(keine) NoVA und Kfz-Steuer bei überwiegender Verwendung eines Pkw im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Innsbrucker Straße 8, 6600 Reutte, und Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Innsbrucker Straße 8, 6600 Reutte, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-9/2017 sowie über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die angefochtenen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ mit Ausfertigungsdatum Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-9/2017 und setzte darin die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (im folgenden: KfzStG) mit 698,32 €, 982,02 €, 1.011,38 €, 1.011,38 und 758,54 € fest. Mit selben Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2/2013 und setzte darin die Normverbrauchsabgabe mit 9.526,37 € fest. Sämtliche Bescheide betreffen das Fahrzeug der Marke ***1*** mit der Fahrgestellnummer ***3*** und mit dem deutschen Kennzeichen (D) ***2***.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in ***4*** mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und sie das streitgegenständliche Fahrzeug am das erste Mal nach Österreich verbracht und im Inland verwendet habe. Bei diesem KFZ handle es sich um ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin in Deutschland, welches sie laut Arbeitsvertrag auch privat nutzen dürfe. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt und die Standortvermutung des § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz (im folgenden: KFG) nicht widerlegt worden. Da die Beschwerdeführerin keine selbst berechneten Beträge an Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe bekannt gegeben habe, seien diese Abgaben gemäß § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO von Amts wegen festgesetzt worden.
In der von der steuerlichen Vertretung mit Eingabe vom gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde eingewendet, dass der "absolut gleiche" Sachverhalt bereits im Dezember 2015 von der Finanzpolizei erhoben worden sei, alle Fakten aktenkundig seien und zwei Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft ***5*** im Jahr 2010 rechtskräftig eingestellt worden seien. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handle es sich um ein Betriebsfahrzeug des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, welches der Beschwerdeführerin zur primär betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Das Fahrzeug hätte seinen Standort unzweifelhaft in Deutschland am Firmensitz. Die weitere Begründung könne den Schriftsätzen vom Dezember 2015/Jänner 2016 sowie dem FinPol-Protokoll aus dem Jahr 2016 entnommen werden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde sodann am dem Bundesfinanzgericht antragsgemäß direkt zur Entscheidung vor.
Die vorgelegten Verwaltungsakten beinhalten u.a. eine Niederschrift der Abgabenbehörde vom über die Einvernahme des ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin. Darin gab dieser unter anderem an, dass er mit seiner Familie seit dem in einem in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in ***4*** wohne und die Familie ebendort den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe. Er sei beim selben Arbeitgeber wie seine Gattin in Deutschland angestellt, wobei seine Gattin als Handlungsbevollmächtigte tätig sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie liege in Österreich. Das Firmenfahrzeug der Marke ***1*** mit dem deutschen Kennzeichen (D) ***2*** werde als Firmenfahrzeug von seiner Frau genutzt und sei der zeitlich überwiegende Aufenthalt aufgrund der derzeitigen Tätigkeit in Deutschland. Es gäbe keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Firma über die Verwendung des KFZ, jedoch sei es der Gattin zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt worden. Es sei vereinbart, dass das KFZ von der Gattin auch privat verwendet werden dürfe. Sie verwende das KFZ überwiegend im dienstlichen Interesse, führe aber auch private Fahrten durch. Fahrtenbuch werde von ihr keines geführt.
In einer E-Mail des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte Arbeitnehmer derselben Firma in Deutschland seien und beiden von der Firma jeweils ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, welches sie auch privat nutzen dürften und dass in der deutschen Lohnverrechnung für Beide ein Kfz-Sachbezug erfasst werde.
II) Sachverhalt
Sachverhaltsbezogen steht nach den vorliegenden Akten sowie der weiteren Erhebungen durch das Bundesfinanzgericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit laut Zentralen Melderegister in ***4*** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Aus der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) geht hervor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seit auf die Beschwerdeführerin mit dem Zusatz ***6*** (deutscher Arbeitgeber der Beschwerdeführerin) zugelassen ist.
Dem "Employment Contract" vom zwischen der ***6*** und der Beschwerdeführerin ist unter Punkt 5.1 zu entnehmen, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt und dass die Beschwerdeführerin dieses Fahrzeug auch privat nutzen darf.
Vom Bundesfinanzgericht wurde erhoben, dass die Fahrtstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin bis zur Staatsgrenze nach Deutschland 8,8 Kilometer und von der Staatsgrenze zum Arbeitsplatz 17,5 Kilometer beträgt, also 1/3 der Fahrtstrecke auf österreichischen Straßen und 2/3 auf deutschen Straßen (insgesamt Strecke Wohnort - Arbeitsort 26,3 Kilometer).
Aufgrund weiterer von der Abgabenbehörde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen und den dazu vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen bzw. Vorbringen (insbesondere Vorhaltsbeantwortung vom und : Aufstellungen über die in Österreich und Deutschland in den Streitjahren zurückgelegten Fahrten) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Fahrzeug weitaus überwiegend auf deutschen Straßen verwendet hat (rund 90 %) und weiters ist darauf zu schließen, dass die Beschwerdeführerin wegen der von ihr in Deutschland geführten Hundeschule und dem Dienstverhältnis in Deutschland jedenfalls monatlich nach Deutschland gefahren ist.
