Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2022, RV/7101377/2022

Kfz-Steuer: Dauernder Standort im Inland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101377/2022-RS1
Ein Vorbringen, dass sich ein Kfz, das in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen ist, einem dauernden Standort im Ausland - dem Nebenwohnsitz - zuzuordnen ist, führt nicht zur Widerlegung der Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967.
RV/7101377/2022-RS2
Im Falle des Vorbringens eines dauernden Standortes im Ausland muss die gesetzliche Standortvermutung durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei die Beweislast die Beschwerdeführung trifft. Der Standort eines Kfz ist an seiner Nutzung nach zeitlichen und kilometermäßigen Kriterien festzustellen
RV/7101377/2022-RS3
Bei Behauptung eines dauernden Standortes des Kfz im Ausland gilt die erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA MMag. Dr. Damir Hajnovic, Gonzagagasse 3/1c, 1010 Wien, vertreten durch RA MMag. Dr. Damir Hajnovic, Gonzagagasse 3/1c, 1010 Wien über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2018-12.2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2018 wird iHv. EUR 630,42 zuzüglich eines Verspätungszuschlages iHv. EUR 63,04 festgesetzt.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kfz (***1***), das nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr im Inland angemeldet war, von der Landespolizeidirektion ***4*** im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne für die erforderliche Zulassung gem. § 36 KFG betreten.

Die Amtshandlung vom wurde als "Anzeige" gemäß § 82 Abs. 8 2ter Satz KFG unter der Geschäftszahl ***2*** am verzeichnet, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er das betreffende Kfz im Jahr 2017 in ***3*** erworben habe.

Weiters gab er an, dass sein Kind und die Kindesmutter zwar im Inland gemeldet seien, er jedoch nur zu Besuch im Inland gewesen wäre. Er legte dazu seinen ausländischen Personalausweis und seinen inländischen Führerschein vor.

Die Ermittlungen der Landespolizeidirektion ***4*** ergaben laut der oben angeführten Anzeige daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Inland seinen Hauptwohnsitz habe und seit an der Adresse ***Bf1-Adr*** gemeldet sei. In der Anzeige der Landespolizeidirektion ***4*** ist weiters angegeben, dass aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass sich dieser nur selten im Ausland zwecks Besuchs seiner Familie und er sich hauptsächlich in seiner Heimatgemeinde ***5*** im Inland aufhalten würde. Weiters ist angeführt, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Kfz am auf dasselbe Kennzeichen angemeldet habe. Das betreffende Kfz wurde nämlich im Zuge der Amtshandlung von der Landespolizeidirektion ***4*** aufgrund von schweren Mängeln eingezogen.

Mit Schreiben vom legte die Landespolizeidirektion Wien dem zuständigen Finanzamt die Anzeige und die folgenden Dokumente vor: die Kopie des Zulassungsscheines des betreffenden Kfz, Kopie des ausländischen Personalausweises des Beschwerdeführers, die Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers vom , die Kopie der Statusmeldung auf Facebook, dass sich der Beschwerdeführer am für einen Tag im Ausland zu Besuch bei seiner Familie aufhielt, die Kopie der Statusmeldung auf Facebook, dass sich der Beschwerdeführer am für ein Wochenende im Ausland zu Besuch bei seiner Familie aufhielt und die Kopie der Statusmeldung auf Facebook, dass sich der Beschwerdeführer am in ***5*** aufgehalten hat sowie die Kopie der Statusmeldung auf Facebook, dass sich der Beschwerdeführer am mit dem betreffenden Kfz in ***5*** aufgehalten hat.

Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt für die Monate 1-12/2018 die Kraftfahrzeugsteuer iHv. EUR 630,42 und einem Verspätungszuschlag iHv. EUR 63,04 fest und begründete wie folgt:

"Die Festsetzung(en) war(en) erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb. Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer verspäteter Einreichung der Jahreserklärung festzusetzen. Im Zuge einer Kontrolle der Polizei Wiener Neustadt am um 08:53 Uhr wurde ***6*** mit dem ***7***, mit rumänischen Kennzeichen***8*** zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Die dabei vorgenommen technische Prüfung ergab schwere Mängel am Fahrzeug und daher wurden die Kennzeichen durch die Polizei eingezogen. Nach Angaben und Bericht der Polizei zeigte sich der Lenker, ***10***, geb. ***9***, nicht kooperativ und zog die Amtshandlung ins Lächerliche und macht falsche Angaben zu seinem Wohnsitz.

