Haftung Kommunalsteuer, Berücksichtigung aller weiteren Quoten für sämtliche Abgaben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7400152/2021-RS1 | Im Falle der Erbringung eines ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweises ist der nach Abzug der für den Fälligkeitstag errechneten Quote verbleibende Restbetrag bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mit zu berücksichtigen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit endet, sondern erst mit ihrer Abstattung. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Fidelitatis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs KG, Schloßgasse 1b, 2542 Kottingbrunn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , GZ N-1, betreffend Haftung gemäß §§ 6a KommStG und DGAG zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 9.627,66 (anstatt bisher € 27.743,69) eingeschränkt:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 05/2015 | 141,97 |
Kommunalsteuer | 06/2015 | 1.830,92 |
Kommunalsteuer | 07/2015 | 1.206,92 |
Kommunalsteuer | 08/2015 | 1.303,56 |
Kommunalsteuer | 09/2015 | 1.240,02 |
Kommunalsteuer | 10/2015 | 1.657,23 |
Kommunalsteuer | 11/2015 | 1.175,32 |
Kommunalsteuer | 12/2015 | 488,72 |
Dienstgeberabgabe | 08/2015 | 55,67 |
Dienstgeberabgabe | 09/2015 | 141,71 |
Dienstgeberabgabe | 10/2015 | 150,76 |
Dienstgeberabgabe | 11/2015 | 161,77 |
Dienstgeberabgabe | 12/2015 | 56,19 |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 15,00 |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 1,90 |
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien MA6 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 27.743,69 zur Haftung herangezogen:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 01-12/2014 | 1.515,59 |
Säumniszuschlag | 01-12/2014 | 30,31 |
Kommunalsteuer | 01-12/2015 | 23.747,51 |
Säumniszuschlag | 01-12/2015 | 474,94 |
Dienstgeberabgabe | 01-12/2014 | 202,00 |
Dienstgeberabgabe | 01-12/2015 | 1.708,70 |
Säumniszuschlag | 01-12/2015 | 64,64 |
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 DGAG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf. sei seit D-2 im Firmenbuch als Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Mit Parteiengehör vom , und sei der Bf. aufgefordert worden, die in den Stellungnahmen vorgebrachte Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Die diversen daraufhin beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen seien jedoch nicht vollständig, sodass keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben sei, ob der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden sei. Es habe daher eine (Anmerkung: gemeint wohl "keine") Quote bzw. Einschränkung des Haftungsbetrages Berücksichtigung finden können.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass die belangte Behörde zwar ausführe, dass eine etwaige Quote bzw. Einschränkung des Haftungsbetrages Berücksichtigung habe finden können, aus der Festsetzung des Haftungsbetrages lasse sich dies aber gerade nicht ableiten. Warum die umfassenden beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen angeblich unvollständig wären, werde in der Begründung der belangten Behörde nicht ausgeführt und bleibe für den Bf. unklar.
Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde ausgeführt:
"Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen, folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt:
1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats) und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates)."
Seitens des Bf. seien bis dato folgende Unterlagen vorgelegt worden:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
Mit Schreiben vom , und habe er Auflistungen vorgelegt, in denen für jeden einzelnen Lieferanten für den Zeitraum ab Jänner 2015 folgende Angaben enthalten seien:
1. Betrag der zum bestehenden Verbindlichkeiten und Auflistung jeder einzelnen im Betrachtungszeitraum (16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats) neu entstandenen Verbindlichkeit (in den bezeichneten Auflistungen vom , und in der Spalte "Eingangsrechnungen" angeführt)
2. Auflistung der Zahlungen von Verbindlichkeiten im Betrachtungszeitraum (16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats)
3. Stand der jeweiligen Verbindlichkeit zum 15. jeden Monats
Die übermittelte Auflistung der Lieferanten weise daher alle von der belangten Behörde geforderten Voraussetzungen auf. Die Aufstellung sei bloß nicht horizontal - wie im Muster im bezeichneten Schreiben vom dargestellt - aufgebaut worden, sondern in Anbetracht der Datenmengen vertikal. Sogar die Quote der im jeweiligen Betrachtungszeitraum geleisteten Zahlungen sei angeführt worden. Auch sei in der übermittelten Aufstellung vermerkt worden, bei welchen Verbindlichkeiten es sich um Zug-um-Zug-Leistungen gehandelt habe.
