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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2022, RV/6100271/2017

Antrag auf Festsetzung von Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend den Antrag vom wegen unrichtiger Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf) beim Finanzamt eine "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (Formular NoVA 2)" betreffend das von ihm am in Deutschland erworbene Kfz I (Datum der ersten Inbetriebnahme: ) ein. Die NoVA idHv. insgesamt € 29.042,02 wurde vom Bf am selben Tag entrichtet.

Mit Antrag vom begehrte der Bf die Vergütung und Gutschrift der bezahlten NoVA, da das Kfz nur in einer begrenzten Stückzahl erzeugt worden sei und daher ein begehrtes Sammlerstück von geschichtlichem Wert darstelle. Das Kfz falle nicht unter die Position 8703 der KN und unterliege somit nicht der Normverbrauchsabgabe (§ 2 Z 2 NoVAG).

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung (Rückvergütung) nach § 201 BAO nicht gegeben seien.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 201 BAO auf Antrag eine selbst zu berechnende Abgabe festzusetzen sei, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Im Antrag vom sei dargelegt worden, dass das Kfz nicht unter die Position 8703 der KN falle und somit nicht der NoVA unterliege. Die Begründung im Bescheid über die Abweisung vom enthalte außerdem keine Angaben darüber, welche Voraussetzungen des § 201 BAO nicht erfüllt seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) der EG ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug kein Sammlerstück im Sinne der Position 9705 der KN sei. Eine Rückerstattung nach § 201 BAO oder § 12 NoVAG komme daher nicht in Betracht.

Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein. Diesen Antrag begründete er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen damit, dass die NoVA im Jahr 1991 eingeführt worden sei und auf alle Vorgänge nach dem anzuwenden sei. Das gegenständliche Kfz sei am erstmals in der Schweiz registriert worden. Außerdem sei das ("Ioan Tatu"), auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die NoVA dürfe demnach nicht vorgeschrieben werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und in der Stellungnahme festgehalten, dass kein Fahrzeug der Zolltarifnummer 9705 (Sammlungsstück) vorliege. Das zitierte EuGH Erkenntnis sei nicht anwendbar, da die Erstzulassung nicht im EU-Raum erfolgt sei.

Am versandte das BFG einen Vorhalt mit folgendem Inhalt (auszugsweise): " …. Im Antrag vom wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Kfz nur in einer begrenzten Stückzahl erzeugt worden sei. Dieses Vorbringen ist als Geltendmachung des Neuerungstatbestandes gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO zu verstehen. ….
Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Selbstberechnung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. (Vgl , ).
Bitte erbringen Sie den Nachweis für die behauptete geringe Stückzahl des Kfz I, und des Weiteren dafür, dass Ihnen die begrenzte Stückzahl nicht schon beim Kauf bzw. bei der Selbstberechnung der NoVA bekannt gewesen ist und es sich daher um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO handelt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmegründe geeignet sein müssen, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen. (Vgl ).
Dazu ist festzuhalten, dass laut derzeitiger Sicht des Bundesfinanzgerichtes (und offensichtlich auch aus der Sicht des Finanzamtes) das Merkmal der begrenzten Stückzahl für sich allein keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte…
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur … lauten zu Unterposition 9705 00 00 …
…Neben dem Merkmal der Seltenheit (begrenzte Stückzahl) und weiteren Voraussetzungen, muss das Fahrzeug älter als 30 Jahre sein. Im Hinblick auf die Erstzulassung im Jahr 1991 ist davon auszugehen, dass das Baujahr 1991 war. Das Fahrzeug war somit im Jahr 2013 nicht älter als 30 Jahre. …."

Diesen Vorhalt beantwortete der Bf mit Schreiben vom und führte dabei aus, dass das gegenständliche Kfz ein Einzelstück sei, auf welches die NoVA-Befreiung anwendbar sei. Dazu legte er ein Schreiben der Firma Fa bei.

