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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2022, RV/3100439/2020

DBA Liechtenstein - Versteuerung der nichtselbständigen Einkünfte in Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom betreffend
a) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 sowie
b) Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2020,
Steuernummer Nummer_1,
a) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

b) beschlossen:

II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
1.1.) Der Abgabepflichtige war in den strittigen Jahren bei der Arbeitgeber_A in Liechtenstein nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte sowohl in Ort_A, Österreich, als auch in Ort_C, Liechtenstein, über einen Wohnsitz.

Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, forderte beim Beschwerdeführer mit Schreiben betreffend "Ersuchen um Auskunft 2014 - 2018" vom die Vorlage des "Einkommensteuernachweis in der Zeit vom - " an. Nachdem bei der Abgabenbehörde mit - "anonymen" - Schreiben vom um Postzustellung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitz in Ort_C, welcher auch der Mittelpunkt dessen Lebensinteressen wäre, angefragt wurde, ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom um Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich. Dieser wurde mit der Tochter_A namhaft gemacht.

In dem "Ersuchen um Ergänzung" betreffend "Nichtselbständige Einkünfte aus Liechtenstein" vom führte das Finanzamt_A aus wie folgt:
"Das Finanzamt erlangte Kenntnis davon, dass Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein beziehen. Für diese Einkünfte hat laut Artikel 15 (1) des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein Österreich, unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Quellensteuer (Artikel 23 (2) DBA), das volle Besteuerungsrecht. Da ein Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung besteht, werden Sie ersucht, die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 und Beilage L1i) für die Jahre 2009 - 2018 gemeinsam mit den Jahreslohnzetteln innerhalb vorgegebener First einzureichen."

Nach Androhung (mit Erinnerung vom ) und Festsetzung einer Zwangsstrafe (mit Bescheid vom ) reichte der Beschwerdeführer Lohnausweise des Arbeitsgebers Arbeitgeber_A, Ort_C, für die Jahre 2014 bis 2019, eine in Liechtenstein eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2019 , eine "VeranlagungsverfügungSteuerrechnung" der Gemeinde Ort_C für das Steuerjahr 2018 (vom ), eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Fürstentum Liechtenstein vom , eine Bestätigung des Arbeitgebers Arbeitgeber_A vom , eine Wohnsitzbestätigung des Ausländer- und Passamt Fürstentum Liechtenstein vom , eine Austrittsbestätigung des Arbeitgebers Arbeitgeber_A vom sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über Anerkennung auf Korridorpension ab (vom ) nach.

1.2.) Das Finanzamt_A unterwarf in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2018 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) die - der Höhe nach geschätzten - in Liechtenstein bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommensteuer, ohne eine (ausländische) Quellensteuer anzurechnen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus wie folgt:
"Für die nichtselbständigen Einkünfte in Liechtenstein hat laut Artikel 15 (1) des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein Österreich als Ihr Ansässigkeitsstaat, unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Quellensteuer (Artikel 23 (2) DBA), das volle Besteuerungsrecht. Es ist nicht strittig, dass Sie in Liechtenstein über einen Wohnsitz verfügen, jedoch geht das Finanzamt aufgrund der Aktenlage davon aus, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befindet (Familie, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, sportliche Interessen…).
Aufgrund von Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Der mit Ausfertigungsdatum auf Basis der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 ausgefertigte Vorauszahlungsbescheid für 2020 wurde vom Finanzamt_A durch den Vorauszahlungsbescheid vom ersetzt, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2020 und Folgejahre auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 vorgeschrieben wurden. Begründend führte die Abgabenbehörde hierin an wie folgt:
"Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2018. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von Betrag_1 € um 9,00 % erhöht."

