Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.05.2022, RV/5100509/2019

Keine Zusammenrechnung der gesetzlichen Studiendauer von Bachelor- und Masterstudium für Familienbeihilfe bis 25

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe ***Datum*** Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) die Verlängerung der Familienbeihilfe für ihre Tochter bis zum Alter von 25 Jahren, da sie das Studium ***1*** (Lehramtsfächer) sowie ***2*** mit einer Mindeststudiendauer von zwölf Semestern an der Universität in ***Ort*** absolviere. Sie habe das Studium im Kalenderjahr 2013, in dem sie 19 Jahre alt geworden sei, begonnen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab September 2018 ab.

Die dagegen erhobenen Beschwerde vom wird wie folgt begründet:

"Meine Tochter hat das Lehramtsstudium für ***1*** im Oktober ***Jahr*** mit dem (zu diesem Zeitpunkt neuen) Curriculum ***Jahr*** begonnen. ***Ort*** war hier mit der Umstellung des Lehramtsstudiums von Diplomstudium auf BAC und MA Vorreiter in Österreich. An der Uni ***Ort*** wurde noch vor der Umstellung an anderen Unis, dieses System eingeführt. Ziel der Umstellung war nicht nur eine Vereinheitlichung der Ausbildung aufinternationaler Ebene, sondern es wurde auch bei diversen Veranstaltungen vermittelt, dass nach dem BAC-Abschluss eine Einstellung an einer Schule möglich ist. Da die Ausbildung aber auf AHS und BHS ausgelegt sei, würde eine Anstellung an einer NMS nicht in Frage kommen. Zusatzbedingung für eine Anstellung mit BAC sei ein Absolvieren des MA innerhalb von 5 Jahren, da dies ansonsten einen Kündigungsgrund seitens der Schule darstellt. Defacto konnte diese Idee einer Anstellung nach dem BAC aber nicht umgesetzt werden, da es gesetzlich noch keine Umstellungen gab, die eine Einstellung in der Schule ermöglichen (Ausnahme Sondervertrag). Zu diesem Umstand kam es, da sie die ersten Absolventinnen österreichweit waren. Die Gesetzesumstellung tritt aber erst 2019 in Kraft und somit waren sie gezwungen weiter zu studieren. Kolleginnen wurden nach dem BAC bei Vorstellungsgesprächen an Schulen abgewiesen, da sie nicht die entsprechende Qualifikation (MA) aufweisen konnten.

Weiters ist das Studium auf den Unterricht in AHS und BHS ausgelegt. Lehrende gaben ihr zu verstehen, dass man gar nicht berechtigt sei an einer NMS zu unterrichten, (anders: neues Curriculum (Cluster Mitte) und auch Direktoren der NMS haben Bewerbungen abgewiesen, da der BAC des Curriculum ***Jahr*** nicht zu einer NMS-Unterrichtstätigkeit berechtigt. Ohne Masterabschluss sind Direktoren außerdem berechtigt die Bewerber durch höher Qualifizierte (nach 5 Jahren Dienstzeit) zu ersetzen.

Hätte meine Tochter ihr Studium, zum selben Zeitpunkt in Wien und nicht in ***Ort*** begonnen, wäre sie nun schon fertig, da dort noch das alte Diplomsystem - (9 Semester) angeboten wurde. Allerdings kann meine Tochter die Qualifikation des Diplomstudiums (Mag.) erst nach dem Abschluss des MA (8 Semester BAC und 4 Semester MA) erreichen.

Die gesetzliche Studiendauer für dieses Studium bis zum ehestmöglichen Studienabschluss beträgt zwölf Semester (laut gesetzlicher Bestimmung zehn oder mehr Semester). Die gesetzliche Studiendauer des oben angeführten Studiums wurde nicht überschritten.

Insbesondere zur gesetzlichen Studiendauer ist auszuführen, dass entsprechend dem anzuwendenden Studienplan (Curriculum ***Jahr***) es zur Erlangung der vollen Unterrichtsbefähigung für die Sekundarstufe II erforderlich ist, dass die vorgesehene Studiendauer von 12 Semestern Bachelor- und Masterstudium eingehalten wird. Ohne diese zwölf Semester ist es de facto nicht möglich die Sekundarstufe II einschließlich die NMS zu unterrichten."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Regelung führte die belangte Behörde begründend aus, die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Strittig sei im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handle oder ob für die Berechnung der gesetzlichen Studiendauer von zehn oder mehr Semestern (sublit bb) das Masterstudium mit einzubeziehen sei.

Aus der Rechtsprechung des sowie ergäbe sich eindeutig, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit einem Abschluss anzusehen sei und mit einem darauf anschließenden Masterstudium keine Einheit bilde.

Daran vermöge auch das Beschwerdevorbringen, wonach für die Einstellung an einer Schule ein Bachelorabschluss nicht ausreiche, nichts zu ändern, da die Beurteilung, ob ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu betrachten sei oder nicht, weder in Anlehnung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschaftlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen zuwider laufen würde (vgl. ).

