Parkometerabgabe: Auskunftspflicht hinsichtlich Lenker trifft ab Eröffnung des Konkurses den Masseverwalter
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500040/2022-RS1 | Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit „Zulassungsbesitzer“ im Sinne des Wiener Parkometergesetzes jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden, auch wenn sich dieses auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin) bezieht (vgl ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, A. vom , Zahl: ***GZ A***, B. vom , Zahl: ***GZ B***, C. vom , Zahl: ***GZ C***, D. vom , Zahl: ***GZ D***, zu Recht erkannt:
A.
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die ***1*** für den Verfahrenskostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B.- D.
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 1 VStG erster Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:
A.
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***GZ A***, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:20 Uhr in 1050 Wien, ***7*** 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***1***, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur GZ ***GZ*** durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ, rechtsgültig zugestellt am , wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Strafe am erstmals zur Kenntnis genommen hätten und die Lenkerauskunft vom auch nicht von einer bevollmächtigten Person erhalten zu haben. Weiters gaben Sie an, dass der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges Herr ***3***, geb. ***4***, 1050 Wien, ***7******8*** gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurden Sie über den Zustellvorgang hinsichtlich der Lenkererhebung informiert und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel glaubhaft zu machen.
Anlässlich Ihrer schriftlichen Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie sich seit in U-Haft befinden würden und davor am Sterbebett Ihres Vaters (verstorben am ) gewesen wären. Daher hätten Sie die hinterlegten Schriftstücke nicht fristgerecht übernehmen bzw. beantworten können. Somit wären Ihnen auch vom gegenständlichen Sachverhalt nichts bekannt gewesen. Sie wären durch das Schreiben vom erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden. Auch gaben Sie an, dass alle Fahrzeuge auf die Fa. ***1***, 1050 Wien, ***7*** gemeldet waren und sich dieses Unternehmen seit in Konkurs befinden und als Masseverwalter ***6*** in 1080 Wien bestimmt worden sei.
Zum Vorbringen im Einspruch wird Folgendes festgestellt:
Gemäß den von der Österreichischen Post AG übermittelten Zustelldaten wurde die Lenkererhebung - wie bereits oben erwähnt - ab in der zuständigen Post - Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle wurde von Ihnen nicht vorgebracht.
Bei dem Zustellnachweis (Postrückschein) im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen.
Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht vorgebracht. Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Laut Firmenbuchauszug - und von Ihnen unbestritten - waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Aufgrund der Aktenlage war von der Behörde davon auszugehen, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilt wurde.
Die Nennung eines Verantwortlichen bzw. eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Da zum Tatbestand der ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Es waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass das Schriftstück vom wegen der mit dem Tod des Vaters in Zusammenhang stehenden privaten Umstände nicht abgeholt werden konnte.
B.
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***GZ B***, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:59 Uhr in 1100 Wien, ***9***, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Die ***1***, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie unter A. ersichtlich begründet, wobei nachfolgend die wesentlichen abweichenden Textstellen angeführt werden:
"…
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur GZ ***GZ A*** durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ, rechtsgültig zugestellt am , wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Strafe am erstmals zur Kenntnis genommen hätten und die Lenkerauskunft vom auch nicht von einer bevollmächtigten Person erhalten zu haben. Weiters gaben Sie an, dass der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges Herr ***3***, geb. ***4***, 1050 Wien, ***7******8*** gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurden Sie über den Zustellvorgang hinsichtlich der Lenkererhebung informiert und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel glaubhaft zu machen.
Anlässlich Ihrer schriftlichen Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie sich seit in U-Haft befinden würden und davor am Sterbebett Ihres Vaters (verstorben am ) gewesen wären. Daher hätten Sie die hinterlegten Schriftstücke nicht fristgerecht übernehmen bzw. beantworten können. Somit wären Ihnen auch vom gegenständlichen Sachverhalt nichts bekannt gewesen. Sie wären durch das Schreiben vom erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden. Auch gaben Sie an, dass alle Fahrzeuge auf die Fa. ***1***, 1050 Wien, ***7*** gemeldet waren und sich dieses Unternehmen seit in Konkurs befinden und als Masseverwalter ***6*** in 1080 Wien bestimmt worden sei.
…"
In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Firma ***1*** als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ab im Konkurs befunden habe, deswegen habe er alle für die Firma ***1*** hinterlegten Poststücke ab Konkurseröffnung als Geschäftsführer nicht mehr übernehmen dürfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Masseverwalter nicht kooperieren können, da er sich seit in U-Haft befinde.
C.
