Weitergewährung der Familienbeihilfe wegen COVID-Krise über das 24. Lebensjahr hinaus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab April 2021 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seine Tochter T., geb. Feb97, auf Grund ihres Studiums (lt Abgabenbehörde Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe () gab der Bf. bekannt, dass seine Tochter das Studium voraussichtlich mit abschließen werde und vermerkte "Corona bedingt kein Abschluss".
Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die Einstellung der Familienbeihilfe mitgeteilt.
Am stellte der Bf. einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab April 2021.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass bereits ein Covid-Semester gewährt worden sei. Die Tochter habe im Februar 2021 das 24. Lebensjahr erreicht, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.
Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe ohnehin bis zum Feb2021 gegeben gewesen wäre. Aus seiner Sicht sei die zitierte Verlängerung von Oktober 2020 bis zum Februar 2021 nicht anzuwenden, da das Studium nicht unterbrochen, sondern ohne Verzug fortgeführt worden sei. Der Abschluss des Studiums sei in der kürzest möglichen Zeit (Juli 2021) erbracht worden. Eine Verlängerung nach Covid § 15 sei aus seiner Sicht erst ab März 2021 anzuwenden gewesen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe hätte somit bis August 2021 bestanden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Anführung der Beschwerdeeinwendungen mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) für Kinder zustehe, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchten. Das Kind müsse ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender sein und sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit befinden.
T. habe vom bis an der BOKU Wien das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement absolviert. Dieses Studium werde mit einer vorgesehenen Studiendauer (inklusive Toleranzsemester) von 8 Semestern angegeben. Mit Ende des Sommersemesters 2020 (= September 2020) sei die vorgesehene Studiendauer somit erreicht worden. Aufgrund der Corona-Pandemie sei die vorgesehene Studiendauer um 1 Semester verlängert worden. Das bedeute, dass der Familienbeihilfenbezug bis Februar 2021 aufgrund dessen verlängert worden sei (= im Erstbescheid angeführtes Covid 19 Semester).
Der Bf. stellte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag und brachte vor, dass das Studium seiner Tochter nicht an der BOKU Wien "Umwelt und Bioressourcenmanagement" abgeschlossen worden sei. Es sei ein Bachelorstudium Biologie an der Hauptuniversität Wien im Juli 2021 abgeschlossen worden. Die Unterlagen lägen dem Finanzamt vor. Im August 2021 sei ein Masterstudium in Biologie an der Hauptuniversität Wien begonnen und die erste Prüfung dazu im November 2021 erfolgreich abgelegt worden. Zurzeit werde das Studium fortgesetzt und voraussichtlich 2023 abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei aus Sicht des Bf somit bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres von T. (Feb2022) gegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Tochter des Bf. wurde Feb97 geboren und vollendete das 24. Lebensjahr am Feb2021.
T. begann lt unbestrittenen Angaben des Bf im Oktober 2016 mit dem Bachelorstudium Biologie (StudNr. ***2***) an der ***1***.
Das Bachelorstudium dauert sechs Semester und ist lt. Auskunft der ***1*** nicht in mehrere Studienabschnitte gegliedert.
T. hat das Bachelorstudium im Juli 2021 abgeschlossen.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe unter Berücksichtigung von zwei Toleranzsemestern und zusätzlich eines weiteren Semesters, des sogenannten Covid-19-Semesters, bis Februar 2021 (Auszahlung bis einschließlich März 2021).
Im August 2021 hat die Tochter mit dem Masterstudium begonnen.
Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Altersgrenze bei Vorliegen einer Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, auf 24 Jahre herabgesetzt.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht (siehe dazu und zu den Ausnahmen Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 29 ff), jedoch sehen einige Ausnahmen - die aber bei der Tochter nicht zutreffen -den Familienbeihilfenbezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vor (zB Studium mit Mindestdauer von 10 Semestern bei Studienbeginn vor dem 19. Lebensjahr und Nichtüberschreiten der gesetzlichen Studiendauer, § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa) bis cc) FLAG 1967).
COVID-19-Krise
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Die COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, da dadurch die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert wird.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit in Kraft getreten ist und nach dessen lit. a. und b sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung, infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate bzw ein Semester (bei hier nicht vorliegender Einteilung in Ausbildungsjahre um längstens ein Ausbildungsjahr) verlängert.
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 normiert:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Die so normierte Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Durch die angeführten Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass- zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Fall eines Studiums (welche Studienrichtung betrieben wird, ist dabei nicht maßgeblich) um ein Semester bzw ein Studienjahr erfolgen (vgl. 126 BlgNR XXVII, GP-Ausschussbericht NR).
