Rückforderung von Familienbeihilfe bei mehr als zweijährigem Aufenthalt in den USA zum Zweck eines Sprachkurses und daran anschließendem Auslandsstudium
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1783/2022 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2021, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt forderte von der Beschwerdeführerin (Bf) die für ihren Sohn T., geb. 2001, für den Zeitraum 2019 bis Juni 2021 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. b und d, 5 Abs. 3, 26 Abs. 1 FLAG 1967, mit der Begründung zurück, dass sich ihr Sohn im strittigen Zeitraum weder im Bundesgebiet noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem EU-Mitgliedsstaat) ständig aufgehalten habe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit verbunden auch auf den Kinderabsetzbetrag bestehe nach der derzeitigen Gesetzeslage wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich auch, dass der Besuch eines Sprachkurses zum Erwerb von Kenntnissen der Landessprache zur Absolvierung eines Studiums in einem fremden Land nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen sei und daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittle (Verweis auf das Erkenntnis des ).
Daher stehe auch für die Zwischenzeit Matura - Sprachkurs keine Familienbeihilfe zu.
In ihrer Beschwerde vom brachte die Bf. zusammengefasst vor, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen sei und die vom FA abverlangten Unterlagen vorgelegt habe. Das FA habe die Unterlagen für die Weitergewährung immer als ausreichend angesehen und die Weitergewährung der Familienbeihilfe immer wieder bestätigt. Zu ihrer Überraschung habe sie dann am das oben bezeichnete Schreiben erhalten, wonach sie 1. angeblich der Aufforderung nicht nachgekommen sei, die Fortsetzungsbestätigung ihrer Tochter und den Studienerfolgsnachweis ihres Sohnes zu senden, wonach sie angeblich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein solle und 2. sie den Studienerfolg ihres Sohnes nicht nachweisen habe können. Nach telefonischer Rücksprache mit dem FA sei ihr bestätigt worden, dass sowohl die Inskriptionsbestätigung ihrer Tochter, als auch das Certificate of Attendance ihres Sohnes im Akt vorliege. Dementsprechend sei der Vorwurf der fehlenden Mitwirkungspflicht aufzuheben. Sie habe bezüglich ihrem Sohn das Certificate of Attendance und die sogen. "Official Transcripts" (quasi Zeugnisse) ihres Sohnes sowohl der ELS Language School in Michigan als auch der X. University in Florida vorgelegt, woraus eindeutig hervorgehe, dass er ein ununterbrochenes Studium in den USA durchgeführt habe und somit die Familienbeihilfe für alle Monate zustehe. Sein Lebensmittelpunkt sei dennoch immer in Österreich gewesen. Sie ersuche daher um Aufhebung des Rückforderungsbescheides und um Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder bis zum Ende ihres jeweiligen Studiums.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Sachverhalt:
Vollendung 18 Lj. im Juni 2019, Sprachausbildung "Englisch" von bis am ELS Language Center Grand Rapids/USA, Beginn eines Bachelorstudiums "Business and Management" an der X. University ab - Studienabbruch mit 05/2021, ab erfolgte ein Studienwechsel an das Palm Beach College.
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zu § 5 Abs 3 FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGFI , 82/14/0047) ausgesprochen, dass zur Auslegung des Begriffes des "ständigen Aufenthaltes" auf § 26 Abs 2 BAO zurückgegriffen werden kann (vgl Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz 9). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Begriffsbestimmung lasse sich gleichlautend auf das "sich ständig im Ausland aufhalten" des damaligen § 5 Abs 4 FLAG 1967 (nunmehr wortgleich § 5 Abs 3 FLAG 1967) übertragen. Denn wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhalte, dass er dort nicht nur vorübergehend verweile, von dem müsse bei objektiver Betrachtung angenommen werden, dass er sich in jenem Land ständig aufhalte (vgl auch , ).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , ).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. , , , ).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).
Der Sohn T. hat von bis eine Sprachausbildung "Englisch" am ELS Language Center Grand Rapids/USA absolviert.
