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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.05.2022, RV/2100205/2022

Versäumung der Beschwerdefrist

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0061. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2018 fest.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) aus, die in den Bescheiden angekündigte Übermittlung einer separaten Begründung sei bis dato nicht erfolgt. Demzufolge sei der Beginn der Rechtsmittelfrist bis dato nicht ausgelöst worden. Um einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO einbringen zu können (die beschwerdegegenständlichen Abgaben seien am fällig), werde Beschwerde erhoben. Ein noch längeres Warten auf das Einlangen der angekündigten Begründung sei schlichtweg nicht zumutbar. Das Finanzamt möge die angefochtenen Bescheide aufheben und den eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen entsprechende Bescheide erlassen.

Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter des Bf Folgendes mit: "Nach Abfrage der internen Datenbanken wurde festgestellt, dass die Zustellung der separaten Bescheidbegründung am via FinanzOnline in die Databox des steuerlichen Vertreters und Zustellbevollmächtigten erfolgt ist. Am Ende des Dokumentes ist der Signaturblock angebracht - siehe Anlage 1. Auf diesem Signaturblock ist ersichtlich, dass die Amtssignatur am um 07:13:53 Uhr erstellt wurde. Abhängig von mehreren technischen Faktoren erfolgt in der Regel die Einbringung in die Databox des Empfängers innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Im konkreten Fall hat das Bundesrechenzentrum bestätigt, dass das Dokument am selben Tag, nämlich am um 07:14:29 Uhr in die Databox übergeben wurde." Diesem in die FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf zugestellten Ergänzungsersuchen schloss das Finanzamt die streitgegenständliche, mit datierte Bescheidbegründung an.

In seinem Schreiben vom hielt der steuerliche Vertreter des Bf den Ausführungen des Finanzamtes Folgendes entgegen: "Da unsere Gesellschaft über die Zustellvollmacht verfügt und demzufolge der Empfänger der Bescheidbegründung vom ist, hätte die Bescheidbegründung vom bis dato in der Databox unserer Gesellschaft einlangen müssen, um eine gesetzeskonforme Zustellung der Bescheidbegründung auszulösen. Tatsächlich ist die am um 07:13:53 Uhr ausgefertigte Bescheidbegründung erst heute am , gleichzeitig mit Ihrem Ergänzungsersuchen vom , in unserer Databox eingelangt. Als Nachweis für die Richtigkeit unserer Ausführungen überreichen wir Ihnen einen Ausdruck aus unserer Databox für den Zeitraum vom bis einschließlich (2 Seiten), dem zu entnehmen ist, dass im Zeitraum bis einschließlich kein einziges behördliches Schriftstück in unserer Databox elektronisch eingelangt ist. Vom bis einschließlich sind eine Vielzahl von amtlichen Schriftstücken in unserer Databox eingelangt, die Bescheidbegründung vom aber leider nicht. (…) Da die Bescheidbegründung vom in der Zeit vom bis aber nicht in unserer Databox einlangte und auf den beschwerdegegenständlichen Bescheiden 2011 bis 2020 auf die Übermittlung einer separaten Bescheidbegründung ausdrücklich hingewiesen wurde, sind unsere am eingereichten Beschwerden gegen die im Betreff angeführten Bescheide jedenfalls fristgerecht. Vielmehr beginnt die Rechtsmittelfrist tatsächlich erst heute am . (…) Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt Österreich nicht nur nachzuweisen hat, dass es eine Zustellung veranlasste, sondern tatsächlich auch den Nachweis zu erbringen hat (wir verweisen auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO iVm. § 26 Abs. 2 Zustellgesetz), dass die Zustellung in gesetzeskonformer Weise auch tatsächlich erfolgte. Tatsächlich widerlegt das Protokoll der Databox für den Zeitraum bis (2 Seiten beiliegend) die Zustellung der Bescheidbegründung vom in unserer Databox im Zeitraum bis ."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom wandte der steuerliche Vertreter des Bf im Wesentlichen ein, das Finanzamt habe es unterlassen, den aktenkundigen Ausdruck aus der Databox vom für den Zeitraum bis zu würdigen, worin ein Verstoß gegen die §§ 166 ff BAO zu erblicken sei. Auch eine Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der Jahre 2011 bis 2018 lasse nicht erkennen, dass die vom Bundesrechenzentrum am angeblich in die Databox eingestellten Bescheidbegründungen tatsächlich in der Databox eingelangt seien. Ein weiterer Ausdruck aus der Databox vom für den Zeitraum bis lasse ebenfalls keinen Eingang der angeblich am in die Databox eingestellten Begründungen erkennen. Wenn eine Begründung weder im elektronischen Steuerakt ersichtlich sei noch in der Databox aufscheine, werde der vom Gesetzgeber gewünschte Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen zweifelsfrei nicht gewährleistet. Die Aktivitäten des Finanzamts im Zusammenhang mit der Einstellung von Informationen in die Databox sowie deren Löschung seien in keiner Weise nachvollziehbar. Auch das Bundesministerium für Finanzen könne hiezu keine schlüssige, nachvollziehbare und gesetzeskonforme Begründung geben.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, hinsichtlich der Zustellung der gesonderten Bescheidbegründung lägen folgende Daten vor:

