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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2022, RV/7400186/2017

Kein Tilgungstatbestand für die vollständige Abgabenforderung durch Erfüllen der Ausgleichsquote durch die Gesellschaft als Primärschuldner bei Haftung des Vertreters für die Restabgabenschuld als Sekundärschuldner.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***6***, ***8***, über die Beschwerde vom gegen den Abrechnungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 40, über Sportförderungsbeitrag, Kontonr. ***4***, vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid an den im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführer (Bf) wurde begründet wie folgt:

"Abgabenart: Sportförderungsbeitrag - Kontonummer: ***4***

"

Der Vollständigkeit halber wird der rechtskräftige Haftungsbescheid vom gegenüber den (ehemaligen) Geschäftsführer des Bf an dieser Stelle ebenfalls angeführt:
Der Haftungsbescheid vom an ***1*** (Geschäftsführer [Gf] des Bf, Vereinsobmann des Bf) lautet wie folgt: "Der Geschäftsführer des Bf wird gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und §13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als Obmann des ***2*** für den entstandenen Rückstand an Sportförderungsbeitrag im Betrag von 1.792,83 EUR zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Begründung
Der Gf des Bf wird gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als Obmann des ***7*** für den entstandenen Rückstand an Sportförderungsbeitrag im Betrag von 1.792,83 EUR zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:
Abgabe Zeitraum
Sportförderungsbeitrag 11/12-08/13 € 1.763,38
Säumniszuschlag 11/12-08/13 € 29,45
€ 1.792,83

Begründung: Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall von Insolvenzeröffnung (Ausgleichs, Konkurseröffnung).
Der Abgabenrückstand ist beim Primärschuldner, dem ***Bf1***bzw. ***3*** (Bf), uneinbringlich.
Der Vereinsobmann des Bf ist im Firmenbuch als Geschäftsführer des Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiert aus der anerkannten Abgabenprüfung vom ."

