Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2022, RV/7500652/2021

Parkometerstrafe, irrtümliche Verwendung eines Parkscheins mit altem Tarif

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700495841/2021, im Beisein des Schriftführers SF nach Durchführung einer Verhandlung am zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

  • Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  • Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216700495841/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Schlickgasse 4, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug hätten sich lediglich der Parkschein mit der Nummer 65699KJB und der Parkschein mit der Nummer 062515DTR nach altem Tarif, mit den Entwertungen , 18:15 Uhr, befunden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug ein Parkschein mit altem Tarif befand.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung ausgelastet.

Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, in Ihrem Wagen ein Parkschein-Büchlein zu haben, in dem sich in der Regel zwischen 20 und 200 Parkscheine von drei Zeitkategorien befinden würden. Zum Tatzeitpunkt hätten Sie ca. 150 Parkscheine in diesem Büchlein gehabt und versehentlich einen alten 1/2-Stunden Parkschein zum Einsatz gebracht, womit Sie EUR 0,05 minderbezahlt hätten. Leider wäre Ihnen dieser eine dazwischen gerutscht, weil er nicht aussortiert worden war. Sie wüssten natürlich, dass die Behörde hier von einem kompletten Fehlen ausgehen muss, da dieser Parkschein keine Gültigkeit mehr besaß, jedoch hätten Sie ihre Situation dargelegt, damit Ihnen vielleicht dennoch die Strafe erlassen werden kann.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Seit 1. Jänner dieses Jahrs gelten neue Tarife für die Wiener Kurzparkzonen. Da die Kurzparkzonen aufgrund des COVID-Gesetzes aufgehoben waren, hatte die Stadt die Übergangsfrist zum Aufbrauchen bereits gekaufter Parkscheine mit dem Aufdruck des bis zum gültigen Tarifs bis zum verlängert.

Die Verlängerung sollte Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Ausnahmesituation bringen. Ursprünglich hätten alte Parkscheine bis Ende Juni 2020 aufgebraucht werden müssen. Ein Umtausch oder Rückgabe der alten Parkscheine ist nicht möglich.

Somit kann mit diesen Parkscheinen auch keine Parkometerabgabe mehr entrichtet werden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angetasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus:

"Im Wesentlichen mit den Begründungen (weitergehende Ausführungen siehe unten)
- der mangelhaften Beweiswürdigung
- und der unzweckmäßigen Ermessensausübung.

Hierzu erlaube ich mir wie folgt auszuführen:

Im Zuge eines Versehens war ein alter Parkschein in meinem im Wagen permanent mitgeführten Parkschein-Büchlein vorhanden, den ich bei dem Abstellen meines Wagens gemeinsam mit einem gültigen Parkschein verwendete, zum Tatzeitpunkt hatte ich ca. 150 Parkscheine in diesem Büchlein und habe versehentlich eine alten 1/2-Stunden Parkschein zum Einsatz gebracht, womit ich EUR 0,05.- minderbezahlte.

Als Nachweis, dass sich in dem Parkschein-Büchlein sonst nur lauter neue und einsatzfähige Parkscheine zum Tatzeitpunkt befanden und ich durchaus bei Benutzung eines anderen Parkscheins meiner Abgabeverpflichtung entsprochen hätte, habe ich einige Photos beigelegt, die ich unmittelbar gleich nach Entdecken des Organmandates an meinem Wagen dann in der Garage angefertigt habe (exemplarisch einige der Scheine - manche sind noch verklebt/gebunden - abgebildet).

Anmerken möchte ich an diesen Stellen, dass mir infolge Versäumung der Parkschein-Ablauffrist ca. 40 Parkscheine im Gegenwert von ca. EUR 120,- "übrig" geblieben sind, die sich noch immer in meinen Besitz befinden. Leider ist hier ein nicht aussortierter Schein zum Einsatz gekommen.