  1. Die Amtssignatur sei am um 07:13:53 Uhr erstellt worden (siehe Seite 6 der Bescheidbegründung)

  2. Das Dokument sei laut E-Mail des Bundesrechenzentrums am um 07:14:29 Uhr an den Ausgangskanal Databox übergeben worden

  3. Das Dokument sei laut Mitteilung der EDV-Verfahrensbetreuung am um 07:14:30 Uhr in die Databox des steuerlichen Vertreters des Bf zugestellt worden

  4. Die IT-Abteilung habe die Zustellung der Bescheidbegründung recherchiert und dazu Folgendes festgehalten: "Für SID (…) wurde am 2021-11-25 um 07:14:30.682851 ein "Sonstiges Schriftstück" mit Filebezeichnung (…), APPLKEY (…) und OB_NAME (…) von GDV an die TID (…) zugestellt. Ansonsten gibt es am nur eine "Bescheid-Info" vom , zugestellt am 2021-11-25 00:01:46.783000."

Darüber hinaus hielt das Finanzamt dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf im Wesentlichen entgegen, die vorgelegten FinanzOnline-Ausdrucke stellten keinen tauglichen Nachweis für die Nichtzustellung der Bescheidbegründung dar, da das Finanzamt nicht nachvollziehen könne, welche Einstellungen bzw welcher Filter für diese Ausdrucke gewählt worden seien. Neben der Bescheidbegründung werde auch die am in die Databox zugestellte Bescheid-Info nicht angezeigt. Aus dem Ausdruck "Daten des Steueraktes" sei eindeutig ersichtlich, dass dort nicht alle zugestellten Dokumente angeführt seien. Denn weder der in die Databox zugestellte Vorhalt vom noch die separate Begründung zur Beschwerdevorentscheidung schienen auf diesem Ausdruck auf. Nachvollziehbare Gründe, die eine Zustellung verhindert haben könnten, seien nicht vorgebracht worden.

In der Folge wandte sich das Bundesfinanzgericht mit folgendem Vorhaltsschreiben an das Finanzamt: "Sie werden ersucht, hinsichtlich der aktenkundigen, mit datierten Bescheidbegründung (Datum/Zeitpunkt der elektronischen Signatur: /07:13:53 Uhr) mit der für FinanzOnline-Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen in Kontakt zu treten zwecks Beibringung einer Protokolldatei bzw eines Auszuges aus einer Protokolldatei (Auswertung), der (gegebenenfalls) zumindest folgende Daten zu entnehmen sind:

  1. An welche FinanzOnline-Teilnehmeridentifikationsnummer (TID) erfolgte die Zustellung (Einbringung in die Databox)? Handelt es sich dabei um jene des steuerlichen Vertreters ***stV***?

