. neue Selbständige) sowie BSVG- und FSVG- Versicherten.

Der Bezug einer Rente/Pension ist nicht der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt, löst aber dennoch in bestimmten Fällen einen Familienbeihilfeanspruch aus.

Daher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Familienleistungen Prioritätsregeln über die vor- und nachrangige Zuständigkeit aufgestellt. Für die Festlegung der vorrangigen Zuständigkeit für Familienleistungen ist zunächst die Zuständigkeit nach Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 für jeden Elternteil gesondert festzustellen. Ist die Zuständigkeit für den einzelnen Elternteil geklärt, wird in einem zweiten Schritt die Zuständigkeit nach den Prioritätsregeln der Art. 67 und 68 legis citatis beurteilt:

"Art. 67: Eine Person hat auch für Familien angehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familien angehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 68 (1): Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls . die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

( 2 ) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

[...]"

Darüber hinaus kommt es bei Familienangehörigen, wie z.B. den mj. Kindern, auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft an. Liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor, ist eine Person dennoch Familienangehöriger, sofern eine überwiegende Unterhaltsleistung vorliegt.

Bei Berücksichtigung der Prioritätsregeln über die vor- und nachrangige Zuständigkeit der Gemeinschaftsmitgliedstaaten gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die erhöhte Mitwirkungspflicht der antragstellenden Verfahrenspartei. Im verfahrensgegenständlichen Fall, können die überwiegenden Unterhaltskosten nicht nachgewiesen werden, da keine Belege noch sonstige stichhaltige Beweise seitens des Antragstellers vorgelegt wurden. Es besteht auch die Beweispflicht des KV im Hinblick auf die angeblichen Besuchszeiten in den Ferien und am Wochenende, denn aufgrund bloßer Behauptungen des KV entsteht die Beweispflicht des KV hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes.

Ausgehend davon, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wurde und demzufolge keine Haushaltszugehörigkeit gegeben sei, muss der Umstand der überwiegenden Kostentragung durch den Antragsteller nachgewiesen werden. Das heißt, dass eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Salz 2 FLAG anspruchsberechtigt ist.

Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG 1967). Daran ändern die VO der EG nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. gegebenenfalls Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 allein dem in Österreich verbliebenen Elternteil zu, wenn er iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 überwiegend den Unterhalt zahlt.

Im gegenständlichen Fall wurde insb. der Umstand der Deckung der angefallenen Kosten für die Kinder ***8***-***9*** und ***10***-***8*** nicht nachgewiesen und dass damit das Tatbestandsmerkmal "die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt" des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht erfüllt ist, kann keinem Zweifel unterliegen.

Denn im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erweisen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Ihr Antrag betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Versicherungsprämien

Auszüge betreffend Prämien an eine österreichische Versicherung von Mai 2007 bis Oktober 2016 sind aktenkundig (OZ 19), wobei folgende Zahlungen den Zeitraum ab dem Jahr 2012 betreffen:

***8***-***9*** ***2***:

Schreiben an Okresnì soud v Českè Lipè

Der steuerliche Vertreter richtete am folgendes Schreiben an das zuständige Pflegschaftsgericht (Okresnì soud v Českè Lipè):

Sehr geehrte Frau Senatsvorsitzende, sehr geehrte Frau JUdr. ***23***!

Als steuerlicher Vertreter des Kindesvaters, Herrn ***1*** ***2***, konnen wir Ihnen bestätigen, dass am ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich für die beiden Kinder ***8***-***9*** und ***10***-***8*** rückwirkend ab beim zuständigen Finanzamt in Österreich (Gänserndorf Mistelbach) gestelltworden ist.

Mit Bescheid vom , eingelangt am , hat das Finanzamt den Antragabgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Nachweis, dass der Kindesvaterdie Unterhaltskosten der Kinder überwiegend tragt, nicht erbracht worden ist.

Nach Rücksprache mit dem Kindesvater werden wir gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erheben, weil wir zwischenzeitig diverse Nachweise über die Unterhaltskosten des Vaters erhalten haben, welche auch im gegenständlichen Gerichtsverfahrenbereits aktenkundig sind. Insbesondere hat der Kindesvater beiden Kindern mehrereMobiltelefone, ein Notebook und sogar ein Motorrad gekauft. Zusätzlich werden zweiBankkonten mit monatlichem Taschengeld bespart. Für beide Kinder bestehenVersicherungsverträge mit einer jährlichen Ansparsumme von durchschnittlich € 2.500,- /Kind. Darüber hinaus gibt es für beide Kinder Bausparvertrage, die in Österreich mit einem jährlichen Maximalbetrag von € 1.200,- bespart werden können. Die Kosten für den österreichischen Führerschein im Gesamtpreis von € 1.540,- hat der Kindesvater für dieTochter ***8***-***9*** ebenfalls entrichtet.

Wir gehen davon aus, dass die Rechtsmittelbehörde diese Nachweise anerkennt und hoffenauf einen positiven Beschwerdeausgang. Aus langjähriger Erfahrung wissen wir allerdings,dass derartige Entscheidungen mehrere Jahre dauern können.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen einen Überblick über die Rechtslage in Österreich geben konnten...

Beschwerde

Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom :

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wird gegen den Bescheid vom , eingelangt das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrages, des Kindesvaters, auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder ***8*** ***9*** und ***10*** ***8*** ab . Aus den Bescheidausführungen geht hervor, dass der Antrag deshalb abgewiesen wurde, weil das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Kostentragung für die Kinder nicht erfüllt sei. Gegen diese Annahme richtet sich die gegenständliche Beschwerde und wird dazu vorgebracht:

Der Kindesvater, Herr ***1*** ***2***, erbringt Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder unter anderem in Form von jährlichen Versicherungsprämien, welche für die Tochter ***8*** ***9*** in den Jahren 2012 bis 2015 rd. € 2.500,-- pro Jahr betragen haben. Ein ähnlicher Betrag wird auch für die Tochter ***10*** ***8*** aufgewendet. Für beide Kinder besteht jeweils ein zweiter Versicherungsvertrag über je € 859,27 pro Jahr mit den Vertragsnummern ***34*** und ***35***. Aus diesen Unterlagen ergeben sich bereits tatsächliche Unterhaltsleistungen pro Kind von rd. € 3.360,-- pro Jahr und entspricht dies einer monatlichen Alimentationszahlung pro Kind von € 280,-. Aufgrund des Einkommens desKindesvaters aus Pensionseinkünften sind diese monatlichen Beträge jedenfalls angemessen. Darüber hinaus wird für jedes Kind ein Bausparvertrag mit € 1.200,-jährlich angespart. Dasmonatliche Taschengeld zwischen € 20,- und € 50,- wird auf ein Sparbuch einbezahlt.Darüber hinaus wurde für die Tochter ***8*** ***9*** ein Moped Marke Vespa mit einemKaufpreis von € 3.000,- finanziert und der Führerscheinkurs in Österreich für die L 17Ausbildung im Gesamtpreis von € 1.540,- bezahlt. Auch den Mofaführerschein im Wert vonrd. € 300,- hat der Kindesvater finanziert.

