Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2022, RV/7500061/2022

Parkstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700992743/2021, zu Recht erkannt:

  • Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

  • Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  • Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216700992743/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Grabnergasse gegenüber 16, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 14:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 6, Grabnergasse ggü. 16, ohne gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein, gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Foto und durch Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy-Parken.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass es scheint, dass die Buchung über die App für den nächsten Tag anstatt für die Zeit von 14:00 - 17:00 durchgeführt wurde. Es lässt sich jedoch leicht nachvollziehen, dass die Buchung am 7.10. um 13:55 durchgeführt wurde - und zu diesem Zeitpunkt eine Buchung für den nächsten Tag von 10:45 - 13:45 völlig sinnlos gewesen wäre. Zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben übermittelten Sie die Belege vom Handyparken.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Wie dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden kann, wurden unter der Rufnummer "***2***" am unter anderem folgende gebührenpflichtige Buchungen für das Kennzeichen ***1*** getätigt:

Um 10:30 Uhr ein Parkschein für 180 Minuten (gültig am , von 10:45 Uhr bis 13:45 Uhr) mit der Nummer 366174371 und
um 13:55 Uhr ein Parkschein für 180 Minuten (gültig am , von 10:45 Uhr bis 13:45 Uhr) mit der Nummer 366216531.

Das Fahrzeug wurde jedoch um 14:02 Uhr beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt existierte kein gültiger Parknachweis.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Wie den Systemeintragungen Ihres HandyParken-Kontos zu entnehmen ist, wurde am um 10:30 Uhr ein Parkschein für 10:45 Uhr gebucht. Weiters wurde ein Parkschein am um 13:55 Uhr gebucht. Anstatt der Funktion "jetzt buchen", um den Parkschein zu verlängern, wurde Ihrerseits eine Uhrzeit manuell eingegeben; da die eingegebene Uhrzeit jedoch bereits vergangen war, wurde vom System automatisch ein Parkschein für die eingegebene Uhrzeit, jedoch für den Folgetag, gebucht.

Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Gegen die im Betreff genannte, am von der Magistratsabteilung 67 ergangene Straferkenntnis erhebe ich Beschwerde. Ich halte die in den vorangegangenen Schreiben und in der Beschwerde erwähnten Begründungen aufrecht, dass ich NICHT fahrlässig gehandelt habe, sondern die Buchung in der Handy-Parken App sehr wohl den Eindruck hinterlassen hat, dass die Buchung korrekt durchgeführt worden ist und keinen Hinweis darauf enthalten hat, dass die gegenständliche Buchung für den nächsten Tag ausgestellt worden sei. Die in der Straferkenntnis enthaltene Begründung ist meiner Meinung nach in besonders kompliziertem "Beamtendeutsch" verfasst und sehr dazu angetan, der beklagten Partei den Mut und die Motivation zu nehmen, eine Beschwerde dagegen einzureichen. Bei aller Länge und Kompliziertheit der Begründung - wie wollen Sie erkennen, dass ich die Uhrzeit manuell eingegeben habe (was ich nicht getan hatte) - und selbst wenn, dürfte die App nicht automatisch und ohne entsprechenden Hinweis eine Buchung für den nächsten Tag vornehmen; das ist unlogisch und für jemanden der auf der Straße steht und die Buchung vornimmt, keinesfalls so leicht nachvollziehbar, wie Sie das in der Begründung darzustellen versuchen. In dem Telefonat, dass ich damals mit einer Ihrer Mitarbeiterinnen führte, hat sich mir gesagt, eine Löschung der Anonymverfügung wäre möglich, wenn ich z. B. ein falschen KFZ-Kennzeichen eingegeben hätte - eine Logik, die sich mir beim besten Willen nicht erschließt. Wenn ich also ein falsches Kennzeichen eingebe, gilt das als Irrtum - wenn ich aber nicht erkenne, dass eine Buchung die für einen logischen Zeitraum getätigt wird, die aber durch eine fehlende Absicherung in der App für einen nicht nachvollziehbaren und eindeutig unlogischen Zeitraum durchgeführt wird, dann wird mir das als Fahrlässigkeit angeschuldet - diese Tatsache erschließt sich mir in keinster Weise.

Abschließend noch einmal: ich habe für den Zeitraum 14:00 - 17:00 einen Parkschein gebucht und bin mir in keinster Weise auch nur irgendeiner in der Straferkenntnis vorgeworfenen Fahrlässigkeit oder Schuldhaftigkeit bewusst und ersuche deshalb noch einmal um Einstellung des Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Grabnergasse gegenüber 16, abgestellt.

