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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.01.2022, KE/7100001/2022

Konteneinschau - Weigerung der Vorlage der Bankunterlagen

Beachte

Rekurs zu den Zahlen KR/2100001/2022, KR/2100002/2022 anhängig. Mit Beschluss vom entschieden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS ÜBER die Bewilligung einer Konteneinschau gem. § 8 KontRegG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über den Antrag des Finanzamtes Österreich vom auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) im Abgabenverfahren betreffend ***1***, vertreten durch Kanzlei ***Vertretung***, St.Nr. ***BF1StNr1***, für den Zeitraum bis bezüglich der Girokonten
Konto Nummer Art des Kontos Eigenschaft von Herrn ***Bf1***
***Kreditinstitut*** ***Konto-1*** Girokonto Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-2*** Depot Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-3*** Girokonto Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-4*** Girokonto Zeichnungsberechtigung
***Kreditinstitut*** ***Konto-5*** Depot Zeichnungsberechtigung
***Kreditinstitut*** ***Konto-6*** Girokonto Zeichnungsberechtigung
Bank ***5*** ***Konto-7*** Girokonto Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-8*** Einlagenkonto Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-9*** Depot Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-10*** Girokonto Kontoinhaber
beschlossen:

Die Auskunftsverlangen werden bewilligt.

Begründung

Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am den Antrag auf Genehmigung von Konteneinschau vom betreffend ***St.Pfl.***, nach § 8 Abs. 4 KontRegG zur Bewilligung vor.

Am hatte das Finanzamt einen Vorhalt an die steuerliche Vertretung des Steuerpflichtigen gerichtet:
… herrschen seitens der Abgabenbehörde noch immer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen wie folgt:
Privatdarlehen aus der Schweiz:
Die Rückzahlung des Darlehens aus der Schweiz in zwei Tranchen erfolgte It. Vorhaltsbeantwortung vom auf das Konto ***Konto-1***bei ***Kreditinstitut*** (Kontoinhaber ist Herr ***1***). In der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung wird "klargestellt" dass die Rückzahlung des Darlehens direkt auf das Konto ***Konto-6*** (Inhaberin ist Frau ***2***) überwiesen worden sei.
Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergibt sich, dass ein Betrag von EUR 212.510,17 (Stand ) aus dem 2. Darlehen aushaftet. Ob dieser Betrag, der den Kapitalstand darstellen muss, tatsächlich bezahlt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn Mag. ***1*** vom , wonach "langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär" teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, welche Summe dem Rücktritt unterworfen wird bzw. ob es sich um das Kapital und/oder die Zinsen handelt.
Es ist der Abgabenbehörde somit nicht überprüfbar, ob der Betrag von EUR 212.510,17 dem Rangrücktritt unterworfen war.
Der Betrag von EUR 573.956,79 aus dem Darlehen I, welcher am auf das Konto der Gattin überwiesen wurde, beinhaltet unseren Berechnungen zu Folge auch die Zinsen von 2007 - 2014. In diesem Betrag müssen auch die Zinsen von 2003 - 2006 enthalten sein.
Diese Zinsen 2003 - 2014 wurden gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt.
Liegenschaftsverkauf:
Vorgelegt wurde nur ein Auszug der Überweisung von EUR 504.934,00 auf das Konto ***Konto-1***. Dieses Konto ist laut Angaben das geschäftliche Konto des Abgabepflichtigen und muss dieses jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden; einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus (vgl auch die Rekursentscheidung des BFG, Seite 7 f), um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen.
Wieso im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von EUR 618.000,00 stattfand, konnte noch immer nicht schlüssig erklärt werden.
Bareinzahlung / Behebung in Höhe von EUR 180.000,00:
Laut interner Abfragen in unserem EDV-System wurden weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Abschließend ist zu bemerken, dass die Außenprüfung an der Aufforderung, die Bankkonten (wie in der Begründung der Konteneinschau ersichtlich) von - offenzulegen, festhält.