Ergänzend dazu, wird festgehalten, dass in Tschechien ein Gerichtsverfahren anhängig ist, in dem die Obsorge und Unterhaltspflichten überprüft werden. In diesem Verfahren ist aktenkundig, dass der Kindesvater den Kindern Mobiltelefone, Notebook und der älteren Tochter zu ihrem 15. Geburtstag ein Motorrad (gemeint die Vespa) gekauft hat. Über Aufforderung der Richterin in Tschechien haben wir die beiliegende Stellungnahme an das Gericht in Ceska Lipa übermittelt.

Bei den elektronischen Geräten handelt es sich durchwegs um hochwertige Produkte, sodass bei den Mobiltelefonen von rd. € 300,- und beim Notebook von € 400,-- ausgegangen werden kann.

Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die Begründung für die Abweisung des Familienbeihilfenantrages nicht mehr haltbar und wird daher im Wege einer positiven Beschwerdevorentscheidung die Gewährung der Familienbeihilfe für den Kindesvater ab beantragt.

Festgehalten wird, dass Frau ***36*** ***2ova*** für die Kinder in Tschechien keine Familienbeihilfe bezieht.

Mit freundlichen Grüßen

für ***2*** ***1***

PS: Als steuerlicher Vertreter sind wir sehr verwundert, dass in Zeiten der Gleichbehandlung und Gleichberechtigung der Kindesvater, welcher seit Geburt österreichischer Staatsbürger ist, um die Familienbeihilfe für seine Kinder streiten muss, während in anderen Fällen der Sozialgedanke der österreichischen Regierung keine Grenzen kennt. Es wird notwendig sein, den österreichischen Staatsbürgern auch Rechte zuzubilligen und nicht nur mit Pflichten zu überhäufen.

ZMR

Laut Meldedatenabfrage des Finanzamts vom war der Bf wie folgt mit Hauptwohnsitz gemeldet:

bis : ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** (Niederösterreich)

bis : ***24*** ***25***-***26***, ***27*** ***28*** (Steiermark)

bis : ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** (Niederösterreich)

bis : ***24*** ***29***-***25***, ***27*** ***28*** (Steiermark)

bis : ***24*** ***29***-***25***, ***27*** ***28*** (Steiermark)

bis : ***30*** ***31***, ***32*** ***33*** (Steiermark)

bis : ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** (Niederösterreich)

bis : ***30*** ***31***, ***32*** ***33*** (Steiermark)

bis : ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** (Niederösterreich)

bis : ***24*** ***29***-***25***, ***27*** ***28*** (Steiermark)

bis : ***30*** ***31***, ***32*** ***33*** (Steiermark)

Seit : ***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** (Niederösterreich)

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab und führte dazu aus:

Sie haben am die Gewährung der Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder ***8***-***9*** und ***10***-***8*** fur den Zeitraum ab beantragt. Dabei stützten Sie Ihren Anspruch in erster Linie auf den Kindesbegriff des § 2 Abs. 3 lit. a FLAG sowie auf die Argumentation, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege.

Sie wurden mittels Vorhaltes v. um Ergänzung hinsichtlich Ihres Antrages v. ersucht, insb. wurden Sie um Bekanntgabe der Adresse der getrennt lebenden Ehegattin und um Bekanntgabe der Tätigkeitsausübung Ihrer Ehegattin ***36*** ***2***(OVA) - wie z.B. zur Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung, Leistungsbestätigung ad Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe sowie eines Sozialversicherungsdatenauszug - unter Fristsetzung bis ersucht.

Nach Beantragung einer Fristverlängerung vom - und darauf folgender Fristerstreckung - brachten Sie eine ergänzende Stellungnahme v. ein. In diesem Schreiben brachten Sie vor, dass die Adresse der getrennt lebenden Ehegattin, ***36*** ***2***OVA, nicht bekannt sei sowie dass Ihre Ehegattin laut der ZMR-Auskunft bis am Familienwohnsitz in A-***3*** ***4***-***5***, ***6*** ***7*** gemeldet gewesen wäre. Aus den tschechischen Meldebestätigungen (v. ) der beiden Kinder gehe hervor, dass beide ab ihrer Geburt in CZ-***22*** ***16*** ***17*** U ***18*** ***19*** (Tschechische Republik) gemeldet seien. Daher gehen Sie davon aus, dass dies auch die Wohnadresse Ihrer Ehegattin sei.

Ferner brachten Sie vor, dass - wie ersucht - die Schulbestätigungen (v. ) der beiden Kinder ab (bis laufend) sowie die Formulare E401 v. und E411 v. (ausgefüllt in den Punkten 1-4 bzw. 1-3) dem Schreiben angeschlossen seien [Anm.: E401 und E411 unvollständig hinsichtlich verfahrensrelevanter Daten Ihrer Ehegattin ***36*** ***2***OVA].

Darüber hinaus führten Sie aus, dass hinsichtlich Ihrer Ehegattin es nicht möglich sei die angeforderten Unterlagen wie Arbeitgeber- bzw. Arbeitslosenbestätigung sowie Sozialversicherungsauszug vorzulegen, respektive die berufliche Tätigkeit Ihrer Ehegattin nicht bekannt sei.

Sie wurden mittels des Ergänzungsvorhaltes v. in Kenntnis gesetzt, dass Sie um einen schriftlichen Nachweis der überwiegenden Kostentragung (Unterhaltsleistungen ab September 2012 bis laufend) ersucht werden und als Beweismittel nur Bankbestätigungen anerkannt werden.

