Artfortschreibung- landwirtschaftliches Vermögen-Weinbauvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Woditschka Steuerberatung GmbH, Lanzendorfer Hauptstraße 9/1, 2130 Mistelbach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einheitswertbescheid (Artfortschreibung) zum zu EW-AZ ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Bescheid der belangten Behörde vom
Mit Feststellungsbescheid vom zu EW- AZ ***1*** stellte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach (in der Folge kurz: belangte Behörde) gegenüber Herrn ***Bf1*** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) den Einheitswert betreffend "Grundbesitz (Weinbaubetrieb)", "Grundbuch/Katastralgemeinde ***2******3***, Einlagezahl ***4***, Grundstücksnummer ***5*** u.a." mit € 1.300,00 gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 (Artfortschreibung) zum fest:
Als Begründung führte sie aus:
"Berechnung des Einheitswertes (Angaben in Euro):
landwirtsch. genutzte Flächen 0,5518 ha x 718, 0973 = 396, 2461
weinbaumäßig genutzte Flächen 0,6042 ha x 1.656, 8497 = 1.001, 0686
____________ _______________
Gesamtgröße 1,1560 ha 1.397,3147 Einheitswert (gerundet gemäß § 25 BewG) 1.300
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden unterstellt:
Bodenklimazahl 37,3
Abschlag für die wirtschaftl. Ertragsbedingungen -0,9 %
Abschlag für die Betriebsgröße -15,0 %
_________
-15, 9 % = -5,930
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daher Betriebszahl (mindestens 1,0 - höchstens 100,0) 31,369
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt gemäß BGBI. Nr. 649/1987
2.289,1943 Euro, daher Hektarsatz: 2.289,1943 x 31,369 / 100 = 718,0974
Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung in der Nutzungsart der land- und forstwirtschaftlichen Flächen eingetreten ist."
2. Beschwerde vom
Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Artvorschreibung gem. § 21 Bewertungsgesetz wonach als Begründung für die Herausgabe des Bescheides vermerkt ist, dass "die Fortschreibung erforderlich war, weil eine Änderung in der Nutzungsart der land- und forstwirtschaftlichen Flächen eingetreten ist." Der beschwerdegegenständliche Bescheid geht von landwirtschaftlichen Flächen von 0,5518 ha und Weinbauflächen von 0,6042 ha aus; vervielfacht mit den Hektarsätzen von € 718,0973 und € 1.656,8497 beträgt der abgerundete Einheitswert € 1.300,-.
Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass uns ein Feststellungsbescheid ab vorliegt, in dem die landwirtschaftliche Fläche mit 0,5518 ha, vervielfacht mit dem Hektarsatz mit € 718,0973 festgesetzt worden ist. Weiters wurde die Weinbaufläche mit 0,6042 ha festgelegt und mit dem Hektarsatz von € 1.656,8497 bewertet. Daraus errechnet sich ein Einheitswert (bereits abgerundet) von € 1.300,-.
Nachdem für uns zwischen dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ab zum Feststellungsbescheid ab keine Abweichung erkennbar ist, ist fraglich, wofür dieser Feststellungsbescheid herausgegeben worden ist und unseres Erachtens ist der beschwerdegegenständliche Bescheid samt Grundsteuermessbescheid daher entbehrlich.
Weiters wird gegen den Einheitswertbescheid zum - Hauptfeststellung mit Wirksamkeit zum , sowie gegen den dazugehörigen Grundsteuermessbescheid zum - Hauptveranlagung ab , datiert vom , eingelangt ebenfalls am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Art des Steuergegenstandes, welche mit Weinbaubetrieb festgelegt worden ist, sie richtet sich ferner gegen die Festsetzung des Einheitswertes mit € 1.500,- und sie richtet sich zuletzt gegen die Festlegung der weinbaumäßig genutzten Fläche mit 0,8959 ha. Zur Beschwerdebegründung wird angeführt, dass das Finanzamt, die in der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes getätigten Angaben des Steuerpflichtigen, betreffend Flächennutzung ignoriert hat und die gesamte Fläche von 0,8959 ha als Weinbaufläche bewertet hat.
