Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.07.2022, RV/5100264/2021

Zurückgenommenerklärung einer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht aufgrund nicht ausreichender Mängelbehebung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0083. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom der Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Steuerberater Peither Gerhard, Sandgasse 16, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2010 - 2017:

I)
Die Beschwerde gilt gem. § 278 Abs 1 lit. b iVm § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang/Sachverhalt

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 - 2017 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 - 2017 erlassen, wobei hinsichtlich der Begründung auf den Außenprüfungsbericht verwiesen wurde.

Im Außenprüfungsbericht wurden vom Finanzamt hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nachfolgende Feststellungen getroffen:

"Laut Punkt I des Berichtes (Unterpunkte 1 bis 14) wurde vom Finanzamt hinsichtlich diverser von der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) gebuchter Aufwendungen die betriebliche Veranlassung bzw. Nutzung nicht anerkannt und die geltend gemachten Vorsteuern gekürzt bzw. eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschaftergesellschafter angenommen.

Laut Punkt II des Berichtes hätten die in der Buchhaltung der BF erfassten Bauleistungen nicht stattgefunden, vielmehr seien steuerpflichtige Umsätze zum Normalsteuersatz zumindest in der Höhe der Bauleistungen ausgeführt worden, wobei der Bauleistungsbetrag dem Nettobetrag entspreche. Bei der Überprüfung der Bauleistungen sei festgestellt worden, dass zahlreiche Leistungen nicht an die Rechnungsempfänger erbracht worden seien, zum Teil habe gar keine Geschäftsbeziehung bestanden, zum Teil habe zwar eine Geschäftsbeziehung bestanden, aber die Bauleistungen seien nicht an diese erbracht worden.

Laut Punkt III des Berichtes seien in der Zeit von 12/2002 - 11/2014 in der Buchhaltung der BF steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die slowakischen Firmen "F" und "RM" verbucht worden, die nach Überprüfung durch die slowakische Finanzverwaltung nicht stattgefunden hätten. Die Umsätze wurden vom Finanzamt als steuerpflichtige Umsätze behandelt und dem Normalsteuersatz unterworfen.

Laut Punkt IV des Berichtes seien auf den A und R Bankkonten des Gesellschaftergeschäftsführers KK Zahlungen der BF im Zusammenhang mit den Lieferanten "LKG", "WW" und "S" eingegangen. Überprüfungen bei den angeführten Lieferanten hätten ergeben, dass keine Lieferungen oder Leistungen von den genannten Firmen an die BF stattgefunden hätten. Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen und der Vorsteuerabzug bei der BF nicht anerkannt und verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschaftergeschäftsführer angenommen."

Die BF brachte am - nach 4 Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist und Abweisung des letzten Fristverlängerungsansuchens durch das Finanzamt - eine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2017 ein. Die Beschwerde richte sich gegen die festgesetzte Höhe der Gesamtbeträge der Entgelte und die entsprechenden Zahllasten in den Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2017.Der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) und der Gesamtbetrag der Vorsteuern für die Zeiträume 2010 bis 2017 möge im Ausmaß der in der Begründung getroffenen Ausführungen festgestellt werden. Wegen der durch die Covid-19 Maßnahmen eingeschränkten Möglichkeiten von Besprechungen mit der BF und der über die Maße hinausgehenden Arbeitsbelastung des steuerlichen Vertreters sei es zur Zeit nicht möglich eine ausführliche Begründung zu verfassen. Dies werde bei Gelegenheit nachgeholt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom wurde der BF aufgetragen, das Fehlen eines Inhaltserfordernisses, und zwar das Fehlen der Begründung, gem. § 85 Abs 2 BAO bis zum zu beheben. Prüfungsbeginn sei der gewesen. Die Prüfungsausdehnung auf die Jahre ab 2010 und die Umstellung der Prüfung auf § 99 FinStrG ab 2010 sei mit erfolgt. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung sei mit unterfertigt worden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei keine Aufklärung der Sachverhalte erfolgt. Da bisher keinerlei Mitwirkung zur Sachverhaltsermittlung erfolgt sei, erscheine die Frist zur Mängelbehebung als angemessen. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Nach 2 Fristverlängerungsansuchen und Abweisung des zweien Fristverlängerungsansuchens durch das Finanzamt erfolgte mit Schreiben vom eine "Ergänzung der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 - 2017 hinsichtlich einer Begründung". Das gegenständliche Schreiben, welches mit Fax vom beim Finanzamt eingebracht worden ist, weist - irrtümlich - die Datumsangabe "" auf.

In dieser Ergänzung der Beschwerde wurde von der BF folgendes ausgeführt:

"Im Zuge der Außenprüfung, auf welche in den Begründungen der angefochtenen Bescheide hingewiesen wird, wurde wiederholt vorgebracht und auch anhand der entsprechenden Verbuchungen im Rechnungswesen des Unternehmens nachgewiesen, dass die Beträge, welche aus verschiedenen Bankkonten eingegangen sind, regelmäßig als Barumsätze aus dem Rampenverkauf behandelt wurden.

Unter Hinweis auf die Verbuchung der Rampenverkäufe und deren Zuordnung zu den entsprechenden Bankeingängen wird daher ersucht antragsgemäß zu entscheiden."

