Einbau von mehr als 2.000 t Aushubmaterial
Entscheidungstext
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Lerch Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom , 920000/00000/05/2018, betreffend Vorschreibung von Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Die Festsetzung des Altlastenbeitrags und des Säumniszuschlages wird wie folgt geändert:
Bisher war festgesetzt:
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Zeitraum | Menge | Satz/€/t | Altlasten-beitrag | Säumniszuschlag 2% |
2. Quartal 2018 | 3.406 t | 9,20 | € 31.335,20 | 626,70 |
Neu festgesetzt wird:
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Zeitraum | Menge | Satz/€/t | Altlasten-beitrag | Säumniszuschlag 2% |
2. Quartal 2018 | 64,8t | 9,20 | € 596,16 | 11,92 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch ***11*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl 920000/00000/05/2018, wurden dem Beschwerdeführer für das 2. Quartal 2018 ein Altlastenbeitrag iHv. € 5.667,20 sowie Säumniszuschlag iHv. € 113,34 mit der Begründung vorgeschrieben, er habe auf dem Grundstück ***16***/1, KG ***2***, entgegen der durch die Bezirkshauptmannschaft ***A*** erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung (Zahl: ***3*** vom ) eine Mehrmenge von 342 m3 Bodenaushubmaterial eingebracht.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 bis 6 ALSAG seien die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG verwendet werden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schüttung nicht im Besitz einer Bewilligung gewesen sei, sei für die Menge von 342 m3 bzw. 616 t ein Altlastenbeitrag entstanden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom , brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe auf seinem Grund einen Stadel samt Zufahrtsstraße errichten wollen. Zu diesem Zweck musste Material zur Befestigung eingebracht werden. Im Ansuchen vom sei das zur Befestigung benötigte Material geschätzt und mit Bescheid vom bewilligt worden, dass auf einem 2.950 m2 großen Ablagerungsplatz 1.550 m3 Bodenaushub abgelagert werden dürfen. Da in der Bewilligung angeordnet wurde die Ablagerungen so auszuformen, dass eine an das Umgebungsgelände angepasste naturähnliche kupierte Form mit Buckel und Mulden sowie fließenden Übergängen errichtet werden musste, habe sich ein größerer Flächenbedarf ergeben.
Es habe sich nicht um die Einbringung von Abfällen gehandelt, sondern um vom Beschwerdeführer benötigtes Füllmaterial zur Befestigung. Sollte das Zollamt jedoch der Ansicht sein es habe sich um Abfall gehandelt, sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung eingeholt habe und es sich daher um eine genehmigte Deponie gehandelt habe, die von jeglicher Beitragspflicht ausgenommen sei. Auch habe es sich nicht um eine Mehrmenge gehandelt, sondern sei zur Verdichtung des genehmigten Hohlraumes naturgemäß eine größere Menge an losem Material erforderlich um den im Zuge der Verdichtung entstehenden Volumensverlust auszugleichen.
Auch die Bezirkshauptmannschaft ***A*** sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Materialeinbringung durch den Beschwerdeführer um keine genehmigungsbedürftige Ablagerung von Abfällen bzw. Deponierungen handle.
Die vom Zollamt angenommene Mehrmenge beruhe lediglich auf einer Annahme des Amtssachverständigen Mag. ***4***, der selbst von einer "vermutlichen Mehrmenge" ausgegangen sei. Die 3.800 m2 Aufschüttung stellten die gesamte Geländeverletzung dar, die durch das Befahren mit der Schubraupe sowie der Zwischenlagerung von Humus entstanden sei.
Zwar habe er nachträglich in seinem Ansuchen vom auch um die Genehmigung im Ausmaß von 1.892 m3 angesucht. Diesem Ansuchen sei aber auch die Schätzung durch die Firma ***10*** zu Grunde gelegen. Es sei Aufgabe der Behörde die tatsächlich eingebrachte Menge sowie deren Zusammensetzung durch ein Schätzgutachten festzustellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***1***, hat das Zollamt den Altlastenbeitrag und die Säumniszinsen neu festgesetzt. So wurde von einer eingebrachten Menge von 1892 m3 (3.406 t) ausgegangen. Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid herangezogene Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung komme.