Für den Bereich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen seien daher alle von der Behörde geforderten Informationen bereits im September 2016 übermittelt worden.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten diese Unterlagen und Auflistungen unvollständig sein sollten, da sämtliche der von der belangten Behörde geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, und stelle diese fehlende Konkretisierung eines angeblichen Mangels durch die belangte Behörde einen Verfahrensfehler dar.
Verbindlichkeiten gegenüber Dienstnehmern:
Diesem Schreiben sei eine Auflistung der Verbindlichkeiten und Zahlungen pro Dienstnehmer entsprechend dem oben bezeichneten Muster der belangten Behörde angeschlossen (Beilage ./1). Die Auflistung enthalte auch die geforderten Quotenberechnungen.
Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse:
Auch diesbezüglich dürfe er auf seine umfassenden Aufstellungen verweisen, die bereits im Lauf des Jahres 2016 übermittelt werden seien. Diesem Schreiben schließe er erneut eine Auflistung über Verbindlichkeiten und Zahlungen gegenüber der Gebietskrankenkasse an, entsprechend dem Muster im bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom . Auch die Berechnung der Quoten sei dieser Auflistung zu entnehmen (Beilage ./2).
Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde:
Auch diesbezüglich dürfe er auf seine umfassenden Aufstellungen verweisen, die bereits im Lauf des Jahres 2016 übermittelt worden seien. In der diesem Schreiben angeschlossenen Auflistung (Beilage ./2) über Verbindlichkeiten und Zahlungen seien - neuerlich - auch die Verbindlichkeiten und Zahlungen gegenüber der Abgabenbehörde aufgelistet, ergänzt um eine Berechnung der Quoten.
Vorhandene liquide Mittel:
Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, habe die GmbH drei Girokonten jeweils bei der Volksbank, bei der Raiffeisenbank und bei der BAWAG unterhalten.
Zu den im Rückstandsausweis angeführten Fälligkeitszeitpunkten stellten sich die Stände der bezeichneten Konten wie folgt dar:
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Datum | Raiffeisenbank | Volksbank | BAWAG |
- 29,37 | 1.705,91 | - 39,59 | |
2.770,97 | 21.576,68 | 198,81 | |
379,43 | 1.369,77 | 118,81 | |
679,29 | 2.522,99 | 118,81 | |
778,16 | 2.569,55 | 118,81 | |
423,93 | 18.308,46 | 48,81 | |
- 8,74 | 9.167,01 | - 50,58 | |
2.529,23 | 6.202,05 | - 50,58 | |
265,39 | 3.580,45 | - 50,58 | |
187,55 | 343,66 | - 50,58 | |
66,21 | - 655,46 | - 50,58 | |
- 5,93 | 301,53 | - 50,58 | |
303,23 | 758,55 | - 44,69 | |
14.550,00 | 2.248,57 | - 59,89 | |
871,21 | 1.626,41 | - 59,89 | |
13.197,61 | |||
323,88 | 527,57 | 94,33 | |
268,21 | 20.949,84 | ||
12,83 | 15.976,20 | 80,00 | |
19,49 | 7.760,31 |
Auf dem Konto bei der BAWAG seien nur wenige und nur geringfügige Bewegungen erfolgt.
Über das Konto bei der Volksbank sei der wesentliche Teil der Geschäftsbeziehungen abgewickelt worden (insbesondere Eingänge von Kundenforderungen, Zahlungen an Lieferanten und Dienstnehmer, sowie an Finanzamt und Gebietskrankenkasse).
Die über diese Konten laufenden gesamten Bewegungen seien bereits in dem bezeichneten Schreiben vom dargestellt worden.
Sonstiges:
Aufwendungen für Telefon und Internet seien jeweils Mitte des Monats vom Volksbankkonto abgebucht worden. Es habe sich dabei im Jahr 2015 um durchschnittlich brutto EUR 790,00 pro Monat gehandelt.
Aufwendungen für Leasing-Fahrzeuge seien ebenfalls monatlich im Vorhinein von dem bei der Volksbank geführten Konto abgebucht worden. Der diesbezügliche Aufwand habe monatlich rund EUR 828,00 brutto betragen.
Die Aufwendungen für Mieten für Wohnungen hätten im Jahr 2015 brutto rund EUR 502,00 betragen und seien monatlich im Vorhinein überwiesen worden.