In Beantwortung des Vorhaltes v. teilten Sie der Abgabenbehörde in Ihrem Schreiben v. mit, dass eine Ehescheidung noch nicht stattgefunden habe und keine Regelung des Unterhaltes erfolgt sei. Ihre beiden Kinder seien österreichische Staatsbürger und im A-***3*** ***4***, ***6*** ***7*** polizeilich gemeldet. Während der Schulzeiten hielten sie sich bei der Mutter in Tschechien auf, wo sie auch die Schule besuchen wurden. Auch eine Besuchsregelung sei bis dato nicht erfolgt. In den Ferien und an den Wochenenden hielten sie sich bei Ihrem Vater in Österreich auf. Dementsprechend erfolgt auch die Kostentragung während der Aufenthaltszeiten.

Darüber hinaus führten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung aus, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Anspruch auf österreichische Familienleistungender Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung sei. Bei EU-Bürgern werde in solchen Fällengeprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Mutter und Vater fallen, wobeidies in der Regel jener Staat sei, in dem man beschäftigt und versichert sei(Beschäftigungsstaatsprinzip). Der antragstellende Vater sei in Österreich als Pensionistversichert und dementsprechend liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Nach Ihren Informationen sei Ihre Ehegattin in Tschechien nicht versichert und sie übe auchkeine Beschäftigung aus. Es sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege, dafür spreche auch die österreichische Staatsbürgerschaft derKinder. Sie gehen daher davon aus, dass nicht die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung des Familienbeihilfeanspruches maßgebend sein könne, sondern der von Ihnen dargestellte Sachverhalt.

Daher brachten Sie den Antrag die Familienbeihilfe ab September 2012 positiv zu erledigen.

Per Bescheid v. , zugestellt am wurde Ihr Antrag als unbegründet abgewiesen (siehe insb. die ausführliche Begründung des Bescheides v. ).

In Ihrer Beschwerde bekämpfen Sie die Schlussfolgerung der zuständigen Abgabenbehörde undbeantragen die positive Erledigung Ihres Familienbeihilfeantrages ab September 2012 (zit.):

"...Der Kindesvater, Herr ***1*** ***2***, erbringt Unterhaltsleistungen für die beiden Kinderunter anderem in Form von jährlichen Versicherungsprämien, welche für die Tochter ***8*** ***9*** in den Jahren 2012 bis 2015 rd. € 2.500,- pro Jahr betragen haben. Ein ähnlicher Betrag wird auch für die Tochter ***10*** ***8*** aufgewendet. Für beide Kinder bestehtjeweils ein zweiter Versicherungsvertrag überje € 859,27 pro Jahr mit den Vertragsnummern ***34*** und ***35***. Aus diesen Unterlagen ergeben sich bereits tatsächlicheUnterhaltsleistungen pro Kind von rd. € 3.360,- pro Jahr und entspricht dies einermonatlichen Alimentationszahlung pro Kind von € 280,-. Aufgrund des Einkommens des Kindesvaters aus Pensionseinkünften sind diese monatlichen Betrage jedenfalls angemessen.Darüber hinaus wird für jedes Kind ein Bausparvertrag mit € 1.200,- jährlich angespart. Dasmonatliche Taschengeld zwischen € 20,- und € 50,- wird auf ein Sparbuch einbezahlt.Darüber hinaus wurde für die Tochter ***8*** ***9*** ein Moped Marke Vespa mit einemKaufpreis von € 3.000,- finanziert und der Führerscheinkurs in Osterreich für die L 17Ausbildung im Gesamtpreis von € 1.540,- bezahlt. Auch den Mofaführerschein im Wert von rd. € 300,- hat der Kindesvater finanziert.

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 3 lit. a FLAG zählen zu den Kindern einer Person deren Nachkommen.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom , in der Fassung der Berichtigung ABIEU Nr. L 200 vom , (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke derRechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

i) ,Familienangehöriger':

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewahrt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfült, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Nach Art 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Als Familienleistungen werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.

Zu den Lebenshaltungskosten eines Kindes gehören die anteiligen Wohnungskosten, Internatskosten, Fahrkosten, anteilige Nahrungskosten, Bekleidungskosten, Arztkosten sowie die Ausgaben für Körperpflege, Heilmittel, anteiligen Urlaub, Freizeit, Sportgeräte und ähnliches.

Diesbezüglich ist auszufuhren, dass insb. Leistungen in Form von jährlichen Versicherungsprämien und ähnlichen Beitragen nicht unter Unterhaltsleistung zu subsumieren ist.

Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:

"TITEL II / BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS / Artikel 11 / Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine

Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;..."

Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:

"KAPITEL 8 / Familienleistungen / Artikel 67 / Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen wurden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."

Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthalt Prioritätsregeln bei Zusammentreffen Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.

Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , (in der Folge: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) lautet:

"Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ausgesprochen hat, ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu fuhren kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.

Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.

Das heißt, dass eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG anspruchsberechtigt ist.

Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf den in Österreich wohnhaften Kindesvater die Rechtsvorschriften Österreichs anzuwenden sind, sodass ihm nach § 2 Abs. 2 FLAG die Familienbeihilfe oder eine Ausgleichszahlung (wegen fehlenden Haushaltszugehörigkeit derKinder) nicht zusteht. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kindnicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist.

Da die genannten Kinder bei der Kindesmutter Frau ***36*** ***2***(OVA), wohnhaft in Tschechien, CZ-***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19***, haushaltszugehörig sind, könnte nach dem FLAG ein Anspruch der Kindesmutter auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorliegen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des laufenden Beihilfeverfahrens in casu ***1*** ***2***.

Daraus folgt, dass ein Anspruch für den Kindesvater auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung nicht existiert, da der Beschwerdeführer die Kinder nicht in seinem Haushalt hat und die Haushaltszugehörigkeit (auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) primär zu einem Familienbeihilfeanspruch führt. Auch wenn subsidiär die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, herangezogen werden würde, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

In diesem Zusammenhang, wie oben ausgeführt, erfüllen Leistungen in Form von jährlichen Versicherungsprämien und ähnlichen Beiträgen, nicht die Kriterien einer Unterhaltsleistung, insb. weil eine unmittelbare Verfügbarkeit zur Lebensbestreitung fehlt und somit diese (Versicherungsprämien ua) nicht zur unmittelbaren Disposition der Unterhaltsberechtigten stehen.

Ihre Beschwerde vom , betreffend die Abweisung der Familienbeihilfe hinsichtlich Ihrer Kinder

- mj. ***8***-***9*** ***2***(OVA), geb. am ***14*** und

- mj. ***10***-***8*** ***2***(OVA), geb. am ***15***

erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 9.2.208 stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wird gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , das Rechtsmittel erhoben und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom betrifft die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Kindesvater ***1*** ***2*** für die beiden Kinder ***8*** ***9*** und ***10*** ***8*** ***2***(ova) ab September 2012.

Wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde v. ad Abweisungsbescheid v.

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 09.2012-12.9999)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Fristverlängerungsantrag v. ad Ergänzungsersuchen v.

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Zahlungsbestätigung Fahrschule Drive Mistelbach v. 27.10.0014

7 Beih1 v.

8 Ergänzungsersuchen v.

9 ZMR v.***10***-***8*** v.

10 ZMR v.***36*** ***2ova*** v.

11 ZMR v.***8***-***9*** v.

12 Tschechische Meldebestätigung u. Schulbestätigung der beiden Kinder v.

13 Kaufvertrag VESPA v.

14 E411 und E401 v.

15 Schriftl. Beantwortung v. d.Ergänzungsersuchens v.

16 Ausbildungsvertrag Fahrschule Drive u.Zahlung v.

17 Stellungnahme v. ad Ergänzungsauftrag v.

18 Hardcopy Überbblick Einlaufstücke v.

19 Konvolut Sparkassen-Versicherung v.

20 Schreiben d.Stb an CZ-Bezirksgericht Ceske Lipe v.

21 ZMR ad J.***2*** v.

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der beschwerdeführende Kindesvater Hr. ***1*** ***2*** ist der Ansicht, dass er insb. in Form der von jährlichen Versicherungsprämien Unterhaltsleistungen erbringt und demnach als österreichischer Pensionist Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Vorgebracht wird vor allem der Aufenthalt der Kinder in den Ferien und Wochenenden beim Kindesvater. Die getrennt lebende (Trennung spätestens seit Aug. 2012) - und noch nicht rechtswirksam geschiedene - Gattin Fr. ***36*** ***2***(OVA) sei in Tschechien nicht versichert und übe auch keine Beschäftigung aus.

Laut Ansicht des Kindesvaters spreche auch die österr. Staatsbürgerschaft (auch tschechische Staatsbürgerschaft vorhanden) der Kinder dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege. Darüber hinaus könne nicht die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung des Familienbehilfeanspruches maßgebend sein, sondern der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt.

Mit Beschwerdevorentscheidung/BVE v. (siehe ausführlicher in der BVE v., insb. zu § 2 Abs. 2 1. und 2. Satz FLAG; arg.:"Fehlende Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater, da Kinder bei der Kindesmutter haushaltszugehörig sind") wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Vorlageantrag erfolgte am und es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt!

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***1*** ***2*** (SVNr.:***11***). Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte.

Stellungnahme

Das Finanzamt ist der Rechtsansicht, dass insb. wegen fehlender Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater (ua. ein wesentlicher Tatbestandsmerkmal fehlt!) der Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ausgesprochen hat, ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, SOFERN ALLE ANDEREN durch das NATIONALE RECHT vorgeschriebenen VORAUSSETZUNGEN für die Gewährung ERFÜLLT sind.

Es obliegt demnach der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.

Das heißt, dass eine Person zu deren Haushalt das Kind NICHT gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, WENN KEINE andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG anspruchsberechtigt ist.

Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf den in Österreich wohnhaften Kindesvater die Rechtsvorschriften Österreichs anzuwenden sind, sodass ihm nach § 2 Abs. 2 FLAG die Familienbeihilfe oder eine Ausgleichszahlung (wegen fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Kinder) nicht zusteht. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist.

Da die genannten Kinder bei der Kindesmutter Frau ***36*** ***2***(OVA), wohnhaft in Tschechien, CZ-***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19***, haushaltszugehörig sind, könnte nach dem FLAG ein Anspruch der Kindesmutter auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorliegen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des laufenden Beihilfeverfahrens in casu ***1*** ***2***

Daraus folgt, dass ein Anspruch für den Kindesvater auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung nicht existiert, da der Beschwerdeführer die Kinder nicht in seinem Haushalt hat und die Haushaltszugehörigkeit (auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) primär zu einem Familienbeihilfeanspruch führt. Auch wenn subsidiär die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, herangezogen werden würde, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

In diesem Zusammenhang, wie oben ausgeführt, erfüllen Leistungen in Form von jährlichen Versicherungsprämien und ähnlichen Beiträgen, nicht die Kriterien einer Unterhaltsleistung, insb. weil eine unmittelbare Verfügbarkeit zur Lebensbestreitung fehlt und somit diese (Versicherungsprämien uä) nicht zur unmittelbaren Disposition der Unterhaltsberechtigten stehen.

Die Beschwerde vom , betreffend die Abweisung der Familienbeihilfe hinsichtlich der Kinder- mj. ***8***-***9*** ***2***(OVA), geb. am ***14*** und- mj. ***10***-***8*** ***2***(OVA), geb. am ***15*** wurde insb. aus oa. Gründen (siehe Beschwerdevorentscheidung v.) als unbegründet abgewiesen.

Es wird deshalb der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen der belangten Abgabenbehörde folgen und die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:

1. Es mögen die Unterhaltskosten der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden.

2. Es mögen die Beiträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** zu den Unterhaltskosten seiner Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden.

3. Es möge festgestellt werden, ob für ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestanden hat; bejahendenfalls, in welcher Höhe.

II. Um einen Bericht bis zum wird gebeten.

III. Der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** möge bis bekannt geben, wie sein im Vorlageantrag gestellter Antrag "wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt" vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie zu verstehen ist.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt:

Streitpunkte

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob dem Bf a) Familienbeihilfe oder b) der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und allfälligen Familienleistungen der Tschechischen Republik für seine beiden Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum (ab September 2012) zusteht.

Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung einen Anspruch des Bf auf österreichische Familienleistungen deswegen verneint, da die beiden Kinder im Beschwerdezeitraum bei ihrer Mutter haushaltszugehörig gewesen seien und daher der Anspruch der haushaltsführenden Mutter jedenfalls einem Anspruch des nicht haushaltsführenden Vaters vorgehe.

Diese Auffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts nach dem C-378/14, Tomisław Trapkowski. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil darauf verwiesen, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben. Art. 60 Abs. 1 Verordnung Nr. 987/2009 hindere einen Träger nicht daran, in Anwendung seines nationalen Rechts zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat. Da das österreichische Recht einen Vorrang des haushaltsführenden Elternteils vor dem geldunterhaltsleistenden Elternteil bei der Gewährung der Familienbeihilfe vorsieht, stehe diese daher dem haushaltsführenden Elternteil zu, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz) wohne und selbst keinen Antrag in Österreich gestellt habe.

Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis Ro 2018/16/0040 zu Recht erkannt:

37 Dergestalt besteht gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG durch Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen.

38 Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten.

39 So hat der Verwaltungsgerichtshof mangels Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten des in Österreich lebenden Vaters (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) auch einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Kind (einer Halbwaise) in einem solchen Fall einen sogenannten Eigenanspruch zuerkannt und das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. l lit. a und Abs. 2 FLAG verdrängt gesehen ( Ro 2017/16/0003).

Hat der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen, stehen ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs österreichische Familienleistungen (allenfalls gekürzt um ausländische Familienleistungen) zu. Hat der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten nicht getragen, stehen die österreichischen Familienleistungen der Mutter, allenfalls nach Maßgabe des § 6 FLAG 1967 direkt den Töchtern zu.

Es kommt daher darauf an, ob der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen hat.

Dass der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Aktenlage. Auf den Lebensmittelpunkt der Töchter kommt es dagegen nicht an (ein Anwendungsfall vom § 3 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor).

Unterhaltskosten

Wie das Finanzamt zu Recht vorbringt, gehören zu den Unterhaltskosten eines Kindes vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 150).

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war ( Ra 2015/16/0058 mit Verweis auf 2009/15/0205).

Es ist daher zunächst zu ermitteln, wie hoch die Unterhaltskosten der beiden Töchter im Beschwerdezeitraum waren. Bisher fehlen dazu jegliche Feststellungen.

Das Finanzamt wird zweckmäßigerweise auf Grund einer diesbezüglichen Bestätigung der Mutter, allenfalls der Töchter, zu erheben haben, welche Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum durchschnittlich monatlich für jedes Kind angefallen sind.

Sollte der Bf keine derartige Bestätigung vorlegen, ist im Amtshilfeweg der zuständige Träger Úřad Práce ČR um Einholung entsprechender Auskünfte zu ersuchen. Gegebenenfalls können die Unterhaltskosten auch im Schätzungsweg ermittelt werden (siehe dazu etwa RV/7101704/2021).

Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten

Der Bf hat im bisherigen Verfahren nur unbestimmte Angaben über seine Beiträge zu den Unterhaltskosten seiner Töchter gemacht. Er hat einige Ausgaben für seine Töchter zahlenmäßig dargestellt, andere nur allgemein in den Raum gestellt.

Der Bf wird daher aufzufordern sein, sämtliche seiner Beiträge zu den Unterhaltskosten für jeden Monat des Beschwerdezeitraums für jedes Kind gesondert zahlenmäßig konkret darzustellen und jeweils anzugeben, worum es sich handelt. Insbesondere sind auch Unterhaltszahlungen an die Mutter für den Unterhalt der Töchter darzulegen und belegmäßig nachzuweisen.

Erst wenn die Unterhaltskosten der Kinder und die dazu geleisteten Beiträge des Vaters feststehen, kann beurteilt werden, ob die Unterhaltskosten in den einzelnen Monaten des Beschwerdezeitraums überwiegend vom Vater getragen worden sind.

Tschechische Familienleistungen

Für eine allfällige Anrechnung tschechischer Familienleistungen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf tschechische Familienleistungen gestellt wurde, sondern ob ein Anspruch auf diese bestanden hätte.

Laut Formular E 411 hat die Mutter in der Zeit von bis keinen Antrag auf tschechische Familienleistungen gestellt. Ob Anspruch auf Familienleistungen bestand hat oder ein solcher etwa wegen Überschreitens der Einkommensgrenze entfallen ist, steht bisher nicht fest.

Der zuständige Träger Úřad Práce ČR ist daher um Auskunft zu ersuchen, ob im Beschwerdezeitraum (ab September 2012) ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte.

Ermittlungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, die entsprechenden Ermittlungen wie in Spruchpunkt I. dargestellt vorzunehmen.

Vor Berichterstattung wäre das Parteiengehör zu wahren und zu einer allfälligen Äußerung des Bf eine Stellungnahme des Finanzamts abzugeben.

Die gemäß Spruchpunkt II. gesetzte Frist ergibt sich aus dem Umfang der Ermittlungen und der erforderlichen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Träger.

"Nach Möglichkeit" mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung

Der Bf hat im Vorlageantrag "wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt".

Dieser Antrag ist unklar.

Der Bf möge daher innerhalb der in Spruchpunkt III. gesetzten Frist bekannt geben, ob er jedenfalls a) eine mündliche Verhandlung, b) eine Senatsentscheidung oder c) sowohl eine mündliche Verhandlung und eine Senatsentscheidung möchte.

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Zusammentreffen mehrerer Menschen in Innenräumen im Interesse der Gesundheit nicht zuletzt des Beschwerdeführers und des Parteienvertreters möglichst zu vermeiden ist. Eine mündliche Verhandlung, erst recht eine solche vor dem Senat, wäre ein derartiges Zusammentreffen.

Beides wäre derzeit untunlich, aber rechtlich nicht ausgeschlossen.

Bemerkt wird, dass nach der derzeit geltenden Hausordnung eine Teilnahme an einer Verhandlung nur mit einem "3 G-Nachweis" zulässig und während der gesamten Anwesenheit im Gerichtsgebäude, auch bei der Verhandlung, eine FFP2-Maske zu tragen ist.

Der Bf ist daher zu einer Präzisierung seines Antrags aufzufordern.

Der Beschluss wurde der belangten Behörde am , dem Bf (nachdem dieser entgegen § 265 Abs. 6 BAO das Gericht nicht den Wechsel des Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben hatte und das Gericht von Amts wegen den nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten zu ermitteln hatte) zu Handen seines nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten am zugestellt.

Keine Reaktion des Bf

Innerhalb der im Beschluss vom gesetzten Frist, aber auch nicht danach, erfolgte keine Reaktion des Bf.

Fristverlängerung

Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht am mit, dass von der steuerlichen Vertretung des Bf ein Fristverlängerungsantrag bis gestellt worden sei und das Finanzamt daher ebenfalls um Fristverlängerung ersuche. Das Bundesfinanzgericht verlängerte die Berichtsfrist des Finanzamts am bis .