Das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial erfülle die gesetzliche Definition des Abfalls, da sich eine andere Person als der Beschwerdeführer dieser Sache entledigt habe. Die Verwertungsabsicht des Beschwerdeführers stehe dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Verfüllung für ihn mit finanziellem Aufwand verbunden sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die Befreiungsbestimmung des § 3 (1a) Z 5 AlSAG nicht anwendbar, da nach der ständigen Rechtsprechung des alle erforderlichen Bewilligungen bereits im Zeitpunkt der Verfüllung oder Lagerung vorliegen müssen, die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung aber jedenfalls erst nachträglich beantragt und erteilt worden sei. Ebenso wenig liege auch eine Bewilligung für eine dafür genehmigte Deponie nach § 37 AWG vor.
Da es sich unzweifelhaft und unbestritten um den Einbau von mehr als 2.000 t Bodenaushubmaterial gehandelt habe, stehe der Anwendung dieser Befreiungsbestimmung jedoch entgegen, dass die Vorgaben nach Kapitel 7.8.5 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017, insbesondere das Vorliegen einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analysen, nicht vorliegen. Hingegen wäre die erst nachträglich erteilte Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl 1456 dB zu BGBl I 2017/58) in diesem Fall unbeachtlich.
Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gesamte eingebrachte Menge an Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag zu unterwerfen sei.
Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, seinen Aufzeichnungspflichten gem. § 8 ALSAG nachgekommen zu sein, sei die Behörde gem. § 184 BAO berechtigt, die Bemessungsgrundlagen zu schätzen und dabei die unbedenklich erscheinende, vom Planer des Beschwerdeführers im Antrag vom vorgelegte und mit Mail vom präzisierte Auskunft des Baggerunternehmens stützen.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen brachte er vor, dass es sich bei den verwendeten Bodenaushubmaterialien um Recycling Baustoffe im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung gehandelt habe und es sich daher um eine reine Verwertungs- und keine Beseitigungsmaßnahme gehandelt habe. Einziger Zweck des Einbaus sei daher, dass das Recyclingmaterial eine sinnvolle Aufgabe erfülle.
Weiters sei das Material im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für Aushubmaterial hergestellt und verwendet worden.
Auch sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung, dem 2. Quartal 2018 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***A*** zur Genehmigung der Materialeinbringung bereits vorgelegen.
Weiters wurde beantragt, ***15*** und ***10*** zum Beweis, dass auf der Liegenschaft Recycling Baustoffe im Sinne der Recycling Baustoffverordnung bzw. Aushubmaterial im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans eingebracht und die komplette Menge von 1.514 m3 nicht überschritten und daher im Rahmen der unbedingt erforderlichen Baumaßnahme gelegen habe.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die eingebauten Materialien den Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 entsprechen.
Vom Beschwerdeführer wurden daraufhin die als Beilage A und C übermittelten Beurteilungsnachweise vom (Böhler Analytik/ A) bzw. vom 19.7.20217 (Kalb Analytik/ C) vorgelegt sowie eine Einbauinformation vom (Beilage B) übermittelt worden.
Zu diesen Unterlagen teilte das Zollamt mit mit:
"Den vorgelegten Beurteilungsnachweisen (Beilagen ,/A und ./C) ist zu entnehmen, dass im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens "***5***" in ***6*** offensichtlich 5.400 t sowie beim Bau des Wohn- und Geschäftshauses "***7***" in ***8*** 3.500 t Bodenaushubmaterial der Klasse A2 angefallen ist. Dass es sich bei diesen Materialien tatsächlich um die in weiterer Folge auf dem Grundstück ***16***/1 KG ***9*** zwecks Errichtung der Zufahrtsstraße eingebauten Materialien handelt, ist den Unterlagen allerdings nicht zu entnehmen.
Auf dem als Beilage ./B übermittelten Abfallinformationsblatt ist im Gegensatz dazu zwar ersichtlich, dass die Firma ***10*** GmbH im Besitz der in ***11*** auf GRST-NR ***17***/1, KG ***11*** ausgehobenen Aushubmaterialien war. Jedoch wurde das Abfallinformationsblatt am ausgestellt, zu einem Zeitpunkt, an dem die gegenständliche Menge an Bodenaushubmaterial bereits seit Wochen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgelagert wurde. Nach Ansicht des Zollamtes Österreich konnte der Beschwerdeführer daher nicht nachweisen, dass die auf seinem Grundstück eingebauten Materialien gemäß den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans 2017 analysiert wurden, weswegen die gegenständliche Ablagerung nicht als beitragsfreie Verfüllung zu werten ist und der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 4 AISAG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt."
