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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2021, RV/4200003/2017

Altlastenbeitrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Fink & Partner, Bahnhofstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/03819/2016, betreffend Altlastenbeitrag und über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/04243/2016 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/03819/2016, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit c, § 4 Z 3 und § 6 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2010 in Höhe von € 2.168,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. am von der Firma ***2*** in ***3*** 270,74 Tonnen Betonbruch bezogen und dieses Material als Unterbau für die Bodenplatte, Zufahrt, Einfahrt und Parkplatz eines näher bezeichneten Bauvorhabens verwendet habe. Bei dem verwendeten Material habe es sich um Baurestmassen (Abfall) gehandelt, für welche der Nachweis einer qualitätsgesicherten Aufbereitung iS des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG nicht erbracht werden konnte.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Gutachten der Firma ***4*** (***5***) vom und ergebe, dass der verwendete Betonbruch bestimmungsgemäß verwendet wurde und daher kein Abfall sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/04242/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der bei der Firma ***2*** vom Zollamt Klagenfurt Villach durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Firma ***2*** über kein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsplanes für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfügt habe. Aus den vorgelegten Gutachten sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem von der Bf. verfüllten Material auch tatsächlich um das begutachtete Material handeln würde.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. durch ihren Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Am stellte die Firma ***2*** den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, die Behörde möge gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ALSAG feststellen, ob die hergestellten und zum Teil auch selbst verfüllten Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen. Vom Amtssachverständigen ***6*** wurde in diesem Feststellungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und darin die gegenständliche Sache betreffend zum Ausdruck gebracht, dass die bei diversen Bauvorhaben angefallene Baurestmassen bei der Firma ***2*** zur Entsorgung bzw. Verwertung zwischengelagert worden seien. Die von der Firma ***2*** zur Aufbereitung der Baurestmassen vorgelegten Prüfberichte seien zum Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems nicht ausreichend gewesen, da deren zweifelsfreie Zuordnung zu den angeführten Jahresmengen an hergestellten Recycling-Baustoffen nicht möglich war. In der Folge wurde der Feststellungsantrag von der Firma ***2*** am zurückgezogen.

Die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen ist der Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Eingabe vom hat die Bf. unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200080/2015, die Beitragsfreiheit für den verfahrensgegenständlichen Betonbruch begehrt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom zurückgenommen.

Der in der Beschwerde vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/04243/2016, mangels Erfolgsaussichten als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60408/2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Firma ***2*** ist ein Einzelunternehmen im Bereich Transport und Erdbewegungen und betreibt ein Zwischenlager für Bodenaushub und Baurestmassen, wobei letztere auch aufbereitet bzw. gebrochen werden.

Anlässlich einer vom Zollamt Klagenfurt Villach im Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass im Zuge verschiedener Bauvorhaben Baurestmassen angefallen sind, welche auf den Zwischenlagerplatz der Firma ***2*** verbracht und dort gebrochen worden sind. Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge dieser Materialien sind von der Firma ***2*** nicht geführt worden, die Massenbilanz ist vom Zollamt Klagenfurt Villach im Rahmen der Betriebsprüfung erstellt worden.

Am hat die Bf. von der Firma ***2*** 270,74 Tonnen Betonbruch bezogen und anschließend als Unterbau für die Bodenplatte, Zufahrt, Einfahrt und Parkplatz eines näher bezeichneten Bauvorhabens verwendet. Im Ermittlungsverfahren sind von der Bf. Gutachten der Firma ***4*** vom und vorgelegt worden, wonach der untersuchte Betonbruch für die Wiederverwertung als geeignet befunden wurde.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung für Abfallwirtschaft ***6*** vom , Zl. 8-BA-8601/1-2017, besteht bei der Firma ***2*** hinsichtlich der gebrochenen Baurestmassen kein Qualitätssicherungssystem. Die vorgelegten Prüfberichte sind nach den Ausführungen des Amtssachverständigen dafür nicht ausreichend zumal eine zweifelsfreie Zuordnung zu den angeführten Jahresmengen nicht möglich ist.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200080/2015, wurde die Vorschreibung von Altlastenbeiträgen und Nebengebühren an den Beitragsschuldner ***2*** für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ersatzlos aufgehoben, da ***2*** der Tatbestand des Ablagerns von Baurestmassen in der Form des Zwischenlagerns ohne entsprechende gewerberechtliche Bewilligung zur Last gelegt worden ist. Gemäß dem Erkenntnis des verstärkten Senates des -11, existiert jedoch keine abgabenrechtliche Vorschrift, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfen.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind mit Ausnahme der Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems auch unbestritten.

