Repräsentationsaufwendungen: Ausgaben für Bewirtung von Arbeitskollegen anlässlich des Ausscheidens aus dem Betrieb
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2020 vom brachte der Beschwerdeführer (kurz: Bf) fristgerecht dagegen mit nachstehender Begründung Beschwerde ein:
Er habe es verabsäumt eine wesentliche Position in den Werbungskosten geltend zu machen. Konkret handle es sich um seine Ausstandsfeier nach Beendigung seiner Beschäftigung bei der Fa AG, Standort A, die er komplett eigenständig finanziert habe.
Die Rechnung und der Lieferschein wurden beigelegt.
Das Finanzamt (kurz: FA) wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 16 Abs 1 EStG und § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG 1988 ab.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf daraufhin die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) und führte ergänzend aus:
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 komme nicht zur Anwendung, da es sich bei seiner Abschiedsfeier nicht um Ausgaben im Rahmen seiner privaten Lebensführung gehandelt habe. Diese von ihm finanzierte Veranstaltung habe einen rein betrieblichen Kontext gehabt, insbesondere habe die Feier auf dem Betriebsgelände stattgefunden und es seien ausschließlich Kollegen und Kolleginnen der Fa AG in A geladen gewesen. Insofern stelle sich die Frage, ob es sich überhaupt um Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG gehandelt habe. Laut EStR 2000 Rz 4808 müssten Repräsentationsaufwendungen geeignet sein, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern. Eine rein betriebsinterne Abschiedsfeier nach rund 13 Dienstjahren könne diesen Zweck nicht erfüllen. Aufgrund dieser Einschätzung verbunden mit der Tatsache, dass der Bf keinen ähnlich gelagerten Fall in der Judikatur habe finden können, ersuche er um eine Entscheidung des BFG.
Mit Bericht vom legte das FA die Beschwerde dem BFG mit einer ausführlichen Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Dazu wird erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Laut Lieferschein der Fa GmbH vom wurde der Fa AG für Speisen (für 65 Personen) und Getränke, Auf- und Abbauarbeiten, zwei Servicemitarbeiter, Abwäscher, einen Koch, Skirtings, Tischtuch, Griller und Grillzelt ein Betrag von 2.849,47 Euro brutto in Rechnung gestellt. Einer an den Bf adressierten Rechnung der Fa GmbH ist ein Betrag von 2.749,63 Euro brutto zu entnehmen. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines Skontos von 3,5% von 2.849,47 Euro und wurde vom Bf für seine Abschiedsfeier bei der Fa AG am Standort in A getragen. Der Bf war laut Auszug aus dem Firmenbuch Prokurist der Fa AG, FN 123, seine Funktion wurde am im Firmenbuch gelöscht. Er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten unbedenklichen Beweismitteln und den Ausführungen des Bf. Die Tatsache, dass die Kosten anlässlich der Abschiedsfeier des Bf bei der Fa AG anfielen und der Bf diese Kosten beglich, wird im Hinblick auf die Löschung seiner Funktion als Prokurist der Fa AG als glaubhaft angesehen und auch von Seiten des FA nicht bestritten.
2. Gesetzliche Grundlagen
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (Satz eins).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. ….
3. Rechtliche Beurteilung
§ 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll. Aufwendungen und Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung nach näherer Anordnung vom Gesetz versagt. § 20 EStG 1988 gilt ohne Unterschied für alle Einkunftsarten. ().
Nach dem Wortlaut erfasst § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen, die (in erster Linie) zu Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch (in zweiter Linie) dem Beruf dienen (fördern). Z 3 hebt die Repräsentationsaufwendungen aus dem Anwendungsbereich der Z 2 hervor und erklärt sie zugleich generell für nicht abzugsfähig. (Vgl ).
Unter Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen zu "repräsentieren". Den Gründen, die dazu Anlass gebe, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch nicht maßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Repräsentationsaufwendungen bilden beispielsweise Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten, Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen. (Vgl ).
Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. So zählt die Bewirtung durch einen Arbeitnehmer anlässlich persönlicher oder dienstlicher Anlässe (Beförderung, Pensionierung etc.) zu den nicht abzugsfähigen Bewirtungen. Auch die Einstandsfeier eines Primararztes zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Repräsentationsaufwendungen; gleiches muss auch für die Abschiedsfeier gelten. (Vgl Peyerl in Jakom, EStG 2021, § 20 Rz 76, , ).
§ 20 Abs 1 Z 3 Satz zwei EStG 1988 sieht lediglich bezüglich der Bewirtung von Geschäftsfreunden eine Ausnahme vor. Zur Verwirklichung des gesetzlich in § 20 Abs 1 Z 3 Satz zwei EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (Vgl ).
Bewirtungskosten anlässlich der Bewirtung von Arbeitskollegen, also weiteren Mitarbeitern desselben Arbeitgebers (die nicht als Geschäftsfreunde im eigentlichen Sinn angesehen werden können), stellen nach dem bisher Gesagten keine Werbungskosten dar, weil es einerseits an der geforderten Werbewirksamkeit der Bewirtung mangelt und andererseits der Repräsentationscharakter überwiegt. (Vgl )
Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Rechtsausführungen kommt eine Abzugsfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht in Betracht. Die im gegenständlichen Fall vom Bf geltend gemachten Kosten für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen anlässlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb zählen zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Die gegenständlichen Aufwendungen dienen zweifellos keinem Werbezweck im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Sie erfolgen vielmehr in dem Bestreben, den dem gesellschaftlichen Status des Bf entsprechenden Konventionen zu entsprechen.
Es liegen somit keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988, sondern nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vor.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ist daher abzuweisen.
4. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art133 Abs 4 B-VG)
Da die Entscheidung im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt, ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100187.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at