Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2022, RV/7103502/2019

Frühestmöglicher Beginn eines Studiums im Vereinigten Königreich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103502/2019-RS1
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person dann ein Kind, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Das Gesetz kennt kein Kriterium für eine Mindestdauer einer Haushaltszugehörigkeit.
RV/7103502/2019-RS2
Ein bloß vorübergehender Aufenthalt i.S.v. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor, wenn eine Dauer von sechs Monaten überschritten wird.
RV/7103502/2019-RS3
Das Studium an einer Universität im Vereinigten Königreich wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen, wenn eine Bewerbung für ein Universitätsstudium frühestens ab dem der Beendigung der Schulausbildung folgenden November möglich war und das gewählte Studium frühestens im Oktober des auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Jahres begonnen werden konnte, und das Kind alle für den Studienbeginn erforderlichen Schritte zeitgerecht gesetzt hat.
Folgerechtssätze
RV/7103502/2019-RS4
wie RV/7101900/2021-RS2
Sofern am ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestand, ist Art. 67 VO 883/2004 gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin anzuwenden, sodass auf die Dauer der Anwendbarkeit dieser Regelung § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht anzuwenden ist.
RV/7103502/2019-RS5
wie RV/7101900/2021-RS1
Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Brexit-Abkommen“) mit . Bis Ende 2020 war die Bf daher österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum ein Anspruch bestanden hat, vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im September 1998 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum ab August 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Der Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** beantragte mit dem Formular Beih 1-PDF am Familienbeihilfe und gab an:

Der Antragsteller sei österreichischer Staatsbürger, geschieden, erziehe das Kind allein und sei selbständig erwerbstätig. Der "haushaltsführende Elternteil" ***7*** ***8*** ***9*** erklärte am , auf ihr gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe zu verzichten. Familienbeihilfe werde wegen "Übersiedlung in meinen Haushalt" ab für den im September 1998 geborenen Sohn ***5*** ***2*** beantragt. Der Sohn sei österreichischer Staatsbürger, wohne ständig beim Antragsteller, der auch den überwiegenden monatlichen Unterhalt finanziere.

Als Tätigkeit des Kindes wurde angegeben "Praktikant; Studium ab WS 2017", voraussichtliche Dauer 30.1. bis . Das Kind erziele jährliche Einkünfte von € 1.400.

Ergänzung vom

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom mit dem Inhalt laut elektronischem Verwaltungsakt "74 (aktuelle Ausbildung), 66 ?, 77 ?" wurde vom Bf mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:

Laufende Tätigkeit:

Von 01/2017 bis Anfang 06/2017 Praktikant bei ***10*** / Fa. ***11*** GmbH.

Anlage 1: Tätigkeitsnachweis über das laufende Praktikum.

Reifeprüfungszeugnis:

06/2016 britisches GCE General Certificate of Education // britische Matura:

Anlage 2a und 2b: Abschluss-Zertifikate der Prüfungsbehörden AQA und Edexcel

Anlage 3: Überblickszeugnis

Anlage 4: generelle Information über GCEAdvanced Level

Weitere Ausbildung:

ab 10/2017 Studium Internationale Beziehungen und Wirtschaft an der Universität Loughborough in England.

Anlage 5: Anbot des Studienplatzes, Loughborough University

Präsenz-/Zivildienst:

Stellung 02/2016 wurde seitens MilKdo Wien storniert wegen Auslandsaufenthalts. Auf den ausgefüllt retournierten Fragebogen (Doppelstaatsbürgerschaft etc.) erfolgte bislang noch keine Entscheidung

Aus den beigeschlossenen Anlagen geht hervor, dass ***5*** ***2*** ***8*** von bis mit 8,5 Wochenstunden (monatliches Bruttogehalt € 300 laut Bestätigung vom ) bei der ***11*** GmbH beschäftigt gewesen ist. Seine Tätigkeit, die nicht angegeben wurde, "versteht sich als Vorbereitung für sein Universitätsstudium (Fächer; Wirtschaft und internationale Beziehungen), das er im Herbst aufnehmen wird".

Laut General Certificate of Education legte ***5*** ***2*** die Prüfung im Juni 2016 mit folgenden Ergebnissen ab: German: A*, History: A, Spanish: B. Im Juni 2016 wurde Economics and Business mit A abgelegt. Eine Darstellung aus Wikepedia betreffend Advanced Level (General Certificate of Education Advanced Level) war beigefügt. Der Abschluss der drei bis vier frei wählbaren Unterrichtsfächer der letzten beiden Schuljahre sei mit der Matura zu vergleichen, berechtige aber nur zum Studium bestimmter Fachgebiete. A* sei hervorragend, A herausragend und B überdurchschnittlich. Die Loughborough University teilte (ein Datum ist nicht zu ersehen) Mr ***2*** ***8*** mit, die Universität biete ihm die Teilnahme an einem dreijährigen Studium "BA International Relations" ab Oktober 2017 an.

Ergänzend teilte das Finanzamt die Bedeutung der jeweiligen Abkürzungen mit:

74: "Abschlusszeugnis (Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis)"

66: "Reifeprüfungszeugnis"

77: Entlassungsbescheinigung aus dem Präsenz-/Zivildienst.

Ergänzung vom

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom ("Wer kam für die überwiegenden Lebenserhaltungskosten für ***5*** im Ausland auf? Wo war ***5*** in England wohnhaft? Wann wollen Sie die Familiebeihilfe beantragen ? ab August 2016 ? Ausbildung von Oktober 2016 bis Dezember 2017 - Die Familiebeihilfe kann nur wärend einer Ausbildung gewährt werden") beantwortete der Bf mit Schreiben vom :

Wohnung in England bis Anfang Juli 2016

wohnhaft bei seiner Mutter, Fr. ***8******9***, Prison Officer /Justizwachebeamtin

***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***, U.K.

Lebenshaltungskosten im Ausland:

Wohnkosten, Essen, Kleidung durch Mutter

Schulgeld, Reisekosten durch Antragsteller/Vater

Mutter erhielt bis Ende Juni 2016 "Child Support" (vergleichbar Kinderbeihilfe in U.K.)