In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte der Abgabepflichtige ua. aus wie folgt:
"…der Bf seit in Anschrift_A seinen dauernden Wohnsitz genommen und ab diesem Zeitpunkt dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hat. Er ist nämlich seit in Pension und hat auch mit diesem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis und seinen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein aufgegeben. …
Der Bf war bis bei der
Arbeitgeber_A in Liechtenstein als Zimmermann beschäftigt. Er war sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein gemeldet. Den ständigen Wohnsitz begründete er jedoch nur in Liechtenstein. Der Bf erfüllt im Übrigen auch die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für den dauernden Aufenthalt in Liechtenstein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war Liechtenstein, da er dort auch seine persönlichen Beziehungen und Freundschaften pflegte. Den Arbeitslohn erhielt er auf sein Bankkonto in Liechtenstein. Er besaß bzw. besitzt kein eigenes Auto. Lediglich seiner Tochter_A kaufte er vor kurzem ein Auto, dass er auf seinen Namen anmeldete, da diese studiert und noch über kein eigenes Einkommen verfügt. Er ist nur sporadisch zu seiner Tochter nach Tirol gefahren. Er hielt sich überwiegend in Liechtenstein auf, zu Tirol pflegte er weder kulturelle noch sonstige Beziehungen, er ist auch nicht Mitglied irgend eines Tiroler Vereines. Im Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein ist geregelt, wie der steuerliche Wohnsitz zu ermitteln ist. Dieser ist aufgrund seiner engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Liechtenstein, da er dort auch ständig gewohnt hat und ansässig war. Der Bf ist daher mangels steuerrechtlicher Anknüpfungspunkte in Österreich nicht steuerpflichtig. Zudem ist Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden. Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung angewandten Begriffe "Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz" sind keine Kriterien für die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes nach Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens und ist daher die Entscheidung der belangten Behörde infolge der Anwendung falscher Begriffe bzw. Sachverhaltselemente unrichtig. Die belangte Behörde führt in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden aus, dass sie aufgrund der Aktenlage "davon ausgeht", dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe. Es ist nicht erkennbar, welche Sachverhaltselemente abgewogen wurden. Der lapidare Hinweis auf die Aktenlage macht die Entscheidung nicht überprüfbar und ist daher diese unrichtig bzw. rechtswidrig. Der Vollständigkeitshalber sei noch angeführt, dass der Bf in den Wintermonaten Arbeitslosengeld vom AMS bezogen hat. Seiner Information zufolge hätte er das Arbeitslosengeld in erster Linie von der liechtensteinischen Institution erhalten können, aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung habe er aber die Wahl gehabt, das Arbeitslosengeld alternativ auch vom AMS zu bekommen, wozu er sich auch entschieden hat.
Trotz des Umstandes, dass der Bf in Österreich nicht steuerpflichtig ist, wird in eventu die Höhe der festgesetzten Steuerbeträge bestritten ….".
Der Beschwerdeführer legte in Folge seine in Liechtenstein bezogenen Einkünfte der Jahre 2014 bis 2018 der Höhe nach offen und begehrte die Berücksichtigung von 1/3 des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Z 6c EStG (bei vier Heimfahrten pro Monat) sowie den Abzug der in Liechtenstein bezahlten Steuer.
"Weiters wurden für das Jahr 2020 zwei (?) Vorauszahlungsbescheide - einmal über € Betrag_2,-- und einmal über € Betrag_3,-- - erlassen. Beide sind unrichtig und rechtswidrig, da der Bf sein Dienstverhältnis in Liechtenstein am beendet hat und seit in Pension ist.
Das Recht auf Festsetzung der Abgaben verjährt nach 5 Jahren. Insofern sind die Steuerjahre vor 2015 verjährt, zumal auch keine Abgaben vorsätzlich (zehnjährige Verjährungsfrist) hinterzogen wurden. Der Bf konnte mit Recht davon ausgehen, dass er mit der Bezahlung einer 6% - 7%igen Einkommensteuer in Liechtenstein seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Die Einkommensteuersätze in Liechtenstein liegen nämlich zwischen 3,5% und maximal 28%. Der Bf hatte als Steuerpflichtiger in Liechtenstein jährlich eine Steuererklärung abzugeben, zu der nur unbeschränkt Steuerpflichtige in Liechtenstein aufgefordert und zur Zahlung der dortigen Einkommensteuer verpflichtet wurden. Die Steuererklärung 2019 an das Fürstentum Liechtenstein wird als Beweis beigelegt. Zudem ist der Bf jährlich zur liechtensteinischen Landes- und Gemeindesteuer veranlagt worden. Die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018 wird als Beweis beigelegt. Der Bf hat daher weder vorsätzlich noch absichtlich in Österreich hinterzogen, da er mit Fug und Recht davon ausgehen konnte, dass er mit der jährlichen Steuererklärung in Liechtenstein, der Abführung der Gemeinde- und Landessteuern und dem Abzug der Einkommensteuer von seinem Lohn durch den Dienstgeber seiner steuerlichen Verpflichtung vollinhaltlich nachgekommen ist. Insbesondere wurde er vor dem gegenständlichen Verfahren weder von der belangten Behörde noch sonst von einer österreichischen Behörde aufgefordert, eine steuerliche Veranlagung durchzuführen. Umso mehr überrascht ihn nun die steuerliche Verfolgung durch die österreichische Finanzbehörde."
Es werde neben der ersatzlosen Aufhebung der bekämpften Bescheide die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mangels Ansässigkeit in Österreich hinsichtlich seiner unselbstständigen Einkünfte in Liechtenstein, in Österreich nicht steuerpflichtig sei, beantragt. Des Weiteren werde die unmittelbare Vorlage der Beschwerde - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung beantragt.