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***GZ C***, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:29 Uhr in 1050 Wien, ***7*** gegenüber 14 und 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Die ***1***, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie unter A. ersichtlich begründet, wobei nachfolgend die wesentlichen abweichenden Textstellen angeführt werden:
"…
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur GZ ***GZ*** durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ, rechtsgültig zugestellt am , wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Strafe am erstmals zur Kenntnis genommen hätten und die Lenkerauskunft vom auch nicht von einer bevollmächtigten Person erhalten zu haben. Weiters gaben Sie an, dass der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges Herr ***3***, geb. ***4***, 1050 Wien, ***7******8*** gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurden Sie über den Zustellvorgang hinsichtlich der Lenkererhebung informiert und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel glaubhaft zu machen.
Anlässlich Ihrer schriftlichen Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie sich seit in U-Haft befinden würden und davor am Sterbebett Ihres Vaters (verstorben am ) gewesen wären. Daher hätten Sie die hinterlegten Schriftstücke nicht fristgerecht übernehmen bzw. beantworten können. Somit wären Ihnen auch vom gegenständlichen Sachverhalt nichts bekannt gewesen. Sie wären durch das Schreiben vom erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden. Auch gaben Sie an, dass alle Fahrzeuge auf die Fa. ***1***, 1050 Wien, ***7*** gemeldet waren und sich dieses Unternehmen seit in Konkurs befinden und als Masseverwalter ***6*** in 1080 Wien bestimmt worden sei.
…"
In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Firma ***1*** als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ab im Konkurs befunden habe, deswegen habe er alle für die Firma ***1*** hinterlegten Poststücke ab Konkurseröffnung als Geschäftsführer nicht mehr übernehmen dürfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Masseverwalter nicht kooperieren können, da er sich seit in U-Haft befinde.
D.
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***GZ D***, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 21:21 Uhr in 1050 Wien, ***7*** gegenüber 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Die ***1***, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie unter A. ersichtlich begründet, wobei nachfolgend die wesentlichen abweichenden Textstellen angeführt werden:
"…
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur GZ ***GZ C*** durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ, rechtsgültig zugestellt am , wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Strafe am erstmals zur Kenntnis genommen hätten und die Lenkerauskunft vom auch nicht von einer bevollmächtigten Person erhalten zu haben. Weiters gaben Sie an, dass der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges Herr ***3***, geb. ***4***, 1050 Wien, ***7******8*** gewesen sei.
Mit Schreiben vom wurden Sie über den Zustellvorgang hinsichtlich der Lenkererhebung informiert und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel glaubhaft zu machen.
Anlässlich Ihrer schriftlichen Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie sich seit in U-Haft befinden würden und davor am Sterbebett Ihres Vaters (verstorben am ) gewesen wären. Daher hätten Sie die hinterlegten Schriftstücke nicht fristgerecht übernehmen bzw. beantworten können. Somit wären Ihnen auch vom gegenständlichen Sachverhalt nichts bekannt gewesen. Sie wären durch das Schreiben vom erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden. Auch gaben Sie an, dass alle Fahrzeuge auf die Fa. ***1***, 1050 Wien, ***7*** gemeldet waren und sich dieses Unternehmen seit in Konkurs befinden und als Masseverwalter ***6*** in 1080 Wien bestimmt worden sei.
…"
In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Firma ***1*** als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ab im Konkurs befunden habe, deswegen habe er alle für die Firma ***1*** hinterlegten Poststücke ab Konkurseröffnung als Geschäftsführer nicht mehr übernehmen dürfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Masseverwalter nicht kooperieren können, da er sich seit in U-Haft befinde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A.
Verletzung der Auskunftspflicht
Mit Schreiben vom , Zahl: ***GZ***, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 20:20 Uhr in 1050 Wien, ***7*** 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei. Das Schreiben war an die Geschäftsanschrift ***7*** ***8***, 1050 Wien adressiert.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 27) wurde das Auskunftsbegehren der belangten Behörde nach scheinbar erfolglosem Zustellversuch am hinterlegt und zur Abholung bereitgelegt.
Dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz während der Abholfrist wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist aus dem Akteninhalt auch nicht zu vermuten. Zudem erwähnt der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom , dass er das Schriftstück vom aufgrund privater Umstände nicht rechtzeitig abholen konnte, woraus zu schließen ist, dass er zwar von der Hinterlegung Kenntnis erlangte, das Poststück aber - aus privaten Gründen - nicht abholen konnte.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, wegen eines familiären Todesfalles nicht in der Lage gewesen zu sein, das Auskunftsersuchen rechtzeitig zu beheben, so ist ihm Lehre und höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen, trifft nicht zu. Er hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (, mwN).
