Grundsteuer bei nachträglicher Änderung des Grundsteuermessbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Moore Stephens Kroiss & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Plankengasse 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom betreffend Grundsteuer zur Kundennummer ***Nr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Grundsteuer ab mit dem Jahresbetrag von 2.487,75 Euro vorgeschrieben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern für das Grundstück KG ***KG***, EZ ***EZ***, unter anderem einen Grundsteuermessbescheid; der Grundsteuermessbetrag wurde darin mit € 2.265,15 festgesetzt.
Ebenfalls am erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern einen Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes; der zuletzt festgestellte Einheitswert in Höhe von € 843.300,-- wurde mit Wirkung zum um 35 % erhöht auf € 1.134.400.
Bescheid
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat mit Grundsteuerbescheid vom ab für dieses Grundstück einen Jahresbetrag an Grundsteuer in Höhe von € 11.325,75 vorgeschrieben. Die Begründung lautet:
"Gemäß § 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 149/1955, in der geltenden Fassung, unterliegt der Steuergegenstand der Grundsteuer. Der Grundsteuerjahresbetrag ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz für Wien beträgt derzeit 500 v. H. des Steuermessbetrages. Die Anwendung des Hebesatzes auf den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag ergibt den im Spruch vorgeschriebenen Jahresbetrag.
Einheitswert: 1.134.400,00
Steuermessbetrag: 2.265,15
Hebesatz: 500 v.H.
Grundsteuer: 11.325,75
Dieser Bescheid gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides. Gehört der Steuergegenstand mehreren (Eigentumsgemeinschaft), so sind diese gemäß § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz Gesamtschuldner. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
Beschwerde
Am langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde vom gegen den Grundsteuerbescheid ein. Die Beschwerde lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Grundsteuerbescheid vom ist bei uns am eingelangt. Mit Schreiben vom haben wir um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum angesucht. Da dies der Ostermontag war, ist der letzte Tag der Frist der .
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erheben wir den im Betreff genannten Bescheid im Umfang, der sich aus dem Beschwerdeantrag ergibt, das Rechtsmittel der
Beschwerde
Begründung:
Wir haben am heutigen Tage Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom (in Ihrem Bescheid unrichtigerweise als Einheitswertbescheid vom bezeichnet) erhoben. Aufgrund dieser Beschwerde ergibt sich ein Einheitswert von EUR 238.600,00, ein um 35 % gemäß AbgAG 1982 erhöhter Einheitswert von EUR 322.100,00 und ein Grundsteuermessbetrag von EUR 640,55.
Wir stellen daher den
Antrag,
die Grundsteuer ab dem mit einem Jahresbetrag von EUR 3.202,75 vorzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen"
Beschwerdevorentscheidung
Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung lautet:
"Gemäß § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde der Firma ***Bf1***, vertreten durch die Firma ***Bf1_Vertreter*** vom gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen Buchhaltungsabteilung 34 vom , betreffend die Vorschreibung der Grundsteuer in der Höhe von 2.265,15 Euro ab als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen.
Begründung
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 34, vom wurde am ohne Zustellnachweis zur Post gegeben. Dieser gilt gemäß § 26 Abs.2 des Zustellgesetzes mit als zugestellt.
Da die vorliegende Beschwerde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , also nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen."
Vorlageantrag
Am langte bei der belangten Behörde der mit datierte Vorlageantrag ein, der wie folgt lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde unsere Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid EZ ***EZ*** vom als verspätet zurückgewiesen.
Wir beantragen nunmehr unsere Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Grundsteuerbescheid vom ist bei der ***Bf1*** am eingegangen (siehe Eingangsstempel auf dem Grundsteuerbescheid vom ).
Durch den kurz davor erfolgten Jahreswechsel wurde der Stempel fälschlicherweise noch nicht auf 2021 vorgestellt. Jedoch beweist das Schriftstück zweifelsfrei, dass der Grundsteuerbescheid vom erst am eingelangt ist.
In der einmonatigen Beschwerdefrist wurde am eine Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis zum beantragt.
Bei dem handelt es sich um den Ostermontag, welcher in Österreich ein gesetzlicher Feiertag ist. Daher endete die Beschwerdefrist am .
Am wurde von uns Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid EZ ***EZ*** eingebracht.
Folglich ist unsere Beschwerde fristgerecht versendet worden.
Mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung erklären wir uns einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen"
Vorlagebericht
Im Vorlagebericht vom gab die belangte Behörde an, dass am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan die Zustellung als bewirkt gelte und der Grundsteuerbescheid als am zugestellt gelte (Zustellfiktion). Sowohl der Antrag vom auf Verlängerung der Beschwerdefrist als auch die Beschwerde vom seien verspätet eingebracht.