Der Mietaufwand für das Lager habe monatlich brutto EUR 2.175,00 betragen und sei für das Jahr 2015 nur für zwei Monate entrichtet worden, die restlichen Verbindlichkeiten aus Mieten seien zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offen gewesen.
Bei allen aufgezählten sonstigen Aufwendungen/Zahlungen habe es sich um Zug-um-Zug-Leistungen gehandelt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien.
Wie sich aus den obigen Ausführungen und angeschlossenen Auflistungen ergebe, habe der Bf. die Gläubiger gleichbehandelt. Der Nachweis hierfür sei bereits in diversen Stellungnahmen des Jahres 2016 erbracht worden. Vorhandene liquide Mittel seien auf sämtliche Gläubiger gleichmäßig verteilt worden.
In den angeschlossenen Auflistungen angeführte, zum Teil unterschiedliche Quoten pro Gläubiger, seien darauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde als Betrachtungszeitraum den 16. des Vormonats bis 15. des Fälligkeitsmonats vorgebe, zum Teil aber Zahlungen kurz vor oder nach dem 15. eines Monats erfolgt seien und gerade Ansprüche von Dienstnehmern und Lieferanten nicht am 15. eines Monats fällig seien.
Die unsubstanziierten Ausführungen der belangten Behörde, die beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen wären nicht vollständig, seien nicht nachvollziehbar und weise der bekämpfte Bescheid in diesem Punkt Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern auf.
Aus den angeführten Gründen beantrage der Bf. die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nach Zitierung der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG sowie des § 80 Abs. 1 BAO ausgeführt:
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehörten auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hätten.
Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.
Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.
Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.
Es sei ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Der Bf. bringe im Wesentlichen vor, dass er die Gläubiger gleichbehandelt hätte und vorhandene liquide Mittel auf sämtliche Gläubiger gleichmäßig verteilt worden wären. Den Nachweis hierfür hätte er bereits in diversen Stellungnahmen des Jahres 2016 erbracht. Bei allen aufgezählten sonstigen Aufwendungen/Zahlungen würde es sich um Zug-um-Zug-Leistungen handeln, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen wären. Des Weiteren bringe der Bf. vor, dass im Haftungsbescheid ausgeführt werde, dass eine etwaige Quote bzw. Einschränkung des Haftungsbetrages Berücksichtigung finden hätte können, aus der Festsetzung des Haftungsbetrages ließe sich dies aber gerade nicht ableiten.
Dazu werde Folgendes entgegengehalten:
Es sei richtig, dass im Haftungsbescheid vom vermerkt worden sei: "Es konnte daher eine etwaige Quote bzw. eine Einschränkung des Haftungsbetrages Berücksichtigung finden." Es handle sich dabei offensichtlich um einen Tippfehler, da aus dem Zusammenhang des Textes eindeutig hervorgehe, dass eine solche Quote nicht berücksichtigt worden sei, und auch die Gründe dafür genannt worden seien.
Der Bf. bemängle in seiner Beschwerde, dass die unsubstanziierten Ausführungen der Behörde, nämlich dass die beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen nicht vollständig seien, nicht nachvollziehbar wären. Er gebe weiters an, dass es sich bei den sonstigen Aufwendungen/Zahlungen um Zug-um-Zug-Leistungen gehandelt hätte. Unabhängig davon, ob die übermittelten Unterlagen und Aufstellungen vollständig seien oder nicht, stehe fest, dass es durch Zug-um-Zug-Geschäfte jedenfalls zu einer Schlechterstellung des Abgabengläubigers gekommen sei. Dass Zug-um-Zug-Geschäfte sich allenfalls im Lichte der Anfechtungsordnung als anfechtungsfest erweisen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Abgabenrechtlich sei nämlich keine Bevorrechtung von Forderungen aus Zug-um-Zug-Geschäften im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsverbot (Anmerkung: gemeint wohl "Gleichbehandlungsgebot") vorgesehen. Insofern vermöge auch die Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht vom Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung zu befreien.
Der Bf. habe in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei.
Die Pflichtverletzung des Bf. ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Er hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet würden.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:
Die belange Behörde führe in ihrer sehr knappen Begründung der bezeichneten Beschwerdevorentscheidung aus, dass es durch Zug-um-Zug-Geschäfte jedenfalls zu einer Schlechterstellung des Abgabengläubigers gekommen wäre. Abgabenrechtlich wäre nämlich keine Bevorrechtung von Forderungen aus Zug-um-Zug-Geschäften im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsverbot vorgesehen. Insofern vermöge auch die Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht vom Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung zu befreien.