Für das Bundesfinanzgericht bestehen auch keinerlei Zweifel an den Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom , GZ. 8-BA-8601/1-2017, mit der Kernaussage, dass der Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems beim Hersteller des gegenständlichen Betonbruches nicht erbracht werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Die im Wesentlichen strittige und entscheidende Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems im Unternehmen des ***2***, als Grundvoraussetzung für die Gewährung der Beitragsfreiheit für den vom Bf. verwendeten Betonbruch, ist nach Zurückziehung des Feststellungsantrages vom Bundesfinanzgericht nach eigener Anschauung zu beurteilen. Ergänzend wird auf die sehr detaillierten Ausführungen der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid vom , GZ. 420000/03819/2016 und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/04242/2016, verwiesen.

Gemäß § 201 Abs 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs 2 Z 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Gemäß § 2 Abs 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).

Gemäß § 2 Abs 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial und der Erdaushub stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials bzw. des Erdaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG bzw. § 2 Abs 4 ALSAG. Auch der Amtssachverständige des Landes Kärnten für Abfallwirtschaft ***6*** ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständlichen Materialien Abfall darstellen.

Das verfahrensgegenständliche Material wurde zur Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG verwendet und unterliegt daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht. Eine Ausnahme für mineralische Baurestmassen bestimmt § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG. Der Bestimmung ist immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handelt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs 1a letzter Satz ALSAG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG (zB ).

Was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist, wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen ist ein Rückgriff auf die Regelungen des BAWP zulässig, die technische Vorschriften darstellen und den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (zB , , Ra 2014/07/0031).

Zum verfahrensgegenständlichen Betonbruch ist zu bemerken, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung (zB , 2009/07/0208; , Ra 2014/07/0031; , 2013/07/0098) im Zusammenhang mit dem Einsatz von Baurestmassen von der fachlichen Relevanz des Inhalts des BAWP ausgeht. Der BAWP 2006 nennt in Abschnitt 4.4.1. die produkt- und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen, bezüglich der notwendigen Qualitätssicherung heißt es dort:

Bei der Herstellung der zu verwendenden Materialien ist eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels und beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.

Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss bereits im Zeitpunkt der des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein ().

Der Nachweis für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems bei der Firma ***2*** konnte nicht erbracht werden. Wie auch der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung ***6*** in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom ausführt, seien die vorgelegten Prüfberichte nicht geeignet das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems nachzuweisen zumal eine zweifelsfreie Zuordnung zu den angeführten Jahresmengen nicht möglich ist. Es mangelt an Mengen- und Zeitangaben zur Verwertung der Recycling-Baustoffe. Somit konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem von der Bf. bezogenen Betonbruch um das von der Firma ***4*** begutachtete Material gehandelt hat. Die Beitragsbefreiung des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG kann daher von der Bf. nicht in Anspruch genommen werden.

Den Betonbruch hat die Bf. in Erfüllung eines Bauauftrages eigenständig verwendet. Sie ist daher Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 ALSAG.

Gemäß § 4 Abs 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist der Hersteller von Recycling-Baustoffen seit als Beitragsschuldner heranzuziehen, wenn er die Vorgaben des BAWP oder der Recycling-Baustoffverordnung nicht eingehalten hat, und dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs 1 nicht bekannt war. Diese Bestimmung ist wegen der Zeitbezogenheit des materiellen Rechts allerdings nicht auf den vorliegenden Sachverhalt (Zeitpunkt) anwendbar.

Das von der Bf. angesprochene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, GZ. RV/4200080/2015, hat den Tatbestand des Zwischenlagerns mit kürzeren Fristen als im § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG angeführt - solche kürzeren Fristen sind dem ALSAG jedoch nicht zu entnehmen - zum Gegenstand gehabt.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden vom Bf. nicht geltend gemacht.

Zum Verfahren betreffend Aussetzung der Einhebung ist auszuführen, dass gemäß § 212a BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen ist, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung nicht mehr in Betracht kommt. (Ritz, BAO, § 212a, Tz 12; , )

Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann die Bf. aber nicht verweisen, da die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde. Selbst bei einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Verfahren, wäre zufolge der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Eine Hemmung der Einbringung bestand ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs 6 BAO.

Darüber hinaus ist mit diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eine das Altlastenbeitragsverfahren erledigende Entscheidung getroffen worden, weshalb selbst ein im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag gestellter Aussetzungsantrag abzuweisen gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Qualitätssicherungssystem
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at