Aufgrund weiterer Recherchen der Polizei stellte diese fest, dass ***10*** auf seinem Facebook-Account am ein Foto postete, worauf das angezeigte Fahrzeug zweifelsfrei zu erkennen war. Als Ortsangabe auf Facebook wird der Wohnort des ***25*** ***5*** angegeben. Dieser Wohnort ist identisch mit jenem im Zentralen Melderegister. Weitere Abfragen zu ***28*** ergaben, dass er immer wieder Arbeitgeber in Österreich hatte bzw. derzeit bei der ***11*** als Arbeitnehmer angemeldet ist und auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe in Österreich bezogen hat. Seine Lebensgefährtin, ***12***, bezieht seit der Geburt der gemeinsamen Tochter, ***13***, Familienbeihilfe/Kinderbeihilfe in Österreich. Nach den Bestimmungen des § 12 AVOG wurde ***6*** durch Organe der Finanzpolizei, ***26***, am , um 10:55 Uhr, in ***5***, ***27***, mit dem oben angeführten Kfz betreten bzw. war das Fahrzeug vor der Garage des Hauses abgestellt und mit Schnee bedeckt. Es wies an diesem Tag einen Kilometerstand iHv 156.257 auf und wurde als Beweis dafür gewertet, dass das Kfz nach der Kontrolle durch die Polizei nicht mehr umfassend bewegt wurde. Zum verfahrensgegenständlichen Kfz gab ***10*** an, dass er den Wagen auf rumänische Kennzeichen zugelassen habe, weil das Auto bzw. die Fahrgestellnummer von den österreichischen Behörden gesperrt worden sei und er vom Vorbesitzer keine Papiere zum Fahrzeug bekommen habe. ***10*** prozessiert seit längerem wegen Betruges gegen den Vorbesitzer. Durch den Sperrvermerk iSd. § 44 konnte ***10*** in Österreich auch keine neuen Kfz-Papiere ausstellen lassen. Niederschriftlich befragt gab ***10*** am an, dass er seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie in Österreich nicht abstreite. Das verfahrensgegenständliche Kfz habe er im Okt. 2015 über eine Wrackbörse gekauft. Er wollte den Wagen als Show-Car aufbauen und zu Tuningtreffen fahren.

Das Kfz sei immer in Österreich zugelassen gewesen, die NoVA sei vom Erstbesitzer abgeführt worden und eine Rückvergütung hätte es nie gegeben. Er habe allerdings beim Kauf nicht gewusst, dass das Kfz einen § 44 Sperrvermerk eingetragen hätte und deshalb in Österreich nicht zugelassen werden könne. Er habe auch beim Kauf keine entsprechenden Papiere erhalten, obwohl ihm das vom Verkäufer zugesagt worden wäre. Erst im Zuge des Neuaufbaues des Fahrzeuges (Umbau vom Kauf 2015 bis Frühjahr 2017) hätte er die Probleme aufgrund des Sperrvermerkes erkannt. Da er aber mit dem Wagen auf div. Tuningtreffen habe fahren wollen, habe er das Fahrzeug auf seinen Zweitwohnsitz in ***21*** zugelassen und habe er daher zu den in- und ausländischen Tuningtreffen anreisen können. Aus anderen Gründen habe er das Kfz aber nie verwendet, weil er über andere in Österreich zugelassenen Kfz verfügt hätte. Dies wurde durch die Abfragen von der Finanzpolizei bestätigt. Als Einbringungsdatum wurde von ***28*** gegenüber der Finanzpolizei März 2018 niederschriftlich angegeben. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist.

Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 82 Abs 2 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Bei der Beurteilung der Monatsfrist unterbrechen Verwendungen dieses Fahrzeuges im Ausland - im Gegensatz zum § 79 KFG - die maßgebliche Frist von einem Monat nicht - siehe auch § 82 Abs 8 KFG in der geänderten Fassung des BGBl. I 26/2014 v. . Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Den Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeugverwender trifft die Beweislast dafür, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs nicht im Inland liegt (vgl. ; 2006/15/0025). Glaubhaftmachung allein reicht nicht aus. Festgestellt wurde, dass ***6*** seit einen Hauptwohnsitz in ***15***, innehat bzw. zuvor einen Hauptwohnsitz in ***14*** seit unterhielt. Ein Nachweis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland liegt, wurde bislang nicht erbracht. Es bestand daher die Verpflichtung, das Fahrzeug in Österreich zuzulassen.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtIich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG 1967) verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Die Kfz-Steuer ist ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft, zu erheben. Die Behörde geht aufgrund des im Jänner festgestellten Kilometerstandes davon aus, dass das Kfz ab der Anhaltung im Oktober 2018 nicht mehr verwendet wurde. Die Festsetzung der Kfz-Steuer war daher - aufgrund angeführter gesetzlicher Bestimmung - erst ab dem Monat April 2018 bis Oktober 2018, vorzunehmen.

Verspätungszuschlag: Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.

Die Festsetzung im Höchstausmaß von 10 Prozent ist angemessen, weil ***10*** trotz Anhaltung durch die Polizei bereits im Oktober 2018 es wissentlich unterlassen hat, die erforderlichen Schritte zur Erwirkung einer inländischen Zulassung zu setzen und aufgrund der widerrechtlichen Verwendung eingetretenen Kraftfahrzeugsteuerpflicht die quartalsweise Meldung und letztlich die Abgabe einer Kraftfahrzeugsteuererklärung für das Kalenderjahr 2018 einzureichen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im getroffenen Ausmaß war somit zwingend gegeben."

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

"Richtig ist, dass das Fahrzeug ***16*** mit dem rumänischen Kennzeichen ***17*** am von Beamten der Polizei im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Festgehalten wird jedoch, dass das gegenständliche Fahrzeug am Tag der Kontrolle am weniger als ein Monat in Österreich war. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Fahrzeug erworben, um es als Show-Car aufzubauen und zu Tuningtreffen zu fahren. Der dauernde Standort des Fahrzeuges war in ***21***.

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in ***21***, konkret in Ort ***18***, wobei der Beschwerdeführer in der Straße ***19*** ein Haus hat, wo auch das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standtort hatte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen VW-Passat mit dem behördlichen Kennzeichen ***20*** und war das Fahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen jedenfalls nicht länger als 1 Monat in Österreich, als es zur Kontrolle am gekommen ist.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Show-Car handelt mit diesem auch nicht viel gefahren ist, sondern dieses auf einem Anhänger von ***21*** nach Österreich und von Österreich nach ***21*** gebracht wurde. Kurze Zeit nach der Kontrolle am hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug nach ***21*** mit einem Anhänger gebracht, wo es noch im Dezember 2018 abgemeldet wurde.

Richtig ist, dass das abgemeldete Fahrzeug am erneut in ***5*** war, dies jedoch nur um weitere Aufbauarbeiten vorzunehmen. Am war das gegenständliche Fahrzeug nachweislich nicht mehr in ***21*** zugelassen und ist dies auch der Grund, warum das Fahrzeug ohne Kennzeichen vor der Garage des Hauses abgestellt und schneebedeckt vorgefunden wurde.

Die Annahme der Behörde, dass der Unterscheid des Kilometerstandes zwischen dem und daraufhin deutet, dass das Fahrzeug nach der Kontrolle der Polizei am nicht mehr umfassend genutzt wurde, ist richtig, doch wurde es mit dem Anhänger des Beschwerdeführers von Österreich nach ***21*** und wieder zurück sehr wohl bewegt, wobei es aus ***21*** im abgemeldeten Zustand nach Österreich gebracht wurde.

Festgehalten wird, dass aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug in abgemeldetem Zustand zum Zwecke des Aufbaus und diversen Tuningarbeiten auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers gestanden ist, von einer Einführung nach Österreich nicht gesprochen werden kann.

Abgesehen davon war das Fahrzeug am ebenfalls nicht länger als ein Monat in Österreich. Beweis: PV; Bekannt zu gebend Zeugen.

