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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2022, RV/3200012/2016

Erlöschen eines Freischeines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***1***, betreffend Alkoholsteuer zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: ***1***, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für Oktober 2013 die Alkoholsteuer in der Höhe von 64,80 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Herrn ***Bf1***, wurde mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom Zahl: ***2***, erweitert mit Bescheid vom , Zahl: ***3***, nach §§ 11 und 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Zif. 4 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol (Freischein) erteilt.
Im Zuge einer Überprüfung der Firmendaten wurde durch das Zollamt Innsbruck, Zollstelle
***6***, festgestellt, dass das nicht protokollierte Einzelunternehmen des Bewilligungsinhabers laut Einbringungsvertrag vom mit in die neu gegründete ***4*** GmbH eingebracht wurde.
Durch die Einbringung der Firma des Bewilligungsinhabers mit in die
***4*** GmbH hätte die Verpflichtung bestanden, dies innerhalb von 3 Tagen dem Zollamt Innsbruck zu melden und den Freischein innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben. Dieser Verpflichtung wurde nicht nachgekommen.
Erst durch die Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle (…), wurde festgestellt, dass der Freischein mit erloschen ist. Daher wurde der Freischein mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle (…), vom mit der Zahl
***5*** rückwirkend mit widerrufen.
Mit befanden sich laut dem dem Zollamt Innsbruck vorliegenden Betriebsbuch 2013 insgesamt 24 Liter auf Grund des Freischeins unter Steueraussetzung bezogener Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 22,500 Volumsprozent im Verwendungsbetrieb. Seitens des Zollamts Innsbruck wird davon ausgegangen, dass sich die gesamte Menge von 24 Liter am noch im Verwendungsbetrieb befunden hat, da im Oktober laut Betriebsbuch insgesamt nur 2 Liter Alkohol verbraucht wurden. Weiters wurde auch in der abgegebenen Stellungnahme des Bescheidadressaten der noch vorhandenen Menge nicht widersprochen.
Da dieser Alkohol nach Erlöschen des Freischeins mit nicht binnen zwei Wochen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wurde, gilt dieser Alkohol gem. § 16 Abs. 3 AlkStG als aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Auf Grund dessen ist mit für diese 24 Liter Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 22,5 Volumsprozent die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Zif. 3 AlkStG entstanden.
In der von Herrn
***Bf1*** per Email übermittelten Stellungnahme von wird angegeben, dass bereits das "Rumjahresbuch" (Betriebsbuch) mit den Daten der GmbH an die Zollstelle (…) gemailt wurde. Es wurden jedoch sowohl des Betriebsbuch 2013 als auch das Betriebsbuch 2014 von der Emailadresse info@***Bf1***.com gesendet. Auch ansonsten haben sich auf den übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf die ***4*** GmbH befunden.
Auch sonst haben sich durch die abgegebene Stellungnahme keine bescheidrelevanten Neuerungen ergeben.
Da der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wurde, wird die Alkoholsteuer gemäß § 201 BAO vorgeschrieben.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Demgemäß ist zu beachten, wer zu der entstandenen Abgabenschuld das größte Naheverhältnis hat.
Bei Würdigung der vorliegenden Beweise wird seitens der Behörde davon ausgegangen, dass dies auf
***Bf1*** zutrifft. Daher wird dieser als Steuerschuldner herangezogen. Auf Grund der vorliegenden Beweise ergibt sich, dass die Tatbestandsmerkmale des § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Zif. 3 BAO erfüllt sind und es im Ermessen des Zollamtes steht, die im Spruch angeführte Alkoholsteuer festzusetzen.
Unter dem Ermessenskriterium "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich der Festsetzung der Alkoholsteuer kann das Zollamt keine Billigkeitsgründe erkennen.
Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung waren die Abgaben daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 BAO festzusetzen.
"

