Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2022, RV/6100345/2019

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Zinsen aus Privatdarlehen mit dem Tarif.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Beisteiner, M. Bayrhamerstr. 10, 5201 Seekirchen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:

I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001.

Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 7022 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom (verlautbart in der Geschäftsverteilung 2021, Stand ) wurde sie dieser Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit abgenommen und nach den allgemeinen Regeln neu zugeteilt. Die Zuständigkeit wurde der Gerichtsabteilung 7013 übertragen.

Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des Finanzamtes Salzburg-Land.

I. Verfahrensgang

Die hier streitgegenständliche Beschwerde vom richtet sich ausschließlich gegen die Besteuerung von im Jahre 2017 zugeflossenen Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen mit dem Einkommensteuertarif. Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) begehrt die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% für Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR 4.616,63.

Der Bf. anerkennt diese Behandlung zwar als gesetzeskonform, rügt aber - ausschließlich - die Verfassungswidrigkeit der betroffenen Normen.

Der Bf. erhob zusätzlich die Frage, ob diese Form der Besteuerung mit dem Recht der europäischen Union in Einklang zu bringen ist, zitierte Art. 107 AEUV und führte aus, die Rechtsprechung des EuGH spreche auch von sogenannten "negativen Beihilfen" (Verweis auf Italien Kommission; , C-222/04 Cassa di Risparimo; , T 68/03 Olympiaki Aeroporia/Kommission). Dass im konkreten Fall tatsächlich eine Beihilfe vorliegt, behauptete der Bf. nicht.

Das Finanzamt (kurz FA) legte die Beschwerde daraufhin am ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

1. Sachverhalt, Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass der Bf. im Kalenderjahr 2017 Zinseinkünfte aus einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 4.616,63 bezog. Diese Tatsache kann damit als erwiesen angenommen werden.

Strittig ist ausschließlich, ob die - gesetzeskonforme - Besteuerung dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Tarifsteuersatz verfassungswidrig ist. Den Sitz der Verfassungswidrigkeit ortet die Beschwerde in der Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Nichteinbeziehung der Zinsen aus Privatdarlehen in den besonderen Steuersatz verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, da dieser die gleichmäßige Besteuerung des Markteinkommens aller Steuerpflichtigen mitumfasse. Der VfGH habe das Leistungsfähigkeitsprinzip als Ordnungsprinzip anerkannt. Demnach müssten Abweichungen hiervon stets sachlich gerechtfertigt sein. Insofern stelle sich die Frage, wie die unterschiedliche Besteuerung von Darlehen, denen ein bzw. kein Bankgeschäft zugrunde liegt, dem Gedanken der fairen Steuerlastenverteilung gerecht werden kann.

Die in § 27 f EStG normierte Ungleichbehandlung aus privaten und Unternehmensdarlehen sowie stillen Beteiligungen stelle rechtlich - wie auch volkswirtschaftlich - eine nicht mehr zu rechtfertigende Begünstigung des Banken- und Versicherungssektors dar.
Insbesondere, dass Gewinne aus Finanzgeschäften mit Derivaten, Optionen, Futures und Swaps durch § 27 Abs. 4 EStG - im Gegensatz zu Zinserträgen aus Unternehmens- und Privatdarlehen - mit dem begünstigten Steuersatz "belohnt werden", vermisse jede sachliche Rechtfertigung.
Spekulationsverluste in Milliardenhöhe, verursacht durch Banken und Verluste der öffentlichen Körperschaften durch eben diese Finanzprodukte seien von den Steuerzahlern zu zahlen.

Im Sinne des Sachlichkeitsgebots des Art 7 B-VG werde die Besteuerung der Zinseinkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen nach § 27 Abs. 1 EStG 1988 beantragt.

Der Bf. ergänzte, die Grundlage des aus dem Jahr 1992 datierten Endbesteuerungsgesetzes in Verbindung mit einer Steueramnestie eine Bereinigung der "Ungleichbehandlung" jener Steuerpflichtigen, die sich in der Vergangenheit steuerehrlich verhalten haben, gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die kein derartiges Verhalten gezeigt haben, werde erreicht.

Zum Zeitpunkt der Gesetzeswerdung seien noch keine derivativen Finanzprodukte am Markt gewesen, sodass die Subsumierung der unter § 27 Abs. 4 angeführten Kapitaleinkünfte nicht mit den zu diesem Zeitpunkt gängigen Zinserträgen aus Sparbüchern, Anleihen etc. gleichgesetzt werden könne. Ein Ausschluss von Zinserträgen aus nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, aus dem Endbesteuerungsregime erscheint unter Betrachtung der steuerlichen Begünstigungen hochspekulativer Finanzprodukte zusätzlich sachlich und auch steuerpolitisch unsachlich.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu diesem Rechtsproblem existieren bereits mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. So fasste dieses Verwaltungsgericht die Rechtslage (für das Jahr 2015) im Erkenntnis , wie folgt zusammen:

"Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen.

Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

Gemäß § 124b Z 281 EStG 1988 ist § 27a Abs. 1 EStG 1988 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 118/2015 ab dem anzuwenden.

Gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 gilt Abs. 1 nicht für

1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
2. - 7. ...

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt jedoch nicht für die in § 27a Abs. 2 EStG genannten Einkünfte.

Gemäß § 1 Abs. 1 EndbesteuerungsG idF BGBl. I Nr. 103/2015 ist es bundesgesetzlich vorzusehen, dass bei der Besteuerung
1. von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von
a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
b) - h) … sowie

2. des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind.

Nach § 2 Abs. 1 EndbesteuerungsG idF BGBl. I Nr. 103/2015 ist es bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung (§ 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens (§ 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt (§ 1 Abs. 3), bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 3 EndbesteuerungsG bleiben von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 unberührt:
1. Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.
2. Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden."

Diese Vorschriften sind soweit sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffen für den Besteuerungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden. Aus diesem Grund kann auf sie verwiesen werden.

Das Bundesfinanzgericht kam wiederholt zum Schluss, dass keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Rechtslage existieren (z.B. ; , RV/6100635/2018; , RV/6100796/2015; , RV/6100051/2017; , RV/6100325/2018) und der Verfassungsgerichtshof lehnte eine Behandlung aller gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden unisono ab (; , E 1440/2019; , E 1870/2019; , E 2083/2019; , E 2084/2019).

Für die Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht waren unter anderem die folgenden Erwägungen ausschlaggebend, die darauf aufbauen, dass Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art wie etwa Darlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, die gem. § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 keinem besonderen Steuersatz unterliegen und bei denen die Einkommensteuer nicht gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer) wird, was hier unbestritten ist.

So führte das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis aus:

"Der Bf. weist in seiner Beschwerde iZm der Besteuerung der Zinserträge darauf hin, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt und diese Ungleichbehandlung gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG verstößt.

§ 93 Abs 1 EStG 1988 beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl. Nr. 11/1993 idF BGBl. I Nr. 103/2015). § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a EndbesteuerungsG erfasst nur Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Gemäß § 3 Z 1 EndbesteuerungsG bleibt von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EndbesteuerungsG (Steuerabgeltung) die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen, unberührt.

Zu den Gründen, die den Verfassungsgesetzgeber u.a. bewogen haben könnten, Zinsen aus Privatdarlehen, anders als z.B. Zinsen aus Spareinlagen, nicht der Endbesteuerung zu unterwerfen und daher die Regelbesteuerung anzuwenden, wird auf Doralt, Zinsenendbesteuerung und Privatdarlehen, RdW 1993, 89, und den dort erwähnten "Sachzwang" der "drohenden Tarifaushöhlung" verwiesen.

Es bestehen schon angesichts des Verfassungsranges des EndbesteuerungsG seitens des Verwaltungsgerichts gegen die Besteuerung der Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen des Bf. zum Regeltarif keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ein Normprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG angezeigt erscheinen lassen.

Die vom Bf. eingenommen Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen der Einkommensteuer und der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG16, § 27a Anm. 23; Marschner in Jakom EStG11, § 27a Rn 11). Es kommt nicht zum Abzug einer Kapitalertragsteuer.

Das Bundesfinanzgericht verwies zusätzlich auf die Entscheidung und kam zum Schluss, eine Auseinandersetzung mit den vom Bf geäußerten unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Wettbewerbsverfälschungen und Vorliegen einer negativen Beihilfe erübrige sich schon aufgrund der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, welchem Steuersatz die Zinseinkünfte aus einem vom Bf. gewährten Privatdarlehen unterliegen.

Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch den VfGH fußte auf dessen ständiger Rechtsprechung und der Tatsache, dass das Höchstgericht die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich beurteilte, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Soweit Tatbestände nicht unter den Anwendungsbereich des Endbesteuerungsgesetzes fallen, sei es ausgeschlossen, diese Tatbestände mit der Endbesteuerung unterliegenden Tatbeständen zu vergleichen und dieses Ergebnis am Gleichheitssatz zu messen (Hinweis auf VfSlg. 15.299/1998 bzw. ; G242/96; G244/96; G308/96; G385/96; G386/96; G32/97; G33/97; G34/97; G35/97; G113/98).

Der erkennende Richter schließt sich deshalb der oben zitierten Rechtsprechung an und vermag weder eine Rechtsverletzung noch verfassungsrechtliche Bedenken zu erkennen. Die Beschwerde war deshalb abzuweisen.

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100345.2019

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