Das Finanzamt_A legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht antragsgemäß mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.

1.3.) Der Beschwerdeführer führte in der Niederschrift vom in Verbindung mit seinem Schreiben vom ua. aus, seine Einkünfte seien in Liechtenstein der Einkommensteuer unterworfen worden (siehe den Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber sowie die "Veranlagungsverfügung Steuerrechnung" durch die Wohnsitzgemeinde Ort_C). Es sei zutreffend, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung in Liechtenstein einmal wöchentlich nach Ort_A zurückgekehrt sei. Er habe für die vom Arbeitgeber gemietete Wohnung in Ort_C in den Monaten März bis Dezember einen monatlichen Mietzins von je Betrag_8,00 CHF, sohin jährlich den Betrag von Betrag_9,00 CHF bezahlt (siehe Mietvertrag vom ). Sein Arbeitgeber habe ihm ein Firmenfahrzeug (auch für private Fahrten) zur Verfügung gestellt, mit dem er die wöchentlichen Familienheimfahrten gemacht habe. Hierfür habe er dem Arbeitgeber einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von Betrag_10,00 CHF bezahlt (siehe hierzu die Lohnabrechnungen ("Abzug Arbeitsweg Geschäftsfahrzeug") für Oktober 2014, Juni 2015, September 2015 und Oktober 2015). Die Lebensgefährtin_A betreibe im gemeinsamen Haushalt in Ort_A ihre selbständige/freiberufliche Tätigkeit als Berufsbezeichnung_A. Da sie vom Büro in Ort_A ortsgebietsgebunden ihre Klienten im Großraum_A betreuen würde, würde eine örtliche Verlegung ihrer Tätigkeit ins Ausland einer vollkommenen Neubegründung ihres Unternehmens gleichkommen. Der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin würden finanziell am gemeinsamen Familieneinkommen beitragen. Es würden die Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten beantragt werden. Die Beschwerde gegen den bekämpften Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für 2020ff werde zurückgezogen.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes führte das Finanzamt Österreich im Schreiben vom hierzu ua. aus, der Niederschrift vom sei nun unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum - wie vom Finanzamt behauptet - zumindest einmal wöchentlich seinen Wohnsitz in Ort_A, wo auch seine Lebensgefährtin und seine Tochter wohnhaft wären, aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von kurz vor Weihnachten bis Anfang März (Anmerkung: Beginn der Arbeitssaison) jeden Jahres durchgehend in Ort_A aufhältig gewesen. Für das Finanzamt stehe daher unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in Österreich steuerlich ansässig wäre. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in Österreich ansässig gewesen sei und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege, bestehe seitens des Finanzamtes keine Bedenken Betrag_9,00 CHF im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung könne nach Ansicht des Finanzamtes allerdings erst ab dem Jahr 2015 unzweifelhaft ausgegangen werden, da die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erst ab diesem Zeitpunkt nennenswerte inländische Einkünfte erzielt habe. Den vorgelegten Lohnabrechnungen (10/2014, 6/2015, 9/2015, 10/2015) könne nicht entnommen werden, ob der dort ausgewiesene pauschale Abzug für das Kfz in der Höhe von Betrag_10,00 CHF lediglich die Abdeckung der Familienheimfahrten betreffe und/oder auch andere Privatfahrten insgesamt pauschal abgedeckt habe. In den Jahreslohnausweisen sei ein derartiger pauschaler Abzug jedenfalls nicht ausgewiesen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der entsprechende Jahreslohnausweis (Spalte 1. Lohn) bereits um diesen Betrag (10 x Betrag_10,00 CHF) gekürzt und somit die Bemessungsgrundlage bereits entsprechend vermindert worden sei. Sollte das Kfz tatsächlich auch für anderweitige Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben, wäre zudem ein entsprechender Sachbezug anzusetzen gewesen. Es sei zu hinterfragen, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht auch während seines Aufenthalts in Österreich aber auch in Liechtenstein für private Zwecke genutzt habe und somit die Kosten für die Nutzung nicht ausschließlich auf die Familienheimfahrten zurückzuführen seien. Den vorgelegten Lohnausweisen sei zu entnehmen, dass die in Liechtenstein für Steuerausländer anfallende Pauschalsteuer (im Streitzeitraum zwischen 5% und 6% vom Bruttolohn) abgeführt worden wäre. Eine liechtensteinische Steuererklärung sowie eine "Veranlagungsverfügung Steuerrechnung" liege dem Finanzamt lediglich für das Jahr 2019 und nicht für den Streitzeitraum vor. Sollten "Veranlagungsverfügungen Steuerrechnungen" auch für den Streitzeitraum vorliegen, wären diese dem BFG vorzulegen, da sich die anrechenbare Quellensteuer im gegenständlichen Fall dadurch reduziere. Somit hätte dem Beschwerdeführer aber - insbesondere vor dem Hintergrund der wöchentlichen Heimfahrten, des Aufenthalts in der Zwischensaison sowie dem Bezug von österreichischen Arbeitslosengeld - bewusst sein müssen, dass sein inländischer Mittelpunkt der Lebensinteressen zusätzlich eine inländische Steuerpflicht zur Folge haben müsse.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom um Vorlage der "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Jahre 2014 bis 2017, andernfalls die jährlichen Steuerguthaben der Jahre 2014 bis 2017 auf Basis der "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 mit einem Betrag von Betrag_15,00 CHF geschätzt werden würden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Schätzung keine Einwendungen, da ihm eine Vorlage der "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Jahre 2014 bis 2017 nicht möglich sei. Bei dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug handle es sich um einen Pritschenwagen, der weder für private Zwecke verwendet werden durfte noch verwendet worden wäre. Die Lebensgefährtin habe während des streitgegenständlichen Zeitraums einen Privat-PKW gehabt, der für private Fahrten zur Verfügung gestanden sei (siehe E-Mail vom ).

