zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2021, RV/2300001/2019

1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0013. Zurückweisung mit Beschluss vom .


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2300001/2019-RS1
Nach Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 202 Abs. 1 FinStrG verbleibt eine finanzstrafbehördliche Zuständigkeit zur Führung des Finanzstrafverfahrens bis zur allfälligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seine Ermittlungen in der Finanzstrafsache fortzusetzen, auch wenn zwischenzeitlich laut Aktenlage das Ausmaß der hinterzogenen Abgaben bereits die Gerichtsgrenze des § 53 FinStrG überschritten hat.
RV/2300001/2019-RS2
Der Spruchsenatsvorsitzende ist berechtigt, zur Abklärung einer Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Beschuldigten auch den vorgeworfenen Verkürzungen vorangehende Zeiträume zum Gegenstand von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG zu machen, soweit dies zur Feststellung der Vermögenslage am Beginn des Berechnungszeitraumes erforderlich ist. Fehlt dieser Zusammenhang, ist eine Anforderung von Bankauskünften für weiter zurück liegende Zeiträume unzulässig; dennoch angeforderte Informationen unterliegen einem Verwertungsverbot nach § 98 Abs. 4 FinStrG.

Entscheidungstext

Weitere GZn. RV/2300002/2019
RV/2300003/2019
RV/2300008/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Inhaber eines Betriebes für Handel, Erzeugung und Import von Wohnmobilen und Karosseriebauer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Vermieter, whft. XXX, vertreten durch 1. Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt, Elisabethstraße 50b, 8010 Graz, und 2. die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schubertstraße 68, 8010 Graz, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), (vormalige) Strafnummer qqqxxx), nunmehrige GZ. qqqxx1, Amtsbeauftragter QQ, über I. die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG vom Dezember 2018, dem Beschuldigten zugestellt in der Zeit zwischen dem bis , an 1.) die BankB, BBB, betreffend das Bausparkonto ***1***, 2.) die BankC, CCC, betreffend die Konten a) IBAN ***2*** (Einlagenkonto), b) IBAN ***3*** (Einlagenkonto), c) IBAN ***4*** (Einlagenkonto), d) IBAN ***5*** (Girokonto), e) IBAN ***6*** (Sparbuch), f) IBAN ***7*** (Einlagenkonto), g) ***8*** bzw. IBAN ***9*** (Wertpapierdepot) und h) ***10*** bzw. IBAN ***11*** (Wertpapierdepot), sowie 3.) den BankD, DDD, betreffend die Konten a) IBAN ***12*** (Einlagenkonto) und b) ***13*** (Depot), und II. die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die BankC, CCC, vom August 2019, dem Beschuldigten zugestellt am , betreffend das Konto IBAN ***14*** zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird teilweise insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die bekämpften Anordnungen unzulässig gewesen sind, soweit mit diesen auch Informationen über die Geschäftsfälle samt Buchungsbelege für den Zeitraum bis angefordert worden sind.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit schriftlicher Verfügung des namentlich bezeichneten Vorsitzenden eines nicht weiter bezeichneten Spruchsenates (der Vorsitzende ist aber laut damals geltender Geschäftsverteilung auch Vorsitzender des nach § 58 Abs. 2 FinStrG zuständigen Spruchsenates gewesen, siehe die im Intranet der Finanzverwaltung abrufbare Geschäftsverteilung der Spruchsenate), welcher offensichtlich als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eingeschritten ist (siehe Kopfzeilen der Schriftstücke; Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), datiert vom und auch vom , vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist unleserlich) (Finanzstrafakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend den Beschwerdeführer, Strafnummer [StrNr] qqqxxx, Bl. 341 bis 354), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am , aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am (Finanzstrafakt, Bl. 383), hat dieser angeordnet, dass die BankB, BBB, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Bausparkontos ***1*** für den Zeitraum ab bzw. ab Kontoeröffnung bis bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien.

B. Mit schriftlicher Verfügung dieses solcherart eindeutig zu identifizierenden Vorsitzenden des Spruchsenates I als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde, datiert vom , vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (genannter Finanzstrafakt, Bl. 355 bis 368), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am , aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am (Finanzstrafakt, Bl. 383), wurde angeordnet, dass die BankC, CCC, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich der Konten a) IBAN ***2*** (Einlagenkonto), b) IBAN ***3*** (Einlagenkonto), c) IBAN ***4*** (Einlagenkonto), d) IBAN ***5*** (Girokonto), e) IBAN ***6*** (Sparbuch), f) IBAN ***7*** (Einlagenkonto), g) ***8*** bzw. IBAN ***9*** (Wertpapierdepot) und h) ***10*** bzw. IBAN ***11*** (Wertpapierdepot) für den Zeitraum ab bzw. ab Kontoeröffnung bis bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien.

C. Mit weiterer schriftlicher Verfügung des Vorsitzenden des Spruchsenates I als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde, datiert vom , vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (genannter Finanzstrafakt, Bl. 369 bis 382), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am , aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am (Finanzstrafakt, Bl. 383), wurde angeordnet, dass der BankD, DDD, hinsichtlich der Konten a) IBAN ***12*** (Einlagenkonto) und b) ***13*** (Depot) für den Zeitraum ab bzw. ab Kontoeröffnung bis bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien.

D. Dabei wurde zur Begründung gleichlautend jeweils ausgeführt wie folgt:

Der Beschuldigte führe als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Tätigkeitsbereich des Wohnmobilbaues bzw. Karosseriebaues (Steuernummer [StNr.] aaqqq). Sein diesbezügliches Einzelunternehmen sei im Jahr 2016 hinsichtlich der Zeiträume 2012 bis 2014 geprüft worden. Hierbei wäre festgestellt worden, dass er im Zeitraum 2005 bis 2014 bis auf zwei Jahre (2007 und 2011) jedes Jahr Verluste erklärt hat. Gewinne von € 23.772,06 stünden Verlusten von -€ 181.238,91 gegenüber, sodass sich für den gesamten Zeitraum 2005 bis 2014 ein saldierter Verlust in Höhe von -€ 157.467,88 ergeben habe, weshalb steuerliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 1 LiebhabereiVO festgestellt und ab 2014 die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb auf null gesetzt worden seien (Bericht vom [zu ABNr. qqaa/15; auch Beilage 3 zur Beschwerde, Finanzstrafakt Bl. 431])

Laut der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen und Erklärungen habe der Beschuldigte positive Einkünfte aus einer Leibrente, sowie aus selbständiger Arbeit (AE-GesbR, StNr. aeqqq) und Vermietung und Verpachtung (AF-MEG, StNr. afqqq) erzielt. An den Personengesellschaften sei der Beschuldigte gemeinsam mit F zu je 50 % beteiligt.

Die AE-GesbR erbringe Buchhaltungs-, Verwaltungs- und Logistiktätigkeiten für die G-GmbH, FN xxggg, auch: G1-GmbH). Bei einer Prüfung der Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 durch das Finanzamt Graz-Stadt sei aufgefallen, dass hohe Honorarnoten an die G1-GmbH gestellt wurden, die bei dieser sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, jedoch erst im jeweils darauffolgenden Jahr bezahlt wurden.

Der Beschuldigte fungiere gemeinsam mit F als Gesellschafter und Geschäftsführer der G1-GmbH. Diese Gesellschaft führe Logistik und Speditionsleistungen durch und sei beim Finanzamt Graz-Umgebung unter der StNr. ggqqq erfasst.

In den Jahren 2005 bis 2015 habe A aus der G1-GmbH diverse Vorteile erhalten. Im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Betriebsprüfung der G1-GmbH sei dem zuständigen Betriebsprüfer der Umstand aufgefallen, dass laut Bilanz zum die Verrechnungskonten der jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 aufwiesen, wovon € 498.916,54 dem Beschuldigten zuzurechnen seien. Durch diese Entnahmen sei die Gesellschaft finanziell ausgehöhlt worden und von ihrer Hausbank, der BankC, als nicht mehr kreditwürdig eingestuft worden. Die Gesellschafter hätten deshalb einen Abstattungskreditvertrag über € 300.000,00 aufnehmen müssen, welcher durch Verpfändung von Immobilienvermögen und diversen Kapitalversicherungen besichert worden sei.

Zur Beurteilung, ob dadurch [im Falle fehlender Bonität der Gesellschafter] verdeckte Ausschüttungen erfolgt sind, habe der Betriebsprüfer eine Vermögendeckungs- bzw. Lebenshaltungskostenrechnung durchgeführt, die bezogen auf den Beschuldigten eine massive Unterdeckung hervorgebracht habe. Das vorhandene Kapital- und Immobilienvermögen hätte mit dem erklärten Einkommen nicht angeschafft werden können. Nach der zunächst vom Betriebsprüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung habe die Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 insgesamt -€ 455.049,28 betragen, wobei hier auch schon die Beträge eingerechnet seien, die der Beschuldigte aus der G-GmbH erhalten hat (Stand Juli 2017, Finanzstrafakt, Bl. 40).

Zur Aufklärung der festgestellten Unterdeckung wurde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der G1-GmbH am ein Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen (Verf 29) zugesandt (Finanzstrafakt, Bl. 5, 21 ff), in dem dieser aufgefordert wurde, Informationen zu seinen Liegenschaften und vorhandenen Bankkonten (insbesondere die Kontostände) zur Verfügung zu stellen.

In dem Antwortschreiben vom (Finanzstrafakt, Bl. 9 ff) habe der Beschuldigte jedoch die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet.

Als ihm gegenüber im Zuge einer Besprechung erwähnt wurde, man überlege sich, zu überprüfen, ob eventuell neben den verdeckten Ausschüttungen auch noch ein anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde. Da dies rechtlich nicht möglich ist, sei auf diesen Vorschlag vonseiten der Abgabenbehörde nicht eingegangen worden.

Im Zuge der Betriebsprüfung bei der G1-GmbH sei der Beschuldigte zudem aufgefordert worden, zu den ihm zugeordneten Konten laut Kontenregister Stellung zu nehmen (Finanzstrafakt, Bl. 52 ff). Hinsichtlich der beiden ihm zugeschriebenen Konten bei der BankD mit der Kontonummer ***12*** bzw. der Depotnummer ***13*** habe er angegeben, diese gehörten seiner Lebensgefährtin. Eine Detailüberprüfung der Konten habe jedoch hervorgebracht, dass laut Kontenregister nur der Beschuldigte als Konteninhaber genannt ist und seine Lebensgefährtin weder als weitere Inhaberin, Zeichnungsberechtigte, noch sonst wie Beteiligte aufscheine. (Finanzstrafakt, Bl. 57 ff)

Aufgrund dieser Umstände sei die Finanzstrafbehörde tätig geworden. Unter Zugrundelegung der vom Betriebsprüfer festgestellten Unterdeckung sei zunächst von einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000,00, somit gerichtlicher Zuständigkeit, ausgegangen worden. Um zu ermitteln, ob tatsächlich Abgabenhinterziehungen bewirkt wurden, in welchem Unternehmen diese begangen wurden und zur Verifizierung der Höhe der nicht offengelegten Einnahmen und Erträge, sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz durch die Steuerfahndung eine Kontenöffnung nach § 116 Strafprozessordnung [StPO] durchgeführt worden (Finanzstrafakt, Bl. 73). Gegen den diesbezüglichen Beschluss der Staatsanwaltschaft Graz habe der Beschuldigte Beschwerde erhoben, welcher vom Oberlandesgericht Graz am teilweise Recht gegeben wurde, weshalb die dergestalt erlangten Beweismittel zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 75 ff). Daraufhin sei das [staatsanwaltliche Ermittlungs-] Verfahren am nach § 202 Abs 1 FinStrG durch die Staatsanwaltschaft Graz eingestellt worden, da kein ausreichender Verdacht auf den Betrag von € 100.000,00 übersteigende Abgabenhinterziehungen mehr bestehe (Finanzstrafakt, Bl. 99). Entsprechend dem § 54 Abs. 5 FinStrG sei daher das Verfahren in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fortgesetzt worden.

Die Finanzstrafbehörde habe zunächst als Termin zur Einvernahme des Beschuldigten den festgesetzt. Mit Schriftsatz vom habe sich dessen Verteidiger Mag. Heinz Bauer vergewissert, ob dieser Termin in Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich stattfinde, was ihm mit Antwortschreiben vom bestätigt worden sei. Mit Schriftsatz vom ersuchte der Verteidiger daraufhin um Verlegung des Einvernahmetermines. Zum dann angesetzten Vernehmungstermin am sei der Beschuldigte wegen einer Erkrankung nicht erschienen. Der Verteidiger ersuchte um die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme, wofür ihm Zeit bis gewährt wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff).

Nachdem bis zum keine schriftliche Stellungnahme eingelangt sei, sondern lediglich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG, habe die Finanzstrafbehörde am ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark gestellt, um zu erheben, welche Prämienzahlungen für die in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigten Versicherungsverträge tatsächlich geleistet wurden. Die entsprechenden Informationen wurden von der Versicherung übermittelt und hätten sich großteils mit den in der Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers verarbeiteten Zahlen gedeckt. Lediglich die ursprünglich als Ausgaben angesetzten Prämienzahlungen für die Polizzennummer ***R5*** seien tatsächlich nicht dem Beschuldigten, sondern der G1-GmbH zuzurechnen (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff).

Am wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm aufgetragen, bis zum eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, im Zuge derer die bereits mehrfach abverlangten Kontenauszüge vorzulegen sowie nachzuweisen sei, mit welchen Mitteln der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Finanzstrafakt, Bl. 207 f).

Am sei letztendlich per Mail eine Stellungnahme eingelangt, in welcher zusammengefasst eine mangelnde gesetzliche Legitimation zur Beurteilung der Kalenderjahre 2005 bis 2009 behauptet wurde. Die Lebenskostenrechnung des Betriebsprüfers sei zudem falsch und sei keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (fälschlicherweise als Finanzstrafbehörde I. Instanz bezeichnet) gegeben, da von der Vermögensdeckungsrechnung ausgehend, sich schon ertragssteuerlich ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ergebe. Zudem sei mangels Zuordnung der Abgabenverkürzungen zu einer Abgabenart bzw. eines Zeitraumes die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt. Überhaupt habe der Beschuldigte keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Zudem sei eine "Cashflow-Rechnung" für die Zeiträume 2010 bis 2015 vorgelegt worden. Nachweise, sowie die mehrfach angeforderten Kontenauszüge seien nicht beigebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 bis 227).

Vom Betriebsprüfer sei aufgrund später aufgetauchter Informationen bzw. entdeckter Fehler mittlerweile eine neue Lebenshaltungskostenrechnung erstellt worden, die für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung von -€ 381.671,51 ergebe (Finanzstrafakt, Bl. 325).

Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, die nachvollziehbare Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers zu entkräften. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seinem Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt hat, weil sonst die die Einkünfte bei weitem übersteigenden Lebensunterhaltskosten nicht erklärbar wären.

Zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen sei mangels anderer Unterlagen die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich. Der Beschuldigte sei mehrfach erfolglos um die Vorlage entsprechender Bankunterlagen ersucht worden. Es sei davon auszugehen, dass er keine weiteren Informationen zu den Bankkonten preisgeben werde. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungen stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden.

E. Mit Eingaben vom (Finanzstrafakt, Bl. 385 bis 406, 449 bis 470 und 471 bis 492), zur Post gegeben jeweils am (Finanzstrafakt, Bl. 493) hat Mag. Heinz Bauer für den Beschuldigten fristgerecht gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG vom Dezember 2018 (Pkt. A, B, C) Beschwerde erhoben und eine Aufhebung der Anordnungen und eine Feststellung, wonach eine Bewilligung dieser Anordnungen nicht zulässig sei und die durch diese Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen [Beweis]ergebnisse zu vernichten seien, in eventu eine Aufhebung der Anordnungen und Zurückverweisung des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde zur neuerlichen Ergänzung beantragt.

Zur Begründung dieser Beschwerden wurde gleichlautend ausgeführt wie folgt:

1. Res iudicata
Vorab sei darzulegen, dass das Finanzamt Graz-Stadt einen Anlassbericht, datiert vom , bei der Staatsanwaltschaft Graz am eingebracht hat. In diesem Anlassbericht wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er verdächtig wäre, vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, durch das Nichtoffenlegen von Einnahmen und Erträgen aus seinem Einzelunternehmen, Verkürzungen an Einkommens- und an Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in noch festzustellender, den Betrag von € 100.000,00 übersteigender, Höhe bewirkt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant, bzw. bereits zwei solche Taten begangen habe. Er stehe somit im Verdacht, mehrfach Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG begangen zu haben.

In diesem Anlassbericht finde sich derselbe Sachverhalt wieder, der sich auch in den gegenständlich bekämpften Anordnungen bzw. Beschlüssen finde (dies mit Ausnahme jener Angaben, die seit Beginn des Jahres 2018 in den gegenständlichen Anordnungen beinhaltet sind). Aufgrund des Anlassberichtes wurde auch dem Finanzamt Graz-Stadt die Anordnung der Auskunfterteilung für Bankkonten und Bankgeschäfte gern. §§ 109 Z 4, 116 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 StPO betreffend die gegenständlichen Konten des Beschuldigten bei der BankC bewilligt. Der Beschuldigte bekämpfte diese Anordnung bzw. den gegenständlichen Beschluss und fasste das Oberlandesgericht Graz den Beschluss, dass [die angefochtenen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz] das Gesetz verletzen und angeordnet werde, dass die durch die Ermittlungsmaßnahmen gewonnene Ergebnisse zu vernichten sind [Beschluss Oberlandesgericht Graz vom , Finanzstrafakt, Bl. 407 bis 411].

In seiner Begründung habe das Oberlandesgericht Graz unter anderem ausgeführt, dass dem erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die - für die Annahme der entscheidenden Tatsachen der Verkürzung von Umsatz- und Einkommenssteuer - erheblichen Tatsachen, die Aufwendungen des Beschuldigten hätten von 2005 bis 2015 die gegenüber dem Finanzamt erklärten Einkünfte um insgesamt € 455.049,28 überstiegen, weil er in diesem Zeitraum (auch) insgesamt € 441.163,03 für Prämien, für Kapital- und Lebensversicherung aufgewandt habe, der Begründungsmangel der Z 5 4. Fall des § 281 Abs 1 StPO anhaftet. Den mit dem bloßen Verweis des Erstgerichtes auf die vom Finanzamt erstellte Lebenshaltungskostenrechnung, die selbst keine weiteren Hinweise auf die Herkunft der Informationen zu derartigen - vom Beschuldigten im Abgabenverfahren bestrittenen - Ausgaben enthalte und auch diesbezüglichen Schlussfolgerungen nicht offenlege, würden nur solche Gründe in die erstgerichtliche Begründung importiert, aus denen sich nach Denksätzen und allgemeinen Erfahrungssätzen der Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lasse. Erheblich sei diese Tatsache, welche aus dem allfälligen Entfall der angenommenen Prämienleistungen (von insgesamt € 441.163,03) der Ausschluss der - für die Annahme von dem gegenüber dem Finanzamt verschwiegenen Umsätzen und Erlösen fallbezogen unerlässlichen - Grundannahme [einer] (relevanten) Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten resultiere.

Gleichermaßen verhalte es sich mit der unterbliebenen Begründung der - ebenfalls für die Annahme zu den durch unterlassene Offenlegung von Umsätzen und Einkünften bewirkten Verkürzungen der Umsatz- und Einkommenssteuer - erheblichen Tatsachen der Art und Größe des Gewerbebetriebes, in dem die verschwiegenen Umsätze und Einkünfte erzielt worden sein sollen, sei doch nicht jede gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung der vom Erstgericht angenommenen (Mehr-)Einkünfte von bis zu € 106.763,51 pro Jahr konkret geeignet. Aufgrund dieser Begründungsmängel habe das Oberlandesgericht Graz die bewilligte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte des Beschuldigten bei der BankC für unzulässig erklärt und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz verletzt und die eingeholten Bankauskünfte zu vernichten sind.

Selbiger Sachverhalt liegt auch der gegenständlichen Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG zugrunde.

Da das Oberlandesgericht Graz bereits [über die] Anordnung von Auskünften und Bankkonten von Bankgeschäften rechtskräftig entschieden hat, liege eine entschiedene Rechtssache vor, sodass nicht neuerlich über ein und denselben Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen sei. Im Hinblick darauf werde die gegenständliche Anordnung bereits aufzuheben sein.

2. Beschwerdegründe
2.1. Unzureichende Begründung:
Die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäften wurde darauf begründet, dass zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzung zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen, mangels anderer Unterlagen, die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich sei. Diese Begründung sei jedenfalls unzureichend.

Gemäß § 116 Abs. 2 StPO seien Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäften darüber hinaus nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich [sei] (Z 1). Diese Bestimmung sei letztendlich auch auf die Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG anzuwenden.

Es sei festzuhalten, dass sich aus den angefochtenen Beschlüssen bzw. den gegenständlichen Anordnungen nicht ergebe, aufgrund welcher bestimmten Tatsache die Auskunftserteilung für die Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig ist. Dies habe auch das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung vom bestätigt.

Aus [den in] der Begründung [erwähnten Zwecken] - Ermittlung eines Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen - sei jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Maßnahme für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Da die zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Auskunftserteilung für Bankkonten und Bankgeschäfte, nämlich der Erforderlichkeit [für die] Aufklärung einer Straftat fehle, entbehre die gegenständliche Auskunftserteilung jeglicher gesetzlichen Grundlage.

2.2. Keine Erforderlichkeit, Unverhältnismäßigkeit:
Gemäß § 116 Abs. 4 StPO sei die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben unter anderem die Tatsachen, [aus] denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der Anordnungen ergibt, zu enthalten (Z 4). Wie tieferstehend noch im Detail ausgeführt werde, sei weder die Erforderlichkeit noch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gegeben.

2.3. Verjährung:
Die Finanz[straf]behörde werfe dem Beschuldigten Vergehen nach dem FinStrG vor. Die Verjährung der Strafbarkeit vom Finanzvergehen seien in § 31 FinStrG geregelt. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Finanzvergehen bestehe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die absolute Verjährungsfrist betrage zehn Jahre. Gemäß ständiger Rechtsprechung beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wie tieferstehend noch ausgeführt werde, wären allfällige Finanzvergehen - wobei ausdrücklich dargetan werde, dass keinerlei Verstöße nach dem FinStrG vorlägen
- ohnehin verjährt.

3. Sachverhalt / Rechtliche Beurteilung:
3.1. Richtig sei, dass im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt durchgeführten Betriebsprüfung [bei] der
G-GmbH, StNr. ggqqq, FN xxggg, festgestellt worden sei, dass laut Bilanz zum die Verrechnungskonten der jeweils zu 50% beteiligten Gesellschafter einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 (davon betreffen den Beschuldigten € 498.916,54) aufweisen.

Diese Prüfung der Finanzbehörde sei bis zum heutigen Tage (obwohl der Prüfungsauftrag bereits mit datierte) nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die Dauer des Prüfungsverfahrenshabe sich der Beschuldigte an die Finanzbehörde gewandt, sich aber anlässlich dieser Besprechung keineswegs bereiterklärt, Unterlagen vorzulegen, wenn im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde.

Von einer Straffreiheit konnte bereits deswegen nicht ausgegangen werden, da es kein wie immer geartetes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten bis zur Besprechung gegeben habe. Die diesbezüglichen Behauptungen des Finanzamtes seien schlichtweg unrichtig und fußen möglicherweise darauf, [dass] das Finanzamt den Beschuldigten missverstanden habe.

Bereits vor der gegenständlichen Prüfung habe bei der G-GmbH für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 eine Abgabenprüfung gemäß § 147 BAO stattgefunden, die keine Feststellung ergeben habe, welche im Zusammenhang mit ungeklärten Einlagen des Beschuldigten und im Zusammenhang mit seinem in der Gesellschaft existenten Verrechnungskonto stehen [Niederschrift und Bericht vom , ABNr. qqgg/09, Finanzstrafakt, Bl. 413 ff].

Für die Kalenderjahre 2010 bis einschließlich 2015 sei- wie oben erwähnt -[betreffend die G-GmbH] eine [Außenprüfung] aufrecht anhängig. Gemäß Prüfungsauftrag vom werden die Jahre 2010 bis 2014 und aufgrund eines Prüfungsauftrages vom die Jahre 2015 bis 2017 geprüft.

Betreffend den Beschuldigten [sei] für die Zeiträume 2012 bis 2014 eine Abgabenüberprüfung gemäß § 147 BAO und für den Prüfungszeitraum Jänner 2015 bis Juli 2015 eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt [worden]. Die gegenständliche Prüfung bzw. Nachschau sei am mit einer Niederschrift abgeschlossen und darüber von der Abgabenbehörde der Bericht vom ausgefertigt worden [Niederschrift und Bericht zu ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 421 ff]. Auch diese Prüfung habe keine Feststellungen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der Einkommens- und Umsatzbesteuerung des Beschuldigten für die prüfungsgegenständlichen Jahre ergeben. Vielmehr sei die Tätigkeit aus der Einzelunternehmung des Beschuldigten für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 als steuerlich irrelevante Liebhaberei beurteilt worden.

Bei der AE-GesbR, an welcher der Beschuldigte zu 50% beteiligt ist, habe für den Zeitraum 2010 bis 2014 aufgrund des Prüfungsauftrages vom gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung [und] für den Zeitraum 01/2015 bis 11/2015 gemäß § 144 BAO eine Nachschau stattgefunden. Auch dieses Prüfungsverfahren bzw. diese Nachschau habe es keine Beanstandungen gegeben, die Abgabenbehörde habe nur die bei der Einzelunternehmung des Beschuldigten ob der Liebhabereivermutung nicht als Betriebsausgaben anerkannten Sozialversicherungsbeiträge bei der GesbR ergänzend als Sonderbetriebsausgaben anerkennen müssen [Bericht vom zu ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 435 ff].

