Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.06.2022, RV/7200074/2021

Zustellung eines Abgabenbescheides an einen in Polen wohnhaften Bescheidadressaten per Post ohne Beifügung einer Übersetzung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1***, vertreten durch ***RA***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Tabaksteuer und Säumniszuschlag beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, setzte das Zollamt Österreich dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, ***Adr.Bf.***, Polen, gem. § 9 Abs. 5 Z 2 TabStG iVm § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Tabaksteuer in der Höhe von € 11.214.896,60 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Höhe von € 224.297,93.

Die Zustellung dieses Bescheides an den Bf. erfolgte laut vorliegendem Auslands-RS-Brief am .

Gegen diesen Bescheid richtet sich der als "Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit" bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***2***, als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom u.a. den Vorlageantrag.

Am fand in Wien die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der o.a. in deutscher Sprache abgefasste Bescheid des Zollamtes Österreich vom wurde dem Bf. am an seinem Wohnsitz in Polen per Post zugestellt. Der entsprechende vom Bf. selbst als Empfänger bestätigte Rückscheinabschnitt der Post liegt vor. Den gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsbehelf übergab der Bf. am in Polen der Post zur Beförderung. Der Bf. versicherte glaubhaft, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Dem zugestellten Bescheid lag eine Übersetzung in die polnische Sprache nicht bei.

Beweiswürdigung

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsaktes unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes und die Angaben des Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Nach § 98 leg.cit. sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Betreffend Zustellungen im Ausland bestimmt § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG):

"Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) bestimmt unter Artikel 17:

"Artikel 17 - Zustellung von Schriftstücken

(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen.

(2) Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor:

a in einer Form, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;

b soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.

(3) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet eines anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zustellen.

(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung von Schriftstücken.

(5) Es ist nicht erforderlich, einem nach diesem Artikel zugestellten Schriftstück eine Übersetzung beizufügen. Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache, in dem das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in einer dieser Sprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen zu lassen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beizufügen."

Erwägungen:

Aus § 11 Abs. 1 ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine Zustellung in einem anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist (vgl. ). Zustellungen im Ausland sind primär nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen. Entscheidend ist daher, ob - bezogen auf den Streitfall - derartige Vereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bestanden haben.

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, dessen Art. 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es von der Republik Polen nicht ratifiziert wurde.

Zu beachten sind allerdings die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III, Nr. 193/2014, die für Österreich mit in Kraft getreten sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat u.a. auch die Republik Polen dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt (siehe Webseite des Europarats abrufbar unter http://conventions.coe.int/ [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]).

Gem. Art. 17 Abs. 3 dieses Übereinkommens steht es jedem Vertragsstaat frei, einer Person im Gebiet eines anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zuzustellen.

Die internationale Übung lässt die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke auf dem Postweg im Ausland grundsätzlich zu (, 0342).

Der Bf. meint, eine rechtswirksame Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom sei deshalb nicht zu Stande gekommen, weil dieser nicht in die polnische Sprache übersetzt worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass gem. Art. 17 Abs. 5 des eben erwähnten Übereinkommens in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich ist.

Wenn der Bf. meint, die Zustellung des nicht übersetzten Bescheides verstoße gegen die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK verkennt er, dass die im Artikel 6 Abs. 3 EMRK bezeichneten Rechte des Angeklagten nur im Strafverfahren gelten (, 0342). Der in Rede stehende Bescheid erging in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung einer Verbrauchsteuerschuld, nicht jedoch in einem Strafverfahren.

Mit den Hinweisen auf Art. 47 GRC iVm Art. 6 Abs. 1 der EMRK kann der Bf. schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich beim in Rede stehenden Abgabenverfahren weder um die Geltendmachung von civil rights im Sinn der EMRK handelt, noch hinsichtlich der in Österreich entstandenen Tabaksteuerschuld aufgrund der im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ein Unionsrechtsbezug vorliegt, der zur Anwendung des Art. 47 GRC führen könnte ().

Die vom Bf. (erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung) vorgetragene Behauptung, er sei zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides am bettlägerig gewesen, stellt keinen Zustellmangel dar. Denn daran, dass der Bf. als Bescheidadressat an diesem Tag tatsächlich in den Besitz des zugestellten Bescheides kam, kann nach der Aktenlage kein Zweifel bestehen.