In der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides habe die belangte Behörde ausgeführt, die im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen wären jedoch nicht vollständig, sodass keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben wären, ob der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden wäre.
Warum die umfassenden beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen angeblich unvollständig wären, sei in der Begründung der belangten Behörde zum Haftungsbescheid nicht ausgeführt worden.
Auch in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung werde dazu seitens der belangten Behörde nicht Stellung genommen. Der bereits in der Beschwerde aufgezeigte Verfahrensfehler sei daher nach wie vor gegeben. Der Magistrat Wien führe in der Beschwerdevorentscheidung dazu nur aus: "Unabhängig davon, ob die übermittelten Unterlagen und Aufstellungen vollständig sind oder nicht, steht fest, dass es durch Zug-um-Zug-Geschäfte jedenfalls zu einer Schlechterstellung des Abgabengläubigers gekommen ist."
Diese Ausführungen der belangten Behörde seien in sich widersprüchlich: Im Haftungsbescheid führe die belangte Behörde aus, dass die beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen unvollständig wären und offenbar aus diesem Grund eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung erfolgt sei.
In der den Gegenstand dieses Vorlageantrages bildenden Beschwerdevorentscheidung führe die belangte Behörde nunmehr aus, dass es offenbar nicht mehr darauf ankomme, ob die beigebrachten Unterlagen und Aufstellungen unvollständig seien oder nicht, da es feststehe, dass es durch Zug-um-Zug-Geschäfte jedenfalls zu einer Schlechterstellung des Abgabengläubigers gekommen wäre.
Dazu sei festzuhalten, dass Zug-um-Zug-Geschäfte nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung anderer Gläubiger, in concreto des Abgabengläubigers, führten. Die von der GmbH getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte hätten der Abwicklung von Baustellen und Projekten gedient, um die für diese Baustellen und Projekte vereinbarten Honorare abrechnen und vereinnahmen zu können. Aus den aus diesen Projekten erzielten Gewinnen seien die Gläubiger - auch die Abgabengläubiger - quotenmäßig befriedigt worden.
Ergänzend sei auszuführen, dass sich die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt damit auseinandergesetzt habe, welche Zahlungen für Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt worden seien und welche Zahlungen der quotenmäßigen Befriedigung von Gläubigern gedient hätten.
Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht vom Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung zu befreien vermöge, zwinge sie den Bf. indirekt dazu, ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen und entgegen dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabebeiträge in voller Höhe an die Abgabenbehörde zu entrichten. Die Verpflichtung von gesetzlichen Vertretern, im Sinn der vollständigen Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen strafbar zu handeln, könne aus den abgaberechtlichen Vorschriften nicht abgleitet werden.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung sei ein auch dem Abgabenrecht immanenter Grundsatz und daher habe der Bf. auf diesen auch im Hinblick auf Abgabenforderungen im Bereich Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Rücksicht genommen.
Zug-um-Zug-Geschäfte führten nicht per se zu einer Schlechterstellung von Gläubigern, wie oben ausgeführt könnten Zug-um-Zug-Geschäfte auch dazu dienen, den Befriedigungsfonds für Gläubiger zu erhöhen.
Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien, eine monatsweise Aufgliederung der haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben vorzunehmen.
Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, wann die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge bescheidmäßig festgesetzt worden seien oder ob diese erstmals mit dem Haftungsbescheid geltend gemacht worden seien.
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In Beantwortung dieses Vorhaltes schränkte der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom den haftungsgegenständlichen Betrag auf € 21.704,69, d.h. auf € 20.179,57 an Kommunalsteuer und auf € 1.525,12 an Dienstgeberabgabe ein.
Begründet werde dies damit, dass die Quotenzahlungen im Haftungsbescheid noch nicht hätten berücksichtigt werden können und in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien. Die Quotenzahlungen seien auf den ältesten Rückstand verbucht worden. Die Ratenplanzinsen laut Kontoauszug vom in Höhe von € 372,60 (Zinsenbescheid vom ) seien nicht im Haftungsbescheid vom enthalten.