Beschluss an die belangte Behörde
Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob seit Beschwerdevorlage der Einheitswertbescheid abgeändert wurde, zumal in der Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid auf eine Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid hingewiesen wurde und ob in der Zwischenzeit ein neuer Grundsteuermessbetragsbescheid ergangen ist. Sofern der belangten Behörde die diesbezüglichen Unterlagen nicht vorliegen, wurde der Magistrat der Stadt Wien mit entsprechenden Ermittlungen beauftragt.
Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde dazu folgendes bekannt:
"In Entsprechung des d.g. Beschlusses vom teilt die belangte Behörde mit:
Der mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom festgesetzte Einheitswert von 1,134.400,00 Euro wurde mit Einheitswertbescheiden vom (auf 322.100,00 Euro) und (auf 250.600,00 Euro) abgeändert.
Der mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom festgesetzte Steuermessbetrag von 2.265,15 Euro wurde mit Einheitswertbescheiden vom (auf 640,55 Euro) und (auf 497,55 Euro) abgeändert.
Für die Einheitswertbescheide vom und gilt der Stichtag .
Die beiden Einheitswertbescheide vom und wurden der Stadt Wien erst im August 2021 elektronisch vom Finanzamt übermittelt. Die Eingabe der neuen Werte ist bis dato noch nicht erfolgt, da die zuständige Buchhaltungsabteilung auf Grund des Umstandes, dass das Finanzamt infolge einer dortigen EDV-Systemumstellung monatelang Probleme mit der Datenübermittlung hatte, mit der Aufarbeitung des dadurch entstandenen Rückstandes beschäftigt ist.
Auf Grund der aktuellen Werte (Steuermessbetrag 497,55 Euro) wird sich künftig (rückwirkend ab ) eine jährliche Grundsteuer von 2.487,75 Euro) ergeben.
Auf Grund einer EDV-Systemumstellung im Bereich der Stadt Wien-Abgaben ist derzeit bis auf weiteres die Eingabe der neuen, aktuellen Werte technisch nicht möglich. Es wird daher voraussichtlich mit 01012022 ein neuer, auf den aktuellen basierender Werten Grundsteuerbescheid erlassen werden."
Beigelegt waren Ausdrucke von offenbar elektronisch übermittelten Daten von "Fortschreibungs-Veranlagung" und "Grundsteuermessbescheid" vom und vom .
Beschluss an die Beschwerdeführerin
Mit Beschluss vom versendete das Bundesfinanzgericht das Antwortschreiben der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin. Dazu gab die Beschwerdeführerin wie folgt bekannt:
"Mit Bescheid vom hat die Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9, einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen. Dieser basiert auf einem Einheitswert von EUR 250.600 und einem Steuermessbetrag von EUR 497,55. Bei Anwendung des Hebesatzes von 500 % ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von EUR 2.487,75. Dieser Grundsteuerbescheid ist ab wirksam.
Der Grundsteuerbescheid vom ist daher ordnungsgemäß.
Mit Buchungsmitteilung vom , Kundennummer ***Nr*** hat die Behörde die Grundsteuer für die Jahre 2017 bis 2020 sowie die ersten drei Quartale des Jahres 2021 mit Betrag von EUR 8.838,00 jährlich, für den gesamten Zeitraum somit mit EUR 41.980,50, gutgeschrieben.
Durch den Grundsteuerbescheid vom und die Gutschrift mit Buchungsmitteilung vom wurde unserem Beschwerdebegehren somit vollinhaltlich Rechnung getragen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am erließ das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel einen Feststellungsbescheid, mit dem der Einheitswert des Grundstücks KG ***KG***, EZ ***EZ***, Grundstücksnummer ***Gst.Nr.*** mit € 1.134.400 per festgestellt wurde. Ebenfalls per wurde der Grundsteuermessbetrag mit € 2.265,15 festgestellt. Der Bescheid vom ist an die Beschwerdeführerin adressiert und ihr auch zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel erhoben.
Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin ab eine jährliche Grundsteuer in Höhe von € 11.325,75 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Bescheid erst am erhalten. Mit einem Fristverlängerungsersuchen wurde die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Grundsteuerbescheid vom bis zum begehrt. Das Fristverlängerungsersuchen wurde am zur Post gegeben und ist am bei der belangten Behörde eingelangt. Der war ein gesetzlicher Feiertag.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Österreich den Einheitswert mit € 250.600 festgesetzt. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Österreich den Grundsteuermessbetrag mit € 497,55 festgesetzt.
Mit Vorlagebericht vom hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid, der mit datiert ist, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Oktober 2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Erledigung zugestellt, wonach die Grundsteuer ab mit € 2.487,75 festgesetzt werde. Die belangte Behörde hat das Bundesfinanzgericht davon nicht in Kenntnis gesetzt und auch keine Kopie dieser Erledigung vorgelegt.
