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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2021, RV/6100288/2019

Schätzung mangels Vorlage von Unterlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer 2012 sowie die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 nach der am über Antrag der Partei (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Salzburg abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I)
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Juli 2013 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.

II)
Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird abgeändert.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012 betragen EUR 105.512,00. Daraus ergibt sich nach Berücksichtigung eines Verlustabzuges aus 2010 von EUR 24.297,00 ein Einkommen von EUR 80.215,00. Die daraus errechnete Körperschaftsteuer beträgt EUR 20.053,75.
Die festgesetzte Körperschaftsteuer 2012 beträgt gerundet EUR 20.054,00.

III)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Diese Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Fachgebiete FU 5 und FK 7 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

Gem. § 323b trat das Finanzamt Österreich am an die Stelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt.

I. Verfahrensgang, Akteninhalt

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist eine 2010 gegründete österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN ####x), über die auf Antrag der Republik Österreich wegen rückständiger Abgabenschulden mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom ##.##.2013 der Konkurs eröffnet worden war, infolge dessen die Gesellschaft aufgelöst wurde.

Nachdem am die Schlussrechnung sowie der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters mit einer Quote von 0% genehmigt worden waren, wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss vom aufgehoben. Eine Löschung im Firmenbuch erfolgte nicht. Eingetragener Geschäftsführer ist ***FFF***.

Die Beschwerde der Bf. vom bekämpft Bescheide vom , die an den Masseverwalter ergingen und für die dieser rechtzeitig die Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt hatte. Dem wurde vom Finanzamt (kurz FA) bescheidmäßig entsprochen (Fristverlängerungsbescheid vom ).

Der Umsatz- und der Körperschaftsteuerbescheid 2012 ergingen nachdem der Masseverwalter Abgabenerklärungen eingereicht hatte. Die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei unverändert übernommen. Für die Umsatzsteuer zog das FA die in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2012 von der Bf. bis dahin selbst bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen heran.

Die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2013 wurde mit einer Nachschau begründet. Aus der dortigen Niederschrift ist ersichtlich, dass das FA die Umsätze (EUR 6.606,89; Umsatzsteuer EUR 1.321,38) und die Vorsteuer (EUR 470,02) lt. den vorliegenden Unterlagen entsprechend unverändert übernahm. Zusätzlich nahm es aufgrund der Konkurseröffnung eine Korrektur der auf die offenen Verbindlichkeiten entfallenden Vorsteuern (in Summe EUR 15.702,61) vor (Korrektur mit 100%). Aus dem Beschluss des LG Salzburg vom ergibt sich die Quote mit 0,00%.

Der Masseverwalter erklärte über Aufforderung durch das FA mit Schreiben vom , die Umsatzsteuererklärung 2012 sei auf Grundlage einer vom Geschäftsführer der Bf. (der diese nach wie vor vertritt) übermittelten Umsatzsteuerkontrollaufstellung erstellt worden. Diese sei von ihm überarbeitet und vom Geschäftsführer der Bf. bestätigt worden. Weitere Unterlagen lägen nicht vor. Die Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2012 seien im Auftrag des Masseverwalters von einer Steuerberatungskanzlei auf Basis einer Saldenliste zum ermittelt worden, da ihm nur diese Unterlagen zur Verfügung gestanden seien und die endgültigen Zahlen deshalb von der Kanzlei geschätzt worden seien. Bezüglich der Körperschaftsteuer hatte er dies schon im Schreiben vom betont.

Auch mit Schreiben vom an den Außenprüfer, der für 01/2012 bis 8/2013 eine Umsatzsteuer- und für 2012 eine Körperschaftsteuernachschau abhielt, hatte der Masseverwalter darauf hingewiesen, dass ihm weder vom Geschäftsführer noch von der Steuerberatungskanzlei weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt würden.

Das FA setzte die Körperschaftsteuer 2012 mit EUR 26.128,00 (Gewinn 104.512,00; kein Verlustabzug) und die Umsatzsteuer 2012 mit EUR 30.475,45 (z.B. Umsatz 20% EUR 287.879,60 und Vorsteuern EUR 27.100,46) fest.