Dementsprechend sei ausdrücklich festzuhalten, dass sämtliche in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen für den Beschuldigten ausschließlich nach abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung erfolgten und keinerlei wie immer geartete Unregelmäßigkeiten ergeben hätten.

3.2. Wie oben dargetan, sei die Prüfung bezüglich der G-GmbH für den Zeitraum 2010 bis 2015 nach wie vor anhängig. Weswegen nunmehr die Finanz[straf]behörde eine Lebenshaltungskostenrechnung für den Beschuldigten für den Zeitraum von 2005 bis 2009 - welcher keineswegs prüfungsgegenständlich für die G-GmbH sei- heranziehen will, sei nicht nachvollziehbar.

Es sei in diesem Kontext erwähnt, dass die Bundesabgabenordnung [BAO] vorsehe, dass Prüfungsaufträge stets für konkrete Prüfungszeiträume vorliegen müssen. Die Verjährungsfrist nach der BAO sehe eine fünfjährige Festsetzung- / Bemessungsverjährung und eine allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes ob [hinsichtlich] des Beschuldigten für die Zeiträume 2005 bis 2009 sei nicht existent. Wenn nunmehr die Finanz[straf]behörde den Verdacht hege, dass der Beschuldigte Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in einer € 100.000,00 übersteigender Höhe bewirkt habe, so laufe dies wohl den gesetzlichen Bestimmungen zuwider. Eine Prüfung[hinsichtlich] dieses Zeitraumes für den Beschuldigten persönlich sei durch die [bei der] Finanzbehörde [wohl gemeint: Abgabenbehörde] nicht anhängig.

Der für die G-GmbH zuständige Betriebsprüfer habe ohne jegliche Rechtsgrundlage für den Beschuldigten betreffend den Zeitraum 2005 bis 2009 eine Lebenskostenrechnung angestellt. Aufgrund des fehlenden Prüfungsauftrages wäre sohin eine gesetzliche Berechtigung dafür nicht gegeben gewesen. Ungeachtet dessen sei die Lebenskostenrechnung [auch] inhaltlich unrichtig.

3.3. Soferne in diesem Zusammenhang dargetan werde, dass der Beschuldigte per aufgefordert worden wäre, Informationen und Unterlagen zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, so sei folgendes erwidert:

Die steuerliche Vertretung des Beschuldigten, die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, FN 32759a, habe eine umfangreiche Stellungnahme an die Finanzbehörde abgefertigt. Selbstverständlich seien Fragen, die nicht dem Prüfungsauftrag für die G-GmbH betroffen haben, und Fragen [betreffend] Zeiträume, die schon verjährt waren, sowie persönliche Anfragen an den Beschuldigten nicht beantwortet worden. Eine gesetzliche Grundlage hiefür [gemeint wohl: für diese Fragen] wäre jedenfalls nicht gegeben gewesen, da sich eben dieses Prüfungsverfahren einzig und allein auf die G-GmbH für einen gewissen Zeitraum (ab dem Jahre 2010) bezogen habe. Die dahingehenden Behauptungen des Finanzamtes [vermutlich: das eine Berechtigung dazu vorgelegen sei] wären jedenfalls unrichtig.

3.4. Im Wesentlichen stütze das Finanzamt seine nunmehrigen Vorwürfe darauf, [dass] eine Lebenshaltungskostenrechnung des zuständigen Finanzbeamten eine massive Unterdeckung hervorbracht habe. Diese korrigierte Lebenshaltungskostenrechnung (Finanzstrafakt, Bl. 325) sei aus nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

3.4.1. Zunächst sei dargetan, dass der Beschuldigte seit seinem 15. Lebensjahr stets einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach einer Lehre als Karossier mit Abschluss sei der Beschuldigte bei diversen Unternehmungen tätig gewesen und habe dabei ein angemessenes Einkommen erzielt.

Er habe zunächst das elterliche Wohnhaus bewohnt, wofür er keinerlei Entgeltzahlungen zu leisten hatte. In Folge zog er in eine Wohnung mit seiner Lebensgefährtin, wobei Eigentümerin dieser Wohnung seine Lebensgefährtin sei. Auch [für die] Benützung dieser Wohnung habe der Beschuldigte keinerlei Aufwendungen. Die Betriebskosten und auch die Kosten des täglichen Lebens würden ausschließlich von der Lebensgefährtin des Beschuldigten bestritten. Der Beschuldigte hätte und habe keinerlei Sorgepflichten.

Im Hinblick darauf, wonach der Beschuldigte bereits seit dem Jahre 1973 stets Beschäftigungen (sei es unselbstständig oder selbstständig) nachging, liege es geradezu auf der Hand, dass der Beschuldigte sich über die Jahrzehnte hindurch Ersparnisse angeschafft habe. Dies habe die Finanz[straf]behörde gänzlich außer Acht gelassen.

3.4.2. Die Finanzbehörde gehe bei der Lebenskostenrechnung davon aus, dass den Beschuldigten aus seinem Gewerbebetrieb (StNr. aaqqq) im gegenständlichen Zeitraum ein Verlust von -€ 140.510,36 entstanden sei (Finanzstrafakt, Bl. 325, erste Position der Lebenshaltungskostenrechnung). Wenngleich ein saldierter Verlust des Gewerbebetriebes gegeben war, so könne dieser Verlust nicht als "Ausgabe" (sohin als tatsächlichen Aufwand, den der Beschuldigte getätigt habe und der sich vermögensmindernd auswirke) herangezogen werden. Die Lebenskostenhaltungsrechnung wird daher ob dieser Position, sohin ob eines Betrages von € 140.510,36 zu korrigieren sein.

3.4.3. Die Position "Anschaffung LKW Fiat Ducato", die sich ebenfalls als Aufwand in der Rechnung der Finanzbehörde wiederfinde, sei ebenso nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich stehe dieses Wohnmobil nicht im Eigentum des Beschuldigten und habe dieser lediglich für die private Nutzung einen gewissen Aufwand zu ersetzen. Die Lebenskostenrechnung sei daher um einen weiteren Betrag von € 29.331,88 zu korrigieren.

3.4.4. Gänzlich verfehlt seien die vom Finanzamt angenommenen Lebenshaltungskosten von € 2.000,00 pro Monat: Der Beschuldigte führe ein äußerst bescheidenes Leben. Er benütze ein ihm nicht eigentümliches Wohnmobil, wofür ein Privatanteil ob dieser Benützung zu berücksichtigen sei. Dieser schlage sich - wie auch das Finanzamt in der Lebenshaltungskostenrechnung darlegt - mit einem Betrag von € 3.276,92 nieder. Der Beschuldigte wohne unentgeltlich bei seiner Lebensgefährtin, sodass die Lebenshaltungskosten maximal € 300,00 pro Monat betragen. Hochgerechnet auf den Zeitraum von 11 Jahren ergebe dies einen Aufwand von € 39.600,00. Dementsprechend seien die Lebenshaltungskosten um einen Betrag von €200.400,00 (angenommener Wert € 240.000,00 abzüglich tatsächliche Kosten € 39.600,00) zu reduzieren.

3.4.5. Die Finanzbehörde gehe bei der Lebenshaltungskostenrechnung von saldierten Entnahmen des Beschuldigten aus der G-GmbH von € 341.330,42 aus. Dieser Betrag sei nicht nachvollziehbar: Tatsächlich hat der Beschuldigte aus der G-GmbH nachfolgende Beträge entnommen: 2009 € 65.836,24, 2010€ 277.987,66, 2011 € 101.055,75, 2012 € 97.266,98, 2013 € 107.397,93, 2014 € 94.603,00 und 2015 € 37.607,34, somit gesamt € 781.754.90.

Dem gegenüber stünden wiederum Einzahlungen, die fast ausschließlich von den in den Vorjahren getätigten Entnahmen bestritten worden wären, gegenüber:2010 € 60.000,00, 2011 € 60.000,00, 2012 € 43.636,00, 2013 € 105.390,00, 2014 € 30.816,00 und 2015 € 126.163.55, sohin gesamt €426.005.55 (Verrechnungskonten[, Finanzstrafakt, Bl. 439 ff]).

Stellte man nunmehr den Entnahmen die wiederum getätigten Einzahlungen gegenüber, so ergebe dies keineswegs einen Betrag von € 341.330,42, sondern einen Saldo von 355.749,35.

Von dem im Jahre 2013 als Einzahlung deklariertem Betrag von € 105.390,00 sei jedoch ein Teilbetrag von € 72.000,00 mit Verbindlichkeiten gegenüber der AE-GesbR gegenverrechnet worden. Dementsprechend ergebe sich ein Überhang aus den Verrechnungskonten mit € 427.749,35. Dies ergebe zu dem vom Finanzamt angenommenen Betrag von € 341.330,42 eine Korrekturvon € 86.418,93 (€ 427.749,35 abzüglich € 341.330,42).

3.4.6. Völlig unerklärlich sei auch die Position in der Lebenskostenrechnung mit der Titulierung "Anschaffungen" welche mit einem Betrag von € 190.000,00 veranschlagt ist. Nicht einmal ansatzweise ergebe sich aus dem Akteninhalt, welche Anschaffungen damit gemeint sind. Diese Position sei jedenfalls gänzlich außer Acht zu lassen.

3.4.7. Anschaffungen habe der Beschuldigte lediglich in Form von Liegenschaftsvermögen getätigt, wobei dies auch bei der Lebenskostenrechnung berücksichtigt worden ist. Die Veranschlagung eines Betrages von € 175.883,09 sei jedenfalls nicht gerechtfertigt: Der Beschuldigte habe im Jahre 2006 eine Liegenschaft um einen Betrag von € 330.000,00 erworben. Der Ankauf dieser Liegenschaft sei mit einem Fremdwährungskredit (sogenannter Schweizer-Franken-Kredit) finanziert worden. Eine Konvertierung dieses Kredites sei nicht erfolgt, der Beschuldigte habe lediglich die Zinsen (1% Zinsen p.a.) zu ersetzen, ebenso geringfügige Zahlungen für die Zinsschwankungen. Soferne die Behörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte eine jährliche Rückzahlung von € 18.677,85 (aufgerechnet auf 20 Jahre mit 5% Zinsen) zu leisten habe, so sei dies schlichtweg unrichtig und könne diese Annahme jedenfalls nicht als objektivierter Nachweis der getätigten Rückzahlungsraten herangezogen werden. Auch diese Position sei entsprechend zu mindern.

Zusammenfassend seien hinsichtlich der behaupteten Unterdeckung von € 381.671,51 folgende Richtigstellungen vorzunehmen: Behauptete Unterdeckung -€ 381.671,51 abzüglich nicht zu veranschlagender Verlust aus dem Gewerbebetrieb € 140.540,36 abzüglich Anschaffung LKW Fiat Ducato € 29.331,88 abzüglich Differenz Lebenshaltungskosten € 200.400,00 [abzüglich] Korrektur saldierte Entnahmen / Einlagen G-GmbH € 86.418,93 [abzüglich] Anschaffungen € 190.000,00 [abzüglich] Rückzahlungsrate Kredit für Kauf Liegenschaft 2006, zu berücksichtigender Differenzbetrag zumindest € 100.000,00, ergibt € 365.019,66. Tatsächlich ergibt sich sohin keineswegs eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten für den Beschuldigten, sondern ein Überhang von € 365.019,66. Von einem Finanzvergehen des Beschuldigten sei daher keineswegs auszugehen.

3.5. Für den Zeitraum 2010 bis 2015 (der davorliegende Zeitraum war nicht Prüfungsgegenstand) werde folgende Übersicht der Lebenskostenrechnung für den Beschuldigten erstattet:

Vorab werde angemerkt, dass bei dieser Berechnung die vom Finanzamt angenommenen Lebensunterhaltungskosten von jährlich € 24.000,00 Berücksichtigung gefunden haben, wenngleich diese Kosten, sowie unter 3.4.4. dargetan, keinesfalls in dieser Höhe aufgelaufen sind.

2010 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2010 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2010 vom ) +€ 36.029,85 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2010 -€ 3.352,89, zuzüglich Entnahme Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 277.987,66 abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 60.000,00 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** -€ 20.000,00 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** - € 5.228,91 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 9.887,20 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 213.506,50. Eine Unterdeckung im Kaldenderjahr 2010 war sohin nicht gegeben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 189.506,50.

2011 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2011 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2011 vom ) +€ 66.285,36 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2011 -€ 3.352,00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 101.055,75, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 60.000,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** -€ 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** - € 9.887,20, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 86.830,99. Auch daraus sei zu ersehen, dass entgegen den Behauptungen des Prüfers keine Unterdeckung im Kalenderjahr 2011 gegeben war. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringe, verbleibe dem Beschuldigten per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe € 62.830,99. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010 per noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 189.506,50 gehabt hätte, hätte er per insgesamt über einen Geldüberhang in der Höhe von € 252.337,49 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011) verfügt.

2012 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2012 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2012 vom ) +€ 48.621,71 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2012 -€ 10.765.00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 97.266,98, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 43.636.00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2010 -€ 6.524,00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2011 1. Teil - € 11.773,00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2011 Rest -€ 8.253,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 9.887,20, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 74.779,57. Auch daraus ergebe sich klar, dass keine Unterdeckung im Jahre 2012 gegeben war. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringe, verbleibe dem Beschuldigten per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 23.779,57. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010 und 2011 per noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 252.337,49 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011) gehabt habe und aus 2012 per einen Geldüberhang in der Höhe von € 23.779,57 erzielte, habe er per insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 276.117,06 (€ 252.337,49 aus 2010 und 2011 und € 23.779,57 aus 2012) gehabt.

2013 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2013 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2013 vom ) +€ 43.685,10 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2013 -€ 21.365,00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 107.397,83, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 33.390,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 13.755,45, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** - € 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 75.301,56. Sohin ergebe sich auch - entgegen den Darlegungen des Prüfers- keinerlei Unterdeckung für das Kalenderjahr 2013. Unter Berücksichtigung, dass A aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00 sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 51.301,56. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011 und 2012 per noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 276.117,06 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012) gehabt habe und aus 2013 per einen Geldüberhang in der Höhe von € 51.301,56 erzielte, habe er per insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 327.418,62 (€ 276.117,06 aus 2010, 2011, 2012 und € 51.301,56 aus 2013) verfügt.

2014 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2012 [2014] habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2014 vom ) +€ 19.371,35 betragen, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 119.793,53, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 30.816.00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2012 -€ 4.553,00, zuzüglichEinkommensteuergutschrift 2013 +€ 8.110,00,abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** - € 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 13.893,44,abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 74.045,52. Von einer Unterdeckung im Kalenderjahr 2014 sei sohin nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringe, sei A per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 50.045,52 verblieben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011, 2012 und 2013 per noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 327.418,62 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012 und € 51.301,56 aus 2013) gehabt habe und aus 2014 per einen Geldüberhang in der Höhe von €50.045,52 erzielte, habe er per insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 377.464,14 (€ 327.418,62 aus 2010, 2011, 2012, 2013 und € 50.045,52 aus 2014) verfügt.

2015 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten:
Im Jahr 2015 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2015 vom ) +€ 25.283,27 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2015 -€ 14.371.00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto
G-GmbH +€ 46.700,11, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 126.163.55, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010),abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 14.117,78, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen/Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 47.162,47. Eine Unterdeckung für das Kalenderjahr 2015 sei- entgegen den Darlegungen des Prüfers- sohin nicht gegeben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 23.162,47. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 per noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 377.464,14 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012 und € 51.301,56 aus 2013 und € 50.045,52 aus 2014) gehabt habe und aus 2015 per einen Geldüberhang in der Höhe von € 23.162,47 erzielt habe, habe er per insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 400.626,61 (€ 377.464,14 aus 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und € 23.162,47 aus 2015) verfügt.

Abschließend sei bekanntzugeben, dass die angesprochenen Verrechnungskonten der Finanzbehörde im Rahmen der Abgabenprüfung 2010 bis 2015 bei der G-GmbH in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt wurden und der Finanzbehörde die Einkommensteuerbescheide 2010 bis einschließlich 2015 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 bis 2015 zur Verfügung standen. Die Prämienzahlungen wurden der Finanzstrafbehörde von der ****versicherung zu den oben bezeichneten Polizzennummern […] jeweils mit Schreiben vom bekanntgegeben und seien daher der Finanzstrafbehörde bekannt. Da dem Schreiben vom der ****versicherung, adressiert an die Finanzstrafbehörde, nicht zu entnehmen sei, wer der Prämienzahler zu Nr. ***R5*** im Zeitraum 2010 bis 2015 war, sei es geboten gewesen, eine entsprechende Anfrage (siehe Schreiben vom der N & N Steuerberatung GmbH) an die ****versicherung zu richten und wurde dieses Schreiben mit E-Mail vom von der ****versicherung beantwortet: Die zur Polizzen Nr. ***R5*** zugehörigen Prämienzahlungen 2010 bis einschließlich 2015 seien nicht vom Beschuldigten, sondern tatsächlich von der G-GmbH bezahlt wurden [Finanzstrafakt, Bl. 447]. Demzufolge dürften diese Prämienzahlungen bei der Lebenskostenrechnung des Beschuldigten nicht in Abzug gebracht werden, da Prämienzahlungen der G-GmbH nicht die Lebenskosten und die verfügbaren Geldmittel des Beschuldigten schmälerten.

3.6. Hinzu komme noch, dass selbst bei Finanzvergehen des Beschuldigten - welche ausdrücklich bestritten werden - der Großteil dieser Finanzvergehen verjährt wäre: Gemäß § 31 FinStrG bestehe zum einen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, zum anderen eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sämtliche Finanzvergehen, die vor dem Jahre 2013 begangen worden wären, seien jedenfalls verjährt. Zieht man nunmehr einen Zeitraum ab dem Jahre 2013 heran, so führe dies in weiterer Konsequenz ebenfalls dazu, dass eine gerichtliche Zuständigkeit dieser Finanzvergehen nicht gegeben sei und daher eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Auskunft von Bankauskünften fehle.

3.7. Nur Beschuldigte dürften Gegenstand einer Kontoauskunft sein. Berufliche oder private Verbindungen zu einem Beschuldigten genügten nicht. Daraus ergebe sich, dass gegen die Person, über deren Geschäftsverbindungen Auskunft erteilt werden soll, ein hinreichend begründeter Tatverdacht vorliegen muss (vergleiche § 48 Abs 1, Z 1 StPO). Der Tatverdacht müsse im Auskunftsersuchen in ausreichendem Umfang dargestellt werden und sowohl dem die Anordnung bewilligenden Gericht als auch dem Finanz- bzw. Kreditinstitut die Überprüfung der Schlüssigkeit der Verdachtsbegründung zu ermöglichen (Juhasz, ÖJZ 2009/82 u.a.). Faktum sei, dass dieser hinreichend begründender Tatverdacht, im Hinblick auf die nicht nachvollziehbaren und mangelhaften Unterlagen, die dem Anlassbericht der Finanzbehörde (ON 2) angeschlossen waren, jedenfalls nicht vorliege. Das bloße Anführen von Fundstellen aus den Ermittlungsakten, die den Betroffenen nicht Kenntnis gebracht wurden, ohne darzulegen, welche verdachtsbegründeten Anhaltspunkte sich daraus ergeben, genügten diesen Anforderungen nicht (Oberlandesgericht Graz, 9 Bs 183/12y, 9 Bs 84/13s, Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 116 StPO RZ 8). All diese Voraussetzungen seien jedenfalls nicht verwirklicht, sodass bereits auch aus diesem Grund die Unzulässigkeit des angefochtenen Beschlusses bzw. der Anordnung gegeben sei. Diese Vorgaben seien selbstverständlich auch bei einer Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG beachtlich.

3.8. Eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt aufgrund einer Bewilligung des [Vorsitzenden des] Spruchsenates dürfe lediglich angeordnet werden, soferne die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Anordnung ergibt, darin enthalten seien. Die Erforderlichkeitsprüfung knüpfe an den Tatverdacht an. Ebenso wie der Tatverdacht, müsse auch die Erforderlichkeit schlüssig und für Gericht und Kreditinstitut nachvollziehbar begründet sein. Fehlende Feststellungen dazu vermögen durch floskelhafte Formulierungen zur Erforderlichkeit nicht ersetzt werden. Eine Kontoauskunft sei erforderlich, wenn sie zur Aufklärung der Straftat notwendig ist und zur Erreichung der erhofften Ermittlungsergebnisse kein geeignetes gelinderes Mittel vorhanden ist (Juhasz, ÖJZ 2009/82, 758, Erlass des BMJ vom , Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar StPO Rz 28.) Die Auskunft sei nicht erforderlich, wenn sie nur deshalb angeordnet wird, weil der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft keine anderen Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen (Fuchs, ÖJZ 1990, 548).

Eine Auskunftspflicht der Banken bestehe somit nur dann, wenn konkrete Verfahrensergebnisse Grund zur Annahme bieten, dass der Eingriff in das Bankgeheimnis die angestrebten Ermittlungsergebnisse herbeiführen kann. Das Bankgeheimnis dürfe demnach nicht zur bloßen Verdachtsfindung durchbrochen werden. Die Anordnung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte dürfe daher nicht Ausgangspunkt von Ermittlungen zu einer Straftat sein (Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar StPO Rz 29). Faktum sei, dass keinerlei konkrete Verfahrensergebnisse vorliegen, die einem begründeten Tatverdacht des Beschuldigten offenlegten. Die von der Finanzbehörde dargelegten Behauptungen und die spärlichen Unterlagen seien jedenfalls nicht geeignet, eine Bewilligung für eine Kontoauskunft zu rechtfertigen. Vielmehr liege es geradezu auf der Hand, dass die Auskunft lediglich angeordnet wurde, weil keine anderen Ermittlungsansätze zur Verfügung standen. Auch diese Prämissen haben Anwendung bei einer Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG zu finden.

3.9. Selbst wenn man bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Anordnung zur Auskunftserteilung zur Ansicht gelange, dass diese Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist, habe sie zu unterbleiben, wenn sie nicht auch verhältnismäßig ist (§ 116 Abs. 4Z4 StPO).

Gemäß § 5 StPO Abs. 1 dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg sein. Die durch die Anordnung der Erteilung von Bankauskünften bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung stehe keinesfalls in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg. Faktum sei jedenfalls, dass in die Rechte von Personen nur im geringstmöglichen Ausmaß eingegriffen werden darf. Nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 leg cit müssen zulässige Eingriffe in einer möglichst schonenden, die Würde, Rechte und Schutz für Dinge der Interessen der betroffenen Person wahrenden Art und Weise ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2).

Im Wesentlichen sei dahingehend darzulegen, dass eine Verhältnismäßigkeit zur Erteilung der Bankauskünfte zum Grad des Verdachtes nicht gegeben sei. Eine entsprechende Verdachtslage gegen den Beschuldigten [hinsichtlich] Finanzvergehen (die ohnehin zum Gutteil bereits verjährt wären), insbesondere im Zusammenhang mit den nicht nachvollziehbaren Berechnungen des Finanzamtes, reiche jedenfalls nicht dazu aus, eine Anordnung von Erteilung von Bankauskünften zu rechtfertigen.

Würde die Bank angehalten sein, die Auskünfte zu erteilen, so kämen damit selbstverständlich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Bonität des Beschuldigten auf. Dies könnte dazu führen, dass das Bankinstitut allfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fällig stellte, was die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten gefährden und allenfalls sogar eine Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten nach sich ziehen könne. In diesem Kontext sei auch die Verhältnismäßigkeit zum Gewicht der Straftat zu erwähnen. Selbstverständlich seien auch Finanzvergehen nicht zu bagatellisieren, seien jedoch unverhältnismäßig zu einer derart tiefgreifenden Maßnahme einer Bankeinsicht, die bis zum wirtschaftlichen Ruin eines Menschen führen kann. Auch im Hinblick dessen, sei eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Anordnung der Bankauskünfte nicht gegeben. Die einschlägigen Bestimmungen der StPO seien jedenfalls lex [leges] speciales und haben daher jedenfalls auch auf die Bestimmung des § 99 Abs. 6 FinStrG Anwendung zu finden.

Zusammenfassend sei sohin darzulegen, dass ein Rechtsgrund für die Bewilligung der Auskunftserteilung von Bankkonten und Bankgeschäften bzw. für die Anordnung jeglicher sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehre.

F. Mit Schreiben vom , zugestellt am selben Tage, hat der Amtsbeauftragte zu den Beschwerden des Beschuldigten vom (Pkt. E) wie folgt Stellung genommen (Finanzstrafakt, Bl. 529 bis 535):

Zum Sachverhalt:
Hinsichtlich des Sachverhaltes werde grundsätzlich auf den Akteninhalt verwiesen und dieser
kurz zur Übersicht zusammengefasst:

L, Betriebsprüfer beim Finanzamt Graz-Stadt, habe für das Finanzamt Graz-Umgebungdie G-GmbH (StNr. ggqqq) geprüft, an der der Beschuldigte zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist. Dabei seien relativ hohe Entnahmen auf demGesellschafterverrechnungskonto aufgefallen und wurde zum Zwecke der Beurteilung desVorliegens von verdeckten Ausschüttungen eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt, dieeine massive Unterdeckung ergeben habe (Finanzstrafakt, Bl. 3f). Zur Verifizierung dieser Vermögensdeckungsrechnung sei am ein Ergänzungsersuchen an denBeschuldigten verschickt worden, in der auch konkret Fragen [Antworten] zur Finanzierung desLiegenschaftsvermögens sowie den Kontoständen der diversen Konten abverlangt wurden (Finanzstrafakt,Bl. 249 ff).