Die belangte Behörde hat sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich auf den vermeintlichen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers konzentriert.Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die belangte Behörde auf den dauernden Standort des Fahrzeuges nicht abgestellt. Unrichtig ist, dass die Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges im März 2018 erfolgt sei. Richtig ist lediglich, dass das gegenständliche Fahrzeug mit seinem dauernden Standort in ***21*** öfter mit einem Anhänger nach Österreich gebracht wurde, damit es einerseits weiter getunt wird oder an Tuningtreffen, welche üblicherweise nur wenige Tage andauern, teilnehmen kann. Daher kann von einer Einbringung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht gesprochen werden."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte in der Begründung Folgendes aus:

"Im bekämpften Bescheid wurden von der Behörde umfangreiche Feststellungen angeführt, wa ein dauernder Standort in Österreich anzunehmen ist und dass daher der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung erfüllt wurde.

In der Beschwerde wird dazu nur ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug am Tag der Kontrolle am weniger als einen Monat in Österreich gewesen und der dauernde Standort des Kfz in ***21*** gelegen sei. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei ein Haus in ***29*** im Ort ***18***. Warum abweichend vom konkret festgestellten österreichischen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers It. Zentralmelderegister, der auch nach niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers jener der Lebensgefährtin mit gemeinsamem Kind ist, gerade an dieser rumänischen Adresse der Lebensmittelpunkt liegen soll bleibt ebenso wenig ausgeführt wie es keine konkreten Angaben gibt, dass sich das Kfz anlässlich der Kontrolle durch die Verkehrspolizei weniger als einen Monat in Österreich befunden haben soll. Zu den Ausführungen, dass das Kfz immer wieder mit einem Anhänger von Österreich nach ***21*** und zurück transportiert worden sei, werden keine Nachweise beigebracht.

Dem Hinweis, das Kfz sei zwischen der Kontrolle durch die Verkehrspolizei am und der Finanzpolizei am nicht mehr umfassend bewegt worden, kann höchstens entnommen werden, dass mit diesem Kfz trotz Abnahme der Kennzeichen noch 197 km gefahren wurden. Ein Nachweis, dass es inzwischen tatsächlich mit dem Anhänger nach ***21*** und zurück transportiert worden sei, ist das aber nicht.

Weiter habe sich die Behörde nur auf den vermeintlichen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers konzentriert, nicht aber auf den dauernden Standort des Kfz abgestellt, ist zu entgegnen, dass der familienrechtlichen Situation eines gemeinsamen Haushaltes mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind und dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma ***22*** auch in der Beschwerde nicht explizit widersprochen wurde und auchkeine weiteren Umstände bekanntgemacht wurden, dass das Haus in ***21*** tatsächlich den Hauptwohnsitz des Bf bilden würde. Zuletzt wird in der Beschwerde ohne nähere Begründung behauptet, dass es unrichtig sei, dass die Einbringung des Kfz bereits im März 2018 erfolgt sei. Dies widerspricht den vom Bf in der Niederschrift vom gegenüber der Finanzpolizei gemachten Aussagen. Dieser kommt schon deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil diese Aussage im Gesamtbild des Zweckes der Anschaffung des verfahrensgegenständlichen Kfz Deckung findet. Mangels konkreter Ausführungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erscheinen lassen könnten, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Er führte dazu Folgendes aus:

"Das ***23*** hat in seiner Vorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ist dies für den Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar.Die Beschwerdevorentscheidung des ***23***) überzeugt in keiner Weise, insbesondere da sich das ***23*** willkürlich über das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht in Österreich hat, gar nicht befasst. Das ***23*** befasst sich lediglich mit der familienrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, sowie auch mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers.Außerdem übergeht das ***23*** den Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fahrzeug lediglich um einen Show-Car, mit welchem zu Tuning Treffen gefahren wird, handelt. Schließlich übergeht das ***23*** auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seinen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, sowie im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, ein anderes Fahrzeug angemeldet hat, konkret einen VW-Passat, welcher in Österreich angemeldet und das behördliche Kennzeichen ***24*** aufweist, besitzt."