Im Schreiben vom führte das Finanzamt Österreich hierzu erwidernd aus, dem Abgabepflichtigen wäre es im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten zumutbar, die "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" für die Streitjahre in kurzem Wege bei der Gemeinde Ort_C einzuholen. Sollte sich das Bundesfinanzgericht dieser Ansicht nicht anschließen, würde seitens des Finanzamtes keine Bedenken bestehen, das jährliche Steuerguthaben für die Streitjahre, wie vom Bundesfinanzgericht vorgeschlagen, im Schätzungswege festzulegen. Der Abgabenbehörde würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zum "Kostenersatz Familienheimfahrten" nicht glaubhaft erscheinen, wonach das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug nicht auch für anderweitige Privatfahrten (z.B. in Liechtenstein und Umgebung oder am Familienwohnsitz) verwendet worden sein sollte, zumal keine, dieser Annahme widersprechenden Beweismittel (z.B. eine entsprechende Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers, dass eine anderweitige private Verwendung des Kraftfahrzeuges untersagt sei), vorgelegt worden wären. In der Niederschrift vom sei ausdrücklich auch von Privatfahrten die Rede. Auch ein Pritschenwagen eigne sich für Privatfahrten. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten werde nochmals hingewiesen. In der Stellungnahme vom habe das Finanzamt außerdem vorgebracht, dass der in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Lohnabrechnungen (10/2014, 6/2015, 9/2015, 10/2015) vorgenommene pauschale Abzug für das Kraftfahrzeug in der Höhe von Betrag_10,00 CHF in den Jahreslohnausweisen nicht ausgewiesen sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der entsprechende Jahreslohnausweis (Spalte 1. Lohn) bereits um diesen Betrag (10 x Betrag_10,00 CHF) gekürzt und somit die Bemessungsgrundlage bereits entsprechend vermindert habe. Diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom nicht entgegengetreten. Die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme samt Kumulativjournal (Lohnkonto) beim ausländischen Arbeitgeber durch den Beschwerdeführer im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht könnte auch in diesem Punkt Klarheit schaffen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei es nicht glaubhaft gemacht und schon gar nicht nachgewiesen worden, dass die Jahreslohnausweise (Spalte 1. Lohn) im Streitzeitraum nicht bereits um den Jahresbetrag von Betrag_14,00 CHF gekürzt worden wären. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre der Beschwerdeführer aufzufordern die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber anzufordern bzw. könnte als letzte Möglichkeit ein internationales Amtshilfeersuchen in Betracht gezogen werden

2.) Sachverhalt:
2.1.) Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit in Anschrift_A (mit Hauptwohnsitz) wohnhaft, wo auch seine Lebensgefährtin_A (bereits seit ) sowie seine Tochter_A (seit ) leben. Des Weiteren verfügt er seit (ununterbrochen) über einen Nebenwohnsitz in Anschrift_B (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ).

Der Beschwerdeführer hatte daneben seit eine (Dienst)Wohnung in Ort_C, Liechtenstein, inne (siehe Bestätigung der Fa. Arbeitgeber_A vom sowie Wohnsitzbestätigung des Ausländer- und Passamtes Fürstentum Liechtenstein vom ). Der Mietzins hierfür betrug monatlich Betrag_8,00 CHF, dies zehnmal im Jahr (siehe Schreiben vom in Verbindung mit dem Mietvertrag vom ).

