Mehr als dreijähriges Lagern von Baurestmassen zur Verwertung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Sammelbescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700000/40997/5/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen für das erste und vierte Quartal 2010 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das dritte Quartal 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für die mehr als dreijährige Lagerung von 640 Tonnen Baurestmassen zur Verwertung mit € 5.888,00 festgesetzt wird. Der Säumnis- und der Verspätungszuschlag betragen je € 117,76.
3.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen für das dritte und vierte Quartal 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Beitragsfestsetzung für das dritte Quartal 2013 wird ersatzlos aufgehoben.
Hinsichtlich des vierten Quartals 2013 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG für die mehr als dreijährige Lagerung von 2.401 Tonnen Baurestmassen zur Verwertung mit € 22.089,20 festgesetzt wird. Der Säumnis- und der Verspätungszuschlag betragen je € 441,78.
4.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das erste Quartal 2014 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
5.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das erste Quartal 2015 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
6.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Spruchpunkt I. des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste und vierte Quartal 2010 in Höhe von € 22.384,00 für die unzulässige Lagerung von Baurestmassen sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 447,68 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 447,68 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am durchgeführten mobilen Kontrolle am Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen festgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende Bewilligung für eine (Zwischen-)lagerung auf dem Grundstück vorliegt. Die Mengen und Ablagerungszeiträume seien anlässlich einer Begehung am einvernehmlich festgelegt worden, wobei ab dem ersten Quartal 2010 397 Tonnen Baurestmassen und ab dem vierten Quartal 2010 2.401 Tonnen Baurestmassen zwischengelagert wurden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Spruchpunkt II. des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des ALSAG ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2012 in Höhe von € 8.832,00 für die unzulässige Lagerung von Bodenaushub sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 176,64 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 176,64 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am durchgeführten mobilen Kontrolle am Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen festgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende Bewilligung für eine (Zwischen-)lagerung auf dem Grundstück vorliegt. Die Mengen und Ablagerungszeiträume seien anlässlich einer Begehung am einvernehmlich festgelegt worden, wobei ab dem dritten Quartal 2012 960 Tonnen Bodenaushub zwischengelagert wurden.
Zu Spruchpunkt 3.:
Mit Spruchpunkt III. des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des ALSAG Altlastenbeiträge für das dritte und vierte Quartal 2013 in Höhe von € 18.988,80 für die unzulässige Lagerung von Bodenaushub und € 662,40 für die unzulässige Lagerung von Baurestmassen sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 393,02 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 393,02 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am durchgeführten mobilen Kontrolle am Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen festgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende Bewilligung für eine (Zwischen-)lagerung auf dem Grundstück vorliegt. Die Mengen und Ablagerungszeiträume seien anlässlich einer Begehung am einvernehmlich festgelegt worden, wobei ab dem dritten Quartal 2013 288 Tonnen Bodenaushub und 72 Tonnen Baurestmassen und ab dem 4. Quartal 2013 1.776 Tonnen Bodenaushub zwischengelagert wurden.
Zu Spruchpunkt 4.:
Mit Spruchpunkt IV. des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des ALSAG ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2014 in Höhe von € 43.635,60 für die unzulässige Lagerung von Baurestmassen sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 916,87 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 916,87 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am durchgeführten mobilen Kontrolle am Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen festgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende Bewilligung für eine (Zwischen-)lagerung auf dem Grundstück vorliegt. Die Mengen und Ablagerungszeiträume seien anlässlich einer Begehung am einvernehmlich festgelegt worden, wobei ab dem ersten Quartal 2014 4.743 Tonnen Bodenaushub zwischengelagert wurden.
Zu Spruchpunkt 5.:
Mit Spruchpunkt V. des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des ALSAG ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2015 in Höhe von € 6.881,60 für die unzulässige Lagerung von Baurestmassen sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 137,63 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 137,63 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am durchgeführten mobilen Kontrolle am Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen festgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende Bewilligung für eine (Zwischen-)lagerung auf dem Grundstück vorliegt. Die Mengen und Ablagerungszeiträume seien anlässlich einer Begehung am einvernehmlich festgelegt worden, wobei ab dem ersten Quartal 2015 748 Tonnen Baurestmassen zwischengelagert wurden.
Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.:
Gegen diesen Sammelbescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwischengelagerte Menge nicht nachvollziehbar sei. Im ersten Quartal 2010 seien lediglich 190 Tonnen Pflastersteine belegt, die allerdings kein Abfall sind. Die Materialien des vierten Quartals 2010 seien laut Niederschrift "vermutlich" im Oktober 2010 zwischengelagert worden, tatsächlich seien diese im Oktober und November 2009 auf das Grundstück transportiert worden, weshalb diesbezüglich bereits Verjährung eingetreten ist. Das Bodenaushubmaterial sei zudem lediglich mit einem Umrechnungsfaktor von 1 m³ : 1,2 Tonnen zu bewerten. Hinsichtlich der im ersten Quartal 2015 zur Vorschreibung gebrachten 748 Tonnen Baurestmassen habe keine Entledigungsabsicht bestanden und ist daher keine Abfalleigenschaft gegeben. Eine Zwischenlagerung unter drei Jahren zum Zwecke der Verwertung und von einem Jahr zum Zwecke der Beseitigung sei zudem nicht altlastenbeitragspflichtig.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/03253/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kubatur der insgesamt 10 Abfallfelder sei mit 7.712,75 m³ an Baurestmassen und Bodenaushubmaterial festgestellt worden. Im ersten Quartal 2010 seien nicht Pflastersteine von abgabenrechtlicher Relevanz, sondern 1.037 Tonnen (648 m³ zur je 1,6 Tonnen) Asphaltabbruch. Aufgrund der Aufzeichnungen und der Auskunft des Bf. seien davon 397 Tonnen im ersten Quartal 2010 und 640 Tonnen im dritten Quartal 2009 abgelagert worden. Für das vierte Quartal 2010 habe sich aufgrund der Angaben des Bf. in der Niederschrift vom eine Bemessungsgrundlage von 2.401 Tonnen Baurestmassen ergeben. Aufzeichnungen über eine Anlieferung im Oktober/November 2009 habe der Bf. nicht vorlegen können. Der Umrechnungsfaktor für Erdaushubmaterial belaufe sich laut der Tarifempfehlung der WKÖ in Kooperation mit dem Fachverband Güterbeförderung auf den Faktor 1 m³ = 1,7 Tonnen, der Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe gehe bei Bodenaushub von einem Faktor 1 m³ = 1,5 Tonnen aus, weshalb als Mittelwert 1,6 Tonnen herangezogen wurde. Die abgelagerten Baurestmassen würden den objektiven Abfallbegriff erfüllen, weshalb keine Entledigungsabsicht erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; 234.2014, 2013/07/0269; , Ra 2016/16/0020) unterliege ein Zwischenlagern in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Im Zuge einer mobilen Kontrolle am konnte auf dem Grundstück Nr. ***1***, KG ***2***, eine Lagerung von Bodenaushubmaterial und Baurestmassen mit einer Gesamtkubatur von 7.712,75 m³ festgestellt werden. Die Materialien stammten zum Teil von Baumaßnahmen des Bf., zum überwiegenden Teil aber von Baumaßnahmen dritter Personen und wurden seit dem Jahre 2009 angeliefert.
Laut Rechnung Nr. 4404 vom der Bauunternehmung ***3*** wurden dem Bf. 340 Tonnen Asphaltfräsgut frei Haus geliefert. Tatsächlich wurden im dritten Quartal 2009 jedoch 640 Tonnen des Asphaltfräsgutes bezogen. Das Material wurde zum Zwecke der Verwertung zumindest bis Mai 2015 gelagert.
Ab dem vierten Quartal 2010 wurden auf dem Grundstück 882 m³ und 618 m³ Beton- und Basaltbruch zum Zwecke der Verwertung gelagert. Das Material stammt von einem Lagerplatz bei einer Gasverdichterstation und wurde vom Bf. selbst im Oktober 2010 abgeholt. Der Umrechnungsfaktor beläuft sich auf 1,6 Tonnen pro m³, es handelt sich daher um 1.412 bzw. 989 Tonnen Material. Die Baurestmassen wurden zum Zwecke der Verwertung zumindest bis Mai 2015 gelagert.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und den Stellungnahmen des Bf. vom und .