Der Vorhalt wurde am beantwortet wie folgt:
Im Namen und Auftrag unseres Klienten nehmen wir zum Vorhalt der Abgabenbehörde zur geplanten Konteneinsicht gemäß § 8 KontRegG fristgerecht Stellung.
1. Vorbringen der Abgabenbehörde
Rz 1 Die Abgabenbehörde beabsichtigt - nach Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom über die zu Unrecht bewilligte Konteneinschau - erneut eine Einsicht in die Konten unseres Klienten gemäß § 8 KontRegG für den Zeitraum von bis beim Bundesfinanzgericht zu beantragen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde unser Klient gemäß § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG mit Vorhalt vom ersucht, in schriftlicher Form bis zum dazu Stellung zu nehmen.
Die Abgabenbehörde führt aus, dass sich immer noch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen gemäß Auskunftserlangen vom sowie Vorhalt zur Konteneinsicht vom ergeben.
2. Vorbringen unseres Klienten
Rz 2 Mit Vorhalt vom wurden unserem Klienten erstmalig (!) im Zuge der gesamten Außenprüfung, welche sich mittlerweile über einen Zeitraum von 4 Jahren erstreckt (Prüfungsbeginn ), konkrete Fragen vorgehalten. Die Außenprüfung hat bis zur erfolgten Akteneinsicht am - auch nach mehrmaligem Ersuchen - zu keinem Zeitpunkt abfällige Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens unseres Klienten geäußert, und auch keinerlei Fragen an unseren Klienten gerichtet.
Unser Klient kommt mit den nachfolgenden Ausführungen, wie auch bisher, seiner sich aus § 115 BAO ergebenden Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach.
Rz 3 zur Akteneinsicht vom
Das Finanzamt Österreich richtete mit ein Auskunftsverlangen zur Konteneinschau an das Bundesfinanzgericht. Dieses wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom bewilligt. Dagegen hat unser Klient am Rekurs erhoben. Schließlich wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom festgestellt, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde.
Aus den bei der Akteneinsicht am eingesehenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die gegenständlichen Kontoauszüge unseres Klienten bereits bei ***Kreditinstitut***und bei der Bank ***5*** mit Fristsetzung bis zum angefordert wurden (Anlage ./1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde, mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses vom , die Kontoauszüge jedenfalls vor Beschluss des Bundesfinanzgerichts über den Rekurs (Beschluss vom ) erhalten hat. Auch seitens der Abgabenbehörde wurde gerade nicht bestritten, dass die Kontoauszüge nicht vorliegen würden. Tatsächlich wurden die betreffenden Kontoauszüge von der Akteneinsicht ausgenommen mit der Begründung, dass sie dem Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher von der Akteneinsicht ausgenommen seien.
Gegenstand der Akteneinsicht sind nicht nur von der Abgabenbehörde verfasste Aktenteile, sondern auch vom Abgabepflichtigen übermittelte Schriftstücke und weiters von Dritten verfasste Schriftstücke. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst auch Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen sowie über Beweismittel, die nicht verwertet worden sind. Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind lediglich Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige (amtliche) Schriftstücke, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 90, II. Gegenstand der Akteneinsicht Rz 6 - 8).
Die bei der Konteneinschau gewonnen Beweise unterliegen nach § 9 Abs 5 KontRegG einem Beweisverwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde. Die Kontoauszüge dürfen somit nicht verwertet werden, so auch nach Ansicht der Abgabenbehörde (siehe internes E-Mail der Abgabenbehörde vom in Anlage ./2). Dennoch sind die Kontoauszüge Aktenbestandteil. Auch eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen ist dabei nicht anzunehmen, zumal unser Klient die Kanzlei ***6*** Steuerberatung GmbH bereits mit ausdrücklich vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 BWG entbunden hat. Vor diesem Hintergrund wurden die Kontoauszüge unrechtmäßig von der Akteneinsicht am ausgenommen.
Rz4 Missverhältnis Einkommen zu Lebenshaltungskosten (Konto ***Konto-6***):
Die Abgabenbehörde bringt im Auskunftsverlangen vom vor, dass der Verdacht bestehe, dass der Abgabepflichtige das Konto seiner Gattin dazu benutzt hat, ihm zurechenbare, in seinen steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasste Zahlungen zu leisten.
Diese Annahme werde insbesondere auf das Missverhältnis des Einkommens von Frau ***2*** sowie des Abflusses (€ 838.922,58) gestützt.
Erneut festzuhalten ist, dass das Konto ***Konto-6*** lautend auf **2***, wirtschaftlich ***1*** zurechenbar ist. Allein die Annahme eines Missverhältnisses zwischen Einkommen und Abfluss stellt keine hinreichende Begründung für einen derartigen Verdacht dar (siehe dazu Rz 12).
Im Zuge der Akteneinsicht am wurde eine von der Außenprüfung erstellte Lebenshaltungskostenrechnung für den Zeitraum 1994 bis 2017 für unseren Klienten vorgefunden. In dieser unserem Klienten zu keinem Zeitpunkt des Außenprüfungsverfahrens vorgehaltenen Berechnung kommt die Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass für ***1*** und seine Ehefrau ***2*** gesamt eine Unterdeckung in Höhe von (-) € 587.305,82 zum besteht.
Ohne die Berechnung im Detail geprüft zu haben, ist augenfällig, dass
• in der Berechnung der Abgabenbehörde der Kauf- und Bauträgervertrag mit der ***7*** Projekt GmbH vom und der damit einhergehenden Kaufpreiszahlung als Eigenmittel miteinbezogen wurde. Hiezu ist festzuhalten, dass der Kauf mit Fremdmitteln von T€ 1.315 finanziert wurde. Dazu legen wir die zugehörige, auch für die Abgabenbehörde im Grundbuch jederzeit einsehbare Pfandurkunde über die Eintragung eines Pfandrechts zum Höchstbetrag von € 1.000.000,00 vom vor (Anlage ./3). Diese Fremdfinanzierung von T€ 1.315 ist daher in die Lebenshaltungskostenrechnung miteinzubeziehen. Das Pfandrecht wurde in der CLNR 42 ob den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen einverleibt (Grundbuchauszug in Anlage ./ 4).
• unser Klient österreichische Wertpapierdepots hat und daraus endbesteuerte Kapitaleinkünfte erzielt (Aktienverkäufe), welche in der Lebenshaltungskostenrechnung ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
• überdies das im Wege der Schenkung übertragene Sparbuchguthaben in Höhe von € 180.000,00 an unseren Klienten kein Teil der Lebenshaltungskostenrechnung ist.
Die Abgabenbehörde übersieht maßgebliche Berechnungselemente. Unter Einbeziehung der aufgezeigten zu berücksichtigenden Geldflüsse ergibt sich eine deutliche Überdeckung der Lebenshaltungskosten per wie folgt:
adaptierte Lebenshaltungskostenrechnung
Gesamtunterdeckung Ehepaar ***12*** laut Zusammenstellung Finanzamt € - 587.305,82
Fremdfinanzierung Kauf- und Bauträgervertrag ***7*** € 1.315.000,00
endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Schätzung unseres Klienten) € 250.000,00
Schenkung Sparbuch € 180.000,00
Gesamtüberdeckung Ehepaar ***12*** € 1.157.694,18
Rz 5 zum Darlehen aus der Schweiz (Konto ***Konto-6***):
Die Abgabenbehörde bringt vor, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergebe, dass ein Betrag von € 212.510,17 aus dem Darlehen 2 aushafte. Ob dieser Betrag tatsächlich bezahlt wurde bzw. ob es sich bei dem Betrag um das Kapital und/ oder Zinsen handle, entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen sei nur ersichtlich, dass langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise den Rangrücktritt unterstellt wurden.
Weiters beinhalte der Betrag von € 573.956,79 aus dem Darlehen 1 gemäß Berechnungen der Abgabenbehörde auch Zinsen der Jahre 2003 bis 2014. Diese seien gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt worden.
Rz 6 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich - entgegen der Annahme der Abgabenbehörde vom - nur um ein Darlehen unseres Klienten handelt. Tatsächlich ging die Abgabenbehörde bisher in sich widersprüchlich von einem bzw. zwei Darlehen aus (siehe Vorhalt vom sowie Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde Punkt 11. A. sowie IV. D. vom ).
Zusammenfassend stellen wird nochmals dar:
Das Darlehen unseres Klienten beinhaltete eine Einzahlung von € 150.000,00
sowie die Übernahme einer Bankgarantie von € 510.251,00
gesamt sohin € 660.251.00
Im Zuge der Auflösung bzw. Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahr 2014 wurde ein Betrag von € 642.956,79 an unseren Klienten rückgeführt; ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) war dem Rangrücktritt unterstellt, weshalb dieser Betrag nicht rückbezahlt werden konnte.
Per wurde ein Betrag von € 573.956,79
sowie per ein Betrag von € 69.000,00
zusammen € 642.956,79
an unseren Klienten zurückbezahlt.
Die Darlehensrückzahlung aus der Schweiz ist ohne steuerliche Auswirkung.
Rz 7 Die Abgabenbehörde führt aus: " Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn ***1*** vom , wonach langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.".
Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass bisher - neben dem bezeichneten Schreiben - auch Kontoblätter aus dem Rechnungswesen der **3*** AG mit der vermerkten Abkürzung RR (Rangrücktritt) sowie Überweisungsbelege zu den erfolgten Rückzahlungen vorgelegt wurden (Anlage 721).
Aus den Kontoblättern ist klar und deutlich ersichtlich, dass es im Zeitraum 2007 bis 2014 nur die zwei Rückzahlungen/Geldrückflüsse an unseren Klienten gegeben hat. Diese decken sich auch mit den aktenkundigen Überweisungsbelegen.
Aus diesen Unterlagen ist weiters klar ersichtlich, welcher Betrag konkret dem Rangrücktritt unterstellt war.
Weiters legen wir die Liquidationsbilanz der ***3*** AG zum (Anlage 75) vor. Auch aus der Liquidationsbilanz ergibt sich - nach entsprechender Umrechnung der Währungen - eindeutig, die unzureichende Liquidität des Unternehmens sowie dass ein Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterstellt war.
Zudem heißt es in der Begründung des Auskunftsverlangens vom (Punkt IV.D.):
"Bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der ***3*** AG im Jahr 2014 bestehen Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden. Im Übrigen darf auf § 132 Abs 1, 2. Halbsatz BAO verwiesen werden. Im Prüfungsauftrag vom war zweifelsohne die Einkommensteuer 2014 enthalten.
Die dieses Jahr betreffende Unterlagen (wo die Vorgänge rund um die Darlehensrückführung dazugehören) unterliegen jedenfalls der Aufbewahrungspflicht auf Grund eines anhängigen Verfahrens.".
Die Annahme der Abgabenbehörde, dass Unterlagen hierzu im Hinblick auf den Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorliegen würden, ist so nicht richtig. Unser Klient hat lediglich ausgeführt, dass keine Unterlagen zur Darlehenseinzahlung im Zeitraum 2003 bis 2008 mehr vorliegen und dazu die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren bereits abgelaufen ist.
Zur im Jahr 2014 erfolgten Darlehensrückzahlung liegen der Abgabenbehörde die Kontoblätter der ***3*** und die Überweisungsbelege vor.
Rz 8 Es entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde, ob der Betrag von € 212.510,17 (welcher dem Rangrücktritt unterstellt wurde) tatsächlich bezahlt wurde.
Unser Klient hat die Rückzahlungen in Höhe von gesamt € 642.956,79 bereits durch Vorlage der Kontoblätter aus dem Rechnungswesen der ***3*** AG sowie zweier Überweisungsbelege nachgewiesen. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass es im gesamten Zeitraum lediglich zwei Zahlungsflüsse an unseren Klienten gab. Weitere Zuflüsse aus der Schweiz an unseren Klienten hat es nicht gegeben.
Rz 9 Die Abgabenbehörde nimmt im Vorhalt vom Bezug auf Berechnungen, wonach der überwiesene Betrag auch Zinsen enthalte, die dem Steuerpflichtigen aber nicht vorgelegt wurden. Folglich ist es unserem Klienten nicht möglich, in Entsprechung des Parteiengehörs zu den Berechnungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen. Die Abgabenbehörde wird um Übermittlung der betreffenden Berechnungen ersucht.
Weiters nimmt die Abgabenbehörde ohne jegliche Begründung an, dass es sich bei dem unter Rangrücktritt gestellten Betrag von € 212.510,17 um den Kapitalstand handeln muss. Diese Annahme findet keinerlei Deckung in den vorliegenden Kontoblättern.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, war ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) dem Rangrücktritt unterstellt und konnte mangels Liquidität der Schweizer AG nicht zurückbezahlt werden.
Das Darlehen war letztlich somit zinsfrei, es gab keinerlei Wertzuwachs bei unserem Klienten; dies ist auch klar und deutlich aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Rz 10 Zu keinem Zeitpunkt erfolgte ein Zufluss von Zinsen an unseren Klienten. Ganz im Gegenteil musste er doch einen Rangrücktritt gegenüber der ***3*** AG abgeben, da diese weder über ausreichendes Eigenkapital noch über ausreichende Liquidität verfügte.
Dies wurde buchhalterisch im Rechnungswesen der ***3*** AG derart nachvollzogen, dass die unter Rangrücktritt gestellten Beträge auf ein eigenes Darlehenskonto mit dem Zusatz "RR" umgebucht wurden. Dies ist aus den aktenkundigen Kontoblättern der ***3*** AG ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt, weist auch die beiliegende Liquidationsbilanz der ***3*** AG per den unter Rangrücktritt gestellten Betrag aus, der zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung in der Gesellschaft verbleiben musste.
Dem Vorhalt, dass allfällige Zinsen 2003 bis 2014 gegenüber der Abgabenbehörde nie erklärt worden seien, ist vehement entgegenzuhalten, dass keinerlei Grundlage für eine allfällige Erklärung oder Besteuerung von Zinsen besteht, da
• nie Zinsen zugeflossen sind (dies ist den Kontoblättern eindeutig zu entnehmen),
• aufgrund der Eigenkapital- und Liquiditätssituation der ***3*** AG Zinsen gar nicht bezahlt hätten werden können,
• der Rückzahlungsbetrag des Darlehens niedriger war als der einbezahlte Darlehensbetrag, es daher bei unserem Klienten zu keinem Zeitpunkt zu einem Vermögenszuwachs gekommen
ist.
Rz 11 zum Liegenschaftsverkauf (Konto ***Konto-1***):
Die Abgabenbehörde führt aus, dass "noch immer nicht schlüssig erklärt werden konnte, wieso im zeitlichen Nahbereich zum Liegenschaftsverkauf ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von € 618.000,- stattfand".
Die Formulierung "noch immer nicht" ist bei erstmaligem Vorhalten dieser Frage höchst überschießend.
Das Konto ***Konto-1***bestand bereits Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf.
Die Differenz zwischen dem Liegenschaftsverkauf (Zufluss nach Abzug von ImmoESt € 504.934,00) und dem höheren Abfluss (€ 618.000,00) beträgt € 113.066,00.
Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf () bestand ein Kontoguthaben in Höhe von € 298.887,13. Dieses setzt sich aus dem bisherigen Kontoguthaben in Höhe von € 30.387,13 sowie einer Darlehensrückzahlung der ***8*** GmbH an unseren Klienten in Höhe von € 268.500,00 zusammen. Unser Klient gewährte der ***8*** GmbH dieses Darlehen zur Durchführung von Sanierungsarbeiten im Hinblick auf das geplante, letztendlich aber gescheiterte, Projekt "***9***". Dazu verweisen wir auf die aktenkundige Chronologie zur ***10***, Punkt 18.
Nachdem ein Käufer für die ***8*** GmbH gefunden wurde, wurde auch das Darlehen an unseren Klienten rückgeführt (Berechnung in Anlage ./6, Kontoauszüge in Anlage .17; Abtretungsvertrag ***8*** GmbH in Anlage ./8). Dies bestätigt auch der Verwendungszweck am beigefügten Überweisungsbeleg wie folgt:
