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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2021, RV/7100427/2021

Besteuerung einer ungarischen Pension in Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der
Parteien ***Bf1***, ***1*** Stadt1 Stadt2 (Beschwerdeführer) und ***FA*** als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamt FA FA (belangte Behörde)

über die Beschwerde vom , eingelangt beim Finanzamt am gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FA FA vom betreffend Einkommensteuer 2014,

über die Beschwerde vom gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Sachbescheid vom betreffend Einkommensteuer 2015

über die Beschwerde vom gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Sachbescheid vom betreffend Einkommensteuer 2016

und über die Beschwerde vom , eingelangt beim Finanzamt am
gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom

zu Recht erkannt:

1.)Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2014 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom , soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".)November 2018 betreffend Einkommensteuer 2014 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).

2.) Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2015 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom , soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".)November 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).

3.)Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2016

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2016 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom , soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".) November 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).

4.)Einkommensteuerbescheid 2017

Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift lauten:

16.727,95 €……Pension lt. Pensionsversicherungsanstalt
2.473,34 €……..ungarische Pension
-72 €………………Gewerkschaftsbeitrag
19.129,29 €……Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………Sonderausgaben

-38 €……………….außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
+38€……………….Selbstbehalt
-243 €……………..Freibetrag Behinderung (§ 35 Abs 3)
-840 €………………Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen
-1.143,41 €………Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
-504 €……………… Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen betreffend die …………………………Gattin des Bf (§ 1 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen)
-476,40 €…………. Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
15.862,48 €………Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988):

0 €……………………..0% für die ersten 11.000 €
1.215,62 €………….25% für die restlichen 4.862,48 €
1.215,62 €………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-293,54 €…………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)
……………………………(25.000-19.129,29) x 5%
922,08 €………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………..0% für die ersten 620 €
130,08 €……………….6% für die restlichen 2.167,98 €
1.052,16 €…………….Einkommensteuer
-1.147,08 €……………anrechenbare LSt
-0,08 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-95 €……………………..Festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2017

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens

Zusammen mit der elektronischen Beschwerdevorlage des Finanzamtes (FA) vom wurde dem BFG von Seiten des Finanzamtes der folgende Ablauf des Verfahrens auf der Ebene des Finanzamtes mitgeteilt:

Einkommensteuer 2014:

Der Beschwerdeführer (Bf) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 vom geltend:

Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen:
72 €……………Gewerkschaftsbeitrag (Werbungskosten)
1.164,97 €…..Personenversicherungen (Sonderausgaben)

Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert.

Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit, Gallen-, Nieren- oder Lebererkrankung und wegen Magenerkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschalen für Gallen- und wegen Magenerkrankung geltend.

Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von
1.265,40 € (963,95 Privatankauf mit Gattin; 301,45 € Rezeptgebühren auch für Gattin) geltend.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2014 erstmalig antragskonform festgesetzt. Nach einer Aufhebung gem. § 299 BAO vom erging am ein neuerlicher , identer Bescheid betreffend ESt 2014. Dieser Bescheid blieb ebenso unbekämpft.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2014 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit dem ESt-Bescheid vom betreffend E 2014 wurden erstmalig ausländische Einkünfte in Höhe von 2.392,18 € im Zusammenhang mit einer ungarischen Rente angesetzt. Für die Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Die Sonderausgaben und Werbungskosten wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden ebenso antragsgemäß anerkannt:

-243 € ……..§ 35 Abs 3 betreffend Bf

-840 €………§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf)

-963,95 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf

-726 €………§ 35 Abs 3 Ehegattin

-612………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin)

-301,45 € …§ 4 V a.g. Belastungen

Der Bf erhob am (einlangend) schriftlich eine Beschwerde, datiert vom (dieses Datum ist schwer lesbar), gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend EST 2014.

Er und seine Frau seien ursprünglich Flüchtlinge gewesen. Er sei Österreicher. Sein Lebensinteresse liege in Österreich. Seine Söhne seien Österreicher.

Er habe 1997 in Ungarn einen Antrag auf Pension gestellt. Der ungarische Pensionsträger habe ihm, ausgehend von einer Invalidität von 70% ,eine volle ungarische Invaliditätspension zugesprochen. Es sei dafür in Ungarn Einkommensteuer und auch Sozialversicherung bezahlt worden. Der ungarische Pensionsträger ermittle eine Nettopension, die 12 Mal im Jahr steuerfrei ausbezahlt werde. Deshalb liege eine Doppelbesteuerung vor.

Der Bf habe den Eindruck, er werde diskriminiert.

Einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen.

Art 293 TS 2 des Vertrages von Lissabon sehe die Vermeidung von Doppelbesteuerung vor. Dies sei auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU. Es sei erforderlich, dass der EuGH über seinen Fall entscheide.

In seinem ergänzenden Vorbringen vom erwähnte der Bf erstmals auch zusätzliche Kosten für Medikamente, die er bereits ab Oktober 2014 habe nehmen müssen. Diese Kosten hatte er in seiner Einkommensteuererklärung noch nicht erwähnt.

Für die Stärkung der Knorpel seien ihm Condrosulf 800 mg Tabletten (90 Stk), "Hilaluron" (sic!) forte 50 mg (45 Stück/Packung) und Selen 100 mikrogr Tabletten (100 Stk) empfohlen worden; Diese Medikamente habe er in Ungarn eingekauft; er kaufe sie auch immer noch in Ungarn.

2015/2016 habe eine Packung Condrosulf 800 mg (90 Stk Tabletten) 9.205,- HUF (ungarische Forint) gekostet.

Jährlich kauften er 4 und seine Frau 2 Packungen Condrosulf 800. Jährliche Kosten: 9.205 x 6 = 55.230,-HUF (178,61 €);

Er habe ferner benötigt:

•2015/2016 habe eine Packung "Hilaluron" (sic!) forte 50 mg (45 Stk/Packung) 2.790,- HUF gekostet. Täglich eine Tablette bedeute ca. 8 Packungen. Die jährlichen Kosten hätten betragen: 2.790,- x 8 = 22.320,- HUF (72,18 €).

Die Selen 100 Mikrogramm Tabletten (100 Stk) hätten 2.210,- HUF gekostet. Täglich ein Stk. von Selen 100 Mikrogramm bedeute 2x365 Stück/Jahr = 730 Stk/Jahr, 7Packungen hätten jährliche Kosten von 2.210x7 = 15.470,- (50,03 €) hervorgerufen.

• Er sei für Infekte sehr anfällig, sodass er regelmäßig "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg nehme. 2015/2016 habe eine Packung Aspirin 500 mg (40 Stk Tabletten) 2.565,- HUF gekostet; Er und seine Frau hätten jährlich mindestens 4 Packungen "Bayern" Aspirin 500 mg verbraucht.■

Jährliche Kosten: 2.565,- x 4 = 10.260,-HUF; (33,18 €)

Jährliche Kosten obiger Medikamente: 55.230 HUF (178,61 €) + 22.320 (72,18 €) +15.470(50,03 €) + 10.260 (33,18 €)= 103.280,- HUF (334,01 €).

Natürlich würden seine Frau und er auch andre Medikamente und Salben in Ungarn kaufen.

Der Bf machte ferner Kosten für Kuren geltend, die er in seiner Einkommensteuererklärung noch nicht erwähnt hatte: Seit Jahren absolvierten er und seine Frau Kuraufenthalte ( 2 x 14 Tage) in Ungarn, (vorwiegend in Stadt3). Diese seien besonders 2015, 2016, 2017 und 2018 wegen der sturzbedingten Verletzung beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule notwendig gewesen. Kuraufenthalte von ca. 14 Tagen in Ungarn würden auch in den nächsten Jahren notwendig werden. Sie wohnten in Ungarn privat (ein Hotel sei teuer) und sie besuchten regelmäßig die Heilbäder. Unterkunft für 2 Personen + Essen würden in Ungarn mindestens 150.000,- HUF kosten. Da sie 2x14 Tage Kuraufenthalte absolvierten, hätten diese Kuren für beide mindestens 300.000,- HUF/Jahr gekostet.

Da Ungarn über gute Heil- und Thermalbäder verfüge, hätten sie bei der österreichischen Krankenkasse (heute "Gesundheitskasse") noch nie um Kuraufenthalte angesucht. Außerdem besuchten sie ihre Verwandten zweimal im Jahr und auch die Kontoführung der Bank koste Geld. (ca. 20.000,- HUF). Die obige Darstellung zeige, dass sie aus der ungarischen Pension mindestens 450.000,- HUF für Gesundheit und diverse Kosten hätten ausgeben müssen.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betreffend E 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag. Die Rückerstattung der ungarischen Einkommensteuer sei vermutlich nicht möglich. Die Doppelbesteuerung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In der EU dürfe eine Pension nur ein Mal besteuert werden (vgl. Art 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Die Pensionisten in Ungarn zahlten keine Steuern. Er aber müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Die gegenständliche Besteuerung verstoße gegen Art 23 DBA Ungarn.

Der Bf beantragte beim BMF die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, um zu erreichen, dass die ungarische Nettopension nicht besteuert werden dürfe. Diese Besteuerung verstoße auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Der Bf beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Antwort des BMF. Das Finanzamt leitete diesen Antrag am an das BMF weiter. Mit Beschluss des wurde dem Antrag des Bf auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA Ungarn nicht Folge gegeben.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes an das wurde der oben erwähnte Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2015:

Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung 2015 geltend:

Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen:

72 €…………….Gewerkschaftsbeitrag
1.253,15 €…..Personenversicherungen

Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert.

Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit, Lebererkrankung und wegen Magenerkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschalen für Gallen- und wegen Magenerkrankung geltend.

Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von
1.571,50 € (1.127,35 € Kosten auch betreffend seine Gattin; 444,15 € Kosten auch betreffend seine Gattin) geltend.

Zunächst erging ein antragsgemäßer Erstbescheid vom .

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2015 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom betreffend E 2015 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.419,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Die Sonderausgaben (-313,29 € Sonderausgabenviertel von 1.253,15) und Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt:

-243 € …………§ 35 Abs 3 betreffend Bf

-840 €………….§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf)

-1.127,35 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf

-612…………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin)

-444,15 € …….§ 4 V a.g. Belastungen

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits aus der Beschwerde betreffend E 2014 bekannten Vorbringen. Der Bf erwähnte in diesem Schriftsatz auch zusätzliche Kosten für Medikamente, die er bereits seit Oktober 2014 bis heute nehmen müsse und zusätzliche Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn in den Jahren 2015-2018.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf das Jahr 2014 bekannten Vorbringen.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom an das BFG wurde der oben erwähnte Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2016:

Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 geltend:

Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen:
72 €…………….Gewerkschaftsbeitrag
1.471,88 €…..Personenversicherungen

Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert.

Er machte für sich die Diätpauschale wegen ***3***krankheit geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschale für Gallenerkrankung geltend.

Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von
1.672,45 € (1.050,20 € Kosten auch betreffend seine Gattin; 622,25 € Kosten auch betreffend seine Gattin) geltend.

Mit Erstbescheid vom wurde antragsgemäß entschieden.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2016 wiederaufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom betreffend E 2016 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.446,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Die Sonderausgaben (-435,47 € Sonderausgabenviertel von 1.306,77 € + 435,12 €) und Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt:

-243 € ………….§ 35 Abs 3 betreffend Bf

-840 €…………..§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf)

-1.050,20 €…..§ 4 V. a.g. Belastung Bf

-612……………..§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin)

-622,25 € ……..§ 4 V a.g. Belastungen

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen. Dies gilt auch für die nachträglich am geltend gemachten, zusätzlichen Kosten für Medikamente und Kuren.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2017:

Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend:

Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen:
72 €……………Gewerkschaftsbeitrag

Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert.

Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit und Lebererkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschale für Gallenerkrankung geltend.

Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von

1.619,18 € (1.143,41 € Kosten auch für Gattin; 476,40 € Kosten auch für Gattin) geltend.

Mit Bescheid vom wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.473,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Die Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt:

-243 € …………§ 35 Abs 3 betreffend Bf

-840 €………….§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf)

-1.143,41 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf

-612…………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin)

-476,40 € ……§ 4 V a.g. Belastungen

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde, die er am ergänzte. Das Vorbringen war im Wesentlichen gleichartig wie in Bezug auf die Vorjahre. Dies gilt auch für die nachträglich am geltend gemachten, zusätzlichen Kosten für Medikamente und Kuren.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen gleichartigen Vorbringen wie in Bezug auf die Vorjahre.

Im Vorlagebericht (der Beschwerdevorlage) des Finanzamtes vom wurde die oben erwähnten Verfahrensergebnisse zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Insbesondere wurde in diesem Vorlagebericht nach der Erwähnung der ungarischen Pension des Bf vorgebracht:

"Des Weiteren begehrt der Bf die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung von Medikamenten sowie für Kuraufenthalte in Ungarn. Derartige Aufwendungen können gem. §§ 34 bzw. 35 EStG 1988 zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, allerdings müssen für diese Ausgaben Verordnungen seitens des behandelnden Arztes vorliegen.

Mit Vorhalt vom wurde deshalb der Bf aufgefordert, derartige Verordnungen nachzureichen, kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach. Die beantragten Ausgaben konnten daher im Zuge der

Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannt werden….

…Aufgrund der Ausführungen wird sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung von Krankheits- (Kur)kosten als auch auf die strittige Besteuerung der ungarischen Pension die Abweisung der Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO beantragt."

Soweit die Verfahrensergebnisse, die das Finanzamt dem BFG zusammen mit der elektronischen Beschwerdevorlage vom mitteilte.

Mit Erkenntnis des wurden die Beschwerden

gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FA FA betreffend Einkommensteuer 2014 vom ,

gegen die Wiederaufnahme- und die Sachbescheide desselben Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 und

gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2017 abgewiesen.

Diese Abweisung wurde in Bezug auf die durch den Bf erstmalig mit Schreiben vom geltend gemachten zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen (zusätzliche Kosten von Medikamenten ab 2014 in Höhe von 103.280 HUF pro Jahr, zusätzliche Kosten von Kuren ab 2015 in Höhe von 300.000 HUF pro Jahr) damit begründet, dass der Bf der Aufforderung des Finanzamtes vom , die ärztlichen Verordnungen für Medikamente und Kuraufenthalte nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Daher könne nicht festgestellt werden, dass diese weiteren Kosten zwangsläufig erwachsen seien. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf am zugestellt.

Am langte beim BFG ein Schreiben des BF vom ein, in welchem der Bf darauf hinwies, dass er bereits am dem Finanzamt eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vom übermittelt habe. Gleichzeitig habe er dem Finanzamt auch seine Röntgen- und MRT-Befunde vom , vom und eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom übermittelt. Diesem Schreiben vom war eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vom beigelegt. Diese Informationen waren für das BFG neu; Sie waren nicht in der Aktenvorlage des Finanzamtes enthalten gewesen, die am dem BFG auf elektronischem Wege mitgeteilt worden war.

Der Bf brachte durch seinen Verfahrenshelfer am eine Revision ein, in welcher er auch auf die Bestätigung des Hausarztes des Revisionswerbers vom hinwies.

Das BFG richtete am per E-Mail eine Anfrage an das Finanzamt, um zu erfahren, ob und wann das oben erwähnte (Vorbringen vom ) Schreiben vom samt Beilagen (ärztliche Bestätigungen, Befunde) beim Finanzamt eingelangt sei. Das BFG ersuchte das Finanzamt auch darum, diese Unterlagen dem BFG vorzulegen.

Per E-Mail vom bestätigte das Finanzamt, diese Unterlagen (Schreiben des Bf vom samt den genannten Arztbriefen und Befunden ) bereits am erhalten zu haben und legte diese dem BFG vor.

Diesen Unterlagen ist zu entnehmen:

-Schreiben des Bf vom :

Bei einem Sturz am seien insbesondere die Kniegelenke erheblich verletzt worden (Bestätigung des Hausarztes, Röntgenbefunde vom , MRT - Befunde vom und die Bestätigung des Orthopäden vom ). Seit damals müsse er viele Medikamente nehmen und auch Kuraufenthalte "dort" (gemeint: in Ungarn) machen.

Er gab die Höhe der ungarischen Pension in Höhe von 735.180 HUF (2.311,89 € bei einem vom Bf. angenommenen Kurs von 318/1)- 772.620 HUF (2.429,62 € 318/1) pro Jahr (2014-2017) an. Er gab die Höhe der Kosten für Medikamente, Kuraufenthalte, Anwalts- und Gutachtenskosten, der Fahrten nach Ungarn und der Kontoführung einer Bank in Höhe von 615.974 HUF (1.937,03 € bei einem Kurs von 318/1) -618.438 HUF (1.944,77 € 318/1) pro Jahr an.

Der Bf gab einen Umrechnungskurs von HUF/€ von 318/1 an.

Er sei auch im Jahr 2008 (HWS-, LWS- Verletzung, Verletzung des Nackenbandes, der linken Schulter und der Rückenmuskulatur) bei einem Auffahrunfall und 1986 (HWW- LWS - Verletzung) ebenso bei einem Auffahrunfall schwer verletzt worden.

Seither müsse er - das gelte auch für 2014 - Kuren in Ungarn absolvieren und die folgenden Medikamente einnehmen:

Condrosulf 800 mg

"Bayern" Aspirin 500 mg (wegen ***3***krankheit auch gegen Schlaganfall)

Selen 100 Mikrogramm Tabletten

"Hilaluron" forte 50 mg Tabletten.

Wegen der Unfälle 1986 , 2008 und 2014 sei der Bewegungsapparat nachhaltig und lebenslang ruiniert, sodass er lebenslang Kuren machen und die obigen Medikamente einnehmen müsse.

Er werde seit 2001 mit Kosten für Anwälte und Gutachten belastet (150.000 HUF pro Jahr, das wären bei einem durch den Bf bekannt gegebenen HUF-Euro-Kurs von 318/1: 471,70 € pro Jahr), weil er seit damals gegen den ungarischen Pensionsträger einen Prozess führe, um eine höhere Pension zu erlangen.

Für Fahrten nach Ungarn (im Schreiben vom hatte der Bf in diesem Zusammenhang Verwandtenbesuche erwähnt) gab der Bf jährliche Kosten von 60.000 HUF (bei dem Kurs von 318/1 wären dies 188,68 €) an.

Für Kontoführungskosten erwähnte der Bf jährliche Kosten von 20.000 HUF (bei einem Kurs von 318/1 wären dies 62,89 €).

-ärztliche Bestätigung vom des Hausarztes des Bf:

Der Bf sei am gestürzt. Die Röntgen- und MRT-Befunde der Kniegelenke (, ) und die Bestätigung des Facharztes für Orthopädie () bewiesen die Verletzungen.

Der Bf habe viele Medikamente genommen, die er zum Teil, wie die Condrosulf 800 mg Tabletten (90Stk), "Hilaluron" (sic!) forte Tabletten 50 mg (45 Stk), "Selen mikrogr." (sic!) Tabletten (100 Stk) und die "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg Tabletten, in Ungarn gekauft habe. 2015, 2016, 2017 und 2018 habe er Kuren in Ungarn gemacht, da die Kosten der Kuraufenthalte und der Medikamente dort wesentlich niedriger seien. Die Indikation für die Einnahme obiger Medikamente und für die Kuraufenthalte sei gegeben gewesen.

Da der Bf noch immer leichte Knieschmerzen habe, solle er diese Medikamente weiter nehmen und auch die Kuraufenthalte fortsetzen.

-Befund des Facharztes für Orthopädie vom :

Der Patient sei im September 2015 zu ihm gekommen. Es zeige sich im MRT vom Feber 2015 eine Innenmeniskus-Hinterhorn-Ruptur beidseits. Die klinische Untersuchung habe eine gute Beweglichkeit beidseits mit mäßigen positiven Innenmeniskuszeichen beidseits gezeigt. Dem Patienten sei eine Arthroskopie empfohlen worden.

Im Röntgen vom sei eine geringe Gonarthrose zu sehen. Es sei eine Infiltration beider Kniegelenke durchgeführt worden.

Am seien wieder beide Kniegelenke infiltriert worden. Der Patient habe über eine Besserung berichtet. Bis April 2016 seien mehrfach Infiltrationen in beide Kniegelenke durchgeführt worden, wodurch sich die Beschwerden gebessert hätten. Im April und Mai 2016 sei eine Knorpelaufbaukur in beiden Kniegelenken durchgeführt worden.

-Befund : MRT linkes Knie : Riss des Innenmeniskus

MRT rechtes Knie: Einriss des Innenmeniskus

-Befund : Es wurde eine inzipiente Gonarthrose und Patellaarthrose beidseits festgestellt. Es wurde auch ein jeweils breiter oberer Patellasporn festgestellt.

Das BFG hob sein Erkenntnis vom am (GZ RR/7100035/2020 vom ) auf (Klaglosstellung).

Mit Beschluss vom , Ra 2019/13/0121, stellte der VwGH sein Verfahren ein.

Mit Ergänzungsauftrag vom forderte das BFG den Bf dazu auf, Beweise nachzureichen:

1.a).Das BFG verlangte Nachweise für die Kosten für Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel, die der Bf in seinem Schreiben vom erwähnt habe (Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm und Aspirin 500 mg (Bayer).

1.b.) und 6.) Das BFG verlangte ferner den Nachweis der Kosten für Kuraufenthalte von 300.000 HUF /Jahr in Bezug auf jede einzelne Kur und in Bezug auf jedes einzelne Jahr (2017-2017).

Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass ihm und seiner Frau bereits vor Antritt jeder Kur ein ärztliches Zeugnis ausgestellt worden sei, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der mit der Kur im Zusammenhang stehenden Reise sowie das Reiseziel ergeben hätten. Er wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass jede einzelne dieser Kuren unter ärztlicher Aufsicht, Kontrolle und Betreuung in Bezug auf ihn selbst und seine Frau stattgefunden haben.

2.) und 10.) Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, an welchen Krankheiten, Verletzungen und sonstigen gesundheitlichen Störungen er und seine Frau im Zeitraum 2014-2017 gelitten hätten. Er wurde aufgefordert, sämtliche Krankengeschichten betreffend ihn selbst und seine Frau aus der Zeit 2014-2019 vollständig vorzulegen. Er wurde aufgefordert, bekanntzugeben, in welchen Krankenhäusern und durch welche Ärzte er und seine Frau im Zeitraum 2014-2017 behandelt worden seien. Er wurde auch aufgefordert, Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ihn selbst und seine Gattin betreffend, unterfertigt zu übermitteln.

Der Bf wurde aufgefordert, Kopien seines Behindertenpasses und des Behindertenpasses seiner Gattin vorzulegen.

3.) zum Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron Forte 50 mg und zum Spurenelement Selen 100 Mikrogramm:

Hyaluronsäure sei Hauptbestandteil der Gelenkflüssigkeit und wirke als Schmiermittel bei allen Gelenkbewegungen.

Hyaluronsäure werde auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Diese Mittel werde für die Gelenkfunktion vermarktet.

Eine schmerzlindernde Wirkung lasse sich bei einer Injektion der Hyaluronsäure in das Gelenk hinein (intra-artikuläre Injektion) nachweisen.

Zum Selen: Die bislang einzige gesicherte Indikation für die Anwendung von selenhaltigen Präparaten seien ein nachweislicher Selenmangel und die Hauterkrankung "seborrhoische Dermatitis".

Der Bf werde aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen, aus welchen sich in Bezug auf den Streitzeitraum 2014-2017 ein Hyaluronsäure- und Selenmangel ergebe.