Antragszeitraum:

ab August 2016 bis Ende September 2017

dazu Frage: Ist Familienbeihilfe auch bei Studium in U.K. ab Oktober 2017 möglich? bzw. wie lange?

Fragestellung Ausbildung:

Okt 2016 ff. Ausbildungspraktika alle in Abstimmung mit beantragtem (nunmehr fixem) Studienplatz "Internationale Beziehungen mit Wirtschaft" in UK.

Anlage 6: Ausbildungsvertrag zu Verwaltungspraktikum BMEIA

Anlage 7: Fixe Bestätigung über den Studienplatz Loughborough University

Dzt. (01/2017 bis Anfang 06/2017) Ausbildungspraktikant bei ***10*** / Fa. ***11*** GmbH im Bereich "Government Technology")

Für 2016-2017 plante ***5*** eigentlich seinen Präsenzdienst/Zivildienst (daher auch Uni-Bewerbung ab Oktober 2017). Allerdings wurde die Stellung 2016 seitens MilKdo Wien storniert und erfolgte bislang keine weitere Entscheidung (aufgrund Doppelstaatsbürgerschaft etc.)

Ein Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres und ***5*** ***2***, wonach dieser von bis ein Verwaltungspraktikum im Gehobenen Dienst, Entlohnungsgruppe v" (€ 943,60), Vollbeschäftigung, absolviere, war beigefügt. Laut E-Mail des Sohnes an seinen Vater vom wurde der Studienplatz an der Loughborough University am bestätigt.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab August 2016 mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom :

Zu diesem Bescheid darf ich binnen offener Frist verbringen:

Der Bescheid zitiert lediglich einen Gesetzeswortlaut, geht jedoch nicht auf die konkreten Verhältnisse desvorliegenden Falls ein und wie das zitierte Gesetz darauf anzuwenden wäre.

Gemäß § 60 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind in der Bescheid-Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dies ist hier nicht gegeben.

Ich stelle daher für den Fall einer weiterhin aufrecht erhaltenen Abweisung meines Antrags einen Antrag auf Begründung.

Weiters ersuche ich um eine Revision Ihrer Entscheidung im Sinne meines Antrags.

Mit der Beendigung der Schule am in England und seiner Einreise nach Österreich am hat mein Sohn ***5******2*** VNR ***17*** seine Haushaltszugehörigkeit unwiderlegbar in Österreich. Zuvor hielt er sich während seiner Schul-Unterrichtsmonate bei seiner Mutter in Großbritannien auf. Da es in Großbritannien kein Meldewesen im Sinne eines Meldegesetzesgibt, war wedereine An- noch eine Abmeldung möglich. ***5*** ist in meinem Haushalt und nirgendwo sonst gemeldet.

Beweis: Beilage ./. 8 Meldezettel ***5******2***

Aufgrund der dauernden Absenz ***5*** aus Großbritannien beendete die britische Kinderbeihilfenbehörde (Child Benefit Office) die dortige Anspruchsberechtigung mit Wirkung vom .

Beweis: Beilage ./. 9 Schreiben des Child Benefit Office an seine in England anspruchsberechtigte Mutter vom

Ergänzend bringe ich vor, dass die Mutter ***5*** mit ihrer Unterschrift im Antrag vom (Punkt 15) auf allfällige Ansprüche zugunsten des Antragstellers verzichtet hat.

Aus den angeschlossenen Beilagen geht hervor, dass laut Meldebestätigung vom selben Tag ***5*** ***2*** seit mit Hauptwohnsitz in ***3***, ***4*** gemeldet ist und dass das Child Benefit Office, HM Revenue and Customs, am gegenüber Mrs ***9*** entschieden hat, dass für ***5*** ab keine Familienleistungen seitens des Vereinigten Königreichs zustehen, da er sich ständig außerhalb Großbritanniens aufhalte.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (dem Bf am zugestellt) wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte begründend aus:

Sie beantragen die Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***5***, geb. xx.xx.1998.

Laut Ihren Angaben beendete ***5*** im Juli 2016 die Schule in England. Familienleistungen bezog die Kindesmutter bis Juli 2016 in England, in deren Haushalt er sich aufhielt.

Im Juli 2016 reiste Ihr Sohn nach Österreich und mit September 2016 beendete ***5*** sein 18.Lebensjahr. Von Jänner 2017 bis Juni 2017 war er Praktikant bei der Firma ***18***'s und ab dem WS 2017/2018 betreibt er ein Studium an der Universität Loughborough in England.

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Da sich ***5*** in dem Zeitraum, in dem er sich vorübergehend in Ihrem Haushalt aufhielt und zudem auch nicht in Berufsausbildung befand, kann laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen keine Familienbeihilfe gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom wurde am zugestellt und am behoben. In der Beschwerdevorentscheidung weist das Finanzamt meine Beschwerde vom als unbegründet ab, ohne seinerseits eine nachvollziehbare und rechtlich argumentierbare Begründung vorzulegen. Die Entscheidung des Finanzamtes ist aufgrund der Außerachtlassung relevanter Bestimmungen im FLAG sowie einschlägigen EU-Rechts rechtlich mangelhaft und im Ergebnis willkürlich. Ich bringe daher einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein.

Mein Sohn ***5*** ist österreichischer Staatsbürger, er ist in Österreich in meinem Haushalt dauerhaft gemeldet. Ich habe immer seinen Unterhalt finanziert und trage seit dem die alleinigen Unterhaltskosten. Es ist keine andere Person anspruchsberechtigt (z.B. ***5*** Mutter). Es wird von keiner anderen Stelle eines anderen Staates Beihilfe geleistet.