Die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Bezug auf die Berufsausbildung finden jedoch weiterhin uneingeschränkt Anwendung.
Zufolge dieser Bestimmungen ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr) überschreiten.
Eine Berufsausbildung ist daher bei der Tochter des Bf dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als den im Folgenden dargestellten Zeitraum überschritten wurde ().
Das von der Tochter des Bf. im Herbst 2016 begonnene und unbestritten Anfang Juli 2021 absolvierte Bachelorstudium ist nicht in Studienabschnitte, jedoch in Semester gegliedert (vgl. ).
Nach der in der Literatur (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 80) vertretenen Ansicht ist bei in Semester gegliederten Studien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein (Toleranz)Semester überschritten wird. Subsidiär und nur bei Berufsausbildungen an Einrichtungen, die keine Semestereinteilung haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um maximal ein Ausbildungsjahr überschritten werden, um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren (sh. auch RV/0584-I/11; ). Diese Ansicht korreliert auch mit den Bestimmungen des Sudienförderungsgesetzes 1992. In § 18 Abs 1 StudFG 1992 wird ausdrücklich normiert, dass nur dann, wenn das Studien- oder "Ausbildungsjahr" nicht in Semester gegliedert ist, auf die vorgesehene Ausbildungszeit zuzüglich eines Studien- oder Ausbildungsjahres abzustellen ist.
Das primäre Abstellen auf Toleranzsemester (und nicht auf "Toleranzjahre") bei allen Studien, die in Semester (und nicht in Ausbildungsjahre) gegliedert sind, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nach der Einführung der beihilfenrechtlichen Trennung von Bachelorstudium und Masterstudium (diese werden als zwei getrennte Studien betrachtet; vgl. ; ). Die Trennung in Bachelor- und Masterstudien ergibt sich daraus, dass diese im Ergebnis eine Zweiteilung der vormals bestehenden (einheitlichen, aber in Studienabschnitte gegliederten) Diplomstudien darstellen (vgl. § 51 Abs 1 Z 3 UG zu Diplomstudien und § 51 Abs 1 Z 4 und 5 UG zu Bachelor- und Masterstudien). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Einführung der (in Studiensemester eingeteilten, aber nicht in Studienabschnitte gegliederten) Bachelor- und Masterstudien im Vergleich zu den vormals (und zum Teil immer noch aktuellen gleichartigen) in Semester und Studienabschnitte eingeteilten Diplomstudien die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um jeweils ein zweites Toleranzsemester verlängern wollte, weil dies im Ergebnis zu einer sachlich nicht begründbaren ungleichen Behandlung der Studentinnen und Studenten führen würde.
In der Rechtsprechung (vgl. die zur Thematik "Studienwechsel" ergangene Entscheidung , unter Hinweis auf ) wird ebenfalls klar die Rechtsansicht vertreten, dass bei allen Studien, die in Semester eingeteilt sind, regelmäßig auf Semester abzustellen ist. Daraus folgt für die gegenständliche Problematik auf Grund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung, dass bei in Semestern eingeteilten Studien die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw bei Bestehen mehrerer (Diplom-)Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich ist. Nur wenn diese Semestereinteilung nicht vorläge (im Fall einer Einteilung in Ausbildungsjahre) käme eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage. Insoweit ist diese Auslegung auch verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf Studienabschnitte im Zusammenhang mit § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I 23/1999 nämlich als verfassungswidrig erkannt, da eine Anknüpfung an derartige studienorganisatorische Zufälligkeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl ; und weitere).
Der Gesetzestext steht dieser (verfassungskonformen) Auslegung jedenfalls nicht entgegen, da bei in Semestern gegliederten Studien, die nicht in (mehrere) Studienabschnitte unterteilt sind, eben nur ein Studienabschnitt, der (nur) ein Toleranzsemester vermittelt, vorliegt.
Auch § 2 Abs. 9 FLAG stellt im hier angeführten Sinn auf die Semestereinteilung ab.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies:
Nach den Beschwerdeausführungen hätte der Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum Feb2021 (= 24. Geburtstag der Tochter) bestanden ("…Anspruch auf Familienbeihilfe ohnehin bis zum Feb2021 gegeben gewesen" …"sei die zitierte Verlängerung von Oktober 2020 bis zum Februar 2021 nicht anzuwenden gewesen, da das Studium nicht unterbrochen, sondern ohne Verzug fortgeführt und der Abschluss des Studiums in kürzest möglicher Zeit (07/2021) erbracht" worden sei. Eine "Verlängerung nach Covid § 15 sei …erst ab März 202" anzuwenden gewesen und hätte "ein Anspruch auf Familienbeihilfebis 08/2021 bestanden".
