Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 27.10.2021, RV/5300018/2017

Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache infolge eingetretener Gerichtszuständigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300018/2017-RS1
1. Auch, wenn dem schöffengerichtlichen Finanzstrafverfahren im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist (siehe bereits die diesbezügliche Rspr des UFS; siehe auch den Wegfall von § 54 Abs. 4 Satz 2 FinStrG gemäß BGBl. 2018/62 mit Wirkung ab dem ), ist dennoch eine sich erst in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG neu ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung eines Strafbescheides (verbleibend) relevant. 2. Die gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG miteinander verbunden waren oder teilweise bereits vor dem Bundesfinanzgericht geführt werden. 3. Ihre Grenze findet diese Berücksichtigung einer gerichtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten (siehe bereits -S/04) oder auch hinsichtlich des gesamten Schuldspruches (bereits -L/07); ebenso dann, wenn zwar der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig wäre, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens durch das BFG entdeckten Fakten aber noch nicht Verfahrensgegenstand sind (bereits -K/08).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den den Beschuldigten betreffenden Bescheidteil des Erkenntnisses des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr das Amt für Betrugsbekämpfung) vom , Strafnummer (StrNr.) yyyyy, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und des Hofrat Dr. Dieter Baumgartner als Amtsbeauftragten und Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung den Beschluss gefasst:

I. Der den Beschuldigten betreffende Spruchteil des Erkenntnisses des Spruchsenates wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die diesbezügliche Finanzstrafsache an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zurückverwiesen.

II. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Amt für Betrugsbekämpfung) vom , Strafnummern yyyyy und yyyy1 wurde A, geb. xxxx, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der B-GmbH, FNbbb, im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am 18. "Oktober" 2014 [tatsächlich richtig siehe laut Begründungsteil, Absatz 2, Finanzstrafakt Bl. 74: ] vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 73.000,00 bewirkt, indem er zu Unrecht Vorsteuern in dieser Höhe geltend gemacht habe, wobei er die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und damit das Finanzvergehen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 35.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Wochen verhängt worden ist; zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt (Ausfertigung Straferkenntnis, Bescheidteil Beschuldigter, Finanzstrafakt Bl. 73 ff). Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist vom zustellbevollmächtigten Verteidiger am übernommen worden (Finanzstrafakt Bl. 78).

2. Ebenso wurde mit dem oben bezeichneten Spruchsenatserkenntnis die B-GmbH, FNbbb, schuldig gesprochen, sie habe [ergänze: gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die Verantwortung für das] oben beschriebene Finanzvergehen ihres Entscheidungsträgers A zu tragen, weshalb über den belangten Verband gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 28a [Abs. 2] FinStrG eine Geldbuße in Höhe von € 25.000,00 verhängt wurde und ihm ebenso eine Verpflichtung zum Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG auferlegt wurde; eine Festlegung eines Ersatzes allfälliger Kosten eines Strafvollzuges verblieb ohne realen Bezug.

In der mündlichen Verhandlung ist der Verteidiger des Beschuldigten auch für den belangten Verband eingeschritten, indem er ausdrücklich auch für diesen eine Beschwerde angemeldet hat (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 72). Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist jedoch am lediglich von A als Geschäftsführer des belangten Verbandes übernommen worden (Finanzstrafakt betreffend den belangten Verband).

3. Inhaltlich liegt der Entscheidung des Spruchsenates zugrunde, dass A als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNbbb, gemäß § 21 UStG 1994 verpflichtet gewesen wäre, betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 die Entrichtung der den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechend berechneten Vorauszahlung an Umsatzsteuer - laut Vorwurf € 30.946,20 - und ebenso die Übersendung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung an die Abgabenbehörde bis zum Ablauf des zu veranlassen, was nicht geschehen sei, wobei er stattdessen wider präsentem Tatsachen- und Rechtswissen (Zeugenaussagen der Buchhaltungskräfte C und D; von den Zeuginnen vorgelegter E-Mail-Wechsel; jeweils Finanzstrafakt) die Geltendmachung eines nicht zustehenden Umsatzsteuerguthabens in Höhe von - € 42.053,80 mittels einer am eingereichten unrichtigen Voranmeldung veranlasst habe.