Der Bf werde aufgefordert, nachzuweisen, dass bereits vor dem Kauf dieser Mittel in den Jahren 2014-2017 ein ärztlicher Behandlungsplan vorlag, der die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und Spurenelements umfasste. Der Bf wurde gefragt, welcher Arzt ihm die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements jeweils in dieser Dosierung empfohlen habe, bevor er dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement gekauft habe. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements eine ärztliche Verordnung gegeben habe, die die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels vorsah. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und diese Spurenelements unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle stattgefunden habe.

Der Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Einnahme von Hyaluron forte 50 mg und von Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitlichen Störungen zu beweisen. Damit sei der Nachweis gemeint, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dies Spurenelements bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer fälle bewirkt habe.

4.) Ad Condrosulf:

Der Bf wurde gefragt: Gegen welche Krankheiten nehme seine Frau dieses Medikamentein? Der Bf wurde aufgefordert, diese Krankheiten nachzuweisen. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels ein ärztlicher Behandlungsplan betreffend seine Gattin vorgelegen sei, der die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels durch seine Gattin umfasst habe. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels eine ärztliche Verordnung gegeben habe, die die Einnahme dies Nahrungsergänzungsmittels durch seine Frau vorgesehen habe.

5.) Aspirin:

Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf des Medikaments eine ärztliche Verordnung gegeben hat, die für ihn und seine Frau die Einnahme dieses Medikaments vorsah.

7.) Der Bf wurde aufgefordert, die Kosten der Anwälte und der Gutachten (150.000 HUF pro Jahr 2014-2017), um eine höhere ungarische Pension zu erlangen, nachzuweisen.

8.) Der Bf wurde aufgefordert, die Kosten der Fahrten nach Ungarn von 60.000 HUF/Pro Jahr nachzuweisen.

Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit Kuren, Terminen bei Anwälten oder dem Besuch bei Verwandten und Freunden standen.

11.) Der Bf wurde aufgefordert, seine Sonderausgaben der Jahre 2014-2016 nachzuweisen.

In seinem Schreiben vom teilte der Bf mit, es sei nicht mehr möglich, den Kauf dieser Medikamente mit Einkaufszetteln nachzuweisen. Gleichartiges gelte auch für die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn. Das Finanzamt habe schon vor 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und auch die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn (Stadt3 und See1) steuerlich nicht absetzbar seien. Er und seine Frau hätten immer privat im Bekanntenkreis gewohnt. Eine Rechnung sei ihnen auch nie ausgehändigt worden, da diese Gastgeber ihre Tätigkeit nicht berufsmäßig und offiziell ausgeübt hätten und eine Rechnung für den Bf und seine Gattin nicht wichtig gewesen sei, weil der Betrag nicht absetzbar gewesen sei (S. 1).

Zum Attest des Facharztes für Orthopädie vom : Beide Kniegelenke seien mit je 15 Infiltrationen mit Xyloneural Amp 5 ml Injektionen behandelt worden. Sodann sei mit Volon - A 10 mg Amp, einem Hyaluronsäure- Präparat, eine Knorpelaufbaukur mit je 5 Injektionen beidseits. Er habe insgesamt 40 Injektionen erhalten; diese Behandlung werde bald fortgesetzt.

Schon vor Jahren vor 2014 habe das FA mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und der Kuraufenthalte steuerlich nicht absetzbar seien.

Er sei seit 2007 XPatient. Dies sei damals durch den Hausarzt festgestellt worden. Dieser praktische Arzt habe ihm auch das Aspirin verschrieben.

Seine Gattin sei seit September 2005 pflegebedürftig ("Gruppe" 2). Ihre K3Krankheit , ihre Krankheit1 - Erkrankung usw seien dem FA seit Jahrzehnten bekannt. Die erwähnten Medikamente und Kuraufenthalte seien auch für sie sehr wichtig.

Der Bf könne nicht nach Ungarn fahren, um Beweise zu beschaffen.

Mit E-Mail vom befragte der Richter die Amtsvertreterin, ob das Finanzamt über Kopien der Behindertenpässe des Bf und seiner Gattin verfüge, oder über sonstige amtliche Bescheinigungen über das Ausmaß der Behinderung des Bf und seiner Gattin.

Mit E-Mail vom antwortete die Amtsvertreterin: Es lägen dem FA weder für den Bf noch für dessen Gattin Unterlagen bezüglich der Feststellung einer Behinderung vor . Lt. übermitteltem Lohnzettel beziehe die Gattin des Bf sei 1/2006 Pflegegeld, der Bf habe laut Vermerk im Jahr 1996 eine Amtsarztbestätigung über 50%-Behinderung.

Mit Beschluss vom , RV/7100427/2021, bewilligte das BFG die Verfahrenshilfe durch Vertretung durch eine Rechtsanwältin.

Die Verfahrenshelferin brachte mit Schriftsatz vom vor:

1.)Zur Krankengeschichte des Bf:

1.1.) Verletzung beider Kniegelenke: Er habe am eine Verletzung an beiden Knien erlitten (Befunde des praktischen Arztes vom , , ; Befunde des Diagnosezentrums vom und , Attest des Orthopäden vom = Beilagen 1-6).

1.2) ***3***krankheit:

Der Bf leide seit an Krankheit2 Krankheit2 Z25. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Unterlagen stammen aus dem Jahr 2018 (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 3; Unterlagen des Klinikums vom 10.10.und = Beilagen 7-9).

1.3) Der Bf habe auch an Magenbeschwerden gelitten , u.a. wegen der Einnahme von "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg.

1.4.) Als Folge der ***3***krankheit leide der Bf auch an Gallen-, Leber-, und Darmproblemen.

2.) Zur Krankengeschichte der Ehefrau des Bf:

Sie sei seit pflegebedürftig ("Gruppe" 2).

2.1.) Sie leide seit 2003 an schweren K3Krankheit.

2.2.) Ferner leide sie an Krankheit1, einer Erkrankung der IDD. Daher sei Krankendiätverpflegung wegen einer inneren Erkrankung nötig.

2.3.) Die Gattin habe im Streitzeitraum an starken Infektionen gelitten, die Galle-, Leber- und Darmprobleme ausgelöst hätten. Daher sei eine besondere Ernährung notwendig gewesen, die einen Mehraufwand verursacht habe

2.4.) die Ehefrau habe sehr starke Gelenksbeschwerden im Rücken mit Bewegungseinschränkungen gehabt.

Die belangte Behörde sei seit Jahren in Kenntnis der Erkrankungen der Frau des Bf

3.) Zur Behinderung des Bf und seiner Frau:

3.1.) Behinderung des Bf:

Der Bf sei zu 50% behindert. Dies sei vom Amtsarzt der BH im Jahr 1996 festgestellt worden. Ein Nachweis darüber sei der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Die Behinderung sei 1996 nach dem Autounfall festgestellt worden. Durch den Treppensturz 2014 habe sich der Grad der Behinderung verschlechtert.

Der Bf verfüge über keine Kopie des Nachweises.

3.2. Behinderung der Ehefrau des Bf:

Die Verfahrenshelferin legte zum Nachweis dieser Behinderung die amtsärztliche Bestätigung der BH vom vor, wonach die Gattin des Bf seit 1999 zu 100% erwerbsgemindert sei (Beilage./10).

4.) behandelnde Ärzte

Die Verfahrenshelferin gab bekannt, von welchen Ärzten der Bf und dessen Gattin im Streitzeitraum behandelt worden seien. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht werde allerdings nicht erfolgen.

5.) Kosten Medikamente

Der Kauf der strittigen Medikamente sei in Stadt5 oder gelegentlich auch in Stadt4 erfolgt.

Dem Bf seien am durch einen Facharzt für Orthopädie verordnet worden: Xyloneural AMP 5ml und Volon-A 10 mg (Verordnung vom des Orthopäden= Beilage./11). Xyloneural sei ein Betäubungsmittel und diene der Linderung von Schmerzen. Volon-A sei ein Kortison und werde ins Gelenk bzw den Muskel injiziert, um Entzündungen zu hemmen.

Der praktische Arzt habe dem Bf bereits im Jahr 2014 das Schmerzmittel Voltaren empfohlen (Attest des praktischen Arztes vom =Beilage./1). Im Jahr 2015 habe dieser Arzt das Schmerzmittel Parkemed und das Nahrungsergänzungsmittel Mobilflex empfohlen (Attest des praktischen Arztes vom = Beilage./2).

Der Bf habe Medikamente in Ungarn gekauft, weil diese dort günstiger zu erwerben seien. Die durch ihn in Ungarn erworbenen Medikamente - Condrosulf, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm, "Bayern" Aspirin 500 mg - hätten dieselben Wirkungen entfaltet.

5.1. Hyaluron Forte 50 mg (Nahrungsergänzungsmittel) und Selen 100 Mikrogramm (Spurenelement)

Nach dem Treppensturz habe der praktische Arzt das Nahrungsergänzungsmittel und das Spurenelement gegen die Gelenksschmerzen, die Bewegungseinschränkung und die Entzündungen mündlich empfohlen. Die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements habe auch der Facharzt für Orthopädie mündlich bestätigt. Die Verfahrenshelferin wies insoweit auch auf die nachträgliche Bestätigung des praktischen Arztes vom (Beilage ./6) hin.

Die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm habe unter Aufsicht und Kontrolle des praktischen Arztes stattgefunden. Er habe regelmäßig Blutuntersuchungen durchgeführt. Im Rahmen dieser seien deren Verträglichkeit und Wirksamkeit- insbesondere in Anbetracht der Entzündungswerte- überprüft worden (S. 8).

Das durch den Facharzt für Orthopädie verordnete Medikament Volon A 10 mg sei ein Hyaluronsäure-Präparat.

Die oben angeführten Medikamente hätten auch schmerzlindernde und entzündungshemmende Wirkung, sodass sich der Kauf der Medikamente in Ungarn und die Notwendigkeit der Medikamente offenkundig bestätigen ließen (S. 8, Beilage ./11).

5.1.2 (Anm des BFG: den Pkt "5.1.1." gibt es in diesem Schreiben der Verfahrenshelferin nicht) Zur Wirksamkeit der Einnahme von Hyaluron Forte 50 mg

Die Hyaluronsäure werde zur Behandlung von Gelenksbeschwerden verwendet. Sie erhöhe die Viskosität der Gelenkflüssigkeit und verzögere den weiteren Knorpelabbau. Sie wirke schmerzlindernd. Auch Selen schütze Gelenke und lindere Schmerzen. Zur Behandlung von Kniebeschwerden werde auch Hyaluronsäure verwendet.

In der Medizin werde die Wirksamkeit der Hyaluronsäure als "länger" beurteilt (Petrella, / Cogliano / Decaria, Combining two hyaluronic acids in osteoarthritis of the knee: a randomized, double - blind, placebo-controllede trial. Auss: clin Rheumatol vom 27.78.2008, 975-981). Des Weiteren ergebe sich aus den Ergebnissen einer randomisierten Studie zur Wirksamkeit der hochvernetzten Hyaluronsäure bei der Behandlung der Kniegelenkabnutzung eindeutig die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen jene Kniebeschwerden des Bf (Beilage ./12).

Zu diesem Vorbringen betreffend den Artikel von Petrella et al. und betreffend die erwähnte randomisierte Studie wird durch das BFG festgestellt:

Die Verfahrenshelferin legte diesen von ihr zitierten Artikel von Petrella , Cogliano und Decaria nicht vor. Allerdings konnte der Richter eine Zusammenfassung dieses Artikels im Internet finden (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18204873/) , die er dem Bf als Beilage des Ergänzungsauftrages vom vorhielt.

In dieser Zusammenfassung heißt es: …."Patients were randomized …. to receive a three intra-articular injection series …. or saline placebo over 3 weeks".