[hineinkopierter Beleg]
Rz 12 Wenn die Abgabenbehörde vom - unsererseits nie so bezeichneten (!) - geschäftlichen Konto unseres Klienten spricht, so ergibt die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge.
Das KontRegG - als gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Bankkonten durch die belangte Behörde kennt im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Konteneinschau keine Unterscheidung zwischen einzelnen Konten in "privat", "betrieblich", "gemischt" oder Ähnliches.
Die Abgabenbehörde spricht in ihrem Auskunftsverlangen vom selbst nach der Aufzählung der Konten gemäß Kontenregisterabfrage auf Seite 7 von der "Vorlage aller privater Bankkonten". Auch im internen E-Mail der Abgabenbehörde vom wird lediglich von privaten Bankkonten unseres Klienten gesprochen (Anlage ./9).
Wird die Einschau in ein Bankkonto von Seiten der Abgabenbehörde begehrt, ist ein Antrag auf Konteneinschau nach dem KontRegG - unabhängig von der durch den Abgabepflichtigen behaupteten Verwendung des Bankkontos - zu stellen und dieser Antrag ausschließlich auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gerichtlich zu prüfen. Wie bereits in unserer ergänzenden Stellungnahme vom angeführt, ist die Einsichtnahme in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Steuerpflichtigen nur dann abgabenadäquat, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.
Rz 13 Zusätzlich verfüge die Außenprüfung laut Antrag auf Konteneinschau vom hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 € verkauft worden sei, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,17 € zu Grunde gelegen sei, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf geflossen sei.
Unser Klient hat der Abgabenbehörde bereits zu Beginn der Außenprüfung im Jahr 2017 den Liegenschaftskaufvertrag vom (Anlage./10), abgeschlossen zwischen der ***8*** GmbH als Käuferin - eine von den Verkäufern völlig unabhängige fremde dritte Person - einerseits und ***11*** (50%) und ***1*** (50%) als Verkäufer andererseits, sowie die vom Notar vorgenommene Berechnung der Immobilienertragsteuer (Anlage./II) vorgelegt. Der Kaufpreis betrug € 1.227.500,00 (50 % sind € 613.750,00); abzüglich Immobilienertragsteuer von € 217.632,00 (50 % sind € 108.816,61) verblieben somit € 504.934,00 pro Verkäufer.
Unser Klient und ***11*** haben die EZ x3 und x4, jeweils KG ***15*** mit Kaufvertrag vom um einen Kaufpreis von € 300.000,00 von der ***13*** GmbH erworben. Als Grundlage für die Kaufpreisfindung hat die Verkäuferin zwei Gutachten von unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt.
Der Sachverständige ***14*** zieht in seinem Gutachten vom das Vergleichswertverfahren heran. Aus Seite 12 seines Gutachtens (Anlage./12) ist ersichtlich, dass sich die Quadratmeterpreise für Vergleichstransaktionen auf rund € 500,00/m2 belaufen.
Unser Klient und ***11*** konnten im Zuge des Verkaufs im Jahr 2016 einen deutlich höheren Quadratmeterpreis von € 797,17/m2 erzielen.
Weiters sei in aller Kürze auf die komplexe Vorgeschichte zu dieser Liegenschaftstransaktion verwiesen:
Der Erwerb der EZ x1, EZ x2, EZ x3 und EZ x4, jeweils KG ***15*** erfolgte vor dem Hintergrund, das Gesamtprojekt "***9***" hinsichtlich der EZ x2, EZ x5, EZ x3 und EZ x4 zu realisieren und an einen Großinvestor zu verkaufen.
Zwischen den Beteiligten und Liegenschaftseigentümern bestand vor dem Ankauf der gegenständlichen Liegenschaften Einigung hinsichtlich der geplanten Realisierung des Projektes, weshalb laufende Projektentwicklungen und Planungen gemeinsam mit der Stadt Graz erfolgten. Bei der Abwicklung des Liegenschaftsprojektes haben sich überraschenderweise und völlig unplanmäßig Schwierigkeiten mit dem Liegenschaftseigentümer des Liegenschaftsanteils EZ X5, ***16*** (Rechtsanwalt), ergeben.
Die Verhandlungsgespräche und Einigungsversuche mit dem Liegenschaftseigentümer der EZ X5 zogen sich insgesamt über rund 3,5 Jahre, von 2010 bis 2014. Schlussendlich hat sich ***16*** nicht bereit erklärt, einem Kompromissvorschlag für den Weiterverkauf der Liegenschaftsteile an den Großinvestor zuzustimmen, wodurch die Umsetzung des Projektes "***9***" endgültig scheiterte.
Schließlich konnten im Jahr 2016 die sich jeweils im Hälfteeigentum unseres Klienten und ***11*** befindlichen Liegenschaften an die ***8*** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ***17*** (Eigentümer war die ***18*** GmbH), der die Umsetzung des Projektes anstrebte, verkauft werden.
Der Gewinn aus der Veräußerung betrug € 725.444,12 (= Veräußerungserlös von € 1.227.500,00 abzüglich Anschaffungskosten von € 502.055,88).
Die ***18*** GmbH konnte sich schließlich doch mit ***16*** einigen, da die Gesellschaft letztlich bereit war, einen deutlich überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, um das Projekt endlich realisieren zu können - dies zur Information, sollte sich die Abgabenbehörde auf diese "vergleichbare" Liegenschaftstransaktion beziehen. Dieser subjektive Preis der besonderen Vorliebe, den die ***18*** GmbH letztlich bereit war zu bezahlen, kann im Wirtschaftsleben aber nicht als objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Für eine allgemeine Übersicht legen wir in Anlage./13 eine Chronologie zum Projekt ***10*** vor und verweisen insbesondere auf Punkt 32 und dem dort erwähnten überhöhten Kaufpreis von ***16***.
Rz 14 Bareinzahlung/ Behebung in Höhe von € 180.000,- (Konto ***Konto-8***):
Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat unser Klient das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet. Die Schenkungsmeldung ist aktenkundig, dies wurde auch seitens der Außenprüfung am mündlich bestätigt. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung wurde zudem mittels Postbeleg vom nachgewiesen. Es ist nicht unserem Klienten anzulasten, sollte die Schenkungsmeldung trotz Aufgabe mit Sendungsverfolgung nicht beim Finanzamt Österreich eingelangt oder von der Abgabenbehörde nicht auffindbar sein. Es ist durchaus üblich, dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen und dadurch nicht ausreichend leserlich sind (Anlage ./14).
Weiters legen wir ein E-Mail des Bankberaters ***19*** vor mit den Unterlagen, die bei der Einzahlung der € 180.000,00 vorgelegt wurden (Anlage ./ 15).
Rz 15 Kapitalabflüsse:
"Der Abgabepflichtige habe aus seiner laufenden Tätigkeit Einkommen in Höhe von 16.866,45 € (2011), 35.005,04 € (2012), 62.133,81 € (2013), 64.508,67 € (2014), 61.544,09 € (2015), 90.923,17 € (2016), 3.992,52 € (2017), 397,96 € (2018) erzielt.
Aus dem Liegenschaftsverkauf habe der Notar am abzüglich ImmoESt einen Betrag in Höhe von 504.934,00 € auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***überwiesen. Im zeitlichen Nahbereich, am , habe der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** bei ***Kreditinstitut***eröffnet. Von diesem Konto seien Abflüsse in Höhe von 919.993,46 € festzustellen. Die Überweisung vom in Höhe von 609.400,08 € werde lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen wäre, ergebe sich ein " Überhang" nicht erklärter Einnahmen bzw. Abflüsse von 306.243,46 € nur auf bzw. von diesem Konto."
Unser Klient hat bereits mehrfach erläutert, dass es sich bei den Kapitalabflüssen großteils um Kontoüberträge handelt, wie z.B. bei den Beträgen von € 618.000,00 und € 609.400,08.
Der Betrag von € 618.000,00 wurde vom Girokonto mit den Endziffern 0746 auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 übertragen. Dazu verweisen wir auf Anlage./16.
Da sich diese beiden Konten beim selben Bankinstitut befinden, erfolgt ein Übertrag bekannterweise am gleichen Tag ().
Wir setzen als bekannt voraus, dass Wertpapierkäufe nicht direkt über Girokonten erfolgen, sondern zu jedem Wertpapierdepot eigene Wertpapierverrechnungskonten eröffnet werden.
Für einen Wertpapierkauf muss daher in einem ersten Schritt ein Geldbetrag vom Girokonto auf das Wertpapierverrechnungskonto übertragen werden.
Erst in einem zweiten Schritt können Wertpapiere gekauft werden, mit dem Kaufpreis wird dabei das Wertpapierverrechnungskonto belastet. Nach Abzug von Transaktionskosten flossen daher am € 609.400,08 vom Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 für den Kauf von Aktien, die auf dem Depot ***Konto-2*** verwahrt wurden, ab. Siehe dazu Anlage./17.
Im Jahr 2017 erfolgte überdies ein Übertrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-6***, lautend auf ***2***, auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 3***. Siehe dazu Anlage./18. Unser Klient ist zeichnungsberechtigt für dieses Konto.
Wie das Bundesfinanzgericht auf Seite 7 des Beschlusses vom richtig erkennt, ist unser Klient auch wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos ***Konto-6*** und sind die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen somit auch unserem Klienten zuzurechnen. ***2*** hatte durchgehend kein oder nur ein geringes Einkommen.
Auch zu diesem Konto hat es laufend Überträge von und auf andere Konten unseres Klienten gegeben. Es handelt sich um das Wertpapierverrechnungskonto zu Depot
Nr. ***Konto-5***.
Aus den in Anlage./19 erliegenden beispielhaften Kontoauszügen ist ersichtlich, dass über dieses Konto Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe abgewickelt wurden.
Überdies war die Darlehensrückzahlung von rund € 643.000,00 aus der Schweizer AG im Jahr 2014 direkt auf dieses Wertpapierverrechnungskonto 2732 eingegangen.
Aus den Gutschriften aus Wertpapierverkäufen ist am der Betrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto 2732 auf das Wertpapierverrechnungskonto unseres Klienten mit den Endziffern 6252 übertragen worden.
Die Abflüsse von€ 100.000,00 am und von € 210.593,38 am fanden darin leicht Deckung (Anlage./20).
So wie unser Klient bereits mehrfach ausgeführt hat, liegen bloß Kontoüberträge vor.
Es liegen Meldungen über das Mehrfache eines tatsächlichen Kapitalabflusses vor; tatsächlich wurde derselbe Betrag aber mehrfach transferiert, wodurch es zu einem Multiplikatoreffekt kam.
Der Vollständigkeit halber sei, da die Abgabenbehörde von einem Einkommen unseres Klienten ab 2011 von rund € 330.000,00 spricht, auf folgendes hingewiesen:
Rz 16 zur beabsichtigten Konteneinschau:
Unser Klient ist im bisher 4 Jahre (!) dauernden Außenprüfungsverfahren sämtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde nachgekommen.
Die Abgabenbehörde hat erstmals im Vorhalt vom konkrete Fragen an unseren Klienten gerichtet, die unser Klient vollumfänglich beantwortet hat.
Allerdings nimmt die Abgabenbehörde auf Berechnungen Bezug, die sie dem Vorhalt nicht beigelegt hat. Somit nimmt die Abgabenbehörde unserem Klienten die Möglichkeit dazu dem Parteiengehör entsprechend Stellung nehmen zu können. Es wird daher um Übermittlung dieser Berechnungen ersucht.
Rz 17 Die Abgabenbehörde muss begründete Zweifel an den Angaben und Steuererklärungen des Abgabepflichtigen vorbringen, um eine Konteneinschau zu erlangen. Es ist nicht zulässig, erst durch Einschau in das Konto unseres Klienten nach Anhaltspunkten für begründete Zweifel zu suchen.
Die Fragen der Abgabenbehörde wurden vollumfänglich beantwortet; es verbleibt daher kein Raum für allfällige Zweifel der Abgabenbehörde.
Die Einholung von Erkundungsbeweisen ist nicht zulässig, bereits getätigte Erkundungen dürfen unter der Voraussetzung ihrer ergebnishaften steuerlichen Bedenklichkeit lediglich vertieft werden. Erkundungsbeweise sind nach § 147 (1) BAO nicht Teil einer Außenprüfung, insbesondere wie hier nicht zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Rz 18 Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von Abgaben beschränkt. Die Abgabenbehörde hat keinesfalls das Recht, die Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu erforschen, außer es sprechen besondere Umstände dafür.
Zu solchen besonderen Umständen zählen etwa: keine Relation zwischen dem Einkommen und den Auszahlungen (wurde auf Basis der adaptierten Lebenshaltungskostenrechnung widerlegt!), begründeter Verdacht der Verletzung von Abgabepflichten (wurde zu keinem Zeitpunkt vorgehalten), steuerliche "U-Boote", Korruptionsverdacht. (Thunshirn, Umfang der Auskunftspflichten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, ).
Hinsichtlich der persönlichen Daten und Kontoverrechnung schützt unseren Klienten das Grundrecht auf Datenschutz, verankert im DSG 2000.
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG spricht dabei insbesondere vom Geheimhaltungsanspruch, bzw. vom Geheimhaltungsinteresse.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist außerdem in Artikel 16, Abs. 1 AEUV, Artikel 8 EUGRC sowie in der Datenschutz-RL verankert.
Es findet sich weiters bereits vor EU-Beitritt in Artikel 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre).
Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind.
Damit derartige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz aber gesetzlich gedeckt sind, müssen diese auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und in Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßig
sein.
Die Abgabenbehörden sind entsprechend verpflichtet, das Grundrecht auf Datenschutz aus eigenem zu respektieren. Der Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken.
Dies setzt voraus, dass ein nachvollziehbarer, erheblicher Grund für den Eingriff vorhanden und dokumentiert sein muss (Thunshirn in ).
Artikel 8 EMRK garantiert das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Ein Eingriff in dieses fundamentale Recht muss nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gesetzlich vorgesehen sein, ein legitimes und anerkanntes Ziel verfolgen (die o.g. Ziele) und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Notwendig in diesem Sinne ist ein Eingriff dann, wenn danach ein zwingendes soziales Bedürfnis besteht und dieser verhältnismäßig ist (vgl. u.a. EGMR vom , 5493/72, Handyside; vom , 10465/83, Olsson/ Schweden; und vom , 8806/12, Aycaguer/Frankreich).
Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden (Thunshirn, ).
Die Einsichtnahme in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen ist zusammen gefasst nur dann abgabenadäquat, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen (z.B. begründeter Verdacht der Verletzung von Abgabenpflichten, Korruptionsverdacht) oder wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Betrug dient.
Voraussetzung für die Einsichtnahme ist ein objektiv vorliegender Verdacht, den die Abgabenbehörde hinlänglich darzulegen hat.
Rz 19 Die Abgabenbehörde beabsichtigt, die Konteneinschau wiederum in sämtliche Bankkonten für den Zeitraum bis zu beantragen, nämlich:
bei ***Kreditinstitut***
***Konto-1***
***Konto-2***
***Konto-3***
bei der Bank ***5***
***Konto-7***
***Konto-8***
***Konto-9***
***Konto-10***
Die Fragen der Abgabenbehörde laut Vorhalt zur Konteneinschau vom beziehen sich nur auf die Konten ***Konto-1***(Konto Liegenschaftsverkauf), ***Konto-6*** (Konto Darlehen Schweiz) und ***Konto-8*** (Schenkung Großmutter).
Unser Klient hat die Fragen vollumfänglich beantwortet, daher verbleibt keinerlei Grundlage für eine Einschau in diese Konten.
Weiters hat unser Klient die Herkunft der Kapitalabflüsse umfassend erläutert. Daher besteht auch vor diesem Hintergrund keine Grundlage zur Einsichtnahme in sämtliche Konten unseres Klienten.