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor:
"(…)
In Ihrem Bescheid sind einige Sachen unrichtig.
1. Das Rum Betriebsbuch wurde Ihnen 2013 und 2014 immer nachweislich als
***4*** GmbH als Absender übermittelt zwar wie Sie richtig schreiben mit der Emailadresse (…) aber als eindeutig ***4*** GmbH! info@(…) sowie www.(...).com sind aufrecht erhaltene Markennamen und eine Umstellung in etwa www.(...) o.ä. wäre nicht im Sinne des CI und auch nicht erforderlich da jeder der die Homepage besucht ab dem ersten Tag im Impressum lesen kann das die ***4*** GmbH der richtige Firmenwortlaut ist. Ebenfalls bei jeder unter info@(...) versendeten Email als Absender aufscheint. Somit ist es genauso Eurer Versäumnis das nicht zu sehen und das Betriebsbuch als OK zu akzeptieren da die Daten vom Sachbearbeiter zu kontrollieren sind. Ihr habt das ganze nicht bemerkt und das vermutlich noch Jahre wenn ich mich nicht selber bei euch gemeldet hätte. Das war auch nur der falls das plötzlich bei der Firma (…) eine neue Sachbearbeiterin kam der das zufällig aufgefallen ist und mich deshalb kontaktiert hat ich solle diesen bei euch umschreiben lassen was ich auch pflichtbewusst sofort gemacht habe. Nur dadurch seid Ihr erst aufmerksam darauf geworden. Unser Anwalt sagt das es genauso eure Pflicht ist die Betriebsbücher und Absender des Übermittlers zu kontrollieren sonst wäre der ganze Aufwand umsonst und somit eurer Sachbearbeiter ebenfalls fahrlässig als ok akzeptiert hat. Im Falle einer Strafzahlung von mit würde er dies daher an höhere Stellen ebenfalls weiterleiten müssen zur Überprüfung der Kontrollinstanz.
2. Wir haben den 2004 auf
***Bf1*** beantragt aber das hat alles der Lieferant Firma (…) veranlasst und diesen nach Erhalt sofort der Fa. (…) übermittelt. Wir wurden weder über eine Änderungspflicht informiert noch über Konsequenzen aufgeklärt. 13 Jahre später soll ich was melden wo ich nicht weis das dies nötig ist da ja immer noch die selbe Bäckerei und selber Chef ist.
Also bitte das können Sie nicht von einem einfachen Bäcker verlangen. Ich habe nun ja schon Angst das plötzlich andere Falle auftauchen das plötzlich der Stromanbieter (…) die ja auch unter Landeshauptmann (…) Führung steht plötzlich meint das der Nachtstrom nun teuer nachzuzahlen sei o.ä. Ich hätte nun Angst und müsste alle uralten nicht im Haus befindlichen Verträge prüfen lassen von einem Juristen so suspekt erscheint mir die ganzen Vorgehensweisen. Es ist und war immer der selbe steuerfreie vergällte Rum in der selben Firma für den gleichen zweck mit dem selben Chef! Ich bin leider nur eine einfacher kleiner Bäcker und habe leider nicht Jus studiert obwohl ich ihm nachhinein betrachtet das hätte unbedingt vorher tun sollen da einem brav und viel steuerzahlenden Unternehmer der ganze System überhaupt aufrecht erhält werden zahlreiche Fallen gestellt und abkassiert. Ich als Unternehmer muss auch alle meine Mitarbeiter erst abmahnen und im Wiederholungsfall erst bestrafen.
3. Wir haben alle Lieferanten pflichtgemäß informiert das wir seit dem Zeitpunkt der GmbH Eintragung in das Firmenbuch nur mehr auf die
***4*** GmbH ausgestellte Rechnungen und Lieferungen erlauben können. Die Firma (…) ist daher verantwortlich an diese neue Firma ohne Freischein keinen zollfreien Rum zu liefern. Dies hat das aber trotz ordnungsgemäßer Meldung der rein rechtlichen Änderungen weiterhin getan.
Schuld an der Sache sind meiner Meinung der Hersteller der mir das aufs Auge gedrückt hat ohne mich genau zu informieren, der Lieferant (…) und deren Verantwortlichen für Rum Freischein und Lieferfreigabe da diese das sofort zu blockieren haben aufgrund meiner nachweislichen Meldung der Umfirmierung und euer Sachbearbeiter der das Rumbetriebsbuch nachweislich als
***4*** Gmbh erhalten hat.
Mir geht es da sehr um Recht da ich
Mich trifft in der Sache wie oben mitgeteilt daher keine Schuld da ich alles pflichtbewusst gemeldet habe an den Lieferanten der die Gesetzeslage eindeutig kennt da dieser bestimmt ein paar Hundert Kunden hat die den Rum nur mittels gütigen Freischein bekommen dürfen und somit uns unerlaubt rum geliefert haben.
ich bitte Sie daher auf die Nachzahlung der 64,80.- zu verzichten da ich mich absolut unschuldig sehe. Ich müsste mich sonst erneut mit unserem Rechtschutzanwalt in Verbindung setzen der mich in dem Fall auch absolut unschuldig sieht und auch die Wirtschaftskammer einschalten und dann vermutlich auch medial für Aufsehen sorgt wenn diese das erfahren wie einem beliebten Bäcker Fallen gestellt werden sind.
Liebe Grüße und besten Dank im Voraus für eine Einstellung der Sache ohne Steuernachzahlung da diese in meinem Fall nicht gerechtfertigt ist und als vollkommen unschuldig sehe zu zahlen für anderer Fehler und Versäumnisse zur Kassa gebeten zu werden da der selbe Rum in der selben Bäckerei für den selben Zweck vom selben Lieferanten und vom selben Rumbetriebsbuchprüfer nicht plötzlich ein anderer ist und dann auch noch privat dafür zahlen soll das wäre ungerecht und unfair.
mfG.
***Bf1***, (…)
***4*** GmbH
(…)
"