  2. Für welche Subjektidentifikationsnummer (SID) erfolgte die Zustellung? Handelt es sich dabei um jene des Beschwerdeführers ***Bf*** (Steuernummer: ***xx-xxx/xxxx***)?

  3. Zu welchem exakten Zeitpunkt langte das Schriftstück in der Databox des FinanzOnline-Teilnehmers ein?

  4. Wurde das Schriftstück vom FinanzOnline-Teilnehmer abgerufen und wenn ja zu welchem exakten Zeitpunkt?

  5. Wurde das Schriftstück in der Folge (automatisch) gelöscht und wenn ja zu welchem exakten Zeitpunkt?

Weiters wird um Mitteilung ersucht, über welches elektronische System (AIS oder GDV) der Zustellvorgang in die Wege geleitet wurde. Sofern es hiezu E-Mails, Screenshots etc gibt, werden Sie ersucht, diese an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Zudem wird um Mitteilung ersucht, ob die (unstrittige) Zustellung der angefochtenen, mit datierten Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2018 am oder am erfolgte (Zeitpunkt des Einlangens in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters)."

In Reaktion auf dieses Vorhaltsschreiben ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht einen Auszug aus der Databox-Protokolldatei (mit Daten ua zum Zeitpunkt der Zustellung, des Abrufens und der automatischen Löschung des in Rede stehenden Dokumentes), eine Kopie eines Bestätigungs-E-Mails des Bundesrechenzentrums sowie Screenshots der elektronischen Systeme (Abgabeninformationssystem [AIS)]/Direktbearbeitung; Grunddatenverwaltung [GDV]) zukommen.

Damit konfrontiert wandte der steuerliche Vertreter des Bf im Wesentlichen ein, das Abrufen von Dokumenten in der Databox erfolge nach einem kontrollierten, standardisierten Verfahren. Die zum Abrufen berechtigten Mitarbeiter hätten eine Handlungsanweisung, die tatsächlich eine Dienstanweisung darstelle, schriftlich bestätigt. Demzufolge hätten die betreffenden Mitarbeiter den Auftrag, die Dokumente in der Databox täglich in der Zeit zwischen 07.30 Uhr und 08:30 Uhr abzurufen. Dem Datenprotokoll der IT-Abteilung sei zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Begründung am um 09:36:15 Uhr abgerufen (gelesen) worden sei. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar und stehe in krassem Widerspruch zu den Kanzleistandards, zumal aus Gründen der Qualitätssicherung Abrufe in der Databox durch die betreffenden Mitarbeiter ausschließlich im Zeitraum 07:30 Uhr bis spätestens 08:30 Uhr vorgenommen werden dürften. Ein Abruf um 09:36:15 Uhr erscheine weder plausibel noch wahrscheinlich. Es bestehe keine wie auch immer geartete Möglichkeit, dem IT-Protokoll des Bundesrechenzentrums in rechtstauglicher Weise zu widersprechen, da die bekannt gegebenen Eintragungen weder überprüft noch verifiziert werden könnten und - wie sich nunmehr herausgestellt habe - das Bundesrechenzentrum nach 6 Wochen ohnehin Löschungen vornehme. Es bestehe ein krasser Widerspruch zwischen den vom Finanzamt für den Bf elektronisch geführten Steuerakten der Jahre 2011 bis 2018, in denen die Begründung zu den streitgegenständlichen Bescheiden nicht aufscheine, und dem IT-Protokoll, das angeblich dokumentieren soll, dass die Begründung in die Databox eingestellt worden sei. Das Finanzamt habe es überdies verabsäumt, auch nur im Ansatz in Erwägung zu ziehen, dass EDV-Systeme fehleranfällig seien. Zudem stünden elektronische Protokolle mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht immer im Einklang.

In der Folge trat das Bundesfinanzgericht mit folgendem Schreiben an die für IT-Angelegenheiten zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen heran: "Beim Bundesfinanzgericht ist zur Geschäftszahl RV/2100205/2022 ein Beschwerdeverfahren anhängig, in welchem strittig ist, ob eine gesonderte Bescheidbegründung in die Databox des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die gesonderte Bescheidbegründung wurde über die Plattform "Grunddatenverwaltung" als "sonstiges Schriftstück" versendet (…).