Mit Fax vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf erwarb am in Deutschland ein Kfz der Marke I, mit der Fahrgestellnummer 123, um den Kaufpreis von xxx.xxx Euro netto zur Privatnutzung und verbrachte dieses nach Österreich. Das Baujahr des streitgegenständlichen Sportwagens ist 1991. Insgesamt wurden rund 30 Exemplaren hergestellt. In der Ausstattungsvariante der vom Bf gekauften Fahrzeuges wurden nur zwei Stück produziert. Die grundsätzlich geringe Stückzahl des Fahrzeugtyps I war dem Bf beim Ankauf des Fahrzeuges bekannt.

Mit der am beim Finanzamt eingereichten "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA 2)" führte er eine Berechnung der NoVA durch und gab diese mit einem Betrag von € 29.042,02 bekannt. Gleichzeitig bezahlte er die selbst berechnete NoVA.

Am reichte der Bf einen Antrag auf Vergütung und Gutschrift der NoVA (Datum ) beim Finanzamt ein, den er damit begründete, dass das Fahrzeug I nur in einer begrenzten Stückzahl erzeugt wurde und es sich dabei um ein Sammlerstück von geschichtlichem Wert handle und daher nicht der NoVA unterliege. Er behauptete nicht, dass die von ihm angeführte begrenzte Stückzahl für ihn neu hervorgekommen wäre.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteilen und einer dem Bf bekanntgegebenen und Internetrecherche des Bundesfinanzgerichtes (https://www.XX) und ist als unbedenklich anzusehen. Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente wurden dem Bf mit Vorhalt vom bekanntgegeben und blieben von diesem (mit Ausnahme des Hinweises auf das Vorliegen eines Einzelstücks) unkommentiert. So bestreitet der Bf (nach entsprechenden Rechtsausführungen durch das Bundesfinanzgericht) nicht, dass das Baujahr des von ihm erworbenen Kfz 1991 ist und widersprach bzw widerlegte auch nicht, dass ihm die grundsätzlich geringe Stückzahl des Fahrzeuges I schon beim Kauf bekannt war. Im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach bei einem Sportwagen in dieser Preiskategorie und in dieser Seltenheit, dem Käufer im Zeitpunkt des Ankaufes die Seltenheit bereits bewusst ist, zu dem Ergebnis, dass diese Kenntnis (einer begrenzten Stückzahl) auch beim Bf im Zeitpunkt des Ankaufes des Kfz bereits vorhanden war.

2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Nach § 15 Abs 1 NoVAG ist dieses Bundesgesetz auf Vorgänge nach dem anzuwenden.

§ 1 NoVAG definiert die steuerbaren Vorgänge. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Erstzulassung des Kraftfahrzeuges der Marke I, in der Schweiz vor dem ist dabei nicht maßgeblich. Das NoVAG ist im gegenständlichen Fall anwendbar.

Gemäß § 2 Z 2 NoVAG BGBl 21/1995 gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).

Historische Kraftwagen (Oldtimer) sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht in die Position 8703 der KN, sondern als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in die Position 9705 der KN einzureihen und unterliegen diesfalls nicht der NoVA (Haller, NoVAG, § 2 Rz 39, ).

In die Position 9705 sind "Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert" einzureihen. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Amtsblatt C-272 vom ), welche ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen (vgl auch KFzBStR 2021 Rz 589f), lauten zu Unterposition 9705 00 00:

"1. Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die
- sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden,
- mindestens 30 Jahre alt sind und
- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften aufweisen:
- Sie müssen verhältnismäßig selten sein,
- sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,
- sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und
- sie müssen einen hohen Wert haben.

2. Zu dieser Position gehören auch Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;
b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben."

§ 201 BAO lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe (§ 11 NoVAG), weshalb sie in den Anwendungsbereich des § 201 BAO fällt. (Vgl Ritz/Koran, 7. Aufl. (2021), § 201 Rz 4).

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (Vgl ).

Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Dabei ist für die Anwendbarkeit des § 201 BAO unbeachtlich, ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgt ist. (Vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 201 Rz 9)

Aus § 201 Abs 1 BAO ergibt sich also, dass erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erfolgen haben bzw erfolgen können. (Vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 201 Rz 19).

Aus den nachstehend angeführten Bestimmungen ergeben sich Fristen zur Antragstellung:
- § 201 Abs 2 Z 2 BAO (ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages)
- § 201 Abs 3 Z 1 BAO (ein Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages; bei Wahrung dieser Frist liegt die Festsetzung nicht im Ermessen der Abgabenbehörde).(Vgl Ritz/Koran, 7. Aufl. (2021), § 201 Rz 25).

Da der hier zu beurteilende NoVA-Betrag nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung nur im Wege einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe unter Einhaltung der in § 201 BAO genannten Voraussetzungen, insbesondere unter Beachtung der dort genannten Fristen, erfolgen. Der mit Schriftsatz vom gestellte Antrag des Bf auf Vergütung und Gutschrift der NoVA stellt demnach einen Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO wegen Unrichtigkeit der Selbstberechnung dar. Dieser wurde zwar nicht als solcher bezeichnet, es gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. zB. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 299 Rz 29 mwN).

Die Bekanntgabe des vom Bf selbstberechneten NoVA-Betrages erfolgte mit der am beim Finanzamt eingelangten "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA2)". Der Antrag vom ist daher weder innerhalb der Frist eines Monats (§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO) noch innerhalb der Frist eines Jahres (§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO) gestellt worden.

Wegen Ablaufs der in den § 201 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 1 BAO vorgesehenen Antragsfristen kann der vom Bf gestellte Antrag vom lediglich auf eine Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO abzielen.

Nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO kann eine Festsetzung ua erfolgen, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen. Eine solche Festsetzung kann, ebenso wie bei der Wiederaufnahme, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erfolgen. (Vgl Ritz/Koran, 7. Aufl. (2021), § 201 Rz 37).

§ 201 Abs 2 Z 3 BAO hat den Zweck, einen Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herbeizuführen. Aus diesem vom Gesetzgeber statuierten Gleichklang ergibt sich auch eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Festsetzungen gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO. (Vgl ).

Im Antrag vom wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Kfz nur in einer begrenzten Stückzahl erzeugt worden sei. Dieses Vorbringen ist als Geltendmachung des Neuerungstatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit b BAO (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO) zu verstehen.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Daraus ist des Weiteren abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. (Vgl ).

Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Selbstberechnung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. (Vgl , ).

Die geringe bzw begrenzte Stückzahl des Kfz I (Seltenheitswert) war dem Bf schon beim Kauf bekannt (vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung). Es liegen daher aus der Sicht des Bf als Antragsteller keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind daher bereits aus diesem Grund nicht erfüllt.

Angemerkt wird noch, dass Wiederaufnahmegründe nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente sind. Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen und seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (Ritz, BAO, § 303 Rz 44).

Um unter die Position 9705 der KN zu fallen und somit nicht der NoVA zu unterliegen, muss das Fahrzeug neben dem Merkmal der Seltenheit (begrenzte Stückzahl) und weiteren Voraussetzungen, älter als 30 Jahre sein. Das Baujahr des gegenständlichen Kfz war 1991. Das Fahrzeug war daher im Jahr 2013 nicht älter als 30 Jahre (vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung). Das bedeutet, dass die Berücksichtigung der geringen bzw begrenzten Stückzahl, also des Seltenheitswertes, für sich keinen im Spruch anderes lautender Bescheid ergeben hätte und so die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch aus diesem Grund nicht erfüllt sind.

Eine antragsgemäße Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend den Antrag vom wegen unrichtiger Selbstberechnung der NoVA ist daher abzuweisen.

3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs 4 B-VG)

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen. Dass Umstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt waren, keine tauglichen Wiederaufnahmegründe bilden, ist durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dass Umstände, die nicht geeignet sind einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, hierfür ebenfalls nicht infrage kommen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100271.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at