Die rechtliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts ignoriert den von mir mehrfach beschriebenen Sachverhalt, der sich in folgende drei Phasen zusammenfassen lässt:

A) Für den Zeitraum bis (Minderjährigkeit des Kindes):

In dieser Zeit war ***5*** noch minderjährig und hielt sich dauerhaft bei mir auf. Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben für minderjährige Kinder Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Anspruchsvoraussetzung trifft für mich für den fraglichen Zeitraum zur Gänze zu, die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang wäre rechtswidrig.

B) Für den Zeitraum vom bis (Zeit zwischen Schulausbildung und frühestmöglichem Studienbeginn):

Im Dezember 2016 bewarb sich ***5*** für sein Studium "Internationale Beziehungen", beginnend mit dem Wintersemester 2017/18. Er hatte sich für eine britische Universität entschieden, da es in Österreich keinen gleichwertigen Studiengang gibt, und sich an insgesamt 5 Universitäten beworben. Die Bewerbung für britische Universitäten erfolgt jeweils im Winter nach dem Abschluss der letzten oder unter besonders günstigen Voraussetzungen auch der vorletzten Klasse. Dabei gilt ein Mindestnoten-Erfordernis in den Hauptfächern als obligates Aufnahmekriterium. An der Loughborough University lautet dieses Niveau ABB (entspricht etwa den Noten 1,2, 2 in drei Hauptfächern).

Nachweis:

• Beilage Nr. 10: Qualification requirements Loughborough University: A level - ABB

Erst mit den Noten des letzten Schuljahres, die am komplett Vorlagen (A*AAB in vier Hauptfächern), war ***5*** in der Lage, seinen Studienplatz zu erhalten. Dies wäre mit den Noten der vorletzten Klasse nicht möglich gewesen (Noten: ABD). Der Studienplatz wurde am von der Universität Loughborough definitiv zugeteilt. Sein Studium begann er somit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zum frühesten Zeitpunkt nach Schulabschluss.

Ergänzend halte ich fest, dass ***5*** sich in dieser Zeit über mehr als 6 Monate einer vorbereitenden Ausbildung in Form mehrerer Praktika mit internationaler Ausrichtung unterzog, die in direkter Verbindung mit seinem Studium "Internationale Beziehungen" stehen und unter anderem vom Außenministerium (BMEIA) und vom Sozialministerium (BMASK) ausdrücklich als "Ausbildungsverhältnis" bezeichnet werden. Ziel dieser Ausbildungspraktika ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu verbessern. Da auch bei Erfüllung der Mindestnoten-Forderung noch weiterer Wettbewerb um die Studienplätze besteht, wird im britischen Bildungssystem zu facheinschlägigen Praktika geraten.

Nachweis:

• im Akt: Beilage Nr. 1 (Praktikumsbestätigung Fa. ***11***) u. Beilage Nr. 6 (BMEIA "Ausbildungsvertrag")

• Beilage Nr. 11 (2 S.): Vertrag BMASK über ein "Ausbildungsverhältnis" Verwaltungspraktikum

C) Für den Zeitraum ab (Studium des Kindes in einem EU-Mitgliedstaat):

***5*** studiert seit als Ordentlicher Vollzeitstudent an der Loughborough University in Großbritannien, somit innerhalb der EU. Dieser Umstand ist dem Finanzamt als bescheidausstellender Behörde bekannt.

Nachweis:

• Beilage Nr. 12: Studienbestätigung der Loughborough University über ***5*** Bachelorstudium "International Relations" vom bis zum

***5*** lebt weiterhin in meinem Haushalt und wohnt nur für die Zeit seines Studiums notwendigerweise in Großbritannien. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, die sich ausschließlich und unzulässigerwiese auf § 5 Abs 3 FLAG stützt (ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland) ignoriert § 53 Abs. 1 FLAG und widerspricht geltendem EU-Recht. Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, (vergl. V0 883/2004).

Es ist daher sowohl nach EU-Recht als auch dem FLAG unzulässig, Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat studieren, bei der Administration bzw. Auszahlung der Familienbeihilfe schlechter zu stellen als Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in Österreich studieren. Daher besteht auch für die Dauer des Studiums meines Sohnes in Großbritannien ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG

...

Anlagen:

• Beilage Nr. 10: Qualification requirements: Loughborough University (A level: ABB)

• Beilage Nr. 11 (2 Seiten): Vertrag BMASK über ein "Ausbildungsverhältnis"

• Beilage Nr. 12: Studienbestätigung der Loughborough University

Im Akt befinden sich derzeit: Die Beilagen 1-9 sowie meine Schriftsätze vom (Beschwerde), (Ergänzung), (Ergänzung), (Antrag)

Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass von der Loughborough University für das Studium eine Qualifikation auf A-level ABB gefordert wird, dass ***5*** ***2*** von bis auch Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz war und dass am die Loughborough University die Studienregistrierung für das Bachelorstudium International Relations vom bis bestätigte. Als dauernde Anschrift wird in der Registrierungsbestätigung ***3***, ***4*** angegeben, als lokale Anschrift eine Anschrift offenbar eines Studentenquartiers der Universität.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte hierauf das Finanzamt den Bf bis (!) bekannt zu geben:

-Nachweis der Einreise Ihres Sohnes nach Österreich (z.B. Flugticket,..)

-Erläuterung, warum die Notenvergabe des letzten Zeugnisses erst mit Oktober 2016 erfolgte

-Abschlußzeugnis aus Großbritannien

-Nachweis des Aufenthaltes von ***5*** im Zeitraum 9/2016 bis 10/2017

-Gemäß § Abs FLAG 1967 steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich dabei um die Wunschausbildung handelt. - Nachweis über die tatsächliche Berufsausbildung von ***5*** im Zeitraum 9/2016-9/2017

Mit Schreiben vom ersuchte der Bf um Fristverlängerung, da die Beschaffung der geforderten Unterlagen, insbesondere jener aus Großbritannien, innerhalb der äußerst knapp gesetzten Frist nicht möglich sei.

