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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2022, RV/7500073/2022

Parkometerabgabe, Überschreitung der Parkzeit mit der Begründung, dass nicht erkennbar war, wie lange am Abstellort Gebührenpflicht besteht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach durchgeführter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Neubaugürtel ggü 32, Nebenfahrbahn, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:39 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass an der Stelle für einen Außenstehenden nicht zu erkennen sei, welche Regelung gelte. Er habe zwei zufällig anwesende Polizisten gefragt wie lange dort Kurzparkzone und den Schein ausgefüllt und hinter die Scheibe gelegt. Ihm sei nicht klar wie die Behörde zu der Annahme komme, er hätte ohne Parkschein geparkt. Gebe es davon ein Foto? Gleichzeitig habe er das Gesetz studiert, wo stehe, dass mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden dürfen, 36 und nicht 60 Euro.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, er habe das bereits näher bezeichnete Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich der Parkschein 123, gültig für 90 Minuten, mit den Entwertungen , 17:30 Uhr, befunden. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte die Behörde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe fest. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fest, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien lnformationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (z.B.: in Geldinstituten, Tranken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut mache und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen müsse. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein, sei die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).

Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren. In diesem Sinne sei auf die Homepage der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/index.html zu verweisen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Der im Fahrzeug befindliche Parkschein sei lediglich bis 19 Uhr gültig gewesen. Zur Tatzeit (20:39 Uhr) habe sich das Fahrzeug in einem bis 22 Uhr gültigen Kurzparkzonenbereich befunden, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet gewesen sei.

Für die Übertretung sei am ein Organmandat in der Höhe von EUR 36,- ausgestellt worden, auf welches kein Rechtsanspruch besteht. Dieses sei gegenstandslos, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nicht bezahlt worden sei. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) würden keine Rolle spielen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass er es ja grundsätzlich seltsam finde, dass die ausstellende Behörde auch Beschwerdeinstanz sei. Er habe den Parkschein in einer Trafik gekauft und nach den Bedingungen gefragt. Da habe es geheißen, dass die Gebührenpflicht bis 19 Uhr bestehe. Dazu habe er zwei Polizisten gefragt, ob man da überhaupt parken dürfe und wie lange, da dies einfach für ihn nicht ersichtlich gewesen sei. Es stehe nämlich ein Halteverbotsschild dort, das man so oder so verstehen könne. Sonst habe sich dort keine Beschilderung befunden. Lediglich im Internet habe er nachher eine Detailkarte gefunden, aber Internet könne und dürfe kein Bestandteil einer ordnungsgemäßen Beschilderung sein. Er habe sich soweit es menschenmöglich gewesen sei informiert und wüsste auch heute nicht was er besser machen hätte können. In dem Fall wisse er nun, dass die zwei oder drei Parkplätze anders behandelt würden, aber wer wisse schon was sich die lustigen neues einfallen lassen. Der Unrechtsgehalt sei nicht vorhanden und wenn dann geringst. Die Behörde habe weiters die Strafhöhe festgelegt ohne seine Einkünfte zu eruieren. Er verweise auch nicht konkret auf die Höhe der angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu verweise die Behörde auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ohne diese auszuführen. Ein Akt voller Willkür oder Textbausteinen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Neubaugürtel ggü 32, Nebenfahrbahn, abgestellt.

Im 7. Wiener Gemeindebezirk ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer 2 Stunden).

Es bestand somit zur Beanstandungszeit 20:39 Uhr Gebührenpflicht.

Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit der Parkschein Nr. 123, Gültigkeit 90 Minuten, mit den Entwertungen Tag 28, Monat Juni, Stunde 17 und Minute 30.

Die Parkzeit wurde daher überschritten.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zu den Beschwerdevorbringen:

Zum Vorbringen des Bf., dass für ihn nicht ersichtlich war, wie lange am Abstellort Gebührenpflicht besteht, da sich dort keine Beschilderung befunden habe:

Ordnungsgemäße Kennzeichnung einer Kurzparkzone

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen entlang der Bezirksgrenze die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht sind.

Innerhalb des Bereiches sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen aufzustellen (, , vgl auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Durch das eigene Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klarge-stellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl , , ).

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Aus welchen Gründen die an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen ordnungsgemäß angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und 13e StVO nicht so ausreichend einprägsam und so auffällig gewesen sein sollten, dass der Bf. sie nicht wahrgenommen hat, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.

Bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt konnte dem Bf. beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht und deren zeitlicher Rahmen nicht entgangen sein (vgl. zB ).

Abgekürztes Verfahren

Höhe der verhängten Geldstrafe

Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen ergehen im abgekürzten Verfahren und ermöglichen dadurch den Behörden bei standardisierten Straffällen (wie zB Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung oder nach dem Parkometergesetz) eine zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende Erledigung.

Bei Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz (zB kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) beträgt die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe derzeit € 36,00.

Gegen eine Organstrafverfügung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Organstrafverfügung wird gegenstandslos, wenn die damit verhängte Geldstrafe, warum auch immer, nicht binnen zwei Wochen ab Datum der Ausstellung entrichtet wird (§ 50 Abs. 6 VStG).

Folge der Nichtentrichtung (Verweigerung) ist, dass die Behörde mit Anonymverfügung, gegen welche ein Rechtsmittel gemäß § 49a Abs. 6 VStG nicht zulässig ist, eine höhere Geldstrafe vorschreibt, die bei Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz (zB kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) derzeit € 48,00 beträgt.

Bei Nichtentrichtung der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe binnen vier Wochen wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Erlässt die Behörde eine Strafverfügung, dann kommt es bei der vorangeführten Verwaltungsübertretung derzeit zur Vorschreibung einer Geldstrafe von € 60,00.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist im Fall der Abweisung gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag 10,00 €) vorzuschreiben.

Bringt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde ein, hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis abzusprechen. Im Fall der Abweisung der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Geldstrafe zu entrichten.

Verwiesen wird darauf, dass die Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (; ; vgl auch Hauer-Leukauf5, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens S 1040).

Behörde - Beschwerdeinstanz

Der Bf. bringt vor, dass er es seltsam finde, dass die ausstellende Behörde auch Beschwerdeinstanz sei.

Das von der Behörde erlassene Straferkenntnis enthält in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Zur subjektiven Tatseite

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der Judikatur des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , , vgl auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).

Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu an der hierfür zuständigen Stelle ausreichend informiert (, , ).

Die Unkenntnis für den verwendeten Parkplatz wurde von der belangten Behörde daher mit Recht nicht als unentschuldigt angesehen. Daran vermag auch die behauptete Erkundigung in der Trafik und bei Polizisten nichts zu ändern. Solche nicht bei den zuständigen Stellen eingeholten Erkundigungen ersetzen nach der Judikatur des VwGH (zB ) nicht die Aufmerksamkeit gegenüber aufgestellten Straßenverkehrszeichen

Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Bf. hat somit ein fahrlässiges Verhalten gesetzt und waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahr-zeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist auch ortsunkundigen Lenkern zumutbar, sich spätestens vor Abstellen des Kraftfahrzeuges hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden sie somit iHv € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500073.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at