Haftungsbescheid an die ehemalige GmbH statt an die Haftungspflichtige zugestellt; die Beschwerde der Haftungspflichtigen war mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. BVE mit persönlicher Signatur des Organwalters approbiert, gilt als persönlich unterschrieben.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100265/2022-RS1 | Wird eine Erledigung des Finanzamtes mit Dienstausweis und PIN mittels pdf-over signiert, bedeutet das nichts anderes, als dass diese qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung hat wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Hammerschmidtgasse 18/Haus 4/1, 1190 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 ff Bundesabgabenordnung, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom wird als rechtsgrundlos erlassen aufgehoben.
Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom aus dem Rechtsbestand aus.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde mit einem an die A-GmbH i.L. gerichteten Bescheid Frau Mag. ***Bf1*** (als Geschäftsführerin) als Haftungspflichtige gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH i.L., Firmenbuchnummer 100, ***Bf1-Adr*** im Ausmaß von 25.293,79 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Anmerkung: ein Bescheid, der an die Beschwerdeführerin Mag. ***Bf1*** adressiert worden wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Eingabe vom von Mag. ***Bf1*** Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung des nunmehr zuständigen Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter "Für den Vorstand" ist eine Signatur ersichtlich, deren Echtheit nicht auf den ersten Blick überprüft werden konnte. Jedenfalls findet sich diese Signatur nicht am Ende des Schreibens, sondern vor den Informationen über die Bankverbindung des Finanzamtes.
Im Vorlageantrag vom hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Dem Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich vom ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Mit einer als Beschwerdevorentscheidung intendierten Enunziation vom sollte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Mangels Unterfertigung oder Anbringung einer Amtssignatur konnte diese Enunziation jedoch nicht wirksam werden, weshalb die Beschwerde vorerst unerledigt verblieb. […]
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich die zwingende Zurückweisung von verfrüht eingebrachten Vorlageanträgen durch das Bundesfinanzgericht.
Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom wurde bereits vor Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Zurückweisung des Vorlageantrags."
Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde vom zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Beschwerde mangels Legitimation und Bescheidqualität als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Der Haftungsbescheid vom sei nicht an die Geschäfts- bzw. Beschwerdeführerin adressiert gewesen.
Im dagegen von der Beschwerdeführerin persönlich eingebrachten Vorlageantrag vom hat sie die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Im Rahmen der "neuerlichen" Vorlage hat das Finanzamt Österreich dazu ausgeführt:
"Dieses Vorgehen war aus der Sicht der belangten Behörde notwendig, weil diese davon ausging, dass ein Ausdruck eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments nicht mehr als unterschrieben gelten kann. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf am einen Vorlageantrag ein, der dem Bundesfinanzgericht hiermit im Zuge einer Nachreichung vorgelegt wird. Das Finanzamt Österreich ergänzt hiermit sein inhaltliches Vorbringen zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom :
Der Bescheidadressat ist im Spruch des Bescheides zu nennen (§ 93 Abs 2 BAO). Im Haftungsverfahren ist der Bescheid an die nach den Abgabenvorschriften zur Haftung herangezogene Person zu richten.
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei
• mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters,
• mangelnder Bescheidqualität,
• Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde (soweit nicht § 261 BAO anwendbar ist)
• Rechtsmittelausschluss (vgl § 244 BAO),
• Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO)
Im gegenständlichen Fall wurde eine als Haftungsbescheid intendierte Enunziation an die Primärschuldnerin gerichtet. Die Primärschuldnerin war in diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht. Da diese grundsätzlich deklarative Maßnahme konstitutiv mit dem Wegfall der organschaftlichen Vertreter verbunden ist, konnte der Bescheid nicht wirksam werden.
Selbst wenn ein wirksamer Haftungsbescheid vorläge, wäre er nicht an die Bf gerichtet gewesen, sodass dieser keine Aktivlegitimation zukäme. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich somit einerseits gegen einen Nichtbescheid und wurde andererseits durch eine auch im Fall der wirksamen Bescheiderlassung nicht aktivlegitimierte Einschreiterin eingebracht.