2.2.) Im strittigen Zeitraum, nämlich vom bis , vom bis , vom bis sowie im Jänner 2020, war der Beschwerdeführer bei der Fa. Arbeitgeber_A in Liechtenstein nichtselbständig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zum beendet (siehe die vorgelegten Lohnausweise sowie das Schreiben der Fa. Arbeitgeber_A vom ).

Der Steuerpflichtige bezog ua. in den Zeiten vom 1. Jänner bis , vom bis , vom bis , vom bis , vom bis sowie vom 21. Dezember bis in Österreich vom Arbeitsmarktservice Österreich Arbeitslosengelder (siehe ua. die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Ort_Z vom ).

Der Abgabepflichtige war in den Zeiten seiner Beschäftigungen in Liechtenstein regelmäßig wiederkehrend bzw. einmal wöchentlich bei seinen Familienangehörigen bzw. an seinem Wohnsitz in Österreich aufhältig (siehe die Angaben in der Niederschrift vom sowie in den Niederschriften vor dem Arbeitsmarktservice vom , vom , vom sowie vom ). Die Fahrten nach Österreich tätigte er mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug; der monatliche an den Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbetrag für die Nutzung des Fahrzeuges betrug Betrag_10,00 CHF.

Der Beschwerdeführer ist Vereinsmitglied beim Verein_A. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Abgabepflichtige in Liechtenstein über (tiefgreifende) persönliche Beziehungen verfügt hat.

2.3.) Die Lebensgefährtin_A ist unter obiger Anschrift seit 2009 als Berufsbezeichnung_A selbstständig tätig und erzielt als solche ortsgebundene Einkünfte aus selbständiger Arbeit (siehe Niederschrift vom sowie die Finanzgrunddatenverwaltung des Bundesministeriums für Finanzen). Laut Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A (mit Ausfertigungsdaten bzw. ) betrugen ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den strittigen Jahren über 5.000,00 € (2014) bzw. über 8.300,00 € (2015 bis 2018).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen sowie dem Beschwerdevorbringen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Zeiten seiner Beschäftigung in Liechtenstein regelmäßig, nämlich einmal wöchentlich bei seinen Familienangehörigen in Österreich, sohin in Anschrift_A war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben vor dem Bundesfinanzgericht am sowie vor dem Arbeitsmarktservice. In den vor dem AMS aufgenommenen Niederschriften erklärte der Beschwerdeführer "wahrheitsgemäß" zum Verhandlungsgegenstand "Feststellung der Grenzgängereigenschaft", während der (befristeten) Beschäftigungen in Liechtenstein eine dauerhafte Unterkunft (angemeldet seit ) in Anschrift_A inne zu haben, an welcher auch seine Lebensgefährtin_A und - zum Teil - seine Tochter_A wohnhaft wären. Während seiner Beschäftigungen in Liechtenstein (angeführte Zeiträume vom 10. März bis , vom 2. März bis , vom 6. März bis sowie vom 5. März bis ) sei er mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückgekehrt (siehe die Niederschriften vom , vom , vom und vom ).

Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom , demzufolge der Abgabepflichtige "nicht Mitglied irgendeines Tiroler Vereines" sei, gibt dieser in den Niederschriften vor dem AMS vom und seine Vereinsmitgliedschaft beim Verein_A selbst an. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel.

Der Abgabepflichtige verwies des Weiteren in seinem Schreiben vom zwar auf "persönliche Beziehungen und Freundschaften" in Liechtenstein, machte diese jedoch weder namhaft noch tätigte er hierzu weitere Ausführungen. Mangels entsprechender Vorbringen ist dem Bundesfinanzgericht daher die Feststellung verwehrt, dass der Abgabepflichtige - abgesehen von allfällig möglichen Bekanntschaften und/oder Freundschaften aus dem Arbeits(Kollegen)kreis bzw. des Alltages - noch weitere tiefgreifende persönliche Beziehungen in Liechtenstein geführt hat.

Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber habe ihm ua. für die Familienheimfahrten im strittigen Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen eine monatliche Pauschale von Betrag_10,00 CHF (sohin im Jahr um Betrag_14,00 €) zur Verfügung gestellt, keine Bedenken, zumal diese Ausführungen vom Finanzamt dem Grunde nach ebenso nicht in Zweifel gezogen wurden (siehe ua. Schreiben vom ). Diese Angaben decken sich zudem mit dem in den Lohnabrechnungen für Oktober 2014, Juni 2015, September 2015 und Oktober 2015 ausgewiesenen "Abzug Arbeitsweg Geschäftsfahrzeug".

4.) Rechtslage:
4.1.a) Unbeschränkte Steuerpflicht Österreich:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG.

Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

4.1.b) Unbeschränkte Steuerpflicht Liechtenstein:
Natürliche Personen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl-Nr. 2010.340, mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Der Wohnsitz gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. b SteG der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. c SteG der Ort oder das Gebiet, an dem eine Person nicht nur vorübergehend verweilt.