Zu den Immobilien seien unter Verweis auf die abgabenrechtliche Verjährung keineAngaben gemacht worden (Finanzstrafakt, Bl. 12), die Fragen zum Kapitalvermögen seien explizit nichtbeantwortet worden (Finanzstrafakt, Bl. 12f) mit dem Verweis, es seien bereits Originalpolizzen, Sparbuchauszügeund Kontenauszüge übermittelt worden. Die Frage, wofür der Beschuldigte im Jahr 2010 € 208.336,24 entnommen habe, wurde unter Hinweis auf die gesetzeskonforme Verbuchung amVerrechnungskonto nicht beantwortet (Finanzstrafakt, Bl. 13) Hinsichtlich der Vermögensdeckungsrechnungen seien sämtliche Beträge bestritten und deren Richtigkeitabgestritten worden (Finanzstrafakt, Bl. 13f).

Aufgrund der äußerst hohen Unterdeckung und des Umstandes, dass die Angaben zu den Konten des Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 51 ff) nicht mit den Daten laut Kontenregister übereinstimmten(Finanzstrafakt, Bl. 61 ff) sei das gegenständliche Finanzstrafverfahren in gerichtlicher Zuständigkeiteingeleitet und von der Staatsanwaltschaft Graz die Auskunfterteilung über Bankkonten undBankgeschäfte nach §§ 109, Z4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 StPO angeordnet worden. Diese Anordnung sei vom Oberlandesgericht Graz aufgehoben worden [tatsächlich wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Gesetz verletzen], weshalb die dergestalt gewonnenenErmittlungsergebnisse zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 77 ff). Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft das [gemeint: sein] Verfahren wegen Unzuständigkeit nach § 202Abs. 1 FinStrG eingestellt und wurde [das Finanzstrafverfahren] am entsprechend § 54 Abs. 5 FinStrG fortgeführt.

In einer Ladung wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu den Versicherungsverträgen und den Konten mitzubringen (Finanzstrafakt, Bl. 103f). Der entsprechende Termin sei vom Verteidiger trotz Nachfrage, ob das Verfahren wirklich fortgeführt werde (Finanzstrafakt, Bl. 107 ff) undBejahung durch den Amtsbeauftragten [in seiner Eigenschaft als aktenführendes Organ der Finanzstrafbehörde] am (Finanzstrafakt, Bl. 111) erst kurzfristig am abgesagt und um Festsetzung eines neuen Termins ersucht worden (Finanzstrafakt, Bl. 113).

Zur daraufhin durchgeführten Vernehmung am sei der Beschuldigteschließlich aufgrund einer Krankheit nicht erschienen, weshalb dem Verteidiger die Erstattung einerschriftlichen Stellungnahme bis zum aufgetragen wurde (Finanzstrafakt, Bl. 126). An diesem Tag habe der Verteidiger dem [Strafreferenten] per Mail mitgeteilt, dass der Beschuldigte erst nachAkteneinsicht eine entsprechende Stellungnahme erstatten werde (Finanzstrafakt, Bl. 127).

Daraufhin wurde mittels Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG von den jeweiligenVersicherungsträgern die zum Beschuldigten vorhandenen Versicherungsverträgeangefordert. (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff).

Am sei dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und erneut die Erstattung einerschriftlichen Stellungnahme bis aufgetragen worden (Finanzstrafakt, Bl. 207 f). Nach einer erneuten Fristerstreckung sei letztendlich am eine schriftlicheStellungnahme erstattet worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 ff).

Daraufhin sei in Zusammenarbeit mit dem Prüfer sowie dem Fachbereich des Finanzamtes Graz-Stadt so gut wie möglich versucht worden, dieBehauptungen des Beschuldigten mit den vorhandenen Beweismitteln in Einklang zu bringenund auch Adaptionen der Vermögensdeckungsrechnung vorgenommen (Finanzstrafakt, Bl. 229 bis 326, siehe insbesondere die Stellungnahme des Prüfers,Finanzstrafakt, Bl. 271 ff).

Da der begründete Verdacht trotzdem bestehen geblieben sei, sei am der Antrag desAmtsbeauftragten [des Strafreferenten] auf Erteilung einer Anordnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG gestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 327 ff). Die entsprechenden Anordnungen wurden vom Spruchsenatsvorsitzenden im Dezember2018 (genaues Datum der Unterfertigung sei nicht entzifferbar) erteilt (Finanzstrafakt, Bl. 343 ff).

Zu Punkt 1. der Beschwerden:
Es seien entsprechende weitere Ermittlungen angestellt und dem Beschuldigten mehrfach
die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden (die dieser jedoch nur rudimentär wahrgenommen habe). Zur Begründung durch das Oberlandesgericht werde auf [die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu] Punkt 3.7. [der Beschwerden] verwiesen.

Zu Punkt 2. der Beschwerden:
Zu 2.1.: Es sei entsprechend begründet worden, weshalb die Einsicht in die Bankkonten
unumgänglich für die Aufklärung der Straftat sei, da zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG neben der Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder Wahrheitspflicht auchder Eintritt einer Verkürzung gehöre und hierbei die einzelnen Besteuerungszeiträume getrennt zu betrachten seien. Die einzige [andere] Möglichkeit, die noch ohne Einsatz einesZwangsmittels bestünde, um zu den Informationen zu gelangen, wäre die Vorlage durch denBeschuldigten gewesen, wozu er auch aufgefordert wurde, was dieser jedoch nicht wahrgenommen habe. Es wäre auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung möglich [gewesen], in der Hoffnung, eineSchwarzbuchhaltung zu finden, was jedoch ein deutlich intensiverer Eingriff in diePrivatsphäre dargestellt hätte, weshalb der Einsichtnahme in die Konten auch ausGesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Vorzug zu geben gewesen wäre.

Nachdem die Bestimmungen der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anwendbar seien und der Gesetzgeber, hätte er die Regelung des § 99 Abs. 6 FinStrG gleich gestalten wollen wie [in] § 116 StPO, dies entsprechend machen hätte können, werde darauf nicht weiter eingegangen.

Zu 2.2.: Zur Anwendbarkeit der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, siehePunkt 2.1. Auch zur Verhältnismäßigkeit wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.

Zu 2.3. und 3.6.: Auf eine rechtliche Ausführung zu der Bestimmung des § 31 FinStrG werde verzichtet, da es […] klar sein dürfte, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht im Jahr 2019 schon eine Verjährung der Zeiträume vor 2013 bewirken könne. Die erste Verfolgungshandlung sei spätestens mit demAnlassbericht an die Staatsanwaltschaft vom gesetzt worden, auf § 31 Abs 3 FinStrG werde verwiesen.

Zu Punkt 3. der Beschwerden:
Zu 3.1.: Der vom Beschuldigten geschilderte Prüfungsablauf sei nach den dem Amtsbeauftragten
vorliegenden Informationen korrekt, wobei hierzu ausgeführt werde, dass die Feststellung derLiebhaberei eine Folge der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewesen sei und keine Sperrwirkung für weitere finanzstrafrechtlicheErmittlungstätigkeiten entfalte.

Zu 3.2.: Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei für die Beurteilung der Bonität auch ein Blick indie Vergangenheit notwendig gewesen, da ja auch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werdensollte. Da die Finanzstrafbehörde in ihren Ermittlungen nicht an einen Prüfauftrag gebunden ist, sei sie durchaus dazu berechtigt, sich auch die Vorjahre anzusehen. Zudem sei zuBeginn des Strafverfahrens von gerichtlicher Zuständigkeit ausgegangen worden. Auf dieAusführungen in Finanzstrafakt, Bl. 338 f werde verwiesen [wohl ein Verweis auf Ausführungen dazu, weshalb der Prüfer berechtigt gewesen sei, zur Klärung eines Startvermögens am Beginn des Prüfungszeitraumes für eine Lebenshaltungskostenrechnung auch die Vorjahre zu analysieren].

Die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der Lebenshaltungskostenrechnung für 2005 bis 2009 werde in Hinblick darauf, dass der Beschuldigte selbst keinerlei Angaben zu diesem Zeitraum gemacht habe, ausdrücklich bestritten.

Zu 3.3.: Es sei zwar eine "umfangreiche" Stellungnahme eingebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 9ff), in derjedoch die Fragen zur Bonität nicht beantwortet worden seien, weder für verjährte, noch für nochnicht verjährte Zeiträume. Auf [die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu] 3.2. [der Beschwerde] werde hierbei verwiesen.

Der Beschuldigte hätte sämtlichen Verdacht einfach beseitigen können, indem er die Fragen- entweder im Zuge der Prüfungshandlungen oder im Zuge des Strafverfahrens -beantwortete, habe sich jedoch dazu entschieden, das nicht zu tun, weshalb die Fragen nachwie vor aufzuklären seien und somit zur gegenständlichenMaßnahme nach § 99 Abs. 6 FinStrG gegriffen hätte werden müssen.

Zu 3.4.1.: Der Beschuldigte habe nie nachgewiesen, über welches Anfangsvermögen er verfügte, es sei für die Finanzstrafbehörde nicht anders als durch die Konteneinschaunachprüfbar, welche Ersparnisse er im Laufe seines Lebens angeschafft habe. Die Frage nachdem Anfangsstand der Konten im Jahr 2005 sei ja nicht beantwortet worden.

Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Inkonsistenz der Argumentation, dasseinerseits für die Vermögensdeckungsrechnung ein Anfangsvermögen berücksichtigt werdensolle - welches jedoch nicht offengelegt werde - und andererseits argumentiert werde, dieJahre, die vor dem Prüfungszeitraum lägen bzw. verjährt seien, dürften nicht betrachtetwerden.

Zu 3.4.2.: Weshalb ein Verlust nicht als Ausgabe herangezogen werden könne, sei nichtnachvollziehbar, da Verluste irgendwie gedeckt werden müssen, entweder durchvorhandenes Vermögen oder durch entsprechende Darlehen. Argumente oder Nachweise bringe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht vor, lediglich Behauptungen.

Zu 3.4.3.: Der PKW stehe nach den vorliegenden Informationen im Betriebsvermögen desGewerbebetriebes und somit sehr wohl im Eigentum des Beschuldigten. Die Anschaffung an sich sei zwar buchhalterisch aufwandsneutral, faktisch habe das Fahrzeug jedoch mitirgendwelchen Geldmitteln angeschafft werden müssen (siehe auch Finanzstrafakt, Bl. 311 [diesbezüglicher Auszug aus dem KFZ-Zentralregister]).

Zu 3.4.4.: Zu den Lebenshaltungskosten seien vom Beschuldigten bisher keinerlei Angabengemacht worden. Zunächst wurden vom Prüfer € 1.500,00/Monat angenommen worden, da jedoch laut Cash-Flow-Rechnung des Verteidigers € 2.000,00/Monat angesetzt wurden, sei dasentsprechend übernommen worden (Finanzstrafakt, Bl. 217 ff). Nunmehr werde wiederum plötzlich ohne Nachweisebehauptet, dass der Beschuldigte äußerst niedrige Lebenshaltungskosten von maximal € 300,00/Monat gehabt hätte. Offensichtlich fahre der Beschuldigte nie auf Urlaub und übe keineHobbys nebenbei aus, zahle keinerlei Betriebskosten, [habe keine Ausgaben für] Handy, Internet, Fernsehen, gebe wederGeburtstags- noch Weihnachtsgeschenke und dürfte auch für Lebensmittel nur dasNotwendigste ausgeben, wenn er mit maximal € 10,00 am Tag auskomme.

Zu beachten sei hierbei auch, dass der Beschuldigte plötzlich dieLebenshaltungskosten auf den gesamten Zeitraum von 11 Jahren aufrechne und nicht, wiein den sonstigen Stellungnahmen, nur für 2010 bis 2015 spricht.

Zu 3.4.5.: Die Differenzen laut Beschuldigten ergäben sich einerseits daraus, dass Zinsen auf demGesellschafterverrechnungskonto (kein tatsächlicher Geldfluss) als Entnahme und somitEinnahme im Sinne eines Geldflusses angesetzt wurden und teilweise auch Rechenfehlergemacht wurden (zB. wurden 2011 die Zinsen doppelt als Einnahme angesetzt). Dies sei auch bereits im Antrag vom [an den Spruchsenatsvorsitzenden] thematisiert worden (Finanzstrafakt, Bl. 334 f). Die Verrechnungskonten fänden sich im Finanzstrafakt auf Bl. 279 bis 285 und seien die Berechnungen des Prüfers dazu nochmals auf Bl. 272 f aufgeschlüsselt.

Zu 3.4.6.: Zu den Anschaffungen in Höhe von € 190.000,00 werde auf die Ausführungen im Finanzstrafakt, Bl. 337, verwiesen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man einen Betrag von€ 197.500,00 entnimmt, ohne diesen irgendwo zu investieren.

Zu 3.4.7.: Die Berechnungen zu den Kreditraten seien auf Bl. 291 Finanzstrafakt nachvollziehbar dargestellt. Der Beschuldigte sei bereits im Abgabenverfahren ersucht worden, die Finanzierung der Immobilien darzulegen (Finanzstrafakt, Bl. 23), was er bis jetzt jedoch unterlassen habe. Unterlagen, die diesen -insbesondere für das Jahr 2006 - überaus niedrigen Zinssatz von 1 % p.A. nachweisen, habe erwiederum nicht vorgelegt, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt. Bei einem Fremdwährungskredit seien neben den Zinsen im Übrigen auch die Kursschwankungen derWährungen untereinander zu berücksichtigen. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang darauf, dass am bereits der Basiszinssatz 2,67 % betrug (aktuell -0,62,https://www.oenb.at/Service/Zins--und-Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html, Stand). Der Zinssatz des LIBOR CHF - 3 Monate, der häufig als Referenzzinssatz miteinem bestimmten Aufschlag herangezogen werde, habe im August 2006 ebenfalls 1,550 % betragen (https://de.global-rates.com/zinssatze/libor/schweizer-franken/2006.aspx). Aufgrund derwiederum äußerst spärlichen Angaben des Beschuldigten, der nicht einmal angebe, ob es sichum ein Darlehen mit fixen oder variablen Zinsen handelt und welche Laufzeit vereinbartwurde, sowie der behaupteten, unglaubwürdig niedrigen Zinsvereinbarung, sei ohne weitereNachweise auf den Darlehensvertrag nicht einzugehen.

Zu 3.5.: Der Beschuldigte rede sich erneut darauf hinaus, dass die Jahre vor 2010 nichtPrüfungsgegenstand waren, was für die strafrechtliche Beurteilung jedoch nichts zur Sache tue. Zu den (teilweise eklatanten) Rechenfehlern in der Cash-Flow-Rechnung desBeschuldigten werde auf die Stellungnahme [des Strafreferenten an den Spruchsenatsvorsitzenden] vom , Finanzstrafakt, Bl. 332 ff, verwiesen.

Zu 3.6.: Siehe oben Punkt 2.3.

Zu 3.7.: Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO auf das verwaltungsbehördlicheStrafverfahren siehe bereits Punkt 2.1.

Die Verweigerung der Konteneinsicht durch das Oberlandesgericht Graz wurde folgendermaßen begründet (Finanzstrafakt, Bl. 77 ff):

a.) Es sei nicht ersichtlich, woher die von der Finanzverwaltung angenommenenInformationen stammen und läge unter Entfall der angenommenenVersicherungsprämien in Höhe von € 441.163,03 keine Unterdeckung mehr vor.

b.) Es sei nicht erkennbar, welcher Art und Größe der Gewerbebetrieb sei, da nichtjede gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung derartig hoher Mehreinkünfte geeignetsei.

Zu a.): Die Höhe der Prämienzahlungen wurde [bei] den Versicherungsträgern mittlerweileerhoben und die Annahmen des Finanzamtes größtenteils bestätigt (Finanzstrafakt, Bl. 133 bis 197), lediglichzur Polizzennummer ***R5*** sei nicht der Beschuldigte, sondern die G-GmbH der Prämienzahler, weshalb diese Zahlungen von jährlich € 10.836,24 inden neuen Lebenshaltungskostenrechnungen auch nicht mehr als Ausgabe angesetzt wurden(siehe z.B. Finanzstrafakt, Bl. 325). Im Übrigen würden diese Zahlungen vom Beschuldigten mittlerweileauch nicht mehr bestritten. Zu den restlichen Ansätzen laut Lebenshaltungskostenrechnung werde auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten in Finanzstrafakt, Bl. 335 ff, verwiesen.

Zu b.): Zur Art und Größe der vom Beschuldigten ausgeübten Erwerbstätigkeiten werde ebenfalls auf die Ausführungen im Finanzstrafakt, Bl. 327 f, den Fragebogen, Finanzstrafakt, Bl. 47 f, sowie das vorliegendeAbgabenkonto verwiesen. Zur Glaubwürdigkeit der Höhe werde auf die Differenz derursprünglichen (Bl. 40) und der aktuellen (Bl. 325) Lebenshaltungskostenrechnunghingewiesen.

Allein aus der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Lebenshaltungskostenrechnung miteiner Unterdeckung in Höhe von zumindest -€ 272.000,00 (siehe Finanzstrafakt, Bl. 338, ausgehend von derStellungnahme des Beschuldigten vom ) für die Jahre 2010 bis 2015 und weiteren -€ 162.000,00 (Finanzstrafakt, Bl. 333) für die Jahre 2005 bis 2009, in Summe sohin -€ 434.000,00, ergibt sich,dass der Beschuldigte neben den offengelegten Einkünften noch weitere erzielt haben muss.

Dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit zum Nachweis andererLebenshaltungskosten bzw. zur Offenlegung weiterer Einkünfte bzw. Geldzuflüsse geboten worden und sei er auch mehrfach aufgefordert worden, die Bankkonten von sich aus offen zu legen. Es wäre fürihn ein Leichtes gewesen, das gesamte Finanzstrafverfahren mit sehr geringem Aufwand abzuwenden, stattdessen stecke er unverhältnismäßig mehr Aufwand darin, seine Konten nurja nicht herzeigen zu müssen.

Das ganze Verfahren über stelle der Beschuldigte Behauptungen auf, ohne diese je mitirgendwelchen Unterlagen zu untermauern. Die Beweislast liege zwar grundsätzlich bei derFinanzstrafbehörde, was jedoch nicht bedeutet, dass sie ungeprüft allen Behauptungen desBeschuldigten zu glauben hat. Um den Verdacht, der nach wie vor besteht, ordentlichuntersuchen zu können, sei es, wie bereits mehrfach betont wurde, notwendig, Einsicht in dieKonten zu nehmen.

Aus diesem Grund werde beantragt, die Beschwerden des Beschuldigten gegen dieAnordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte als unbegründetabzuweisen.

G. Am hat das Finanzamt Graz-Stadt als belangte Finanzstrafbehörde die Beschwerden laut Pkt. E dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegt und sich dabei gleichlautend wie der Amtsbeauftragte in Pkt. F geäußert.

H. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als weitere Verteidigerin des Beschuldigten sich zum Vorlagebericht der Finanzstrafbehörde laut Pkt. G bzw. zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten laut Pkt. F - die Beschwerden laut Pkt. E ergänzend und deren Systematik beibehaltend - wie folgt geäußert:

Zum Sachverhalt:
Der Sachverhalt werde von der Finanzstrafbehörde unvollständig und nur teilweise richtig wiedergegeben.

Es werde zwar darauf hingewiesen, dass der zuständige Prüferbei der G-GmbH die Außenprüfung 2010 bis 2014, ausgedehnt auf das Kalenderjahr 2015, durchführte bzw. durchführt, diese bis dato noch nicht abgeschlossen hat, obwohl die Prüfung im Herbst 2015 begonnen wurde. Bis dato werden von der Finanzstrafbehörde [wohl gemeint: der Abgabenbehörde] im Rahmen der Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2015 tatsächlich noch keine Feststellungen getroffen. Auf den Umstand, dass die G-GmbH zwischenzeitig die Beendigung der Außenprüfung schriftlich beantragt habe, werde ausdrücklich hingewiesen.

Bis dato stünden ausschließlich Behauptungen der Finanzbehörde im Zusammenhang mit einer etwaigen, von der G-GmbH realisierten verdeckten Gewinnausschüttung im Prüfungszeitraum im Raum, die durch die realisierten Sachverhalte, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen von der Finanzbehörde unter gesetzeskonformer Anwendung der anzuwendenden Rechtsnormen nicht aufrecht erhalten werden könnten.

Auf Seite 4 des Vorlageberichtes weise die Finanzstrafbehörde darauf hin, dass das Oberlandesgericht Graz die von der Staatsanwaltschaft Graz getroffene Anordnung (Konteneinschau) aufgehoben hat [tatsächlich: die diesbezüglichen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Gesetz verletzen] und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse demzufolge in gesetzeskonformer Weise zu vernichten waren.

Wenn dies die Finanzstrafbehörde tatsächlich getan hat, stelle sich die "berechtigte" Frage, warum sie weiterhin einen begründeten Verdacht hegt. Auf welcher Grundlage?

Aufgrund der Entscheidung des OberlandesgerichtGraz sei A mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom darüber informiert worden, dass das Finanzstrafverfahren gegen ihn betreffend die Jahre 2005 bis 2015 gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG eingestellt worden sei, weil kein ausreichender Verdacht bestehe, dass er Abgabenhinterziehungen in einer € 100.000,00 übersteigenden Höhe zu verantworten habe.

Mit dieser Benachrichtigung wäre das gerichtliche Finanzstrafverfahren für die Jahre 2005 bis einschließlich 2015 endgültig eingestellt worden.

Es sei zwar richtig, dass die Finanzstrafbehörde gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG wegen einem "Abgabenhinterzug" geringer [als] € 100.000,00 das Finanzstrafverfahren fortführen dürfe, sie sei aber nicht berechtigt (keine gesetzliche Legitimation), das Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG mit derselben Argumentation fortzuführen, mit der sie das gerichtliche Finanzstrafverfahren initiiert habe und dieselben ungerechtfertigten Vorwürfe zu erheben und dieselben Ziffern zu verwenden, wie sie dies schon im eingestellten gerichtlichen Finanzstrafverfahren getan habe. Tatsächlich tue die Finanzstrafbehörde dies aber.

Sie adaptiere zwar die von ihr behaupteten und in keiner Weise bewiesenen Beträge (Unterdeckung von Lebenshaltungskosten) von weit mehr als € 400.000,00 auf nunmehr wesentlich geringere, aber noch weit über € 100.000,00 liegende Beträge, habe es aber bis dato entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (siehe § 57 und § 84 FinStrG) unterlassen, A detailliert (konkretisiert) mitzuteilen, welche Abgaben (ESt, USt) und jeweils in welcher Höhe und in welchem konkreten Zeiträumen er hinterzogen haben soll.

Da der Beschuldigte tatsächlich keine Abgaben hinterzogen hat, könne die Finanzstrafbehörde die Abgabenarten, die Höhe der von ihr behaupteten hinterzogenen Abgaben und die Zeiträume tatsächlich nicht konkretisieren und verstoße daher gegen. die gesetzlichen Bestimmungen des FinStrG und der höchstgerichtlichen Judikatur und damit verbunden auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes [KontRegG].

Dass die Finanzstrafbehörde auf Seite 4, letzter Absatz, des Vorlageberichtes eingestehen muss, dass sie Adaptierungen der vom Prüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnungenvornehmen musste, dokumentiere wohl das sorglose und. nicht rechtskonforme Vorgehen des zuständigen Prüfungsorganes und der Finanzstrafbehörde.

Es sei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Finanzstrafbehörde zur Zeit ein Verfahren wegen einem Betrag von weniger als € 100.000,00 führe (ausschließlich hiefür sei sie legitimiert und zuständig), sei sie demzufolge nicht berechtigt, Ziffern größer € 100.000,00 aus einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu verwenden, dass tatsächlich schon eingestellt wurde.

Da die Finanzstrafbehörde ihren Antrag auf Konteneinschau aber in gesetzwidriger Weise mit dem Ziffernwerk eines gerichtlich schon eingestellten Finanzstrafverfahrens begründete (Einstellungsbenachrichtigung vom der Staatsanwaltschaft Graz), sei eine derartige Konteneinschau unserer Rechtsauffassung entsprechend nicht gesetzeskonform und werde daher beantragt, der tatsächlich schon durchgeführten Konteneinschau die gesetzliche Zustimmung zu versagen und festzustellen, dass die aus dieser Konteneinschau gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu vernichten sind.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde einen "Abgabenhinterzug" bis dato ausschließlich behauptet und unterstellt, ihn tatsächlich aber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht beweisen kann (da ein solcher auch nicht erfolgte) und die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auf 10 Jahre nur dann in Frage komme, wenn zuvor ein "Abgabenhinterzug" tatsächlich belegt wurde.

Die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, stelle im Zusammenhang mit der Beurteilung von Verjährungsfristen eine sogenannte Vorfrage dar.

Aus diesem Grunde habe der zuständige Prüfer ohne rechtliche Legitimation, dass heißt, ohne Prüfungsauftrag für A und ohne dass zum Zeitpunkt der von ihm erstellten Lebenshaltungskostenrechnung für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2009 ein Finanzstrafverfahren anhängig gewesen wäre, sohin in gesetzwidriger Weise - noch dazu eine inhaltlich unrichtige - Lebenshaltungskostenrechnung erstellt. Die Rechtsauffassung der Finanzstrafbehörde (siehe Pkt. 3.5 Vorlagebericht), dass es für die strafrechtliche Beurteilung nichts zur Sache tut (bedeutungslos ist), ob die Jahre vor 2010 prüfungsgegenständlich waren oder nicht, entspreche nicht der derzeit gültigen Gesetzeslage (Abgabenordnung und FinStrG). Der Prüfer wäre nur berechtigt gewesen, für die Jahre 2005 bis 2009 eine Lebenshaltungskostenrechnung für A anzustellen, wenn er über einen Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG oder gemäß § 147 BAO für die Jahre 2005 bis 2009 zum damaligen Zeitpunkt gehabt hätte.