Aus diesen Gründen beantragt das Finanzamt Österreich die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 260 Abs. 1 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 2 BAO: Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 264 Abs. 7 BAO: Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 96 Abs. 1 BAO: Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
§ 96 Abs. 2 BAO: Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 19 Abs. 1 E-GovG: Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
§ 19 Abs. 2 E-GovG: Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden
§ 19 Abs. 3 E-GovG: Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
In den Erläuterungen zur mit BGBl. I Nr. 7/2008 erfolgten Novelle des E-GovG wird u.a. ausgeführt (vgl. 290 BlgNR 23. GP):
"Durch die Novelle soll nun klargestellt werden, dass die Amtssignatur zumindest die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllen muss. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass durch das entsprechende Attribut im Signaturzertifikat der Amtssignatur (OID der Verwaltung) keine qualifizierte Signatur notwendig ist und eine fortgeschrittene Signatur als ausreichend angesehen werden kann. [...] Für die Darstellung der Amtssignatur ist zwingend nun nur noch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als die seine im Internet veröffentlicht hat, und ein Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, nötig. Während die Bildmarke zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokumentes dient, bildet der zusätzliche Hinweis vor allem im Falle des Ausdrucks des amtssignierten Dokuments ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu Papierausfertigungen, die auf andere Art und Weise gefertigt wurden. Die Anforderung des Hinweises wird etwa schon dadurch erfüllt, dass am Schluss des Dokuments das Wort "amtssigniert" angefügt wird."
Damit kommt § 96 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Die Ausfertigung wäre somit gemäß § 96 Abs. 1 BAO dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen gewesen. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. ).
Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde () ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter ().
Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab ().
Die der Beschwerdeführerin zugegangene Ausfertigung der "Beschwerdevorentscheidung vom " weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Vielmehr ist hier eine "persönliche Signatur des Sachbearbeiters" angebracht.
Diese Erledigung wurde mit Dienstausweis und PIN mittels pdf-over signiert, d.h nichts anderes, als dass diese qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung hat wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Da der Organwalter des Finanzamtes Österreich, der hier die Beschwerdevorentscheidung vom unterfertigte bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, dazu auch befugt war, ist diese Beschwerdevorentscheidung entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtskonform erlassen worden, sodass der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom nicht als verfrüht zurückzuweisen war.
Dementsprechend war die Erlassung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung im Gesetz nicht gedeckt, sodass die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom als rechtsgrundlos erlassen auszuheben war. Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr vorgesehen.
Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom aus dem Rechtsbestand aus.
§ 93 Abs. 2 BAO: Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Die Benennung der Person, an die der Bescheid gerichtet ist, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().
Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. , mwN; ).
Die belangte Behörde hat bereits anlässlich der "neuerlichen" Vorlage selbst dargelegt, dass der Bescheidadressat im Spruch des Bescheides zu nennen und im Haftungsverfahren der Bescheid an die nach den Abgabenvorschriften zur Haftung herangezogene Person zu richten ist.
Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, vielmehr an die A-GmbH i.L. adressiert war, die demnach beschwerdelegitimiert gewesen wäre.
Da somit zusammengefasst die Beschwerdeführerin nicht Bescheidadressat gewesen ist, trifft sie weder eine daraus resultierende Zahlungsverpflichtung noch ist sie - da der Bescheid nicht an sie gerichtet war - befugt, dagegen eine Beschwerde einzubringen. Eine Haftung der Beschwerdeführerin für Abgaben der A-GmbH i.L. besteht demnach nicht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine inhaltliche Befassung mit dem Beschwerdebegehren war daher obsolet.
Da aus dem zweiten Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht ist, erfolgt die Zustellung sowohl zu Handen der Vertreterin als auch an die Beschwerdeführerin.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen ergeben sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100265.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at