Mit Ergänzungsersuchen vom wiederholte das Finanzamt das Ergänzungsersuchen vom und setzte eine Antwortfrist bis fest.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , gab der Bf bekannt:

Ihre Ergänzungs-Anfrage vom bzw. vom darf ich Ihnen im Folgenden beantworten.

• Einreise meines Sohnes nach Österreich im Sommer 2016

***5*** hat Großbritannien am per Fährschiff verlassen und ist mit mir mit dem Auto nach Wien gereist.

- Beilage Nr 13: Reservierung DFDS 04.- für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5******2******8***)

• Erläuterung über Notenvergabe des letzten Zeugnisses erst mit Oktober 2016

• Abschlusszeugnis aus Großbritannien

Ein abschließendes Dokument im Sinne eines förmlichen Matura-Zeugnisses wird in GB nicht ausgestellt. Anstatt dessen werden die Abschluss-Prüfungsergebnisse von einer zentralen Website durch die Schule heruntergeladen und den Schülerinnen und Schülern übermittelt.

- im Akt Beilage Nr. 3: Überblickszeugnis (Candidate Results Report) vom , ausgedruckt und übermittelt durch die ***14*** School bzw. deren Examinations Officer ***19***

Die Abschlussprüfungen des britischen A-Level (vergleichbar Matura) werden von schulunabhängigen Prüfungsbehörden (Institute AQA, Edexcel) jeweils im Juni des vorletzten und letzten Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungsinstitute publizieren ihre Ergebnisse auf passwortgeschützten Websites rund eineinhalb Monate nach Schulschluss. Bei ***5*** war dies der .

Daraufhin beginnt eine Frist zu laufen, in der eine nochmalige Bewertung einer Prüfung beantragt werden kann. Dies lieferte am für ***5*** ein verbessertes Prüfungsergebnis.

- im Akt Beilage Nr 14: Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom

- im Akt Beilage Nr 2a: End-Ergebnisse des Prüfungsinstitutes AQA

- im Akt Beilage Nr 2b: End-Ergebnisse des Prüfungsinstitutes Edexcel vom

Die Absolventinnen sind durch den Numerus Clausus an britischen Universitäten gezwungen, möglichst gute Noten vorzulegen, um überhaupt einen Studienplatz zu erhalten. Die Universitäten greifen dabei direkt auf die Prüfungsdaten der Prüfungsinstitute zu, weshalb förmliche Maturazeugnisse seitens der Schule nicht benötigt werden.

***5*** ist wie schon in den Jahren zuvor mit seinem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, da dies sein Lebensmittelpunkt ist. Eine Meldung in GB ist mangels britischem Meldegesetz nicht vorgesehen. Eine dauerhafte Übersiedlung dorthin war auch nie beabsichtigt, da ***5*** sich nur zu Ausbildungszwecken in GB aufhielt bzw. derzeit wieder aufhält.

- im Akt Beilage Nr 8: Meldezettel vom

- Beilage Nr. 15: Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom , aufrechte Meldung seit

***5*** ist am von Wien nach Großbritannien gereist, um sein Studium aufzunehmen.

- Beilage Nr. 16: Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham

Ergänzend darf ich anführen, dass die Ausbildungspraktika 2016-2017 in Wien ohne seine dauernde Anwesenheit hierorts nicht möglich gewesen wären.

• Tatsächliche Berufsausbildung ***5*** im Zeitraum 09/2016-09/2017

***5*** hat sein Studium innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach Schulabschluss aufgenommen. Die Bewerbungen auf Studienplätze an britischen Universitäten werden ausschließlich über die Web-Plattform UCAS durchgeführt (www.ucas.com). Dies erfolgt im Zeitraum zwischen November und Mitte Jänner (Stichtag ist üblicherweise der 15. Jan). Für Details verweise ich auf meinen Schriftsatz vom Abs (B).

Eine Verkürzung dieser Zeit oder eine noch bessere Nutzung im Sinne der Ausbildung wäre nicht möglich gewesen. Die zwischenzeitlich Aufnahme irgendeines Studiums in Österreich der Form halber, bloß um an der Erfüllung des § 2 Abs 1 FLAG von vornherein keine Zweifel zu lassen, wäre nicht zweckmäßig gewesen.

Vielmehr folgte ***5*** Empfehlungen, wie sie zB von der Studien-Info-Plattform studieren.de erteilt werden. Dort heisst es bezüglich des Studiums Internationale Beziehungen:

das Berufsbild (...) ist weitgehend offen und erfordert von den Absolventen Eigeninitiative (1. Absatz), mit der Schlussfolgerung (letzter Absatz) Für Studierende ist es auf jeden Fall wichtig, sich der gewünschten Branche schon früh zum Beispiel durch Praktika zu nähern.

***5*** Praktika stellen dabei vollinhaltlich auf die im Studienführer genannten Aspekte des Studiums ab (2. Absatz): Außenpolitik, Internationale Politik (Praktikum BMEIA), Wirtschaft (Praktikum ***11*** / ***10***), gesellschaftliche Bedingungen (Praktikum BMASK)

Beilage Nr. 17: Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.0.html

Die Praktika im BMEIA und im BMASK werden darüber hinaus schon durch den jeweiligen Vertragswortlaut als Ausbildungsmaßnahmen definiert.

im Akt Beilage Nr. 6: BMEIA "Ausbildungsvertrag"

BMASK "Ausbildungsverhältnis"

Das Praktikum bei der Fa. ***10*** / ***11*** war gleichermaßen auf die Berufsausbildung bzw. auf das Studium hin abgestellt.

im Akt Beilage Nr.1: Tätigkeitsnachweis Praktikum bei Fa. ***10*** ( ***11*** 01/2017-06/2017

***5*** war dort dem Manager des Bereichs Government Technology als persönlicher Assistent zugeteilt. Dabei trug er ua. zur Organisation des Internationalen ***10*** Festivals 2017 in der Hofburg bei, bereitete den Workshop GovTech vor und war für die Kontakte zu den Teilnehmerinnen (Manager internationaler Technologie-Unternehmen, Vizepräsident der EU-Kommission etc.) verantwortlich. Weiters recherchierte und redigierte er Fachartikel, zB zu den Themen GovTech oder Bedingungsloses Grundeinkommen. All dies deckt die berufliche Realität im Fach Internationale Beziehungen voll ab.