In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde gegen den gegenständlich ausschließlich beschwerdegegenständlichen o.a. Abrechnungsbescheid (Abrechnungsbescheid im Spruch näher bezeichnet) führte der Bf folgendermaßen aus:
"Gegen den Abrechnungsbescheid vom legen wir Beschwerde ein und begründen dies wie folgt: Als ausständiger Abgabenbetrag werden Abgabenbeträge aus dem Zeitraum 08/12 bis 08/2013 angeführt, insgesamt € 2.751,75. Der Bf (***2*** bzw. ***3***) hat beginnend mit 09/2013 ein Insolvenzverfahren durchgeführt und die damals bestehenden Forderungen als Ausgleichsquote mit 30% voll erfüllt. Ende des Ausgleichsverfahrens war der Juli 2014. Durch die Ausgleichserfüllung besteht unserer Ansicht nach keine Abgabeschuld mehr, da dies durch die Erfüllung des Ausgleichs erloschen ist. Es wird somit der Antrag gestellt, die auf diesem Abgabenkonto bestehende Abgabeschuld auszubuchen und den Saldo auf Null zu stellen."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom zur Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid vom wurde begründet wie folgt:
"Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag der Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Antragsberechtigt ist neben dem Abgabepflichtigen auch der Haftungspflichtige.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass durch Erfüllung der 30%igen Ausgleichsquote durch den ***2*** keine Abgabenschuld mehr besteht, und die Heranziehung des Herrn ***1*** (Anmerkung des BFG: Geschäftsführer des Bf) als Haftungspflichtigen somit nicht mehr gegeben sein kann.
Die Haftung nach §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der BAO, und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in der Höhe von 70% fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das über das Vermögen des ***5*** am eröffnete Sanierungsverfahren nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung einer Quote von 30% aufgehoben wurde. Diese Quote wurde seitens der Abgabenbehörde bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt und die Beträge entsprechend vermindert."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) - Vorlageantrag vom führte der Bf aus wie folgt: "Gegen den Abrechnungsbescheid vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom legen wir Beschwerde ein und begründen diese wie folgt: Der ***3*** (kurz: Bf) hat beginnend mit 09/2013 ein Insolvenzverfahren durchgeführt und die damals bestehenden Forderungen als Ausgleichsquote mit 30% voll erfüllt. Ende des Ausgleichsverfahrens war der Juli 2014. Durch die Ausgleichserfüllung besteht unserer Ansicht nach keine Abgabenschuld mehr, da diese durch die Erfüllung des Ausgleichs erloschen ist. Die Behauptung in der Beschwerdevorentscheidung die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung ist unrichtig, und der Hinweis auf die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Haftenden ist gesetzlich nicht gedeckt.
Die im Bescheid angeführte Möglichkeit der Abgabenbehörde zur Ergreifung von Haftungsmaßnahmen gegen den Obmann des Vereins ist nur unter der in § 9 BAO zitierten Voraussetzung zulässig: Eine Haftung des Vertreters gem. § 9 BAO kommt nur dann in Frage "als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" (§9 BAO letzter Satz).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (siehe dazu beiliegende Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ) liegt keine schuldhafte Verletzung der Pflichten durch den Vertreter gem. §9 BAO vor, und somit wird der Antrag gestellt, die auf diesem Abgabenkonto bestehende Abgabeschuld auszubuchen und den Saldo auf Null zu stellen.
Beilage: Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht), eingegangen beim Bundesfinanzgericht am , führte der Magistrat der Stadt Wien aus wie folgt: "Zu ***9*** wurde das Sanierungsverfahren über den ***2*** am eröffnet. Zum Sanierungsverfahren wurde ein Rückstand an Sportförderungsabgabe in der Höhe von 2.751,75 Euro angemeldet. Die mit Beschluss vom festgelegte Quote in der Höhe von 30% wurde zur Gänze geleistet. Mit Haftungsbescheid vom wurde der Obmann der Vereins Herr ***1*** (Geschäftsführer des Bf) zur Haftung über 1 .792,83 Euro herangezogen. Die geleistete Quotenzahlung wurde bei der Ausstellung des Haftungsbescheides berücksichtigt.

Beweismittel für das Bestehen des Haftungsrückstandes: Mit Beschluss des HG Wien vom wurde das Sanierungsverfahren über das Vermögen des ***2*** nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung einer Quote von 30% aufgehoben.
Stellungnahme: Die Uneinbringlichkeit des aushaftenden Abgabenbetrages auf dem Abrechnungsbescheid in der Höhe von 70% des zum Sanierungsverfahren angemeldeten Betrages (Anmerkung: beim Bf selbst) steht fest. Die Restschuldbefreiung nach Leistung der festgelegten Quotenzahlungen im gegenständlichen Sanierungsverfahren tritt lediglich gegenüber dem Sanierungsschuldner ein. Der Abrechnungsbescheid stellt lediglich die Gegenüberstellung von Vorschreibung und Abstattung dar."

Der Bf brachte mit Eingabe vom zum Vorlagebericht des Magistrats weiters Folgendes vor: "Am wurde der Bf, ***2***, von der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht verständigt (siehe Beilage). Unter dem Punkt Sachverhalt und Anträge wird auf das Bestehen eines Haftungsrückstandes von 70% des zum Sanierungsverfahren angemeldeten Betrages verwiesen. Dagegen richtet sich insbesondere die Beschwerde, da nach dem erfolgten Sanierungsverfahren keine Restschuld mehr besteht. Es wird daher nochmals der Antrag gestellt, den Abrechnungsbescheid gegen den ***2*** aufzuheben, da kein Abgabenanspruch an Sportförderungsbeitrag nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren mehr besteht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Den o.a. Sachverhaltsfeststellungen dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 216 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet wie folgt:
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. § 216 gilt auch für Landes- und Gemeindeabgaben.