Am wurde vom Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2010 - 2017 erlassen. Mit Schreiben vom wurde von der BF ein Antrag gem. § 264 BAO auf Vorlage der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 - 2017 beim Finanzamt eingebracht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass der steuerliche Vertreter den Vorlageantrag ohne Berufung auf eine Vollmacht der BF eingebracht worden sei und daher es an einer Aktivlegitimation mangle.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurden der geschilderte Verfahrensverlauf und rechtliche Ausführungen zur Judikatur des VwGH zu § 250 BAO der BF zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Stellungnahme diesbezüglich abzugeben.

Seitens der BF wurde keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist abgegeben.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Der oben geschilderte Verfahrensverlauf/Sachverhalt ist aktenkundig und kann somit gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs 1 BAO an die Stelle des die angefochtenen Bescheide erlassenden Finanzamtes Grieskirchen Wels getreten ist.

Zum Einwand der belangten Behörde, dass es dem Vorlageantrag vom an der Aktivlegitimation mangle, da dieser vom steuerlichen Vertreter, ohne sich auf eine erteilte Vollmacht durch die BF zu berufen bzw. ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, eingebracht worden sei, ist zu erwidern, dass sich der steuerliche Vertreter im laufenden Rechtsmittelverfahren, nämlich im Fristverlängerungsansuchen vom zur Einbringung einer Beschwerde dezidiert auf seine Vollmacht ("Als beauftragter Vertreter…") berufen hat, und das Vorbringen der belangte Behörde somit ins Leere geht.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, dh es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. , mwN). Ebenso wie die Behörde verpflichtet ist, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, ist sie auch verpflichtet, sich in Zweifelsfällen Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (vgl. die bei Ritz-Koran, BAO7, § 85 Tz 2 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten, die den Abgabenbehörden auferlegt sind (§ 269 Abs 1 BAO). Die Prüfung, wem eine Eingabe - im Revisionsfall eine Beschwerde - zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (zum insoweit vergleichbaren AVG ; , 2005/10/0140; , 2010/05/0001). Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen iSd § 115 BAO. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen ().

Aus dem Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vor der belangten Behörde ist für das Bundesfinanzgericht klar ersichtlich, dass der steuerliche Vertreter sowohl die Beschwerde als auch den Vorlageantrag unter Berufung auf die durch die BF erteilte Vollmacht und somit im Namen und Auftrag der Bescheidadressatin eingebracht hat.

Gem. § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gem. § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmbebescheid; vgl zB Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b) bzw durch Beschluss (§ 278 Abs 1 lit b) zu erfolgen.

Gem. § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 85 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 250 Rz 2).

Die im § 250 Abs 1 lit d BAO geforderte Angabe soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. , Stoll, BAO-Kommentar, 2575, mwN).

Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (Stoll, aaO, 2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (vgl. ).

Keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO stellt etwa die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch ( ), der Bescheid sei ungesetzlich (), unrichtig ( , 83/14/0172; , 2010/15/0213) oder er entspreche nicht dem Gesetz ( ), die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (), der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (zB , 83/14/0172), dar (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 15).

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes enthält die von der BF mit Schreiben vom erfolgte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages keine Begründung im Sinne eines Vorbringens, welches der Behörde zu erkennen ermöglicht hätte, aus welchen Gründen die BF die bekämpften Bescheide für unrichtig und die Beschwerde für Erfolg versprechend hielt.

Das im angeführten Schreiben erstattete Vorbringen der BF besteht lediglich in der Behauptung, dass "die Beträge, welche aus verschiedenen Bankkonten eingegangen seien, regelmäßig als Barumsätze aus dem Rampenverkauf behandelt worden seien".

Mit der zitierten Begründung beschränkt sich die BF sinngemäß auf ein Vorbringen, wonach die von der belangten Behörde erlassenen Umsatzsteuerbescheide unrichtig seien, da alle auf den Bankkonten eingegangenen Beträge versteuert worden wären.

Aus dieser Begründung lässt sich jedoch nicht schließen, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Umsatzsteuerbescheide liegen soll. Es liegt daher kein Fall einer unschlüssigen oder inhaltlich unzutreffenden Begründung iS der zitierten Judikatur, sondern der Fall einer fehlenden Begründung vor.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen, ist zwingend ein Zurücknahmebescheid zu erlassen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 18).

Da im gegenständlichen Fall das Finanzamt die Zurücknahme der Beschwerde nicht ausgesprochen hat, ist die Zurücknahme vom Bundesfinanzgericht zu erklären. Der Eintritt dieser Folge wird durch die vom Verwaltungsgericht zu erlassende (verfahrensrechtliche) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. ). Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gem. § 272 Abs 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 wird dieser Beschluss vom Einzelrichter, welcher Berichterstatter im beantragten Senat wäre, erlassen.

§ 274 Abs 3 BAO: Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278)

Gem. § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Zurückgenommenerklärung - wie hier - von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für eine Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im Sinne der Zweckmäßigkeit vor allem die Verwaltungsökonomie bei formalrechtlichen Erledigungen, weshalb die Zurückgenommenerklärung der Beschwerde daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen konnte.

3.1. Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der hg einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gem. § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100264.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at