Kein FB-Anspruch im Zeitraum zwischen Abschluss eines Bachelor-Studiums und Beginn eines weiteren Bachelor-Studiums
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. ***1***, für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2018, SV-Nr. ***2***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium Lehramt für Neue Mittelschulen (Deutsch / Biologie und Umweltkunde) an der Pädagogischen Hochschule ***3*** mit dem Bachelor of Education am abgeschlossen hat. Da sie weiters das Lehramt an einer AHS anstrebte, war sie ab dem Wintersemester 2018/2019 an der Universität ***4*** für das Bachelorstudium Lehramt Sek., UF Biologie und Umweltkunde und UF Deutsch inskribiert.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2018 Familienbeihilfe in Höhe von 495,30 € sowie iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 Kinderabsetzbeträge in Höhe von 175,20 €, gesamt 670,50 €, für die Tochter Kind zurück. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 ausgeführt, dass die Tochter der Bf. ihr Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen an der Pädagogischen Hochschule ***3*** am beendet und mit Wintersemester 2018/2019 an der Universität ***4*** ein neuer Studienbeginn für das Bachelorstudium Lehramt Sek. begonnen habe. Somit habe sich die Tochter im Zeitraum Juli bis September 2018 nicht in Berufsausbildung befunden, wodurch der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde und begründete wie folgt:
"21/06/2018 Bachelor für NMS
04/07/2018 Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium 2018/2019 ………..
01/09/2018 Weiteres Aufnahmeverfahren (Zulassungstest) für das Bachelorstudium Biologie und Umweltkunde
11/09/2018 Studiumbeginn
13/09/2018 Universitätsbegehung (geführt)
Für die beiden Zulassungsprüfungen hat sich Kind intensiv vorbereitet.
Weiters im September: Ausmalen und Einrichtung des Zimmers in ***4*** (Ikea 819,90 € + Zustellung 49 € + Malerkosten 232,11 €)."
Beigelegt wurden
- Bestätigung Computerbasierter Zulassungstest () Uni ***5***,
- Studienbestätigung Uni ***4***,
- Ikea Rechnungen für Einrichtung und
- Malerrechnung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. d) FLAG 1967 haben Personen Anspruch [auf] Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
§ 2 Abs. 1 lit. d) FLAG bezieht sich nicht nur auf den Abschluss der Schulausbildung und den Beginn einer weiteren Ausbildung, sondern auch auf den Abschluss eines Studiums und den Beginn eines neuen Studiums und auch den Abschluss eines Bachelorstudiums und einem nachfolgenden Magisterstudium und ebenso den Abschluss eines Magisterstudiums und einem nachfolgenden Doktoratsstudium.
Anspruch auf Familienbeihilfe nach einem Bachelorabschluss besteht nur, wenn zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein nachfolgendes Masterstudium zu diesem Bachelorabschluss folgt.
Ebenso besteht Anspruch auf die Zwischenzeit bei einem abgeschlossenen Magisterstudium und nachfolgendem Doktoratsstudium. Es muss sich also um einen "höheren" akademischen Abschluss dieses Studiums handeln.
Ihre Tochter hat an der Pädagogischen Hochschule in ***5*** den Bachelor of Education in Deutsch und Biologie am abgeschlossen. Ab dem Wintersemester 2018/19 betreibt sie ein neues Bachelorstudium an der Universität ***4*** in den UF Deutsch und Biologie. Kind hat ein Bachelorstudium an der Pädag. Hochschule abgeschlossen und betreibt ein neues Bachelorstudium an der Universität ***4***. Wie bereits ausgeführt, hat sie nach dem Bachelorabschluss aber kein nachfolgendes Magisterstudium in dem Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen, begonnen. Wahrscheinlich wird Kind nach dem Bachelorstudium an der Universität ***4*** das nachfolgende Magisterstudium weiter betreiben und abschließen, damit Sie dann den Unterricht an höheren Schulen ausüben kann. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe von Juli 2018 bis September 2018 ist aber der sofortige Beginn des Magisterstudiums nach dem Bachelorabschluss erforderlich. Die Beschwerde war abzuweisen."