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Tochter des Bf unbestrittenermaßen im WS 2016 mit dem Bachelorstudium Biologie an der ***1*** (Studienkennzahl wie oben) begonnen hat. Dieses Bachelor-Studium dauert (wie im Übrigen auch das Studium Umwelt- und Bio-Ressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien) insgesamt sechs Semester. Unter wie oben dargestellter Berücksichtigung eines dafür vorgesehenen Toleranzsemesters hätte T. das Bachelorstudium somit schon mit Ende des Wintersemesters 2019/2020 abgeschlossen haben müssen (1 Toleranzsemester). Ab diesem Zeitraum lag bei der Tochter nach Beihilfenrecht keine Ausbildung mehr vor.
Es wäre daher grundsätzlich die Familienbeihilfe (einschließlich des nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgesehenen Toleranzsemesters) bis längstens (einschließlich) März 2020 zugestanden (Ende der für die Berufsausbildung vorgesehenen Anspruchsdauer).
Die Tochter hat ihr Bachelorstudium tatsächlich erst im Juli 2021, somit eineinhalb Jahre später und nicht -wie vom Bf behauptet - "in kürzestmöglicher Zeit" abgeschlossen.
Bei Gewährung von 2 Toleranzsemestern und der Auszahlung der Familienbeihilfe - aufgrund der Covid-19-Krise bis einschließlich März 2021, somit über die oben angeführte gesetzlich vorgesehene Anspruchsdauer hinaus bis (den Ferienmonat eingeschlossen) ein Monat nach Vollendung des 24. Lebensjahres, kann der Bf nicht beschwert sein.
Nach § 2 Abs. 9 lit. a und b FLAG 1967 konnte sich infolge der COVID-19-Krise die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehene Anspruchsdauer - anschließend an das Ende der wie oben beschriebenen verlängerten Anspruchsdauer -also nicht, wie der Bf meint, erst ab dem Beginn des Sommersemesters 2021 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seiner Tochter (am Feb2022) verlängern. Einerseits sind bei der Tochter die eingangs angeführten Verlängerungstatbestände nicht gegeben gewesen und andererseits hatte die Tochter bereits am Ende des Wintersemesters 2019/2020 -dh zu Beginn der Covid-19-Krise - die wie oben zustehende Toleranzfrist erreicht gehabt.
Aufgrund der dargestellten Studieneinteilung waren die in § 2 Abs. 9 lit a bis d FLAG normierten Voraussetzungen (vgl. etwa lit. b: "über die Altersgrenzeund die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester….") hinsichtlich der vom Bf für den Zeitraum ab April 2021 beantragte Weitergewährung der Familienbeihilfe jedenfalls nicht gegeben. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht ins Treffen geführt, dass mit der hier dargestellten Gewährung der Familienleistungen sämtliche der "möglichen" Verlängerungen ausgeschöpft worden sind.
Das Masterstudium wurde von der Tochter unbestritten erst ein halbes Jahr nach Vollendung ihres 24. Lebensjahres im August 2021 begonnen (vgl. die oben angeführten Verlängerungsvoraussetzungen, die bei der Tochter nicht vorgelegen haben).
Das Masterstudium gilt im Übrigen nach den bisherigen Ausführungen als eigenständiges Studium (als eigene weiterführende Ausbildung, vgl. und weitere), wobei die wie oben normierte Altersgrenze (vorliegend ist keiner der angeführten Verlängerungstatbestände gegeben) von 24 Jahren zu beachten war.
Zusammenfassung:
Die Abgabenbehörde gewährte Familienbeihilfe für 2 Toleranzsemester und ein Covid-19-Semester.
Der Bf hat für seine Tochter ua vom Oktober 2020 bis einschließlich März 2021 (aufgrund von Covid-19 bis einschließlich des Ferienmonats März 2021, dh unter Einschluss des Ferienmonats nach Erreichen ihres 24. Lebensjahres im Februar 2021) Beträge ausbezahlt bekommen.
Für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe ab April 2021 (lt. Bf Covid-19-Semester) bis zum Beginn des Masterstudiums im Herbst 2021 (lt. Beschwerdeantrag bis August 2021) und/oder darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter für das Masterstudium (ab WS 2021/2022) waren die wie oben normierten Voraussetzungen nicht gegeben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Verlängerung der Familienbeihilfe auf Grund der COVID-Krise durch das Gesetz geregelt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 55 Abs. 45 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100145.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at