Dh übersetzt, die Patienten seien einer randomisierten Studie unterzogen worden, bei der sie in drei Wochen drei Serien intra-artikulärer Injektionen oder ein Placebo mit einer Salzlösung erhalten hätten.

Intra- artikuläre Injektion bedeutet eine Injektion direkt in das Gelenk hinein.

Zur Beilage ./12 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom : "Ergebnisse einer prospektiven randomisierten Studie zur Wirksamkeit hochvernetzter Hyaluronsäure bei der Behandlung der Gonarthrose, Pkt 4.3.2., S. 60-65

Die Verfahrenshelferin legte als Beilage dieses Schriftsatzes nur die Seiten 60-65 dieser Studie vor. Die vollständige Studie wurde als Beilage des Schreibens der Verfahrenshelferin vom nachgereicht. Der Text dieser Studie enthält auf den Seiten 60-65 u.a. die folgenden Passagen:

"4.3.2. Untersuchungsergebnisse der Hyaluronsäuregruppe

Die intraartikuläre Injektionstherapie mit hoch vernetzter Hyaluronsäure….war bei….Knorpelschäden des Kniegelenkes in der Lage, die Gelenkschmerzen……die Gelenksteife….und die Kniegelenkfunktion…..zu verbessern (S. 60, erster Absatz).

…Zudem konnte er nachweisen, dass der Behandlungsmodus mit 3 Hyaluronsäureinjektionen der Therapie mit 2 Injektionen überlegen war (S. 60, 3. Absatz)……

….indem er nachwies, dass Synvisc- Injektionen der Gabe von NSAR und Gelenkpunktion nach 26 Wochen bei der Beeinflussung der Kniegelenkschmerzen und der Kniegelenkfunktion ….überlegen war S. 60 , 3. Absatz)

4.3.3. Untersuchungsergebnisse aus dem Gruppenvergleich beider Injektionsmittel

1. Beim Vergleich der Gesamtgruppen zeigt sich für die Hyaluronsäureinjektionstherapie eine signifikante Reduktion des Belastungsschmerzes…(S. 61)…

4. Die subjektive Schmerzverminderung ….gelang mit der Hyaluronsäureinjektionstherapie signifikant im Vergleich zur Kontrollgruppe (S. 62)…

6.Die Beeinflussung der Kniegelenkschmerzen bei Gonarthrose gelingt bei höhergradigen Knorpelschäden mit der intraartikulären Therapie mit hochvernetzter Hyaluronsäure….günstiger (S. 62).

4.4. praktische Relevanz der Untersuchungsergebnisse (S. 62, 63).

Mit beiden Injektionsmethoden kombiniert mit physikalischen und physiotherapeutischen Maßnahmen ist es möglich, eine Schmerzreduktion , eine Verminderung der Gelenksteifheit und eine Verbesserung der Kniegelenkfunktion bei….Knorpelschäden des Kniegelenkes ….zu erzielen (S. 62).

Die Sicherheit, Verträglichkeit und Praktikabilität der Injektionsmethoden konnte….untermauert werden. Die Sauerstoffinsufflationstherapie setzt das Vorhandensein einer Sauerstoffanlage zur Nutzung medizinischer Gase….voraus. (S. 62)

Die Therapie mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC wird durch die Darreichung in Form von Fertigspritzen praktikabel ….(S. 62)

Limitierend für die Wahl dieses Injektionsmittels sind die Kosten… (S. 62)

….

Die signifikanten Unterschiede zugunsten der Gruppe "Sauerstoffinjektion mit intraoperativer Knorpeltherapie" …favorisieren die Sauerstoffinsufflationstherapie in Kombination mit der intraoperativen arthroskopisch durchgeführten Knorpeltherapie… (S. 63 Pkt 4)

Die Beeinflussung des reinen Ruheschmerzes ….gelang mit der alleinigen SYNVISC- Injektion …statistisch belegt am besten… (S. 63 Pkt 4).

Es kann abschließend gefolgert werden, dass die Schmerzreduktion bei Gonarthrose mit der Injektionsbehandlung mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC, günstiger als mit der Sauerstoffinjektion gelingt und die Verbesserung der Kniegelenkfunktion und der Gelenkssteifheit besser mit der Sauerstoffinsufflation als mit der Hyaluronsäureinjektion bei der Osteoarthrose des Kniegelenkes möglich ist (S. 63, Pkt 4).

5. Zusammenfassung (S. 63-65)

Wir untersuchten…..zwei Injektionsmittel, gasförmigen Sauerstoff und hochvernetzte Hyaluronsäure, SYNVISC, auf ihre Wirksamkeit bei der konservativen Therapie der Gonarthrose im Rahmen einer ….randomisierten Studie… (S. 63, Pkt 5)

….

Die statistische Untersuchung wurde mit dem WILCOXON-Test vorgenommen, wobei die Wirkung beider Injektionsmittel auf die Ergebnisse

-der Gesamtgruppe Sauerstoffinsufflation und Gesamtgruppe Hyaluronsäureinjektion

- der Gruppen...

….

….

….überprüft wurden (S. 63, Pkt 5).

Die Injektionsbehandlung mit gasförmigem Sauerstoff wurde mit einem Volumen von 50 ml insgesamt 5 Mal an 3 Tagen der Woche ….durchgeführt, die Hyaluronsäureinjektionen erfolgten 3 Mal im wöchentlichen Abstand mit 2 ml-Fertigspritzen (S. 64).

….

Die Injektionsbehandlung mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC, bietet für die ambulante Anwendung durch die Darreichung in Form von Fertigspritzen eine praktikable Therapiemethode der Osteoarthrose des Kniegelenkes mit guter Schmerzreduktion in Ruhe und bei Belastung für die…Dauer eines Jahres…. (S. 65)].

Die Verfahrenshelferin brachte im Schriftsatz vom weiters vor:

Der Behandlungserfolg, der durch die Einnahme insbesondere von Hyaluron Forte 50 mg und Selen 100 Mikrogramm erzielt worden sei, lasse sich aus den Befunden offenkundig entnehmen. Der Gelenkerguss habe über die Jahre hinweg abgenommen, die stark eingeschränkte Beweglichkeit unmittelbar nach dem Treppensturz , sowie die Schmerzperiode habe sich verbessert (Atteste des praktischen Arztes vom und vom und vom , Befund des Facharztes für Orthopädie vom ).

Hätte der Bf diese Medikamente nicht eingenommen , hätten diese Verbesserungen jedenfalls nicht erzielt werden können (S. 9 des Schriftsatzes).

Der Bf habe an keinem Hyaluronsäuremangel und an keinem Selenmangel gelitten, sondern diese nur infolge der Verordnung des praktischen Arztes und der Empfehlung des Facharztes für Orthopädie zur Behandlung seiner Gelenkbeschwerden eingenommen (S. 9 des Schriftsatzes).

Diese Medikamente seien nicht rezeptpflichtig.

Einen Kostenersatz durch Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben.

5.2. Zu Condrosulf 800 mg und "Bayern" Aspirin 500 mg

Die Einnahme von Condrosulf 800 mg und "Bayern" Aspirin 500 mg sei durch den praktischen Arzt im Jahr 2014 nach dem Treppensturz und nach der Feststellung der ***3***krankheit des Bf empfohlen worden. Auf Grund der Gelenkbeschwerden (Condrosulf 800 mg) und erhöhten Infektionsrate (Bayern Aspirin 500 mg ) der Gattin des Bf seien die gegenständlichen Medikamente auch ihr empfohlen worden. Der Bf und seine Frau seien unter der ärztlichen Aufsicht und Kontrolle des Hausarztes gestanden (S. 10 des Schriftsatzes).

Als Folge der ***3***krankheit habe der Bf mehrere schwere Infektionen erlitten (Beweis: Befund des Klinikums vom ). Die vermehrte Infektionsrate des Bf sei ein Symptom für Krankheit2, sodass die regelmäßige Einnahme von Aspirin notwendig sei.

Die Frau des Bf habe ein schwaches Immunsystem , sodass diese ebenfalls anfällig für Infektionen sei und dagegen "Bayern" Aspirin nehme.

Die Frau des Bf nehme auch Condrosulf 800 mg gegen Gelenkbeschwerden ein.

Diese Medikamente seien nicht rezeptpflichtig.

Der Bf habe die Apotheke in Ungarn erfolglos darum ersucht, nachträglich einen Nachweis betreffend die in den Streitjahren verwirklichten Käufe auszustellen. Der Bf verfüge über keine Rechnungen der Medikamente, da diese infolge der unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde nicht aufbewahrt worden seien. Jedoch werde deren Kauf und die Indikation der Behandlung durch die vorgelegten Befunde bewiesen. In diesem Zusammenhang wies der Bf auch auf die ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes hin.

Einen Kostenersatz durch Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben.

6.) Kuraufenthalte in Ungarn:

Die Aufenthalte hätten im Thermalbad in Stadt3 in Ungarn stattgefunden. Der Bf und seine Frau hätten dort zwischen 2015 und 2019 jährlich jeweils 14 Tage verbracht. Das Thermalwasser habe eine heilende Wirkung gegen Gelenkbeschwerden. Im Zuge dessen seien täglich verschiedene Therapien in Anspruch genommen worden, wie Physiotherapie, Gymnastik im Wasser, etc. Das Thermalbad weise eine kurgemäß geregelte Tages-und Freizeitgestaltung auf.

Als Ergänzung der Kuraufenthalte in Stadt3 habe der Bf gemeinsam mit seiner Frau im Zeitraum 2015-2019 sechs Wochen im Jahr am See1 verbracht. Der Aufenthalt am See1 sei seinem Gesamtcharakter ebenfalls als Kuraufenthalt einzustufen. Das Schwimmen, das Kneipen und die heilsame Wirkung des Wassers hätten erheblich die Genesung der Krankheiten des Bf und seiner Frau gefördert. Dies ergebe sich aus den bislang vorgelegten Befunden, worin die Besserung der Gelenkbeschwerden festgestellt worden sei (S. 11 des Schriftsatzes).

Die Kuraufenthalte hätten unter der Aufsicht und Kontrolle des praktischen Arztes stattgefunden. Mit der Verordnung durch den praktischen Arzt vom sei die Notwendigkeit der Kuraufenthalte nachgewiesen worden (S. 12 des Schriftsatzes).

Die Kosten hätten jährlich für 2 Personen 300.000 HUF betragen. Darin seien auch die Kosten für den Kuraufenthalt am See1 inkludiert gewesen. Der Bf und seine Frau seien gegen Entgelt bei Bekannten untergebracht gewesen (S. 12 des Schriftsatzes).

Die gegenständlichen Behandlungen in Stadt3 und am See1 hätten der Linderung der Gelenkbeschwerden des Bf und seiner Frau gedient . Dadurch hätte sich die Beweglichkeit des Bf und auch seiner Frau verbessert.

Die vorhandenen Nachweise seien auf Grund der unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde nicht aufbewahrt worden. Die Einholung nachträglicher Nachweise von der jeweiligen Kuranstalt sei nicht möglich (S. 12 des Schriftsatzes).

Einen Kostenersatz durch einen Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben.

7.) Zu Kosten für Anwälte und Gutachten

Es werde auf die Ausführungen des Bf verwiesen.

8.) Fahrten nach Ungarn:

Die Fahrten hätten mit dem PKW des Bf stattgefunden. Die Kosten für Fahrten nach Ungarn hätten rund 60.000 € im Jahr betragen. Die Bekanntgabe des Anfangs- und Endkilometerstandes sei im Nachhinein unmöglich. Die gegenständlichen Kosten seien auf die Fahrten vom Wohnort des Bf und seiner Frau nach Stadt3 (wegen der Kuraufenthalte) und zum See1 und zurück zurückzuführen.