4.1.c) DBA Liechtenstein:
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Liechtenstein), BGBl. Nr. 24/1971, bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein die Person als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 Absatz 2 des Abkommens Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 7, 10, 11, 12, 13 Absatz 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so rechnet nach Art. 23 Abs. 2 des Abkommens Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein bezogen werden.

4.1.d) Wohnsitz:
Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (; ).

Ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann (). Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht ().

4.1.e) Mittelpunkt der Lebensinteressen:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (; ; Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20).

Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (; ; ), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (; ). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (; abstellend auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; ; -F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; -F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; -F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (; ); mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat ().

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlaggebend (EAS 1712 vom : nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (; ). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (; Jakom/ Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (; ).

Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benutzten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

4.2.) Verjährung:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (§ 207 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.cit. bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Die Verjährung beginnt nach § 208 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht nach Abs. 2 leg.cit. bei der (zu veranlagenden) Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (; ; ). Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgaben-anspruches voraus (; ; ; ; Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz. 2f). Verjährungsfristverlängernd wirkt die an den Abgabepflichtigen gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Abgabenerklärung einzureichen (; ; ). Die Verjährungsfrist verlängern ua. an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte (; ; ; ; ), Ergänzungsaufträge (; ), Anfragen (; , 0173; , 0128) oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen (; ).

4.3.) Familienheimfahrten:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten erfordern eine berufliche Veranlassung.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

4.3.a) Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (; ; , 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die Verwaltungspraxis nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG des anderen Ehe(Partners) am Familienwohnsitz sein, die bei dessen Verlegung verloren gingen (). Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (). Nach Auffassung des VwGH ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie "deutlich unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56). Nach Verwaltungspraxis ist bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt (; ) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (). Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners oder des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz höchstens 6.000 Euro, machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus, kommt den Einkünften des (Ehe-)Partners bzw. des Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken kann.

4.3.b) Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung (ua. Miete) und Familienheimfahrten (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen ( für die Strecke Wien-Salzburg; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG höchstens 3.672,00 € jährlich.

4.4.) Zurücknahme:
Beschwerden können gemäß § 256 Abs. 1 BAO bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie nach § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

5.) Erwägungen:
5.1.a) Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum sowohl in Ort_A, Österreich, (Familienwohnsitz mit seiner Lebensgefährtin und Tochter) als auch in Ort_C, Liechtenstein, (Dienstwohnung), Wohnungen innehatte und sohin aufgrund seiner Wohnsitze sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein unbeschränkt (einkommen)steuerpflichtig war (siehe dementsprechend hierzu auch die "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 der Gemeinde Ort_C, Liechtenstein, vom ).

5.1.b) In einem weiteren Schritt ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, wo der Beschwerdeführer in den strittigen Jahren iSd Art. 4 DBA-Liechtenstein ansässig gewesen ist. Eine Person kann immer nur in einem Staat ansässig sein, auch wenn sie in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte verfügte, kommt dem Mittelpunkt der Lebensinteressen für die weitere Betrachtung entscheidende Bedeutung zu. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein gilt der Beschwerdeführer als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem er in dieser Zeit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Als Anknüpfungspunkte an Liechtenstein bestehen die Berufstätigkeit als Dienstnehmer bei der Arbeitgeber_A sowie eine ständige Wohnstätte in Form der Dienstwohnung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in Liechtenstein, die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und im Alltagsleben fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht.

Demgegenüber verbanden den Beschwerdeführer mit Österreich - abgesehen von seinem (Haupt)Wohnsitz in Ort_A - seine persönlichen Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin_A und Tochter_A, mit denen er seit Jahren (mit der Lebensgefährtin_A seit zumindest 1998) eine gemeinsame Wohnung in Ort_A teilt, zu der er im strittigen Zeitraum auch regelmäßig zurückgekehrt ist. Daneben hatte der Abgabepflichtige noch einen (österreichischen) Nebenwohnsitz in Ort_B und war Vereinsmitglied bei einem österreichischen Schiclub.

Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragstaaten Österreich und Liechtenstein ergibt sich, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Den persönlichen Beziehungen, welche nach der Aktenlage ausschließlich ua. bei seiner Familie in Österreich gepflegt wurden, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die größere Bedeutung als den wirtschaftlichen Beziehungen, sohin der Einkunftsquelle in Liechtenstein, zu. Die fortbestehende tiefe Verwurzelung des Abgabepflichtigen liegt in Österreich, wo im Streit-zeitraum für ihn der bedeutungsvollere Wohnsitz gelegen ist.