Gegen diese Feststellung richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit der Begründung, dass es anscheinend unerheblich ist, welche Angaben der Steuerpflichtige macht, weil er anscheinend nicht in der Lage ist, seine landwirtschaftlichen Grundstücke richtig hinsichtlich Kulturart zu bewerten. Wie aus der Praxis hinlänglich bekannt ist, stimmen die Angaben dem Grundbuch hinsichtlich Kulturart in den wenigsten Fällen, weil immer wieder landwirtschaftliche Grundstücke mit Weingärten bepflanzt werden und umgekehrt eine Weingartenfläche laut Grundbuch aufgrund der Rodung des Weingartens zur landwirtschaftlich genutzten Fläche wird. Es besteht daher mit der Erklärung seit vielen Jahren erstmals die Möglichkeit und die Chance für die Finanzverwaltung aktuelle Nutzungsarten der landwirtschaftlichen Grundstücke zu erhalten. Diese Möglichkeit will man anscheinend nicht wahrnehmen, weil ansonsten ein anders lautender Bescheid hätte ergehen müssen. Wenn das Finanzamt sämtliche Angaben von Bestätigungen von Behörden abhängig macht, wie im konkreten Fall von einer Rodebestätigung, so ist dieser Rechtsmeinung entgegen zu halten, dass weder der Weinbaukataster noch die damit zusammenhängenden Rodungsmeldungen vollständig sind. Die einzige richtige Angabe kann daher nur die sein, die vom Steuerpflichtigen selbst kommt.
Im konkreten Fall wird weiters festzustellen sein, ob nicht der Sachverhalt eines Weingartens auf einem fremden Grundstück vorliegt. In einem solchen Fall wird man sich wohl nicht unbekümmert über Eigentumsverhältnisse hinwegsetzen können, sondern wird dieser Sachverhalt entsprechend zu würdigen sein. Auch wenn davon "nur" die Höhe der Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben und die Grundsteuer A abhängig ist.
In Erledigung der Beschwerde wird daher beantragt, die Art des Steuergegenstandes mit Landwirtschaft festzulegen, und die gesamte Fläche von 0,8959 ha als landwirtschaftliche Fläche zu bewerten und den dafür geltenden Hektarsatz anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid richtet sich gegen die festgelegte Steuermesszahl mit 2,4, ausgehend von einem Einheitswert von € 1.500,-. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Einheitswertbescheid verwiesen und beantragt, den Grundsteuermessbetrag entsprechend der Beschwerdeerledigung zum Einheitswert anzupassen."
Als Beilage zur Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer den Einheitswertbescheid zum vom sowie die "Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land-und forstwirtschaftlicher Betriebe zum ", Formular LuF1 HF2014, in welchem unter Pkt.4.1. unter "landwirtschaftlich genutzte Flächen", bei "derzeitige Zuordnung der Flächen durch das Finanzamt" (Pkt. 4.1.1.) eine Fläche von 29 a, 17 m² und bei "aktuelle Zuordnung der Flächen" (Pkt. 4.1.2.) eine Fläche von 89 ha, 59 a, sowie unter "weinbaumäßig genutzte Flächen" bei "derzeitige Zuordnung der Flächen durch das Finanzamt" (Pkt. 4.1.1.) eine Fläche von 60 a, 42 m² und bei "aktuelle Zuordnung der Flächen" (Pkt. 4.1.2.) eine Fläche von 0 ha, 00 a, durch den Beschwerdeführer eingetragen wurde.
3. Stellungnahme des Bodenschätzers vom
In seiner Stellungnahme betreffend die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung , vom führte der Bodenschätzer aus:
"Folgende Feststellung betrifft nur o.a. Bescheid, wobei festgestellt wird, dass in den Einheitswertbescheiden zum und , welche lt. Beschwerdeführer ident seien, der Unterschied darin besteht, dass der Bewertungsgegenstand von "landwirtschaftlicher Betrieb" auf "Weinbaubetrieb" geändert wurde.
Die Angaben in der Erklärung zur Hauptfeststellung unterliegen der freien Beweiswürdigung. Im Zuge der Bescheiderstellung wurde dem steuerlichen Vertreter ein Schreiben übermittelt, beinhaltend die Aufforderung, Differenzen bei den Weinbauflächen zu erklären und etwaige Rodungen zu belegen. Zwischenzeitlich erfolgten amtswegige Erhebungen bei der Gemeinde und beim Pächter (16. und ), welche dem Finanzamt ausreichende Anhaltspunkte lieferten, entsprechende Bescheide zu erstellen.