III) Rechtslage
1. Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991):
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
2. Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG 1992):
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner dem Finanzamt (§ 7 leg.cit.) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 idF 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967):
Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.
§ 36 KFG 1967 sieht somit für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Die §§ 37 bis 39 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. § 37 Abs. 2 KFG 1967 regelt dabei die Voraussetzungen für eine kraftfahrrechtliche Zulassung.
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich limitiert, wobei das KFG 1967 zwei Fallkonstellationen unterscheidet:
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, hatte folgenden Wortlaut:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (vgl. ; bestätigt durch ), dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht unterbreche, dh. bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 § 82 Abs. 8 KFG 1967 wie folgt geändert:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Gesetzgeber stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, somit mit Ablauf des , in Kraft getreten.
4. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO):
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 201 Abs. 2 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des VwG-AnpG, BGBl. I Nr. 70/2013, hat folgenden Wortlaut:
"Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden."
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
IV) Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig die Verwenderin des streitgegenständlichen Fahrzeuges, da ihr Arbeitgeber ihr die uneingeschränkte - auch private - Nutzung des Fahrzeuges eingeräumt hat (siehe auch ; ; ; jeweils mwN). Auch hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz im Inland. Daher gilt die Vermutung des § 82 Abs 8 KFG, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland gelegen ist.
Die Beschwerdeführerin hat aber in weiterer Folge mit den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei dargelegt, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug weitaus überwiegend auf deutschen Straßen verwendet hat (rund 90 %) und weiters ist darauf zu schließen, dass die Beschwerdeführerin wegen der von ihr in Deutschland geführten Hundeschule und dem Dienstverhältnis in Deutschland jedenfalls monatlich nach Deutschlang gefahren ist.
Nach der (dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, beginnt die darin normierte Monatsfrist bei vorübergehender Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet neu zu laufen. Liegen somit regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen des Fahrzeuges vor, kann (zumindest) bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014 unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen. Eine den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllende widerrechtliche Verwendung liegt (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) bis nur dann vor, wenn das Fahrzeug ab einer Einbringung ununterbrochen im Inland einen Monat verwendet wurde. Ab dem (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) unterbricht eine vorübergehende Ausbringung die Monatsfrist nicht mehr.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde die Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2013 festgesetzt. Die NoVA entsteht rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland (vgl. ). Das gegenständliche Neufahrzeug wurde am auf die Beschwerdeführerin mit dem Zusatz ***6*** (Arbeitgeber der Beschwerdeführerin) zugelassen. Es gilt als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zumindest einmal im Monat verlassen hat und (bis zur Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) somit die Monatsfrist nach der Wiedereinbringung ins Inland neu zu laufen begonnen hat. Das Bundesfinanzgericht geht sohin davon aus, dass bis zum (Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014) eine ununterbrochene Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland über einen Monat nicht vorgelegen ist. Eine widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG konnte frühestens im Mai 2014 eingetreten sein, nachdem vorübergehende Ausbringungen aus dem Bundesgebiet ab dem die Monatsfrist nicht mehr unterbrechen (vgl. auch sowie ).
Im Streitfall kann somit die Steuerschuld für die NoVA nicht im Februar 2013 entstanden sein (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der für den Kalendermonat Jänner 2014 geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010). Die Beschwerdeführerin war somit schon aus diesem nicht zur Selbstberechnung und Erklärung der NoVA verpflichtet, sodass auch keine Befugnis zur Festsetzung bestand. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2013 ist daher schon aus diesem Grund gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
Ergänzend ist aber auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0171, zu verweisen.
Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Abgabenbehörde gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, welches zur Führung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG bezüglich der Rechtsvermutung des dauernden Standortes eines Fahrzeuges bei Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland (nur) auf die überwiegende Verwendung im Ausland abgestellt hat, zurückgewiesen, mit der Begründung, dass für einen tauglichen Gegenbeweis ein weitaus überwiegendes Verwenden im Ausland erforderlich wäre und ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0276, nicht zu entnehmen sei (in diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG als erbracht anzusehen sei, wenn das KFZ weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Ro 2019/16/0012, in welcher er über eine Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinangerichtes zu entscheiden hatte, in welchem das Bundesfinanzgericht die Erbringung des Gegenbeweises trotz unstrittiger Verwendung des KFZ zu 90% im Ausland verneinte, weil das KFZ mangels örtlichem Anknüpfungspunkt (Wohnsitz, Garage, Unternehmen des Verwenders,…) im Ausland keinem bestimmten Standort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden konnte, nachstehende Rechtsauffassung vertreten:
"Damit weicht das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. ; , Ra 2018/16/0171; , 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. nochmals )."
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Standortvermutung und deren Widerlegungsmöglichkeit unabhängig davon, ob des KFZ überwiegend privat oder betrieblich genutzt wird, gilt ().
Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darauf zu schließen, dass bei einer weitaus überwiegenden Nichtverwendung in Österreich die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 jedenfalls als erbracht anzusehen ist, dass aber hiefür auch eine nur überwiegende Nichtverwendung in Österreich ausreichend ist.
Insoweit war der Beschwerde auch aufgrund der (weitaus) überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland stattzugeben und aus diesem Grund auch die angefochtenen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer ersatzlos zu beheben.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren in erster Linie Sachverhaltsfragen strittig. Die Rechtslage ist durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich daher nicht.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 82 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100218.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at