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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2022, RV/6100461/2019

§ 7 Abs. 3 GrEStG 1987 - Festsetzung in Jahresbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Nonntaler Hauptstr. 1a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer vom , Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge der Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung vom wurde zugleich ein Antrag auf Entrichtung der Grunderwerbsteuer auf 5 Jahre gemäß § 7 Abs. 3 GrEStG 1987 gestellt.

Die Grunderwerbsteuer wurde mit Bescheid vom mit entsprechender Erhöhung um 10% in Höhe von 135.991,85 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf) die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer und auf Ausstellung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der Begründung, dass sie die Ratenzahlung nicht in Anspruch nehmen würde.

Der Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer wurde nach Durchführung eines von der Abgabenbehörde durchgeführten Vorhalteverfahrens, auf welchen Rechtstitel sich die Bf stütze, mit Bescheid vom abgewiesen.

Dagegen brachte die Bf mit Schreiben vom Beschwerde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit Verweis auf § 7 Abs. 3 GrEStG und § 17 GrEStG abgewiesen.

Dagegen brachte die Bf am einen Vorlageantrag ein. Die Abgabenbehörde legte den Akt am dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf erhielt als Erbin in der Verlassenschaft ***1*** eine Reihe von Liegenschaften.

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde anhand der bekanntgegebenen Werte nach der GrWV 2016 ermittelt und ist unbestritten.

Mit Bescheid vom wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von 135.991,85 Euro inkl. Erhöhungsbetrag (in Höhe von 12.362,90 Euro) gemäß § 7 Abs. 3 GrEStG 1987 festgesetzt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

2. Beweiswürdigung

Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 7 Abs. 3 GrEStG 1987 ist die Steuer über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Abs. 1 Z 2 lit. a, lit. b erster Satz oder lit. c berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (§ 10) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

Mit StRefG 2015/2016 wurde dem Steuerschuldner in § 7 Abs. 3 GrEStG 1987 die Möglichkeit eingeräumt, die Gunderwerbsteuernbelastung in bestimmten Fällen auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Die verteilte Entrichtung der Grunderwerbsteuer setzt einen Antrag voraus und ist daher nur möglich, wenn der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung angezeigt wird, nicht jedoch im Fall einer Selbstberechnung. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist er vom zuständigen Finanzamt unabhängig von einer möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit zu bewilligen (Pinetz/Plansky in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner, GrEStG § 7 Rz 60).

Die Bf hat am im Zuge der Übermittlung der Abgabenerklärung einen eben solchen Antrag gestellt.

Die Zurückziehung des gestellten Antrages wäre bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich gewesen. Es liegt nämlich im Wesen eines jeden Antrages, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgezogen werden kann (). Der Bescheid wurde jedoch rechtskräftig. Die Steuerpflicht ist somit entstanden.


Wie die Abgabenbehörde zu Recht im Vorlagebericht ausführt, stellt § 17 GrEStG 1987 eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in den Absätzen 1 bis 3 des § 17 GrEStG 1987 ausdrücklich umschriebenen Fällen zu (vgl zB , , 98/16/0115).

Gemäß § 17 Abs. 1 GrEStG 1987 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn
1. der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird, oder
2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, oder
3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird, oder
4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, ist gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG 1987 geltend die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß

Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG 1987 die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt, wenn
1. die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet, oder
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.

Im konkreten Fall liegt jedoch kein Fall des § 17 GrEStG 1987 vor, auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100461.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at