Im Zuge der Beschwerdeerledigung wurden zwecks Verifizierung der tatsächlichen Nutzung Luftbilder interpretiert und ein Lokalaugenschein vorgenommen (). Dabei wurde festgestellt, dass die im Akt bewerteten Flächen allesamt zur Gänze weinbaulich genutzt werden. Der Bestand an Weinstöcken (Altersstruktur) ist derart ausgeprägt, dass zweifelsfrei belegt werden kann, dass diese auch zum Feststellungszeitpunkt bereits vorhanden waren.
Die Beschwerdepunkte "Aktualität des Weinbaukatasters" und "Weingarten auf Fremdgrundstücken" sind für dieses Verfahren irrelevant und werden dementsprechend nicht behandelt.[…]"
4. Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid zum , Artfortschreibung (§ 21 (1) Z. 2 BewG) vom hinsichtlich des Grundbesitzes (Weinbaubetrieb) als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Feststellung erfolgte laut Antrag.
Im Zuge des Lokalaugenscheines am durch den amtlichen Bodenschätzer wurde festgestellt, dass die im gegenständlichen Akt bewerteten Flächen dem Weinbauvermögen zuzuordnen sind. Des Weiteren wurde dabei festgestellt, dass die Ausprägung des Pflanzenbestandes zweifelsfrei dessen Bestehen zum Feststellungszeitpunkt belegt werden kann. Aus oben angeführten Gründen war Ihrer Beschwerde der Erfolg zu versagen."
5. Vorlageantrag vom
Mit Schriftsatz vom wurde durch den Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid zum (Artvorschreibung) abgewiesen. Dazu wird vorweg festgehalten, dass die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit noch immer offen ist. Interessanterweise ist am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung gegen den Grundsteuermessbescheid zum - "Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab " ergangen. Dies mit der Begründung, dass es sich beim Grundsteuermessbescheid um einen abgeleiteten Bescheid handelt. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass "der Grundsteuermessbescheid ein von einem Feststellungsbescheid - in diesem Fall vom Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab abgeleiteter Bescheid ist."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung kann wohl ebenfalls nicht richtig sein, wenn die dazu vorliegende Beschwerde gegen den "Einheitswertbescheid - Hauptfeststellung mit Wirksamkeit mit " unerledigt ist.
Zur Wahrung des Rechtsmittels, wird der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) gestellt; lediglich bezogen auf den von der Beschwerdevorentscheidung betroffenen Bescheid (Feststellungsbescheid zum - Artfortschreibung).
Der Antrag muss deshalb gestellt werden, weil zwar der Sachverhalt richtig festgestellt den ist, aber die daraus abgeleitete Folge unrichtig ist.
Dem Finanzamt ist dahingehend beizupflichten, dass auf den bewerteten Flächen Weingärten ausgepflanzt sind. Das Finanzamt irrt aber insofern, als diese Weingärten nicht dem Grundbesitzer zuzurechnen sind. Dies wurde in der Beschwerde ausführlich dargelegt und festgehalten, dass es sich um Weingärten auf fremden Grund und Boden handelt.
Die kategorische Zurechnung an den Grundstückseigentümer ist daher im konkreten Fall unrichtig, sodass beantragt wird, diesen Sachverhalt in der Form zu würdigen, dass dem Grundstückseigentümer auch nur jener Wert zugerechnet wird, der in seinem Besitz ist.
Wir meinen, dass mit dem Eigentumsrecht nicht so sorglos umgegangen werden kann, dass Eigentum an einem Wirtschaftsgut willkürlich zugerechnet wird. Sofern möglich, wird daher um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht ersucht und auch die Entscheidung durch den Senat gewünscht.
Wir meinen, dass es zur Lösung des Verfahrens erforderlich ist, einen Kenner des Bewertungsgesetzes und des Bewertungsverfahrens heranzuziehen, weil es sich beim Bewertungsgesetz um eine ältere und auch sehr spezielle Gesetzesmaterie handelt. Wir stehen daher für Vorbesprechungen, welche zur ökonomischen Lösung beitragen, gerne zur Verfügung.