Tatsächlich werde der steuerlichen Vertretung und dem Verteidiger erst am ein fernmündlich vom Prüfer schon angekündigter Prüfungsauftrag (gemäß § 99 FinStrG) für die Jahre 2007 bis 2015 vorgelegt werden.

Bis dato stehe noch nicht fest bzw. hätte von der Finanzstrafbehörde nicht bewiesen werden können, dass A tatsächlich Abgaben hinterzogen habe, was der Genannte ob der Tatsache, dass er dies nicht getan habe, ausdrücklich bestreite.

Ohne die rechtskräftige Feststellung, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, seien die Finanzbehörde [wohl: Abgabenbehörde] und die Finanzstrafbehörde nicht berechtigt, Aktivitäten für Zeiträume zu entfalten, die schon eine Fristverlängerung für hinterzogene Abgaben berücksichtigen (Stichwort: Die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, stelle im Zusammenhang mit der verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Vorfrage dar und bestätigt dies ausdrücklich die Judikatur des VwGH)

Warum trotz Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens ein begründeter Verdacht trotzdem bestehen blieb, begründe die Finanz[straf]behörde auch im Vorlagebericht nicht und bleibe die vom Gesetzgeber und der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend geforderte Konkretisierung wiederum schuldig.

Dies wiege umso schwerwiegender, als der von der Finanzstrafbehörde behauptete Verdacht ja nur dann bestehen bleiben könnte, wenn die Finanzstrafbehörde die Zeiträume, die Höhe der Abgaben und die Abgabenarten gegliedert und sortiert (allesamt unter € 100.000,00, nur hiefür sei sie zuständig) konkretisieren würde.

Eine derartige vom FinStrG und der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend geforderte Konkretisierung wäre von der Finanzstrafbehörde aber bis dato unterlassen worden und fehle daher die vom Gesetzgeber geforderte Grundlage für eine gesetzeskonforme Konteneinschau, die tatsächlich schon durchgeführt wurde.

Auf die einschlägigen Bestimmungen des FinStrG und des KontRegG werde ausdrücklich verwiesen.

Zur Stellungnahme im Vorlagebericht

Zu Pkt. 1.: Die Finanzstrafbehörde verweise nur auf weitere Ermittlungen, unterlasse es aber, diese und deren Inhalt zu konkretisieren.

Zu Pkt. 2.1.: Die Finanzstrafbehörde behaupte ausschließlich die Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, gebe aber nicht bekannt, wodurch A diese Pflichten tatsächlich verletzt haben sollte und hat es bis datounterlassen, die von ihr behaupteten Abgabenverkürzungen der Höhe nach gegliedert nach Zeiträumen und Abgabenarten zu konkretisieren.

In Punkt 2.1. führe die Finanzstrafbehörde aus, dass eine Konteneinschau ein gelinderes Mittel darstelle als eine Hausdurchsuchung, vergesse aber, darauf hinzuweisen, dass eine Hausdurchsuchung in gesetzeskonformer Weise ohne Konkretisierung (Zeitraum, Abgabenart und Höhe) der von ihr behaupteten hinterzogenen Abgaben wohl nicht zu bewerkstelligen wäre, insbesondere auch deshalb, da die Kalenderjahre 2007 bis einschließlich 2011 aufgrund der Bemessungsverjährung schon verjährt seien und die Unterlagen für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2011 ob der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist seit (dies gelte für das Kalenderjahr 2011) nicht mehr aufbewahrt werden müssten.

Eine Hausdurchsuchung für Zeiträume zu beantragen, die einerseits der Bemessungsverjährung unterlegen sind und für die andererseits gar keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht, erscheine wohl [als] eine bemerkenswerte Interpretation des FinStrG.

Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zum derzeitigen Verfahrensstand nicht bewiesen sei, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht und könne aus diesem Grunde im derzeitigen Verfahrensstand nicht auf die verlängerte Verjährungsfrist durch die Finanzstrafbehörde zurückgegriffen werden.

Es sei zutreffend, dass die Bestimmungen der StPO im Finanzstrafverfahren regelmäßig (nur in Ausnahmefällen) nicht gelten und sei aus diesem Grunde die Finanzstrafbehörde angehalten, die Bestimmungen des FinStrG einzuhalten, was Sie tatsächlich leider nicht tue.

Bis dato habe die Finanzstrafbehörde es unterlassen, A gegenüber zu konkretisieren, warum sie ihn in finanzstrafrechtlich verfolgt. Eine unrichtige Lebenshaltungskostenrechnung für Zeiträume, für die keine Legitimation bestehe und bestand eine solche überhaupt zu erstellen, könne wohl nicht die gesetzliche Grundlage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und die Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG sein.

Zu Pkt. 2.3. und Pkt. 3.6.: Wie die Finanzstrafbehörde ohnehin wisse, verlängern Verfolgungshandlungen die Verjährungsfrist nur und sei die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren ausschließlich auf hinterzogene Abgaben anzuwenden, wobei die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht (siehe oben) eine Vorfrage sei und erst nach Klärung dieser Frage über anzuwendende Verjährungsfristen gesprochen werden könne.

Zum derzeitigen Stand des Verfahrens könne die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben noch nicht angewandt werden (ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, wurde bis dato rechtskräftig noch nicht festgestellt), sondern sei derzeit noch die Bemessungsgrundlage von fünf Jahren mit Verlängerung, sohin eine Frist von 6 Jahren dem Verfahren zugrunde zu legen.

Dass in der Beschwerde vom die Verjährungsfrist vom Verteidiger irrtümlich [unrichtig] interpretiert wurde, mag an den gesetzlichen Bestimmungen und der Verpflichtung der Finanzstrafbehörde, diese zwingend einzuhalten, nichts ändern.

zu Pkt. 3.1.: Die Finanzstrafbehörde irre, wenn sie ausführe, dass die Feststellung der Liebhaberei eine [wohl zu ergänzen: Folge der] Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist.

Tatsächlich habe A in seinen persönlichen Jahresabschlüssen und den dazugehörigen Steuererklärungen (ESt und USt) keine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu verantworten. Derartige Verletzungen seien ihm [in der] durchgeführten Prüfung [für den Zeitraum] 2012 bis 2014 von der Finanzstrafbehörde auch nicht vorgeworfen und auch nicht festgestellt worden. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien [wegen] deren nachhaltigen Verlustigkeit in Übereinstimmung mit den Abgabenvorschriften und der Liebhabereiverordnung als Liebhaberei und demzufolge nicht als Einkunftsquelle beurteilt worden.

Die Jahre 2005 bis 2011 seien bei A nicht geprüft worden, da hiefür kein Prüfungsauftrag vorgelegen ist.

Zu Pkt. 3.2.: Im Hinblick auf die von der Finanzbehörde angesprochene Bonitätsprüfung sei anzumerken, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (siehe Ra 2018/13/0007) bei der Beurteilung der Bonität des Steuerpflichtigen der Wert der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft zwingend zu berücksichtigen sei.

Tatsächlich habe sich die Finanzbehörde in gesetzwidriger Weise und entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur bis dato nicht bereit erklärt, den Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei A zu berücksichtigen..

Unabhängig davon habe die G-GmbH im Kalenderjahr 2017 eine offene Gewinnausschüttung im Umfange von € 600.000,00 brutto vorgenommen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 165.000,00 als KA fristgerecht gemeldet und hiefür einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Die Zahlungserleichterung sei von der Finanzbehörde mit Bescheid vom , eingelangt am , genehmigt und demzufolge durch die Genehmigung des Zahlungserleichterungsantrages die offene Gewinnausschüttung und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer durch die Finanzbehörde eindeutig anerkannt. [Auf dem] Verrechnungskonto [sei] die Forderung der G-GmbH gegenüber A anlässlich der auf ihn entfallenden Nettogewinnausschüttung verrechnet [worden] und weise der Genannte gegenüber der Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt keine Schulden mehr [auf].

Warum die Finanz[straf]behörde vermeine, für eine im Kalenderjahr 2017 durchgeführte offene Gewinnausschüttung, für welche in gesetzeskonformer Weise Kapitalertragsteuer gemeldet und abgeführt wurde, in einem der Prüfungsjahre 2010 bis 2015 [eine] verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren/vorwegnehmen zu müssen, tatsächlich habe sie dies bis dato nicht getan, würde aber im Anlassfalle in gesetzwidriger Weise erfolgen, sei […] nicht nachvollziehbar.

[…] die Kapitalertragsteuer in der vorgenannten Höhe von € 165.000,00 sei bis zum von der G-GmbH auch bezahlt worden.

Dass die Finanzstrafbehörde die inhaltliche Unrichtigkeit der in gesetzwidriger Weise vom Prüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung für 2005 bis 2009 mit der Begründung bestreite, dass A selbst keinerlei Angaben zu diesem Zeitraum mache, entbehre nicht einer bestimmten Pikanterie, weil die Behörde für den Zeitraum 2005 bis 2009 über keine rechtliche Legitimation verfügte und noch immer nicht verfüge, überhaupt Auskünfte von A zu begehren. Daran mag auch die Existenz der Bestimmungen des § 143 BAO nichts ändern,da die Auskunftspflicht gemäß § 143 BAO vorsehe, dass entweder ein Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO, ein Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO oder ein Auftrag gemäß § 99 FinStrG oder gegebenenfalls nur Gefahr im Verzug vorliege. Auskunftsbegehren der Finanzbehörde oder von Mitarbeiten der Finanzbehörde ohne jegliche rechtliche Grundlage seien durch die Bestimmungen des § 143 BAO jedenfalls nicht gedeckt und würden zweifelsfrei eine missbräuchliche Anwendung des § 143 BAO darstellen.

Derartige Aufträge (§ 147 BAO, § 144 BAO oder § 99 FinStrG) seien für die Zeiträume 2005 bis 2009 bis heute nicht existent, [auch] habe die Finanzbehörde bis heute auch nicht behauptet, dass Gefahr in Verzug vorliege, sondern erst vor ca. zwei Wochen fernmündlich der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben, dass im Rahmen des gemeinsamen Zusammentreffens am bei der Finanzstrafbehörde […] ein Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG […] für die Jahre 2007 bis 2015 vorgelegt werden wird.

§ 143 BAO legitimiere die Finanzbehörde ohnehin nicht, ohne Prüfungsauftrag von jedermann Auskünfte welche Art auch immer zu begehren. Sollte die Finanzbehörde die Bestimmungen des § 143 BAO derart interpretieren, nämlich […] dass sie ohne jegliche Aufträge (Prüfungsaufträge oder Nachschauaufträge siehe eben) immer und von jedermann Auskünfte einholen darf, würde sie […] die Bestimmungen des § 143 BAO missbräuchlich zur Anwendung bringen.

Zu Pkt. 3.3.:Es werde darauf hingewiesen, dass die steuerliche Vertretung in der mit dem Prüfer und seinem Teamleiter letzten abgehaltenen Besprechung […] am ausdrücklich bekannt gegeben habe, dass bei der Beurteilung der Frage, ob A anlässlich der Entnahmen von seinem Verrechnungskonto über ausreichend Bonität verfügte, der Wert seiner Beteiligung und die auf ihn anteilig zu entfallende Gewinnausschüttungsmöglichkeit zu berücksichtigen seien. [Dies werde vom Prüfer und seinem Vorgesetzten verneint, was durch ein von der steuerlichen Vertretung an diese gerichtetes Schreiben vom dokumentiert werde.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/13/0007, bestätige aber die Rechtsansicht der steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Bonitätsbeurteilung. Unabhängig davon werde die Bonität des A schon dadurch bestätigt, dass er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, seine Entnahmen über das Verrechnungskonto zur Gänze an die Gesellschaft und sei es auch durch Gegenverrechnung mit seinen offenen Gewinnausschüttungsansprüchen, zurückzuzahlen.

Die Tatsache, dass A im bisherigen Verfahren ausschließlich seine gesetzlichen Rechte wahrgenommen habe und für Zeiträume (2005 bis 2009),für die es keinen Prüfungsauftrag gegeben habe, der Finanzbehörde keine Auskünfte erteilte, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden und könne schon gar nicht die Inanspruchnahme des § 99 Abs. 6 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde rechtfertigen. [Andernfalls] käme es wohl zu einer missbräuchlichen Anwendung des § 143 BAO. Es sei rechtlich nicht zulässig, dass die Finanzstrafbehörde finanzstrafrechtliche Maßnahmen ergreife, wenn A ausschließlich seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehme.

Im Vorlagebericht, insbesondere zu Pkt. 3.3., werdeausdrücklich von der Finanzstrafbehörde eingestanden, dass sie § 99 Abs. 6 FinStrG nur deshalb zur Anwendung brachte, weil A Fragen nicht beantwortete, zu deren Beantwortung er aber schon Kraft Gesetz gar nicht verpflichtet gewesen wäre.

Im Abgabenverfahren habe A mangels Prüfungsauftrag für 2005 bis 2011 und auch nicht für 2015 keine Fragen beantworten müssen. Fragen im Zusammenhang [mit] seiner Prüfung für 2012 bis 2014 (welche in gesetzeskonformer Weise aufgrund eines Prüfungsauftrages für die Jahre 2012 bis 2014 von der Finanzbehörde durchgeführt wurde, habe er stets bereitwillig beantwortet, seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und sei die Prüfung 2012 bis 2014 in gesetzeskonformer Weise abgeschlossen worden.

Im nunmehrigen Finanzstrafverfahren werde darauf hingewiesen, dass A aufgrund der Bestimmungen des FinStrG berechtigt sei, keine Aussage zu tätigen.

Dass die Finanzstrafbehörde die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten durch den Einsatz des § 99 Abs. 6 FinStrG ahnde, sei gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehen und entspräche auch nicht der gesetzlichen Intention des FinStrG und des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes bzw. des Gesetzgebers.

Zu Pkt. 3.4.1.: Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass A unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen niemals verpflichtet gewesen ist, irgendetwas nachzuweisen und für Zeiträume ohne Prüfungsauftrag Anfangsvermögen zu dokumentieren.

Zu Pkt. 3.4.2.: Wenn die Finanzstrafbehörde darauf hinweise, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ein Verlust nicht als Ausgabe herangezogen werden kann, zeigt dies von einem bestimmten Unverständnis, da zuvor wohl die Frage zu klären sei, ob der realisierte Verlust liquiditätswirksam war oder nicht.

Auch mit dieser Ausführung verkenne die Finanzstrafbehörde die tatsächlichen Gegebenheiten und führe dies dazu, dass der zuständige Prüfer auf derartigen Überlegungen basierend unrichtige Lebenshaltungskostenrechnungen ausfertige, die […] die Finanzstrafbehörde in gesetzwidriger Weise als Grundlage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verwendet habe.

zu Pkt. 3.4.5.: Auf die der Behörde von A schon vorgelegte Lebenshaltungskostenrechnung für die Jahre 2010 bis 2015, welche tatsächlich jährliche Überschüsse ausweise, werde verwiesen. Es werde des Weiteren darauf verwiesen, dass die von ihm vorgelegte Lebenshaltungskostenrechnung für die Jahre 2010 bis 2015 mit dem Ziffernwerk in den Buchhaltungen 2010 bis 2015 und den bei der Finanzbehörde aufliegenden Jahresabschlüssen 2010 bis 2015 inhaltlich übereinstimme.

Bedauerlicherweise habe die Finanzbehörde bei den von ihr ausgefertigtenLebenshaltungskostenrechnungen nicht das Ziffernwerk der Buchhaltungen und der bei der Finanzstrafbehörde aufliegenden Jahresabschlüsse verwendet und ebenfalls bedauerlicherweise Ertragsrechnungen mit Liquiditätsrechnungen in gesetzwidriger Weise gemischt.

Die Finanzstrafbehörde gestehe auch in diesem Punkt ein, dass die Berechnungen des Prüfers bedauerlicherweise falsch seien, verwende aber derartige falsche Berechnungen weiterhin als Grundlage für den Antrag im Zusammenhang mit einer Konteneinschau und als Grundlage für ein bei der Finanzstrafbehörde abzuhandelndes Finanzstrafverfahren (Wertbetrag unter € 100.000,00).

Aus den falschen Lebenshaltungskostenrechnungen sei aber nicht erkennbar, welche Abgaben (ESt, USt) in welcher konkreten Höhe (unter € 100.000,00!) und in welchen Zeiträumen hinterzogen wurden.

In den Berechnungen des Prüfers werden ausschließlich Beträge jenseits von € 100.000,00 angeführt, welche tatsächlich die Fortführung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG nicht rechtfertigen könnten und für die es schon eine endgültige Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz vom gibt.

Da es ein Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) gebe, sei dieses auch im Verhältnis von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht zwingend zur Anwendung zu bringen.

Da die Finanzstrafbehörde es bis dato- siehe oben - unterlassen habe, konkret bekannt zu geben, welche Beträge A unter € 100.000,00 hinterzogen haben sollte (tatsächlich habe er keine Abgaben hinterzogen) und die Finanzstrafbehörde sich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren noch immer auf Beträge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (schon eingestellt) stütze, liege […] zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vor und legitimiere nicht eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG.

Wenn das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren in gesetzeskonformer Weise führen möchte, sei sie verpflichtet, die Gesetzeskonformität zu wahren und werde nicht umhinkommen, endlich die Abgabenarten (ESt und USt), deren Höhe (unter € 100.000,00) und die dazugehörigen Zeiträume bekannt zu geben, um Legitimation für die von ihr […] derzeit zu Unrecht entfalteten Aktivitäten zu erhalten.

Zu Pkt. 3.4.6.: Die Behauptung der Finanzstrafbehörde, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass man einen Betrag von € 197.500,00 entnimmt, ohne ihn irgendwo zu investieren, entbehre jeglicher Grundlage.

Es gelte vielmehr die Frage zu beleuchten, ob A bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jenen der BAO und nunmehr des FinStrG eine gesetzliche Verpflichtung treffe, bekannt zu geben, wie er den vorgenannten Betrag verwendet habe. Tatsächlich existiere eine derartige gesetzliche Verpflichtung in Österreich nicht.

Der Hinweis, dass er diesen Betrag in gesetzeskonformer Weise verwendete, sei hinreichend. Auf die Stellungnahme vom (siehe Seite 5), mit der der Finanzbehörde mitunter auch bekannt gegeben wurde, dass die von A entnommenen Geldbeträge in gesetzeskonformer Weise von ihm verwendet wurden, werde verwiesen. Eine umfangreichere Verpflichtung treffe ihn nicht und habe demzufolge die Finanzbehörde [Abgabenbehörde] und / oder die Finanzstrafbehörde keinen gesetzlichen Anspruch auf mehr Information. […]

Die A gesetzlich zugestandenen Rechte seien von der Finanzbehörde und/oder der Finanzstrafbehörde zwingend zu respektieren und anzuerkennen, auch dann, wenn die Finanzbehörde vermeine, dass der Genannte bei Inanspruchnahme seiner ihm gesetzlich zustehenden Rechte die Finanzbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend aktiv unterstütze, was tatsächlich aber nicht der Fall sei […].

A habe auch im Rahmen der bei der G-GmbH noch immer stattfindenden Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2015 als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer seiner Mitwirkungsverpflichtung im vollen Umfange entsprochen. Die Finanzbehörde sei aber nicht berechtigt (keine gesetzliche Legitimation), im Rahmen einer Außenprüfung bei der G-GmbH dem Geschäftsführer Fragen zu stellen, die ausschließlich seine persönliche Privatsphäre betreffen und in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Außenprüfung bei der GmbH stehen.

Zu Pkt. 3.5.: Die Finanzstrafbehörde [führe aus]: "Der Beschuldigte redet sich erneut darauf hinaus, dass die Jahre vor 2010 nicht Prüfungsgegenstand waren, was für die strafrechtliche Beurteilung jedoch nichts zur Sache tut." Auf die nunmehrige Stellungnahme werde verwiesen.

Zu Pkt. 3.7., dritter Absatz der Stellungnahme der Finanzstrafbehörde: A könne keine Geldflüsse oder Einnahmen/ Einkünfte eingestehen, die er tatsächlich nicht erhalten habe. Die Finanzstrafbehörde teile mit diesen Ausführungen unmissverständlich mit, dass sie nur deshalb ein Finanzstrafverfahren eingeleitet habe, weil A nicht bereit gewesen wäre und bereit sei, Forderungen / Auskunftsbegehren der Finanzbehörde zu erfüllen, zu denen die Finanzbehörde tatsächlich bei gesetzeskonformer Anwendung der relevanten Normen gar nicht berechtigt sei. […]

Es sei nicht zu akzeptieren, dass sich die Finanzstrafbehörde im verwaltungsstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren noch immer auf ein Ziffernwerk eines schon endgültig eingestellten gerichtlichen Fınanzstrafverfahrens stütze und selbst schriftlich eingestehe, dass sie das Finanzstrafverfahren deshalb eingeleitet habe und führe, weil A freiwillig keine Auskünfte erteilte, die er, wie schon mehrfach erwähnt, gar nicht erteilen müsse.

Die Finanzstrafbehörde sei vielmehr verpflichtet, nunmehr endlich die ihm zur Last gelegte Tat und deren Umfang zu quantifizieren, ihre Legitimation, dasverwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gegen ihn überhaupt führen zu dürfen, nachzuweisen (Stichwort Wertbetrag unter € 100.000,00) und die ihm zustehenden Rechte sowohl entsprechend den Abgabenvorschriften, der BAO, des FinStrG und des KontRegG zu respektieren und ihn nicht in der Wahrung seiner Rechte zu beeinträchtigen und zu verletzen.

Es werde daher abermals beantragt, der Beschwerde vom gegen die Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom vollinhaltlich stattzugeben und [diese] Anordnungen als gesetzwidrig zu beurteilen.

I. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - unter Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H wie folgt ausgeführt:

[…] Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z. 1 des Bankwesengesetzes zu begehren und ist eine derartige Anordnung vom Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates auszusprechen und zu unterfertigen. Die Regelung des § 99 Abs. 6 FinStrG umfasse […] nicht die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 11 Bankwesengesetz, welche die Bankinstitute im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren von Abgabenbehörden aufgrund des § 8 des KontRegG von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Da die Anordnung gegenüber einem Bankinstitut auf Konteneinschau unabhängig von den Bestimmungen des § 99 FinStrG stets wohl immer nur in Gemeinsamkeit mit den Bestimmungen des § 8 und des § 9 des KontRegG zulässig ist, seien für Konteneinschauen […] immer die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 KontRegG zu berücksichtigen, auch dann, wenn § 8 des KontRegG sich ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren des § 165 BAO beziehe, dies insbesondere dann, wenn die Finanzstrafbehörde die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 FinStrG in gesetzwidriger Weise zur Anwendung bringe. Aufgrund der Tatsache, dass die Finanzbehörde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 165 BAO, § 8 KontRegG und dadurch […] erhöhten Rechtschutz gemäß § 9 KontRegG (Genehmigung der Anordnung aufKonteneinschau durch einen Richter des BFG) durch ungerechtfertigte Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG umgehe, verletzt sie die A zustehenden Rechte gemäß dem KontRegG. Dass die Finanzstrafbehörde die Bestimmungen des § 8 und § 9 des KontRegG durch ungerechtfertigte Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG umgeht, bestätige sie selbst schriftlich im Vorlagebericht vom (siehe zu 3.3, Seite 5): ,,Es wurde zwar eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht (AS9ff), in derjedoch die Fragen zurBonität nicht beantwortetwurden, wederfür verjährte noch für nicht verjährte Zeiträume. Auf Pkt. 3.2. wird hiebei verwiesen. Der Beschuldigte hätte sämtlichen Verdacht einfach beseitigen können, in dem er die Fragen - entweder im Zuge der Prüfungshandlungen oder im Zuge des Strafverfahrens - beantwortet, hatsichjedoch dazu entschieden, das nicht zu tun, weshalb die Fragen nach wie vor aufzuklären sind und somit zur gegenständlichen Maßnahme nach § 99 Abs. 6FinStrG gegriffen werden musste."

Es werde ausdrücklich betont, dass diese Stellungnahme der Finanzstrafbehörde nicht den Tatsachen entspreche und der Beschuldigte sehr wohl zur Frage seiner Bonität Stellung bezogen hat (siehe auch die Stellungnahme vom - Seite 5) und dass die Finanzstrafbehörde entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH ( Ra 2018/13/0007) den Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft bei der Beurteilung seiner Bonität nicht berücksichtigte. Dass die Finanzbehörde Auskünfte für verjährte Zeiträume begehre, sei gesetzwidrig und könne keinesfalls Grundlage für die Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG sein. In vorgenannter Stellungnahme gestehe die Finanzbehörde aber ein, dass sie auch für verjährte Zeiträume Auskünfte begehrte. Der Beschuldigte habe stets alle Fragen umfangreich beantwortet, sei aber die belangte Behörde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht bereit, den Inhalt der Fragebeantwortung zu akzeptieren. Durch die Fragebeantwortung seien jedenfalls alle, wenn auch unberechtigten Zweifel der Finanzbehörde beseitigt worden. Des Weiteren seien […] die Anordnungen auf Konteneinschau vom durch die Staatsanwaltschaft Graz durch Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom allesamt wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wurden, [wobei] beschlussmäßig festgestellt wurde, dass die durch das gesetzeswidrige Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten seien.