Ob der Empfänger in concreto persönlich Gelegenheit hatte, das Dokument während der Abholfrist abzuholen, ist für die Hinterlegungsfolgen nicht bedeutsam. Den Abholberechtigten treffende Verhinderungen (Krankheit, private oder berufliche Aktivitäten etc), die dazu führen, dass die Öffnungszeiten der Post nicht genützt werden können, beseitigen die Hinterlegungswirkungen nicht. Dem Empfänger steht es in solchen Fällen offen und frei, Dispositionen zu treffen, damit er in den Besitz des Dokuments kommt (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 14).
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom , Zahl: ***GZ*** durch dessen Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am aus.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung liegt daher für den Beschwerdeführer in der rechtmäßigen Zustellung des Schreibens am begründet und endete für ihn (wegen des Beginns der Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens über die ***1*** am laut Insolvenzdatei) mit Ablauf des .
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , mwN).
§ 9 VStG normiert:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
Laut Gesellschafterbeschluss vom fungierte der Beschwerdeführer ab dem Tag der Eintragung der ***1*** ins Firmenbuch und somit seit als deren handelsrechtlicher Gesellschafter, er war bis zum Beginn der Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens über diese Firma am , somit auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung am , für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe auch , mwN).
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, hat damit dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Verschulden
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Unabhängig davon, dass für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Auskunftserteilung mit wegfiel, hätte er, wenn eine Beantwortung bis nicht möglich gewesen wäre (was allerdings von ihm nicht behauptet wurde), für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung durch den Masseverwalter sorgen können. Soweit eine verwaltungsrechtliche (generelle oder individuelle) Norm dem Einzelnen eine Pflicht auferlegt, ist dieser auch dazu verhalten, die entgegenstehenden Hindernisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen; die Rechtsprechung verlangt insoweit eine durchaus beträchtliche Anspannung der Kräfte (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 4 (Stand , rdb.at) mit Verweis auf VwGH-Judikatur).
Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen, womit auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen sind.
Strafbemessung
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert auszugsweise:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben. Da keine Auskunft erteilt wurde, wurde eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen einer Vielzahl an rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sowohl auf Grund von Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes als auch auf Grund anderer Delikte, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.
Mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Der Ausspruch der Haftung der ***1*** für den Verfahrenskostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens resultiert aus § 9 VStG:
"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlungsaufforderung
[...]
B. - D.
Verletzung der Auskunftspflicht
Mit Schreiben vom , Zahl: ***GZ A***, hat die belangte Behörde die Firma ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:59 Uhr in 1100 Wien, ***9***, gestanden sei.
Die rechtmäßige Zustellung des Auskunftsbegehrens durch dessen Hinterlegung und erstmalige Bereithaltung zur Abholung am 15. Juli wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Mit Schreiben vom , Zahl: ***GZ***, hat die belangte Behörde die Firma ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 20:29 Uhr in 1050 Wien, ***7*** 14 und 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei.
Die rechtmäßige Zustellung des Auskunftsbegehrens durch dessen Hinterlegung und erstmalige Bereithaltung zur Abholung am 15. Juli wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Mit Schreiben vom , Zahl: ***GZ C***, hat die belangte Behörde die Firma ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 21:21 Uhr in 1050 Wien, ***7*** gegenüber 16, Nebenfahrbahn, gestanden sei.
Die rechtmäßige Zustellung des Auskunftsbegehrens durch dessen Hinterlegung und erstmalige Bereithaltung zur Abholung am 16. Juli wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Der Beschwerdeführer argumentiert nun, er sei wegen der Konkurseröffnung und die damit verbundene Einsetzung eines Masseverwalters ab dem nicht berechtigt gewesen, die geforderte Auskunft zu erteilen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
§ 9 VStG normiert:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit "Zulassungsbesitzer" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden, auch wenn sich dieses auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin) bezieht (vgl ).
Laut Insolvenzdatei begannen die Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma ***1*** am .
Somit war der ebenfalls ab diesem Zeitpunkt bestellte Masseverwalter für die Beantwortung der Auskunftsersuchen verantwortlich.
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"
Da ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Masseverwalter die Beantwortung des verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchens nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 oblag, durfte der Beschwerdeführer nicht mehr zur Anfragebeantwortung herangezogen und für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da das angefochtene Straferkenntnis bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht in den vorliegenden Erkenntnissen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie (insbesondere ; , Ra 2014/17/0032; , 2005/17/0194; , 2013/17/0033) folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500040.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at