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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2022, RV/3200013/2016

Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/05741/6/2015, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/06741/6/2015, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2015 in Höhe von € 331.200,00 sowie gemäß § 217 Abs.2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt € 6.624,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass 25.000 m³ (36.000 Tonnen) Bodenaushubmaterial vom Bauvorhaben "***1***" auf dem Grundstück Nr. ***2***, KG ***3***, abgelagert wurde, ohne über die hiefür erforderlichen Bewilligungen zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf die Bewilligung für das Bauvorhaben "***1***" am erteilt worden sei. Vor Beginn der Baumaßnahme sei mit der ***4*** vereinbart worden, das anfallende Bodenaushubmaterial auf der verfahrensgegenständlichen Fläche zu verwerten, um die Flächen von Weide auf Mähweideflächen umzustellen. Mit E-Mail vom hat die Bf der Bezirkshauptmannschaft ***5*** mitgeteilt, dass auf einer Teilfläche der Liegenschaft von rund 4.400 m² eine Baustelleneinrichtungsfläche angelegt werde, dort Bodenaushub gelagert und mit dem Material eine Fläche von 6.000-7.000 m² einer Agrarstrukturverbesserung unterzogen werde. Da im Zuge des Bauvorhabens mehr Material anfiel, sei schlussendlich eine Fläche von 7.500 m² in Anspruch genommen worden. Das Bodenaushubmaterial entspreche der Qualitätsklasse 1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes, es liege keine Entledigungsabsicht vor, weshalb weder die subjektive noch die objektive Abfalleigenschaft gegeben ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Bodenaushubmaterial um Abfall handle, ist die Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , GZ. ***6***, sei die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme der Agrarstrukturverbesserung erteilt worden. Zumindest die Verwendung von 7.500 m³ Bodenaushubmaterial bedurfte auch keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, weshalb diese Menge jedenfalls im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Die Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages wäre zudem unbillig und gefährde die Existenz der Bf.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/02857/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial Abfall ist, um eine Vorfrage handle, die von der hiefür zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft ***5***, mit Bescheid vom , GZ. ***7***, bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , GZ. ***8***, entschieden wurde. Demnach handle es sich bei dem Bodenaushub um Abfall der Schlüsselnummer 31411, welcher bis spätestens vom Grundstück Nr. ***2***, KG ***3***, zu entfernen sei. Diese rechtskräftige Entscheidung binde das Zollamt Innsbruck im Abgabenverfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages. Die von der Bf vorgenommene Schüttung von 25.000 m sei als Vornahme einer Geländeanpassung gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG zu qualifizieren, eine Ausnahme von der Beitragspflicht komme gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nur in Betracht, wenn die Verwendung zulässigerweise erfolgt. Die Bf habe in der Stellungnahme vom erklärt, dass die Schüttung für die Errichtung eines Vorhaltelagers durchgeführt werde. Die erforderlichen Bewilligungen für die Errichtung dieses Vorhaltelagers seien zum Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung aber nicht vorgelegen, weshalb ein Entfernungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und ein Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Abs.1 lit.b des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) erging. Im Übrigen sei die Gesamtmenge von 25.000 m³ zu beurteilen, weshalb auch nicht 7.500 m³ Abfall von der Beitragspflicht ausgenommen werden können.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , Zl. ***9***, wurde der Bf die Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), dem TNschG und dem Forstgesetz 1975 (ForstG) für das Bauvorhaben "***1***" in ***10*** erteilt. Die Bauarbeiten für das Bauvorhaben begannen im Mai 2015. Erst während der Bauarbeiten ***11*** stellte sich heraus, dass der dort befindliche Hang zusätzlich abgetragen werden muss und mehr Bodenaushubmaterial - als ursprünglich angenommen - anfallen wird. Beim Ausbau ***11*** fielen insgesamt 25.000 m³ (36.000 Tonnen) Bodenaushubmaterial an.

Bereits im Zuge der Bauarbeiten war klar, dass das anfallende Bodenaushubmaterial bis zur Umsetzung einer Agrarstrukturverbesserungsmaßnahme auf einer "Baustelleneinrichtungsfläche" auf dem im grundbücherlichen Eigentum der ***4*** stehenden Grundstück Nr. ***2***, KG ***3***, zwischengelagert werden sollte. Vor der Verbringung des Bodenaushubmaterials wurde der Zwischenboden und der Humus von der gesamten Fläche von 7.500 m² abgetragen und aus einem Teil des Abtrages zwei Dämme errichtet. Der talseitige Damm sollte ein Abkollern des Materials in Richtung Tal verhindern. Der andere Teil des Zwischenbodens und des Humus wurde vor Ort gelagert um diesen nach Umsetzung des Projektes wieder im Zuge der Rekultivierung aufzubringen.