Auch der allgemeine Zeitraum bis , für die beabsichtigte Zweiteinschau ist nicht verhältnismäßig, zumal die Kapitalabflüsse einerseits nur die Jahre 2015 bis 2017 betrafen sowie andererseits das Depot ***Konto-2*** und das dazugehörige Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-3*** erst am eröffnet wurden; das Depot ***Konto-9*** und das dazugehörige Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-7*** erst am eröffnet wurden; das Einlagenkonto ***Konto-8*** am eröffnet und am geschlossen wurde; das Konto ***Konto-10*** am eröffnet und am geschlossen wurde.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, wieso unser Klient seine Depots und Wertpapierverrechnungskonten offenzulegen hat, obwohl es sich dabei um endbesteuerte Kapitaleinkünfte handelt. Solche Einkünfte sind nicht einmal erklärungspflichtig und somit auch nicht aufzeichnungspflichtig. Laut Rzeszut/Holzer/Turpin in dürfen diese Bewegungen keiner Konteneinschau zugänglich gemacht werden.
Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom zu KE/3100001/2019 zu erinnern: " Auch ist es keinesfalls zulässig, erst im Antrag neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, zu welchen im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat […]".
Eine vollumfängliche Konteneinsicht ist unsererseits somit keinesfalls nachvollziehbar und vollkommen überschießend. Ein Antrag auf Konteneinschau ist bekanntermaßen auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Bankgeheimnis ein schützwürdiges Rechtsgut ist und seine Durchbrechung selbst zum Zweck der Durchsetzung des korrekten Abgabenanspruchs nicht immer verhältnismäßig ist. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet (Blum in Lang/Haunold (Hrsg.), Transparenz - eine neue Ära im Steuerrecht (2016) Linde Verlag, Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Abgabenverfahren nach dem Bankenpaket 2015).
Rz 20 Wir sind der Ansicht, dass ein Eingriff in die schutzwürdigen Interessen unseres Klienten im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist.
Unser Klient ist im bisherigen Außenprüfungsverfahren jeglicher Mitwirkungsverpflichtung nach §§ 115ff BAO nachgekommen. Er hat sämtliche Fragen beantwortet und alle abgabenrechtlich relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Steuererklärungen vorgelegt.
Die Abgabenbehörde hat im bisher 4 Jahre (!) dauernden Außenprüfungsverfahren erstmals im Vorhalt vom konkrete Fragen geäußert, die unser Klient auch vollinhaltlich beantwortet hat.
Unser Klient wäre überrascht, wenn das Finanzamt in der Begründung des Auskunftsverlangens gegenüber dem BFG plötzlich weitere Fragen und Zweifel thematisiert.
Rz 21 Im Übrigen wird vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Außenprüfungsverfahren verwiesen.