Im Erlass vom des Bundesministeriums für Justiz im Zusammenhang mit der Anordnung über Auskünfte aus dem Kontenregister […] werde unter Punkt 2., Seite 4 des Erlasses ausgeführt, dass aufgrund einer Anordnung nur einmalig Einsicht in das Kontenregister genommen werden darf, dies werde wohl auch für die Konteneinschau, die eine massivere Maßnahme gegen den Betroffenen darstellt, Gültigkeit haben müssen. Eine einmalige Nachschau habe aber schon aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom , welche durch den Beschluss vom des Oberlandesgericht Graz als gesetzwidrig aufgehoben wurde, stattgefunden. Da die Finanzbehörde […] entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß Benachrichtigung vom endgültig eingestelltes Finanzstrafverfahren für die Jahre 2005 bis 2015 gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG fortführe, bestätige sie, dass sie ein identisches Verfahren nur mehr fortführe, dies wegen Unterschreiten von Wertbetragsgrenzen. Es sei aber […] unstrittig, dass es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt und werde dies auch durch die Anwendung des § 54 Abs. 5 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde selbst bestätigt. Da die Konteneinschau des Landesgericht Graz vom wegen Gesetzeswidrigkeit durch Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom aufgehoben wurde, bestehe keine zweite Berechtigung mehr (in derselben Causa!!) für das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde abermals eine Konteneinschau, wie sie es mit Anordnungen vom tatsächlich getan habe, durchzuführen.

Die von der Staatsanwaltschaft Graz ausgefertigten Anordnungen vom richteten sich gegen die identischen Bankinstitute und hätten die selben Konten und Zeiträume betroffen, die nunmehr mit abermaligen Anordnungen der Finanzstrafbehörde vom erfasst sind. Mit Ausnahme der Tatsache, dass in den Anordnungen vom als Begründung für die Anordnungen der § 99 Abs. 6 FinStrG herangezogen wurde, seien die Begründungen der nunmehrigen Anordnungen der Finanzstrafbehörde mit jenen vom der Staatsanwaltschaft Graz inhaltlich, wenn auch nicht textlich, identisch und betreffen wiederum dieselben Konten, dieselben Zeiträume und dieselben Bankinstitute.

Ausschließlich durch diese rechtswidrige Anwendung des § 99 FinStrG und des KontRegG wäre es der Finanzstrafbehörde möglich gewesen, die mit Beschwerde vom angefochtenen Anordnungen auf Konteneinschau vom auszufertigen. Die genannten Anordnungen seien daher auch wegen Verletzung der Bestimmungen des § 99 FinStrG und der Bestimmungen des KontRegG ersatzlos aufzuheben.

J. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - auch unter beständiger Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H weiters wie folgt ausgeführt:

Am sei den Verteidigern bei einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Finanzstrafbehörde ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG im Zusammenhang mit § 147 BAO für die Kalenderjahre 2007 bis 2015 ausgehändigt worden. Auch wurde ihnen […] eine Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015 (ausgefertigt vom Betriebsprüfer) vorgelegt. Im Besprechungsprotokoll vom (2 Seiten beiliegend) habe die Behörde bekanntgegeben, dass die gegenständliche Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015 [im Finanzstrafakt] unter Bl. 545 erfasst sei. […]

Im Vorlagebericht vom werde seitens der Finanzstrafbehörde auf Seite 7, 3. Absatz, ausdrücklich daraufverwiesen, dass die Lebenshaltungskostenrechnung 2005 bis 2015 insgesamt eine Unterdeckung von € 434.000,00 ausweise. Die laut Lebenshaltungskostenrechnung, Finanzstrafakt, Bl. 545, den Verteidigern am bekanntgegebene Unterdeckung betrage für die Jahre 2007 bis 2015 laut bedauerlicherweise unrichtiger Berechnung durch die Behörde "nur mehr" € 285.429,51, wobei die Finanzstrafbehörde die Informationen, welche ihr im Rahmen der Konteneinschau laut beschwerdegegenständlichen Anordnungen vom zur Kenntnis gelangten, berücksichtigt habe.

Unter Hinweis auf den Inhalt des Protokolls vom [Finanzstrafakt, Bl. 577 f] und die der Finanzstrafbehörde schon mit Schreiben des Verteidigers vom vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Lebenshaltungskostenrechnung, die mit den Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen derJahre 2010 bis 2015 identisch sei, werde ausgeführt:

Die Finanzstrafbehörde habe ihren beantragten Anordnungen für die Konteneinschau vom eine Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 in der Höhe von € 434.000,00 zugrunde gelegt. Nunmehr betreibe sie ein Finanzstrafverfahren auf der Grundlage einer Unterdeckung von € 285.429,51, wobei Informationen berücksichtigt werden, deren Verwendung ob der gegenständlichen Beschwerde noch gar nicht feststehe. Berechnet man auf Grundlage dieses Betrages die von der Finanzstrafbehörde behauptete Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer (siehe Prüfungsbescheid vom ), könne sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen kein hinterzogener Betrag unter € 100.000,00 ergeben. Dies sei schlichtweg nicht möglich.

USt-Bemessungsgrundlage: € 285.429,51 : 1,2 x 20,00 % = € 47.571,59 USt
ESt-Bemessungsgrundlage: € 285.429,51 - € 47.571,59 = € 237.857,92, hievon ESt lt. Tarif (2015) = € 109.134,00
Gesamtbelastung: € 156.705,59

Ob der gesetzlichen Bestimmungen des FinStrG (siehe § 53 FinStrG) sei für behauptete Abgabenverkürzungen in der Höhe von mehr als € 100.000,00 nicht die Finanzstrafbehörde zuständig, sondern das zuständige Straflandesgericht. […] Da die Finanzstrafbehörde sich bei den von ihr beantragten Anordnungen auf Konteneinschau vom auf einen Unterdeckungsbetrag von € 434.000,00 berufe, den sie im Vorlagebericht vom [2019] aufrecht erhält, nunmehr durch Vorlage einer neuen Lebenshaltungskostenrechnung am auf € 285.429,51 reduziert, wäre sie zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen (Unzuständigkeit!), den am eingebrachten Antrag aufAnordnung einer Konteneinschau einzubringen und vom zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden genehmigen zu lassen. Schon aus diesem Grunde werde beantragt, die Anordnungen aufKonteneinschau wegen Gesetzeswidrigkeit (keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde) als gesetzwidrig zu beurteilen, demzufolge aufzuheben und die Vernichtung der daraus gewonnenen Erkenntnisse der Finanzbehörde aufzutragen.

Zum Inhalt derLebenshaltungskostenrechnung 2007 bis 2015 (jene die am vorgelegt wurde) sei nur auf Seite 1 [ident mit Finanzstrafakt, Bl. 545, dort überschrieben mit "Stand ", Gesamtbetrag € 283.939,56] näher einzugehen, da Seite 2 Informationen berücksichtige, [welche] auf der tatsächlich durchgeführten Konteneinschau wegen Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung basierten, und wie folgt anzuführen:

Die Finanzbehörde weiseZwischenergebnisse, dies sind die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, laut Beilage A, aus [ident mit der Zeile "Vorläufiges Zwischenergebnis", Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015, Vermerk "Stand ", Finanzstrafakt, Bl. 545].

Da zum derzeitigen Zeitpunkt die Gesetzeskonformität der erfolgten Konteneinschauen gemäß ob der anhängigen Beschwerden noch nicht feststehe, könnten gegebenenfalls gesetzwidrig erlangte Informationen (siehe Seite 2 der Lebenshaltungskostenrechnung) der Finanzstrafbehörde bei der Berechnung der Lebenshaltungskostenrechnung, die die Grundlage für die beantragte Konteneinschau darstelle und gewesen wäre, wohl nicht berücksichtigt werden und sei derzeit seitens der Verteidigung nicht näher darauf einzugehen.

Festzustellen sei, dass schon die Seite 1 der Lebenshaltungskostenrechnung massive Mängel aufweise und unabhängig von der Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde keine taugliche Grundlage für einen Antrag aufKonteneinschau darstellen könne und gekonnt habe.

Die Finanz[straf]behörde habe es auch verabsäumt, bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die richtigen Werte laut Feststellungsbescheiden 2010 bis 2015 zum Ansatz zu bringen [Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 2014 statt angesetztem Betrag von € 16.702,83 nur € 1.859,76 laut Bescheid; 2015 statt angesetztem Betrag von € 18.322,42 nur € 8.900,84] und gleichzeitig auch nicht berücksichtigt, dass die im Rahmen der Feststellungserklärung 2010 bis 2015 geltend gemachten Gewinnfreibeträge [2010: € 2.146,56 + 2011: € 2.770,17 + 2012: € 2.637,57 + 2013: € 3.715,14 + 2014: € 32.983,98 + 2015: € 17.901,59] nicht liquiditätswirksam seien (siehe Anlage A).

Insgesamt habe die Finanz[straf]behörde einen Rechenfehler in der Höhe von € 47.311,94 [begangen], dies zu Lasten des Beschuldigten, und könne eine derartige Berechnung ob deren Mangelhaftigkeit nicht die Grundlage für Anordnungsanträge für Konteneinschauen darstellen.

Unabhängig davon werde ausdrücklich festgehalten, dass tatsächlich keine Unterdeckung in den Jahren 2010 bis 2015 der Lebenshaltungskosten vom Beschuldigten bestehe und werde dies durch nachfolgende Berechnungen, die von der Verteidigung erstellt wurden und die dazugehörigen Unterlagen Verrechnungskonten etc. bestätigt. […]

K. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - wiederum unter Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H weiters wie folgt ausgeführt:

[…] In den Begründungen zu den Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte der Finanzbehörde vom stehe jeweils auf Seite 3 entweder 1. oder 2. Absatz, dass bei A für die Jahre 2005 bis 2015 bei der vom Betriebsprüfer durchgeführten Lebenshaltungskostenrechnung eine Unterdeckung von € 455.049,28 für die Jahre 2005 bis 2015 (kumulative Betrachtungsweise) ausgewiesen werde.

Die von der Finanzstrafbehörde im Beisein des Prüfers unsere Gesellschaft als Verteidiger ausgehändigte Lebenshaltungskostenrechnung weist für die Jahre 2007 bis einschließlich 2015 eine kumulative Unterdeckung in der Höhe von -€ 285.429,51 aus. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für die Jahre 2012 eine Überdeckung in der Höhe von € 27.808,88 und 2015 eine Überdeckung in der Höhe von € 10.300,62 ergebe.

Unabhängig davon, dass bestritten werde (siehe die schon an das Bundesfinanzgericht übermittelten ergänzenden Begründungen), dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Graz-Stadt mangels Zuständigkeit (siehe § 53 FinStrG) berechtigt war, die von ihr mit ausgefertigten Anordnungen gemäß § 99 FinStrG auszufertigen, habe die Finanzstrafbehörde in tatsachenwidriger Weise und entgegen ihren eigenen Berechnungen für die Kalenderjahre 2012 und 2015 trotz Überdeckung jeweils eine Konteneinschau beantragt und dies ebenfalls tatsachenwidrig damit begründet, indem sie ebenfalls für die Jahre 2012 und 2015 Unterdeckungen behauptete. Aus diesem Grunde fehle den Anordnungen für die Konteneinschauen 2012 und 2015 jegliche Rechtsgrundlage und wird beantragt, die Anordnungen für die Konteneinschauen 2012 und 2015 auch aus diesem Grunde für rechtswidrig zu erklären und der Behörde die Vernichtung der Erkenntnisse, die aus den rechtswidrigen Konteneinschauen gewonnen wurde, aufzutragen.

Ergänzend habe die Verteidigung nunmehr auf der Grundlage der von der Finanzbehörde bekanntgegebenen Unterdeckungen für die Jahre 2007 bis einschließlich 2011 und 2013 sowie 2014 auf Grundlage der schon existenten Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 und 2013 sowie 2014 exakt die von der Finanzstrafbehörde behaupteten vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen je Kalenderjahr berechnet. Daraus ergebe sich tatsächlich für die angesprochenen Jahre eine ESt-Belastung in Höhe von € 135.057,30 und nicht ein Betrag in Höhe von € 109.134,00 (kumulative Betrachtung) bzw. eine USt-Belastung in Höhe von € 53.923,17 und nicht ein Betrag in Höhe von € 47.571,99 (wie in der Eingabe vom (siehe Seite 2) bekanntgegeben). […]

L. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft in Umsetzung der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 6 FinStrG Ablichtungen der jeweiligen letzten Textseiten der Eingaben laut Pkt. H, I und K übermittelt, welche erst nachträglich am von der Geschäftsführerin der N & N Steuerberatungsgesellschaft und selbstständig berufsbefugten Steuerberaterin Mag.J unterfertigt worden sind - die Dokumente waren zuvor lediglich vom Berufsanwärter Mag.K für die Gesellschaft unterfertigt gewesen.

M. Mit schriftlicher Verfügung des namentlich bezeichneten Vorsitzenden eines nicht weiter bezeichneten Spruchsenates (der Vorsitzende ist aber laut damals geltender Geschäftsverteilung auch Vorsitzender des nach § 58 Abs. 2 FinStrG zuständigen Spruchsenates gewesen, siehe die im Intranet der Finanzverwaltung abrufbare Geschäftsverteilung der Spruchsenate), welcher offensichtlich als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eingeschritten ist (siehe Kopfzeilen der Schriftstücke; Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), datiert vom , vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im August 2019 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (Finanzstrafakt, Bl. 675 bis 705), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am , aber auch an eine Arbeitnehmerin der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH am (Finanzstrafakt, Bl. 707), hat dieser angeordnet, dass die BankC, CCC, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Kontos IBAN ***14*** für den Zeitraum ab bzw. ab Kontoeröffnung bis bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt wie folgt:

Der Beschuldigte führe als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Tätigkeitsbereich des Wohnmobilbaues bzw. Karosseriebaues (StNr. aaqqq). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde im Jahr 2016 hinsichtlich der Zeiträume 2012 bis 2014 geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass er im Zeitraum 2005 bis 2014 bis auf zwei Jahre (2007 und 2011) jedes Jahr Verluste erklärt hat. Gewinne von € 23.772,06 stehen Verlusten von -€ 181.238,91 gegenüber, sodass sich für den gesamten Zeitraum 2005 bis 2014 ein saldierter Verlust in Höhe von -€ 157.467,88 ergebe, weshalb steuerliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO festgestellt wurde und ab 2014 die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb auf null gesetzt wurden (Bericht vom )

Laut den der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen und Erklärungen habe der Beschuldigte positive Einkünfte aus einer Leibrente, sowie aus selbständiger Arbeit (AE-GesbR, StNr. aeqqq) und Vermietung und Verpachtung (AF-MEG, StNr. afqqq). An den Personengesellschaften sei der Beschuldigte gemeinsam mit F zu je 50 % beteiligt.

Die AE-GesbR erbringe Buchhaltungs-, Verwaltungs- und Logistiktätigkeiten für die G-GmbH (FN xxggg, weiters G1-GmbH). Diesbezüglich seien die Jahre 2010 bis 2014 vom Finanzamt Graz-Stadt geprüft worden, wobei hier aufgefallen sei, dass hohe Honorarnoten an die G1-GmbH gestellt wurden, die bei dieser sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, jedoch erst im jeweils darauffolgenden Jahr bezahlt wurden.

Der Beschuldigte sei gemeinsam mit F Gesellschafter und Geschäftsführer der G1-GmbH. Diese Gesellschaft führe Logistik- und Speditionsleistungen durch und ist beim Finanzamt Graz-Umgebung unter der Steuernummer ggqqq [erfasst]. In den Jahren 2005 bis 2015 habe der Beschuldigte diverse Vorteile aus der G1-GmbH erhalten.

Im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Betriebsprüfung [bei] der G1-GmbH sei dem zuständigen Betriebsprüfer der Umstand aufgefallen, dass laut Bilanz zum die Verrechnungskonten der jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 aufwiesen, wovon € 498.916,54 dem Beschuldigten zuzurechnen seien. Durch diese Entnahmen sei die gegenständliche Gesellschaft finanziell ausgehöhlt worden und von ihrer Hausbank, der BankC, als nicht mehr kreditwürdig eingestuft worden, weshalb die Gesellschafter einen Abstattungskreditvertrag über € 300.000,00 aufnehmen mussten, welcher durch Verpfändung von Immobilienvermögen und diversen Kapitalversicherungen besichert worden sei.

Zur Beurteilung, ob dadurch verdeckte Gewinnausschüttungen [Ausschüttungen] erfolgt sind, führte der Betriebsprüfer eine Vermögendeckungs- bzw. Lebenshaltungskostenrechnung durch, die bezogen auf den Beschuldigten eine massive Unterdeckung hervorgebracht habe. Das vorhandene Kapital- und Immobilienvermögen habe mit dem erklärten Einkommen nicht angeschafft werden können. Nach der zunächst vom Betriebsprüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung habe die Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 insgesamt - € 455.049,28 erbracht, hierbei seien auch schon die Beträge eingerechnet, die der Beschuldigte aus der G-GmbH erhalten habe (Stand Juli 2017, Finanzstrafakt, Bl. 40)

Zur Aufklärung der festgestellten Unterdeckung sei dem Beschuldigten als Geschäftsführer der G1-GmbH am ein Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen (Verf 29) zugesandt worden (Finanzstrafakt, Bl. 5 und 21 ff), in dem dieser aufgefordert wurde, Informationen zu seinen Liegenschaften und vorhandenen Bankkonten (insbesondere die Kontostände) zur Verfügung zu stellen.

In dem Antwortschreiben vom (Finanzstrafakt, Bl. 9 ff) habe der Beschuldigte jedoch die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet.

Als ihm gegenüber im Zuge einer Besprechung erwähnt worden sei, man überlege sich, zu überprüfen, ob eventuell neben den verdeckten Ausschüttungen auch noch [ein] anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, erklärte sich der Beschuldigte bereit, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde. Da dies rechtlich nicht möglich ist, wurde auf diesen Vorschlag vonseiten der Abgabenbehörde nicht eingegangen.

Im Zuge der Betriebsprüfung [bei] der G1-GmbH sei der Beschuldigte zudem aufgefordert worden, zu den ihm zugeordneten Konten laut Kontenregister Stellung zu nehmen (Finanzstrafakt, Bl. 52 ff). Hinsichtlich der beiden ihm zugeschriebenen Konten bei der BankD mit der Kontonummer IBAN ***12*** bzw. der Depotnummer ***13*** habe er angegeben, diese gehörten seiner Lebensgefährtin. Eine Detailüberprüfung der Konten habe jedoch hervorgebracht, dass laut Kontenregister nur der Beschuldigte als Konteninhaber genannt ist und seine Lebensgefährtin weder als weitere Inhaberin, Zeichnungsberechtigte, noch sonst Beteiligte aufscheine (Finanzstrafakt, Bl. 57 ff).

Aufgrund dieser Umstände sei die Finanzstrafbehörde tätig geworden. Unter Zugrundelegung der vom Betriebsprüfer errechneten Unterdeckung sei zunächst von einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000,00, somit gerichtlicher Zuständigkeit, ausgegangen worden. Um zu ermitteln, ob tatsächlich Abgabenhinterziehungen bewirkt wurden, in welchem Unternehmen diese begangen wurden und zur Verifizierung der Höhe der nicht offengelegten Einnahmen und Erträge wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz durch die Steuerfahndung eine Kontenöffnung nach § 116 StPO durchgeführt (Finanzstrafakt, Bl. 73). Gegen den diesbezüglichen Beschluss der Staatsanwaltschaft Graz [des Landesgerichtes Graz für Strafsachen] erhob der Beschuldigte Beschwerde, der vom Oberlandesgericht Graz am teilweise Recht gegeben wurde, weshalb die dergestalt erlangten Beweismittel zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 75 ff). Daraufhin wurde das [staatsanwaltliche] Verfahren am nach § 202 Abs. 1 FinStrG durch die Staatsanwaltschaft Graz eingestellt, da kein ausreichender Verdacht auf den Betrag von € 100.000,00 übersteigende Abgabenhinterziehungen mehr bestehe (Finanzstrafakt, Bl. 99).

Entsprechend dem § 54 Abs. 5 FinStrG sei daher das Verfahren in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fortgesetzt worden. Zunächst sei als Termin zur Einvernahme des Beschuldigten der festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom habe sich dessen Verteidiger Mag. Heinz BAUER vergewissert, ob dieser Termin in Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich stattfinde, was ihm mit Antwortschreiben vom bestätigt wurde. Mit Schriftsatz vom ersuchte der Verteidiger daraufhin auf Verlegung des Einvernahmetermines. Zum dann angesetzten Vernehmungstermin am 26. März 201 sei der Beschuldigte wegen einer Erkrankung nicht erschienen. Der Verteidiger ersuchte um die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme, wofür ihm Zeit bis gewährt wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff).

Nachdem [bis zum] keine schriftliche Stellungnahme eingelangt sei, sondern lediglich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG, stellte die Finanzstrafbehörde am ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark, um zu erheben, welche Prämienzahlungen für die in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigten Versicherungsverträge tatsächlich geleistet wurden. Die entsprechenden Informationen wurden von der Versicherung übermittelt und deckten sich großteils mit den in der Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers verarbeiteten Zahlen. Lediglich die ursprünglich als Ausgaben angesetzten Prämienzahlungen für die Polizzennummer ***R5*** seien tatsächlich nicht dem Beschuldigten, sondern der G1-GmbH zuzurechnen (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff).

Am sei dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm aufgetragen worden, bis eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, im Zuge derer die bereits mehrfach abverlangten Kontenauszüge vorzulegen, sowie nachzuweisen, mit welchen Mitteln der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Finanzstrafakt, Bl. 207 f).

Am sei letztendlich per Mail eine Stellungnahme übermittelt worden, [in welcher] zusammengefasst eine mangelnde gesetzliche Legitimation zur Beurteilung der Kalenderjahre 2005 bis 2009 behauptet wurde. Die Lebenskostenrechnung des Betriebsprüfers sei zudem falsch und sei keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (fälschlicherweise als Finanzstrafbehörde Instanz bezeichnet) gegeben, da von der behördlichen Vermögensdeckungsrechnung ausgehend, sich schon ertragssteuerlich ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ergebe. Zudem sei mangels Zuordnung der Abgabenverkürzungen zu einer Abgabenart bzw. eines Zeitraumes die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt. Überhaupt habe der Beschuldigte keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Zudem wurde eine "Cashflow-Rechnung" für die Zeiträume 2010 bis 2015 vorgelegt. Nachweise, sowie die mehrfach angeforderten Kontenauszüge seien nicht beigebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 bis 227).

Vom Betriebsprüfer sei aufgrund später aufgetauchter Informationen bzw. entdeckter Fehler eine neue Lebenshaltungskostenrechnung erstellt worden, welche für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung von -€ 381.671,51 ergebe (Finanzstrafakt, Bl. 325).

Mit Bescheiden [Verfügungen] vom bzw. vom sei[en] eine [tatsächlich: mehrere] Kontenöffnung[en] nach § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet worden, die jedoch nicht das gegenständliche Konto betroffen habe (Finanzstrafakt, Bl. 341 ff). Gegen diese Anordnungen sei von Seite des Beschuldigten das Rechtsmittel Beschwerde erhoben worden. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt (Finanzstrafakt, Bl. 539).

Nach durchgeführten Kontenöffnungen wurde am nach § 99 Abs. 2 FinStrG der Auftrag erteilt, beim Beschuldigten eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2015 durchzuführen (Finanzstrafakt, Bl. 527).

Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 1 FinStrG durch den Golfclub PP habe ergeben, dass der Beschuldigte folgende Mitgliedsbeiträge (exkl. PX Verbandsabgabe von € 37 / Jahr) entrichtet habe: 2005: € 1.080,00, 2006: € 1.100,00, 2007: € 1.167,00, 2008: € 1.201,00, 2009: € 1.242,00, 2010: € EUR 1.277,00, 2011: € 1.297,00, 2012: € 1.057,00, 2013: € 1.207,00, 2014: € 1.085,00, 2015: € 1.085,00, 2016: € 1.085,00, 2017: € 1.149,00, 2018: € 1.179,00, 2019: € 1.219,00, Summe: € 17.430,00.

Im Zuge diverser Einvernahmen und in mehreren Eingaben seien folgende Einwände vonseiten der Verteidigung erhoben worden (Finanzstrafakt, Bl. 577 ff):

Die Finanzstrafbehörde sei unzuständig, da aufgrund der zu erwartenden Steuerlast Iaut Vermögensdeckungsrechnung von über € 100.000,00 das Gericht zuständig sei, das gerichtliche Finanzstrafverfahren jedoch von der Staatsanwaltschaft Graz mit Benachrichtigung vom endgültig eingestellt worden sei.

Die Jahre 2012 bis 2014 seien schon abgeprüft worden und seien keine neuen Erkenntnisse hervorgetreten, weshalb es sich um eine unzulässige Doppelprüfung handle.

Für die Jahre 2007 bis 2011 dürfe keine Prüfung nach § 99 FinStrG durchgeführt werden, da bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei und über die Vorfrage für die verlängerte Verjährungsfrist, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, noch nicht entschieden worden sei.

Zudem liege kein konkreter Verdacht auf Abgabenhinterziehung für 2007 gegen den Beschuldigten vor.

Die Konteneinschau sei rechtswidrig erfolgt und wäre es die Aufgabe des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen, die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zu prüfen.