Mitteilung des Finanzamts vom

Am teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die letzte der steuerlichen Vertretung gewährte Frist bis ohne Antwort bzw. Reaktion verstrichen sei. "Wenn es aber um die Beiträge des Bf. zum Unterhalt der Kinder geht, kann das wohl nur der Bf. selbst beauskunften und nachweisen".

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichtete am :

Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf.) wurde per Ersuchen um Ergänzung aufgefordert, zu den It. Beschluss offenen Fragen, Unterlagen nachzureichen und Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der zuständige Träger in Tschechien ersucht, inwieweit dort eine Familienleistung bezogen wurde bzw. ob überhaupt ein Anspruch besteht. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde zweimal ein Fristverlängerungsantrag gestellt. Beim zweiten Antrag (Fristverlängerung bis ) wurde die Beantwortung der Fragen vorab zum Teil als nicht möglich beschrieben. Zu anderen Punkten würden jedenfalls Unterlagen nachgereicht werden. Bis dato langten keine weiteren Eingaben seitens der steuerlichen Vertretung ein.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Es mögen die Unterhaltskosten der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden.

Im Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertretung der Bf. vom wurde ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder in Tschechien nicht ermittelt werden könne. Im Beschluss vom wird darauf hingewiesen, dass die (gewöhnlichen) Unterhaltskosten gegebenenfalls auch im Schätzungsweg ermittelt werden können. Dafür könnten die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen sowie der Anpassungsfaktor für Tschechien It. Anpassungsverordnung BGBl. I Nr. 257/2018 idF BGBl. II Nr. 141/2019 idF BGBl. II Nr. 417/2020 herangezogen werden. Der Anpassungsfaktor für Tschechien beträgt 0,655. Für ***8***-***9*** (geb. 1999) wäre der Regelbedarf 2014 366 €. Mit dem Anpassungsfaktor würde sich ein Unterhaltsbedarf von 239,73 € ergeben. Für ***10***-***8*** (geb. 2005) wäre der Regelbedarf 2014 320 €. Mit dem Anpassungsfaktor würde sich ein Unterhaltbedarf von 209,60 € ergeben.

2. Es mögen die Beiträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** zu den Unterhaltskosten seiner Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden.

Die Frage 2 kann ausschließlich der Bf. beantworten. Trotz Ankündigung wurden diesbezüglich aber bis dato keine (weiteren) Unterlagen vorgelegt.

3. Es möge festgestellt werden, ob für ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestanden hat; bejahendenfalls, in welcher Höhe.

Urad Prace CR beantwortete diese Frage damit, dass Ansprüche nur dann beurteilt würden, wenn ein Antrag gestellt wird. Ob also im Beschwerdezeitraum ein Anspruch bestanden hätte, konnte seitens des Finanzamtes leider ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die amtswegige Ermittlungspflicht stößt dort an Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können ( 2006/13/0136). Die Familienbeihilfe ist antragspflichtig. Für Auslandssachverhalte gilt die erhöhte Mitwirkungspflicht. Wesentliche Punkte It. Beschluss konnten seitens des Finanzamtes nicht eruiert werden und blieb auch der Bf. schuldig. Die Nachweisverpflichtung für die Geltendmachung von Rechten kann i.d.R. nicht auf die Behörde abgewälzt werden!

Ermittlungen des Finanzamts

Das Finanzamt legte folgende Unterlagen zu seinen Ermittlungen gemäß Beschluss vom vor:

Auskunftsersuchen vom an den Bf

Der Bf wurde am vom Finanzamt zu Handen seiner bisherigen Vertretung, am zu Handen seiner nunmehrigen Vertretung übermittelt, ersucht unter Vorlage von Nachweisen bekannt zu geben:

Unter Bezugnahme des og. Beschlusses des BFG wird um entsprechende Ergänzungen ersucht.Der Beschluss wurde auch der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt,weswegen auch auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird:

1. Es möge der Unterhaltsbedarf der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** imBeschwerdezeitraum festgestellt werden:

a. Die Aufstellung muss vor allem Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterrichtund Erziehung, Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, u.a.beinhalten. Es mögen konkrete Zahlen genannt werden.

b. Statistische Veröffentlichungen zur Untermauerung von "gewöhnlichem" Unterhaltsbedarf in Tschechien mögen ggf. ebenfalls nachgereicht werden, v.a. um denRegelbedarf in Tschechien darzustellen (Kaufpreisunterschied).

c. Für diese Aufstellung ist eine Bestätigung der Kindesmutter (wenn möglich), jedenfallsaber der Kinder notwendig (Aufstellung soll von den Kindern unterschrieben werden).

2. Aufstellung über die Beiträge des Beschwerdeführers zu den Unterhaltskosten der Kinder -bitte um Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Kontoauszüge, Rechnungen, Fahrkarten, Anmeldebestätigungen, etc.), sofern vorhanden, andernfalls Bekanntgabe der Beiträge im Schätzungsweg (Glaubhaftmachung z.B. anhand von Foldern, Programmen, Internetauszügen, etc.) mittels konkreter Zahlen!

3. Präzisierung der Formulierung "nach Möglichkeit" der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung, sofern dies nicht direkt (wie im Beschluss festgehalten) über das BFG erfolgt oder bereits erfolgt ist.

4. Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Trägers in Tschechien, ob für die Kinder in Tschechien dem Grunde nach Anspruch auf Familienleistungen für den Beschwerdezeitraum ab 2012 bestand/besteht, und wenn ja, in welcher Höhe (das vorliegende Formular E411 bescheinigt nur, dass kein Antrag gestellt wurde)?

Anm.: der Träger wird auch direkt vom Finanzamt kontaktiert - die Beantwortung der Frage 4 kann aber möglicherweise zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Auskunftsersuchen vom an das Úřad Práce ČR

Ebenfalls am ersuchte das Finanzamt das Úřad Práce ČR in Znojmo um Mitteilung, ob für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** für den Zeitraum 2012, 2013 und 2014 sowie laufend ein Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestand bzw. besteht, bejahendenfalls in welcher Höhe, sowie hinsichtlich des Einkommens der Mutter ***36*** ***2ova***.

Mitteilung des Úřad Práce ČR vom

Das Úřad Práce ČR, Česká Lípa, teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** seit 2021 keine tschechischen Familienleistungen erbracht worden seien. Leistungen würden nur nach einem Antrag erbracht. Ein solcher sei nie gestellt worden, ebenso sei das Einkommen der maßgebenden Personen nicht dokumentiert worden. Es könnte daher seitens des Úřad Práce ČR nicht beurteilt werden, ob in der Tschechischen Republik ein Leistungsanspruch bestanden habe.