Die ersuchende Abgabenbehörde begründete ihr Ansuchen vom wie folgt:
Stellungnahme: Es darf auf die vorgelegten Unterlagen (insbesondere auf die ausführliche Begründung der Konteneinschau) verwiesen werden. Um Bewilligung der Auskunftsverlangen an ***Kreditinstitut*** bzw. ***20*** eGen. wird ersucht.

Begründung der Konteneinschau vom :

I. Im Zuge der Außenprüfung bei Herrn ***1*** zu ABNr. 121043/17 (geprüft werden die Einkommensteuer 2011 - 2015, Nachschauzeitraum Einkommensteuer 2016 - 2017, Prüfungsauftrag und Nachschauauftrag vom ; mit Prüfungsauftrag vom wurde der Prüfungsauftrag I um die Einkommensteuer 2016 - 2018 sowie die Immobilienertragsteuer 2016 - 2018 erweitert) wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt. Diese Außenprüfung wird in Zusammenhang mit Meldungen auf Grund des Kapitalabflussmeldegesetzes gebracht. Es wurden (verbunden mit einer Meldung betreffend Frau ***2***, Ehegattin des Abgabepflichtigen) Kapitalabflüsse in Höhe von insgesamt € 3.013.916,04 gemeldet. Das Vermögen bis zu den Abflüssen wird gegenständlich mit € 1.418.142,00 beziffert.
Am hat Herr ***1*** die Kanzlei ***6*** GmbH (***61***, ***62***) als seinen steuerlichen Vertreter ausdrücklich vom Bankgeheimnis gem § 38 Abs 2 BWG entbunden. Datiert mit übermittelte der Prüfer der steuerlichen Vertretung einen Vorhalt bezugnehmend auf die Kontenregisterabfrage, mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, wem das Konto gehört (a), die Bankkonten ab bis dato für den
Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigten It. Abfrage offenzulegen (b) sowie die Kapitalabflüsse It. Darstellung zu übermitteln (c). Der Vorhalt samt Beilagen wurde am persönlich an Fr ***62*** von der Kanzlei ***6*** übergeben.
Am erging ein weiterer Vorhalt, wo Herr ***1*** um die Offenlegung versch. Bankkonten vom bis dato ersucht wurde.
II. Die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung zu den oa. Vorhalten erfolgte (nach mehrmaliger Fristverlängerung) am (einlangend am ) und wurden folgende Angaben gemacht:
A. Herr ***1*** habe weder in der Schweiz noch in Liechtenstein jemals ein Bankkonto unterhalten, somit auch nicht in dem im Vorhalt angeführten Zeitraum 2007 - 2016. Herr ***1*** habe im September 2003 zum Teil mit der ***3*** AG, eine mit Sitz in 6300 Zug aktive schweizerische Aktiengesellschaft, und zum anderen Teil über die ***21*** GmbH, Graz einen Betrieb zum Aufstellen und Vermieten von Glücksspielgeräten in Österreich erworben.
Der teilweise Erwerb über die ***3*** AG erfolgte vor dem Hintergrund einer möglichen Steueroptimierung im Falle eines zukünftigen Verkaufes des österreichischen Glücksspielbetriebes. Auf Grund gesetzlicher Änderungen sei diese Überlegung aber schlussendlich nicht umsetzbar gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Kauf des österreichischen Betriebes habe die ***3*** AG (als 80 % Gesellschafterin) mit Hilfe der ***22*** im Vorfeld eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie über € 510.251,00 abgegeben, welche vom Verkäufer gezogen und schlagend wurde. Die Finanzierung erfolgte durch Herrn ***1***, der im Zuge der Vertragserrichtung bereits einen Betrag von € 150.000,00 in die AG einzahlte.
Die Einzahlungen von Herrn ***1*** in die ***3*** AG waren wie folgt:
im September 2003 eine Einzahlung von € 150.000,00
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 € 510.000.00 € 660.000.00
Die ***3*** AG in Zug wies in ihrem Rechnungswesen somit eine Verbindlichkeit gegenüber Herrn ***1*** aus.
Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahre 2014 wurde ein Betrag von € 642.956,79 (€ 573.956,79 am und € 69.000,00 am ) an ***1*** rückgeführt. Die angelaufenen Zinsen von € 212.510,17 seien dem Rangrücktritt unterstellt und nicht zurückbezahlt worden. Da die siebenjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei, liegen keine Unterlagen mehr vor.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***. Dieses Bankkonto lautet auf ***2*** und ***1***, wirtschaftlicher Eigentümer sei ***1***.
B. Die Einnahmen des Abgabepflichtigen in den Jahren 2011 - 2015, die in den Steuererklärungen umfassend offengelegt worden seien, seien alle auf dem Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** erfasst worden.
Der im Jahre 2016 erzielte Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften (KG ***15***, EZ x2, x3, x4 und x1) von € 613.750,00 sei ebenfalls auf dem genannten Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** eingegangen.
C. Zu den anderen, in der Kontenregisterabfrage enthaltenen Konten wurden folgende Angaben gemacht:
***Konto-1***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Girokonto des Abgabepflichtigen, auf das die in der jährlichen Steuererklärung offengelegten Einnahmen sowie der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sowie die Darlehensrückzahlung eingegangen ist.
Es sei bereits aus diesen Unterlagen ableitbar, dass die vom Prüfer ausgehändigte Aufstellung der Abflüsse in den Zuflüssen Deckung finde. Es handle sich im Großteil um Kontoübertragungen (zB € 618.000,00 und € 609.000,00). Eine Vorlage der anderen Bankkonten wird daher verweigert.
***Konto-2***, ***Kreditinstitut***, Depot
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierdepot.
***Konto-3***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Verrechnungskonto zum obigen Depot.
(Anm.: Laut Kontenregisterabfrage wurde dieses Girokonto am eröffnet).
***Konto-4***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto zeichnungsberechtigt. Kontoinhaber ist Herr ***23*** (Freund des Abgabepflichtigen). Das darauf befindliche Guthaben belaufe sich auf € 5.000,00.
***Konto-5***, ***Kreditinstitut***, Depot
Herr ***1*** ist zeichnungsberechtigt. Es handle sich um ein Wertpapierdepot von ***2***, welches per aufgelöst wurde.
***Konto-6***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto zeichnungsberechtigt. Es handle sich um das Verrechnungskonto zu oa. Wertpapierdepot, das per aufgelöst wurde.
***Konto-7***, Bank ***5***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierverrechnungskonto, das leer sei und bisher keine Bewegungen aufweise.
***Konto-8***, Bank ***5***, Einlagenkonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. (Anm.: dieses Sparbuch wurde It. Kontenregisterabfrage am eröffnet und am aufgelöst)
***Konto-9***, Bank ***5***, Depot
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierdepot, das für den Ankauf von Wohnungen eröffnet worden sei. (Anm.: laut Kontenregisterabfrage wurde dieses Depot am eröffnet).
***Konto-10***, Bank ***5***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Verrechnungskonto zu oa Wertpapierdepot, das per aufgelöst wurde.
Es wird die Vorlage aller privaten Bankkonten verweigert. Es seien dem Finanzamt die Einnahmen und schließlich die Einkünfte umfassend offengelegt worden. Auch lägen der Abgabenbehörde die Unterlagen zur Veräußerung der Liegenschaft im Jahr 2016 vor. Der Vorhalt vom sei umfassend beantwortet worden. Aus den vorliegenden Unterlagen sei daher abzuleiten, dass die Kapitalabflüsse in den Zuflüssen Deckung finden. Überdies handle es sich dabei zum Großteil um Kontoüberträge wie zB bei den Beträgen über € 618.000,00 (Anm.: Konto ***Konto-1***) und € 609.000,00 (Anm.: Konto ***Konto-3***).
III. Da es sich bei den Konten ***Konto-6*** und Nr. ***Konto-5*** bei ***Kreditinstitut*** (Frau ***2***) und ***Konto-4*** bei ***Kreditinstitut*** (Herr ***23***) um Fremdkonten handelt, wurden die Konteninhaber mittels Schreiben vom gebeten, die betreffenden Konten vorzulegen.
Betr. Herrn ***23***: das Konto wurde am eröffnet und handelt sich um das Konto des Freundes ***23***. Das Guthaben am Konto, für das Herr ***1*** zeichnungsberechtigt ist, belaufe sich auf € 5.000,00.
Betr. Frau ***2***: Am wurde ein Ergänzungsersuchen an Frau ***2*** versandt, in dem sie ersucht wurde, zu den Meldungen von Kapitalabflüssen Stellung zu nehmen. Am erging ein weiteres Schreiben an Frau ***2***, in dem sie konkret um die Zustimmung zur Einschau in folgende Bankkonten: ***Konto-6*** sowie Nr. ***Konto-5***, bei welchen sie als Inhaberin, Herr ***1*** als Zeichnungsberechtigter aufscheint, ersucht wurde.
Bei den beiden Konten ist Herr ***1*** zeichnungsberechtigt; sie wurden am eröffnet und am 01./ aufgelöst.
IV. Begründung der Konteneinschau:
Aus der Zusammenschau aller der Außenprüfung vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen des Abgabepflichtigen und der Aussagen von Frau ***2*** und Herrn ***23*** konnten die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht ausgeräumt werden. Insbesondere sprechen die folgenden Umstände für eine Konteneinsicht:
A. Aus seiner laufenden Tätigkeit erzielte Herr ***1*** folgendes Einkommen:
[Darstellung der Einkünfte]
Jahr 2011 2012 2013 2014
Einkünfte …
Einkommen 16.866,45 35.054,04 62.133,81 64.508,67
Jahr 2015 2016 2017 2018
Einkünfte …
Einkommen 61.544,09 90.923,17 3.992,52 397,96
B.Verkauf der Liegenschaft in Graz, ***10*** am an ***8*** GmbH: Bei dem Verkauf der Grundstücke am erzielte Herr ***1*** einen Erlös von € 613.750,00 (halber Kaufpreis).
Der Notar überwies am an ***Kreditinstitut*** Kontonummer ***Konto-1*** folgenden Betrag:
halber Kaufpreis € 613.750,00
abzüglich Immobilienertragsteuer € 108.816,00 € 504.934.00
Im zeitlichen Nahebereich, am eröffnete der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** (angeblich ein Verrechnungskonto zu einem Wertpapierdepot) bei ***Kreditinstitut***. Von diesem Bankkonto sind Abflüsse in der Höhe von € 919.993,46 festzustellen.
Die Überweisung am in Höhe von € 609.400,08 wird lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag aber mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen ist, so ergibt sich ein "Überhang" nicht erklärbarer Einnahmen bzw. Abflüsse von € 306.243,46 nur auf bzw. von diesem Konto. Herr ***1*** eröffnete am ein Bankkonto bei der Bank ***5***, KtoNr. ***Konto-8***. Laut Kontenregisterabfrage bestand das Bankkonto vom bis . Am wurde vom Bankkonto eine Barabhebung von € 180.000,00 getätigt.
Herr ***23***, ein Freund des Abgabepflichtigen eröffnete am ein Girokonto bei ***Kreditinstitut*** mit der Kontonummer ***Konto-4***. Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto Zeichnungsberechtigter.
Zusätzlich verfügt die Außenprüfung über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ X5/***15***) zu einem höheren Quadratmeterpreis (€ 1.299,59 pro m2, während der Quadratmeterpreis für die von Herrn ***1*** veräußerten Liegenschaften bei € 767,19 pro m2 lag) veräußert wurde.
Es besteht daher der Verdacht, dass anlässlich des Liegenschaftsverkaufes in Graz, ***10*** im Jahre 2016 an die Verkäufer Herr ***1*** und Herr ***11*** mehr Geld geflossen ist, als erklärt wurde.
C. Bei dem Bankkonto ***Konto-6*** bei ***Kreditinstitut*** ist Herr ***1*** Zeichnungsberechtigter. Kontoinhaberin ist Frau ***2***. Frau ***2*** verfügt über ein geringes Einkommen (vom Jahre 1993 bis einschließlich 2017 von ca. € 73.000,00 für 25 Jahre). Frau ***2*** überweist von ihrem oa. Girokonto im März/April 2017 € 838.922,58.