Das Studium an der Loughborough wird alternativ auch als 4-jähriges Bachelor-Studium "with a Placement", dh. inkl. eines Praktikumsjahres angeboten. ***5*** entschied sich für die kürzeste (=3-jährige) Form ohne Praktikumsjahr, da er dessen Inhalte schon in optimaler Weise 2016-2017 erfahren hatte. Es wäre schwer nachzuvollziehen, würden die selben Praktika innerhalb des Curriculums als Berufsausbildung gelten und außerhalb nicht.

• Studienerfolgsnachweis Studienjahr 2017-2018

Weiters darf ich Ihnen der Komplettheit halber den Nachweis des erfolgreich absolvierten 1. Studienjahres 2017-18 übermitteln.

Beilage Nr. 18a und 18b: Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)

...

Anlagen:

• Beilage Nr 13: Reservierung DFDS 04.- für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5******2******8***)

• Beilage Nr 14: Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom

• Beilage Nr 15: Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom , aufrechte Meldung seit

• Beilage Nr 16: Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham

• Beilage Nr 17: Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.O.html

• Beilage Nr 18a+18b: Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)

• Beilagenverzeichnis aktuell (Beilagen 1-18b)

Im Akt befinden sich derzeit meine Schriftsätze vom (Antrag auf Fristerstreckung), (Antrag BFG), (Beschwerde), (Ergänzung), (Ergänzung), (Antrag)

1

Tätigkeitsnachweis Praktikum bei Fa. ***10*** / ***11*** 01/2017-06/2017, als Vorbereitung auf das Universitätsstudium

2a und 2b

Abschlusszertifikate der Prüfungsbehörden AQA und Edexcel, endgültig am

3

Überblickszeugnis

4

generelle Information über GCE Advanced Level (aus Wikipedia)

5

Anbot des Studienplatzes, Loughborough University

6

Ausbildungsvertrag zu Verwaltungspraktikum BMEIA

7

Fixe Bestätigung über den Studienplatz Loughborough University

8

Meldezettel ***5******2***

9

Schreiben des britischen Child Benefit Office an die damalige Anspruchsberechtigte vom (Ende der britischen Kinderbeihilfe mit inkl. )

10

Qualification requirements Loughborough University

11 S.1 und S.2

Vertrag über ein Ausbildungsverhältnis mit dem Bund (BMASK, Verwaltungspraktikant)

12

Studienbestätigung der Loughborough University

Neue Beilagen im Schriftsatz

13

Reservierung DFDS 04.- für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5******2******8***)

14

Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom

15

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom , aufrechte Meldung seit

16

Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham

17

Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.O.html

18a+18b

Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)

Die als neu angegebenen Beilagen waren beigelegt.

DFDS bestätigte ***1*** ***2*** eine Buchung für drei Erwachsene und ein Auto für die Überfahrt Dover nach Dünkirchen vom bis . Als einer der Reisenden ist ***5*** ***2*** ***8*** angeführt.

AQA bestätigte am eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses in Geschichte von B auf A. Eurowings bestätigte am dem Bf eine Buchung für einen Flug für ***5*** ***2*** am von Wien nach Birmingham.

Die Loughborough University bestätigte folgende Studienerfolge bis :

Laut E-Mail der Student Administration Managerin Politics and International Studies an ***5*** ***2*** vom wird ausgeführt:

The general conversion rate of Loughborough University Credits to ECTS points is 2:1, so you would be doing 120 Credits per year which would convert to 60 ECTS points per year. To help, I have attached your transcript which proves that you studied 120 Credits last year, and I can confirm that University Regulations state that it has to be 120 credits per year.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs 1 lit b bis e FLAG 1967 § 5 Abs.3 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Beantragt wird die Familienbeihilfe für Sohn ***5*** ab August 2016. ***5*** hat mit Juni 2016 seine Ausbildung in England abgeschlossen, ist Anfang Juli 2016 nach Österreich gekommen und hat bis dahin im Haushalt seiner Mutter in England gelebt. Im September 2016 vollendete er sein 18. Lebensjahr.

Während seines Aufenthaltes in Österreich war ***5*** von bis als Praktikant im BMEIA und von Jänner 2017 bis Juni 2017 als Praktikant bei der Fa. ***11*** GmbH beschäftigt. Ende September 2017 ist ***5*** wieder nach England gereist und hat im Oktober 2017 sein geplantes Studium an der Loughborough University England begonnen.

Beweismittel:

Beantwortungen Ergänzungsersuchen Dok. 9, 11 und 15

Stellungnahme:

Es wird beantragt die Familienbeihilfe abzuweisen, da sich ***5*** nur vorübergehend in Österreich aufhielt und sich in dieser Zeit auch nicht in Berufsausbildung befand.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im September 1998 geborene ***5*** ***2*** ***8*** ist Sohn des Bf Dr. ***1*** ***2*** und von ***7*** ***8*** ***9***. Vater und Sohn sind österreichische Staatsbürger, der Sohn ist auch Staatsbürger des Vereinigten Königreichs.

***5*** ***2*** ***8*** wohnte bis Juli 2016 bei seiner Mutter im Vereinigten Königreich, wo er zur Schule ging. Die Unterhaltskosten wurden teilweise von der Mutter, teilweise vom Vater getragen. Bis erhielt die Mutter vom zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs (Her Majesty's Revenue & Customs, Child Benefit Office) Child Support, also Familienleistungen. Danach wurden die Familienleistungen mit der Begründung eingestellt, dass sich das Kind nunmehr ständig außerhalb Großbritanniens aufhalte.