Bei Aufnahme der Niederschrift vom hat der Bf. selbst die Rechnung Nr. 4404 vom der Bauunternehmung ***3*** vorgelegt und dazu erklärt, laut seinen handschriftlichen Aufzeichnungen 640 Tonnen geliefert erhalten zu haben, da € 1.000,00 ohne Rechnung bezahlt wurden. Das Bundesfinanzgericht hat an diesen glaubwürdigen Angaben des Bf. keinerlei Zweifel und sieht diese als erwiesen an. Das Material wurde zumindest bis Mai 2015 (siehe Niederschrift vom ) zum Zwecke der Verwertung gelagert.
Hiinsichtlich der Materialien vom Lagerplatz der Gasverdichterstation erklärte der Bf. in der Niederschrift vom , die Mengen von 882 m³ bzw. 618 m³ selbst vermutlich im Oktober 2010 abgeholt zu haben. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerdeschrift, wonach er das Material nunmehr doch im Oktober 2009 und nicht im Oktober 2010 angeliefert hat, erscheint dem Bundesfinanzgericht weniger glaubwürdig, da keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden konnten und die Behauptung im Lichte einer erhofften Verjährung getätigt wurde. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen an, dass die Materialien ab Oktober 2010 zumindest bis Mai 2015 (siehe Niederschrift vom ) zum Zwecke der Verwertung auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert wurden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt 1. bis 5.:
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden Judikatur (u.a. , 2010/07/0218; , 2011/17/0132) unterlag auch ein Lagern (Zwischenlagern) von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorlagen.
Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz jedoch keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von bis zu einem Jahr zur Beseitigung und bis zu drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO für die Beitragszeiträume 1/2010, 4/2010, 3/2012, 3/2013, 4/2013, 1/2014 und 1/2015.
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Zwischenlagerung von 397 Tonnen Baurestmassen im ersten Quartal 2010 und von 2.401 Tonnen Baurestmassen im vierten Quartal 2010 erfüllt keinen Tatbestand des § 3 Abs.1 ALSAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Die Zwischenlagerung von 960 Tonnen Bodenaushub im dritten Quartal 2012 erfüllt keinen Tatbestand des § 3 Abs.1 ALSAG, weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben war. Im verfahrensgegenständlichen Beitragsfestsetzungszeitraum war aber der Abgabentatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG, das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung hinsichtlich von 640 Tonnen Baurestmassen (Asphaltfräsgut) erfüllt.
640 x € 9,20 = € 5.888,00
Zu Spruchpunkt 3.:
Die Zwischenlagerung von 288 Tonnen Bodenaushub und 72 Tonnen Baurestmassen im dritten Quartal 2013 und von 1.776 Tonnen Bodenaushub im vierten Quartal 2013 erfüllt keinen Tatbestand des § 3 Abs.1 ALSAG, weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben war. Im verfahrensgegenständlichen Beitragsfestsetzungszeitraum war aber der Abgabentatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG, das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung hinsichtlich von 2.401 Tonnen Baurestmassen (Beton- und Basaltbruch) erfüllt.
2.401 x € 9,20 = € 22.089,20
Zu Spruchpunkt 4.:
Die Zwischenlagerung von 4.743 Tonnen Bodenaushub und von 240 Tonnen Baurestmassen im ersten Quartal 2014 erfüllt keinen Tatbestand des § 3 Abs.1 ALSAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 5.:
Die Zwischenlagerung von 748 Tonnen Baurestmassen im ersten Quartal 2015 erfüllt keinen Tatbestand des § 3 Abs.1 ALSAG, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben war
Zu den Spruchpunkten 2. und 3.:
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Die verminderten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Die verminderten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.
Zu Spruchpunkt 6. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2200002.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at