Das Finanzamt hat über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes eine Protokolldatei beigebracht, der zu entnehmen ist, dass dieses "sonstige Schriftstück" am um 07:14:30.682851 in der Databox des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers einlangte (siehe letzte Zeile der sich im Anhang befindlichen Protokolldatei).

Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt diesem mit, dass die Protokolldatei von der Abteilung (…) des Bundesministeriums für Finanzen erstellt wurde, weswegen ich mich nun an Sie (…) wende.

Seitens des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurden Ausdrucke der Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Beschwerdeführers aus FinanzOnline beigebracht, in welchen die streitgegenständliche gesonderte Bescheidbegründung, die vom Finanzamt über die Plattform "Grunddatenverwaltung" als "sonstiges Schriftstück" versendet wurde, nicht aufscheint. Die Bescheide selbst (USt- und ESt-Bescheide), die über die Plattform AIS/Direktbearbeitung versendet wurden, scheinen in den FinanzOnline-Steuerakt-Daten auf.

Gibt es eine Erklärung dafür, dass die streitgegenständliche gesonderte Bescheidbegründung, die vom Finanzamt über die Plattform "Grunddatenverwaltung" als "sonstiges Schriftstück" versendet wurde, nicht in den Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Beschwerdeführers aus FinanzOnline aufscheint?"

Die Antwort des Bundesministeriums für Finanzen lautete wie folgt: "Die Zustellung über einen händischen Bescheid wurde per Erlass (siehe Anhang) geregelt. Dabei wird die Art der Zustellung ausgewählt und dann der demensprechend mögliche Kanal gesucht. Dies funktioniert analog zur Elektronischen Zustellung (z.B. Mein Postkorb (usp.gv.at)). Wenn die Zustellung durchgeführt wurde, dann sind diese nur für eine bestimmte Zeit verfügbar und können nicht noch einmal angefordert werden. Das ist auch deswegen nicht möglich, weil keine Struktur hinter dem händischen Bescheid vorhanden ist. Dieses Medium dient dazu unterschiedlichste Arten von händischen Erledigungen zu digitalisieren."

Der steuerliche Vertreter des Bf erstattete dazu eine kurze Stellungnahme.

II. Festgestellter Sachverhalt:

Mit an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichteten Bescheiden, die mit datiert sind und am in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf einlangten, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2018 fest. In diesen Bescheiden, die vom Finanzamt über die elektronische Plattform "Abgabeninformationssystem (AIS)/Direktbearbeitung" versendet wurden, heißt es zur Begründung jeweils wörtlich wie folgt: "Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu."

Die gesonderte Bescheidbegründung, die mit datiert ist und vom Finanzamt über die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" versendet wurde (Zeitpunkt der elektronischen Signatur: , 07:13:53 Uhr), langte am um 07:14:30 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf ein.

Am brachte der steuerliche Vertreter des Bf per Fax Beschwerde ein.