Ein abschließendes Dokument im Sinne eines förmlichen Reifeprüfungszeugnisses wird in Großbritannien nicht ausgestellt. Anstatt dessen werden die Abschluss-Prüfungsergebnisse von einer zentralen Website durch die Schule heruntergeladen und den Schülerinnen und Schülern übermittelt. Die Abschlussprüfungen des britischen A-Level werden von schulunabhängigen Prüfungsbehörden (Institute AQA, Edexcel) jeweils im Juni des vorletzten und letzten Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungsinstitute publizieren ihre Ergebnisse auf passwortgeschützten Websites rund eineinhalb Monate nach Schulschluss. Die Mitteilung des Abschlusses an ***5*** ***2*** ***8*** erfolgte am . Nach Mitteilung der Noten kann eine nochmalige Bewertung einer Prüfung beantragt werden kann. Dies lieferte am für ***5*** ein verbessertes Prüfungsergebnis.

Die Absolventinnen sind durch den Numerus Clausus an britischen Universitäten gezwungen, möglichst gute Noten vorzulegen, um überhaupt einen Studienplatz zu erhalten. Die Universitäten greifen dabei direkt auf die Prüfungsdaten der Prüfungsinstitute zu, weshalb förmliche Zeugnisse von der Schule nicht benötigt werden.

Im Dezember 2016, nach Vorliegen des endgültigen Prüfungsergebnisses am hat sich ***5*** ***2*** ***8*** bei insgesamt fünf Universitäten im Vereinigten Königreich für ein Studium "Internationale Beziehungen" ab dem Studienjahr 2017/2018 beworben. Die Bewerbung für britische Universitäten erfolgt über die Web-Plattform UCAS (www.ucas.com) im Zeitraum zwischen November und Mitte Jänner des Folgejahres nach dem Abschluss der letzten oder unter besonders günstigen Voraussetzungen auch der vorletzten Klasse. Dabei gilt ein Mindestnoten-Erfordernis in den Hauptfächern als obligates Aufnahmekriterium. An der Loughborough University lautet dieses Niveau normalerweise wenigstens 3 A levels (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/apply/entry-requirements/) für das Studium "International Relations" wenigstens ABB (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/). Da der Abschluss der vorletzten Klasse auf ABD lautete, wäre ***5*** ***2*** ***8*** mit diesen Noten eine Bewerbung nicht möglich gewesen. Erst mit der Beurteilung des letzten Schuljahres mit zunächst A*ABB war eine Bewerbung zulässig, wobei Geschichte im Juni 2016 mit B beurteilt wurde und am auf A verbessert wurde (Ergebnis daher A*AAB).

Ab dem gehörte ***5*** ***2*** ***8*** dem Haushalt des Bf in Österreich an. Der Hauptwohnsitz bei seinem Vater besteht bereits seit dem Jahr 2003 an der derzeitigen Anschrift in ***3***, ***4***.

Die Loughborough University bestätigte den Studienplatz für ***5*** ***2*** ***8*** ab Oktober 2017 am . Das Studium dauert von bis voraussichtlich . Die Studiengebühr beträgt 9.250 britische Pfund Sterling (GBP) für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und 20.750 £ (GBP) für internationale Studenten je Studienjahr (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/) und wird vom Bf getragen. Das Studium ist zwar in Semester untergliedert, ein unterjähriger Studienbeginn wird aber nicht angeboten (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/) .

Von bis war ***5*** ***2*** ***8*** Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Von bis absolvierte ***5*** ***2*** ***8*** ein Praktikum bei ***10*** / ***11*** zu 8,5 Wochenstunden. Von bis war ***5*** ***2*** ***8*** Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Am reiste ***5*** ***2*** ***8*** in das Vereinigte Königreich, um dort seinem Studium nachzugehen. Im Oktober 2017 begann ***5*** ***2*** ***8*** ein Bachelorstudium Internationale Beziehungen und Wirtschaft an der Universität Loughborough in England. Bis Juli 2018 legte ***5*** ***2*** ***8*** Prüfungen im Gesamtumfang von 60 ECTS-Punkten ab. Der Bf leistet im Beschwerdezeitraum den überwiegenden Unterhalt für ***5*** ***2*** ***8***.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den detaillierten Angaben des Bf und den von ihm vorgelegten Beweismittel, aus der Website der Loughborough University, aus der die Angaben des Bf über das Studium ebenfalls bestätigt werden. Das Finanzamt hat weder das Sachvorbringen des Bf bestritten noch die Richtigkeit der Beweismittel angezweifelt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 5 FLAG 1967 lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 BAO lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

§ 26 BAO lautet:

§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet:

Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechts­vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Art. 5 VO 883/2004 lautet:

Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechts­vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechts­vorschriften auch bei Bezug von nach den Rechts­vorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts­vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechts­vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechts­vorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungs­verordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechts­vorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechts­vorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familien­leistungen nach den Rechts­vorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familien­leistungen nach anderen widerstreitenden Rechts­vorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechts­vorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschieds­betrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschieds­betrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungs­anspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechts­vorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Laut dem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit Missoc (https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/?lang=de&y=1051) bestand im Jahr 2017 folgende Rechtslage in Bezug auf Familienleistungen des Vereinigten Königreichs:

Kindergeld (Child Benefit) wird für Kinder unter 16 Jahren (bzw. 20 Jahren unter bestimmten Bedingungen) geleistet:

Der Antragsteller muss seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Lande haben. Das Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen (Ausnahmen für Flüchtlinge, Bürger der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, Personen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen). Das Kind und der Antragsteller müssen sich im Vereinigten Königreich aufhalten und zusammenleben (oder der Antragsteller muss zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen);

wird für dasselbe Kind die Leistung von mehr als einer Person beantragt, so hat diejenige Priorität, bei der Kind lebt;

ein Kind im Alter von 16 bis 19 Jahren muss sich in schulischer Vollzeit-Ausbildung oder in einer zugelassenen beruflichen Ausbildung befinden;

nur eine einzige Person kann für ein bestimmtes Kind eine Leistung für die betreffende Woche erhalten.