Es hafte daher nur mehr ein Rückstand für 2015 aus, der wie folgt aufgeteilt werde:
Kommunalsteuer 2015:
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05/2015 | 181,14 |
06/2015 | 2.536,97 |
07/2015 | 1.886,21 |
08/2015 | 2.283,22 |
09/2015 | 2.362,66 |
10/2015 | 3.693,34 |
11/2015 | 3.472,92 |
12/2015 | 3.577,78 |
gesamt | 19.994,24 |
Säumniszuschlag Kommunalsteuer 2015:
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10/2015 | 44,31 |
11/2015 | 69,46 |
12/2015 | 71,56 |
gesamt | 185,33 |
Dienstgeberabgabe 2015:
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08/2015 | 97,52 |
09/2015 | 270,00 |
10/2015 | 336,00 |
11/2015 | 478,00 |
12/2015 | 322,00 |
gesamt | 1.503,52 |
Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 2015:
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10/2015 | 5,60 |
11/2015 | 9,56 |
12/2015 | 6,44 |
gesamt | 21,60 |
Die Säumniszuschläge Jänner bis Oktober 2015 seien jeweils mit Bescheiden vom festgesetzt worden. Im gegenständlichen Fall betreffe dies nur mehr die Säumniszuschläge für Oktober 2015. Die Säumniszuschläge für November und Dezember 2015 seien erstmals mit dem Haftungsbescheid geltend gemacht worden.
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Mit Schreiben vom wurde der Bf. ersucht, den im Rahmen der einem Geschäftsführer auferlegten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus, in Form einer Gegenüberstellung aller liquiden Mittel und fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen sind) zum jeweiligen Fälligkeitstag der unten angeführten haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits sowie die Verwendung der vorhandenen Mittel ankommt (auch zur Bezahlung der Zug-um-Zug-Geschäfte), vorzulegen.
Zur Beschränkung der Abgaben und Beträge wurde auf die beiliegende Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien verwiesen, wobei die Säumniszuschläge 11-12/2015 infolge erstmaliger Geltendmachung im Haftungsbescheid mangels schuldhafter Pflichtverletzung aus der Haftung zu nehmen gewesen seien:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit |
Kommunalsteuer | 05/2015 | 181,14 | |
Kommunalsteuer | 06/2015 | 2.536,97 | |
Kommunalsteuer | 07/2015 | 1.886,21 | |
Kommunalsteuer | 08/2015 | 2.283,22 | |
Dienstgeberabgabe | 08/2015 | 97,52 | |
Kommunalsteuer | 09/2015 | 2.362,66 | |
Dienstgeberabgabe | 09/2015 | 270,00 | |
Kommunalsteuer | 10/2015 | 3.693,34 | |
Dienstgeberabgabe | 10/2015 | 336,00 | |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 44,31 | |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 5,60 | |
Kommunalsteuer | 11/2015 | 3.472,92 | |
Dienstgeberabgabe | 11/2015 | 478,00 | |
Kommunalsteuer | 12/2015 | 3.577,78 | |
Dienstgeberabgabe | 12/2015 | 322,00 |
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In Beantwortung des Ersuchens nahm der Bf. mit Schreiben vom wie folgt Stellung:
Auf Grundlage jener, der belangten Behörde bereits vorliegenden Unterlagen und Aufstellungen, habe er die beiliegende Übersicht entsprechend der Vorlage im bezeichneten Ergänzungsersuchen erstellt.
Daraus seien für den Zeitraum 15. Juni bis der Gesamtbetrag sämtlicher Verbindlichkeiten, der Gesamtbetrag der liquiden Mittel sowie der Betrag der Verbindlichkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zum jeweiligen 15. des Monats angeführt. Auf Grundlage dieser Daten sei die Gesamtquote sowie die Abgabenquote berechnet worden.
Die dem Magistrat Wien bereits vorliegenden Aufstellungen und die beiliegende Übersicht seien auf Grundlage der vom früheren steuerlichen Vertreter erstellten Buchhaltungsdaten erstellt worden.
Für das Geschäftsjahr 2016 lägen ihm leider keine Buchhaltungsdaten mehr vor - für den hätten die angeforderten Berechnungen daher nicht mehr erstellt werden können. In der beiliegenden Berechnung sei als letzter Stichtag daher der angeführt. Eine gesonderte Ermittlung der Abgabenquote zu diesem Stichtag könne nicht erfolgen, da die Kommunalsteuer sowie die Dienstgeberabgabe für Dezember 2015 erst am fällig gewesen seien. Der Saldo der Verbindlichkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zum entspreche daher dem Saldo zum .