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der Stellungnahme verwies sie auf die Bescheidbegründung vom und die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom und legte die folgenden Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vor: einen Auszug aus der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung aus der die Meldeadresse, die Sozialversicherungsnummer, eine inländische Telefonnummer, ein inländisches Bankkonto, die Vaterschaft des Kindes und sein Hauptwohnsitz an der Meldeadresse des Beschwerdeführers und die Abgabenkontonummer seit 2005 ersichtlich ist; der Auszug des Auskunftsverfahrens bei der Sozialversicherung aus dem sämtliche Dienstgeber seit dem Jahr 2013 inklusive Überbrückungshilfen, Notstandshilfe und Arbeitslosengeldbezug ersichtlich ist; der Auszug der Fahrzeugdaten des betreffenden Kfz; der Auszug aus dem Kfz-Register für den Beschwerdeführer, der die Zulassung eines anderen Kfz an den Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum und die Zulassung eines weiteren Kfz am ersichtlich macht; ein Auszug aus der Zulassungsdatenbank, das die fehlende Zulassung des betreffenden Kfz im Beschwerdezeitraum ersichtlich macht; der Datenbankauszug des Familienbeihilfebezuges der Tochter des Beschwerdeführers seit April 2017; ein Protokoll der Finanzpolizei vom bei dem das betreffende Kfz in der Garage des Beschwerdeführers am Hauptwohnsitz mit einem Kilometerstand von 156.257 Km angetroffen wurde; den Kaufvertrag des betreffenden Kfz vom ; ein Tüvgutachten des betreffenden Kfz vom und ein Duplikat des Typenscheins des betreffenden Kfz vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am als Lenker eines nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr im Inland angemeldeten (Kfz ***1***) von der Landespolizeidirektion ***4*** betreten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem an der Adresse ***Bf1-Adr*** als Hauptwohnsitz, gemeldet. Sein Kind, geboren im April 2017 und die Kindesmutter sind ebenfalls an derselben Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 regelmäßig in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen im Inland beschäftigt und hat regelmäßig Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezogen. Für seine Tochter hat die Kindesmutter seit April 2017 Familienbeihilfe bezogen.

Auf den Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum noch ein weiteres Kfz angemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein inländisches Bankkonto und eine inländische Telefonnummer.

Der Beschwerdeführer hat sich zu mehreren Zeitpunkten im Beschwerdezeitraum am Ort seines Hauptwohnsitzes, am , am , am aufgehalten und tageweise, zB. am bzw. über das Wochenende, zB. am seinen Nebenwohnsitz im Ausland besucht.

Mit dem betreffenden Kfz wurden zwischen dem und dem insgesamt 197 Km gefahren.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen der Landespolizeidirektion ***4***, der Finanzpolizei und aus den Auszügen durch das Finanzamt, sowie aus den niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (idF KfzStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer "in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet" werden sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 "Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden" (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gem. § 3 Z 2 KfzStG "bei Kraftfahrzeugen die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, der Verwender". Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG ist die Kfz-Steuer eine Selbstberechnungsabgabe.

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF. KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."

Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."

Gemäß § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (). Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seinem Kind und der Kindesmutter im Inland. Somit kommt die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom erstmals vorbringt, dass sich der dauernde Standort des betreffenden Kfz im Ausland befinden würde, ist diese Argumentation aufgrund seines vorhergehenden Vorbringens, nämlich, dass er das betreffende Kfz 2015 erworben hätte und seit geraumer Zeit versuchen würde, es zulassungsfähig zu machen, nicht überzeugend.

Das betreffende Kfz ist zu den folgenden Zeitpunkten im Inland wahrgenommen worden: am , am und am , weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich um gesonderte, zufällige Zeitpunkte handelte, sondern dass das betreffende Kfz über einen längeren Zeitraum im Inland durch den Beschwerdeführer verwendet wurde, obwohl es - aus Gründen, die diesem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht gegenständlich sind - nicht zugelassen werden konnte.

Diese Schlussfolgerung wird überdies auch dadurch bestätigt, dass das betreffende Kfz am einen um 197 Km höheren Kilometerstand - wie am zum Zeitpunkt der Betretung der Landespolizeidirektion ***4*** wahrgenommen - aufwies. Dieses Ergebnis spricht ebenso gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom , dass das Kfz im Inland nicht vom Beschwerdeführer verwendet worden wäre.

Die gesetzliche Standortvermutung muss gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer die Beweislast trifft (). Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung und in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Untermauerung der Vorbringen, zB. dass sich der dauernde Standort des betreffenden Kfz im Ausland befinden würde, vorgelegt hat. Dass bei der Zurücklegung von insgesamt 197 Km innerhalb von drei Monaten keine Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland iSd. § 36 KFG stattgefunden habe, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass sich die Familie und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Inland befindet, spricht ebenfalls für eine inländische (widerrechtliche) Verwendung des betreffenden Kfz im Inland.