Im Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (zB ; , 2009/16/0196; , 2007/13/0124; , Ra 2016/16/0032); ebenso wenig die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden ( ). (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], § 216, I. Einleitung [Rz 1, 2])
§ 216 dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen ( ; , 99/15/0044; , 2003/16/0508).

§ 216 dient nicht dem Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Schuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Insolvenzforderungen sind (; , 99/13/0005; , 2005/15/0163; , 2011/15/0188; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 216, II. Anwendungsbereich [Rz 2 - 4]).

Die in dem nunmehr beschwerdeanhängigen Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Gebarungsvorgänge wurden vom Bf nicht bestritten. Die darauf ausgewiesenen (restlichen, nach Abzug der Zahlungen iHv 30%, die auf dem Abrechnungsbescheid aufgelistet sind) Abgabenforderungen sind (bei Erlassen des Abrechnungsbescheides) nicht getilgt bzw. nicht erloschen (gewesen), vielmehr besteht ein (Haftungs)Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer (Vereinsobmann) des Bf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits oftmals ausgesprochen hat, besteht die Haftung von Vertretern einer Gesellschaft (einer juristischen Person), wie Geschäftsführern, auch bei Ausgleich der Gesellschaft bzw. der juristischen Person (vgl. Nikolaus Zorn RdW 1999, 745, Heft 11 v. ; ).

Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Verfahren (ausschließlich) über die Rechtmäßigkeit des oben im Spruch näher bezeichneten Abrechnungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom zu erkennen.

Die beschwerdegegenständlich relevanten Abgabenrückstände laut beschwerdeanhängigem o. im Spruch näher bezeichneten Abrechnungsbescheid sind bereits vor Ausgleichseröffnung entstanden und überdies bereits bei "laufendem" Ausgleichsverfahren geltend gemacht worden (vgl. auch die gegenständlich nicht beschwerdeanhängige Beschwerde eingelangt beim Magistrat am des Geschäftsführers/Vereinsobmanns des Bf ***1*** gegen den Haftungsbescheid vom an den Geschäftsführer des Bf (vgl. ). Die Entscheidung des ist rechtskräftig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist lediglich über die Rechtmäßigkeit/Nichtrechtmäßigkeit des o. im Spruch näher bezeichneten Abrechnungsbescheides abzusprechen. Nur dieses Beschwerdeverfahren wurde seitens des Magistrats gegenständlich an das BFG zur Entscheidung vorgelegt, weshalb mangels darüber hinausgehender Entscheidungskompetenzen ausschließlich darüber zu erkennen ist, ob der damalige Abrechnungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Die Entscheidungskompetenzen des BFG sind in der BAO dezidiert regelmentiert, über das Absprechen über die eindeutig und klar bestimmbare vom Magistrat vorgelegte Beschwerde hinausgehende Befugnisse des BFG können aus den gegenständlich relevanten Gesetzesnormen nicht abgeleitet werden.

Laut Aktenlage wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gegenüber den Geschäftsführer des Bf bzw. Obmann des Bf wegen Verspätung zurückgewiesen (). Allfällige Beschwerdebegehren, die der Geschäftsführer des Bf via Beschwerde gegen den Haftungsbescheid an ihn als Geschäftsführer des Bf geltend machen hätte können bzw. konnte, sind in einem anderen Verfahren (eben gegenständlich im Beschwerdeverfahren des Bf gegen den o. im Spruch angeführten näher bezeichneten Abrechnungsbescheid) durch den Bf selbst nicht zielführend. Betreffend allfällige Beschwerdebegehren gegen den Haftungsbescheid an den Geschäftsführer des Bf liegt res iudicata vor.