Fristverlängerungsansuchen vom

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom ersuchte der Bf das Finanzamt um Fristverlängerung bis , da es notwendig sei, ergänzende Unterlagen anzufordern.

Teilweise Vorhaltsbeantwortung und Fristverlängerungsansuchen vom

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom ersuchte der Bf das Finanzamt neuerlich um Fristverlängerung bis und gab dazu an:

In teilweiser Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom halten wir als steuerlicher Vertreter fest, dass die Beantwortung des Punktes 1 für den Kindesvater nicht möglich ist. Bitte um Verständnis dafür, dass es für den Kindesvater nicht möglich ist den Unterhaltsbedarf der Kinder in Tschechien zu ermitteln. Wir gehen sogar davon aus, dass die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes für österreichische Familien nicht möglich ist, weil keine Familie die einzelnen Ausgaben über einen Zeitraum von 10 Jahren (ab 2012) belegmäßig festhält. Darüber hinaus können die Kosten der Freizeitgestaltung und des Urlaubes sehr unterschiedlich sein und hat der Kindesvater keinen Informationen darüber, wann wo und wie oft die Kindesmutter mit den Kindern auf Urlaub war, respektive welche Kosten diese Urlaube verursacht haben. Als österreichscher Normalbürger, welcher der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, ist es auch nicht möglich, statistische Veröffentlichungen zur Untermauerung des gewöhnlichen Unterhaltsbedarfes zu beschaffen.

Nachdem der Kontakt zur Kindesmutter nicht möglich ist, und keine konkreten Zahlen zum Unterhaltsbedarf erhoben werden können, kann auch keine Aufstellung unterfertigt werden. Der Kindesvater geht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass konkrete Unterlagen und auch unterschriebene Aufstellungen nur über behördliche Anordnung zu erhalten sein werden. Es wird daher das Finanzamt ersucht, es möge mit der Kindesmutter direkt in Kontakt treten. Die Wohnadresse lautet: Tschechien, ***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19***.

Für den zweiten Punkt des Ergänzungsauftrages hat der Kindesvater gestern einen Teil der Unterhaltsunterlagen in unserer Kanzlei abgegeben. Diese müssen aber noch gesichtet und strukturiert werden.

Damit aber auch der Behörde bewußt wird, dass wir mit "Corona" weiterhin zu kämpfen haben, halten wir fest, dass derzeit 7 Mitarbeiter positiv auf Corona getestet sind, einige sind bereits das zweite Mal erkrankt.

Zusätzlich war eine Mitarbeiterin aufgrund einer nicht aufschiebbaren Operation im Krankenhaus und eine hat sich beim Schifahren das Seitenband gerissen. Von 20 Köpfen, sind neun ausgefallen.

Wir ersuchen auch deshalb um Verständnis, dass eine weitere Fristerstreckung zur Beantwortung der restlichen Ergänzungspunkte erforderlich ist.

Daher wird um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der restlichen Ergänzungspunkte bis ersucht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***2*** ist der Vater der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2ova***. Die Kinder sind österreichische Staatsbürger. Er ist oder war mit ***36*** ***2ova***, der Mutter der beiden Kinder, verheiratet und lebt seit dem Jahr 2012 von ihr getrennt. Seit Oktober 2007 bezieht der Vater in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension. Ob die Mutter in der Tschechischen Republik einer Beschäftigung nachgeht oder nachgegangen ist, steht nicht fest. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger und wohnt in Österreich, die Mutter ist Staatsbürgerin der Tschechischen Republik und wohnt nunmehr dort. Bis August 2012 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz der Familie in Österreich. Seit September 2012 gehen die Kinder in der Tschechischen Republik zur Schule. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter in der Tschechischen Republik, wobei sie bereits seit ihrer Geburt ebenfalls polizeilich gemeldet waren. In den Ferien und an den Wochenenden halten sie sich gelegentlich bei ihrem Vater in Österreich auf. An Leistungen des Vaters für seine Töchter stehen fest:

  1. Zahlung eines Betrags von € 290,00 an eine Fahrschule im Oktober 2014 zwecks Mopedführerschein für die Tochter ***8***-***9*** ***2*** anlässlich ihres Geburtstags.

  2. Zahlung eines Betrags von € 1.540,00 an eine Fahrschule zur Führerscheinausbildung für ***8***-***9*** ***2***.

  3. Zahlung von Prämien von € 2.329,88 (2012) bis € 2.676,89 (2016) jährlich an eine österreichische Versicherung (offenbar für eine Rentenversicherung) für ***8***-***9*** ***2***, wobei Auszahlungen einer Rente von € 859,27 jährlich erfolgt sind.

Vom Vater werden folgende weitere Leistungen behauptet:

  1. Zahlung von Prämien von rund € 2.500,00 jährlich an eine österreichische Versicherung (offenbar für eine Rentenversicherung) für ***10***-***8*** ***2ova***.

  2. Einzahlungen auf Bausparverträge für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** in Höhe von jeweils € 1.200,00 jährlich.

  3. Für beide Mädchen sollen weitere Rentenversicherungen mit eine Jahresprämie von je € 859,27 bestehen (und läge diesbezüglich keine Auszahlung vor).

  4. Ein monatliches Taschengeld "zwischen € 20 und € 50", das auf ein Sparbuch einbezahlt wird.

  5. Die Finanzierung eines Mopeds für ***8***-***9*** ***2ova*** in Höhe von € 3.000.

  6. Ankauf von Mobiltelefonen zu rund € 300 und eines Notebooks zu rund € 400.

Dass der Vater diese weiteren Leistungen erbracht hat, kann nicht festgestellt werden. Tschechische Familienleistungen wurden im Beschwerdezeitraum für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** nicht erbracht. Ob ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte, steht nicht fest.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und stützen sich vor allem auf die Angaben des Bf selbst. Nachgewiesen sind nur die festgestellten Leistungen. Für die anderen Leistungen des Vaters wurden trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde eine Rente von € 859,27 jährlich auf ein Konto ausbezahlt, nicht einbezahlt. Soweit weitere Feststellungen nicht getroffen werden konnten, liegt dies im Wesentlichen an der mangelnden Mitwirkung des Bf im Verfahren. Der tschechische Träger Úřad Práce ČR kann mangels Antragstellung und damit Kenntnis des Einkommens nicht beurteilen, ob ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte.