Zudem sei es auch nicht erlaubt, für dieselben Konten einmal eine Konteneinschau durch die Staatsanwaltschaft und ein zweites Mal durch die Finanzstrafbehörde zu veranlassen.

Aufgrund des offenen Beschwerdeverfahrens gegen die Konteneinschau sei die Finanzstrafbehörde nicht berechtigt, die erlangten Informationen zu verwerten, da diese bei festgestellter Rechtswidrigkeit zu vernichten seien. Es sei daher auch rechtswidrig, weitere finanzstrafrechtliche Aktivitäten, wie eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG, durchzuführen und müsste man mit sämtlichen Aktivitäten zuwarten, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden sei.

Der Betriebsprüfer hätte keine gesetzliche Befugnis zur Anfertigung einer Lebenshaltungskostenrechnung gehabt.

Im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme vom 15. Mai 201 habe der Beschuldigte von seinem Recht, zu schweigen, Gebrauch gemacht und keine der von der Finanzstrafbehörde gestellten Fragen beantwortet (Finanzstrafakt, Bl. 585 ff)

Mit Schriftsatz vom habe der Beschuldigte [behauptet], dass er die Fragen deshalb nicht beantwortet habe, weil er diese nicht zuvor übermittelt bekommen habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, diese wahrheitsgemäß zu beantworten, da die abgefragten Sachverhalte teilweise zehn Jahre zurücklägen (Finanzstrafakt, Bl. 629 ff).

Aufgrund einer Anordnung nach § 99 Abs. 1 FinStrG wurden der Finanzstrafbehörde am bzw. Aufstellungen der I-Versicherung zu den bestehenden Personenversicherungen des Beschuldigten übermittelt (Finanzstrafakt, Bl. 641 ff).

Auch nach aktuellem Ermittlungsstand (Vermögensdeckungsrechnung vom ) verbleibe eine Unterdeckung für die Jahre 2007 bis 2015 von € 285.429,51. Selbst, wenn die vom Prüfer angenommenen Lebenshaltungskosten in Höhe von € 1.500,00 / Monat außer Acht gelassen würden, verbliebe eine Unterdeckung von € 123.429,51 (Finanzstrafakt, Bl. 672 f).

Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, die nachvollziehbare Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers zu entkräften. Trotz weiterer Ermittlungen der Finanzstrafbehörde verbleibe für die Jahre 2007 bis 2015 eine Unterdeckung in Höhe von mindestens € 123.429,51.

Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seinem Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt hat, weil sonst die die Einkünfte bei weitem übersteigenden Lebensunterhaltskosten nicht erklärbar seien. Da jedermann klar sei, dass sämtliche Einnahmen und Erträge in den Abgabenerklärungen offenzulegen sind, sei nach derzeitigem Ermittlungsstand zumindest von bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen.

Aufgrund des Umstandes, dass ein Großteil der errechneten Unterdeckung aus den angenommenen Lebenshaltungskosten von € 1.500,00 / Monat herrühre, seien die maßgebenden Tatbestandselemente für einen den Betrag von € 100.000,00 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag noch nicht mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes tunlichst vermieden werde (vgl. zu 2001/14/0155), weshalb die Zuständigkeit derzeit nach § 54 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde zukomme.

Nachdem das gegenständliche Konto weder von den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz zu 12 St 177/17t nach §§ 109 Z. 4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 StPO vom , noch den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG vom bzw. vom umfasst war, erübrige sich diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dem Argument der Verteidigung, es sei rechtlich unzulässig, für dieselben Konten eine Konteneinschau durch die Staatsanwaltschaft und ein zweites Mal durch die Finanzstrafbehörde zu veranlassen.

Zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen, sei, mangels anderer Unterlagen, die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich.

Insbesondere die Lebenshaltungskosten werden einen überaus hohen Einfluss auf den strafbestimmenden Wertbetrag haben, da diese den letzten vollständig geschätzten Posten der Vermögensdeckungsrechnung darstellen. Dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit zur Vorlage der entsprechenden Informationen gegeben worden. Im Zuge der Einvernahme vom sei er nochmals explizit nach der Höhe der Lebenshaltungskosten, sowie des Umstandes der Differenz der von ihm angegebenen Lebenshaltungskosten von zunächst € 2.000,00 (Schriftsatz vom , Finanzstrafakt, Bl. 215 ff) und danach € 300,00 (Beschwerde vom , Finanzstrafakt, Bl. 392 f), seiner Wohnsituation und nicht erklärten Mieteinnahmen befragt worden und habe er diese Fragen weder im Zuge der Vernehmung, noch später beantwortet.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine weiteren Informationen zu den Bankkonten und zu seinen Lebenshaltungskosten preisgeben werde. Da das Konto ***14*** das Hauptkonto des Einzelunternehmens sei (Finanzstrafakt, Bl. 52) und auch die private Unfallversicherung des Beschuldigten davon bezahlt werde (Finanzstrafakt, Bl. 643), sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Konto zur Begleichung der Kosten der alltäglichen Lebensführung verwendet wurde und somit Auskunft über die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten geben könne. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungen, stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden.

N. Gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. L hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als Verteidigerin mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und deren ersatzlose Aufhebung beantragt (Finanzstrafakt, Bl. 709 bis 713).

Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt:

Mit Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG vom habe das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde angeordnet, dass die BankC für das auf den Beschuldigten lautende Konto ***14*** für den Zeitraum bis sämtliche Kontenbewegungen der Finanzstrafbehörde darlegt und die Identität des Konteninhabers und aller über das Konto Verfügungsberechtigten und deren Identität Auskunft erteilt und bekanntgibt. Dazu sei auszuführen, dass der Finanzbehörde und der Finanzstrafbehörde schon seit Jahren bekannt sei, dass das vorgenannte Konto das Betriebskonto des A sei. Dies sei dem Finanzamt Graz-Stadt insbesondere deshalb bekannt, da mit Prüfungsauftrag vom für die Jahre 2012 bis 2014 von der zuständigen Finanzbehörde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchgeführt wurde und für den Zeitraum 01-07/2015 eine Nachschau gemäß § 144 BAO erfolgte. Im Rahmen dieser Außenprüfung und Nachschau seien der Finanzbehörde sämtliche für die Jahre 2012 bis 2014 und 01-07/2015 relevanten Belege (das heiße, alle Belege) vorgelegt worden. Diese Belege hätten auch die Bankbelege des Kontos ***14*** beinhaltet.

Die gegenständliche Prüfung habe keinerlei wie immer gearteten Beanstandungen im Zusammenhang mit Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und/ oder finanzstrafrechtlichen Belangen ergeben, sondern wurde von der Finanzbehörde nur festgestellt, dass die von A in den Jahren 2012 bis 2014 erwirtschafteten Verluste aus seiner Einzelunternehmung keine Einkunftsquelle darstellen und stellte die Finanzbehörde demzufolge Liebhaberei fest. Auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung für 2012 bis 2014 und Nachschau 01/2015 bis 07/2015 vom werde ausdrücklich verwiesen.

Dass die Finanzstrafbehörde [die] der Finanzbehörde schon zur Verfügung gestellten Bankauszüge für 2012 bis 2014 und 01 -07/2015 nunmehr im Rahmen einer Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte sich von der Bank des Beschuldigten abermals vorlegen lasse, stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz und stellt eine vollends überschießende und unseres Erachtens gesetzlich nicht gedeckte Zwangsmaßnahme dar. Unabhängig davon hätte der zuständige Finanzstrafreferent jederzeit die Möglichkeit gehabt, die von ihm begehrten Bankauszüge beim Beschuldigten anzufordern. Selbstverständlich gelte dies nur fürjene Jahre, die nicht schon verjährt sind und die sich einem gesetzlichen Zugriff aufgrund der Bestimmungen der BAO und des FinStrG überhaupt noch erschließen.

Es sei ausdrücklich daraufhinzuweisen, dass die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2011 jedenfalls schon der Bemessungsverjährung unterlegen seien und die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 überhaupt schon aus der absoluten Verjährungsfrist herausgefallen seien. Die für Finanzstrafverfahren gültige 10-jährige Bemessungsverjährung komme stets immer nur dann zum Tragen, wenn die Vorfrage, ob überhaupt Abgaben hinterzogen wurden, vorab geklärt und festgestellt worden sei. Bis dato wäre eine rechtmäßige Feststellung, dass überhaupt Abgaben von unserem Klienten hinterzogen wurden, von den zuständigen Behörden [ergänze wohl: nicht] getroffen [worden] und könne demzufolge die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht zur Anwendung gelangen. Aufdie entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde ausdrücklich hingewiesen. Mit der Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG vom verstoße die Finanzstrafbehörde daher gegen die Bestimmungen des § 99 FinStrG und wahre auch nicht die von ihr im Rahmen ihrer Aktivitäten und vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen des von der Finanzstrafbehörde derzeit […] geführten Finanzstrafverfahrens habe die Finanzbehörde selbst schon erkannt, dass sie auf die Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2010 keinen Rechtsanspruch mehr habe. Auf die Schreiben vom und werde verwiesen.

Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die Finanzbehörde unabhängig davon, dass sie für die Jahre 2012 bis 2014 (Ausnahme: die Feststellung der Liebhaberei) keine anderen Feststellungen tätigte, das Jahr 2015 (ohne Einkunftsquelle Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei) sonst erklärungsgemäß und das Jahr 2016 ebenfalls erklärungsgemäß durch Ausfertigung von Bescheiden (für das Jahr 2015 am und für das Jahr 2016 am ) abgeschlossen habe. Die vorgenannten Bescheide 2015 und 2016 seien allesamt rechtskräftig. Die Ausführungen des A seien allesamt seinem Steuerakt bei der zuständigen Finanzbehörde und seinem Strafakt bei der Finanzstrafbehörde zu entnehmen und fänden in diesen Akten nachvollziehbare tatsachengerechte Bestätigung.

Auf den Inhalt der Begründung der Anordnung vom sei nicht näher einzugehen, da bei dieser Begründung nunmehr wiederum ein anderes Zahlenwerk von der Finanzstrafbehörde verwendet werde, als dies bisher der Fall war (man lege nunmehr schon das vierte Mal ein anderes Ziffernwerk vor) und entspreche der Inhalt der Begründung im Übrigen auch nicht den realisierten Tatsachen und Sachverhalten und sei dies bei Einsicht in den Steuerakt und Finanzstrafakt leicht zu erkennen. Es stelle sich die "berechtigte" Frage, wie oft den die Finanzbehörde und / oder Finanzstrafbehörde, dies ohne jegliche Rechtsgrundlage Lebenshaltungskostenrechnungen mit jeweils unterschiedlichem Ziffernwerk […] erstellen werde. Im Übrigen sei daraufhinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren mit Benachrichtigung vom der Staatsanwaltschaft Graz […]für die Jahre 2005 bis 2015 schon eingestellt wurde.

Ob der von der Finanzbehörde/Finanzstrafbehörde noch immer verwendeten Ziffern, die einen theoretischen"Abgabenhinterzug" von Umsatzsteuer und Einkommensteuer von mehr als € 100.000,00 ergeben würden, sei in gesetzeskonformer Weise festzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde gemäß § 53 FinStrG über keine Zuständigkeit verfüge. Auf die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde wurde schon mehrmals hingewiesen, der berechtigte gesetzeskonforme Einwand aber von der unseres Erachtens auch in diesem Falle (Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG) unzuständigen Finanzstrafbehörde negiert. [Aufgrund] Unzuständigkeit habe die Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Graz-Stadt keine Berechtigung gehabt, die beschwerdegegenständliche Anordnung vom zu treffen.

Des Weiteren würden die an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsätze vom , [Pkt. I], [Pkt. J], [Pkt. K] und [Pkt. L] (bzw. deren Begründungen) zu [einem Teil der] Begründung dieser Beschwerde erhoben; auf den Inhalt der ergänzenden Beschwerdebegründung vom [Pkt. H] werde verwiesen.

O. Am ist die Beschwerde laut Pkt. N durch die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt als belangte Behörde elektronisch an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden, wobei ausgeführt wurde wie folgt:

Im Zuge der früheren Konteneinschau sei das nunmehr gegenständliche Konto ***14*** nicht berücksichtigt worden. Es sei daher in weiterer Folge die Einschau [auch] in dieses Konto beantragt und vom dazu zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden angeordnet worden. Hingewiesen werde darauf, dass die Einschau in das gegenständliche Konto nicht den Zweck verfolgte, weitere Einnahmequellen zu finden, sondern insbesondere dazu diente, zu untersuchen, ob der Beschuldigte von dritter Seite Darlehen gewährt bekommen habe, und dadurch eine alternative Erklärung für die hohe Unterdeckung laut Lebenshaltungskostenrechnung als nicht erklärte Einnahmen und Erlöse zu finden (vgl. z.B. Frage 19, Finanzstrafakt, Bl. 589).

Der Beschuldigte habe bis jetzt sämtliche Unterlagen immer nur nach längeren Verzögerungen und unter rechtswidrigen Bedingungen - als Beispiel werde hierzu die "Versiegelung" der Buchhaltungsunterlagen (Finanzstrafakt, Bl. 585, 629) genannt - beigebracht. Die restlichen Bankkonten, die letztendlich Gegenstand der früheren Konteneinschau waren, hat er ebenfalls trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Für sämtliche Jahre wäre daher aufgrund dieser unkooperativen Haltung davon auszugehen gewesen, dass dieser keinerlei Unterlagen, insbesondere keine Kontendaten mehr offenlegen würde. Da somit eine Aufforderung des Beschuldigten zur Offenlegung der Kontendaten offensichtlich erfolglos geblieben wäre, wurde, auch um dieses mittlerweile sehr lange dauernde Verfahren abzukürzen, davon abgesehen und, mangels anderer weniger eingriffsintensiverer Alternativen, die gegenständliche Vorgangsweise gewählt, was sich insbesondere wie folgt begründe:

Für die Jahre vor 2011 sei der Umstand hinzugekommen, dass der Beschuldigte, wie u.a. auch in der Beschwerdeausführung ersichtlich, sich auf den Standpunkt stelle, dass diese bereits verjährt seien und diesbezüglich ohnehin keine Unterlagen vorgelegt würden, zudem er auch über keinerlei Unterlagen von vor 2011 mehr verfüge (Finanzstrafakt, Bl. 631), weshalb zusätzlich davon auszugehen war, dass der Beschuldigte keinerlei Unterlagen vorgelegt hätte.

Für die Jahre 2012 bis 2014 wäre aufgrund der bereits mehrfach getätigten Äußerungen, bereits vorgelegte Unterlagen würden nicht nochmals beigebracht werden (siehe u.a. Finanzstrafakt, Bl. 263, 391), und des Umstandes, dass im Zuge der damaligen Prüfung die Kontounterlagen dem Prüfer vorgelegt wurden, ebenfalls davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte keine Unterlagen mehr vorlegen würde. Die damals lediglich in Papierform vorgelegten Kontenauszüge wären nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb auf diese nicht mehr zurückgegriffen werden konnte.

In den Begründungen und Besprechungen bzw. Einvernahmen hätten sich die Zahlen deshalb mehrfach verändert, da diese jeweils auf die tagesaktuell vorhandenen Daten angepasst worden wären, sodass jederzeit eine Übersicht der Vorwürfe gegeben war. Sämtliche Berechnungen dazu seien im Finanzstrafakt aufgelegen, seien dem Beschuldigten jedoch natürlich nicht bekannt, da dieser sein Recht auf Akteneinsicht seit dem (Finanzstrafakt, Bl. 207 bis209) nicht mehr wahrgenommen habe. Zur immer wieder behaupteten Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde werde auf die bereits getätigten Stellungnahmen (zuletzt Finanzstrafakt, Bl. 671) verwiesen und erübrige sich dazu jede weitere Äußerung. Im Übrigen werde beantragt, die gegenständlichen Beschwerden abzuweisen.

P. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - unter Wiederholung ihrer These einer Gerichtzuständigkeit zur Anordnung der verfahrensgegenständlichen Anordnungen - auf den Umstand verwiesen, dass nunmehr im korrespondierenden Steuerverfahren zu StNr. aaqqq nach erfolgter Wiederaufnahme betreffend das Veranlagungsjahr 2009 am ein neuer USt- und ESt-Bescheid und am neue USt-Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 und neue ESt-Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 zuzüglich eines Normverbrauchsabgabebescheides 12/2014 vom ergangen waren, welche allesamt [wohl: insgesamt] einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 163.880,74 ergeben hätten.

Q. Mit Mitteilung vom hat die Staatsanwaltschaft Graz das Bundesfinanzgericht informiert, dass in der Finanzstrafsache gegen A das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren am gemäß § 193 Abs. 2 Z. 2 StPO fortgesetzt worden ist.

R. Mit Eingabe vom hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten erklärt, für den Fall, dass im gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufscheinen sollte, dieser Antrag mit sofortiger Wirkung zurückgezogen werde.

S. Mit Eingabe vom hat der Amtsbeauftragte in dieser seiner Funktion und auch als Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung (als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Graz-Stadt als belangte Finanzstrafbehörde) erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdesachen zu verzichten.

T. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen vorerst, ob die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und, wenn ja, ob diese in Anbetracht zuvor ergangener ähnlicher strafgerichtlicher Bewilligungen (nochmals) zulässig gewesen sind, sowie letztendlich bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG zulässig gewesen sind. Es liegen vor eine Fülle entsprechender Einlassungen der Verteidiger des Beschuldigten unter Urkundenvorlage und ebenso ausführliche Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers und des Amtsbeauftragten bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gegebenem Parteiengehör; ebenso wurde dem Bundesfinanzgericht der diesbezügliche Finanzstrafakt zur Kenntnis gebracht. In Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Zur Frage der Zuständigkeit des die bekämpften Anordnungen erlassen habenden Spruchsenatsvorsitzenden:

1.1. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Graz-Stadt nach durchgeführter Vorerhebungen nach § 82 Abs. 2 FinStrG betreffend A am einen Anlassbericht nach § 100 Abs. 2 Z. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet hat, in welchem berichtet wurde, dass der Genannte im Verdacht stehe, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer in einer die Gesamtsumme von € 100.000,00 übersteigender, aber im Detail noch festzustellender Höhe nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen zu haben, indem er Einnahmen und Erträge aus seinem Einzelunternehmen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt habe (Finanzstrafakt, Bl. 65 ff). Das Finanzamt Graz-Stadt ist zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer bei A zuständig gewesen; dieser wurde dort unter der StNr. aaqqq geführt (Datenabfrage).

Im Zuge einer bei der G-GmbH, FN xxggg, vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Außenprüfung sei dem Prüfer nämlich aufgefallen, dass die Verrechnungskonten der jeweils zur Hälfte beteiligten Geschäftsführer (einer davon A) einen Stand von € 1,041.624,67 (davon nach Ansicht des Prüfers bei A € 498.916,54, nach Ansicht der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als die G-GmbH und A vertretende Steuerberaterin € 348.916,54, Finanzstrafakt, Bl. 17, der Betrag von € 498.916,54 ergibt sich jedoch aus der Bilanz der GmbH zum , Finanzstrafakt, Bl. 23) aufgewiesen hatten.

Ein Prüfungsfeld bei der Außenprüfung ist die Frage gewesen, ob durch Ereignisse, welche zu dem festgestellten Anwachsen der Forderung gegenüber dem Gesellschafter geführt hatten, etwa bereits die Überlassung der Geldmittel an den Gesellschafter, schon verdeckte Ausschüttungen stattgefunden hatten, weil etwa die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten sei.

Zu diesem Zwecke hat der Prüfer eine Bonitätsprüfung bei den Gesellschaftern durchzuführen beabsichtigt (Finanzstrafakt, Bl. 3) und in einem an den Geschäftsführer A persönlich (zur Adressierung siehe E-Mail vom , Finanzstrafakt, Bl. 7) gerichteten Vorhalt vom um Auskunft und Belegübermittlung hinsichtlich Anschaffungskosten, Finanzierung, gegebene Sicherheiten und jährlichen Rückzahlungsraten in den Jahren 2010 bis 2015 bezüglich dreier Immobilien, angeschafft 2000, 2003 und 2006, sowie der Einzahlungen auf einem Bausparvertrag Nr**** in den Jahren 2010 bis 2015 sowie hinsichtlich der Stände zum , , , , , und bei den Einlagekonten IBAN ***2***, IBAN ***3*** und IBAN ***4***, dem Girokonto IBAN ***5***, dem Sparbuch IBAN ***6***, dem Konto IBAN ***7*** und den Wertpapierdepots IBAN ***11*** und ***9***, jeweils geführt bei der BankC, ersucht (Finanzstrafakt, Bl. 21).

Diese Auskunft wurde durch A und die G-GmbH mit dem - in Anbetracht des erkennbar unmittelbaren direkten Zusammenhanges mit dem Prüfungsfeld bei der GmbH (siehe Finanzstrafakt, Bl. 21) - deutlich verfehlten Hinweis verweigert, dass die Abgabenbehörde keine Berechtigung habe, Auskünfte hinsichtlich bereits (abgabenrechtlich) verjährter Zeiträume und hinsichtlich von Sachverhalten, die in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Prüfung stünden, zu verlangen und ohnehin bei A für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 bzw. die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2015 schon eine Prüfung bzw. Nachschau stattgefunden hätte (Antwortschreiben vom , Finanzstrafakt, Bl. 9 ff).

1.2. Zeitlich nachgeordnet (siehe die beschriebene Chronologie des Handlungsablaufes im Bericht an die Staatsanwaltschaft Graz, Finanzstrafakt, Bl. 66 f) ist im Zuge einer Besprechung in der Kanzlei der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH von einem Organwalter der Abgabenbehörde (wohl vom Außenprüfer) eine finanzstrafrechtliche Relevanz der eventuell unterbliebenen Versteuerung von Ausschüttungen thematisiert worden, wobei angedeutet wurde, dass eventuell auch noch ein anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte (Bericht an die Staatsanwaltschaft, Finanzstrafakt, Bl. 67).

A habe sich daraufhin bereit erklärt, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug Straffreiheit zugesagt werden würde (Bericht an die Staatsanwaltschaft, Finanzstrafakt, Bl. 67). Ob diese Andeutung bereits als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren ist, erscheint ob ihrer Unbestimmtheit zweifelhaft, zumal von Seite der Verteidigung das Angebot des A abgestritten wird und von einem möglichen Missverständnis gesprochen wird (Finanzstrafakt, Bl. 389).

1.3. Im Zuge der Datenerfassung zur Ermittlung der Bonität des A errechnete der Prüfer auf Basis der ihm damals zur Verfügung gestandenen, solcherart notwendigerweise unvollständig gebliebenen Informationen für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des A von -€ 455.049,28 (Zwischenbericht des Prüfers an die Strafsachenstelle des eigenen Finanzamtes im Mai 2017, Finanzstrafakt, Bl. 39, - noch ohne die späteren Berichtigungen), woraus in Anbetracht des in den Jahren 1999 bis 2014 durchwegs angeblich nur mit beträchtlichen Verlusten (Finanzstrafakt, Bl. 49) geführten Einzelunternehmens des Verdächtigen (Wohnmobilbau, Finanzstrafakt, Bl. 47) abgeleitet wurde, dass solcherart der Genannte in diesem seinen Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt habe (Finanzstrafakt, Bl. 67).

1.4. Von Seite der Staatsanwaltschaft Graz wurde der vom Finanzamt Graz-Stadt mit Schreiben vom geäußerte Verdacht auch tatsächlich übernommen und gegen A ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren unter der GZ. 12 St 177/17t eröffnet, im Zuge dessen die vom Finanzamt vorgeschlagene Kontoöffnungen (Finanzstrafakt, Bl. 69) beantragt, vom Landesgericht für Strafsachen Graz am bewilligt und am von der Staatsanwaltschaft Graz auch angeordnet worden sind. Den Anordnungen ist von den betroffenen Kreditinstituten auch entsprochen worden (Bericht der Steuerfahndung vom , Finanzstrafakt, Bl. 73).

Spätestens mit diesen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG ist somit das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen A wegen des Verdachtes von Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinstrG betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 anhängig geworden und hat auch gleichzeitig diesbezüglich die Führung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG begonnen.

1.5. In weiterer Folge hat aber das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom den Beschwerden des (nunmehrigen Beschuldigten) A gegen die Beschlüsse des Landesgericht Graz, mit welchen die Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte bewilligt worden waren, unter Hinweis auf den formellen Begründungsmangel des § 281 Abs. 1 Z. 5 vierter Fall StPO (offenbar unzureichende Begründung) stattgegeben, weil das Erstgericht bezüglich seiner Annahme, wonach die Aufwendungen des Beschuldigten in den Jahren 2005 bis 2015 die erklärten Einkünfte um insgesamt € 455.049,28 überstiegen hätten, indem er in dem Zeitraum auch insgesamt € 441.163,03 für Prämien für Kapital- und Lebensversicherungen aufgewandt habe, lediglich auf eine Lebenshaltungskostenrechnung des Finanzamtes und nicht auf die Herkunft der Informationen zu diesen bestrittenen Aufwendungen verwiesen habe und auch seine Annahmen zur Art und Größe des Gewerbebetriebes des Beschuldigten und seine Schlussfolgerungen daraus nicht offengelegt habe, und deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 86 StPO festgestellt (Beschluss Oberlandesgericht Graz, Finanzstrafakt, Bl. 77 ff).

Anders als im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, hat das Rechtsmittelgericht in seinem Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes nicht aufgehoben, sondern in Anbetracht des bereits erfolgten Vollzuges der Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz sich auf die Prüfung der richtigen Anwendung des Gesetzes beschränkt und die Vernichtung der gewonnenen Beweisergebnisse angeordnet (Beschluss Oberlandesgericht Graz, Finanzstrafakt, Bl. 81).