Folgende Quoten seien errechnet worden:
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Datum | Quote gesamt | Abgabenquote | Ungleichbehandlung |
44,88% | 22,57% | 22,31% | |
22,81% | 0,00% | 22,81% | |
15,97% | 0,00% | 15,97% | |
9,70% | 0,00% | 9,70% | |
13,81% | 0,00% | 13,81% | |
16,67% | 0,00% | 16,67% | |
19,77% | 0,00% | 19,77% | |
17,54% | 0,00% | 17,54% |
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Mit Schreiben vom zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Dienstgeberabgabe
Gemäß § 5 DGAG beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.
Gemäß § 6 Abs. 1 DGAG hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz (DGAG) neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben
Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass seitens des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf eine GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für alle lohnabhängigen Abgaben, somit auch für die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern und mittelbar auch für die Dienstgeberabgaben, stattgefunden hat. Gemäß Bericht vom sei eine pauschale Nachrechnung erfolgt, da festgestellt worden sei, dass keine Leistungserbringung durch die Subunternehmer (G-2, P-1, G-3, G-4, G-5) erfolgt sei und dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Deckungsrechnungen für eigenen, nicht im Rechenwerk enthaltenen Personalaufwand handle. Der geschätzte Personalaufwand betrage 60% der Rechnungssummen.
Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-3 der über das Vermögen der G-1 am D-1 eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-4 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Unter Berücksichtigung der auf den ältesten Rückstand verbuchten eingelangten Quotenzahlungen von € 6.039,00 verbleiben folgende Abgaben:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 05/2015 | 181,14 |
Kommunalsteuer | 06/2015 | 2.536,97 |
Kommunalsteuer | 07/2015 | 1.886,21 |
Kommunalsteuer | 08/2015 | 2.283,22 |
Dienstgeberabgabe | 08/2015 | 97,52 |
Kommunalsteuer | 09/2015 | 2.362,66 |
Dienstgeberabgabe | 09/2015 | 270,00 |
Kommunalsteuer | 10/2015 | 3.693,34 |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 44,31 |
Dienstgeberabgabe | 10/2015 | 336,00 |
Säumniszuschlag | 10/2015 | 5,60 |
Kommunalsteuer | 11/2015 | 3.472,92 |
Säumniszuschlag | 11/2015 | 69,46 |
Dienstgeberabgabe | 11/2015 | 478,00 |
Säumniszuschlag | 11/2015 | 9,56 |
Kommunalsteuer | 12/2015 | 3.577,78 |
Säumniszuschlag | 12/2015 | 71,56 |
Dienstgeberabgabe | 12/2015 | 322,00 |
Säumniszuschlag | 12/2015 | 6,44 |
Vertreterstellung
Unbestritten ist, dass der Bf. im Zeitraum vom D-5 bis D-6 sowie vom D-2 bis D-1 (Konkurseröffnung) Geschäftsführer der G-1 war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Ihm oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Festzustellen war, dass die verbleibenden haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern 05-12/2015 gemäß § 11 Abs. 2 KommStG und die haftungsgegenständlichen Dienstgeberabgaben 05-12/2015 gemäß § 6 Abs. 1 DGAG im Zeitraum vom bis sowie die Säumniszuschläge 10/2015 am fällig waren, weshalb der Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeiten in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen.
Hingegen war bei den Säumniszuschlägen 11-12/2015 festzustellen, dass diese gemäß § 217a Z 2 BAO im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, nämlich des Haftungsbescheides vom , daher erst nach Konkurseröffnung fällig waren, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. für diese Abgaben nicht vorliegen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, sondern wurden im erstellten Gleichbehandlungsnachweis liquide Mittel einbekannt.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().
Aus dem Vorbringen, dass sich aus den zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geleisteten Zug-um-Zug-Zahlungen keine Schlechterstellung des Magistrates der Stadt Wien ergeben habe, lässt sich nichts gewinnen, da auch Lieferanten, die ihr Entgelt bereits im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung erhalten, Gläubiger sind, die in den Gleichbehandlungsnachweis aufzunehmen sind, da sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur bei Abzahlung bestehender Verbindlichkeiten ergeben kann, sondern auch bei Zug-um-Zug-Geschäften (Ritz, BAO6, § 9 Rz 11a mit vielen Judikaturnachweisen, zB ).