Vorsorglich wird auch formell der Antrag gestellt, die Beschwerdevorentscheidung , betreffend Grundsteuermessbescheid, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
6. Vorlagebericht vom
Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon wurde auch dem Beschwerdeführer übermittelt - wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Behörde führte zum Sachverhalt aus:
"Mit Feststellungsbescheid zum , Artfortschreibung (§ 21 Abs 1 Z 2 BewG) vom für den Grundbesitz in ***8*** ***3***, EWAZ ***1***, wurde aufgrund des Lokalaugenscheines am durch den amtlichen Bodenschätzer festgestellt, dass die bewerteten Flächen dem Weinbauvermögen zuzuordnen sind.
Der Steuerpflichtige beantragt jedoch, die Zurechnung zum Weinbauvermögen aufzuheben, da es sich um Weingärten auf fremden Grund und Boden handle und daher die Weingärten nicht dem Grundbesitzer zuzurechnen seien."
In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus:
"Nach § 21 Abs 1 Z 2 BewG wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
Im Zuge des Lokalaugenscheines am wurde durch den amtlichen Bodenschätzer festgestellt, dass die im gegenständlichen Akt bewerteten Flächen dem Weinbauvermögen zuzuordnen sind.
Des Weiteren wurde dabei festgestellt, dass die Ausprägung des Pflanzenbestandes zweifelsfrei dessen Bestehen zum Feststellungszeitpunkt belegt werden kann.
Gemäß § 48 Abs 1 BewG gehören zum Weinbauvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb). Die Beurteilung richtet sich nach der Auspflanzung und dem als Hauptzweck dienenden Weinbaubetrieb der zu bewertenden Fläche.
Da die gegenständlichen Flächen zweifelsfrei zum Feststellungzeitpunkt dem Weinbaubetrieb zuzuordnen sind, wird seitens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach beantragt, das Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides zum (Artfortschreibung) vom , EWAZ ***1*** Eigentümer der Liegenschaften GStNr. ***7***, EZ ***4*** in der KG ***2*** ***3***. Mit diesem Bescheid wurde der Einheitswert mit € 1.300,00 für den Steuergegenstand: Weinbaubetrieb festgestellt, da eine Änderung in der Nutzungsart eingetreten war. Dies für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,5518ha und weinbaumäßig genutzte Flächen im Ausmaß von 0,6042 ha.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes zum eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,8959 ha, eine weinbaumäßig genutzte Fläche von 0,00 ha angegeben.
Ermittlungen durch die belangte Behörde ergaben, dass eine Verpachtung der bewerteten Flächen vorliegt.
Aus den Ausdrucken des NÖ-Atlas für die Jahre 2012 und 2015 ist ersichtlich, dass eine weinbaumäßige Nutzung gegeben ist.
Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des amtlichen Bodenschätzers am war ebenfalls eine weinbaumäßige Nutzung gegeben. Anhand der Altersstruktur der Weinstöcke wurde festgestellt, dass deren Bestand bereits zum Feststellungszeitpunkt gegeben war.
Die weinbaumäßige Nutzung der bewerteten Flächen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Weitere (nicht verfahrensgegenständliche) Einheitswertbescheide:
Im Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung) vom war der Einheitswert für den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,5518ha und weinbaumäßig genutzte Flächen im Ausmaß von 0,6042 ha festgestellt worden.
Mit Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , vom wurde der Einheitswert mit € 1.500,00 festgestellt. Die Art des Steuergegenstandes wurde mit Weinbaubetrieb angegeben, dies mit weinbaumäßig genutzten Flächen im Ausmaß von 0,8959ha. Der Grundsteuermessbetrag wurde mit Bescheid vom selben Tag wurde mit € 2,40 festgesetzt. Die gegen den Einheitswert erhobene Beschwerde ist bis dato offen, zu jener gegen den Grundsteuermessbescheid erging mit eine Beschwerdevorentscheidung.
