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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2022, RV/7101549/2021

Antrag auf Rückzahlung von Grunderwerbsteuer ohne Guthaben auf dem Abgabenkonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf
Bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Mit Bescheid vom zu ***3*** setzte das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich - kurz FA) Grunderwerbsteuer iHv € 31.465,00 gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Antrag vom

Mit Schreiben vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. namens der Bf. dem FA mit, dass der Kaufvertrag mit der in Kopie beiliegenden Vereinbarung vom rückabgewickelt worden sei und ersuchte er um Rücküberweisung der entrichteten Grunderwerbsteuer iHv € 31.465,00 auf sein Kanzleikonto.

Bescheid vom betreffend § 17 GrEStG

Mit Bescheid vom wies das FA den Antrag gemäß § 17 GrEStG auf Erstattung der Grunderwerbsteuer ab. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom , RV/7101797/2021 als unbegründet abgewiesen.

Bescheid vom betreffend Rückzahlung

Weiters erließ das FA am einen Bescheid, mit dem der Rückzahlungsantrag mit der Begründung, dass derzeit auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe, abgewiesen wurde.

Beschwerde vom

In der gegen den Bescheid vom erhobenen Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die entrichtete Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 31.465,00 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Vereinbarung vom der Kaufvertrag rückabgewickelt worden sei, sodass eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 17 Abs 1Z1 GrEStG vorliege, die fristgerecht innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung erfolgte.

Beschwerdevorentscheidung vom

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wurde vom FA mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht.

Auf Ihrem Abgabenkonto befand sich zum Zeitpunkt Ihres Antrages vom kein Guthaben.

Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB -0289: , 2005/15/0137: , 2009/16/0311: , 2012/16/00251)

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Beschwerdeverfahren und nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären. Daher konnte Ihrem Antrag auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 31.465,00 nicht stattgeben werden."

Vorlageantrag vom ,

Am beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde ans BFG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ein weiteres Vorbringen wurde dabei von der Bf. nicht erstattet.

Weitere Ermittlungen des FA - Kontoabfrage

Am führte das FA noch eine Abfrage zur StNr. ***BF1StNr1*** über die am Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen durch. Aus dem darüber angefertigten Ausdruck ist ersichtlich, dass das Abgabenkonto der Bf. am mit € 31.465,00 belastet wurde, am die Überweisung iHv € 31.465,00 verbucht wurde und der Saldo seither € Null beträgt. Ein Guthaben hat auf dem Abgabenkonto somit nie bestanden.

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde in der Rückzahlungsangelegenheit dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

Beweiserhebung durch das BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenbestandteile und ergibt sich daraus der oben dargestellte unstrittige Sachverhalt und Verfahrensablauf.

Mit Vorbereitungsvorhalt vom teilte die zuständige Richterin des BFG den Parteien mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle und aus welchen vorläufigen Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erscheine.

Mündliche Verhandlung

Zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ist die beschwerdeführende Partei (kurz Bf.) persönlich nicht erschienen. Für sie nahm Herr ***1*** (kurz RA) unter Berufung auf die erteilte Vollmacht an der Verhandlung teil.

Nach Vortrag der Sache durch die Richterin unter Hinweis auf den Vorbereitungsvorhalt vom berichtete die Richterin, dass bis dato zum Vorbereitungsvorhalt keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Auf die Frage der Richterin, ob es zum im Vorbereitungsvorhalt dargestellten Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, antwortet der RA: "Es gibt keine Ergänzungen von meiner Seite."

Anschließend erklärte die Vertreterin des FA: "Es gibt keine Ergänzungen von Seiten des Finanzamtes."

Der RA verwies sodann auf die Ausführungen in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.

FA: "Ich verweise auch auf das bisher Vorgebrachte."

Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Abschließend beantragte die Vertreterin des FA die Abweisung der Beschwerde.

Der Vertreter der Bf. beantragte der Beschwerde stattzugeben.

Die Richterin verkündete sodann den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

§ 239 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind."

Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (vgl. zB ). Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG bedarf es zur Geltendmachung des zB aus der Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes (das den Übereignungsanspruch begründen sollte) resultierenden Anspruchs auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer eines Antrages ().

Ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch stellt solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden ist), einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff gemäß § 331 EO zugänglich ist ().

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (, JBl 1993, 399; ; , 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB -0289; , 2005/15/0137; , 2009/16/0311; , 2012/16/0025), vgl. Ritz/Koran7, Kommentar zur BAO, § 239 Rz 1).

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, /Koran BAO7, § 239 Tz 1).

Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (; ; ). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (Ritz/Koran, BAO7, § 239 Tz 15 f).

Selbst wenn also ein allfälliger sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ein pfändbares Vermögensrecht darstellt, so bedarf es eines positiv beschiedenen Antrages nach § 17 GrEStG und eine entsprechende Verbuchung am Abgabenkonto, damit aus diesem Anspruch auch ein Guthaben entsteht (vgl. dazu ).

Unstrittig ist, dass es im gegenständlichen Fall am Abgabenkonto der Bf. zu StNr ***BF1StNr1*** bislang nie zum Entstehen eines Guthabens gekommen ist. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am wies das Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben auf und wurde der Rückzahlungsantrag daher zu Recht vom FA abgewiesen. Über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG ist nicht zusätzlich im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrages abzusprechen (zur Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG siehe das Erkenntnis des ).

Die Beschwerde in der Rückzahlungsangelegenheit ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101549.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at