Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2022, RV/4100217/2020

Steuerberatungskosten verstorbener Ehemann

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schachner & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Rechbauerstraße 31, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  2. Die Beschwerdevorentscheidung vom , die einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bildet, wird bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Beschwerdeverfahren ausschließlich strittig ist nur mehr die Frage, ob Steuerberatungskosten, die für den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) angefallen sind, von letzterer jedoch getragen wurden, Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen.

Im Zuge der Veranlagung 2017 begehrte die Bf. unter dem Titel der Sonderausgaben neben den zuvor genannten Steuerberatungskosten auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachkauf von Versicherungszeiten in Höhe von Euro 1.170,34.

Mit Bescheid vom erfolgte die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in Höhe von Euro 855,80, nicht jedoch jener des vorgenannten Nachkaufs.

In der am via Finanz-Online eingebrachten Beschwerde moniert die steuerlich vertretene Bf. die Nichtanerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Versicherungszeiten.

Nach weiteren Ermittlungen erließ die belangte Behörde am eine bescheidabändernde Beschwerdevorentscheidung; einerseits wurde im Zusammenhang mit dem Nachkauf der Versicherungszeiten auf die Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt hingewiesen, wonach es sich dabei um "freiwillige" Aufwendungen gehandelt habe. Andererseits wurden die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, dies mit der Begründung, als es sich dabei um Ausgaben für den verstorbenen Mann der Bf. gehandelt habe.

Am monierte die Bf. einzig die Nichtanerkennung der Steuerberatungskosten und beantragte in einem die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sowie jener auf Senatsbesetzung zurückgezogen.

Sachverhalt

Die in Ort wohnhafte Bf. ist die Witwe des am xx.xx.2017 verstorbenen kanadischen Staatsbürgers X (geb. am xx.xx.xxxx).

Datierend mit wurde von der Steuerberatungskanzlei G.T. in Halifax (Kanada) eine Rechnung über den Betrag von Can$ 1.257,25 (= Euro 855,80) lautend auf X ausgestellt, wobei die darin fakturierten Leistungen im Zusammenhang mit dessen kanadischer Steuererklärung das Jahr 2016 betreffend standen. Die Bf. überwies den vorbezeichneten Betrag am von ihrem auf das in der Rechnung angegebene Konto.

Im Beschluss des Bezirksgerichtes Ort zu GZ wurde ua festgestellt, dass in der Verlassenschaftssache nach X gemäß § 153 AußStrG mangels den Wert von Euro 5.000,00 übersteigenden Aktiven die Abhandlung unterbleibe. Der Bf. wurde jedoch in einem gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG die Ermächtigung erteilt, das Verlassenschaftsvermögen bestehend aus einem Guthaben am Sparkonto zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf dem vorliegenden Akt und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu gehören Aufwendungen für die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen (RV BGH , 98/15/00 94). Im Hinblick auf den Grundsatz der Individualbesteuerung hat auch zu gelten, dass Sonderausgaben nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden können, der (rechtlich) zur Leistung verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich geleistet hat (Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 6, TZ 6; 84, 83/14/0251; BFH , BStGBl II 683; ). § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 durchbricht diesen Grundsatz insoweit, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, bestimmte im Gesetz genannte Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er, sondern nahe Angehörige rechtlich verpflichtend sind, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlung leistet. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst zwar grundsätzlich auch den (Ehe-)Partner, es sind aber nur Beiträge und Versicherungsprämien iSd § 18 Abs. 1 Z 1a und 2 EStG 1988, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung iSd Z 3 leg.cit. und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne der Z 5 leg.cit. umfasst. In dieser erschöpfenden Aufzählung sind Steuerberatungskosten hingegen nicht genannt.

Zu klären gilt deshalb in der Folge, ob die Bf. mit der Bezahlung der strittigen Rechnung einen Aufwand ihres verstorbenen Ehegatten oder aber einen eigenen beglichen hat. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, unterblieb eine Verlassenschaftsabhandlung, da die Summe der Aktiven den Wert von Euro 5.000,00 nicht überstiegen. Gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG wurde der Bf. einzig die Ermächtigung erteilt, das sich auf dem Sparkonto befindliche Vermögen zu übernehmen. Zwar stellt die Überlassung gemäß der leg.cit. seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit gemäß § 798 ABGB einen Erwerbstitel dar. Mit Einräumung der Ermächtigung erwirbt der Berechtigte Eigentum an dem betreffenden Nachlassgegenstand jedoch im Wege der Singularsukzession. Eine Gesamtrechtsnachfolge findet hingegen nicht statt (Winkler in Schneider/Verweijen, AußStrG § 153). Somit ist die Bf. lediglich Einzelrechtsnachfolgerin (in Bezug auf das Sparkonto) geworden, sie ist hingegen nicht in die weiteren Rechte und Pflichten des Nachlasses eingetreten. Die Verpflichtungen gemäß Rechnung vom sind sohin nicht auf sie übergegangen. Vereinfacht ausgedrückt hat die Bf. somit mit der Zahlung am nicht ihre eigene, sondern eine fremde Schuld beglichen. Zwar zählt X zum begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988, die Steuerberatungskosten zählen aber nicht zu den in der leg.cit. taxativ aufgezählten Sonderausgaben, weshalb der Bf. ein Abzug der von ihr für ihren verstorbenen Mann entrichtenden Steuerberatungskosten verwehrt werden muss

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal es - wie in der rechtlichen Beurteilung ohnedies dargestellt - der ständigen Judikatur entspricht, dass nur die Steuerberatungskosten des Steuerpflichtigen selbst von der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfasst sind.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerberatungskosten verstorbener Ehemann
Steuerberatungskosten Dritter
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100217.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at