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, für die angefochtene Entscheidung sei ausschlaggebend gewesen, dass dem Beschwerdeführer ein Freischein erteilt worden sei. Im Zuge einer Überprüfung der Firmendaten sei festgestellt worden, dass das nicht protokollierte Einzelunternehmen mit in die neu gegründete ***4*** GmbH eingebracht worden sei. Diese Einbringung habe die Verpflichtung nach sich gezogen, alle relevanten Tatsachen innerhalb von drei Tagen dem Zollamt mitzuteilen und den Freischein innerhalb von zwei Wochen zurück zu geben. Dieser Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden. Das habe zur Konsequenz, dass der Freischein mit Bescheid vom rückwirkend mit widerrufen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich laut Betriebsbuch insgesamt 24 Liter Rum mit einem Alkoholgehalt von 22,5 Volumsprozent im Verwendungsbetrieb befunden; dieser Mengenfeststellung sei im Zuge des Parteiengehörs nicht widersprochen worden.
Da der Alkohol nach Erlöschen des Freischeines mit nicht binnen zwei Wochen in einen anderen Verwendungsbetrieb aufgenommen worden sei, gälte der Alkohol als aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Da der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Abgabenbetrag bekannt gegeben worden sei, sei die Alkoholsteuer gemäß § 201 BAO vorzuschreiben gewesen.
Bei Würdigung der Beweise sei die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das größte Naheverhältnis zur entstandenen Abgabenschuld habe; er sei daher als Steuerschuldner herangezogen worden. Bei der Beurteilung des Ermessens habe das Zollamt keine Billigkeitsgründe erkennen können. Die philosophischen Betrachtungen über die in keiner Weise mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren zusammenhängenden Argumente bezüglich Vorgangsweise seines Stromanbieters und die daraus resultierenden Ängste des Beschwerdeführers seien für das Abgabenverfahren irrelevant und hätten daher keine Berücksichtigung gefunden.