Von der Bf. wurden insgesamt 25.000 m³ (36.000 Tonnen) Bodenaushubmaterial auf das Grundstück verbracht. Abgesehen von der Abladung des Bodenaushubmaterials auf der Grundstücksfläche im festgestellten Ausmaß wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt.

Für diese Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial bestand weder eine Genehmigung nach dem AWG, noch eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung (GewO) oder eine Bewilligung nach dem TNSchG.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , Zl. ***7***, bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , ***8***, wurde daher ausgesprochen, dass die auf einer Fläche von 7.500 m² des Grundstückes Nr. ***2***, KG ***3***, aufgebrachten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushub mit Hintergrundbelastung) im Ausmaß von 25.000 m³ gemäß § 73 Abs.1 Z.1 AWG bis zu entfernen sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff dadurch erfüllt ist, dass sich die Bf durch die Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das im Eigentum der ***4*** stehende Grundstück entledigt hat. Der Wille der Bf sei die Zwischenlagerung des Bodenaushubmaterials bis zur Durchführung einer Verwertungsmaßnahme gerichtet gewesen. Die Bf hat zu diesem Zweck unter Verstoß gegen § 15 Abs.3 Z.1 und 2 AWG eine Anlage zur Zwischenlagerung errichtet. Mangels Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verwertungsmaßnahme ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemäß § 15 Abs.4a AWG nur von einer Zwischenlagerung zur Beseitigung auszugehen.

Gemäß dem im Oktober 2015 erstellten Plan für eine Verwertungsmaßnahme soll das auf einer Fläche von 7.500 m² zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³ im Frühjahr 2016 zur Umgestaltung der dortigen Almweidefläche in eine Mähweidefläche auf weitere Flächen im Ausmaß von 6.500 m² verteilt werden. Insgesamt zielt das Projekt auf die Ablagerung von 25.000 m³ Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von 14.000 m² ab, wobei ein Teil des derzeit auf einer Fläche von 7.500 m² befindlichen Bodenaushubmaterials dort dauerhaft verbleibt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , Zl. ***6***, wurde der ***4*** die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt "Landwirtschaftliche Geländekorrektur - Agrarstrukturverbesserung, Bodenverbesserungsmaßnahmen - Schüttung von Verwertungsmaterial auf den Teilflächen der Parzelle ***2***, KG ***3***", erteilt.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf ist auch Substanzverwalter der ***4***.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Innsbruck vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , ***8***, und die Äußerung der Bf vom .

Die getroffenen Feststellungen sind ident mit den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Erkenntnis Tirol vom , ***8***, Seite 9 ff.). Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial zur Gänze von der Bf auf dem Grundstück Nr. ***2***, KG ***3***, bis zur Durchführung einer Agrarstrukturverbesserungsmaßnahme zwischengelagert wurde. Die Bf hat zu diesem Zweck eigens einen Zwischenlagerplatz und einen Damm zur Verhinderung des Abrollens des Materials errichtet. Außer dem Abladen des Materials wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist auch eine teilweise Verfüllung im Bereich des bestehenden Zwischenlagerplatzes ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Verbringung des Materials noch kein konkreter Plan für die beabsichtigte Agrarstrukturmaßnahme bestand und daher nicht absehbar war, ob und wieviel Material auf der Fläche verbleiben sollte.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden, Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Dadurch, dass sich die Bf durch die Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das im Eigentum der ***4*** stehende Grundstück entledigt hat, ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG zweifellos erfüllt.

Nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden Judikatur (u.a. , 2010/07/0218; , 2011/17/0132) unterlag auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) von Abfällen in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorlagen.

Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz jedoch keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von einem Jahr zur Beseitigung bzw. von drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden.

Die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das zweite Quartal 2015 erweist sich auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr als rechtswidrig.

Zum festgesetzten Säumniszuschlag ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Aufgrund der Aufhebung der Altlastenbeitragsvorschreibung ist kein Säumniszuschlag festzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200013.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at