III. Beweiswürdigung:

Dass die angefochtenen Bescheide, die vom Finanzamt über die elektronische Plattform "Abgabeninformationssystem (AIS)/Direktbearbeitung" versendet wurden, am in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf einlangten, ist unstrittig und überdies durch den vom Finanzamt beigebrachten, von der für IT-Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen stammenden Auszug aus der Databox-Protokolldatei belegt. Diesem Auszug sind neben der FinanzOnline-Teilnehmeridentifikations-Nummer (TID) des steuerlichen Vertreters des Bf und der Subjektidentifikations-Nummer (SID) des Bf folgende Daten zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Jahr
ZP zugestellt
ZP gelesen
ZP automatisch gelöscht
U1
2011
2021-11-24 22:49:32.577388
2021-11-25 08:04:41.723000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2012
2021-11-24 22:49:42.342211
2021-11-25 08:04:22.748000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2013
2021-11-24 22:49:59.703572
2021-11-25 08:03:52.917000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2014
2021-11-24 22:50:14.538042
2021-11-25 08:02:46.204000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2015
2021-11-24 22:50:30.363851
2021-11-25 08:01:27.062000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2016
2021-11-24 22:50:42.779477
2021-11-25 08:00:52.839000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2017
2021-11-24 22:51:38.142336
2021-11-25 08:00:10.866000
2022-01-02 12:05:11.606613
U1
2018
2021-11-24 22:51:40.455762
2021-11-25 07:59:58.804000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2011
2021-11-24 22:49:38.887669
2021-11-25 08:04:31.137000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2012
2021-11-24 22:49:49.043010
2021-11-25 08:04:12.842000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2013
2021-11-24 22:50:04.552148
2021-11-25 08:03:32.233000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2014
2021-11-24 22:50:20.089526
2021-11-25 08:01:45.250000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2015
2021-11-24 22:49:11.978411
2021-11-25 08:05:25.582000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2016
2021-11-24 22:50:49.664378
2021-11-25 08:00:28.674000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2017
2021-11-24 22:49:17.417167
2021-11-25 08:05:13.600000
2022-01-02 12:05:11.606613
E1
2018
2021-11-24 22:51:45.257400
2021-11-25 07:59:48.465000
2022-01-02 12:05:11.606613

Die Feststellung, dass die gesonderte Bescheidbegründung zu den angefochtenen Bescheiden am um 07:14:30 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf einlangte, beruht auf Folgendem: Der vom Finanzamt beigebrachte, von der für IT-Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen stammende Auszug aus der Databox-Protokolldatei enthält neben der FinanzOnline-Teilnehmeridentifikations-Nummer (TID) des steuerlichen Vertreters des Bf und der Subjektidentifikations-Nummer (SID) des Bf folgende Daten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Jahr
ZP zugestellt
ZP gelesen
ZP automatisch gelöscht
SONSTST
-
2021-11-25 07:14:30.682851
2021-11-25 09:36:15.223000
2022-01-02 12:05:11.606613

Diese Daten erscheinen in Zusammenschau mit dem vom Finanzamt dokumentierten chronologischen Ablauf des Zustellvorganges schlüssig und nachvollziehbar. So ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung einen Screenshot der einschlägigen Maske der elektronischen Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" zukommen, dem insbesondere folgende Informationen zu entnehmen sind:


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Datum
Sachbearbeiter
***Sachbearbeiter***
Dienststelle
***Dienststelle***
Vermerk
Händischer Bescheid: ***Bf***_Besch_Begr_2011_2020.pdf
Ausgangskanal
Databox

Auf dem in Rede stehenden Dokument ist als Zeitpunkt der elektronischen Signatur Folgendes angeführt: , 07:13:53 Uhr. Aktenkundig ist überdies ein Auszug eines E-Mails mit dem Betreff "Versand händischer Bescheid - BMF-GDV-Sonstiges Schriftstück", welches das Bundesrechenzentrum am um 07:15 Uhr an jenen Finanzamtsmitarbeiter, der den Zustellvorgang initiierte, versendete. Dieses E-Mail weist folgenden Inhalt auf: "Das Dokument im Anhang wurde am um 07:14:29 an den Ausgangskanal Databox übergeben." Der chronologische Ablauf der geschilderten Schritte (Zeitpunkt der elektronischen Signatur: , 07:13:53 Uhr; E-Mail des Bundesrechenzentrums mit der Bestätigung der Übergabe an den Ausgangskanal Databox am um 07:14:29 Uhr; Auszug aus der Databox-Protokolldatei mit dem Zustellzeitpunkt , 07:14:30 Uhr) erscheint plausibel und spricht umso mehr für die Richtigkeit der im Auszug aus der Databox-Protokolldatei angeführten Daten.

Dass es ein technisches bzw elektronisches Gebrechen gegeben hätte, wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf nicht behauptet. Auch sonst finden sich im Akt keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Probleme.