Es besteht der Verdacht im Hinblick auf den Kapitalabfluss vom oa. Girokonto, dass der Abgabepflichtige seine Zeichnungsberechtigung des in Rede stehenden Bankkontos, dessen Kontoinhaberin die Gattin war, dazu benutzt hat, um über dieses Konto ihm zurechenbare, in seinen steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasste Zahlungen zu leisten. Diese Annahme der Abgabenbehörde wird auch insbesondere durch das Missverhältnis des Einkommens von Frau ***2*** sowie des gegenständlichen Abflusses gestützt.
D. Bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der ***3*** AG im Jahr 2014 bestehen Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden. Im Übrigen darf auf § 132 Abs 1, 2. Halbsatz BAO verwiesen werden.
Im Prüfungsauftrag vom war zweifelsohne die Einkommensteuer 2014 enthalten.
Die dieses Jahr betreffende Unterlagen (wo die Vorgänge rund um die Darlehensrückführung dazu gehören) unterliegen jedenfalls der Aufbewahrungspflicht auf Grund eines anhängigen Verfahrens.
E. Am wurde dem Abgabepflichtigen zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, Einsicht in seine Konten gemäß § 8 KontRegG vom - beim BFG zu beantragen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Begründung im Verfahren zu KE/7100001/2020 wurde ersucht, in schriftlicher Form zur beabsichtigten Konteneinschau Stellung zu nehmen.
Im Detail wurde angeführt, hinsichtlich welcher Punkte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Mit Schreiben vom wurde vom Abgabepflichtigen durch seinen steuerlichen Vertreter zu den dargelegten Zweifeln unter Beilage von diversen Unterlagen Stellung genommen.
Zum Privatdarlehen in der Schweiz wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus der Schweiz in zwei Tranchen It. Vorhaltsbeantwortung vom auf das Konto ***Konto-1***bei ***Kreditinstitut*** (Kontoinhaber ist Herr ***1***) erfolgte. In der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung wurde weiters "klargestellt" dass die Rückzahlung des Darlehens direkt auf das Konto ***Konto-6*** (Inhaberin ist Frau ***2***) überwiesen worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergibt sich, dass ein Betrag von € 212.510,17 (Stand ) aus dem 2. Darlehen aushaftet. Ob dieser Betrag, der den Kapitalstand darstellen muss, tatsächlich bezahlt wurde, entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn ***1*** vom , wonach "langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär" teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, welche Summe dem Rücktritt unterworfen wird bzw. ob es sich um das Kapital und / oder die Zinsen handelt. Es ist der Abgabenbehörde somit nicht überprüfbar, ob der Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterworfen
war.
Der Betrag von € 573.956,79 aus dem Darlehen I, welcher am auf das Konto der Gattin überwiesen wurde, beinhaltet auch die Zinsen von 2007 - 2014. In diesem Betrag müssen auch die Zinsen von 2003 - 2006 enthalten sein. Diese Zinsen 2003 - 2014 wurden gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt.
Dazu wurde in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass es sich - entgegen der Annahme der Abgabenbehörde - nur um ein Darlehen handle, nämlich um das Darlehen in Höhe einer Einzahlung von € 150.000,00 sowie Übernahme einer Bankgarantie in Höhe von € 510.251,00, gesamt sohin einem Betrag von € 660.251,00. Im Zuge der Auflösung bzw. Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahr 2014 sei ein Betrag von € 642.956,79 an den Abgabepflichtigen rückgeführt worden. Ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) sei dem Rangrücktritt unterstellt worden, weshalb dieser Betrag nicht rückbezahlt werden hätte können. Per sei ein Betrag von € 573.956,79 sowie per ein Betrag von € 69.000,00 an ***1*** zurückbezahlt worden. Der Rangrücktritt sei aus Kontoblättern aus dem Rechnungswesen der ***3*** AG mit der vermerkten Abkürzung RR sowie Überweisungsbelegen zu den erfolgten Rückzahlungen ersichtlich. Aus diesen Unterlagen sei auch klar ersichtlich, welcher Betrag konkret dem Rangrücktritt unterstellt gewesen sei. Auch aus der vorgelegten Liquidationsbilanz der ***3*** AB zum sei eindeutig ersichtlich, dass ein Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterstellt sei. Der Betrag von € 212.510,17 EUR würden - wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei - die angelaufenen Zinsen darstellen, weshalb das Darlehen letztlich zinsfrei gewesen wäre. Es sei daher zu keinem Zeitpunkt ein Zufluss von Zinsen an den Abgabepflichtigen erfolgt, ganz im Gegenteil, habe er doch einen Rangrücktritt gegenüber der ***3*** AG abgegeben. Dem Vorhalt, dass allfällige Zinsen 2003 bis 2014 nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt worden seien werde vehement entgegengehalten, dass keinerlei Grundlage für eine allfällige Erklärung oder Besteuerung von Zinsen bestehe, da nie Zinsen geflossen seien (aus den Kontoblättern ersichtlich) und solche aufgrund der Eigenkapital- und Liquiditätssituation der ***3*** AG nicht bezahlt werden hätten können und der Rückzahlungsbetrag des Darlehens niedriger gewesen sei als der einbezahlte Darlehensbetrag.
Durch dieses Vorbringen konnten die Zweifel der Abgabenbehörde jedoch insofern nicht ausgeräumt werden, als es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft scheint, dass der Rangrücktritt ohne schriftliches Festhalten der betraglichen Höhe des Rangrücktrittes erfolgt sei. Diese geht aus dem bereits aktenkundigen Schreiben von ***24***&Partner jedoch nicht hervor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 573.956,79 am mit dem Zahlungsgrund "zugunsten ***1***, Teilrückzahlung Darlehen inkl. Zinsen" erfolgt ist (./21 der vorgelegten Unterlagen). Dies widerspricht aber dem Vorbringen, dass in den Darlehensrückzahlungen keine Zinsen enthalten gewesen seien. Auch auf dem Kontoblatt der ***3*** AG wird die Teilrückzahlung mit dem Buchungstext am "Teilrücklng. Darlehen inkl. Zinsen" angeführt. Dies wohlgemerkt zeitlich nach der Buchungszeile "Zins 2% Darlehen RR" vom , woraus sich laut Ausführungen des Abgabepflichtigen für die Abgabenbehörde eindeutig ergeben sollte, dass der Rangrücktritt hinsichtlich des Zinsbetrages erfolgte. Damit ist aber für die Abgabenbehörde weiterhin nicht überprüfbar, ob der Betrag in Höhe von € 212.510,17 tatsächlich dem Rangrücktritt unterstellt wurden. Entgegen der Ausführungen des Abgabepflichtigen werden die Berechnungen der Abgabenbehörde, wonach im Rückzahlungsbetrag vom auch Zinsen enthalten sind, sogar noch dadurch bestätigt, dass im Zahlungsgrund auf die inkludierten Zinsen Bezug genommen wird.
Zum Liegenschaftsverkauf wurde im Vorhalt der Abgabenbehörde ausgeführt, dass nur ein Auszug der Überweisung von € 504.934,00 auf das Konto ***Konto-1***vorgelegt wurden. Dieses Konto ist laut Angaben das geschäftliche Konto des Abgabepflichtigen und muss dieses jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden, einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus (vgl auch die Rekursentscheidung des BFG S 7 f), um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen. Wieso im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von € 618.000,00 stattfand, konnte immer noch nicht schlüssig erklärt werden.
In der Stellungnahme des Abgabepflichtigen wurde dazu ausgeführt, dass das Konto ***Konto-1***bereits Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf bestanden habe. Die Differenz zwischen dem Liegenschaftsverkauf (Zufluss nach Abzug von ImmoEST € 504.934,00) und dem höheren Abfluss (€ 618.000,00) betrage € 113.066,00. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf () habe ein Kontoguthaben in Höhe von € 298.887,13 bestanden. Dieses setze sich aus dem bisherigen Kontoguthaben in Höhe von € 30.387,13 sowie einer Darlehensrückzahlung der ***8*** in Höhe von € 268.500,00 zusammen. Das Darlehen sei zur Durchführung im Hinblick auf das geplante, letztendlich aber gescheiterte Projekt "***9***" gewährt worden und wäre dieses rückgeführt worden, nachdem ein Käufer für die ***8*** GmbH gefunden wurde. Das angesprochene Konto sei nie als geschäftliches Konto bezeichnet worden und ergebe die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge. Aus dem bereits im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Liegenschaftskaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen der ***8*** GmbH als Käuferin einerseits und ***11*** (50 %) und ***1*** (50 %) als Verkäufer andererseits, sei der Kaufpreis in Höhe von € 1.227.500,00 (50% sind € 613.750,00) ersichtlich. Abzüglich der Immobilienertragsteuer in Höhe von € 217.632,00 (50 % sind € 108.816,61) seien somit € 504.934,00 pro Verkäufer verblieben. Als Grundlage für die Kaufpreisfindung habe die Verkäuferin zwei Gutachten beauftragt und sei der Verkaufspreis auf Grundlage des Gutachtens von ***14*** vom sogar bezogen auf den Quadratmeterpreis erhöht (€ 797,17/m2 anstatt € 500,00/m2 laut Gutachten).
Im Vorbringen des Abgabepflichtigen wird nunmehr abgestritten, dass es sich beim Konto ***Konto-1***um das geschäftliche Konto handelt. Folglich wurden der Abgabenbehörde auch weiterhin nicht die gesamten Kontoauszüge dieses Kontos vorgelegt.
Lediglich einzelne Auszüge vom wurden übermittelt. Damit kann eine Überprüfung der Angaben des Abgabepflichtigen durch die Abgabenbehörde weiterhin nicht
erfolgen.
Zur Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00 wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass laut internen Abfragen in den Datenbanken der Abgabenbehörde weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben wurden. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Dazu wird in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass er das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet worden sei. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung sei mittels Postbeleg nachgewiesen worden. Es sei durchaus üblich,
dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen würden und dadurch nicht ausreichend leserlich seien.
Wie bereits im Vorhalt ausgeführt, wurde seitens der Außenprüfung die Schenkungsmeldung weder entgegengenommen noch mittels Postbeleg nachgewiesen. Es erfolgte nunmehr die Vorlage eines Postaufgabebeleges mit Datum 09:38 mit der händischen Aufschrift "Finanzamt GU Schenkungsmeldung" an die PLZ 8018. Welches Schriftstück aufgrund dieses Postbeleges an welchen Empfänger versandt wurde, kann durch die Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Angemerkt sei jedoch, dass laut Angaben des Abgabepflichtigen die Schenkungsmeldung am erfolgt sei, der Postbeleg jedoch eine Aufgabe am , somit zwei Monate nach diesem Zeitpunkt nachweisen soll. Dies erscheint der Abgabenbehörde nicht schlüssig. Eine Schenkungsmeldung ist - wie bereits mehrmals ausgeführt wurde - beim Finanzamt nicht eingelangt.
Entgegen der Aufforderung im Vorhalt, dass an der Offenlegung der Bankkonten von - festgehalten werde, ist eine solche seitens des Abgabepflichtigen nicht erfolgt.
F. Beantragte Konteneinschau
Da seitens des Abgabepflichtigen keine weiteren Auskünfte zu den Bankkonten erteilt wurden und um sicher zu gehen, dass keine weiteren Zahlungen an Herrn ***1*** geflossen sind, wird eine Konteneinschau für die Jahre ab bis für folgende Bankkonten beantragt:
[Aufstellung wie laut oben Seite 1]

