zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2021, RV/2100647/2021

Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines pauschalierten Landwirtes trotz fehlender UID-Nummer des Rechnungsausstellers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***EU***, über die Beschwerde vom , eingegangen am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer 2020 (Vorsteuererstattung 1-12/2020) Steuernummer ***BF1StNr1*** (BV-***3***) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. II 158/2014 für den Zeitraum 1-12/2020 erfolgt mit 1.246,68 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen am eingereicht.
Diesem wurde nicht entsprochen, da die dazugehörigen Subcodes fehlen würden und die Rechnungen fälschlicherweise als Importrechnungen tituliert worden seien. Außerdem fehle die österreichische UID-Nummer. Die Rechnungen würden nicht die nötigen Formalerfordernisse erfüllen.

Mit der am eingereichten Beschwerde vom wurden die beantragten Rechnungen vorgelegt. Diese wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Die auf der Rechnung ausgewiesene Adresse des Rechnungsempfängers sei nicht mit der Adresse des Antragstellers identisch und die nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 erforderlichen Angaben fehlten bzw. seien unvollständig.

Am hat der BF einen Vorlageantrag eingebracht. Im Zuge dieses Vorlageantrages wurde eine Gewerbeanmeldung vorgelegt. In dieser wurde nachgewiesen, dass die Rechnungsadresse korrekt ist.

[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der BF betreibt ein Geschäftslokal in ***EU*** mit ua dem Verkauf von österreichischen Spezialitäten. Dafür kaufte er im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 in Österreich Wein ein.
Für diese Einkäufe beantragte er die Vorsteuer aus den an ihn ausgestellten Rechnungen, welche auf die Adresse der Betriebsstätte in ***2*** lauteten.
Wie sich im Rechtsmittelverfahren aufklärte, ist diese Adresse richtig und werden die Rechnungen dahingehend nunmehr auch seitens des Finanzamtes anerkannt.
Die Rechnungen des Lieferanten ***1*** enthielten keine österreichische UID-Nummer.
Beim Rechnungsaussteller ist aufgrund des ausgewiesenen Steuerbetrages und dessen Internetauftritt davon auszugehen, dass es sich um einen pauschalierten Landwirt handelt (Buschenschank und Weinverkauf ab Hof bzw. über den webshop). Es ist daher evident, dass es zu Ab-Hof-Verkäufen bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen an das Unternehmen des BF kam, die UID-Nummer des BF war auf den Rechnungen enthalten.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und Recherchen zum Leistenden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) ausgeführt hat. ...

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

§ 12 (1) UStG 1994: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(…)

Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. … …
[…]
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 22 UStG 1994
(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben. … …

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Art. 28 (1) UStG 1994: Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für
- innergemeinschaftliche Lieferungen,
- innergemeinschaftliche Erwerbe …. ….

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Strittig sind nunmehr noch die Rechnungen des Lieferanten ***1***, welche keine UID-Nummer des Lieferanten enthalten.
Bei diesem handelt es sich um einen pauschalierten Landwirt, demnach um einen Unternehmer.

Nach Ansicht des EuGH ist Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (, Barlis 06).

In diesem Sinne auch , Y-GmbH, wonach ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, der keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand deren die Rechnung und so der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung identifiziert werden können, die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats diesen Antrag als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG in der durch die Richtlinie 2010/66/EG geänderten Fassung "vorgelegt" betrachten und ihn prüfen muss.

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Fehlen einzelner Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug zustehen kann, hat der EuGH zur Rechtslage vor Ergehen der Rechnungs-RL festgehalten, dass die Anforderungen nicht so weit gehen dürfen, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird ( "Jeunehomme", Slg 4517; vgl. a. "Gabalfrisa", Slg I-1577 sowie , Rs. C-90/02 "Bockemühl", Slg I-3303: die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist; sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen).

Im Urteil , Rs C-25/03 "HE", Slg I-3123 kommt der EuGH vor diesem Hintergrund zu dem jedenfalls im Spannungsverhältnis zur bis dahin ergangenen Rechtsprechung stehenden Ergebnis, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthält.