Child Benefit beträgt für das ältestes anspruchsberechtigtes Kind eines Paares: GBP 89,70 (€ 101) pro Monat, für jedes sonstige Kind: GBP 59,36 (€ 67) pro Monat. Es besteht keine Abstufung nach Einkommen, jedoch erfolgt eine Steuerbelastung bei einem jährlichen Einkommen von mehr als GBP 50.000 (€ 56.325).

Die betreffende Rechtsgrundlage (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1992/4/section/141) lautet auszugsweise:

141 Child benefit.

A person who is responsible for one or more children [F1or qualifying young persons] in any week shall be entitled, subject to the provisions of this Part of this Act, to a benefit (to be known as "child benefit") for that week in respect of the [F2child or qualifying young person, or each of the children or qualifying young persons,] for whom he is responsible.

142 "Child" and "qualifying young person"

(1) For the purposes of this Part of this Act a person is a child if he has not attained the age of 16.

(2) In this Part of this Act "qualifying young person" means a person, other than a child, who -

(a) has not attained such age (greater than 16) as is prescribed by regulations made by the Treasury, and

(b) satisfies conditions so prescribed.

143 Meaning of "person responsible for [F1child or qualifying young person]".

(1) For the purposes of this Part of this Act a person shall be treated as responsible for a child or qualifying young person in any week if-

(a) he has the child or qualifying young person living with him in that week; or

(b) he is contributing to the cost of providing for the child or qualifying young person at a weekly rate which is not less than the weekly rate of child benefit payable in respect of the child or qualifying young person for that week.

(2) Where a person has had a child or qualifying young person living with him at some time before a particular week he shall be treated for the purposes of this section as having the child or qualifying young person living with him in that week notwithstanding their absence from one another unless, in the 16 weeks preceding that week, they were absent from one another for more than 56 days not counting any day which is to be disregarded under subsection (3) below.

(3) Subject to subsection (4) below, a day of absence shall be disregarded for the purposes of subsection (2) above if it is due solely to the fact that the child or qualifying young person is-

(a) receiving education or training of a description prescribed by regulations made by the Treasury;

(b) undergoing medical or other treatment as an in-patient in a hospital or similar institution; or

(c) in such circumstances as may be prescribed, in residential accommodation pursuant to arrangements made under-

paragraph 2 of Schedule 20 to the National Health Service Act 2006 or paragraph 2 of Schedule 15 to the National Health Service (Wales) Act 2006;

(ii)the M1Children Act 1989;

(iii)the Social Work (Scotland) Act 1968;

(iv)the National Health Service (Scotland) Act 1978;

(v)the Education (Scotland) Act 1980;

(vi)the Mental Health (Scotland) Act 1984;]

(vii)the Children (Scotland) Act 1995; or

(viii)the Children's Hearings (Scotland) Act 2011.]

(4)The number of days that may be disregarded by virtue of subsection (3)(b) or (c) above in the case of any child or qualifying young person shall not exceed such number as may be prescribed unless the person claiming to be responsible for the child or qualifying young person regularly incurs expenditure in respect of him.

(5)Regulations may prescribe the circumstances in which a person is or is not to be treated-

(a)as contributing to the cost of providing for a child or qualifying young person as required by subsection (1)(b) above; or

(b)as regularly incurring expenditure in respect of a child or qualifying young person as required by subsection (4) above;and such regulations may in particular make provision whereby a contribution made or expenditure incurred by two or more persons is to be treated as made or incurred by one of them or whereby a contribution made or expenditure incurred by one of two spouses or civil partners residing together is to be treated as made or incurred by the other.

146 Presence in Great Britain

(1)No child benefit shall be payable in respect of a child [F2or qualifying young person] for a week unless he is in Great Britain in that week.

(2)No person shall be entitled to child benefit for a week unless he is in Great Britain in that week.

(3)Circumstances may be prescribed in which any person is to be treated for the purposes of subsection (1) or (2) above] as being, or as not being, in Great Britain.

Antragszeitraum

Laut Schreiben des Bf vom sei Antragszeitraum "ab August 2016 bis Ende September 2017". Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu ersehen, ob die Frage betreffend Studiums im Vereinigten Königreich jemals vom Finanzamt beantwortet worden ist. Laut Vorlageantrag vom und dem Schreiben vom ist dieser Antrag gemäß § 270 BAO auf die Zeit des Studiums im Vereinigten Königreich, also auch ab Oktober 2017, ausgedehnt worden,

Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltskostentragung

Aus den vom Finanzamt nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass ***5*** ***2*** ***8*** von Juli 2016 bis September 2017 im Haushalt seines Vaters Dr. ***1*** ***2*** in Wien lebte.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person dann ein Kind, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Das Gesetz kennt kein Kriterium für eine Mindestdauer einer Haushaltszugehörigkeit.

***5*** ***2*** ***8*** gehörte seit Juli 2016 keinem anderen Haushalt eines Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 an, insbesondere nicht mehr dem Haushalt seiner Mutter. Im gegenständlichen Verfahren liegt also nicht der Fall vor, dass sich ein bei einem Elternteil haushaltszugehöriges Kind nur vorübergehend, beispielsweise für die Ferien, beim anderen Elternteil aufhält. Sieht man davon ab, dass ***5*** ***2*** ***8*** während seines Studiums in einem Studentenquartier und nicht bei seiner Mutter wohnt, wäre eine Dauer von weit über sechs Monaten (vgl. § 26 BAO), nämlich hier von mehr als einem Jahr, kein vorübergehender Aufenthalt. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt i.S.v. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor, wenn eine Dauer von sechs Monaten überschritten wird.

***5*** ***2*** ***8*** war daher im Beschwerdezeitraum (ab August 2016) von Juli 2016 bis September 2017 bei seinem Vater haushaltszugehörig. Damit war der Bf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 auf Grund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt.