Nach dem Gesamtbild der obig dargestellten Lebensverhältnisse befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich. Dies deckt sich auch mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich, da derartige Unterstützungszahlungen nach herrschender Rechtsprechung für einen im Staat des Bezuges gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen (; , mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein in Österreich ansässig iSd DBA. Der Republik Österreich kommt sohin nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 DBA-Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den in Liechtenstein aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünften unter Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Steuer zu.

5.2.) Streitgegenständlich ist die Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018, sodass die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf der entsprechenden (Veranlagungs)Jahre begannen.

Das Finanzamt_A setzte mit dem an den Beschwerdeführer (zu Handen seiner Zustellungsbevollmächtigten) gerichteten "Ersuchen um Ergänzung betreffend Nichtselbständige Einkünfte aus Liechtenstein" vom (laut Empfangsbestätigung zugestellt dem Abgabepflichtigen am ) eine Verfolgungshandlung betreffend den Abgabenanspruch Einkommensteuer ua. für die Jahre 2014 bis 2018. Der Steuerpflichtige wurde im Schreiben ausdrücklich um Einreichung der Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 und Beilage L1i) für die Jahre ua. 2014 bis 2018 sowie um Nachreichung der diesbezüglichen Jahreslohnzettel aufgefordert. Diese innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommene Amtshandlung ist auf eine Geltendmachung des Anspruches auf Einkommensteuer ua. der Jahre 2014 bis 2018 gerichtet und stellt somit eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährungsfrist iSd § 207 Abs. 1 iVm § 209 Abs. 1 EStG beträgt sohin im vorliegenden Fall sechs Jahre.

Das Finanzamt_A erließ die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 mit Ausfertigungsdatum (zugestellt dem Beschwerdeführer laut Beschwerde vom am 13. März bzw. ). Entgegen der Beschwerdeausführungen vom ergingen sohin die strittigen Bescheide (einschließlich der Einkommensteuerbescheid 2014) innerhalb der offenen Verjährungsfrist von sechs Jahren, sodass der diesbezügliche Einwand der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen vermag.

5.3.) Das Finanzamt_A schätzte die Höhe der in Liechtenstein bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwischen jährlich 40.000,00 € und 57.000,00 € und legte in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden die jeweiligen Beträge der Ermittlung der Einkommensteuer zugrunde. Der Beschwerdeführer reichte zwischenzeitlich die Lohnausweise der Fa. Arbeitgeber_A für die strittigen Jahre 2014 bis 2018 nach, sodass die Berechnungen der Einkommensteuer auf Grundlage dieser zu berichtigen sind (siehe Beilage).

Der Beschwerdeführer hatte in der Wohnsitzgemeinde Ort_C in Liechtenstein jährlich eine Steuererklärung für natürliche Personen einzureichen (siehe die Steuererklärung 2019 vom ) und wurde mit "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" zur Landes- und Gemeindesteuer veranlagt (siehe "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung für das Steuerjahr 2018 der Gemeinde(steuerkasse) Ort_C vom ). Nachdem der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung im Schreiben vom - die "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" nicht nachgereicht hat, werden die aus den "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Gemeinde Ort_C resultierenden (Quellen)Steuergutschriften der strittigen Jahre 2014 bis 2017 - auf Grundlage der "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 (Gutschrift Betrag_16 CHF) - mit jährlich Betrag_15,00 CHF geschätzt.
Bei der Berechnung der strittigen Einkommensteuer 2014 bis 2018 reduzieren demzufolge diese Quellensteuer-Gutschriften 2014 bis 2018 die in den Lohnausweisen 2014 bis 2018 der Arbeitgeber_A enthaltenen "Quellensteuerabzug"-Beträge.

5.4.a) Die Lebensgefährtin_A trägt mit ihren erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit (in Höhe von über 5.000,00 € im Jahr 2014 bzw. von über 8.300,00 € in den Jahren 2015 bis 2018) wesentlich am (gemeinsamen) Familieneinkommen (des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin) bei. Die Einkünfte beliefen sich im Jahr 2014 auf mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Abgabepflichtigen (Bruttolohn 2014 laut Lohnausweis in Höhe von Betrag_13,00 CHF bzw. Betrag_12 €) bzw. überstiegen in den Jahren 2015 bis 2018 einen Betrag von 6.000,00 €, sodass ihnen - entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde im Schreiben vom - bereits ab dem Jahr 2014 eine wirtschaftliche Bedeutung am Familieneinkommen zukommen. Dem Beschwerdeführer ist damit aufgrund dieser steuerlich relevanten, ortsgebundenen Erwerbseinkünfte am Ort des Familienwohnsitzes eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Ort_A nach Liechtenstein bzw. in den Nahebereich der Arbeitsstätte nicht zumutbar, sodass diesem dem Grunde nach die begehrten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Miete, Fahrtkosten) als Werbungskosten zukommen (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom ).