Über das Auskunftsverlangen wurde erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nichtgegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegender Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.

Vorweg wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , KR/2100003/2021, verwiesen, in welchem unter der Überschrift "Berechtigung zur Konteneinschau" ausgeführt wurde:
Im Rekursfall hat das BFG die Einschau bewilligt, weil begründete Zweifel an den Angaben des Abgabepflichtigen vorlagen, die Einschau in die Konten geeignet war, diese Zweifel zu beseitigen und der Eingriff in die schutzwürdigen Interessen verhältnismäßig war.
Der Rekurswerber bestreitet die Rechtmäßigkeit im Wesentlichen damit, dass ihm keine konkreten Zweifel bekannt gegeben wurden und er so keine Gelegenheit hatte, die Zweifel anders als durch Öffnung der Konten zu beseitigen.
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Diese Offenlegungspflicht betrifft - auch aufgrund der Buchführungsvorschriften des § 131ff BAO - sämtliche Belege, also jedenfalls auch die Kontoauszüge der Konten, auf denen steuerpflichtige Einnahmen vereinnahmt wurden.
Dementsprechend hat das BFG in seiner Bewilligung KE/7100001/2020 auch festgehalten, dass "im Hinblick darauf, dass nur die Einsichtnahme in die Konten Aufklärung bringen kann, im Sinne des § 165 BAO Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen bzw. keinen Erfolg versprechen."
Die gesetzlich vorgesehene Vorlage von Belegen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, soll es der Abgabenbehörde ermöglichen, die Richtigkeit der Erklärungen zu überprüfen. Die gebotene Offenlegung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Abgabepflichtige (nur) detaillierte Fragen des Finanzamtes beantwortet, ohne die dazu gehörigen Kontoauszüge offenzulegen. Besteht beispielsweise der (begründete) Verdacht, dass zusätzlich zum erklärten Kaufpreis weitere Gelder auf Privatkonten geflossen sind, dann kann dieser Verdacht nur durch die Offenlegung der Privatkonten ausgeräumt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dient die Aufbewahrung - und in weiterer Folge die Offenlegung - der Belege nämlich der verlässlichen Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung ( oder ). Dieser Grundsatz muss sinngemäß auch für außerbetriebliche Einkünfte gelten (wie hier den Verkauf des Grundstückes).
Im Rekursfall hat der Rekurswerber die Vorlage der Bankauszüge verweigert. Die Abgabenbehörde war so nicht in der Lage zu überprüfen, ob alle Einnahmen ordnungsgemäß erklärt wurden. Zweifel daran hatte sie aufgrund der hohen Zahlungsflüsse, die ein Vielfaches der erklärten Gewinne ausmachten.
Genau für einen solchen Fall ist nach den Erläuternden Bemerkungen (685 der Beilagen XXV.GP) die Konteneinschau vorgesehen:
"Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Dieser Grundsatz gilt auch für an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden. Solche Verlangen werden beispielsweise bei Außenprüfungen (§ 147 BAO) in der Regel nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen."
Die in § 8 Abs 1 KontRegG genannten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Auskunftsverlangens (Konteneinschau) liegen damit vor.

Aus formellen Gründen beschloss das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss vom , dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde:
Da das Bundesfinanzgericht der Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG idF BGBl I Nr. 62/2018 die Bedeutung beimisst, dass eine dokumentierte Konfrontation des Abgabepflichtigen mit der beabsichtigten Konteneinschau und eine Niederschrift seiner Stellungnahme dazu Anwendungsvoraussetzung für die Bewilligung ist und im Rekursfall nicht vorgenommen wurde, erfolgte die Einschau zu Unrecht.

Hiervon ausgehend ist zu beurteilen, ob das neuerliche Auskunftsverlangen zu bewilligen ist oder nicht.

1. Unterfertigtes Auskunftsverlangen

§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat.

Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigt.

2. Ergänzungsvorhalt und Bedenkenvorhalt

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des ***Bf1*** ) sind Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

Aktenkundig ist, dass der Vorhalt an die steuerliche Vertretung des Steuerpflichtigen am erging.

3. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau

a. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen

Für die Abgabenbehörde blieben trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen folgende Bedenken ungeklärt:

ad Darlehen ***3*** AG:

Betreffend das Darlehen ***3*** AG führt das Finanzamt "Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden", ins Treffen.

Diesbezüglich ist Folgendes aktenkundig:

E-Mail ***24*** & Partner, Zug, :
***3*** AG
Sehr geehrter Herr ***1***
Ich bin im Besitz Ihrer E-Mail-Anfragen vom 17., 19. und und nehme hierzu
wie folgt Stellung:
1.
***3*** AG wurde im März 2014 schriftlich von der bisherigen Aktionärsschaft informiert, dass diese die Aktien der ***3*** AG auf Sie übertragen hat. Damit kann ***3*** AG bestätigen, dass Sie der einzige Aktionär dieser Schweizer Gesellschaft sind.
2.
***3*** AG hat langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär, welche teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.
***3*** AG wurde ebenfalls im März 2014 schriftlich darauf hingewiesen, dass die erwähnten Darlehensforderungen an Sie übertragen worden sind.
3.
Es ist ***3*** AG bekannt, dass ihr Schuldner beabsichtigt, die gewährten Darlehen zurückzubezahlen. Sobald diese Darlehen bei ***3*** AG eingegangen sind, kann ***3*** AG ihrerseits unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften ihre Darlehensschulden an Sie zurückbezahlen.
4.
***3*** AG ist weiter bekannt, dass Sie als neuer Aktionär beabsichtigen, nach Bereinigung der vorstehend erwähnten Darlehenssituation die Gesellschaft zu liquidieren.
5.
***3*** AG ist allen ihren Steuerforderungen nachgekommen und es gibt aus heutiger Sicht keine ins Gewicht fallenden latenten Steuerbelastungen.

Belastungsanzeige der U. AG, Zug, Schweiz, an die ***3*** AG:
Belastungsanzeige Erstellt am
Buchungsdatum
Beschreibung
Auftrag vom
Begünstigte(r):
***Konto-6***
***2***
[Anschrift]
Zahlungsgrund:
Zugunsten ***1***
TEILRUECKZAHLUNG DARLEHEN
INKL. ZINSEN
Totalbetrag Währung Betrag EUR 573.956,79 Val.

Belastungsanzeige der U. AG, Zug, Schweiz, an die ***3*** AG:
Belastungsanzeige Erstellt am
Buchungsdatum
Beschreibung
Auftrag vom
Begünstigte(r):
***Konto-6***
***2***
[Anschrift]
Zahlungsgrund:
Zugunsten ***1*** Teil-
RUECKZAHLUNG DARLEHEN
Totalbetrag Währung Betrag EUR 69.000,00 Val.

***3*** AG Konto 21110 Langfr.Darl.von Aktionär - EUR
Detail nach Belegdatum -
Geschäftsjahr: 2014 EUR Soll EUR Haben EUR Saldo
Saldovortrag -562.415,77
Währungsanpassung 0,00 -562.415,77
2% Zins a/Darlehen 2.812,10 -585.227,87
U…EUR/Teilrückzlng Darlehen 573.956,79 8.728,92 inkl. Zinsen
Umbuch.KK Aktionär 8.728,92 0,00
Währungsanpassung 29.04. 0,00 0,00
Ausbuch.Wär.Diff 0,00 0,00
Saldo - 573.958,79 11.541,02 582.415,77
Saldovortrag -562.415,77
Saldo Buchungsjahr 0,00

***3*** AG Konto 21120 Langfr.Darl.von Aktionär(RR) - EUR
Detail nach Belegdatum -
Geschäftsjahr: 2014 EUR Soll EUR Haben EUR Saldo
Saldovortrag -280.109,62
2% Zins Darlehen RR 1.400,55 -281.510,17
Währungsanpassung 0,00 -281.510,17 B: -281510,17
Währungsanpassung 29.04 0,00 -281.510,17 B: -281510,17
U… EUR/***12***; Teilzahlng Darlehen 69.000,00 -212.510,17
Verbuchung Kursausgleich 0,00 -212.510,17 B: -212.510,17
Saldo - 69.000,00 1.400,55 67.599,45
Saldovortrag -280.109,62
Saldo Buchungsjahr -212.510,17

Vorhaltsbeantwortung vom :
Die Rückzahlung erfolgte auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***.
Dieses Konto lautet zwar auf ***2*** und ***1***, wirtschaftlicher Eigentümer war und ist allein ***1***.

Die oben beschriebene Darlehensrückzahlung aus der Schweiz ist, ohne steuerliche Auswirkung, ebenfalls auf dem Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** eingegangen.

Auf Grundlage dieser Unterlagen bestehen, wie vom Finanzamt zutreffend angeführt, Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden:
Das ***3*** AG- Konto 21110 Langfr.Darl.von Aktionär führt ausdrücklich "Teilrückzlng Darlehen inkl. Zinsen" an.
Das Schreiben ***24*** & Partner enthält
- keinerlei Zinsen betreffende Angaben und
- ist unter Punkt 2. ohne Betragsnennung festgehalten, dass langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.

ad Liegenschaftsverkauf:

Der Vorhalt des Finanzamtes vom und der Antrag auf Konteneinschau vom beinhalten drei Teilbereiche:
1. Die Vorlage nur eines Kontoauszuges, des Kontoauszug 6, des Kontos ***Konto-1***, vom , beinhaltend eine Überweisung (Gutschrift) von EUR 504.934,00 (Wert 13.05.) - samt dem Gutschriftbeleg: Auftraggeber "KV ***11***, ***12***-***8***", Verwendungszweck "Kaufpreisanteil ***8*** GmbH abzgl. Immoest".
2. Die Feststellung (bzw. den Vorwurf), dass nicht schlüssig erklärt werden konnte, aus welchem Grund im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von EUR 618.000,00 stattfand.
3. Die Außenprüfung verfügt hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information betreffend den Verkauf einer vergleichbaren Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 €, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,17 € zu Grunde lag, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf geflossen sei.

Der Forderung des Finanzamtes, dieses Konto (***Konto-1***) müsse jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden, einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus, um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen, wurde nicht nachgekommen.
Vielmehr wurde von der steuerlichen Vertretung der Standpunkt vertreten, wenn die Abgabenbehörde vom - nie so bezeichneten - geschäftlichen Konto des Klienten spricht, so ergebe die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge. Weiters werden die bei der Abwicklung des Liegenschaftsprojektes sich überraschenderweise und völlig unplanmäßig ergebenen Schwierigkeiten mit dem Liegenschaftseigentümer des Liegenschaftsanteils EZ X5, ***16*** (Rechtsanwalt), darstellt.
Der Vorhalt vom beinhaltet Folgendes:
Im zeitlichen Nahebereich, am eröffnete der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** (angeblich ein Verrechnungskonto zu einem Wertpapierdepot) bei ***Kreditinstitut***. Von diesem Bankkonto sind Abflüsse in der Höhe von € 919.993,46 festzustellen.
Die Überweisung am in Höhe von € 609.400,08 wird lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag aber mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen ist, so ergibt sich ein "Überhang" nicht erklärbarer Einnahmen bzw. Abflüsse von € 306.243,46 nur auf bzw. von diesem Konto.
Die Zusammenschau der angeführten Umstände ergibt, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen verblieben.

ad Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00:

Zur Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00 wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass laut internen Abfragen in den Datenbanken der Abgabenbehörde weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben wurden. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.

Dazu wird in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass er das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet worden sei. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung sei mittels Postbeleg nachgewiesen worden. Es sei durchaus üblich, dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen würden und dadurch nicht ausreichend leserlich seien.

Wie bereits im Vorhalt ausgeführt, wurde seitens der Außenprüfung die Schenkungsmeldung weder entgegengenommen noch mittels Postbeleg nachgewiesen. Es erfolgte nunmehr die Vorlage eines Postaufgabebeleges mit Datum 09:38 mit der händischen Aufschrift "Finanzamt GU Schenkungsmeldung" an die PLZ 8018. Welches Schriftstück aufgrund dieses Postbeleges an welchen Empfänger versandt wurde, kann durch die Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Angemerkt sei jedoch, dass laut Angaben des Abgabepflichtigen die Schenkungsmeldung am erfolgt sei, der Postbeleg jedoch eine Aufgabe am , somit zwei Monate nach diesem Zeitpunkt nachweisen soll. Dies erscheint der Abgabenbehörde nicht schlüssig. Eine Schenkungsmeldung ist - wie bereits mehrmals ausgeführt wurde - beim Finanzamt nicht eingelangt.

Das Bestehen von Zweifel an der Mittelherkunft konnte nicht ausgeräumt werden, und zwar
- mangels nachweislicher Abgabe einer Schenkungsmeldung und
- hinzutretender Ungereimtheit der Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom ("das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet") und der mit der angegebenen Erstattung der Schenkungsmeldung am nicht übereinstimmenden Vorlage eines Postaufgabebeleges (mit Datum ).
Im Übrigen sei unter Bedachtnahme auf einen in Rede stehenden Bargeldbetrag iHv € 180.000,00 bemerkt, dass die vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Witwenpension zum mit dem Anweisungsbetrag iHv € 1.221,02 nicht auf hohe Bargeldreserven hindeutet.

b. Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären

Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Herkunft bzw. Verwendung von Geldmitteln. Derartige Zweifel können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.

c. Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme

Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kontoeinschau nach § 8 KontRegG vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
/2019
/2020

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:KE.7100001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at