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. aufgestellt, weshalb er zur Haftung lediglich für die errechnete Quote der Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers herangezogen werden kann, wobei allerdings der nach Abzug dieser Quote verbleibende Restbetrag bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mit zu berücksichtigen ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit endet, sondern erst mit ihrer Abstattung (zB ):
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 181,14 | 22,31% | 40,41 | |
05/2015 | 140,73 | 22,81% | 32,10 | |
108,63 | 15,97% | 17,35 | ||
91,28 | 9,70% | 8,85 | ||
82,43 | 13,81% | 11,38 | ||
71,05 | 16,67% | 11,84 | ||
59,21 | 19,77% | 11,71 | ||
47,50 | 17,54% | 8,33 | ||
gesamt | 141,97 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 2.536,97 | 22,81% | 578,68 | |
06/2015 | 1.958,29 | 15,97% | 312,74 | |
1.645,55 | 9,70% | 159,62 | ||
1.485,93 | 13,81% | 205,21 | ||
1.280,72 | 16,67% | 213,50 | ||
1.067,22 | 19,77% | 210,99 | ||
856,23 | 17,54% | 150,18 | ||
gesamt | 1.830,92 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 1.886,21 | 15,97% | 301,23 | |
07/2015 | 1.584,98 | 9,70% | 153,74 | |
1.431,24 | 13,81% | 197,65 | ||
1.233,59 | 16,67% | 205,64 | ||
1.027,95 | 19,77% | 203,23 | ||
824,72 | 17,54% | 144,66 | ||
gesamt | 1.206,92 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 2.283,22 | 9,70% | 221,47 | |
08/2015 | 2.061,75 | 13,81% | 284,73 | |
1.777,02 | 16,67% | 296,23 | ||
1.480,79 | 19,77% | 292,75 | ||
1.188,04 | 17,54% | 208,38 | ||
gesamt | 1.303,56 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 2.362,66 | 13,81% | 326,28 | |
09/2015 | 2.036,38 | 16,67% | 339,46 | |
1.696,92 | 19,77% | 335,48 | ||
1.361,44 | 17,54% | 238,80 | ||
gesamt | 1.240,02 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 3.693,34 | 16,67% | 615,68 | |
10/2015 | 3.077,66 | 19,77% | 608,45 | |
2.469,21 | 17,54% | 433,10 | ||
gesamt | 1.657,23 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 3.472,92 | 19,77% | 686,60 | |
11/2015 | 2.786,32 | 17,54% | 488,72 | |
gesamt | 1.175,32 |
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Abgabe | Zahlungstermin | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Kommunalsteuer | 3.577,78 | 17,54% | 488,72 | |
12/2015 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Dienstgeberabgabe | 97,52 | 9,70% | 9,46 | |
08/2015 | 88,06 | 13,81% | 12,16 | |
75,90 | 16,67% | 12,65 | ||
63,25 | 19,77% | 12,50 | ||
50,75 | 17,54% | 8,90 | ||
gesamt | 55,67 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Dienstgeberabgabe | 270,00 | 13,81% | 37,29 | |
09/2015 | 232,71 | 16,67% | 38,79 | |
193,92 | 19,77% | 38,34 | ||
155,58 | 17,54% | 27,29 | ||
gesamt | 141,71 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Dienstgeberabgabe | 336,00 | 16,67% | 56,01 | |
10/2015 | 279,99 | 19,77% | 55,35 | |
224,64 | 17,54% | 39,40 | ||
gesamt | 150,76 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Dienstgeberabgabe | 478,00 | 19,77% | 94,50 | |
11/2015 | 383,50 | 17,54% | 67,27 | |
gesamt | 161,77 |
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Abgabe | Zahlungstermin | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Dienstgeberabgabe | 322,00 | 17,54% | 56,19 | |
12/2015 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Säumniszuschlag | 44,31 | 19,77% | 8,76 | |
10/2015 | 35,55 | 17,54% | 6,24 | |
gesamt | 15,00 |
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Abgabe | Zahlungstermine | Betrag | Quote | Zu entrichtender Betrag |
Säumniszuschlag | 5,60 | 19,77% | 1,11 | |
10/2015 | 4,49 | 17,54% | 0,79 | |
gesamt | 1,90 |
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 9.627,66 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Judikatur des VwGH.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 9 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400152.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAC-29442