Die zugrundeliegenden Rechnungen seien infolge der rechtswidrigen Auskunft der belangten Behörde, dass diese Kosten nicht abzugsfähig seien, nicht aufbewahrt worden (S. 13 des Schriftsatzes).

9.) Zum begehrten Ansatz der Sonderausgaben werde auf das Vorbringen des Bf verwiesen. Auf Grund der falschen Rechtsauskunft der belangten Behörde seien die zugrundeliegenden Nachweise nicht aufbewahrt worden (S. 13 des Schriftsatzes).

Da die von der ungarischen Behörde ausbezahlten Beträge Nettobeträge seien, hätte eine neuerliche Besteuerung der ungarischen Bezüge nicht erfolgen dürfen.

Mit ihrem Schriftsatz vom legte die Verfahrenshelferin eine Bestätigung eines Neurologen vom vor, wonach die Gattin des Bf seit vielen Jahren an einer Depression leide.

Mit E-Mail vom teilte das FA mit, dass eine Rechtsauskunft des FA, wonach die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn nicht absetzbar seien, nicht bekannt sei.

Mit Ergänzungsauftrag des wurde aus einer Zusammenfassung des Artikels von Petrella, Cogliano und Decaria, "Combining Two Hyaluronic Acids in Osteoarthritis Of The Knee" zitiert, die im Internet veröffentlicht worden ist. Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass dieser Artikel bisher dem BFG nicht vorgelegt worden sei, sodass dem BFG nur die im Internet veröffentlichte Zusammenfassung bekannt sei. Der Bf wurde zudem aufgefordert, folgende Krankheiten seiner Gattin nachzuweisen: Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit, andere innere Erkrankung, Tinnitus, Krankheit1.

Der Bf, vertreten durch seine Verfahrenshelferin legte als Beilagen seines Schreibens vom vor:

ärztlicher Befund und Gutachten des Internisten vom betreffend die Gattin des Bf; Nervenärztlicher Befund eines Neurologen vom , Ortsabwesenheitsbescheinigung vom , Studie zur Wirksamkeit hochvernetzter Hyaluronsäure bei der Behandlung der Gonarthrose von 2001 (teile dieser Studie- Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassung auf den Seiten 60-65 waren bereits als Beilage ./12 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom vorgelegt worden).

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A.)Feststellungen:

1.)Allgemeines

Der Bf, geboren 1939, ist Österreicher und er hat seinen Wohnsitz, der auch der gemeldete Hauptwohnsitz ist, ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich (Beschwerde vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017).

Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.124,11 € (2014)- 16.727,95 € (2017) pro Jahr (Einkommensteuerbescheide 2014-2017).

2.) ungarische Pension

Nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer (E) 2014 vom , E 2015 vom und E 2016 vom ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.392,18 € (2014 ) - 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht (Wiederaufnahmebescheid 2014, Wiederaufnahme- und Sachbescheide 2015-2016).

Dass der Bf im Kalenderjahr 2014 auch eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2014 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte ("AEOI" - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2014, eingelangt am beim Finanzamt). AEOI bedeutet "Automatic Exchange Of Information" (Automatischer Informationsaustausch) und beruht auf der EU- Amtshilfe - RL 2011/16/EU, wonach die Mitgliedstaaten der EU ab verpflichtet sind, dem Ansässigkeitsstaat (innerhalb der EU) einer Person Einkünfte mitzuteilen.

Dass der Bf im Kalenderjahr 2015 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2015 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2015, eingelangt am beim Finanzamt).

Dass der Bf im Kalenderjahr 2016 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2016 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2016, eingelangt am beim Finanzamt).

3.) Sonderausgaben?

Der Bf wurde erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 11), die von ihm behaupteten Sonderausgaben 2014 (1.164,97 €, 2015 (1.253,15 €), 2016 (1.306,77 € + 435,12 €) nachzuweisen.

Die Verfahrenshelferin brachte zu diesem Thema vor, aufgrund der falschen Rechtsauskunft der belangten Behörde seien die zugrundeliegenden Nachweise nicht aufbewahrt worden (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , Pkt 9).

Dieses Vorbringen ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der Bf und auch seine Verfahrenshelferin haben nie auch nur behauptet, es sei dem Bf durch das FA die Rechtsauskunft erteilt worden, dass man Sonderausgaben nicht nachweisen müsse. Eine solche falsche Rechtsauskunft kann daher schon daher nicht festgestellt werden.

In Bezug auf das Jahr 2017 behauptete der Bf in seiner Steuererklärung Sonderausgaben in Höhe von 1.205,47 € (Kranken- unfall- Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen, Pensionskassenbeiträge , freiwillige Höherversicherung) (Steuererklärung 2017).

Später listete der Bf seine "Sonderausgaben" 2017 wie folgt auf (Schreiben des Bf vom ):

130,96 €……..Haushaltsversicherung
221,58 €……..ÖAMTC Rechtsschutz
69,84 €……….Unfallversicherung
125,50 €……..ÖAMTC Mitgliedschaft und Schutzbrief
571,09 €……..KFZ-Haftpflichtversicherung
86,50 €……….Vignette
1.205,47 €…Summe

Entgegen seiner Steuererklärung 2017 betrugen die Sonderausgaben 2017 daher 69,84 €, und nicht 1.205,47 € (Unfallversicherung).

Auf Grund der Erfahrungen , die mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Bf in Bezug auf Sonderausgaben betreffend 2017 gemacht worden sind, ist es anzunehmen, dass die Ursache dafür, dass der Bf in Bezug auf die Vorjahre 2014 -2016 trotz der Aufforderung durch das BFG im Ergänzungsauftrag vom erst gar nicht mehr versucht hat, Sonderausgaben nachzuweisen (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , Pkt 9), nicht im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsauskunft des FA steht, sondern im Zusammenhang damit, dass der Bf auch in Bezug auf die Vorjahre 2014-2016 die Höhe seiner Sonderausgaben stark übertrieben dargestellt hat.

Es wird daher davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Sonderausgaben des Bf die Höhe des Sonderausgabenpauschbetrages (§ 18 Abs 2 EStG 1988) in keinem Streitjahr (2014-2017) überschritten haben.

Die offenkundig falschen Angaben des Bf. in Bezug auf Sonderausgaben in den Steuererklärungen 2014-2017 veranlassen das BFG dazu, in Bezug auf alle vom Bf behaupteten Abzugsposten ohne konkrete Nachweise keine Minderungen der Bemessungsgrundlagen anzusetzen.

4.)Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente, angeblich in Ungarn gekauft; Kuren, die angeblich in Ungarn absolviert worden seien:

Weiters machte der Bf erstmals mit Schreiben vom jedenfalls erkennbar für die Streitjahre 2014-2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend: Kosten für Kuraufenthalte ab 2015 - 2018 und weitere Kosten für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente ab Oktober 2014 bis heute in Höhe von 300.000 HUF pro Jahr und 103.280 HUF pro Jahr (Schriftsatz vom , der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält);

Das FA forderte den Bf auf, die ärztlichen Verordnungen für diese ungarischen Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente und Kuraufenthalte nachzuweisen.

Das BFG forderte den Bf auf, die von ihm geltend gemachten Kosten für Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm und Aspirin (Bayer) 500 mg nachzuweisen. Das BFG forderte den Bf auch auf, die Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn nachzuweisen (Ergänzungsauftrag des Pkt 1 a und b).

4.1.) Kauf der Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente in Ungarn, Kuren in Ungarn?

Der Bf konnte in diesem Zusammenhang weder Zahlungsnachweise, noch Kassaeingangsbestätigungen, noch Rechnungen über den Einkauf dieser Mittel (Condrosulf, Hyaluron, Selen und Aspirin) nachweisen. In Bezug auf die Kosten der Kuraufenthalte gilt dasselbe (Schreiben des Bf vom ).

Der Bf erklärte das Nichtvorhandensein von Zahlungsnachweisen und Rechnungen so: Das Finanzamt habe ihm schon vor 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und auch die Kosten der ungarischen Kuraufenthalte in Österreich steuerlich nicht absetzbar seien (Schreiben des Bf vom ).

Es wird nach Ansicht des BFG nicht für glaubhaft erachtet, dass es diese Rechtsauskunft des Finanzamtes tatsächlich gegeben hat, da der Bf in diesem Zusammenhang keinen Beweis vorgelegt hat und auch keine konkreten Angaben über diese angebliche Rechtsauskunft gemacht hat. Zudem ist dem FA eine derartige Rechtsauskunft nicht bekannt. Es gibt darüber auch keinen Aktenvermerk (E-Mail des Amtsvertreters vom ).

Der Bf legte eine ärztliche Bestätigung vom vor, wonach der Bf viele Medikamente genommen habe, die er zum Teil , wie z.B. Condrosulf 800 mg, "Hilaluron" forte 50 mg, Selen "mikrogr." Tabletten und "Bayern" Aspirin 500 mg in Ungarn gekauft habe. 2015, 2016, 2017 und 2018 habe er Kuraufenthalte in Ungarn absolviert (ärztliche Bestätigung vom ).

Zu dieser ärztlichen Bestätigung vom wird bemerkt: Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der niederösterreichische praktische Arzt, der diese Bestätigung ausgestellt hat, beim Kauf dieser Mittel in Ungarn und bei der Absolvierung dieser Kuren in Ungarn anwesend war. Der Arzt hat somit zu Gunsten des Bf etwas bestätigt, das er nicht wissen konnte.

In dieses Bild fügen sich die schlampigen Formulierungen des Arztes in dieser Bestätigung: Der Arzt bezeichnete das Nahrungsergänzungsmittel "Hyaluron" als "Hilaluron", er nannte das Aspirin (Bayer) 500 mg "Bayern" Aspirin, er nannte die Selen-Tabletten "Selen Mikrogramm", ohne die genaue Dosierung (50, 100, 200 Mikrogramm?) zu erwähnen. Diese schlampigen Formulierungen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Arzt etwas bestätigt hat, was er trotz aller ärztlichen Erfahrung nicht wissen kann, deuten darauf hin, dass der Arzt unreflektiert einfach das bestätigen wollte, worum er durch den Bf gebeten worden war, um seinem Patienten einen Gefallen zu erweisen. Diese ärztliche Bestätigung ist daher, soweit sie den angeblichen Kauf der Medikamente in Ungarn und die angeblichen Kuren in Ungarn betrifft, jedenfalls nicht glaubhaft.

Da der Bf entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1, keinerlei Zahlungsnachweise in Bezug auf den angeblichen Kauf der Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente in Ungarn vorgelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf die von ihm behaupteten Kosten für diese Mittel (Condrosulf, Aspirin, Hyaluron, Selen) tatsächlich auf sich genommen hat.

Da der Bf entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1, keinerlei Zahlungsnachweise in Bezug auf die angeblich in Ungarn absolvierten Kuren vorgelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf die von ihm behaupteten Kosten für diese Kuren in Ungarn tatsächlich auf sich genommen hat.

4.2.) chemische Gleichwertigkeit der angeblich in Ungarn gekauften Mittel mit ärztlich verordneten Medikamenten?

Die Verfahrenshelferin brachte vor, dem Bf sei Xyloneural Amp 5 ml und Volon-A 10 mg verschrieben worden (Verordnung Beilage ./11 des Schriftsatzes vom ). Zudem seien dem Bf durch den praktischen Arzt Voltaren, Parkemed 500 mg und das Nahrungsergänzungsmittel Mobilflex (Beilagen ./1, ./2 des Schriftsatzes vom ) empfohlen worden (Vorbringen vom , Pkt 5). Insoweit (siehe Beilagen ./1, 2 und 11) wird durch das BFG die Richtigkeit des Vorbringens nicht bezweifelt.