Am begann er ein Bachelorstudium "Business and Management" an der X. University. Dieses Studium wurde im Mai 2021 abgebrochen.
Ab besucht T. das Palm Beach State College. Seit September 2019 befindet er sich durchgehend in der USA.
Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erörtert (; ). Im erstgenannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Die Sprachausbildung "Englisch" stellt für sich keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar, sondern gehört zur Allgemeinbildung.
Der Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes ist dort, wo das Kind seine Schulausbildung oder das Studium betreibt. Zeiten der Ferien unterbrechen den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht.
Zwischenzeiten stehen nur nach Abschluss einer Schulausbildung zu.
Ihrem Ansuchen kann nicht entsprochen werden, da die Sprachausbildung "Englisch" keine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 ist und der Sohn seine Berufsausbildung im Ausland (Drittstaat) absolviert."
Die Bf. stellte am folgenden Vorlageantrag:
"Am haben wir per Finanzonline den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine beiden Kinder (T. und M. S., jeweils 2001) gestellt.
Seit damals haben Sie in 4 Schreiben …, nämlich am , am , am sowie am ) bestätigt, dass die von uns übermittelten Inskriptionsbestätigungen für beide Kinder akzeptiert werden und beide Kinder die jeweiligen Ausbildungen durchführen können. Der Bezug der Familienbeihilfe ist lediglich daran geknüpft, dass wir Erfolgsnachweise für beide Kinder für diese Ausbildungen nachweisen können.
Mit Ihrem Schreiben vom bestätigen Sie den Erhalt der entsprechenden Erfolgsnachweise. Somit sollte der Auszahlung der Familienbeihilfe in voller Höhe eigentlich nichts mehr im Wege stehen.
Doch weit gefehlt. Plötzlich (nach 28 Monaten) revidieren Sie ihre eigene (zur Wiederholung: in 4 Schreiben mitgeteilte) Meinung und akzeptieren die Ausbildungen unseres Sohnes, T. S., nicht mehr.
Was soll das? Gibt es bei österreichischen Behörden keine Rechtstreue mehr? Kann man sich auf Schreiben des Finanzamts nicht mehr verlassen? Wir haben alles richtig gemacht! Wir haben alle Unterlagen rechtzeitig und vollständig übermittelt. Wir haben uns auf die Schreiben Ihrer Behörde verlassen und stehen jetzt als begossene Pudel da, weil wir (ohne reagieren zu können, weil ja die Ausbildungen bereits absolviert wurden) die Familienbeihilfe zurückzahlen müssen und keine weitere Familienbeihilfe für unseren Sohn erhalten.
Für uns ist überdies spannend, dass, obwohl alle Ausbildungen bereits mehrfach bewilligt wurden, im Zuge der Überprüfung der Erfolgsnachweise (eigentlich sollte ja nur noch überprüft werden, ob die bewilligten Ausbildungen auch mit entsprechendem Erfolg durchgeführt wurden) dies nochmals in Frage gestellt wird.
D.h. Sie glauben anscheinend selbst nicht an die Bewilligungen Ihrer eigenen Behörde, weshalb Sie diese nochmals überprüfen müssen. Und dann kommen anscheinend zwei unterschiedliche Bearbeiterinnen zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen; nachteilig für die Bürger. Komische Vorgehensweise! Wozu dann das zweistufige Verfahren?
Sie argumentieren in der Begründung Ihrer Entscheidung mit Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs aus den Jahren 1982 ("ständiger Aufenthalt") und 1993 ("Berufsausbildung"). Kannten Sie diese Urteile in den Jahren 2019, 2020 und2021 noch nicht?
Ad "ständiger Aufenthalt":
Wieso konnten Sie den "ständigen Aufenthalt" unseres Sohnes im Ausland anhand der Inskriptionsbestätigungen nicht beurteilen, aber anhand der Erfolgsnachweise nun doch? Welche unterschiedlichen Informationen, was den "ständigen Aufenthalt" betrifft, sind in den Unterlagen ersichtlich?