Beweiswürdigung
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde ist der Ausdruck einer automatisch generierte E-Mail enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grundsteuerbescheid vom am der Post zur Zustellung übergeben wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde festgehalten, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgen sollte.
Zum Nachweis, dass der Grundsteuerbescheid vom erst am und nicht - entsprechend der gesetzlichen Vermutung - bereits am bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist, wurde eine Kopie des angefochtenen Bescheides, auf der die Beschwerdeführerin zwei Stempelaufdrucke angebracht hatte, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Eingangsstempel auf dem Poststück angebracht, wobei als Eingangsdatum der "" angeführt ist. Allerdings kann an diesem Tag keine Zustellung stattgefunden haben, da es sich einerseits um einen Sonntag gehandelt hatte und andererseits der angefochtene Bescheid erst am zur Post gegeben wurde. Insofern sind die Angaben der Beschwerdeführerin, dass auf Grund des Jahreswechsels übersehen wurde, die Jahreszahl umzustellen, als glaubhaft angesehen werden. Darüber hinaus ist noch zu bedenken, dass die Kalenderwoche 2/2021 die erste durchgängige Arbeitswoche des Jahres 2021 (ohne Feiertag) war.
Das Fristverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin vom wurde auch am zur Post gegeben; dies ist einerseits aus der Einschreibenummer am Briefumschlag, der bei der belangten Behörde eingelangt ist und andererseits aus der Aufgabeinformation der Österreichischen Post AG, in die Einsicht genommen wurde, ersichtlich.
Die Feststellung, dass der ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war, ergibt sich unter anderem aus einer Liste der gesetzlichen Feiertage, die am Internetauftritt der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/feiertage/) abrufbar ist.
Die Beschwerde ist mit datiert. In der Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung) der belangten Behörde vom wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerde am zur Post gegeben wurde. Diese Feststellung ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, zumal es sich um den letzten Tag der Frist handelt und die Beschwerdeführerin - auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht - ihre Eingabe stets am letzten Tag der Frist erstattet hat. Darüber hinaus befindet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Kopie des Briefumschlages, der als Aufgabedatum ebenfalls den aufweist.
Den zahlreichen Ausführungen zur Beweislast zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Zustellung bei behördlichen Zustellungen ohne Zustellnachweis in und Zl 2011/10/0146 folgend, ist festzuhalten, dass in Bezug auf den § 26 Abs 2 ZustG die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis und gleichzeitiger Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl , , , mwN).
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Zustellung des Grundsteuerbescheides bereits am stattgefunden hätte. Es wurden überhaupt keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vorgelegt.
In die Beschwerdevorentscheidung vom sowie in den Einheitswertbescheid (wegen Wertfortschreibung) zum wurde Einsicht genommen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdebegehren durch das Finanzamt entsprochen und der Einheitswert mit € 322.100 festgestellt. Unmittelbar danach erging auch ein Bescheid, mit dem der Grundsteuermessbescheid an den neuen Einheitswert angepasst wurde. Am führte das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Wertfortschreibung durch und hat den Einheitswertbescheid vom aufgehoben. Mit der Wiederaufnahme verbunden war ein neuer Einheitswertbescheid zum , der ebenfalls am erlassen wurde. Auf Grund einer Grundstücksfläche von 8.814 m² wurde ein neuer (erhöhter) Einheitswert von 250.600 Euro festgestellt. Ebenfalls am wurde der Grundsteuermessbescheid vom gemäß § 295 BAO wieder aufgehoben, zumal ein neuer Einheitswertbescheid (neuer Einheitswert: € 250.600 wegen verminderter Grundstücksgröße) erlassen wurde. Schließlich wurde am ein Bescheid über die Abänderung gem. § 295 BAO des Grundsteuermessbescheides zum erlassen. In diesen Bescheid wurde ebenfalls Einsicht genommen. Darin wurde ein Grundsteuermessbetrag in Höhe von € 497,55 festgestellt.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde per eine Erledigung erlassen hat, mit welcher die Grundsteuer per mit € 2.487,75 festgesetzt werden sollte, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wobei das Bundesfinanzgericht keinen Grund sieht, an diesen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Rechtslage
§ 1 WAOR lautet:
§ 1.Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,
b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,
soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
§ 5 WAOR lautet:
§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.
§ 194 BAO lautet:
C. Steuermeßbeträge.
1. Festsetzung der Steuermeßbeträge.
§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.