Rechtsgrundlagen

Österreichisches Familienbeihilfenrecht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Tschechisches Familienleistungsrecht

Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče).

Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.).

Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995).

Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995).

Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine einkommensabhängige Pauschalleistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die detaillierten Eurowerte sind Schwankungen unterworfen):

CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren,
CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren,
CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.

Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt).

Die monatliche Beträge des Mindestbedarfs (Životní minimum) waren im Jahr 2014:

Alleinstehende Person: CZK 3.410 (€ 135)
Erste Person in einem Haushalt: CZK 3.140 (€ 125)
Zweite und weitere Person im Haushalt (außer unterhaltsberechtigte Kind): CZK 2.830 (€ 112)

Unterhaltsberechtigte Kinder:
unter 6 Jahren: CZK 1.740 (€ 69)
6 - 15 Jahre: CZK 2.140 (€ 85)
15 - 26 Jahre: CZK 2.450 (€ 97)

Monatliche Beträge des Existenzminimums (Existenční minimum):
CZK 2.200 (€ 87).

Quellen: http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTablet_de.jsp sowie https://portal.mpsv.cz/soc/ssp/obcane/prid_na_dite, zum Gesetzestext des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 etwa https://portal.gov.cz/app/zakony/zakonPar.jsp?page=0&idBiblio=43008&recShow=7&nr=117~2F1995&rpp=15 oder http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1995-117 sowie ).

Unionsrecht

Österreich und die Tschechische Republik sind Mitglied der Europäischen Union.

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).

"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Artikel 11
Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 59 VO 987/2009 lautet:

Artikel 59

Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Verfahrensrechtliches

Nach der Bundesabgabenordnung ist über Beschwerden grundsätzlich durch einen Einzelrichter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird (die weiteren Fälle sind hier ohne Bedeutung). Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird (die weiteren Fälle sind hier ohne Bedeutung).

Mit dem Anbringen ""wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt" wird nicht verfahrenskonform die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat beantragt. Der Bf ist der Aufforderung mit Beschluss vom , sein diesbezügliches Anbringen näher zu erläutern, nicht nachgekommen. In Hinblick auf die nach wie vor bestehenden COVID-19-Pandemie und auf die mangelnde Mitwirkung des Bf im Verfahren ist weder eine Senatsentscheidung von Amts wegen geboten noch eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen.

Eine Verhandlung ließe keine weitere, über die Behauptungsebene hinausgehende Sachaufklärung erwarten. Es entscheidet daher der Einzelrichter im Aktenverfahren ohne mündliche Verhandlung.

Unterhalt

Wie schon im Beschluss vom ausgeführt, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Das ist im gegenständlichen Fall die Mutter. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist.

Nach dem Erkenntnis greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 genannten Anspruchsberechtigten erst dann, wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme. Wenn der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen hat, stehen ihm daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs österreichische Familienleistungen (gegebenenfalls um ausländische Familienleistungen gekürzt) zu. Hat der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten nicht getragen, stehen die österreichischen Familienleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 der Mutter, allenfalls nach Maßgabe des § 6 FLAG 1967 direkt den Töchtern zu.

Es kommt daher darauf an, ob der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen hat. Zu den Unterhaltskosten eines Kindes gehören vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 150).

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Feststellungen zu den tatsächlichen Unterhaltskosten der beiden Kinder konnten mangels entsprechender Mitwirkung des Vaters nicht getroffen werden.

Im gegenständlichen Fall kann dies aus folgenden Überlegungen auf sich beruhen:

Unterhaltszahlungen an die Mutter zugunsten der Töchter hat der geldunterhaltspflichtige Vater im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen. Für den gesamten Beschwerdezeitraum wurde ein monatliches Taschengeld zwischen € 20 und € 50 behauptet, das auf ein Sparbuch eingezahlt worden sein soll. Weiters wurde der Ankauf von Mobiltelefonen zu rund € 300 und eines Notebooks zu rund € 400 im gesamten Beschwerdezeitraum behauptet. Auch wenn man die Zahlungen für den Mopdeführerschein (€ 290) und den Autoführerschein (€ 1.540) als Sonderbedarf zu den Unterhaltskosten rechnet und der Bf bei den Besuchen der Töchter Naturalunterhalt gewährt hat, liegt es auf der Hand, dass alle diese Leistungen zusammen weit weniger als die Hälfte der Unterhaltskosten von 13- bis 17jährigen bzw. 7- bis 11jährigen Mädchen, auch wenn diese in der Tschechischen Republik leben, betragen. Selbst wenn man als grobe Schätzung ohne weitere Anhaltspunkte den indexierten österreichischen Regelbedarfssatz heranzieht, ergäbe sich ein durchschnittlicher monatlicher Unterhaltsbedarf von umgerechnet € 239,73 bzw. € 209,60 in der Tschechischen Republik.

Dass diese behaupteten Zahlungen des Bf weit unter der Hälfte des Unterhaltsbedarfs liegen, braucht nicht näher erörtert werden. Die weiteren vom Bf ins Treffen geführten teils nachgewiesenen, teils behaupteten Leistungen betreffen Vermögensanlagen (Rentenversicherungen, Bausparverträge) und Geschenke (Moped).

Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient (). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden ( 1, Ob 193/17i). Die Vermögensbildung zu Sparzwecken ist nicht als Unterhaltsleistung zu beurteilen ().

Geschenke, die zu besonderen Anlässen gemacht werden, gehören wie andere gelegentliche Zuwendungen nicht zum Unterhalt (; ; ). Geschenke, die der Unterhaltspflichtige seinen Kindern gemacht hat, haben mit den von ihm zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen nichts zu tun. Sie stellen weder hiezu geeignete Naturalleistungen dar, noch können sie mit den Unterhaltsbeträgen, die er an die Kindesmutter und Vormünderin in Geld zu bezahlen hatte, kompensiert werden (; ).

Bei den Aufwendungen für die Vermögensbildung der Töchter und für Geschenke handelt es sich daher um keine gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu berücksichtigende Unterhaltskosten.

Kein Nachweis der überwiegenden Unterhaltskostentragung

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen.

Mangels Mitwirkung des Bf im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine beiden Töchter getragen hat.

Das Finanzamt bringt zu Recht vor, dass es Sache des Bf sei, seine eigenen Unterhaltsbeiträge darzulegen und nachzuweisen. Die vom Bf selbst behaupteten Leistungen können die Tragung des überwiegenden Unterhalts nicht nachweisen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101974.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at