Der Standort eines Kfz ist an seiner Nutzung nach zeitlichen und kilometermäßigen Kriterien festzustellen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels geeigneter Aufzeichnungen im Beschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen zum zeitlichen und kilometermäßigen Ausmaß und zum Ort der Nutzung des betreffenden Kfz vorlegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Kfz sei mit einem Anhänger ins Ausland gebracht worden, wurden keinerlei Unterlagen oder sonstige Beweise beigebracht. Das Argument des Beschwerdeführers, dass noch ein weiteres Kfz auf den Beschwerdeführer zugelassen sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da das reine Bestehen eines weiteren Kfz den Beschwerdeführer nicht seiner Beweisvorsorge- und Beweisbeschaffungspflicht bzw. seiner Kfz-Steuerpflicht enthebt und auch nicht zur Widerlegung der Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 tauglich ist. Überdies erweist sich die Zulassung eines weiteren Kfz zeitnah nach Einzug des beschwerdegegenständlichen Kfz durch die Landespolizeidirektion eindeutig als Beweis, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum insgesamt zwei Kfz verwendet hat.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird hiermit gem. § 167 Abs. 2 BAO der Schluss gezogen, dass unter Anwendung der Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung der Beschwerdeführer das betreffende Kfz im Beschwerdezeitraum im Inland verwendet hat.

Auch eine nur gelegentliche Verwendung stellt eine Verwendung iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 dar und löst die daraus resultierende Rechtsfolge - die Standortvermutung im Inland - aus. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft den Verwender die Beweislast, dass die dauernde Verwendung in einem bestimmten anderen Land erfolgte. Ein Fahrtenbuch hat der Beschwerdeführer nicht geführt bzw. nicht vorgelegt, aus welchem uU. ersichtlich gewesen wäre, zu welchen Zeiten sich das Kfz im Inland bzw. im Ausland befunden hätte.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, der Beschwerdeführer wäre nur zu Tuning-Treffen gefahren und das Kfz sei ein Show-Car, spricht ebenfalls für eine inländische Verwendung des betreffenden Kfz durch den Beschwerdeführer. Denn sekundär werden zur Beurteilung einer Verwendung und eine dauernden Standortes eines Kfz im Inland ebenfalls die Kriterien Garagierung, Abstellort und Ort der Reparaturvornahme herangezogen. Das betreffende Kfz wurde in der Garage am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers geparkt am durch die Finanzpolizei wahrgenommen. Auch dies spricht in einer Gesamtbetrachtung für einen dauernde Standort am Ort der Ruhevorgänge im Inland ().

Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung gemäß § 115 Abs. 1 BAO die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 115 Rz 10).

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn - wie im konkreten Fall - ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061) (Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 115 Rz 13). So ist es etwa im Widerspruch zum täglichen Leben, dass der Beschwerdeführer obwohl er Familie und Arbeitsplatz im Inland hält, nicht an seinem inländischen Hauptwohnsitz, sondern an seinem Nebenwohnsitz im Ausland wohnt, obwohl er schon seit mehreren Jahren im Inland (haupt-) gemeldet ist.

Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ).

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu entkräften. Im konkreten Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das betreffende Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 167 Rz 8).

Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Landespolizeidirektion ***4*** und der Finanzpolizei die Verwendung des betreffenden Kfz im Inland und somit seinen Standort im Inland rechtsrichtig festgestellt. Es kommt die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung: die Standortvermutung im Inland, die widerlegt werden kann. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht widerlegt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 ist hiermit die im Spruch angeführte Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen.

Verspätungszuschlag:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Die Festsetzung im Höchstausmaß von 10 Prozent ist angemessen, weil der Beschwerdeführer trotz Betretung durch die Landespolizeidirektion ***4*** es wissentlich unterlassen hat, die Meldung und Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht vorzunehmen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im getroffenen Ausmaß ist somit rechtsrichtig.

Zur Zustellvollmacht des sich auf § 8 Abs. 1 RAO berufenden Beschwerdevertreters gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung miteinschließt (). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft ().

Aus den oben angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der ständigen, einheitlichen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieses Erkenntnis bildet die rechtliche Beurteilung der festgestellten Sachverhaltselemente, die unter freier Beweiswürdigung beurteilt wurden, ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101377.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at