Es könne daher durchaus sein, dass zur Erlangung der vollen Unterrichtsbefähigung für die Sekundarstufe II der Abschluss eines Masterstudiums erforderlich sei. Das bedeute aber nicht, dass deswegen zwei eigenständige Studien als Einheit zu beurteilen seien.

Die Tochter habe mit der Ablegung der letzten für die Verleihung des akademischen Titels "Bachelor" notwendigen Prüfung das Bachelorstudium innerhalb der gesetzlichen Studienzeit abgeschlossen. Danach wurde ein davon getrenntes neues Studium begonnen. Sie habe in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete, somit kein Studium begonnen, dessen gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester betrage. Eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei daher nicht möglich.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aus dem Aktenmaterial geht unzweifelhaft hervor, dass die im August 1994 geborene Tochter der Bf. an der Universität ***Ort*** das Bachelorstudium "***2*** und ***3*** (Lehramt)" am innerhalb der gesetzlichen Studiendauer von 8 Semestern abgeschlossen hat und im Anschluss daran an nämlicher Universität das Masterstudium "Lehramt Sek (AB); UF ***5***; UF ***3*** und ***4***" (gesetzliche Studiendauer: 4 Semester) begonnen hat, wobei die Familienbeihilfe bis einschließlich August 2018 (Vollendung des 24. Lebensjahres) gewährt worden ist.

Die Universität ***Ort*** und das ***6*** waren die ersten Universitäten in Österreich die im Herbst ***Jahr*** eine achtsemestrige Ausbildung zum "Bachelor of Education" anboten. Es gab eine Gesetzeslücke im Bundesdienstrecht für die ersten Absolventen des Bachelorlehrganges, welche in der Folge nur mit Sonderverträgen anstelle von Dauerverträgen beschäftigt werden konnten.

Beweiswürdigung

Der aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vorgelegten Unterlagen festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der oben dargestellte Sachverhalt war vom BFG wie folgt zu würdigen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ....

§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl. Nr. I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 111/2010 führen hierzu aus: "Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen... Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. … Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."

Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das vielfach bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Herabsetzung der Altersgrenze im Erkenntnis vom , G 6/11, als verfassungskonform angesehen; der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw einer Berufsausbildung vorzusehen. Es bleibt dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Nur unter besonderen Umständen muss den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den in Rede stehenden Änderungen iZm dem Anspruchsalter um eine familienpolitische Maßnahme, deren rechtspolitische Würdigung der Beurteilung durch den VfGH entzogen ist, die aber als solche im verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (vgl. auch zB /***Jahr***, ; ).

Es steht außer Streit, dass die Tochter der Bf. ihr Bachelorstudium in dem Kalenderjahr begonnen hat, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat und dass bei diesem Bachelorstudium die gesetzliche Studiendauer acht Semester und beim anschließend betriebenen Masterstudium vier Semester beträgt.

Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge somit nur dann vor, wenn man - wie es die Bf. vermeint -, das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte.

Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

Im Erkenntnis vom , 2011/16/0066, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das höchstgerichtliche (Vor)Erkenntnis vom , 2011/16/0086, wörtlich aus:

"Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt."

Im angeführten Erkenntnis vom , 2011/16/0086, leitete der Gerichtshof diese Rechtsansicht aus den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 FHStG ab. Vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im Universitätsgesetz 2002, wobei nach § 51 Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Z 10 UG normiert, dass Bachelorgrade die akademischen Grade sind, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden.

Nach § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13 StudFG) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu verstehen. Besonders deutlich wird die Tatsache, dass es sich bei einem Bakkalaureatsstudium und einem Magisterstudium um zwei getrennte Studien handelt durch die Bestimmung des § 15 Abs. 4 StudFG., wobei nämliche ausdrückliche Ausnahmebestimmung vom Grundsatz des § 6 Z 2 StudFG nicht notwendig wäre, wenn Bachelor- und Magisterstudium grundsätzlich als Einheit anzusehen wären ("Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktorratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums...").

Aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen sowie der Literatur zum FLAG 1967 (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 2 Rz 78) ergibt sich daher, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet.

Die Bf. wendet ein, dass für die Erlangung der vollen Unterrichtsbefähigung der Sekundarstufe II sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium abgeschlossen sein müsse. Es sei defacto nicht möglich, die Sekundarstufe einschließlich NMS ohne die 12 Semester zu unterrichten. Es könne keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen, wenn auf Grund der Studienumstände keine Befähigung erlangt worden sei, einen Beruf auszuüben.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob ein Bachelorstudim als eigenständiges Studium zu betrachten ist oder nicht, weder in Anlehnung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen im Allgemeinen, bzw. der Familienbeihilfenwerber im Besonderen zuwiderliefe.

Dass der Gesetzgeber verabsäumt hat, eine Gesetzeslücke im Bundesdienstrecht rechtzeitig für die ersten Absolventen des Bachelorlehrganges zu schließen, ist für die betroffenen Absolventen ernüchternd, vermag aber an der familienbeihilfenrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern, dass das Bachelorstudium und das Masterstudium, wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht ausführlich dargelegt, zwei verschiedene Studien sind, auch wenn das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100509.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at