1.6. Eine inhaltliche Bindung des weiteren Strafverfahrens gegen A dergestalt, dass zukünftig keine weiteren Anregungen des Finanzamtes bzw. Anträge der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Zwangsmittel der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß §§ 109 Z. 4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 StPO und auch deren Bewilligung durch das Strafgericht mehr zulässig wären, ist der anzuwendenden Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch der von der Verteidigung zitierte Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom besagt offenkundig lediglich, dass auf Basis einer Anordnung lediglich einmal die angeordnete Ermittlung erfolgen sollte. Rein theoretisch hätte die Staatsanwaltschaft Graz sogar zulässigerweise auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Aktenlage neuerlich inhaltsgleiche Anträge stellen können, welche neuerlich vom Landesgericht Graz bewilligt werden hätten können, diesmal wohl unter Vermeidung der aufgezeigten Begründungsmängel. Allgemein einsichtig ist, dass wohl eine neuerliche Antragstellung jedenfalls zulässig sein muss, wenn zwischenzeitlich die ursprünglich zur Verfügung gestandene Akten- und Beweislage durch weitere Ermittlungen entsprechend ergänzt worden sind.

1.7. Von Seite der Staatsanwaltschaft Graz wurde jedoch (vorerst) ein anderer Verfahrensansatz gewählt und das eigene Ermittlungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG (in der Fassung der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem ) eingestellt, weil nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnissen aus ihrer Sicht kein ausreichender Verdacht mehr bestanden hat, dass der Beschuldigte Abgabenhinterziehungen in einer € 100.000,00 übersteigenden Höhe zu verantworten habe (Benachrichtigung vom , Finanzstrafakt, Bl. 99).

§ 202 Abs. 1 FinStrG (wie von der Staatsanwaltschaft Graz in ihrer Benachrichtigung zitiert) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren - wohl unter Hinweis auf diese Norm - insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre. Damit wissen die Verfahrensparteien, wie andernorts gefordert (vgl. bereits ), dass lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung gefallen ist, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst: Der Betroffene (hier: A) weiß, dass sich nur eine staatliche Stelle (hier: die Staatsanwaltschaft Graz bzw. das Schöffengericht Graz) für unzuständig erklärt hat und das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt fortgesetzt werden wird (vgl. z.B. ; ).

Gemäß § 202 Abs. 2 FinStrG war über diese Entscheidung die Finanzstrafbehörde zu verständigen, welche wiederum gemäß § 205 FinStrG berechtigt gewesen wäre, eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen - was Letzteres nicht geschehen ist.

1.8. Diese somit rechtsverbindliche Zuweisung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Graz, welche Behörde das Finanzstrafverfahren zu führen hat, ist solange bestehen geblieben, als sie nicht wieder gemäß § 193 Abs. 2 StPO die Fortführung ihres eingestellt gewesenen Ermittlungsverfahrens anordnet hat (im gegenständlichen Fall laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft an das Bundesfinanzgericht am ), etwa weil neue Tatsachen oder Beweismittel entstanden sind oder bekannt geworden sind, die für sich alleine oder im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erschienen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

1.9. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat jedoch keine materielle Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde entfaltet und es hat auch keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP EMRK bestanden (vgl. Schmitt/Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 202 Rz 1). Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Schuldform oder eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (etwa in der Form, dass die Summe der Verkürzungsbeträge den Gesamtbetrag von € 100.000,00 bei der Ermittlung des finanzstrafrechtlich relevanten Lebenssachverhaltes auch mathematisch nicht übersteigen könne und daher die objektive Sachverhaltsannahme danach auszurichten sei) hat nicht bestanden.

1.10. Hatte nun tatsächlich die Staatsanwaltschaft Graz ihr Ermittlungsverfahren nach § 202 Abs. 1 FinStrG (vorerst) eingestellt, hatte die Finanzstrafbehörde (im gegenständlichen Fall das Finanzamt Graz als gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG in der damals geltenden Fassung zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständige Finanzamt) gemäß § 54 Abs. 5 1. Halbsatz FinStrG das Finanzstrafverfahren fortzusetzen.

1.11. § 54 Abs. 5 FinStrG bestimmt für ein von der (zuständigen) Finanzstrafbehörde fortzusetzendes Verfahren in diesem Zusammenhang lediglich, dass einer Bestrafung kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden darf, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Dies impliziert richtigerweise auch die Anwendung derjenigen Normen des materiellen Finanzstrafrechtes, welche für die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden Finanzvergehen gelten haben (etwa die Berücksichtigung der absoluten Verjährung bestimmter Fakten nach § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG).

1.12. Insoweit erweist sich auch die Verständigung des Beschuldigten durch das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 83 Abs. 2 FinStrG vom , wonach nunmehr das Finanzstrafverfahren (also das finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren) eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch das Nichtoffenlegen von Einnahmen und Erträgen aus seinem Einzelunternehmen Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 in noch festzustellender Höhe bewirkt habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant bzw. bereits zwei solche Taten begangen habe, und hiemit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wobei er (wiederum) zur Übermittlung der obgenannten Kontoauszüge und Zahlungsbestätigen von Kapitalversicherungen für den Zeitraum 2005 bis 2015 aufgefordert wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff), als verfehlt, weil ja, abgesehen von der vorerst nicht beachteten Verjährung der vorgeworfenen Hinterziehungen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 (siehe nachstehend Pkt.2.), - wie mit Schreiben vom dann auch richtiggestellt (Finanzstrafakt, Bl. 111) - das bereits anhängige Strafverfahren lediglich fortgeführt worden ist.

Mit dem genannten Berichtigungsschreiben hat nun die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten auch zu erkennen gegeben, dass sie gegen A den Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen bis zu einem Ausmaß von € 100.000,00 gehegt hat. - Noch unberücksichtigt ist dabei wie gesagt der Umstand geblieben, dass bei verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit auch eine teilweise Verjährung der Strafbarkeit der ursprünglich vorgeworfenen Finanzvergehen eingetreten war.

1.13. Zutreffend ist natürlich auch, dass sich das - nach der rechtskräftigen verfahrensleitenden Verfügung der Staatsanwaltschaft (hier vom ) auf Einstellung ihres Ermittlungsverfahrens bis zu ihrer neuerlichen Verfügung einer Fortsetzung desselben am - zu führende verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nach den verwaltungsbehördlichen Verfahrensnormen (im engeren und weiteren Sinn, darunter die Regeln der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit eines Spruchsenatsvorsitzenden, zu richten hatte.

1.14. Mit Ersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark vom (Finanzstrafakt, Bl.129 f) hat die Finanzstrafbehörde entsprechende Auskünfte zu den - vom Oberlandesgericht Graz angesprochenen - Versicherungsverträgen des A, den dazu aufgewendeten Prämienzahlungen und Auszahlungen eingeholt (Finanzstrafakt, Bl. 133 bis 197), welche durch entsprechende Recherchen der Verteidigung ergänzt (Finanzstrafakt, Bl. 211 bis 227) und in einer angepassten Lebenshaltungskostenrechnung berücksichtigt worden (Lebenshaltungskostenrechnung 2005 bis 2015, Stand , Finanzstrafakt, Bl. 229). Diese Ermittlungsergebnisse sind auch in das vom Spruchsenatsvorsitzenden bei den verfahrensgegenständlichen Anordnungen verwendete Rechenwerk eingeflossen (Finanzstrafakt, Bl. 346, 353, 361, 366, 374, 380).

1.15. Im Ergebnis ist daher tatsächlich der Vorsitzende des beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I zuständig (siehe auch sogleich) und auch formal berechtigt gewesen, nach übrigens auch ergänzter Beweislage die bekämpften Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG zu erlassen, unbeschadet des Umstandes, dass bereits zuvor im gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen A unter anderem auch zur Aufklärung des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verbliebenen Tatverdachtes inhaltlich gleichartige Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz, wenngleich von Seite des Landesgerichtes Graz nur mangelhaft begründet, ergangen waren.

2. Zur Frage der Verjährung der Strafbarkeit einzelner Fakten:

2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (hier: die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG), so beginnt die - hier gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünfjährige - Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet; im Übrigen ist eine eingetretene abgabenrechtliche Verjährung im korrespondierenden Steuerverfahren für die Frage der Verjährung eines Finanzvergehens bedeutungslos. Zusätzlich hat im Finanzstrafverfahren auch § 31 Abs. 3 FinStrG Beachtung zu finden, wonach bezüglich eines Finanzvergehens die Verjährung nicht eintritt, wenn in der diesbezüglichen Frist ein vom Täter ein weiteres vorsätzliches, nicht geringfügiges Finanzvergehen begangen wurde, bis auch die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser neuen Tat abgelaufen ist. Nicht eingerechnet in die Verjährungsfristen werden gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeiten, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt werden. Lediglich im Falle von Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, ist überdies gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG auch eine absolute Verjährung der Strafbarkeit nach zehn Jahren ab Beginn des Fristenlaufes zu berücksichtigen.

2.2. Im gegenständlichen Fall ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass nach antragsgemäßer Veranlagung auf Basis der eingereichten Steuererklärungen des A die diesbezüglichen Abgabenbescheide wie folgt gebucht und bei einem angenommenen Postlauf von drei Tagen (ohne vollständiger Berücksichtigung von allfälligen Sonn- und Feiertagen) wie folgt wirksam geworden sind:

2005: gebucht am , zugestellt am ; 2006: gebucht am , zugestellt am ; 2007: gebucht am , zugestellt am ; 2008: gebucht am , zugestellt am ; 2009: gebucht am , zugestellt am ; 2010: gebucht am , zugestellt am ; 2011: gebucht am , zugestellt am ; 2012: gebucht am (USt) und (ESt), zugestellt am (USt) und (ESt); 2013: gebucht am , zugestellt am ; 2014: gebucht am , zugestellt am ; 2015: Steuererklärungen elektronisch per FinanzOnline eingereicht am , gebucht am , zugestellt am (Kontoabfrage).

2.3. Zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A bis C im Dezember 2018 sind daher im Falle einer Strafverfolgung durch die Finanzstrafbehörde lediglich allfällige Hinterziehungen des A an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 aufgrund der 10-Jahres-Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG verjährt gewesen. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. M im August 2019 ist auch die Strafbarkeit der allfälligen Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 absolut verjährt gewesen.

2.4. Im Falle einer strafgerichtlichen Verfolgung ist hinsichtlich einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 in keinem Fall eine Verjährung der Strafbarkeit erfolgt.

3. Zur weiteren Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden:

3.1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde (hier dem Spruchsenat I beim Finanzamt Graz-Stadt laut damals geltender Geschäftsverteilung gemäß § 68 Abs. 1 FinStrG). Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Gegen derartige Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten.

3.2. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden (vgl. z.B. ).

Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorläge oder bereits die Voraussetzungen gegeben wären, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).

Derartige Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG können erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren besteht (Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; ).

3.3. Im Untersuchungsverfahren einer Finanzstrafbehörde generell und darum auch im Falle von Anordnungen von Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG gelangt § 57 Abs. 5 FinStrG zur Anwendung, wonach die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

3.4. Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Akten- und Beweislage ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden sind, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute gerechtfertigt und erforderlich erscheinen.

3.5. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

3.6. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits ; für viele: ; ; u.a.).

4. Zur Verdachtslage im Falle der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom Dezember 2018 (Pkt. A bis C):

4.1. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden für seine Anordnungen laut Pkt. A bis C verwendete Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 325) weist folgende Positionen auf:

4.1.1. Ausgangspunkt sind die vom Karosseriebaumeister A, geboren xxxx, gegenüber der Abgabenbehörde erklärten, in all den Jahren (Ausnahmen: 2007 und 2011) beständigen beträchtlichen Verluste aus seinem als Einzelunternehmer seit 1984 betriebenen Gewerbebetrieb, welcher laut eigener Darstellung im Internet den Einzelhandel mit Wohnmobilen, deren Erzeugung und Import aus Deutschland und Großbritannien zum Gegenstand hatte (auch Finanzstrafakt, Bl. 504). Anzumerken ist dabei wohl, dass ein Händler, welcher Wohnmobile an Privatpersonen veräußert, ähnlich wie im Handel mit Segel- und Motorbooten für den Freizeitbereich, in einem geschäftlichen Umfeld handelt, welches ihm - falls angestrebt - die Lukrierung von Schwarzgeld im großen Stil ermöglicht, da (auch) von Seite der Kundschaft häufig kein Interesse besteht, den vollen Kaufpreis zu dokumentieren.

Ein steuerliches Rechenwerk in Form einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung ab 2008 liegt vor; der Umstand, dass die Abgabenbehörde die deklarierten Verluste aus Gewerbebetrieb ab 2014 nicht mehr anerkannt hat, ändert nichts an dem Umstand, dass für den Beschuldigten in wirtschaftlicher Hinsicht - der Wohnwagenhandel wurde ja betrieben - entsprechende Einnahmen und Ausgaben angefallen sind. Zuvor in den Jahren bis einschließlich 2007 hat A sein steuerliches Rechenwerk in Form eines Betriebsvermögensvergleiches dargestellt, womit in Anbetracht der zeitlich vorverlegten Gewinnverwirklichungszeitpunkte bei den einzelnen Geschäftsfällen - in Anbetracht der Fragestellung, welche Geldmittel für den Beschuldigten verfügbar geworden sind - hilfsweise die Entnahmen bzw. die Einlagen des Beschuldigten in sein Einzelunternehmen herangezogen worden sind. Für die Jahre 2008 bis 2015 ist die für den Gewerbebetrieb als Abzugsposten behandelte Abschreibung für Abnutzung, welche auf die erzielten Geldflüsse keine Auswirkungen hatte, wieder hinzuzurechnen: 2008: € 19.247,82, zuzüglich 2009: € 11.180,73, zuzüglich 2010: € 11.054,14, zuzüglich 2011: € 3.600,00, zuzüglich 2012: € 3.600,00, zuzüglich 2013: € 3.600,00, zuzüglich 2014: € 6.533,18, zuzüglich 2015: € 8.116,38. Ebenso war der im Rechenwerk gewinnwirksam vorhandene Privatanteil für ein privat genutztes Wohnmobil zu neutralisieren: 2011: -€ 219,80, abzüglich 2012: -€ 223,13, abzüglich 2013: -€ 364,62, abzüglich 2014: -€ 198,79, abzüglich 2015: -€ 2.270,58. Letztendlich war auch die Anschaffung eines LKW der Marke Fiat Ducato zur Gänze im Jahr 2014 als Mittelverwendung zu erfassen: Abzug -€29.331,88 (siehe dazu die Überlegungen des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt, Bl. 335).

Nach dieser Berechnung mussten von A in Zusammenhang mit seinem Wohnwagenhandel auffälligerweise folgende Geldmittel aufgewendet werden bzw. sind ihm auch in den Jahren 2005 und 2011 Geldmittel daraus zugeflossen: 2005: € 21.754,03, abzüglich 2006: -€ 27.136,36, abzüglich 2007: € 28.684,65, abzüglich 2008: -€ 7.712,69, abzüglich 2009: - € 4.999,14, abzüglich 2010: -€ 8.933,98, zuzüglich 2011: € 20.036,81, abzüglich 2012: - € 14.379,93, abzüglich 2013: -€ 14.347,64, abzüglich 2014: -€ 32.706,08, abzüglich 2015: - € 20.147,36, ergibt Mittelverwendungen für 2005 bis 2015 in Höhe von -€ 140.254,48.

4.1.2. Die von A offenbar als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuerten anteiligen Honorare der G-GmbH an die der AE-GesbR haben betragen 2005: € 32.600,00, zuzüglich 2006: € 33.840,00, zuzüglich 2007: € 36.461,08, zuzüglich 2008: € 51.700,00, zuzüglich 2009: € 24.172,02, zuzüglich 2010: € 41.915,40, zuzüglich 2011: € 33.4210,44, zuzüglich 2012: € 48.506,88, zuzüglich 2013: € 43.900,93, zuzüglich 2014: € 1.859,76 (laut Bescheid vom ), zuzüglich 2015: € 8.900,84 (laut Bescheid vom ), ergibt Summe der selbständigen Einkünfte € 357.278,35. Dazu hinzugerechnet wird noch zu Gunsten des Beschuldigten der gewinnwirksam abgezogene Gewinnfreibetrag laut seiner eigenen Darstellung: 2010: € 2.146,56, zuzüglich 2011: € 2.770,17, zuzüglich 2012: € 2.637,57, zuzüglich 2013: € 3.715,14, zuzüglich 2014: € 277,90, zuzüglich 2015: € 1.330,01, in Summe € 12.877,32.

Demnach sind A aus seiner Tätigkeit in der AE-GesbR in den in den Jahren 2005 und 2011 Geldmittel wie folgt zugeflossen: 2005: € 32.600,00, zuzüglich 2006: € 33.840,00, zuzüglich 2007: € 36.461,08, zuzüglich 2008: € 51.700,00, zuzüglich 2009: € 24.172,02, zuzüglich 2010: € 44.061,96, zuzüglich 2011: € 36.191,61, zuzüglich 2012: € 51.144,42, zuzüglich 2013: € 47.616,07, zuzüglich 2014: € 2.137,66, zuzüglich 2015: € 10.230,85, ergibt Mittelzuflüsse für 2005 bis 2015 in Höhe von € 370.155,67.

4.1.3. Die von A erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind laut ESt-Bescheiden wie folgt ausgewiesen: 2005: € 11.967,01, zuzüglich 2006: € 13.402,37, zuzüglich 2007: € 15.748,09, zuzüglich 2008: € 18.317,26, zuzüglich 2009: € 12.099,97, zuzüglich 2010: € 14.362,57, zuzüglich 2011: € 16.467,31, zuzüglich 2012: € 17.931,63, zuzüglich 2013: € 17.427,19, zuzüglich 2014: € 17.571,59, zuzüglich 2015: € 17.112,43, ergibt insgesamt Einkünfte in Höhe von € 172.407,42. Hinzuzurechnen war auch jeweils pro Jahr die Hälfte der Abschreibungen für Abnutzung, also jeweils € 1.512,35, insgesamt € 16.635,85, woraus sich für A aus seiner Vermietungstätigkeit in den in den Jahren 2005 und 2011 ein Zufluss an Geldmittel ergeben hat wie folgt: 2005: € 13.479,36, zuzüglich 2006: € 14.914,72, zuzüglich 2007: € 17.260,44, zuzüglich 2008: € 19.829,61, zuzüglich 2009: € 13.612,32, zuzüglich 2010: € 15.874,92, zuzüglich 2011: € 17.979,66, zuzüglich 2012: € 19.443,98, zuzüglich 2013: € 18.939,54, zuzüglich 2014: € 19.083,94, zuzüglich 2015: € 18.624,78, ergibt Mittelzuflüsse für 2005 bis 2015 in Höhe von € 189.043,27.

4.1.4. Die Entnahmen aus dem Verrechnungskonto der G-GmbH ergeben für A Geldzuflüsse wie folgt: 2006: € 4.301,77, zuzüglich 2007: € 19.046,05, zuzüglich 2008: € 15.248,05, zuzüglich 2009: € 65.836,24, zuzüglich 2010: € 268.336,24, zuzüglich 2011: € 71.013,55, zuzüglich 2012: € 80.492,84, zuzüglich 2013: € 82.418,89, zuzüglich 2014: € 85.355,02, zuzüglich 2015: €37.607,34, ergibt insgesamt € 729.655,97, wovon seine Einzahlungen auf dieses Verrechnungskonto im Ausmaß von 2010: - € 60.000,00, 2011: -€ 60.000,00, 2012: -€ 43.636,00, 2013: -€ 67.710,00, 2014: -€ 30.816,00 und 2015: -€ 126.163,55, insgesamt -€ 388.325,55, wieder in Abzug zu bringen sind (Saldo Verrechnungskonto 2005 bis 2015: € 341.330,42.

4.1.5. Weitere Geldzuflüsse für A ergaben sich ab April 2009 aus einer Leibrente (2009: € 3.420,00, zuzüglich 2010: € 4.560,00, zuzüglich 2011: € 4.560,00, zuzüglich 2012: € 4.560,00, zuzüglich 2013: € 4.560,00, zuzüglich 2014: € 4.560,00, zuzüglich 2015: € 4.560,00, insgesamt € 30.780,00.

4.1.6. Die für A solcherart verfügbaren Geldmittel haben daher angeblich (lediglich) betragen: 2005: € 67.833,39 + 2006: € 25.920,13 + 2007: € 44.082,90 + 2008: € 79.064,97 + 2009: € 102.041,44 + 2010: € 263.899,14 + 2011: € 89.781,63 + 2012: € 97.625,31 + 2013: € 71.476,86 + 2014: € 24.617,05 und 2015: -€ 75.287,94 (Unterdeckung!), insgesamt sohin für die Jahre 2005 bis 2015 € 791.054,88.

4.1.7. Von diesen Beträgen abzurechnen sind die laut den vorgelegten Unterlagen vom Beschuldigten bezahlten Kirchenbeiträge (2006: -€ 100,00 + 2007: -€ 100,00 + 2008: -€ 100,00 + 2009: -€ 200,00 + 2010: -€ 200,00 + 2011: -€ 200,00, insgesamt -€ 900,00), die bezahlten Einkommensteuervorauszahlungen (2005: -€ 2.164,38 + 2008: -€ 6.945,74 + 2009: -€ 13.985,87 + 2010: -€ 3.352,89 + 2011: -€ 3.352,00 + 2012: -€ 10.765,00 + 2013: -€ 21.365,00 + 2014: € 16.696,00 + 2015: -€ 14.371,00, insgesamt -€ 92.997,88) und Nachverrechnungen an Einkommensteuer (ESt-Nachforderungen laut Bescheide 2005: -€ 1.985,67 + 2006: -€ 16.896,66 + 2007: -€ 6.372,24 + 2009: -€ 32.049,52, zuzüglich ESt-Gutschrift aus 2009: 2010: +€ 10.761,93, abzüglich ESt-Nachzahlung 2010, Bescheid vom : 2012: -€ 6.524,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2011: 2012: -€ 11.773,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2011: 2012: -€ 8.253,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2012, Bescheid vom : 2014: -€ 4.553,00, zuzüglich ESt-Gutschrift 2013, Bescheid vom : 2014: +€ 8.180,00), woraus sich ein vorläufiger Stand an verfügbaren Geldmitteln für A wie folgt ergibt: 2005: € 63.683,34 + 2006: € 8.923,47 + 2007: € 37.610,66 + 2008: € 72.019,23 + 2009: € 55.806,05 + 2010: € 271.108,18 + 2011: € 86.229,63 + 2012: € 60.310,31 + 2013: € 50.111,86 + 2014: € 11.548,05; für 2015 errechnet sich bereits eine Unterdeckung von -€ 89.658,94. Insgesamt standen dem Beschuldigten vorläufig für 2005 bis 2015 nach Abzug der genannten Positionen noch € 627.691,84 zur Verfügung.

4.1.8. Mehr als die Hälfte dieser Geldmittel wurde aber von A durch seine - nunmehr beweismittelfest nachrecherchierten - Prämienzahlungen und seine Zahlungen auf das Sparkonto ***7*** (Mitteilung der Verteidigerin, Datensatz, Finanzstrafakt, Bl. 294 f) verbraucht: Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** 2005: - € 20.000,00 + 2006: -€ 20.000,00 + 2007: -€ 20.000,00 + 2008: -€ 20.000,00 + 2009: -€ 20.000,00 + 2010: -€ 20.000,00, insgesamt -€ 120.000,00; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** 2005: -€ 5.228,91 + 2006: -€ 5.228,91 + 2007: -€ 5.228,91 + 2008: -€ 5.228,91 + 2009: -€ 5.228,91 + 2010: -€ 5.228,91 + 2011: -€ 5.228,91 + 2012: -€ 5.228,91 + 2013: - € 5.228,91 + 2014: -€ 5.228,91 + 2015: -€ 5.228,91, insgesamt -€ 57.518,01; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** 2006: -€ 9.887,20 + 2007: -€ 9.887,20 + 2008: - € 9.887,20 + 2009: -€ 9.887,20 + 2010: -€ 9.887,20 + 2011: -€ 9.887,20 + 2012: -€ 9.887,20 + 2013: -€ 13.755,45 + 2014: -€ 13.893,44 + 2014: -€ 14.117,78, insgesamt -€ 110.977,07; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** 2005: -€ 2.042,01 + 2006: -€ 2.042,01 + 2007: - € 2.042,01 + 2008: -€ 2.042,01 + 2009: -€ 2.042,01 + 2010: -€ 2.042,01 + 2011: -€ 2.042,01 + 2012: -€ 2.042,01 + 2013: -€ 2.042,01 + 2014: -€ 2.042,01 + 2015: -€ 2.042,01, insgesamt - € 22.462,11; Zahlungen auf das Sparkonto ***7***: 2007:-€ 6.000,00 + 2008:-€ 6.000,00 + 2009:-€ 6.000,00 + 2010:-€ 6.000,00 + 2011:-€ 6.000,00 + 2012:-€ 6.000,00 + 2013:-€ 6.000,00 + 2014:-€ 6.000,00 + 2015:-€ 6.000,00, insgesamt -€ 54.000,00.

4.1.9. Die solcherart für A nach Abzug der obigen Ausgaben noch verfügbar gebliebenen Geldmittel betrugen wie folgt: 2005: € 36.412,42 + 2008: € 28.861,11 + 2009: € 12.647,93 + 2010: € 227.950,06 + 2011: € 63.071,51 + 2012: € 37.152,19 + 2013: € 23.085,49; für die übrigen Jahre ergaben sich Unterdeckungen: 2006: -€ 28.234,65 + 2007: -€ 5.547,46 + 2014: -€ 15.616,31 + 2015: -€ 117.047,64. Insgesamt standen dem Beschuldigten vorläufig für 2005 bis 2015 nach Abzug der weiteren genannten Positionen noch € 262.734,65 zur Verfügung.