Zu dem vom steuerlichen Vertreter des Bf beigebrachten Ausdruck einer Databox-Abfrage vom betreffend Databox-Eingänge im Zeitraum bis , auf welchem weder die in Rede stehende Bescheidbegründung noch andere Dokumente aufscheinen, ist Folgendes zu bemerken: Die in die Databox eingehenden Dokumente werden, worauf seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf der FinanzOnline-Homepage ausdrücklich hingewiesen wird, nach Verstreichen einer gewissen Zeitspanne, deren Dauer davon abhängt, ob das jeweilige Dokument in der Databox abgerufen (gelesen) oder nicht abgerufen (nicht gelesen) wurde, automatisch gelöscht. Abgerufene Dokumente werden den Angaben auf der FinanzOnline-Homepage zufolge rund 31 Tage nach dem Abrufen automatisch gelöscht (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/a/hilfe.do?pageId=e82eb4ed20057c44857edc791e9d743d, abgerufen am ). Dem vom Finanzamt beigebrachten, von der für IT-Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen stammenden Auszug aus der Databox-Protokolldatei, an dessen Richtigkeit das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund des oben Gesagten keine Zweifel hat, ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung am um 09:36:15 Uhr in der Databox abgerufen und - etwas mehr als 31 Tage später - am um 12:05:11 Uhr (gleichzeitig mit den angefochtenen Bescheiden) automatisch gelöscht wurde. Damit ist es aber auch plausibel und nachvollziehbar, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung auf dem vom steuerlichen Vertreter des Bf beigebrachten Ausdruck einer Databox-Abfrage vom betreffend Databox-Eingänge im Zeitraum bis nicht aufscheint.

Zum Einwand des steuerlichen Vertreters des Bf, der Umstand, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung in den Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Bf in FinanzOnline nicht aufscheine, spreche dafür, dass diese in der Databox nicht eingelangt sei, ist Folgendes zu bemerken: Die in Rede stehende Bescheidbegründung wurde, wie den aktenkundigen Unterlagen unzweifelhaft zu entnehmen ist, über die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" versendet. Wie die für IT-Angelegenheiten zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf einen diesbezüglichen Erlass mitgeteilt hat, bietet eine seit Anfang März 2020 in der "Grunddatenverwaltung (GDV)" vorgesehene Funktion die Möglichkeit, händische Erledigungen unterschiedlichster Art (händische Bescheide, händische Vorhalte, händische Bescheidbegründungen etc) elektronisch zuzustellen. Laut einem Auszug aus dem einschlägigen Handbuch, der dem Bundesfinanzgericht vom Bundesministerium für Finanzen zur Kenntnis gebracht wurde, funktioniert dies im Wesentlichen wie folgt: Der Behördenmitarbeiter hat ein PDF-Dokument mit dem gewünschten Inhalt (Vorhalt, Bescheidbegründung etc) selbst zu erstellen (zB durch Umwandlung einer MS-Word-Datei) und lokal zu speichern. In der Folge ist die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" zu öffnen. Nach der Subjektsuche ist die Seite für den elektronischen Versand aufzurufen. Sodann ist das lokal gespeicherte PDF-Dokument hochzuladen. Der Versand des PDF-Dokumentes wird mit einem Klick auf den Button "Versenden" abgeschlossen. Das PDF-Dokument wird im Zuge der Versendung mit einer Amtssignatur versehen. Die Frage des Bundesfinanzgerichtes, ob es eine Erklärung dafür gebe, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung nicht in den Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Bf in FinanzOnline aufscheine, beantwortete das Bundesministerium für Finanzen dahingehend, dass hinter den über die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" versendeten händischen Erledigungen keine Struktur vorhanden sei. Wörtlich wurde wie folgt ausgeführt: "Wenn die Zustellung durchgeführt wurde, dann sind diese nur für eine bestimmte Zeit verfügbar und können nicht noch einmal angefordert werden. Das ist auch deswegen nicht möglich, weil keine Struktur hinter dem händischen Bescheid vorhanden ist. Dieses Medium dient dazu unterschiedlichste Arten von händischen Erledigungen zu digitalisieren." Diese Ausführungen finden ihre Bestätigung etwa auch darin, dass der vom Finanzamt an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichtete Vorhalt vom , der - gleich wie die in Rede stehende Bescheidbegründung - als händische Erledigung über die elektronische Plattform "Grunddatenverwaltung (GDV)" versendet und in die Databox des steuerlichen Vertreters des Bf zugestellt wurde (dies wurde im Vorhaltsbeantwortungsschreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom ausdrücklich bestätigt), ebenfalls nicht auf dem vom steuerlichen Vertreter des Bf am erstellten Ausdruck der Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Bf in FinanzOnline aufscheint. Damit ist jedoch der Umstand, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung nicht in den Daten des Steueraktes 2011 bis 2018 des Bf in FinanzOnline aufscheint, kein stichhaltiges Indiz dafür, dass sie nicht in die Databox des steuerlichen Vertreters des Bf zugestellt worden wäre.