5.4.b) Der Beschwerdeführer beantragt zum einen als Wohnkosten die in Liechtenstein für die Dienstwohnung entrichtete Miete (von jährlich Betrag_9,00 CHF) als auch zum anderen die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug (für einen jährlichen Pauschalbetrag von Betrag_14,00 CHF).

Außer Streit steht der Mietaufwand von jährlich Betrag_9,00 CHF als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Unstrittig ist ebenso, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die Familienheimfahrten dem Grunde nach aufgelaufen sind (siehe Schreiben der Abgabenbehörde vom ); strittig verbleibt sohin lediglich die Höhe der Fahrtkosten.

Die (einfache) Fahrtstrecke zwischen Ort_C, Liechtenstein, und Ort_A, Österreich, beträgt laut GoogleMaps Zahl_2 km. Die Fahrtkosten nach dem pauschalen Kilometergeld würden sich demzufolge bei einer wöchentlichen Familienheimfahrt bzw. 4x im Monat auf Betrag_4 € (Zahl_2 km x 2 x 0,42 €) belaufen und somit das höchst zulässige Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG von monatlich 306,00 € (3.672,00 € / 12) übersteigen. Nachdem der Abgabepflichtige für sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug jedoch lediglich monatlich Betrag_10,00 CHF aufzuwenden hatte und daneben kein weiteres Fahrzeug für die Familienheimfahrten nutzte (siehe ua. Schreiben vom ), als Kosten für Familienheimfahrten jedoch nur der tatsächlich angefallene Mehraufwand zum Tragen kommen kann, sind die dem Abgabepflichtigen im Rahmen der Nutzung des Fahrzeuges angefallenen Kosten der Höhe nach mit dem der Arbeitgeber_A erbrachten Kostenersatz von jährlich Betrag_14,00 CHF begrenzt.

Nach der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein ihm überlassenes Fahrzeug neben den Familienheimfahrten auch für weitere private Fahrten genutzt hat. Nachdem einem Abgabepflichtigen - unabhängig von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten - gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG bei Fahrten an vier bis sieben Tagen im Kalendermonat vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte die Pendlerpauschale zu einem Drittel, bei unzumutbarer Benützung des Massenbeförderungsmittels bei mehr als 60 km sohin in Höhe von jährlich 1.224,00 € (3.672,00 € / 3) zukommt, erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall einen diesbezüglichen Ansatz für angebracht und zutreffend. Ausgehend von Familienheimfahrten im Zeitraum März bis Dezember eines jeden Jahres, sohin jährlich von zehn Monaten, werden die diesbezüglichen Werbungskosten mit jährlich 1.020,00 € (1.224,00 € / 12 x 10) geschätzt.

Die Mutmaßung der Abgabenbehörde, die (Jahres)Lohnausweise würden lediglich den bereits um den pauschalen Abzug für das Kraftfahrzeug (Betrag_14,00 CHF) gekürzten (Brutto)Lohn (Spalte 1. Lohn) ausweisen, sodass die Lohnsteuer/Quellensteuer-Bemessungsgrundlage hierdurch gekürzt worden wäre, widerspricht der vorliegenden Aktenlage, zeigen doch die vorgelegten (Monats)Lohnabrechnungen ausdrücklich auf, dass nicht der (monatliche) Bruttolohn, sondern - erst - der (ausbezahlte) Nettolohn um die monatliche Fahrzeugpauschale verringert wurde. Nachdem es sich bei dem pauschalen Kostenersatz weder um einen Sachbezug noch um eine Spesenvergütung handelt, erscheint es nicht abwegig, dass dieser dem (Jahres)Lohnausweis nicht zu entnehmen ist (vergleichbar mit den Mietzinszahlungen). Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises verpflichtet, sodass es nicht der beantragten Einholung des Lohnkontos beim ausländischen Arbeitgeber bedurfte.

5.5.) Die Umrechnung der in den Lohnausweisen ausgewiesenen Beträge bzw. Mietkosten von der Währung Schweizer Franken in Euro erfolgte auf Grundlage der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten "Umrechnungstabelle in Euro-Beträge", L 17b, der Jahre 2014 bis 2018.

Die Werbungskosten berechnen sich demnach wie folgt:

[...]

5.6.) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2014 bis 2018 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bzw. dieser Entscheidung.

5.7.) Einkommensteuervorauszahlung für 2020:
Da der Beschwerdeführer mit Niederschrift vom die Beschwerde vom betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2020 zurückgenommen hat, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom in formelle Rechtskraft.

6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2014 bis 2018

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
















































-F/08
-F/09
-F/08
EAS 1712




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100439.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at