Mit Einheitswertbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung) vom , adressiert an ***6*** und Miteigentümer, wurde der Einheitswert für den Grundbesitz "Weinbaubetrieb" zur EZ ***4***, GB ***2*** ***3*** mit € 1.500,00 festgestellt.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile zu EWAZ ***1***, die Luftbilder aus dem Niederösterreich Atlas, die durchgeführten Abfragen im GRUIS, sowie das damit im Einklang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen. Aufgrund seiner Ausführungen im Vorlageantrag, wonach der Sachverhalt richtig festgestellt wurde und er der belangten Behörde dahingehend beipflichtet, dass auf den bewerteten Flächen Weingärten ausgepflanzt sind und es sich um Weingärten auf fremdem Grund und Boden handelt, kann festgestellt werden, dass sich daraus kein Widerspruch zu den Erhebungen der belangten Behörde ergibt, weshalb der Sachverhalt als erwiesen angenommen wird.
Aus diesem Grund steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass hinsichtlich der bewerteten Flächen eine weinbaumäßige Nutzung (durch einen Pächter) im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages gegeben war.
Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, dass durch die Tatsache, dass es sich um Weingärten auf fremdem Grund und Boden handelt, diese Weingärten nicht dem Grundbesitzer zuzurechnen seien bzw ihm nur jener Wert zugerechnet werden solle, der in seinem Besitz steht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
§ 2 BewG 1955 lautet:
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
§ 18 BewG 1955 lautet
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten:
1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
2.Grundvermögen;
3. Betriebsvermögen;
4. sonstiges Vermögen.
(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 21 BewG 1955 lautet:
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). Der Wechsel von einer Unterart in eine andere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die Wertgrenzen der Z 1 lit. a überschritten werden.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt, sowie, wenn der Mindestwert gemäß § 25 über- oder unterschritten wird.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
§ 23 BewG 1955 lautet:
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
§ 29 BewG 1955 lautet:
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
§ 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 lautet:
Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
§ 31 BewG 1955 lautet:
(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
(3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.
(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.
(5) Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.
(6) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.
§ 48 BewG 1955 lautet:
(1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
(2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
(3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
(4) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;
2.die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) Lage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,
b) tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
d) Betriebsgröße.
3.Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des § 40 Z 1 lit. c gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.
(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
§ 192 BAOlautet:
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 193 BAO lautet:
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen der beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides.
Erwägungen
Strittig ist, ob die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen zum landwirtschaftlichen Vermögen (Ansicht des Beschwerdeführers) oder zum Weinbauvermögen (Ansicht der Abgabenbehörde) zu erfolgen hat.
Eine Artfortschreibung setzt eine Änderung der Art oder der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes voraus (); sie kann auch lediglich zur Fehlerberichtigung erfolgen ().
Zu einer Artfortschreibung kann auch eine Änderung der Unterarten des § 29 BewG (landwirtschaftliches Vermögen, forstwirtschaftliches Vermögen, Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen, sowie das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen) führen (vgl. ).
Artfortschreibungen sind ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 2 BewG vorzunehmen. Somit ist eine Artfortschreibung auch dann vorzunehmen, wenn sich trotz Änderung der Art ein gleich hoher Einheitswert ergeben sollte (Wittmann, ÖStZ 1987,11).
Die Zurechnungsfortschreibung bezieht sich allein auf eine Änderung der steuerlichen Zurechnung infolge einer Änderung des Eigentümers. Zuzurechnen ist dem wirtschaftlichen Eigentümer, der idR auch der bücherliche Eigentümer ist. (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz (23. Lfg 2012) zu § 21 BewG, Seite 13 ff)
Nach § 251 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang anfechtbar.
Eine Ausnahme stellt § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO (i.d.F. seit dem BGBl. 1980/151) dar. Nach dieser Gesetzesstelle tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist zB. ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (; Ritz/Koran, Kommentar zur Bundesabgabenordnung 7.Aufl. zu § 193, Rz 8, 13f).
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 BewG ist Bewertungsgegenstand des Weinbauvermögens der Weinbaubetrieb. Voraussetzung für die Bewertung eines Grundstückes als Weinbauvermögen ist also das Vorhandensein eines Weinbaubetriebes.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht es zweifelsfrei fest, dass die beschwerdeanhängigen Grundstücksflächen dauernd weinbaumäßig genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde sowie dem durchgeführten Lokalaugenschein und wurde auch durch den Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag als richtig festgestellten Sachverhalt bestätigt.
Ebenso wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Flächen eine Verpachtung vorliegt.
