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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2022, RV/7101651/2021

Indexierung Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Tschechen und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2019 optierte er gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht.

Im Rahmen seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte er für seine beiden ebenfalls in Tschechen lebenden Kinder den vollen Familienbonus Plus, der ihm in gem. § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 indexierter Höhe zuerkannt wurde.

Strittig ist im Verfahren ausschließlich, ob ihm der Familienbonus Plus in voller oder indexierter Höhe zusteht.

2. Rechtliche Beurteilung

Das BFG hat dem /2020 das Ersuchen um Vorabentscheidung gestellt, ob die Indexierung von Familienleistungen durch den österreichischen Gesetzgeber unionsrechtskonform ist. Dieses Ersuchen, protokolliert zu C- 163/20, hat das /2022 gemäß Artikel 100 Abs. 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union und § 290 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) mit folgender Begründung zurückgenommen:

"Dem Urteil des C-328/20, Kommission/Österreich zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51 a. E.).

Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf , Pinna, EU:C:1986:1)."

Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass beim Bf. der Familienbonus Plus in voller Höhe abzugsfähig ist.

Weitere Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung (Sonderausgaben Steuerberatungskosten, keine Anerkennung des Alleinverdiener-Absetzbetrages) sind nicht strittig und können in die Berechnung daher übernommen werden.

3.2. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war nur das eindeutige Urteil des EuGH umzusetzen, weshalb keine ungelöste Rechtsfrage vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

BFG, RE/7100001/2022
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101651.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at