Ob seine Erkrankung so plötzlich und schwer auftrat, dass der Bf. nicht in der Lage war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen und sohin zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hat, entzieht sich einer näheren Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, bei dem ausschließlich zu klären ist, ob es zu einer ordnungsgemäßen Bescheidzustellung und zu einer fristgerechten Beschwerde gekommen ist. Den vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen durch die behauptete Wirbelsäulenverletzung kann allenfalls im (noch anhängigen) Wiedereinsetzungsverfahren eine Bedeutung zukommen ().

Außer Streit steht, dass der Bf. den im Postweg zugestellten angefochtenen Bescheid vom am persönlich übernommen hat. Der von ihm unterschriebene Rückscheinabschnitt liegt vor.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 243 iVm § 245 BAO einen Monat und wurde im angefochtenen Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung auch darauf hingewiesen.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gem. § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung gem. § 97 Abs. 1 BAO bekanntgegeben worden ist.

Gem. § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden schriftliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in hier nicht relevanten Ausnahmen) durch Zustellung.

Im Bereich des Zollrechts findet zur Fristberechnung die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG Nr. L 124 vom , S. 1 (Fristen-VO) Anwendung.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Fristen-VO bestimmt:

"(1) …

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:

...

c)

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. …"

Der EuGH hat in der Rechtssache Maatschap Toeters klargestellt, dass diese Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c Fristen-VO eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt (). Gleiches gilt auch für die Berechnung der Monats- oder Jahresfrist (Kofler in BFG-Journal 1/2015, S. 35).

Für den nach den obigen Feststellungen am zugestellten Abgabenbescheid endete die Beschwerdefrist am Donnerstag, dem .

Die erst am Mittwoch, dem aufgegebene Beschwerde war daher als verspätet eingebracht gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so darf eine Sachentscheidung zufolge dieser formellen Hindernisse nicht ergehen. Es erübrigt sich daher, auf das konkrete Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Zum Antrag des Bf., es möge auf Heilung von Zustellmängeln erkannt werden, wird ausgeführt:

§ 7 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Zustellmängel sind Rechtswidrigkeiten beim Zustellvorgang oder auf der Zustellverfügung. Solche Mängel liegen bei Verletzung des ZustG oder allenfalls auch postrechtlicher Vorschriften vor (Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage, ZustG § 7 Rz 3). Dafür, dass es im Streitfall zu einem Mangel iSd § 7 ZustG (wie beispielsweis die Aushändigung eines Schriftstückes an eine Person, obwohl sie tatsächlich keine Postvollmacht für RSa-Briefe hatte etc.) gekommen sein könnte, bestehen nach der Aktenlage nicht die geringsten Hinweise. Auch das Beschwerdevorbringen enthält dazu keine konkreten Angaben.

Dem Eventualantrag des Bf., für den Fall, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom für rechtswirksam befunden werde, möge die dagegen am eingereichte Beschwerde aufgrund der erfolgten Heilung am (das ist jener Tag, an dem der Bf. nach der auszugsweisen Übersetzung des Bescheides durch einen Bekannten zum Teil Kenntnis vom Bescheidinhalt erhalten haben will) für fristgerecht und daher für zulässig erklärt werden, kann nicht entsprochen werden.

Denn das Bundesfinanzgericht erachtet die rechtmäßige Bescheidzustellung am - wie oben dargelegt - als erwiesen. Dazu kommt, dass der erwähnte Eventualantrag in sich widersprüchlich ist, indem der Bf. für den Fall einer rechtswirksamen Zustellung die Heilung eines Zustellmangels für sich reklamieren will. Wenn aber die Zustellung ohnedies rechtswirksam erfolgt ist, braucht es keine Heilung mehr und für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 ZustG bleibt kein Raum.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob es in einer Verbrauchsteuerangelegenheit bezogen auf die nach dem anzuwendende Rechtslage zulässig ist, einen Abgabenbescheid per Post ohne Beifügung einer Übersetzung an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Bescheidadressaten in Polen zuzustellen, liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Revision war daher als zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 6 Abs. 3 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200074.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at