Wenn der steuerliche Vertreter des Bf im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom überdies vorbringt, der im Auszug aus der Databox-Protokolldatei vermerkte Zeitpunkt des Abrufens (Lesens) der in Rede stehenden Bescheidbegründung in der Databox (, 09:36:15 Uhr) stehe in krassem Widerspruch zur kanzleiinternen Handlungs- bzw Dienstanweisung, derzufolge Abrufe in der Databox durch die dazu berechtigten Mitarbeiter ausschließlich im Zeitraum 07:30 Uhr bis spätestens 08:30 Uhr vorgenommen werden dürften, so erweist sich dies - schon deshalb - als nicht stichhaltig, weil sich in der aktenkundigen Dienstanweisung vom keine Regelung findet, die Databox-Abfragen nach 08:30 Uhr verbieten würde. In der betreffenden Dienstanweisung heißt es lediglich: "Einstieg in das Finanz-Online System im Zeitfenster 7:30 Uhr bis 8:30 Uhr durch ***Kanzleileiterin*** oder ***Kanzleileiter-Stellvertreterin***."

Wenn der steuerliche Vertreter des Bf im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom die Vernehmung der Kanzleileiterin als Zeugin beantragt und dazu ausführt, dass diese "konkret zu den organisatorischen Abläufen und Kontrollmechanismen, die (…) im Zusammenhang mit den täglich (Montag bis Freitag einer Kalenderwoche) in der Zeit von 07:30 bis 08:30 Uhr (…) durchgeführten Datenabfragen aus der Databox zur Anwendung gelangen, befragt werden [soll]", so ist hiezu Folgendes zu bemerken: In Beweisanträgen sind das Beweismittel, das Beweisthema, dh die Tatsachen, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen, und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl etwa ; siehe auch Ritz/Koran, BAO7 § 183 Rz 2). Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Beweisantrag nicht. Er lautet lediglich dahingehend, dass die Kanzleileiterin zu den organisatorischen Abläufen und Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit Databox-Abfragen befragt werden soll. Welche Tatsache dadurch geklärt werden soll, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen. Er lässt somit das Beweisthema vermissen. Mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Beweisantrages sah sich das Bundesfinanzgericht nicht dazu veranlasst, die beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen.

Nach dem Gesagten nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die in Rede stehende Bescheidbegründung am um 07:14:30 Uhr in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf einlangte.

Dass die Beschwerde vom steuerlichen Vertreter des Bf am per Fax eingebracht wurde, ist unstrittig.

Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (vgl Ritz, BAO7 § 245 Tz 4).

Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt (§ 245 Abs 1 Satz 2 BAO).

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl ).

Die angefochtenen Bescheide, die am in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf einlangten, enthalten allesamt die Ankündigung, dass noch eine gesonderte Begründung ergehen wird. Diese Begründung langte am in der FinanzOnline-Databox des steuerlichen Vertreters des Bf ein. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am zu laufen und endete - da der und der auf einen Samstag und einen Sonntag fielen bzw gesetzliche Feiertage waren (Christtag, Stefanitag) - mit Ablauf des (vgl § 108 Abs 2 und 3 BAO).

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf per Fax am und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

IV. 2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen zu klären waren, stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung sind daher nicht erfüllt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100205.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at