Meine Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes respektive vertrete ich den Standpunkt, dass in meinem Fall in Anbetracht der Umstände eine Abmahnung gerechtfertigter gewesen wäre. Aber in der Straferkenntnis wird wegen diesem leicht fahrlässig begangenen Versehen, die eine Minderbezahlung von 5 Cent bewirkte erkannt:
- "Die verhängte Geldstrafe (Anmerkung EUR 60,- zzgl. Strafverfahrensbeitrags in der Höhe von EUR 10,-, sohin das 1.200- bis 1.400-fache der Minderbezahlung) soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten." Und
- "Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - NICHT GERADE GERING."

Früher haben Organe der öffentlichen Straßenaufsicht derartige Versehen mit "nicht gerade geringem Unrechtsgehalt" mit einem freundlichen Hinweis, der in Form einer Benachrichtigung an der Windschutzscheibe des jeweiligen Kfz für den Lenker hinterlegt worden ist, geahndet.

Mit dieser Darstellung und aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Erkenntnis an den Magistrat der Stadt Wien, MA 67 zurückzuverweisen."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor:

Er sei ihm mit dem Parkschein lediglich ein "Hoppala" passiert, er habe keineswegs systematisch Abgaben hinterzogen. Die Behörde begnüge sich mit einer standardisierten Begründung, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Die Behörde hätte sonst erkennen müssen, dass nur ein geringes Versehen vorliegt. Die vorgelegten Beweise würden es rechtfertigen, eine Verwarnung oder zumindest eine geringere Strafe auszusprechen.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe Sorgepflichten für drei Kinder, seine Frau und er würden über ein durchschnittliches Einkommen verfügen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es sei richtig, dass auf einem der von ihm übermittelten Fotos von seinem Parkscheinvorrat ein weiterer Parkschein mit altem Tarif zu sehen sei. Er habe noch zwei weitere Parkscheine mit altem Tarif in seinem Parkscheinbuch gefunden und er habe das sofort korrigiert. In seiner Kanzlei würden in einem Abstand von einem halben Jahr Parkscheine in einem größeren Umfang angeschafft und von ihm auch zum Einsatz gebracht.

Das Erkenntnis wurde samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug am um 18:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und zwei Parkscheine eingelegt, wovon einer der Parkscheine den alten Tarif aufwies und somit nicht mehr gültig war. Dem Beschwerdeführer wurde zu Recht die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet, da er sein Fahrzeug nicht mit einem im Beanstandungszeitpunkt 19:37 Uhr gültigen Parkschein gekennzeichnet hatte.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt und hat lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft bzw die Erteilung einer Ermahnung beantragt. Er machte geltend, dass es infolge seines Versehens zu einer Minderbezahlung von 5 Cent gekommen sei. Die Strafhöhe (€ 60) sei somit unverhältnismäßig.

Folglich ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom , Zahl MA67/216700495841/2021, in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 44 VwGVG Rz 7).

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 45 Abs. 1 VStG:

"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf der aufgedruckte alte Tarif des verwendeten Parkscheins auffallen müssen.

Da das tatbildmäßige Verhalten des Täters im zu beurteilenden Fall nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , mwN), kann nicht von geringem Verschulden gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung nicht erfüllt sind.

Bei der Strafbemessung ist zunächst gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometergesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. zB und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte daher in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Höhe der verhängten Strafe von € 60,- in keinem Verhältnis zum minderbezahlten Betrag von € 0,05 stehe. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der verwendete 30-Minuten-Parkschein mit dem alten Tarif hatte seine Gültigkeit und seine Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel am verloren (§ 4a Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Der Beschwerdeführer hat daher die Parkometerabgabe nicht um € 0,05, sondern um € 1,10 verkürzt. Ganz allgemein wird die Parkometerabgabe in der Regel den Betrag von ca. 6 Euro nicht übersteigen, dennoch ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet (, , vgl. weiters Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN, sowie Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage [1988]).

Als strafmildernd sind aber die Sorgepflichten für drei Kinder zu werten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer zwei Parkscheine, wenn auch einen davon mit einem nicht mehr gültigen Abgabenbetrag, korrekt ausgefüllt und so seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer um ein rechtstreues Verhalten bemüht.

Bei der Strafbemessung war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen.

Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500652.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at