Die schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer des Bf ergibt sich dadurch, dass der Geschäftsführer des Bf es unterlassen hat, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen (s. oben dargestellten rechtskräftigen Haftungsbescheid an den Geschäftsführer des Bf vom betreffend den entstandenen Rückstand an Sportförderungsbeitrag).
Die Uneinbringlichkeit des aushaftenden Abgabenbetrages (der Abgabenschuld der Bf) auf dem Abrechnungsbescheid in der Höhe von 70% des zum Sanierungsverfahren angemeldeten Betrages beim Bf selbst bzw. beim Primärschuldner (nach Begleichen der im Sanierungsverfahren festgelegten Quote) steht fest. Die Restschuldbefreiung nach Leistung der festgelegten Quotenzahlung(en) im gegenständlichen Sanierungsverfahren tritt lediglich gegenüber dem Sanierungsschuldner (dem Bf selbst) ein. Der Abrechnungsbescheid stellt lediglich die Gegenüberstellung von Vorschreibung und Abstattung dar.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des Magistrats im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Insgesamt ist das BFG zur Erkenntnis gelangt, dass bei Erfüllung der Ausgleichsquote von 30% durch den Primärschuldner die Haftung des Geschäftsführers des Bf für die Restschuld (nach wie vor) besteht. Dies umso mehr, als die Rest-Abgabenschuld beim Primärschuldner (beim Bf) nicht einbringlich ist. Gegenständlich liegt wegen Aufhebung des Sanierungsverfahrens iVm dem Erfüllen der Ausgleichsquote durch den Bf (Primärschuldner) kein Tilgungstatbestand bzw. kein Tilgungs-/Löschungsgrund betreffend die aushaftende Abgabenschuld des Bf (Abgabenforderung des Landes; Abgabenvorschreibung durch Magistrat) vor, zumal der VwGH bereits oftmals ausgesprochen hat, dass die Haftung von Vertretern (wie Geschäftsführern) von Gesellschaften (juristischen Personen) für offene Abgabenschulden des Primärschuldners auch bei Ausgleich der Gesellschaft (beschwerdegegenständlich Ausgleich des Bf als Primärschuldner) und Entrichten der Auslgeichsquote durch den Bf/den Primärschuldner (weiterhin) besteht.
Auch wäre kaum nachvollziehbar, welche Gründe dafür sprächen, dass es für die Beurteilung der Haftungsfrage betreffend Haftung des Geschäftsführers des Bf für die (nach Abzug der im Sanierungsverfahren bezahlten Quoten) offene Abgabenschuld (laut Abrechnungsbescheid) auf den Zeitpunkt der Erlassung bzw die Rechtskraft des Haftungsbescheides ankommen sollte. Warum sollte bei einer Erledigung des Haftungsverfahrens vor dem Zustandekommen des Ausgleichs die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiter bestehen, im Falle einer späteren Erledigung aber nicht mehr festgestellt werden dürfen?
Das oben bereits angeführte VwGH-Erkenntnis Zl. 96/15/0049 des verstärkten Senates ist in erster Linie auf eine Einschränkung des Gedankens der Akzessorietät gestützt: Es stellt darauf ab, ob der Abgabenanspruch im Zeitpunkt der Verwirklichung des Haftungstatbestandes besteht. Der nunmehr relevanten Rsp liegt wohl die Auffassung zugrunde, dass der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Haftenden bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Tatbestand der jeweiligen Haftung verwirklicht ist. Der Haftungsanspruch wird also nicht erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides nach § 224 Abs 1 BAO begründet. Entgegen der früheren Auffassung (vor Ergehen des angeführten VwGH-Erkenntnisses durch den verstärkten Senat) ist aus § 7 Abs 1 BAO nicht abzuleiten, dass dem Haftungsbescheid konstitutive Wirkung für das Entstehen des Haftungsanspruches zukommt (so auch Stoll, BAO-Kommentar 103; VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , 96/15/0049).

Das Bundesfinanzgericht ist zur Erkenntnis gelangt, dass aus angeführten Gründen der beschwerdegegenständliche Abrechnungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Den Beschwerdebegehren des Bf auf Ausbuchen der Abgabenforderung (des Landes) bzw. auf Nullstellen des Saldos auf dem Abrechnungsbescheid bzw. auf Aufhebung des Abrechnungsbescheides ist daher nicht zu folgen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400186.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at