Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2022, RV/5200022/2019

Zurücknahme eines Stundungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***000***, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheid vom , Zahl: ***111***, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 224 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 BAO für hinterzogene Mineralölsteuerbeträge im Ausmaß von 14.761,02 Euro in Anspruch genommen.

Der Bf. beantragte mit Eingabe vom den auf dem Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von 15.653,56 Euro, der sich aus einer Haftungsschuld betreffend Mineralölsteuer in Höhe von 14.951,22 Euro und den Aussetzungszinsen in Höhe von 1.062,34 Euro zusammensetze, bis zum zu stunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Zollamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung) ab.
Der Antragsteller habe es unterlassen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung nachzuweisen. So sei ein diesbezüglich ergangener Vorhalt vom unbeantwortet geblieben. Das Zollamt könne aufgrund von amtswegigen Erhebungen zur Vermögenssituation des Antragstellers keine Gründe erkennen, weshalb die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellen solle. Der Bf. sei Miteigentümer von zwei Liegenschaften, unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und darüber hinaus bei einer GmbH als unselbständiger Erwerbstätiger gemeldet.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***222***, als unbegründet abgewiesen, da der Bf. auch im Beschwerdeverfahren den Nachweis der erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO nicht erbracht habe.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Das Zollamt legte in der Folge die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am teilte die Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die offene Abgabenschuld nunmehr vollständig entrichtet worden ist und auf dem Abgabenkonto keine Abgabenschuld mehr offen ist.

Mit Eingabe vom zog der Bf. sowohl den Stundungsantrag vom als auch die in der Beschwerde vom gestellten und im Vorlageantrag vom wiederholten Anträge auf Senatszuständigkeit und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über ein Stundungsbegehren, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ).

Dazu kommt, dass die Zahlungserleichterung bis Ende Dezember 2021 beantragt wurde, dieser Termin bereits verstrichen ist und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr/ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Auf Grund der Zurückziehung des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrages ist dem Bundesfinanzgericht eine abweisende Entscheidung über die Beschwerde jedoch verwehrt.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

Eine (ersatzlose) Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
Eine solche Aufhebung hat zu erfolgen, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging oder wenn der Antrag zurückgezogen wurde (vgl. Ritz, BAO7, § 279, Rz 5 und 6, und die dort angeführte Judikatur).

Anträge zur Geltendmachung von Rechten - sohin auch das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen - sind bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (Ritz, BAO7, § 115 Rz 3, mwH auf die Rechtsprechung).

Mit Eingabe vom zog der Bf. den Stundungsantrag vom zurück.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200022.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at