Abgesehen davon, dass der ständige Aufenthalt unseres Sohnes im Ausland, so wie Sie es in Ihrem Schreiben interpretieren, ganz klar den Anforderungen der VISA-Bestimmungen unseres Sohnes widersprechen, wonach er seinen ständigen Aufenthalt gar nicht ins Ausland verlagern darf. Das Visum unseres Sohnes ist nämlich ein vorübergehendes Visum mit ständiger Rückkehrpflicht nach Österreich. Diesen Anforderungen ist unser Sohn stets nachgekommen.
Ad "Berufsausbildung":
Wieso konnten Sie die Inhalte der Ausbildungen (insbesondere des Sprachlehrgangs) unseres Sohnes anhand der Inskriptionsbestätigungen nicht beurteilen, aber anhand der Erfolgsnachweise nun doch? Welche unterschiedlichen Informationen, was die "Berufsausbildung" betrifft, sind in den Unterlagenersichtlich?
Selbst wenn man Ihrer Argumentation folgt, folgt daraus keinesfalls ein gänzliches Rückzahlen bzw. keine Weitergewährung der Familienbeihilfe, denn selbst wenn Sie seine Sprachausbildung nicht akzeptieren, dann war er für das Studium an der X. University für lediglich 5 Monate und für das Studium am Palm Beach College für lediglich 8 Monate (mit Unterbrechung) im Ausland; somit 12 Monate in einem Zeitraum von 23 Monaten. Dies kann wohl keinesfalls als "ständiger Aufenthalt" interpretiert werden. Und auch die "Berufsausbildung" sollte bei diesen beiden Studien unbestritten sein.
Somit sollte uns die Familienbeihilfe jedenfalls (selbst bei Ihrer Interpretation der Umstände und Nicht Einhaltung von Rechtstreue) im Zeitraum bis zum heutigen Tage zustehen.
Abgesehen von den inhaltlichen Einwänden zu Ihrer Entscheidung, darf auch darauf hingewiesen werden, dass Ihre Behörde anscheinend das Verwaltungsverfahrensrecht sowie unterschiedliche Rechtssphären nicht sonderlich ernst nimmt:
Ihre Behörde hat für das Bearbeiten unserer Beschwerde vom bis zum mehr als 7 Monate benötigt. Dies übersteigt die Bearbeitungsfrist einer Behörde im Verwaltungsverfahrensrecht doch recht deutlich.
Ihre Behörde hat die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe rückgefordert und dabei einfach auf das Steuerguthaben meines Unternehmens zugegriffen. Was hat mein Unternehmen mit der Familienbeihilfe zu tun? Sie hätten dieses Geld von mir, als Privatperson, rückfordern müssen, keinesfalls von meinem Unternehmen (2 unterschiedliche Rechtssphären und 2 unterschiedliche Steuernummern).
So kann man mit Bürgern nicht umgehen! ..."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Feststellungen
Der Sohn der Bf., geb. im Juni 2001, hat vom bis einen Englisch-Intensivsprachkurs am ELS Language Center Grand Rapids/USA besucht, begann im Dezember 2020 an der X. University/USA mit dem Bachelorstudium "Business and Management", brach das Studium im Mai 2021 ab und studiert seit am Palm Beach College/USA.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den von der Bf vorgelegten Unterlagen.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt des Kindes steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen (, ).
Die Einschränkung bezüglich des Familienbeihilfenanspruches im Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland gilt dann, wenn sich das Kind außerhalb von EU und EWR aufhält (§ 53 FLAG iVm der Verordnung (EU) 883/2004) bzw. soweit es keine anderslautenden staatsvertraglichen Regelungen gibt (vgl zB ; vgl. weiters -I/10; ; ).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift (wie eben § 5 Abs. 3 FLAG), die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988) ermöglicht.
Dem hat sich der VwGH im Erkenntnis vom , 2002/14/0050, angeschlossen (s. auch ).