(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
§ 252 BAO lautet:
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 265 Abs 6 BAO lautet:
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 295 BAO lautet auszugsweise:
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 12 Grundsteuergesetz 1955 lautet:
Maßgebender Wert
§ 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 18 Grundsteuergesetz 1955 lautet:
Festsetzung der Steuermeßbeträge.
§ 18. Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.
(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist.
(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend.
(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird.
§ 21 Grundsteuergesetz 1955 lautet:
§ 21. Fortschreibungsveranlagung.
(1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
§ 27 Grundsteuergesetz 1955 lautet:
§ 27. Hebesatz.
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
(2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
Verordnung des Gemeinderats, mit der der Hebesatz der Grundsteuer festgesetzt wird (Abl 1997/07)
Artikel I
Der Hebesatz der Grundsteuer beträgt 500 vH.
Rechtliche Beurteilung
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am . Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum angesucht. Die Verlängerung der Beschwerdefrist ist gem. § 245 Abs 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Durch die Einbringung eines Verlängerungsantrages wird die Frist gehemmt. Wenn die Behörde nicht zwischenzeitlich den Antrag anderslautend beantwortet, gilt die Frist auf jeden Fall einmal bis zum gewünschten Datum verlängert. Da dies der Ostermontag war, ist der letzte Tag der Frist der . Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen Tagen (sowie dem Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt nach § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO insofern Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (vgl auch § 210 Abs 3 BAO bezüglich Fälligkeitsfristen).
Die Hemmung iSd § 245 Abs 3 BAO kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft. Dies schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO aus (). Auf Grund des Fristverlängerungsansuchens vom ist die Beschwerde vom rechtzeitig.
Zuständigkeit
Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl. zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40) darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes (zB des Bundesfinanzgerichtes) zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung eines Bescheides bestehen. Eine solche konkurrierende Zuständigkeit wird im ersten Satz des § 300 BAO ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ordnet § 300 BAO an, dass ab Vorlage der Beschwerde die Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben können.
Zentraler Normzweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts. Zudem wird durch das in § 300 Abs 1 Satz 1 BAO normierte Eingriffsverbot sichergestellt, dass die Verwaltung der Justiz keinen bei ihr anhängigen Fall ohne deren Zustimmung entziehen kann (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 300 BAO Anm 1; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 300 Anm 3). Dass eine absolute Nichtigkeit und nicht bloß eine Anfechtbarkeit des rechtswidrig erlassenen Behördenaktes gesetzlich vorgesehen wurde, drückt die besondere Verpönung eines Eingriffes in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Abgabenbehörden aus Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 300 Anm 3).
Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid zum , der mit datiert ist und angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesem Tag um einen Feiertag handelt, wohl nicht an diesem Tag erstellt wurde, mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie dennoch einen neuen Grundsteuerbescheid zum im Oktober 2021 von der belangten Behörde zugestellt bekommen hat.
Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs 1 BAO) sind vom BFG in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (vgl Lenneis in Holoubek/Lang [Hrsg], Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG [2014] 1 [11]). Da gemäß § 295 Abs 2 BAO für Bescheide, die etwa von einem Meßbescheid abzuleiten sind, dasselbe gilt wie für Bescheide gem § 295 Abs 1 BAO, ist die Auswirkung eines geänderten (reduzierten) Grundsteuermessbestragbescheides vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen. Grundsteuermessbeträge sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Der Erledigung der belangten Behörde vom Oktober 2021, mit welcher die belangte Behörde auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbetragsbescheides (Grundlagenbescheid) einen geänderten abgeleiteten Grundsteuerbescheid erlassen wollte, kommt somit keine Wirksamkeit zu; sie ist nichtig.
Entscheidung in der Sache
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung, mit der ausgesprochen wurde, dass eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist ein Vorlageantrag möglich. Liegt jedoch keine Verspätung vor, bedeutet dies, dass dieser Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen. Durch das Verwaltungsgericht ist nun in der Sache (mit Erkenntnis) zu entscheiden, sofern nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs 1 BAO wegen unterlassener Sachverhaltsermittlungen in Betracht kommt (; Salzmann, Meritorische Entscheidung durch das BFG nach formaler Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, BFGjournal 2015, 118; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 260 Tz 3).
Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide. Der abgeleitete Bescheid (Grundsteuervorschreibung) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid) getroffenen Feststellungen gebunden ().
§ 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; ; ; ). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ().
Die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs. 1 BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (). Insofern ist vom Bundesfinanzgericht auch der Bescheid vom über die Änderung des Grundsteuermessbescheides zum zu berücksichtigen. Der darin festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt € 497,55; der Hebesatz für Grundstücke, die im Gebiet der Gemeinde Wien gelegen sind, beträgt 500 %. Die Grundsteuer beträgt demnach € 2.487,75.
Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 12 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 21 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 27 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 18 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 194 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400075.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at