Die Verfahrenshelferin brachte weiters vor (S. 7 des Schriftsatzes vom ), die in Ungarn gekauften Mittel hätten dieselben Wirkungen, wie die oben erwähnten Medikamente (Xyloneural usw) gehabt. Da die Bf zu diesem Beweisthema keinerlei Nachweise vorgelegt hat, wird dieses Vorbringen über dieselben Wirkungen nicht für nachvollziehbar erachtet. Zudem ist dieses Vorbringen auch kein Nachweis dafür, dass diese Mittel in Ungarn überhaupt gekauft worden sind. Auch die Verordnung des Facharztes für Orthopädie vom , Beilage ./11 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom betreffend Volon und Xyloneural ist kein Beweis dafür, dass der Bf die von ihm erwähnten anderen Mittel (Condrosulf, Hyaluron, Selen und Aspirin) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.

4.3.) angebliche mündliche Stellungnahmen des praktischen Arztes und des Facharztes für Orthopädie

Dass der praktische Arzt vor dem angeblichen Kauf dieser Mittel durch den Bf das Hyaluron und Selen mündlich empfohlen hat, ohne es zu verschreiben, ist eine unbewiesene Behauptung (Schriftsatz vom , Pkt 5.1.), die nicht einmal überprüfbar ist, weil der Bf der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom , Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auszustellen, nicht nachgekommen ist. Zudem hat der Bf keinen einzigen medizinischen Befund, keine einzige ärztliche Stellungnahme vorgelegt, der entnommen werden könnte, dass dem Bf bereits im Streitzeitraum 2014-2017 diese Mittel (Hyaluron und Selen) empfohlen worden sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der praktische Arzt das Hyaluron und Selen vor dem angeblichen Kauf dieser Mittel mündlich empfohlen hat. Zudem ist auch dieses Vorbringen der Verfahrenshelferin kein Beweis dafür, dass der Bf diese Mittel ( Hyaluron, Selen) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.

Dass der Facharzt für Orthopädie das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm vor oder nach dem angeblichen Kauf dieser Mittel durch den Bf als wirksam gegen Gelenkbeschwerden und Infektionen bezeichnet habe, ist ebenso eine unbewiesene Behauptung (Schriftsatz vom , Pkt 5.1.), die ebenso nicht einmal überprüfbar ist, weil der Bf der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom , Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auszustellen, nicht nachgekommen ist.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Facharzt für Orthopädie das Hyaluron und Selen vor oder nach dem angeblichen Kauf dieser Mittel als wirksam bezeichnet hat.

Zudem ist auch dieses Vorbringen der Verfahrenshelferin kein Beweis dafür, dass der Bf diese Mittel ( Hyaluron, Selen) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.

4.4.)Nachweis der Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm - ist die Art der Verabreichung irrelevant?

Zudem wurde die Bf durch das BFG erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3 g), einen Wirksamkeitsnachweis für das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankeiten, Verletzungen und gesundheitlichen Störungen zu erbringen. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass damit der Nachweis gemeint war, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelementes bereits konkrete Heilerfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt habe.

In Bezug auf das Selen legte die Bf überhaupt keinen Wirksamkeitsnachweis vor. Die Wirksamkeit des Selens gegen die Krankheiten des Bf ist somit jedenfalls nicht erwiesen.

In Bezug auf die Hyaluronsäure legte die Verfahrenshelferin eine Dissertation vor (Beilage ./12 des Schriftsatzes vom ; Beilage ./13 zum Schreiben vom ), die sich mit der Wirksamkeit der Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Name des Medikaments: Synvisc) in schmerzende Kniegelenke befasste (S. 60, 61, 62,63, 64,65). Das Mittel Hyaluron forte 50 mg ist jedoch ein Nahrungsergänzungsmittel und wird daher oral aufgenommen, dh geschluckt. Dass die Hyaluronsäure gleichermaßen wirkt, egal, ob man sie in das schmerzhafte Kniegelenk injiziert oder einfach oral aufnimmt (schluckt), ist nicht erwiesen. Der Bf hat keinen Nachweis für die Gleichwertigkeit des oral aufzunehmenden Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg verglichen mit einer Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Synvisc) vorgelegt. Eine Gleichwertigkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg mit einer Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Synvisc) kann daher nicht festgestellt werden.

Gleiches gilt für den Hinweis der Verfahrenshelferin (Schriftsatz vom , S. 9, Pkt 5.1.2.) auf den Artikel von Petrella / Cogliano / Decaria, Combining two hyaluronic acids in osteoarthritis of the knee: a randomized, double-blind, placebocontrolled trial: Dieser Artikel wurde nur zitiert, jedoch nicht dem BFG vorgelegt. Allerdings konnte der Richter eine Zusammenfassung dieses Artikels im Internet, veröffentlicht von der National Library of Medicine ( https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18204873/ ) (Beilage zum Ergänzungsauftrag des ) finden. Die National Library OF Medicine der Vereinigten Staaten ist weltweit die größte medizinische Bibliothek (https://de.wikipedia.org/wiki/United_States_National_Library_of_Medicine). Auch dieser nur in einer Zusammenfassung im Internet lesbare Artikel handelt nur von der Wirksamkeit der Injektion der Kombination zweier Hyaluronsäuren . Das Mittel Hyaluron forte 50 mg ist jedoch ein Nahrungsergänzungsmittel und wird daher oral aufgenommen, dh geschluckt. Dass die Hyaluronsäure gleichermaßen wirkt, egal, ob man sie in das schmerzhafte Kniegelenk injiziert oder einfach oral aufnimmt (schluckt), ist nicht erwiesen. Der Bf hat somit keinerlei Nachweis für die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg vorgelegt. Eine Gleichwertigkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg mit einer Injektion zweier Hyaluronsäuren, wie sie von Petrella et. al. beschrieben wurden, kann daher nicht festgestellt werden.

Weder gibt es daher einen Nachweis, dass ein Arzt dem Bf die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg vor der angeblichen Einnahme empfohlen oder verordnet hat, noch gibt es einen Nachweis der Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg. Dasselbe gilt für das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm.

Der praktische Arzt schrieb u.a. über das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg (er bezeichnete es als "Hilaluron") und über das Spurenelement Selen "mikrogr.", die Indikation für die Einnahme obiger Medikamente sei gegeben; da der Bf immer noch leichte Knieschmerzen habe, solle er diese Medikamente weiter nehmen (ärztliche Bestätigung vom ). Das ist kein Nachweis dafür, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelementes bereits konkrete Heilerfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben. Zudem deutet die schlampige Formulierung dieser Bestätigung vom (siehe oben betreffend "Hilaluron" und "Selen mikrogr.") in Bezug auf dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement, in der auch Sachverhalte bestätigt wurden, die der Arzt nicht beobachtet haben kann (siehe oben), darauf hin, dass es sich insoweit (dh auch in Bezug auf die angebliche medizinische Indikation des Hyalurons forte 50 mg und des Selens 100 Mikrogramm) um eine Gefälligkeitsbestätigung handelte. Eine medizinische Indikation für die orale Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm ist daher nicht erwiesen.

4.5.)Verordnung der Kuren in Ungarn vor der angeblichen Absolvierung der Kuren?

In Bezug auf die angeblichen Kuraufenthalte hat es ferner kein ärztliches Zeugnis gegeben, das vor Antritt der angeblichen Kuren ausgestellt worden ist, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der mit der Kur im Zusammenhang stehenden Reise sowie das Reiseziel ergeben haben.

4.6.)Danach -oder deswegen?

"Heute morgen hat es geregnet, nachdem ich mit dem linken Fuß aufgestanden bin und nicht, weil ich mit dem linken Fuß aufgestanden bin" ( Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 24).

Dh, um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Der oftmalige Vergleich mit anderen Patienten, die unter vergleichbaren Beschwerden gelitten haben, ist erforderlich. Dh, es werden viele Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59).

Randomisierte, doppelt verblindete , placebokontrollierte Studien oder sonstige nachvollziehbare Beweise für die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm hat der Bf nicht vorgelegt.

Daraus folgt: Dass die Blutwerte und das allgemeine Befinden des Bf ab einem gewissen Zeitpunkt besser gewesen sind (Vorbringen der Verfahrenshelferin vom , S. 8,9)., als vorher, ist kein Beweis für den Kauf, die Einnahme und die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron Forte 50 mg und des Spurenelementes Selen 100 Mikrogramm. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lebt heute eine unzählbare Anzahl von Menschen mit verbessertem Befinden im Bereich der Gelenke und verbesserten Blutwerten, die nicht dieses Nahrungsergänzungsmittel und nicht dieses Spurenelement eingenommen haben. Die Befundverbesserung könnte im Einzelfall des Bf auf die Selbstheilungskräfte des Körpers im Verlauf der Zeit zurückzuführen sein (vgl. Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, 2020, S. 54) oder auf die Maßnahmen, die durch den Facharzt für Orthopädie verwirklicht worden sind (Beilage ./4 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom ) oder auch durch das allmählich verstärkte Ausmaß an Bewegung, das der Bf verwirklicht hat - er lässt mitteilen, dass ihm das Schwimmen im See1 gutgetan habe (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 11).

Ein konkreter, nachvollziehbarer Nachweis, dass aus einem bestimmten Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Bf das in Apotheken erhältliche Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das in Apotheken erhältliche Spurenelement Selen 100 Mikrogramm eingenommen haben muss (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 8,9), wurde nicht vorgelegt, obwohl der Bf aufgefordert worden ist´, (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3 g), einen Wirksamkeitsnachweis für das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankeiten, Verletzungen und gesundheitlichen Störungen zu erbringen. In dieses Bild fügt sich, dass in keiner einzigen ärztlichen Bestätigung oder Stellungnahme , die in der Zeit des Streitzeitraums (2014-2017) bereits existierte, dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement auch nur erwähnt worden ist.

Dass der Bf ohne die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und ohne die Einnahme des Spurenelements Selen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erzielt hätte, sich die Knorpelabnützung verstärkt hätte, der Bf unerträgliche Schmerzen hätte und ein künstliches Kniegelenk hätte erhalten müssen (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 9), ist nicht bewiesen worden. Im Gegenteil: Der Facharzt für Orthopädie führt die Verringerungen der Beschwerden nicht auf die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels und nicht auf die Einnahme des Spurenelements Selen zurück, sondern er erwähnt , dass sich durch die durch ihn durchgeführten Infiltrationen in beide Kniegelenke die Beschwerden gebessert hätten (Beilage ./4 des Schriftsatzes vom ).

4.7.)Selenmangel?

Mineral- und Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221).

Selen soll nur bei einem diagnostizierten Selenmangel oder bei einer seborrhoischen Dermatitis eingenommen werden (Ergänzungsauftrag vom , S. 4 mit dem Hinweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Selenmangel). Der Bf hatte im Streitzeitraum weder das eine noch das andere Leiden (Schriftsatz vom , S. 9). Ein Nachweis für die medizinische Indikation von Selen 100 Mikrogramm besteht auch deshalb nicht.

4.8.) Injektion ist nicht gleich Schlucken

Zum Hinweis der Verfahrenshelferin (Schriftsatz , S. 8), dass das Medikament Volona-A ein Hyaluronsäurepräparat sei, wird bemerkt: Dieses Medikament wurde dem Bf ins schmerzhafte Knie injiziert (Schriftsatz , S. 7). Dass eine Injektion nicht dasselbe ist, wie die orale Aufnahme eines Nahrungsergänzungsmittels, welches Hyaluronsäure enthält, wurde bereits dargelegt.

4.9.) Condrosulf und Aspirin

Zur Bestätigung des praktischen Arztes vom , wonach die angebliche Einnahme von Condrosulf und des Aspirins nach der angeblichen Einnahme durch den Bf nachträglich gutgeheißen wurde: Es wird durch das BFG nicht bezweifelt, dass die Einnahme von Condrosulf und des Aspirins (siehe Ergänzungsauftrag des Pkt 5 betreffend Aspirin) durch den Bf medizinisch indiziert gewesen wären.