Rechtsprechung des VwGH zum ständigen Aufenthalt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. zB ; ; ; vgl. weiters Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. ).
Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit (). Daraus folgt auch, dass eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen (1) gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. ).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ; ; vgl. zu vor: Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, Rzn 13 und 17 zu § 26 mit weiteren Verweisen zu Judikatur und Lehre).
Studium in einem Drittland:
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. ; ).
Der VwGH sah im Erkenntnis vom , 2009/16/0133, eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt an.
Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der VwGH im Erkenntnis vom , 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus.
Im Erkenntnis vom , 98/15/0169 wurde ein einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches und im Erkenntnis vom , 91/13/0175, ein zweijähriger Aufenthalt der Kinder (in den USA) als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt.
Durch das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. andere kurze Aufenthalte in Österreich während des Auslandsstudiums wird der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen (vgl. ; : ).
Auf eine allfällige Absicht des Kindes, nach dem Auslandsstudium nach Österreich zurückzukehren, kommt es nicht an ().
Im vorliegenden Fall befindet sich der Sohn der Bf. seit September 2019 zwecks Besuches eines Englisch-Sprachkurses und anschließendem Studium in einem Drittstaat.
Ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ist daher nach § 5 Abs 3 FLAG 1967 ausgeschlossen (vgl. -I/10; ; ; ; ).
Sprachkurs:
T. besuchte vor Beginn des in den USA begonnenen Bachelorstudium "Business and Management" einen Intensivsprachkurs in Englisch (ebenfalls in den USA).
Nach der Verwaltungspraxis stellt der Besuch eines Sprachkurses im Allgemeinen keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar, da er für sich betrachtet für keinen bestimmten Beruf ausbildet (vgl. , vgl. weiters Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis /Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139, Rz 40 "Sprachkurs"]).
Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung iSd FLAG 1967 auch nur dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm (; , vgl. auch Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139] Rz 40 "Sprachkurs").
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Besuch eines Sprachkurses zum Erwerb von Kenntnissen der Landessprache zur Absolvierung eines Studiums in einem fremden Land nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist und daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt (vgl ).
Im ggstdl Fall stellt der in den USA besuchte Englisch-Sprachkurs daher für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung dar, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgt ist.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe:
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (-G/06; ).
In den Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe werden die Familienbeihilfenbezieher darauf hingewiesen, dass Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt, sowie Änderungen der im Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z.B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt mitzuteilen sind.
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe:
Objektive Erstattungspflicht:
§ 26 FLAG normiert eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ; ; vgl. auch ; ).
Subjektive Momente:
Subjektive Momente sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen.
Es ist zwar "Treu und Glauben" eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Allerdings ist das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der Grundsatz von "Treu und Glauben". Hat das Finanzamt die Unrichtigkeit einer Auskunft erkannt, ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, sich rechtskonform zu verhalten. Gleiches gilt für das Bundesfinanzgericht, dass den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtskonformität (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zu prüfen hat, gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 135 Abs. 4 B-VG.
Der Grundsatz von "Treu und Glauben" kann sich aber in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt (), also Ermessen zu üben ist.
Die Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 ist jedoch keine Ermessensentscheidung. Die Rückforderung ist vorzunehmen, wenn objektiv der Rückforderungstatbestand verwirklicht ist (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3).
Selbst wenn der Bezieher der Familienbeihilfe seinen Meldepflichten gemäß § 25 FLAG 1967 stets nachgekommen ist, steht dies einer Rückforderung nicht entgegen.
Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren vom Bundesfinanzgericht nicht anzustellen (, vgl. weiters ; ).
Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; ; ; ; uvm.)
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob ein beihilfenschädlicher Auslandsaufenthalt des Sohnes vorliegt, ergibt sich anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen in Zusammenhalt mit der langjährigen und einhelligen, obangeführten VwGH-Judikatur, in deren Anwendung das BFG gegenständlichen Sachverhalt beurteilt und entschieden hat. Mangels Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101432.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at