Der wesentliche Einwand des Beschwerdeführers besteht darin, dass zwar auf den bewerteten Flächen Weingärten ausgepflanzt sind, diese Weingärten jedoch nicht dem Grundbesitzer zuzurechnen seien, da es sich um Weingärten auf fremden Grund und Boden handle. Daher sei dem Grundstückseigentümer nur jener Wert zuzurechnen, der in seinem Besitz sei. Daraus folgend sei die Art des Steuergegenstandes mit Landwirtschaft festzulegen.
In diesem Zusammenhang hält das Bundesfinanzgericht fest, dass es nach dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 BewG für landwirtschaftliches Vermögen zwingend erforderlich ist, dass eine wirtschaftliche Einheit dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck (landwirtschaftlicher Betrieb) dient. Diese Voraussetzung ist bei den gegenständlichen Grundstücksflächen zweifelsohne nicht gegeben.
Der zivilrechtliche Eigentümer ist in der Regel auch der wirtschaftliche Eigentümer. Der Pächter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum am Pachtgegenstand (Ritz/Koran, Bundesabgabenordnung Kommentar, 7. Aufl., § 24 Tz 9) ; vgl , vgl ), weil der Pächter im Allgemeinen schon auf Grund des Pachtvertrages und der damit verbundenen Verpflichtungen über den Pachtgegenstand nicht die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausüben kann (). Selbst wenn der Pächter aus einer intensiven Bewirtschaftung einen höheren Ertrag (als bei herkömmlicher Bewirtschaftung) erzielen würde, bleibt das Eigentum beim Verpächter, dem die betreffenden Flächen als Eigentümer bewertungsrechtlich zuzurechnen sind (siehe dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz (29. Lfg 2019) zu § 2 BewG Rz 45 ff; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 24, Rz 3,8,9; ; ).
Weinbauvermögen kann somit auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche Einheit nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, sondern verpachtet ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich hinsichtlich des angefochtenen Bescheides zwar gegen die Zuordnung zum Weinbauvermögen, also gegen die Art des Steuergegenstandes, begründet wird dies aber ausschließlich damit, dass ihm dieses aufgrund des Vorliegens von Weingärten auf fremdem Grund und Boden nicht zuzurechnen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein Artfortschreibungsbescheid und nicht ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist, die Zurechnung hier sohin nicht bekämpft werden kann. Sämtliche - die Zurechnung betreffende - Argumente des Beschwerdeführers gehen damit ins Leere.
Da der Beschwerdeführer jedoch selbst bestätigt, dass Weinbau auf den bewerteten Flächen vorliegt, war die wirtschaftliche Einheit nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 BewG dem Weinbauvermögen zuzuordnen und konnte in der Erlassung des angefochtenen Artfortschreibungsbescheides durch die belangte Behörde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung:
§ 272 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.
§ 274 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1.
Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an; kein ausreichender Antrag ist nach der Rechtsprechung jedoch
• die Bitte, vor Erlassung der Berufungsentscheidung mit dem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten (),
• das Ersuchen, zur Minimierung des verwaltungsökonomischen Zeiteinsatzes, falls erforderlich, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Berufungsthema ( ),
• der Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (, 140-142),
• der Antrag auf mündliche Darlegung des Sachverhaltes beim Vorstand des Finanzamtes (),
• Ersuchen um eine ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung, um seine Glaubhaftigkeit zu untermauern, gleich direkt in der FLD (),
• der Antrag "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (),
• "falls dies zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und zur Entscheidung notwendig bzw. sachdienlich erscheint" (). (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. § 274, RZ 2 und 5)
Durch den Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde vom kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung gestellt.
Der Vorlageantrag vom enthielt nachfolgende Formulierung: "Sofern möglich, wird daher um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht ersucht und auch die Entscheidung durch den Senat gewünscht".
Aus dieser Formulierung kann durch das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO erkannt werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, im Gegenteil, er in seinem Vorlageantrag sogar ausführt, dass "der Sachverhalt richtig festgestellt worden ist" und dem Finanzamt dahingehend "beizupflichten [ist], dass auf den bewerteten Flächen Weingärten ausgepflanzt sind".
Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ().
Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann.
Der "Wunsch" einer Entscheidung durch den Senat stellt ebenfalls keinen Antrag gem. § 272 Abs. 2 BAO dar.
In Zusammenschau dieser Punkte konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 48 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 272 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 31 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104813.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at