Das Chondroitinsulfat kann bei Arthrose eine Linderung der Beschwerden (Schmerzreduktion, Erhöhung der Beweglichkeit) herbeiführen. Die übliche Dosis beträgt 800-1200 mg / Tag. Einer der gängigen Handelsnamen für dieses Nahrungsergänzungsmittel ist "Condrosulf". (https://de.wikipedia.org/wiki/Chondroitin/).

Da der Bf 2014-2017 an Arthrose insbesondere des rechten Kniegelenks, sowie an einer Patellaarthrose beidseits litt (MRT-Befund , Röntgenbefund ), ist die Angabe des Arztes Dr. Seifert, die Einnahme dieses Medikaments (Condrosulf) sei beim Bf medizinisch indiziert, nachvollziehbar.

Der Bf hat aber entgegen der Aufforderung durch das (Ergänzungsauftrag , Pkt 4 und 5) keinen Nachweis vorgelegt, der dafür sprechen könnte, die angebliche Einnahme von Condrosulf und von Aspirin durch die Gattin des Bf als medizinisch indiziert anzusehen.

Allerdings konnte der Bf keinen Nachweis erbringen, dass er diese Medikamente (Condrosulf, Aspirin) tatsächlich in Ungarn gekauft hat, wie er dies behauptet hat. In dieses Bild fügt sich, dass der Bf keine einzige medizinische Unterlage vorgelegt hat, die aus dem Streitzeitraum 2014-2017 stammte und in welcher diese Medikamente erwähnt worden sind.

Dass die Blutwerte und das allgemeine Befinden des Bf ab einem gewissen Zeitpunkt besser gewesen sind (Vorbringen der Verfahrenshelferin vom , S. 8,9)., als vorher, ist kein Beweis für den Kauf und die Einnahme dieser Medikamente durch den Bf. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lebt heute eine unzählbare Anzahl von Menschen mit verbessertem Befinden im Bereich der Gelenke und verbesserten Blutwerten, die nicht diese Medikamente eingenommen haben. Die Befundverbesserung könnte im Einzelfall des Bf auf die Selbstheilungskräfte des Körpers im Verlauf der Zeit zurückzuführen sein (vgl. Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, 2020, S. 54) oder auf die Maßnahmen, die durch den Facharzt für Orthopädie verwirklicht worden sind (Beilage ./4 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom ) oder auch durch das allmählich verstärkte Ausmaß an Bewegung, das der Bf verwirklicht hat - er lässt mitteilen, dass ihm das Schwimmen im See1 gutgetan habe (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 11).

Dass der Bf ohne die Einnahme dieser Medikamente eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erzielt hätte, sich die Knorpelabnützung verstärkt hätte, der Bf unerträgliche Schmerzen hätte und ein künstliches Kniegelenk hätte erhalten müssen , ist nicht bewiesen worden. Im Gegenteil: Der Facharzt für Orthopädie führt die Verringerungen der Beschwerden des Bf nicht auf die Einnahme dieser Medikamente durch den Bf zurück, sondern er erwähnt , dass sich durch die durch ihn durchgeführten Infiltrationen in beide Kniegelenke die Beschwerden gebessert hätten (Beilage ./4 des Schriftsatzes vom ).

4.10.)Schlussfolgerung

Da der Bf diese Kosten für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente und Kuraufenthalte, die er in Ungarn auf sich genommen haben will, entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1, jedenfalls nicht nachgewiesen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf im Streitzeitraum mit diesen Kosten überhaupt belastet gewesen ist. Schon daher können keine außergewöhnlichen Belastungen in diesem Zusammenhang ( Kosten für Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm , Aspirin (Bayer) 500 mg, Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn ) festgestellt werden.

5.) angebliche Kosten für Anwälte und Gutachten lt. Schreiben des Bf vom :

Der Bf behauptete außergewöhnliche Belastungen wegen der Honorare ungarischer Anwälte und ungarischer Gutachter.

Der Bf wurde durch das BFG erfolglos aufgefordert, die Höhe dieser Kosten nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 14.2021 , Pkt 7). Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Bf mit diesen Kosten belastet war.

6.) angebliche Kosten im Zusammenhang mit Fahrten nach Ungarn )(Schreiben des Bf vom und vom )

Der Bf behauptete außergewöhnliche Belastungen wegen der von ihm behaupteten Fahrten nach Ungarn wegen der angeblichen Kuraufenthalte (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , Pkt 8). Der Bf wurde durch das BFG erfolglos aufgefordert, die Höhe dieser Kosten nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 14.2021 , Pkt 8). Der Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Kosten der Kuraufenthalte nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1b; Schreiben des Bf vom ). Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Bf mit diesen Kosten belastet war.

7.) Zu den bisher vom FA anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Behinderungen

Die Behinderung (50%) des Bf ergibt sich daraus, dass der Bf lt. Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes eine Amtsarztbestätigung aus dem Jahr 1996 betreffend eine 50%-ige Behinderung habe (e-mail der Amtsvertreterin vom an den Richter).

Bescheinigungen über Behinderungen, die vor dem Jahr 2005 ausgestellt wurden, sind solange weiter gültig, bis eine aktuellere Einstufung erfolgt (§ 124 b Z 111 EStG 1988; Peyerl in Jakom, 13. Aufl. 2020 § 35 TZ 7 m w N).

Dass die Amtsarztbestätigung aus dem Jahr 1996 sowohl beim FA (E-Mail der Amtsvertreterin vom ) als auch beim Bf (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 6, Pkt 3.1.) in Verstoß geraten ist, spielt keine Rolle. Der Vermerk des FA, der im Mail der Amtsvertreterin vom erwähnt wird, macht deutlich, dass es so eine amtsärztliche Bestätigung gegeben haben muss.

Daher war der Bf auch in den Streitjahren 2014-2017 zu 50% behindert (§ 124b Z 111 EStG 1988).

Der Bf litt jedenfalls auch im Streitzeitraum unter Krankheit2 Z25 (vgl. Konsiliarbefund - Innere Medizin des Landesklinikums vom , vorgelegt mit Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom ). Der Bf ist überdies bereits seit 2007 XPatient (Schreiben des Bf vom , 2. Seite; Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom , S. 3) .

Zwar wurde der Krankheit2 Z25, an dem der Bf leidet, nur durch den Befund vom des Landesklinikums nachgewiesen, und nicht durch Krankengeschichten , die bereits im Streitzeitraum 2014-2017 existierten. Allerdings ist der Krankheit2 Z25 eine Krankheit, die sich im Verlauf vieler Jahre typischerweise schleichend entwickelt. In den ersten Krankheitsjahren kann die D4 die Mresistenz durch die Produktion hoher Mmengen kompensieren. Nach einigen Jahren kann die D4 die überhöhte Mproduktion aber nicht mehr aufrechterhalten. U.a. deshalb wird diese Krankheit typischerweise erst spät erkannt (https://de.wikipedia.org/wiki/Krankheit2).

Der außergewöhnlich hohe Z4wert vom von 447 mg/dl i V m dem Übergewicht und i V m der am festgestellten schweren Infektion ( Konsiliarbefund - Innere Medizin des Landesklinikums vom , vorgelegt mit Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom ) deuten darauf hin, dass der Bf im Jahr 2018 schon seit vielen Jahren an Krankheit2 Z25 gelitten haben muss. Sein Vorbringen (Schreiben vom ), dass diese Krankheit erstmalig 2007 diagnostiziert worden sei und daher schon im Streitzeitraum vorgelegen habe, ist daher nachvollziehbar. Der Bf war daher während des gesamten Streitzeitraums XPatient (Z25).

Behinderung der Ehefrau des Bf. im Streitzeitraum:

Die Behinderung (100%) der Ehefrau des Bf ergibt sich aus der Amtsarztbestätigung vom (Beilage ./10 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom ).

Die Gattin des Bf litt auch im Streitzeitraum unter einer IDDnerkrankung , weshalb sie regelmäßig das IDDnmedikament M1 (dieses enthält das IDDnhormon M11) einnahm (Befund und Gutachten eines Internisten vom , vorgelegt mit Schreiben vom ). Da dies vom Gutachter im Jahr 2002 festgestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Situation der Gattin des Bf in höherem Alter , dh im Streitzeitraum, nicht verbessert hat. Auch während des Streitzeitraums litt die Gattin des Bf daher an dieser IDDnerkrankung.

Eine Erkrankung der Galle, Leber oder der Nieren kann in Bezug auf die Gattin des Bf nicht festgestellt werden: Die Leber sei normal, das Nierenlager frei. Die Galle wurde im Befund vom und auch in allen anderen durch den Bf vorgelegten Befunden nicht erwähnt (Befund und Gutachten eines Internisten vom , vorgelegt mit Schreiben vom ).

Die Gattin des Bf nahm u.a. auch das Medikament M2 (Wirkstoff M22) gegen ihre K3Krankheit ein (Befund und Gutachten eines Internisten vom , vorgelegt mit Schreiben vom ).

Dieses Medikament verursacht häufig Magen- und Darmbeschwerden (https://medikamio.com/de-at/medikamente/M2-20-mg-kapseln/pil).

Tatsächlich litt die Gattin des Bf an wiederkehrenden Magen- und Darmbeschwerden. Sie musste zeitweise eine Diät einhalten (Befund und Gutachten eines Internisten vom , vorgelegt mit Schreiben vom ). Da dies vom Gutachter im Jahr 2002 festgestellt wurde, muss davon ausgegangen, dass sich die Situation der Gattin des Bf in höherem Alter , dh im Streitzeitraum nicht verbessert hat. Auch während des Streitzeitraums litt die Gattin des Bf daher an Magen- und Darmbeschwerden , und sie musste zweitweise eine Diät einhalten.

Ferner litt die Gattin des Bf im Streitzeitraum an K3Krankheit (Nervenärztlicher Befund vom ; Fachärztliche Bestätigung vom eines Neurologen).

Andere Beschwerden der Gattin des Bf wurden trotz der Aufforderung des BFG, diese nachzuweisen, nicht nachgewiesen, und können daher nicht festgestellt werden (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 2; Ergänzungsauftrag vom , Pkt 2).

B.) Rechtsfolgen

1.) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 vom ; Einkommensteuerbescheid 2014 vom ; Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2014

Gegen den Bescheid vom betreffend die Wiederaufnahme des ESt-Verfahrens 2014 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom mit Einlaufstempel vom eingebracht.

Das Finanzamt erließ allerdings nur eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betreffend eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, die nie eingebracht worden ist. Das FA war daher zur Erlassung dieser BVE nicht zuständig und hat daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet . Die BVE vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 ist daher auf Grund des rechtzeitig nach Fristverlängerung (Antrag vom ) dagegen erhobenen Vorlageantrages vom aufzuheben.

Eine BVE betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2014 wurde bisher nicht erlassen.

2.)Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015 vom ; Einkommensteuerbescheid 2015 vom ; Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2015

Gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2015 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich aber auch erkennbar gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, weil im Betreff der Beschwerde erkennbar die Nachforderung auf Grund des neuen ESt-Bescheides 2015 vom von 970 € erwähnt wird.

Das Finanzamt erließ allerdings nur eine BVE (vom ) betreffend den Einkommensteuerbescheid 2015 und nicht betreffend den Wiederaufnahmebescheid. Sind der Wiederaufnahmebescheid und der Einkommensteuerbescheid bekämpft worden, hat das Finanzamt entweder zuerst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, oder zeitgleich über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Das Finanzamt hat jedoch nur über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit BVE entschieden , die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, und daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl meritorische E der Berufung gegen Sachbescheid; , 2005/15/0031 meritorische E; , 2012/15/0193 obiter; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7). Die BVE vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher aufzuheben.

3.)Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 vom ; Einkommensteuerbescheid 2016 vom ; Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2016

Gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2016 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich aber auch erkennbar gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, weil im Betreff der Beschwerde erkennbar die Nachforderung auf Grund des neuen ESt-Bescheides 2016 vom von 710 € erwähnt wird.

