Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2022, RV/7500087/2022

Parkometerstrafe- Beschwerde nur gegen Strafhöhe gerichtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, geb: 9*.9*.99** G***straße 3, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , Zahl: MA67/789***/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 iVm Abs 9 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: , 16.20 Uhr
Ort: 1060 Wien,
G***straße 12
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
XY-123*** (BG)
Sie haben das mehrspurige in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
."

Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von € 60,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher € 70,00.

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Der Magistrat erstatte zunächst eine Anzeige und erließ danach eine Strafverfügung.

In dem gegen diese Strafverfügung eingebrachten (als "Rechtfertigung" bezeichneten) Einspruch machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei anscheinend falsch als Fahrer angegeben. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun. Er sei in der Ausbildung, habe seinen Wohnsitz in Österreich und könne sich in keiner Art und Weise ein Fahrzeug leisten. Außerdem sei er Internatsschüler und während der Woche nicht in Wien. Zum Tatzeitpunkt sei er daher nicht in Wien gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis (mit Datum vom ) in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass Einsicht in den Verwaltungsstrafakt genommen worden sei. Danach habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer schon als Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs kontrolliert worden sei und er selbst angegeben habe, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug seines Vaters handle. Der Abstellort befinde sich im unmittelbaren Nahbereich der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Dies lasse darauf schließen, dass er selbst das Fahrzeug abgestellt habe.

In einem Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen ein im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenes Straferkenntnis (GZ: MA67/456***/2021) führt der Beschwerdeführer aus, er sei (zu einem anderen als dem Tatzeitpunkt) mit dem Fahrzeug des Vaters unterwegs gewesen. Er fordere den Magistrat auf, zu beweisen, dass er und nicht sein Vater die Straftat begangen hätte. Er sei mit dem Fahrzeug des Vaters einmal aufgehalten worden und werde seitdem mit dem Fahrzeug verknüpft. Sein Vater habe ihm damals das Fahrzeug für einen Abend geliehen gehabt. Sein Vater wohne nicht in Österreich und komme nur ein paar Mal im Monat auf Besuch nach Österreich.

Der letzte Absatz dieses Einspruchs lautet wie folgt:

"Die zweite Strafe mit (GZ:MA67/789***/2021) werden wir bezahlen da sie schon entschieden wurde und wir keinen Einspruch dagegen mehr machen können. Ist es allerdings möglich, dass Sie sich die Strafe nochmal anschauen da mir die 60 € echt relativ hoch vorkommen. Normal sind es bis jetzt immer ca 30 € gewesen."

Bei der letztgenannten GZ handelt es sich um die GZ des vorliegenden angefochtenen Straferkenntnisses vom .

Der Magistrat forderte den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob es sich bei dem Schreiben vom um eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom handelt.

In Beantwortung dieser Verfahrensanordnung teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass es sich im Schreiben vom um eine Beschwerde handle und führte auch die gegenständliche GZ ausdrücklich an. Begründend führte er im Wesentlichen aus, seine Eltern seien geschieden und sein Vater wohne nicht bei ihnen. Der Vater komme deshalb oft nach Österreich auf Besuch. Ende September habe sich der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Vaters für einen Abend ausgeborgt und sei dann von den Polizisten im 19. Bezirk aufgehalten worden. Seitdem werde er immer mit dem Fahrzeug verknüpft, obwohl es ihm nicht gehöre, sondern seinem Vater. Sein Vater sei oft in Österreich und parke auch in der Nähe seiner (des Beschwerdeführers) Wohnadresse, um ihn und seine Brüder zu besuchen. Diese Strafe sei somit von seinem Vater und nicht von ihm. Ein weiterer Beweis, dass er diese Strafe nicht getätigt habe, sei, dass er Heimschüler in Mödling an der HTL sei. Es sei somit nicht möglich, dass er während der Woche in Wien gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde (vom ) gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt (das oben zitierte Schreiben vom langte außerhalb der Beschwerdefrist ein, sodass die darin enthaltenen Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind). Der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom ist daher in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500087.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at