In dieser Voranmeldung wären unzulässigerweise tatsächlich nicht existent gewordene Vorsteuern im Ausmaß von € 50.000,00 und € 23.000,00 aus zwei Kaufverträgen der B-GmbH einerseits mit E und F und andererseits mit G über den Ankauf von Eigentumswohnungen an der Anschrift ZZZ, Top 16 und 17 bzw. Top 19, enthalten, obwohl unter anderem ein Leistungsaustausch mangels Bezahlung der Kaufpreise unterblieben war (Ablichtung Kaufverträge, Finanzstrafakt Bl. 16 ff, 23 ff; insbesondere jeweils Pkt. IV (2) Satz 1, wonach die Übergabe und Übernahme der Wohnungen mit Stichtag des [nicht erfolgten] Einlangens des Kaufpreises erfolgen sollte, Finanzstrafakt Bl. 17 verso und Bl. 24).

4. Gegen den den Beschuldigten betreffenden Bescheidteil hat A durch seinen Verteidiger innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Einstellung des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens begehrt mit der Begründung, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich seiner damaligen Berechtigung zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Vorsteuer in einem ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden habe (Finanzstrafakt Bl. 79 ff).

5. Zwischenzeitlich hat nun das Amt für Betrugsbekämpfung eine weitere finanzstrafrechtliche Auswertung der betreffend A dort vorliegenden Aktenlage vorgenommen und zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Steyr mit Zwischenbericht vom gemäß § 100 StPO vorgetragen, dass gegen A der weitere Verdacht bestehe, er habe ebenfalls im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in den Jahren 2012 bis 2017 vorsätzlich 1.) als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der H-GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht während der Wirtschaftsjahre 2012 bis 2015 und von Jänner bis August 2016 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in der Gesamthöhe von € 43.673,85 bewirkt, indem er das Gesellschafterverrechnungskonto mit Auszahlungen an ihn belastete, ohne dass die Rückzahlung beabsichtigt gewesen wäre und er in einer Vielzahl an Angriffen entgegen § 96 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Kapitalertragsteuer nicht binnen Wochenfrist anmeldete und abführte, 2.) als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der I-GmbH a) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für jedes der Monate Jänner bis Dezember 2014 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 66.090,34 bewirkt, indem er Einnahmen aus Gegenverrechnungen der H-GmbH, welche die vereinbarten Mietzahlungen an die I-GmbH abdecken sollten, nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasste, und die dadurch eingetretenen Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von € 83.483,97 zu bewirken versucht, indem er keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgab und mit zu niedrigen Festsetzungen aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete, wodurch die Umsatzsteuern solcherart bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt werden sollten, sowie 3.) als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der B-GmbH a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Wirtschaftsjahr 2015 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.461,19 zu bewirken versucht, indem er keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgab und mit einer zu niedrigen Festsetzung aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete, wodurch die Umsatzsteuer solcherart bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt werden sollte, und b) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für jedes der Monate Jänner bis Juli 2016 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 25.320,00 bewirkt, indem er Einnahmen aus Gegenverrechnungen der H-GmbH, welche die vereinbarten Mietzahlungen an die B-GmbH abdecken sollten, nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasste, und die dadurch eingetretenen Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt. 1, 2.b, 3.a) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2.a und 3.b) begangen.

6. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist jedoch ein Landesgericht als Schöffengericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen wurden und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (der strafbestimmende Wertbetrag) den Betrag von € 100.000,00 übersteigt oder wenn - wie im gegenständlichen Fall laut Verdachtslage - die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen den Betrag von € 100.000,00 übersteigt und alle diese Finanzstraftaten in die örtlich und sachliche Zuständigkeit (nach dem mangels weiterer in Frage kommender Finanzstrafbehörden: in die sachliche Zuständigkeit) derselben Finanzstrafbehörde fielen:

7. Dies trifft hier zu für die laut Verdachtslage A in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B-GmbH verfahrensgegenständlich vorgeworfene Hinterziehung der Umsatzsteuer (Vorauszahlung bzw. Gutschrift) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 im Ausmaß von € 70.000,00 sowie für die A laut dem zitierten Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung an die Staatsanwaltschaft Steyr vorgeworfenen weiteren in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H-GmbH, der I-GmbH und wiederum der B-GmbH begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG in einer Gesamthöhe von € 230.029,35, welche vor dem jeweils in die Zuständigkeit des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde gefallen sind und nunmehr ab dem jeweils in die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde fallen.

8. Bei einer Prüfung einer schöffengerichtlichen Zuständigkeit nunmehr nicht unberücksichtigt bleiben darf die Übergangsregelung des § 265 Abs. 2d FinStrG, wonach hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die vor dem begangen wurden, durch das Inkrafttreten der § 53 Abs. 1 FinStrG und § 58 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2019/104 keine Änderung zu der am geltenden Rechtslage eintritt, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkraftretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl I 2019/104, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl I 2020/99, oder auch beider Gesetze zu deren Ahndung zuständig wäre. - Im gegenständlichen Fall wäre nun diese nunmehrige Gerichtszuständigkeit keine Folge der Organisationsreform der Finanzverwaltung, sondern hat auch bereits bei Anwendung der Rechtslage bis zum bestanden, weshalb die Übergangsregelung zu keiner verbleibenden verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit führt.

9. Als Abgrenzungskriterium für die gerichtliche Zuständigkeit gilt weiters gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz FinStrG die Rechtskraft, indem formuliert wird, dass lediglich Finanzvergehen, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, zusammentreffen können.

Auch wenn dem schöffengerichtlichen Finanzstrafverfahren im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist (siehe bereits die diesbezügliche Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates; siehe auch den Wegfall von § 54 Abs. 4 Satz 2 FinStrG gemäß BGBl. 2018/62 mit Wirkung ab dem ), ist dennoch auch eine sich erst in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht neu ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung eines Strafbescheides (verbleibend) relevant. Die gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG miteinander verbunden waren oder teilweise bereits vor dem Bundesfinanzgericht geführt werden.

10. Ihre Grenze findet diese Berücksichtigung einer gerichtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten (siehe bereits -S/04) oder auch hinsichtlich des gesamten Schuldspruches (bereits -L/07); ebenso dann, wenn zwar der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig wäre, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht entdeckten Fakten aber noch nicht Verfahrensgegenstand sind (bereits -K/08).

11. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenates nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst, sei es im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 3 FinStrG) durch den Vorsitzenden oder im Hauptverfahren durch den Senat, zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird.

Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FinStrG nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiterzuführen hat, war einer derartigen Verfügung einer Aufhebung des diesbezüglichen Teiles des Spruchsenates und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach § 161 Abs. 4 FinStrG der Vorzug zu geben vor einer bloßen Ausspruch der Nichtzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinne des § 64 Abs. 2 iVm § 157 FinStrG.

12. Es war daher unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.

13. Für ein sich hinsichtlich des ehemaligen Beschwerdegegenstandes in weiterer Folge solcherart ergebendes staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. schöffengerichtlichen Strafverfahren gelten die Einschränkungen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht, wonach die Finanzstrafbehörde im weiteren Verfahren an eine im Aufhebungsbeschluss vom Bundesfinanzgericht niedergelegte Rechtsansicht ausdrücklich gebunden wäre bzw. mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten ein Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten wäre.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
verfahrensleitende Verfügung
nachträglich eintretende Gerichtszuständigkeit
keine Bindungswirkung für Staatsanwaltschaft und Strafgericht
Rechtskraft als Kriterium der Zuordnung
Aufhebung und Zurückverweisung
Verweise
-S/04
-L/07
-K/08
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300018.2017

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