Laut Übersicht m-parking (Übersicht der Transaktionen) buchte der Beschwerdeführer auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 10:30 Uhr einen Parkschein für 180 Minuten mit der Seriennummer 366174371 und einer Gültigkeitsdauer für den von 10:45 Uhr 13:45 Uhr sowie am um 13:55 Uhr einen Parkschein für 180 Minuten mit der Seriennummer 366216531 und einer Gültigkeitsdauer für den von 10:45 Uhr bis 13:45 Uhr.

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug war somit am um 14:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Grabnergasse gegenüber 16, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie aus den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens abgegebenen Stellungnahme.

Die Abstellung des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges am um 14:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Grabnergasse gegenüber 16, ergibt sich aus der Anzeige des Überwachungsorganes sowie den dazu vorgelegten Fotos und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Dass im M-Parking-System kein gültiger Parkschein für den Beanstandungszeitpunkt , 14:02 Uhr, sondern für den 8. Oktober 2021für den Zeitraum 10:45 Uhr bis 13:45 Uhr gebucht wurde, ist aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersichten aus dem m-Parking-System ersichtlich. Dies wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) als entrichtet.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 7 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Nach § 7 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Nach § 7 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Der Abstellvorgang wird insbesondere durch die beabsichtigte Parkdauer definiert. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine elektronische Aktivierung für einen anderen als den tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeitraum, dann liegt naturgemäß keine korrekte Abstellmeldung für den Beanstandungszeitpunkt vor.

Unter ordnungsgemäß entrichtet kann bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins nur die Anmeldung unter Angabe der korrekten Parkdauer verstanden werden. Wird bei der elektronischen Aktivierung eine falsche Parkzeit (sowohl hinsichtlich Datum und Uhrzeit) eingetragen, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass für den Folgetag ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde.

Auch ein irrtümlich falsch ausgefüllter Parkschein bewirkt den Tatbestand der Abgabenverkürzung (, sowie zB sowie ).

Es lag daher für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** zum Beanstandungszeitpunkt , 14:02 Uhr, kein gültiger elektronischer Parkschein vor und wurde daher die Parkometerabgabe für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt es, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre seiner Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der Parkometerabgabe, sei es durch ursprünglich richtige Eingabe oder durch Überprüfung seiner zeitlichen Eingaben im m-Parking-System nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Umstand, dass die Aktivierung und Bezahlung eines Parkescheines für einen anderen Zeitraum vorgenommen wurde, kann weder am Fehlen einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe für die beschwerdegegenständliche Zeit noch am Vorliegen mangelnder Sorgfalt etwas ändern.

Der Beschwerdeführer hat die Parkometerabgabe somit zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Der Beschwerdeführer hat also bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheins die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben sicherzustellen und anschließend zu prüfen.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen und die Verschuldensfrage zu bejahen.

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG sieht vor, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht vor, da im Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers (Aktivieren eines Parkscheins für einen anderen Zeitraum als den der Abstellung ohne Überprüfung und Sicherstellung der Richtigkeit der Angaben) kein geringes Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu sehen ist.

Diesbezüglich ist auf , zu verweisen, wo der Gerichtshof im Sorgfaltsverstoß der Revisionswerberin - diese vergaß, auf dem Papierparkschein die Rubrik "Stunde" anzukreuzen - kein geringes Verschulden erblickte und feststellte, dass die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (nunmehr § 45 VStG) nicht zum Tragen komme (siehe dazu auch ).

Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machte. Dies tut auch das Bundesfinanzgericht.

Der Beschwerdeführer hat bei der elektronischen Aktivierung des kostenpflichtigen Parkscheines die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er nicht für die Richtigkeit der relevanten Angaben gesorgt hat und diese in der Folge auch nicht überprüft hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Das Bundesfinanzgericht wertet es aber als mildernd, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, indem er einen kostenpflichtigen Parkschein für eine Abstelldauer von 180 Minuten, wenn auch für einen Parkzeitraum des Folgetages aktivierte und dadurch seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert hat.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Parkometerangelegenheiten, aus der sich erschließen lässt, dass dieser in Bezug auf das Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ansonsten sorgsam ist, wurde als weiterer Milderungsgrund berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht daher eine Minderung der Strafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro als schuld- und tatangemessen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500061.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at