Das Finanzamt erließ allerdings nur eine BVE (vom ) betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016. Sind der Wiederaufnahmebescheid und der Einkommensteuerbescheid bekämpft worden, hat das Finanzamt entweder zuerst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, oder zeitgleich über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Das Finanzamt hat jedoch nur über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 mit BVE entschieden , die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, und daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl meritorische E der Berufung gegen Sachbescheid; , 2005/15/0031 meritorische E; , 2012/15/0193 obiter; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7). Die BVE vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher aufzuheben.

4.)Einkommensteuerbescheid 2017:

Mit Bescheid vom betreffend ESt 2017 wurde die ungarische Pension des Bf in Höhe von 2.473,34 € besteuert. Dieser Bescheid vom wurde mit Beschwerde vom , eingelangt beim FA am , bekämpft. Der Bf spricht sich gegen die Besteuerung der ungarischen Pension aus. Im ergänzenden Vorbringen vom begehrte der Bf den Ansatz von Kosten von Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Spurenelementen, und Kuren, die in Ungarn angefallen seien.

Über diese Beschwerde wurde mit BVE vom entschieden.

Dagegen wurde der Vorlageantrag vom u.a. betreffend die BVE vom "12." (richtig: "13.") November 2018 eingebracht. Die ungarische Pension müsste in Österreich steuerfrei sein. Die Besteuerung der ungarischen Pension durch Österreich sei rechtswidrig.

Diese Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ist meritorisch zu erledigen:

4.1.) unbeschränkte Steuerpflicht des Bf in Österreich

Der Bf hat seinen Wohnsitz ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich (Beschwerde vom mit Einlaufstempel vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017).

Er ist daher jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich (§ 1 Abs 2 EStG 1988), und i.S. des DBA Ungarn in Österreich ansässig (Art 4 Abs 1 DBA Ungarn BGBl 52/1976).

4.2.)

Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.727,95 € (2017) pro Jahr.

4.3.)

a.)Es ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht.

b.) Daher ist die ungarische Pension bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt worden. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach österreichischem Recht die hier gegebene unbeschränkte Steuerpflicht des Bf auf alle in- und ausländischen Einkünfte, somit auch auf die ungarische Pension bezieht (§ 1 Abs 2 EStG) und daraus, dass diese ungarische Pension, wie noch anhand des DBA Ungarn zu zeigen sein wird, nur von Österreich besteuert werden darf (siehe unten Pkt 4.4.).

4.4.) DBA Ungarn BGBl 52/1976

Es ist allerdings mit Wirksamkeit für den Streitzeitraum 2017 strittig, ob Österreich diese ungarische Pension nach dem DBA Ungarn überhaupt besteuern darf.

a.) Das Besteuerungsrecht folgt dem Ort der Ansässigkeit:

Gem. Art 17 DBA Ungarn darf die ungarische Pension (ungarisches Ruhegehalt i.S. des DBA Ungarn), die dem Bf für eine frühere unselbstständige Arbeit bezahlt wird, nur in Österreich besteuert werden, da der Bf in Österreich ansässig ist. Daher darf in Bezug auf dieses Jahr 2017 auch diese ungarische Pension besteuert werden.

b.) Diskriminierung?

Der gegenständliche Sachverhalt lässt keine Hinweise auf eine Diskriminierung eines Bürgers der Europäischen Union erkennen. Der Bf bringt vor, einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen.

Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Wenn jemand, der in Österreich ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Österreich zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn). Wenn jemand, der in Ungarn ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Ungarn zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn).

Hinweise auf eine Diskriminierung, die den Art 18 und 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) widersprechen würde, sind nicht erkennbar.

Der Bf zitiert Art 293 AEUV. Dieser Artikel hat jedoch nicht den Inhalt, den der Bf erwähnt.

Der Bf bringt vor, er müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Dies sei ein Verstoß gegen Art 23 DBA Ungarn.

Dem kann durch das BFG nicht beigepflichtet werden. Die Besteuerung durch Österreich ergibt sich aus Art 17 DBA. Dieser Artikel enthält keinerlei erkennbare Diskriminierung.

c.) Verständigungsverfahren?

Für die Durchführung des vom Bf beantragten Verständigungsverfahrens (Art 3 und 24 DBA Ungarn) ist das österreichische Bundesministerium für Finanzen, und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig gewesen.

Ein im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durch die Finanzministerien Österreichs und Ungarns erzieltes Auslegungsergebnis wäre für die Gerichte nicht bindend ( ; VwGH 2008/15/0148 vom ) gewesen. Ein Zuwarten auf ein allfälliges Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens war schon deshalb von vornherein nicht geboten.

Zudem hat das BMF dem Antrag des Bf auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens keine Folge gegeben (Beschluss des BMF-010224/0176-IV/8/2019).

4.5.) Weiters machte der Bf erstmals in seinem Schreiben vom und vom jedenfalls erkennbar für das Streitjahr 2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend, die über die Ansätze, die das Finanzamt anerkannt hat, hinausgingen:

Zusätzliche Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn ab 2015-2017 [300.000 HUF (Forint) pro Jahr], Kosten weiterer Medikamente, die der Bf ab Oktober 2014 in Ungarn gekauft haben will (103.280 HUF pro Jahr 2014-2017), Kosten von Anwälten und Gutachten in Ungarn, um eine höhere ungarische Pension zu erreichen (150.000 € pro Jahr 2014-2017), Kosten von Fahrten nach Ungarn (60.000 HUF pro Jahr 2015-2017), Kontoführung Bank in Ungarn (20.000 HUF pro Jahr 2014-2017) (Schriftsatz vom , der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält; Schreiben des Bf vom ; Schreiben des Bf vom ).

Er kam jedoch der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom (Pkt 1, 7,8) , diese zusätzlichen Kosten, die dem Bf auch 2017 in Ungarn entstanden sein sollen (Kosten für Kuren in Ungarn, Kosten für Medikamente, die er in Ungarn gekauft haben will, Kosten von Anwälten und Gutachten in Ungarn, Kosten für Fahrten nach Ungarn), nachzuweisen, nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dem Bf diese Kosten (103.280 HUF angebliche Kosten für Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel im Jahr 2017, 300.000 HUF angebliche Kosten für Kuren in Ungarn im Jahr 2017; 150.000 € angebliche Kosten für ungarische Anwälte im Jahr 2017, 60.000 HUF angebliche Kosten für Fahrten nach Ungarn im Jahr 2017), zwangsläufig (§ 34 Abs 1 Z 2 ESTG 1988) erwachsen sind.

In Bezug auf die Kontoführungsspesen der ungarischen Bank (angeblich 20.000 HUF im Jahr 2017) wird festgestellt: Der Umrechnungskurs betrug im Jahr 2017:

1 HUF…………..0,003194 € (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 9)
20.000 HUF….63,88 €

Diese Kosten, wenn es sie überhaupt gegeben hätte, wären nicht abzugsfähig, weil sie nicht außergewöhnlich iS des § 34 Abs 2 ESTG 1988 waren.

Aus diesen Gründen hat das Finanzamt die Kosten, die dem Bf angeblich in Ungarn erwachsen sind (angebliche Kosten für Kuren, Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente, Kosten von Anwälten und Gutachten, Kosten von Fahrten nach Ungarn, Kosten wegen Kontoführungsspesen der ungarischen Bank) , zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Auf die obigen Ausführungen zu Pkt A 4.1 und A 4.10, sowie A.5 und A.6 wird verwiesen.

4.6.) Sonderausgaben: Siehe oben Feststellungen Pkt A 3.

Die Sonderausgaben i S des § 18 EStG 1988 für das Jahr 2017 haben nur 69,84 € (Unfallversicherung ) , und nicht 1.205,47 €, wie der Bf in seiner Steuererklärung geltend gemacht hatte, betragen (Schreiben des Bf vom ). Die restlichen im Schreiben des Bf vom genannten Ausgaben (Haushaltsversicherung, ÖAMTC-Rechtsschutz, ÖAMTC Mitgliedschaft mit Schutzbrief, PKW Haftpflicht, Vignette für den PKW) waren keine Sonderausgaben gem. § 18 ESTG 1988.

Es ist daher der Sonderausgabenpauschbetrag (60 €) anzusetzen.

4.7. pauschale außergewöhnliche Belastungen gem. § 2 der V über außergewöhnliche Belastungen

Das FA hat bisher in Bezug auf die zu 100% behinderte, insbesondere an K3Krankheit leidende Ehegattin des Bf eine Pauschale von 612 € wegen einer Gallen-Leber- oder Nierenkrankheit angesetzt. Tatsächlich litt die Ehefrau nicht an diesen Krankheiten, wohl aber hatte sie wiederkehrende Magen- und Darmbeschwerden und sie litt an einer Erkrankung der IDD. Sie musste auch im Streitzeitraum zeitweise eine Diät einhalten. Daher wird gem § 2 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen die Pauschale für Magenkrankheit oder andere innere Krankheit angesetzt: 504 € (42x12 ).

4.8. Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuergutschrift

16.727,95 €……Pension lt. Pensionsversicherungsanstalt
2.473,34 €……..ungarische Pension
-72 €………………Gewerkschaftsbeitrag
19.129,29 €……Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………Sonderausgaben

-38 €……………….außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
+38€……………….Selbstbehalt
-243 €……………..Freibetrag Behinderung (§ 35 Abs 3)
-840 €………………Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen
-1.143,41 €………Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
-504 €……………… Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen betreffend die …………………………Gattin des Bf (§ 1 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen)
-476,40 €…………. Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
15.862,48 €………Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988):

0 €……………………..0% für die ersten 11.000 €
1.215,62 €………….25% für die restlichen 4.862,48 €
1.215,62 €………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-293,54 €…………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)
……………………………(25.000-19.129,29) x 5% (DKMZ,EStG , 18. Aufl., § 33 TZ 85)
922,08 €………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………..0% für die ersten 620 €
130,08 €……………….6% für die restlichen 2.167,98 €
1.052,16 €…………….Einkommensteuer
-1.147,08 €……………anrechenbare LSt
-0,08 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-95 €……………………..Festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2017

Der Bf lebte während des ganzen Jahres mit seiner Frau Gabriella Berkes zusammen, seine Frau
erzielte im Jahr 2017 Einkünfte von 5.426,28 € (AIS-Daten zu ***2*** ).

5.) Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .

Es ist strittig, ob Österreich berechtigt ist, die ungarische Pension des Bf, die dieser für eine frühere unselbstständige Arbeit erhält, zu besteuern. Der Bf ist in Österreich ansässig. Er hat hier seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Beschwerde vom mit Einlaufstempel vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017). Daher hat Österreich entgegen dem Vorbringen des Bf das Besteuerungsrecht (Art 17 DBA Ungarn BGBl 52/1976).

Zudem hat der Bf mit seinen Vorbringen vom , , und weitere außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten in Ungarn , Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Spurenelementen, die er in Ungarn gekauft haben will, Anwälten, Gutachtern, die er in Ungarn bezahlt haben will, Fahrtkosten wegen Fahrten nach Ungarn angesetzt, er konnte aber auf die Aufforderung des BFG hin nicht nachweisen, diese Kosten auf sich genommen zu haben.

Aus diesen Gründen hat das Finanzamt nach Ansicht des BFG den Begehren des Bf , die ungarische Pension nicht zu besteuern, und die angeblich in Ungarn entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Behinderungen zu berücksichtigen, zu Recht nicht entsprochen.

Zudem konnte der Bf den weitaus überwiegenden Teil der von ihm geltend gemachten Sonderausgaben nicht nachweisen, weshalb diese mit Ausnahme des Pauschbetrages für Sonderausgaben (§ 18 Abs 2 EStG 1988) nicht anerkannt worden sind.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100427.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at