. Laut Aktenlage (Finanzstrafakt, Bl. 23, 35, 41) hat der Beschuldigte mit Kaufvertrag vom die Liegenschaft ZZZ, um den Kaufpreis von € 330.000,00 erworben, wobei Grunderwerbsteuer in Höhe von € 11.500,00 und Eintragungsgebühr in Höhe von € 3.300,00 zu begleichen waren. Von Seite des Außenprüfers wurde die Fremdfinanzierung samt jährlicher Rückzahlung, verteilt auf 20 Jahre, lebensnah mit € 18.677,85 pro Jahr bzw. € 7.782,44 kalkuliert, was einen Mittelaufwand von insgesamt -€ 175.883,09 für die Jahre 2006 bis 2015 bedeuten würde. Dieser Aufwand wurde von der Verteidigung insoweit bestritten, als behauptet wurde, dass noch keine Rückzahlung eines diesbezüglichen Frankenkredites erfolgt sei und der Gesamtaufwand um mindestens € 100.000,00 zu hoch berechnet worden wäre (u.a. Finanzstrafakt, Bl. 394) - wenngleich ohne irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Auf welche Weise der Liegenschaftskauf tatsächlich fremdfinanziert wurde, ist solcherart natürlich unbekannt. Zu Gunsten des Beschuldigten wird aber der vom Prüfer angenommene Mittelaufwand auf jährlich -€ 12.000,00, 2006: -€ 6.000,00, verringert, sodass die hier als erforderlich gewesene Mittelverwendung mit insgesamt -€ 14.850,00 bzw. -€ 114.000,00 zu berechnen ist.

. Die von der Verteidigung zeitweise vorgebrachte Behauptung, dass die Kosten des täglichen Lebens des keine Sorgepflichten aufweisenden Beschuldigten in all den Jahren ausschließlich von seiner Lebensgefährtin getragen worden wären, erweist sich - zumal in Anbetracht der vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als offenbar sehr erfolgreicher Geschäftsmann erwirtschafteten Mittel (siehe oben), welche ja zu seiner Verwendung zur Verfügung gestanden sind, - wohl als bloße, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbare Schutzbehauptung. In weiterer Folge ist im Rahmen des Dialoges zwischen Finanzstrafbehörde von monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten in Höhe von € 1.500,00 die Rede, von Seite des Außenprüfers wurde ein monatlicher Aufwand von € 2.000,00 zum Ansatz gebracht.

Laut Statistik Austria (Aussendung vom , newsroom.sparkasse.at) haben die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben privater Haushalte (etwa für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Hygiene und Körperpflege, Bildung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport, Reisen usw.) in Österreich laut der durchgeführten Konsumerhebung für 2014/15 bei rund € 2.990,00 gelegen, wobei die Äqivalenzausgaben, also die bedarfsgewichteten Pro-Kopf-Ausgaben eines Haushaltes mit etwa € 1.970,00 pro Monat berechnet worden sind. Dabei ist durchschnittlich mehr als ein Viertel (26,1%) der Haushaltsausgaben auf den Bereich Wohnen und Energie entfallen. Zum Vergleich: Laut Pressemitteilung der Statistik Austria vom haben die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der privaten Haushalte laut Konsumerhebung 2004/05 € 2.540,00 betragen, die Äuivalenzausgaben (die gewichteten "Pro-Kopf-Ausgaben" haben monatlich € 1.630,00 (Steiermark: € 1.500,00) betragen. Laut Pressemitteilung der Statistik Austria vom sind die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte laut Konsumerhebung 2019/20 bei rund € 3.250,00 (Steiermark: € 3.060,00) gelegen; die Äquivalenzausgaben haben rund € 2.160,00 (Steiermark: € 2.040,00) pro Monat betragen. Wenig überraschend steigen mit der Höhe des Haushaltseinkommens auch die Ausgaben der Haushalte an; stehen also wie im gegenständlichen Fall einer Person grundsätzlich hohe Geldmittel zur Disposition, ist diese auch geneigt, entsprechend mehr für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden.

Unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen und Informationen erscheint ein pauschaler Ansatz von monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten im Ausmaß von lediglich € 1.200,00 für 2005 bis 2010 und von € 1.500,00 für 2011 bis 2015 gerechtfertigt, womit sich eine jährliche Mittelverwendung von -€ 14.400,00 bzw. -€ 18.000,00, insgesamt -€ 162.000,00 ergibt.

4.2. Die Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten auf Basis der zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden im Dezember 2018 vorliegenden Informationen ergeben daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes tatsächlich folgendes Bild:

2005: Überdeckung € 22.012,42
2006: Beträchtliche Unterdeckung von -€ 63.484,65, womit wohl allfällige Reserven aus Vorjahren, eben etwa aus 2005, verbraucht worden wären. Mangels ausreichend in die Vergangenheit reichender Datenlage kann keine Feststellung getroffen werden, welche etwa das Vorhandensein von ausreichenden Geldreserven aus dem Vorjahr als zu Lasten des Beschuldigten ausschließbar machen würde.
2007: Neuerliche Unterdeckung von -€ 31.947,46. Nochmals ähnliche Überlegung wie oben.
2008: Leichte Überdeckung von € 2.461,11, womit aber allfällige Verbindlichkeiten aus den Vorjahren nicht bereinigt werden konnten.
2009: Leichte Unterdeckung von -€ 13.752,07.
2010: Beträchtliche Überdeckung von € 201.550,06, welche aber aus dem Umstand resultiert, dass der Beschuldigte am € 60.000,00, am € 50.000,00 und am € 80.000,00 vom Bankkonto entnommen hat, wie auf dem Verrechnungskoto verbucht worden ist (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt, Bl. 33; Verrechnungskonto siehe Finanzstrafakt, Bl. 255). Aus der Sicht des Außenprüfers und der belangten Behörde bzw. des Amtsbeauftragten wurden diese unüblich hohen Geldmittel im Ausmaß von € 190.000,00 (übliche monatliche Entnahmen: € 5.000,00) für Anschaffungen verwendet, weshalb ein entsprechender Abzugsposten (als Mittelverwendung) bei der Lebenshaltungskostenrechnung zum Ansatz zu bringen wäre. Denkbar wäre es aber auch, dass diese Geldmittel vom Beschuldigten gebraucht worden sind, weil er vormalige Verbindlichkeiten begleichen musste. Auch derartige Zahlungen stellten eine Mittelverwendung dar, welche tatsächlich als Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Unrealistisch wäre es aber jedenfalls, anzunehmen, der Beschuldigte diese Entnahmen getätigt, ohne dafür schon einen konkreten Anlass zu haben. Ginge es um eine Mittelverwendung in den Folgejahren, hätte er einfach dann, wenn er sie benötigt hätte, zeitnah entnehmen können. In Abwägung dieser Argumente geht das Bundesfinanzgericht für 2010 von einer verbleibenden unauffälligen Überdeckung von € 11.550,06 aus.
2011: Überdeckung von € 33.071,51, wodurch sich leichte Reserven aufgebaut haben können.
2012: Leichte Überdeckung von € 7.152,19; unauffällig.
2013: Leichte Unterdeckung von -€ 6.914,51; unauffällig.
2014: Beträchtliche Unterdeckung von -€ 45.616,31, welche es nahelegt, dass dem Beschuldigten tatsächlich weitere, bis dato verdunkelte Einkünfte zur Verfügung gestanden sind.
2015: Enorme, weiter gesteigerte Unterdeckung von -€ 147.047,64 (daraus resultierend: Unterdeckung Mittelverwendung 2005 bis 2015: -€ 218.115,35). A hat offensichtlich Geldmittel in beträchtlichem Umfang verwendet, die ihm nicht zur Verfügung standen, es sei denn, er hatte weitere - bis dato gegenüber dem Fiskus verdunkelte - Geldquellen zur Hand, derer er sich bedienen konnte. Naheliegenderweise fällt - wie eingangs erwähnt - hier der Wohnwagenhandel des Beschuldigten mit Privatkunden ins Auge. Es wären verheimlichte Umsätze und Erlöse von etwa mindestens brutto € 40.000,00 (2014) und € 140.000,00 (2015) erforderlich gewesen, welche wohl durch den Beschuldigten planmäßig nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen worden wären. Für eine Konkretisierung der tatsächlichen Verkürzungshöhen fehlt aber noch die Datenbasis: Die Finanzierungslücke ist ein wichtiger Hinweis, dass Schwarzgelder zur Verfügung gestanden sind, schränkt aber nicht die realistische Möglichkeit ein, dass weitere Schwarzgelder lukriert worden sind (welche eben noch nicht verwendet worden wären). Hatte A - so der Verdacht - dieses Fehlverhalten gesetzt, war er logischerweise auch nicht daran interessiert, der Abgabenbehörde im Zuge seiner Bonitätsprüfung anlässlich der Außenprüfung bei der G-GmbH weitere Informationen über seine damalige Vermögenslage zur Verfügung zu stellen.

4.3. Es bestand daher in Anbetracht der Fehlbeträge der Jahre 2014 und 2015 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes tatsächlich im Dezember 2018 der Verdacht, A habe in den Jahren 2016 und 2017 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die genannten Veranlagungsjahre 2014 und 2015 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch konkret festzustellender Höhe bewirkt (USt) bzw. (zumindest) zu bewirken versucht (ESt) und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dabei wäre ein Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer mit € 30.000,00 (als erster bloßer Näherungswert) wohl relativ leicht zu bestimmen, hinsichtlich einer Verkürzung an Einkommensteuer wäre wohl die Frage einer weiterhin bestehen bleibenden allfälligen Voluptuartätigkeit (siehe den Bericht über die Außenprüfung vom , ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 435 ff) zu klären. Eine allfällige strafgerichtliche Zuständigkeit bzw. eine Beweislage, welche Anlass für eine Fortführung des eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz hätte sein können, ist für diesen Zeitpunkt nicht erkennbar.

4.4. Die bisherige Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde hat sich auf - wie oben dargestellt - auf eine Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten gegründet, welche eine wesentliche vorläufige Finanzierungslücke für 2014 und 2015 offenbart hat. Ohne eine Auswertung der beschriebenen Kontoinformationen bleibt das bisherige Rechenwerk der Finanzstrafbehörde aber lediglich Stückwerk. Wie es das gute Recht einer Strafverteidigung ist, hat sich der Beschuldigte offensichtlich entschlossen, in diesem Aspekt nicht zu kooperieren. Die beschriebenen Anordnungen sind daher hinsichtlich der tatsächlich strafrelevanten Zeiträume erforderlich gewesen und in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen abgabenrechtlichen Verfehlung auch verhältnismäßig gewesen.

Um aus dem zu erstellenden Rechenwerk einen tatsächlichen Nachweis einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer für diese Veranlagungsjahre mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit führen zu können, musste aber auch Klarheit geschaffen werden, ob oder in welchem Ausmaß aus den Vorjahren Finanzreserven oder noch unbekannte weitere werthältige Sachwerte vorhanden gewesen sind, welche der Beschuldigte zur Finanzierung der Deckungslücke in den Jahren 2014 und 2015 verwenden hätte können. Zur Ausforschung dieser allfälligen weiteren Vermögensbestände (etwa erzeugte Forderungen gegen Dritte, angeschaffte Wertgegenstände, angehäufte Bargeldbestände, usw.) ist auch eine Analyse der im Vermögen des Beschuldigten erfolgten Geldflüsse in einem - zeitlich überschaubar den konkret strafrelevant verbliebenen Zeiträumen vorgelagertem - Ausmaß erforderlich gewesen. So gesehen war es auch - zumal in Anbetracht der Höhe der möglichen Verkürzungen - nicht unverhältnismäßig, gegenüber den betroffenen Kredit- bzw. Finanzinstituten eine Auskunft nach § 99 Abs. 6 FinStrG auch für die unmittelbar den als strafrelevant erkannten Jahren vorhergehenden Zeiträume, etwa ab , zu verlangen. Für davor gelegene Zeiträume erscheint dieser gebotene Zusammenhang zur Aufklärung von Lebenssachverhalten ab 2014 aber als in nicht mehr ausreichend begründbarem Ausmaß gegeben.

Die bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom Dezember 2018 erweisen sich daher im Ergebnis insoweit jeweils als unzulässig, als darin auch gefordert wurde, Auskünfte über die Geschäftsfälle für den Zeitraum bis in Form einer "Kontoverdichtung" zu erteilen und diesbezüglich Buchungsbelege zu übermitteln.

Den Beschwerden des Beschuldigten kommt insoweit teilweise Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.5. Die Rechtsfolge aus dieser Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ist diejenige, dass die von den Kredit- bzw. Finanzinstituten aufgrund der insoweit als unzulässig erkannten Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A bis C auch für den Zeitraum bis gegebenen Informationen über Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Buchungsbelegen im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG bei der Fällung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde bzw. bei einer Urteilsfällung durch das Landesgericht Graz zum Nachteil des Beschuldigten in der gegenständlichen Finanzstrafsache nicht herangezogen werden dürfen.

5. Zur Verdachtslage im Falle der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom August 2019 (Pkt. M):

5.1. In der vom Spruchsenatsvorsitzenden für seine Anordnung laut Pkt. M verwendeten Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 672) sind gegenüber der ursprünglich bei den Anordnungen laut Pkt. A bis C verwendeten Fassung (Finanzstrafakt, Bl. 325) offenkundig folgende Veränderungen eingetreten:

5.1.1. Die vormalige Überlegung zur Position 2010 Mittelverwendung € 190.000,00 (Pkt. 4.2., 2010) ist von der Finanzstrafbehörde offenkundig verworfen worden, wohl weil nunmehr - zugunsten des Beschuldigten - nach Auswertung der angeforderten Bankunterlagen die tatsächlichen Geldflüsse im Jahre 2010 sichtbar geworden sind. Stattdessen wurden - gesichert auf Basis der Auswertung - umfangreiche Mittelverwendungen angesetzt [Anmerkung: die Werte für die Jahre 2007 bis 2009 sind hier, da zum Nachteil des Beschuldigten gereichend (vgl. Pkt. 4.5.), nicht abgebildet]: Übertrag Rate ***15*** vom Girokonto: 2010: - € 70.223,50; Übertrag Rate ***16*** vom Girokonto: 2010: -€ 5.990,22 + 2011: -€ 6.003,60 + 2012: -€ 5.991,60 + 2013: -€ 3.968,57, insgesamt -€ 21.953,99; Übertrag Rate ***17*** vom Girokonto: 2010: -€ 5.483,04; Übertrag CHF ***18*** vom Girokonto: 2010: -€ 3.898,04 + 2011: -€ 4.399,81 + 2012: -€ 4.412,11 + 2013: -€ 4.037,26 + 2014: -€ 2.996,58, insgesamt -€ 23.582,27; Übertrag ***19*** vom Girokonto: 2010: -€ 59.039,73; Übertrag ***20*** vom Girokonto: 2010: -€ 45.108,83; Sonderrückzahlung vom Girokonto ***21***: 2010: -€ 50.000,00. Erstmals zum Ansatz als Mittelverwendung kamen Leibrentenzahlungen an M: 2010: -€ 4.970,88 + 2011: -€ 4.970,88 + 2012: -€ 4.970,88 + 2013: -€ 828,48, insgesamt -€ 15.741,12; Wertpapierkäufe und -verkäufe, saldiert: 2010: -€ 4.763,71 + 2011: -€ 2.313,35 + 2012: -€ 2.329,76 + 2013: -€ 2.445,45 + 2014: - € 7.495,03 + 2015: -€ 8.576,19, insgesamt -€ 27.923,90; Zahlungen an die N-Gen: 2010: -€ 1.440,57 + 2011: -€ 1.517,64 + 2012: -€ 1.440,08 + 2013: -€ 1.510,03 + 2014: -€ 1.570,13 + 2015: -€ 1.965.28, insgesamt -€ 9.443,63. Neue Mittelzuflüsse ergaben sich durch bisher offenbar vor dem Fiskus verdunkelte Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung XXY: 2010: € 5.400,00 + 2011: € 5.400,00 + 2012: € 5.400,00 + 2013: € 5.481,78 + 2014: € 5.727,12 + 2015: € 5.727,12, insgesamt € 33.136,02, sowie aus der Zahlung eines Leihgeldes von O 2015: € 30.000,00.

5.1.2. Die vom Außenprüfer bzw. der belangten Behörde in der adaptierten Lebenshaltungskostenrechnung ebenfalls zum Ansatz gebrachten Aufwendungen des A zur Ausübung des Golfsportes (Zahlungen Mitgliedsbeiträge Golfclub 2010 bis 2015, Finanzstrafakt, Bl. 511 bis 518, und wohl auch Yachtclub, Finanzstrafakt, Bl. 525, 549), Aufwendungen für Kreuzfahrten (Finanzstrafakt, Bl. 551, 553, 557, 559), Reisen nach Tunesien und in die Schweiz (2010, 2011 und 2014), Lotterielose 2010 bis 2015 und Zahnarztkosten 2013 und 2014 werden vom Bundesfinanzgericht als Bestätigung seiner Beurteilung zu den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten (Pkt. .) gewertet, aber in Anbetracht der angewandten Schätzmethodik zugunsten des Beschuldigten nicht zusätzlich mit betraglicher Auswirkung hinzugerechnet. Tendenziell ist aber wohl von einem gehobenen Lebensstil des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum auszugehen.

5.1.3. Letztendlich werden auch noch die Differenzen 1.1. zum 31.12. eines Jahres bei den mit Prüfer ausgewerteten Bankkonten berücksichtigt: Einlagenkonto ***4***: 2010: -€ 158,44 + 2011: -€ 151,10 + 2012: -€ 266,26 + 2013: -€ 271,50 + 2014: -€ 43,89 + 2015: -€ 18,30, insgesamt -€ 909,49; Einlagenkonto ***3***: 2010: -€ 253,10 + 2011: -€ 230,10 + 2012: -€ 403,57 + 2013: -€ 411,51 + 2014: -€ 68,71 + 2015: € 17.993,32, insgesamt € 16.626,33; Einlagenkonto ***2***: 2010: € 4.890,80 + 2011: -€ 6.278,96 + 2012: -€ 327,40 + 2013: -€ 333,85 + 2014: -€ 54,94 + 2015: -€ 23,62, insgesamt -€ 2.127,97; Sparbuch ***6***: 2010: -€ 12.056,39 + 2011: -€ 2.064,55 + 2012: -€ 295,42 + 2013: -€ 36.307,31 + 2014: -€ 7.125,65 + 2015: € 46.156,00, insgesamt -€ 11.693,32; Sparbuch ***7***: 2010: -€ 18.354,26 + 2011: -€ 18.983,20 + 2012: -€ 19.303,59 + 2013: -€ 4.622,01 + 2014: -€ 18.296,97 + 2015: € 41.991,53, insgesamt -€ 37.568,50; sowie Girokonto ***5***: 2010: -€ 12.050,79 + 2011: -€ 52.203,89 + 2012: € 41.186,90 + 2013: € 10.372,27 + 2014: €1.432,88 + 2015: € 7.570,54, insgesamt -€ 3.538,99.

5.2. Die Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten auf Basis der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im August 2019 vorliegenden Informationen ergeben daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nunmehr folgendes Bild:

2010: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 64.141,17.
2011: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 48.492,88.
2012: Überdeckung € 25.998,42, welche etwa für Barzahlungen verwendet werden konnte.
2013: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 33.796,43.
2014: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 64.950,00.
2015: Nunmehrige Überdeckung € 810,90 als Ergebnis der Berücksichtigung der Leihgeldhingabe von € 30.000,00.

5.3. Bedenkt man, dass sich jetzt die Informationslage im Vergleich zum Vorjahr verfestigt hat, weil nunmehr vom Außenprüfer die angeforderten Bankauskünfte ausgewertet worden waren, kommt den nunmehr festgestellten Fehlbeständen noch größere Relevanz als ein Jahr zuvor zu. Den vorgelegten Unterlagen ist trotz offenkundigem Andrängen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, dass weitere Geldquellen konkret behauptet worden sind. Die Schlussfolgerung liegt vorerst nahe, dass solche eben nicht bestanden haben. In Verbindung mit der eingangs beschriebenen Weigerung des Beschuldigten gegenüber der Abgabenbehörde, die damals gewünschten Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen, hat in Anbetracht dieser nach umfangreichen Recherchen verbliebenen Finanzierungslücken zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im August 2019 tatsächlich der Verdacht bestanden, A habe in den Jahren 2012, 2014 und 2016 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2013 und 2014 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch konkret festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Dabei wäre als erster Ansatz wohl von bis dato verdunkelten Schwarzumsätzen von € 64.000,00 (2010) + € 48.000,00 (2011) + € 33.000,00 (2013) und € 65.000,00 (2014) auszugehen, woraus sich eine Summe von Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuer mit € 35.000,00 und an Einkommensteuer (bei Ansatz von zusätzlichen Betriebsausgaben von einem Drittel und Bedachtnahme auf die bisherigen Bescheide) mit € 19.700,00 (2010) + € 16.000,00 (2011) + € 10.000,00 (2013) + € 18.500,00 (2014) = € 64.200,00, insgesamt somit € 99.200,00 (als bloße Näherungswerte) ergeben würde. Eine ausreichend gesicherte Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze nach § 53 FinStrG bzw. eine Beweislage, welche Anlass für eine Fortführung des eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz hätte sein können (wodurch im gegenständlichen Fall wieder gerichtliche Zuständigkeit eingetreten wäre), ist für diesen Zeitpunkt noch nicht erkennbar.

5.4. Die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde hat sich - wie oben wiederum dargestellt - auf eine nach Auswertung der bisher erhaltenen Bankinformationen fortentwickelte Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten gegründet, welche nunmehr wesentliche Finanzierungslücken für die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2013 und 2014 offenbart hat. Dabei ist aber offenbar irrtümlich bei der Vorbereitung der Anordnungen im Jahre 2018 noch ein wesentliches Konto, nämlich gerade das Girokonto, welches der Beschuldigte laut seinen eigenen Angaben im Einzelunternehmen als Hauptkonto verwendet hat (Finanzstrafakt, Bl. 52), dem Spruchsenatsvorsitzenden nicht zur Öffnung gemeldet worden. Auf den übrigen, bereits ausgewerteten Konten fanden sich keine Kosten der alltäglichen Lebensführung, wie Aufwendungen für Lebensmitteleinkäufe (Finanzstrafakt, Bl. 673). Insoweit ist wohl die Einsichtnahme in dieses Konto zur Klärung der tatsächlichen Kosten der Lebensführung des Beschuldigten objektiv nachvollziehbar von großem Interesse gewesen. Bedenkt man auch, dass gerade im Bereich des Einzelunternehmens laut Vorwurf Geschäftsfälle verdunkelt worden wären, ist eine sinnvolle Klärung der Verdachtslage, im Übrigen auch betreffend das Veranlagungsjahr 2015, ohne Einsicht in dieses Geschäftskonto tatsächlich nicht möglich gewesen.

Wiederum galt die Überlegung, dass für einen tatsächlichen Nachweis einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer für die bis dato auffälligen Veranlagungsjahre mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auch Klarheit geschaffen werden müsste, ob oder in welchem Ausmaß aus den Vorjahren Finanzreserven oder noch unbekannte weitere werthältige Sachwerte vorhanden gewesen sind, welche der Beschuldigte zur Finanzierung der festgestellten Deckungslücken verwenden konnte. Zur Ausforschung dieser allfälligen weiteren Vermögensbestände (etwa erzeugte Forderungen gegen Dritte, angeschaffte Wertgegenstände, gehortete Bargeldbestände) wäre auch eine Analyse der im Vermögen des Beschuldigten erfolgten Geldflüsse in einem zeitlich überschaubar den konkret strafrelevant erkannten Zeiträumen vorgelagertem Ausmaß - etwa für den noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2009 - grundsätzlich zweckmäßig gewesen. In Anbetracht des aber hinsichtlich der übrigen Kontoinformationen, Zeiträume vor dem betreffend, eingetretenen Verwertungsverbotes (siehe oben Pkt. 4.5.) erwiese sich eine solche in die Vergangenheit reichende zusätzliche Auskunft nach § 99 Abs. 6 FinStrG alleine für das nunmehr angesprochene Girokonto als unverhältnismäßig, da für sich alleine nicht aussagekräftig.

Die bekämpfte Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom August 2019 erweist sich daher im Ergebnis insoweit als unzulässig, als darin auch gefordert wird, Auskünfte über die Geschäftsfälle für den Zeitraum bis in Form einer "Kontoverdichtung" samt Übermittlung von Buchungsbelegen zu erteilen.

Der Beschwerde des Beschuldigten war somit auch in diesem Punkt teilweise recht zu geben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.5. Die Rechtsfolge aus dieser obigen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ist (wiederum) diejenige, dass die von der BankC aufgrund der insoweit unzulässigen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. M auch für den Zeitraum bis gegebenen Informationen über Geschäftsfälle samt den diesbezüglichen Buchungsbelegen im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG bei der Fällung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde bzw. bei einer Urteilsfällung durch das Landesgericht Graz zum Nachteil des Beschuldigten nicht herangezogen werden dürfen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 195 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 193 Abs. 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 193 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden
Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
Anordnung von Bankauskünften
zeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG
verbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens
keine Bindungswirkung
Verdacht von Abgabenhinterziehungen
Verhältnismäßigkeit
Lebenshaltungskostenrechnung
Verdacht
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at