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung:
"Zur Klärung des Sachverhaltes darf ich bitte anführen:
Herbst 2014 Studiumbeginn an der Pädagogischen Hochschule ***3*** für die Lehramtsfächer Deutsch und Biologie.
Im Laufe des Jahres 2016 wurde das AlteBachelorstudium mit dem naturwissenschaftlichen Fach Biologie nicht mehr weitergeführt. Somit ist ein Erweiterungsstudium zum Master für Deutsch und Biologie im Lehramtsstudium Neu nur an der Grazer bzw. Wiener Universität samt Pädag möglich.
Das von mir abgeschlossene "Lehramt Alt" Studium umfasst nur sechs Semester. Während das Masterstudium "Lehramt Neu" ein Bachelorstudium von acht Semestern beinhaltet. Die naturwissenschaftlichen Fächer werden an der hiesigen Universität und Pädag nicht mehr unterrichtet. Kind hat im Sommer 2018 die beiden geforderten Lehramts Zulassungsprüfungen für das "Lehramt Neu" absolviert.
Zu dem bereits abgeschlossenen sechssemestrigen Bachelorstudium ist derzeit noch ein Erweiterungsstudium von zwei Semestern sowie das Latinum für das weiterführende Studium zum Master notwendig und daran arbeitet sie derzeit."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt für Neue Mittelschulen an einer Pädagogischen Hochschule und dem Beginn des Bachelorstudiums Lehramt Sek. an einer Universität ihrer Tochter Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag zusteht (Monate Juli 2018 bis September 2018).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF vor BGBl. I 220/2021 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; ……………….
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 118/2015 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der "Berufsausbildung" (mit Ausnahme der Berufsausbildung in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert.
Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium.
Daher steht im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine Familienbeihilfe zu. Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist, könnte auch für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn eines daran anschließenden Masterstudiums keine Familienbeihilfe gewährt werden. Siehe auch Rz 33 und das dort zitierte Erkenntnis des : "Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt." (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 118).
Auch nach der Rechtsprechung des UFS und des BFG ist die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" im Sinne der angeführten Norm (siehe zB , und ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom , 2011/16/0066 mit Hinweis auf ). Wird im Anschluss daran mit einem Masterstudium (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis vom , 2011/16/0066) oder - wie im vorliegenden Fall - mit einem anderen Bachelorstudium begonnen, so handelt es sich dabei um ein neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung.
Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen noch keine Ausbildung dar ().
Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl ; , 2005/13/0142); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f).
Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Tochter der Bf. im Juni 2018 das Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule abgeschlossen und war ab dem Wintersemester 2018/2019 für ein weiteres Bachelorstudium an der Universität gemeldet.
Nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums wird jedoch nach der ständigen Rechtsprechung eine Berufsausbildung abgeschlossen und nicht eine Schulausbildung.
Weiters stellt die Absolvierung der Zulassungsprüfungen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das nachfolgende Studium nach der Rechtsprechung des VwGH noch keine Berufsausbildung dar.
Auch das Vorbringen der Bf. betreffend die "Nichtweiterführung des alten Bachelorstudiums mit dem naturwissenschaftlichen Fach Biologie", die geführte Universitätsbegehung und das Ausmalen und die Einrichtung des Zimmers der Tochter in ***4*** können den Beschwerdestandpunkt nicht zum Erfolg verhelfen.
Für den Zeitraum zwischen den beiden Berufsausbildungen hat der Gesetzgeber keinen Familienbeihilfenanspruch vorgesehen, sodass die Bf. für ihre Tochter betreffend den Zeitraum Juli bis September 2018 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Familienbeihilfe wurde daher in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogen und vom Finanzamt zu Recht rückgefordert.
Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Wanke in BFGjournal 2024, 130 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100184.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at