In der dazu erfolgten Gegenäußerung vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei den Baumaßnahmen auf seinem Grundstück kein eigener Aushub angefallen sei und er daher Materialien der Fa. ***10***, aus anderen Baustellen (***5***) und aus ***8*** (***7***), ***11*** (***12***) und ***18*** (***13***) verbaut habe.
Das Material musste sukzessive und nicht auf einmal eingebaut werden. Im Zuge der Bauarbeiten habe man festgestellt, dass mehr Material benötigt werde, so dass Materialien aus ***11*** und ***18*** auch noch im Oktober 2018 auf die Liegenschaft verbracht wurden. Am habe er dann den Antrag auf Bewilligung des komplett eingebrachten Volumens gestellt.
Mit Schreiben vom teilte die Fa. ***10*** mit, dass ein Teil des Aushubmaterials von den Bauvorhaben "***5***" in ***6***, "***7***" in ***8*** und "***14***" in ***11*** auf die Deponie von ***Bf1*** geführt und dort eingebracht worden sind.
Das Zollamt gab in der Stellungnahme vom dazu an, dass der Beschwerdeführer darin erstmalig erklärt habe, die gegenständlichen Materialien bis in den Oktober 2018 auf seine Liegenschaft verbracht zu haben, obwohl er noch im Vorlageantrag erklärt habe, die Verfüllungen seien im 2. Quartal 2018 erfolgt. Da weder Lieferscheine noch Rechnungen vorgelegt wurden, vermag auch die Bestätigung der Fa. ***10***, "ein Teil des Aushubmaterials" stamme von den vorgenannten Bauvorhaben, den Nachweis dafür nicht zu erbringen.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass Aufzeichnungen über Art und Menge der eingebrachten Materialien, Lieferscheine, Rechnungen etc. nach wie vor nicht vorliegen. Weiters wurde eine "Aushubaufstellung Deponie ***Bf1***" übermittelt, aus der hervorgeht, dass zwischen bis 2.256 m3 zum Grundstück des Beschwerdeführers verbracht wurden.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass es sich bei der Abladestelle auf seinem Grundstück nicht um eine Deponie sondern um Ablagerung von Bodenaushubmaterial zwecks landwirtschaftlicher Kultivierung im Sinne des Bewilligungsbescheides der BH ***A*** gehandelt habe.
Soweit in der von ***10*** erstellten Aushubaufstellung die Lieferung von 2.256 m3 vermerkt sei, ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid zwar eine bewilligte Ablagerplatzoberfläche von nur 1.550 m3. Die Differenz beruhe darauf, dass das Material von 2.556 m3 auf 1.550 m3 verdichtet worden sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer ein an ihn ergangenes Straferkenntnis der BH ***A*** vom vor, wonach er in der Zeit zwischen und einen über 100 m2 großen Lagerplatz errichtet habe. Sein Grundstücksnachbar habe ihn sofort nach Beginn der Grabungsarbeiten bei der BH angezeigt. Damals seien noch gar keine Schüttungen von ***10*** erfolgt. Aufgrund der Anzeige habe er DI ***15*** beauftragt, bei der BH das Ansuchen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich erst der Humus abgezogen und auf eigenem Grund zwischengelagert worden. Erst nach der Auskofferung der Zufahrt sei Schüttmaterial aus der Nachbargemeinde zugeführt worden um eine gleichmäßige Böschungsneigung wiederherstellen zu können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Bauvorhabens zur Errichtung eines neuen Stadels durch die Gemeinde ***9*** hat der Beschwerdeführer auch geplant eine neue Zufahrtsstraße zu errichten. Aufgrund der Anzeige durch den Grundstücksnachbarn hat der Beschwerdeführer den Gutachter DI ***15*** beauftragt bei der BH nachträglich um Bewilligung für sein Bauvorhaben anzusuchen.
Mit Straferkenntnis vom wurde er schuldig ***10***, im Zeitraum bis einen Lagerplatz mit einer Grundfläche von über 100 m2 errichtet zu haben, ohne im Besitz einer dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Für die geplante Errichtung eines 2.950 m2 großen Ablagerungsplatzes für die Ablagerung von 1.550 m3 reinem Bodenaushubmaterials bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
DI ***15*** hat bei seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausgesagt, dass im Juni 2018, als er das Gelände besichtigt und auch Fotos angefertig hat um das Ansuchen an die BH zu erstellen, erst der Humus abgezogen und mit der Auskofferung begonnen worden war. Dies zeige sich auch an Hand der Fotos, die er dem Ansuchen vom an die Bezirkshauptmannschaft beigefügt habe. Darauf sehe man einen Bagger im Hintergrund. Zu diesem Zeitpunkt seien Materialien auf dem Gelände gelegen, die von der Auskofferung stammten.