Dagegen richtete sich der als Vorlageantrag zu wertende Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom . Darin wurde vorgebracht:
"Sie schreiben in Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 26-04-2016 die Unwahrheit!
Der dieser Beschwerde zu Grunde li4egende Bescheid des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle (…) ist insofern unrichtig, weil das betriebsbuch zwar von der e-mail Adresse info@(...) gesendet wurde, aber der Absender aus Sicht des Einschreiters als
***4*** GmbH von der Zollbehörde erkennbar hätte sein müssen. Ich hab noch das original Mail an euch das 100% nachweislich erkennbar als Absender ***4*** GmbH ist. Warum leugnen Sie das in Ihrem Schreiben ab das dies eure Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß geprüft hat? Seien Sie bitte ehrlich und korrigieren Sie umgehend die Beschwerdevorentscheidung der Wahrheit entsprechend. Wenn wir Fehler machen stehen meine Mitarbeiter auch dazu, daher bitte das nicht einfach unwahr umformulieren und so unter den Tisch fallen lassen für das Bundesfinanzgericht. Und auch das Ihr den Umstand das Ihr das überhaupt bemerkt habt nur deswegen weil ich selber um einen neuen Freischein angesucht habe als mich die (…) als Lieferant darum hat bitte in Ihrem Schreiben anführen da Ihr nur deshalb das bemerkt habt. Ich sehe das als Zeichen von Ehrlichkeit eurerseits auch zuzugeben das auch Ihr Fehler macht. Allerdings werden Fehler meinerseits finanziell geahndet, eure einfach beschönigend passend umgeschreiben um das zu vertuschen das finde ich nicht offen.
Ich sehe das wie eine Selbstanzeige und diese ist mildernd zu ahnden und bei dem minimalen Betrag um den es auch geht mit einer Nachsicht oder maximal einer Ermahnung zu ahnden. Bitte teilen Sie mir auch die Kontaktadresse des Bundesfinanzgericht mit (Fax und Email) an das ich mich wenden kann für meinen Einspruch gegen Ihren nicht den Tatsachen entsprechende Beschwerdevorentscheidung mal sehen was die dazu sagen das brave ehrlich Steuerzahler so behandelt werden und mit welchen Aufwand man mit Kanonen auf Spatzen macht. ist doch nichts dabei wenn Sie auch Fehler Ihrer Mitarbeiter zugeben den wie man sieht sind beide Seiten nicht fehlerfrei. Wie Sie schon bemerkt haben geht es mir um mein recht und die Wahrheit. Vielleicht gehört das auch mehr geprüft bei euch nicht das es viele solcher Fälle bereits gibt.
Das Betriebsbuch 2014 wurde nachweislich als
***4*** GmbH an eure Mitarbeiterin Frau (…) übermittelt."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug das Bundesfinanzgericht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO auf, folgenden Mangel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte: "Der Bescheidbeschwerde vom fehlt die Unterschrift (§ 85 Abs. 2 BAO)."

Gleichzeitig wurde gebeten, innerhalb der vorstehend genannten Frist anzugeben, wem die Beschwerde vom zuzurechnen sei.

Mit Eingabe vom legte der Beschwerdeführer eine unterschriebene Ausfertigung der Beschwerdeschrift vor und teilte mit, er (Herr ***Bf1***) habe die Beschwerde in seinem eigenen Namen erhoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass dem Beschwerdeführer, der einen Betrieb mit dem Unternehmensgegenstand Bäckerei und Handel betrieben hat, mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: ***2***, die Bewilligung (Freischein) zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol gemäß §§ 11 und 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 AlkStG erteilt worden ist. Mit Bescheid vom wurde dieser Freischein erweitert.
Mit Notariatskat vom errichtete der Beschwerdeführer die ***4*** GmbH und brachte gleichzeitig sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen in die neu errichtete Gesellschaft ein. Die Eintragungen in das Firmenbuch sind am erfolgt.

Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 AlkStG einer Bewilligung (Freischein). Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist - wie bereits ausgeführt - auf Antrag ein Freischein für den Zweck der Herstellung von Lebensmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 AlkStG ausgestellt worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AlkStG ist der Inhaber des Verwendungsbetriebes verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten (§ 15 Abs. 2 AlkStG).

§ 15 Abs. 3 AlkStG bestimmt: Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeines binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Gemäß § 16 Abs. 1 AlkStG gilt für das Erlöschen des Freischeins § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.

Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt gemäß § 16 Abs. 3 AlkStG als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einen anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG erlischt ein Freischein unter anderem bei einem Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Errichtung der ***4*** GmbH mit Einbringungsvertrag vom seinen Betrieb in diese Gesellschaft eingebracht. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Einbringung innerhalb von drei Tagen dem Zollamt anzuzeigen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei über die "Änderungsmeldungspflicht" nicht informiert gewesen, ist festzuhalten, dass im Anhang zum Freischein dem Beschwerdeführer die Verpflichtung aufgetragen worden ist, alle bewilligungsrelevanten Tatsachen, wie jede Änderung in den Rechtsverhältnissen des Unternehmens, dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

Durch die Einbringung des Betriebes in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Freischein erloschen. Das Recht zum steuerfreien Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erlischt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung kraft Gesetzes, es bedarf keines Widerrufs (vgl. auch zu der gleichlautenden Bestimmung, Schamp, Verbrauchsteuern auf Mineralöl, § 17 Anm. 3). Da der Freischein kraft Gesetzes erloschen ist, war es irrelevant, dass der Bescheid vom , Zahl: ***5***, mit dem der Freischein mit Wirkung vom für erloschen erklärt worden ist, nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die ***4*** GmbH, und somit nicht an den Inhaber des Freischeines ergangen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gingen bei der vorliegenden Einbringung die Vermögensgegenstände sowie die Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens nicht gesamthaft auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft über. § 19 Abs. 1 BAO, der für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auch einen Übergang abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten vorsehen würde, war daher nicht anwendbar ().

Da der Freischein bereits mit der Einbringung des Betriebes in die ***4*** GmbH (diese wurde am in das Firmenbuch eingetragen) kraft Gesetzes erloschen ist, führte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Übermittlung der Betriebsbücher für die Jahre 2013 und 2014 sei die ***4*** GmbH aufgeschienen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der belangten Behörde sei dies nicht aufgefallen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Betriebsbuch für das Jahr 2013 ist dem Zollamt mit elektronischer Nachricht vom übermittelt worden, das Betriebsbuch für das Jahr 2014 mit Nachricht vom . Der Freischein war zu diesen Zeitpunkten schon (lange) erloschen, ohne dass es ein Einschreiten des Zollamtes bedurft hätte. Zum anderen erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass sich - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - aus den genannten elektronischen Nachrichten keine Hinweise auf die ***4*** GmbH entnehmen lassen.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Betriebes in die Kapitalgesellschaft befanden sich laut den Angaben im Betriebsbuch 24 Liter Rum mit einem Alkoholgehalt von 22,5 Vol% im Verwendungsbetrieb. Diese Menge wurde nicht in einen anderen Verwendungsbetrieb oder in ein Alkohollager aufgenommen, sondern laut den Angaben im Betriebsbuch für die Herstellung von Backwaren verwendet. Dieser sich im Zeitpunkt der Einbringung im Verwendungsbetrieb befindliche Alkohol galt daher gemäß § 16 Abs. 3 AlkStG als aus dem Betrieb weggebracht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AlkStG entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb (Z 3). Für den verfahrensgegenständlichen Alkohol ist daher die Steuerschuld entstanden. Steuerschuldner ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 AlkStG in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG der Inhaber des Verwendungsbetriebes. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Beschwerdeführer als Steuerschuldner für die entstandene Abgabenschuld herangezogen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Zoll
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200012.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at