Im Urteil "Dankowski" () betont der Gerichtshof zur Rechtslage nach Ergehen der Rechnungs-RL, dass Rechnungen insbesondere diejenigen Angaben enthalten müssen, "die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die erbrachte Dienstleistung zu identifizieren"; die Angabe der in Art. 22 Abs. 3 lit. b 6. MWSt-RL vorgesehenen UID sei hiezu nicht erforderlich, wenn die Identifizierung durch die dem (nicht für MWSt-Zwecke registrierten) Steuerpflichtigen von Amts wegen für andere Zwecke zugeteilte Steueridentifizierungsnummer sichergestellt ist (EuGH aaO Rn 29 f).

Der EUGH hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass Verstöße gegen formelle Bestimmungen, wie sie die Regelungen des § 11 UStG und Art 226 MwStSystRL beinhalten, bei gleichzeitigem gesicherten Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen müssen (EUGH v. , C-516/4 Barlis 06).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen (VwGH Ra 2020/13/0068 vom ; Ro 2019/13/0030 vom ; Ro 2017/13/0011 vom ; Ra 2016/15/0068 vom ).

Diese Rechtsprechung ist auf die in der MWSt-RL vorgesehenen Voraussetzungen übertragbar. Hieraus folgt, dass ein Vorsteuerabzug, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen, uU auch bei Vorliegen einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung zustehen kann (Ruppe/Achatz, UStG5 , § 12 Tz 42/1).

Es besteht daher kein Grund, den Vorsteuerabzug ausschließlich deshalb zu verweigern, weil der Rechnungsaussteller in der Rechnung keine UID-Nummer angegeben hat.

Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Behörde dem leistenden Unternehmer (noch) keine UID-Nummer erteilt hat oder hätte (vgl. und ; ; ).

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, "soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" auf der Rechnung anzugeben und bildet daher ein notwendiges Rechnungsmerkmal.

Die verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung gilt allerdings nicht für Unternehmer, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG 1994 versteuern, weil Art. 28 UStG 1994 ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ermöglicht (vgl. auch ).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0041, zur Frage der fehlenden UID-Nummer iZm Rechnungen zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines pauschalierten Landwirtes und der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung daraus ausgeführt:
"24 Die verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung gilt allerdings nicht für Unternehmer, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG 1994 versteuern, weil Art. 28 UStG 1994 ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ermöglicht. So haben pauschalierte Land- und Forstwirte, die keine innergemeinschaftlichen Lieferungen und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe tätigen, nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Daraus erschließt sich, dass für sie insoweit auch die Notwendigkeit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als notwendiges Rechnungsmerkmal iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 entfällt.
25
Dies gilt aber ungeachtet eines Anspruchs auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch für pauschalierte Land- und Forstwirte, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, weil für eine höhere Anforderung an ihre Rechnungen keine sachliche Rechtfertigung besteht.
26 Für eine unterschiedliche Behandlung der "Inlandslieferung" und der innergemeinschaftlichen Lieferung in Bezug auf die Rechnungslegung durch die Verwaltungspraxis - wie sie die Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen vorsehen (vgl. Rz 1556 UStR 2000, wonach nur im Inlandsfall ein Hinweis auf den angewandten Durchschnittssteuersatz ausreicht) - besteht daher keine Rechtfertigung."

Die Erstattung aus den strittigen Rechnungen wird daher im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung gewährt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Um eine ordnungsgemäße steuerliche Erfassung der Rechnungen beim Rechnungsaussteller sicherzustellen, sollte jedenfalls eine Kontrollmitteilung mit den strittigen Rechnungen des vorlegenden Finanzamtes an die für den Rechnungsaussteller zuständige Dienststelle des Finanzamtes erfolgen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Solche Rechtsfragen waren hier nicht zu klären. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung von VwGH und EuGH.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise





VwGH, Ra 2020/13/0068




ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100647.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at