Ab Oktober 2017 gehört ***5*** ***2*** ***8*** nicht mehr dem Haushalt des Vaters an. Das drei Jahre lange Studium im Vereinigten Königreich ist kein bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb des väterlichen Haushalts; eine Rückkehr nach Österreich zu Feiertagen oder Ferien ändert daran nichts. Der Bf trägt nach seinem vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringen die überwiegenden Unterhaltskosten für ***5*** ***2*** ***8*** während dessen Studiums. Damit ist der Bf ab Oktober 2017 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 infolge überwiegender Unterhaltskostentragung anspruchsberechtigt.

August bis September 2016

Bis September 2016 war ***5*** ***2*** ***8*** minderjährig. Daher bestand unabhängig von einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dieser steht dem haushaltsführenden Bf zu.

Oktober 2016 bis September 2017

Es ist hier ohne Belang, ob Praktika und ein Verwaltungspraktikum Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen (siehe etwa ), da ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht, nämlich für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Fest steht, dass das das Studium an der Loughborough University zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde. Die Schulausbildung war im Juni 2016, allenfalls (Verbesserungsverfahren) im Oktober 2016, beendet. Eine Bewerbung für ein Universitätsstudium im Vereinigten Königreich war frühestens ab November 2016 möglich und zwar unabhängig davon, ob die Schulausbildung im Juni 2016 oder im Oktober 2016 geendet hat. Der früheste Zeitpunkt für das Studium "Internationale Beziehungen" war nach der frühestmöglichen Bewerbung im November 2016 der Oktober 2017, der Beginn des Studienjahres 2017/2018. Das Studium ist zwar in Semester untergliedert, ein unterjähriger Studienbeginn, beispielsweise im Frühjahr 2017, ist nicht möglich.

Der Beginn des Studiums "Internationale Beziehungen" im Oktober 2017 erfolgte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung. Dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung sofort irgendeine Ausbildung aufnehmen muss und es auf ein "Wunschstudium" nicht ankomme, wie das Finanzamt in seinen Ergänzungsersuchen vom und ausführt, findet in der Rechtsprechung des BFG und des VwGH keine Deckung: Maßgeblich in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist jenes Studium, das vom Studenten von vornherein ins Auge gefasst wird, wobei ein allfälliges Überbrückungsstudium oder Zwischenstudium unschädlich ist (siehe etwa die ausführliche Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ). Nach Abschluss der Schulausbildung muss nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. ; ).

Das Studium an einer Universität im Vereinigten Königreich wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen, wenn eine Bewerbung für ein Universitätsstudium frühestens ab dem der Beendigung der Schulausbildung folgenden November möglich war und das gewählte Studium frühestens im Oktober des auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Jahres begonnen werden konnte, und das Kind alle für den Studienbeginn erforderlichen Schritte zeitgerecht gesetzt hat. Dies war hier der Fall.

Da der Sohn bei seinem Vater bis September 2017 haushaltszugehörig war, steht dem Bf für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 Familienbeihilfe zu.

Zeitraum ab Oktober 2017

Im Oktober 2017 war das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union.

Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit , wobei Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum ein Anspruch bestanden hat, vor (vgl. ).

Dass ein Studium in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kein "Auslandsstudium" gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist, sondern ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem solchen in Österreich sowohl nach nationalem Recht (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967) als auch nach Unionsrecht (Art. 5 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004) gleichgestellt ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 6 m.w.N.), versteht sich von selbst. Da der Sohn ab Oktober 2017 (erfolgreich) studiert und sein Vater die überwiegenden Unterhaltskosten finanziert, steht dem Bf gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe zu.

Wohnortstaat des Sohnes ist ab Oktober 2017 das Vereinigte Königreich. Beschäftigungsstaat der Mutter ist ebenfalls das Vereinigte Königreich, Beschäftigungsstaat des Vaters Österreich.

Österreich ist daher ab Oktober 2017 gemäß Art. 68 VO 883/2004 nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen und damit nur zur Leistung eines Unterschiedsbetrags zu im Vereinigten Königreich gewährten Familienleistungen (Ausgleichszahlung, Differenzzahlung) verpflichtet. Gemäß § 4 FLAG 1967 sind ausländische Familienleistungen auf die Familienbeihilfe anzurechnen.

Im Oktober 2017 hat der Sohn zwar das 19., nicht aber das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Vereinigten Königreich nach der Rückkehr des Sohnes in dieses wiederum ein Anspruch auf Child Benefit bestanden hat.

Der Social Security Contributions and Benefits Act 1992 überlässt in Art. 141 die Definition der "qualifying young person" HM Treasury (economic and finance ministry, Schatzamt, Wirtschafts- und Finanzministerium). Nach den Child Tax Credit Regulations 2002 (https://www.legislation.gov.uk/uksi/2002/2007/made) handelt es sich dabei um in Ausbildung befindliche Person bis "on the date on which he attains the age of nineteen" (5.1.) bzw. eine solche, welche "has not attained the age of nineteen years" (5.2.). Seit 2006 trat an die Stelle von "nineteen" "twenty." Der Bezug von Child Benefit endet daher spätestens an dem Tag, an dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet hat.

Ob dem Bf für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 die Familienbeihilfe ungekürzt oder um eine seitens des Vereinigten Königreichs gewährte Familienleistung zu kürzen ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge zu prüfen haben.

Da der angefochtene Bescheid einen Anspruch auf Familienbeihilfe zur Gänze gemäß § 13 FLAG 1967 abweist, ist dieser auch für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 zu kassieren.

Vorausgesetzt die Anspruchsvoraussetzungen des erfolgreichen Studiums und der überwiegenden Unterhaltskostentragen bestehen weiter, stünde dem Bf ab Oktober 2018, wieder ungekürzt Familienbeihilfe zu.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).

Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur frühestmöglichen weiteren Berufsausbildung. Ob diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung erfolgt ist, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103502.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at