Mit dem Ansuchen habe er dargelegt, dass der gesamte Einbau nach Fertigstellung in etwa 1550 m3 umfassen werde. Zum Zeitpunkt der Besichtigung Anfang Juni 2018 sei aber lediglich Ursprungsmaterial ausgebaut gewesen mit dem Zweck, es später wieder in den Boden einzubringen. Mit der Aussage im Antrag, "die Fertigstellung ist sofort geplant", habe er gemeint, nach Erteilung der Bewilligung durch die Behörde, welche dann am erfolgt ist. Seines Wissens sei auch danach das Projekt zügig umgesetzt worden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage. Daher ist - entgegen der Annahme des Zollamtes - davon auszugehen, dass die ersten Materialeinbringungen durch die Fa. ***10*** erst - wie in der Aufstellung "Aushubmaterial Deponie ***Bf1***" und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bautagesberichte der Fahrer ersichtlich, erstmalig am erfolgt sind. Dabei wurden 3 Fuhren Aushubmaterial im Ausmaß von 36 m3 von der Ladestelle "***5***" in ***6*** zum Grundstück des Beschwerdeführers verbracht und eingebaut.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.
Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt (§ 2 Abs. 18 leg.cit). Unter Aushubmaterial fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Somit wird eine Sache Abfall, wenn eine Entledigungsabsicht und/oder ein öffentliches Interesse an der Erfassung und Behandlung als Abfall gegeben ist.
Es kommt bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die Eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist dann schon als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden. hat ().
§ 3 (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen
…
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Bewilligung seines Bauvorhabens eine neue Zufahrt errichtet. Die bei der Errichtung der Zufahrt entstandene talseitige Böschung wurde durch Geländeangleichung ausgeformt und zwecks Wiederherstellung einer gleichmäßigen Böschungsneigung wurde das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial zugeführt.
Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt.
Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Aushubmaterial um Abfall gehandelt hat ergibt sich bereits daraus, dass das Material bei verschiedenen Bauvorhaben angefallen, von dort weggebracht worden und somit beim Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem eingebrachten Material um von der Beitragspflicht ausgenommene Recycling Baustoffe gehandelt, ist daher nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG können bestimmte Abfälle, wie der gegenständliche Bodenaushub, beitragsfrei für eine Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet werden, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien erfolgt.
Alleinige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Einklang mit Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gem. § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien erfolgt.
Für den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind, bedarf es bei einer Menge von über 2.000 to gem. § 8 AWG 2002 eines Beurteilungsnachweises (chemische Analyse) und einer Einbauinformation. Diese Unterlagen sind vom Bauherrn vorzulegen und 7 Jahre aufzubewahren.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beurteilungsnachweise (Beilage A und C) können seinem Bauvorhaben nicht zugeordnet werden, insbesondere weil er nicht nachweisen kann, dass die bei den Projekten "***5***" bzw. "***7***" angefallenen Aushubmaterialien tatsächlich auf seinem Grundstück eingebaut wurden. Die ebenfalls erforderliche Einbauinformation fehlt.
Gemäß § 3 Abs. 5 ALSAG hat der potentielle Beitragsschuldner, der die Anwendung einer Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 1a bis 3c in Anspruch nehmen will, das Vorliegen der die Beitragsfreiheit begründenden Tatsachen auf Verlangen nachzuweisen.
Gemäß § 4 Z 3 ALSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Der Beschwerdeführer hat den Einbau der Bodenaushubmaterialien auf seinem Grundstück veranlasst. Da er die für die Beitragsfreiheit erforderlichen Nachweise nicht erbringen konnte, ist die Vorschreibung des Altlastenbeitrages dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Wie sich jedoch erst im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Aussage des DI ***15*** und den vorgelegten Aufzeichnungen (Bautagesberichte) über die LKW Fuhren ergeben hat, waren mit Ablauf des 2. Quartals 2018 erst 64,8 t bzw. 36 m3 Aushubmaterial auf dem Gelände des Beschwerdeführers eingebracht worden, so dass für diese Menge im 2. Quartal 2018 der Altlastenbeitrag entstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 37 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200025.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at