Die Beschwerde vom bekämpft die Bescheide nur mit dem Argument, die Steuerberatungskanzlei habe "defekte Zahlen transportiert". Auf Basis einer (Excel)Liste mit der Bezeichnung "Ust/Vst/Köst Zusammenstellung 2012/13" mit Stand errechnete die Bf.

  • eine Umsatzsteuerzahllast 2012 von EUR 21.082,76 (offene Nachzahlung EUR 15.815,55)

  • sowie ein Einkommen von EUR 2.942,96. Sie brachte zur Körperschaftsteuer 2012 vor, es sei auch ein Verlustvortrag aus 2011 von EUR 111.742,33 vorhanden und die Körperschaftsteuer 2012 sei deshalb nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (EUR 1.750,00) in Ansatz zu bringen.

  • Die Umsatzsteuerfestsetzung 07/2013 bekämpfte sie nur mit dem Argument, die korrigierte Vorsteuer sei nicht geltend gemacht worden. Unterlagen legte die Bf. keine vor.

Dazu legte die Bf. wie erwähnt eine Excel-Aufstellung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen (ohne laufende Nummerierung) mit dem Ausweis der darauf entfallenden Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer sowie eine monats- und jahresweise Zusammenfassung dieses Zahlengerüstes vor. Zusätzlich zu den Eingangsrechnungen mit Vorsteuer findet sich jeweils am Monatsende eine nicht weiter aufgeschlüsselte und unkommentierte einzelne Position "VSt freie Zahlungen" mit monatlichen Beträgen zwischen etwa EUR 4.500 und 17.000 (in Summe 2012 EUR 101.223,38).

Die Abgabenbehörde forderte die Bf. mit Schreiben vom (Frist bis ) zur Vorlage folgender Unterlagen auf:

  • Aufstellung sämtlicher Eingangs- und Ausgangsrechnungen 2012 und 2013 mit Angabe des Rechnungsausstellungsdatums.

  • Darstellung der Berechnungsgrundlagen des 2012 unter der Bezeichnung "ex. VSt.Ausgaben" geltend gemachten Betrages in Höhe von EUR 101.223,98.

  • Darstellung der Gewinnermittlung.

  • Übersicht betreffend die geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Die Bf. ersuchte um Fristverlängerung bis unter anderem mit der Begründung, es fehle an kanzleiaufwände deckendem Vermögen. Da eine weitere Reaktion in der Folge ausblieb, erinnerte das FA an diese Aufforderung mit Schreiben vom , worauf die Bf. am schriftlich reagierte. Sie gab an, nach Bescheidaufhebung durch den VwGH lägen "nicht unerhebliche Teile" beim Bundesfinanzgericht. Dies wolle man abwarten und für weitere Erörterungen einen Terminvorschlag beim Steuerberater anregend erwarten.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Vorlage einer Auflistung an Eingangs- und Ausgangsrechnungen ohne die jeweiligen Belege bzw. eines Auszugs an Belegen, sowie die Abwesenheit von Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2012, die den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen würden, zwinge die Abgabenbehörde dazu, eine vollständige Erhebung und Überprüfung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls durchzuführen, um das Beschwerdevorbringen würdigen zu können. Dies stelle zweifellos eine Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar und sei daher davon entsprechend Abstand zunehmen. Zudem trete nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, indem Ausmaß zurück, indem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (; , 97/14/0011; , 2004/15/0144). Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin auf die beiden Auskunftsersuchen vom und zu verweisen, wobei das erste Auskunftsersuchen gänzlich unbeantwortet geblieben und die Beantwortung des zweiten Auskunftsersuchens unbegründet unterlassen worden sei.

Die unterlassene Mitwirkungspflicht bedinge in weiterer Folge das Zurücktreten der Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen. Das als erwiesen erkannte Maß im gegenständlichen Fall stelle die abgegebenen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die abgegebene Körperschaftsteueranmeldung des Masseverwalters dar, an deren Richtigkeit das Beschwerdevorbringen keine Zweifel hervorrufen habe können, da es die vorgebrachte Berechnung samt Auflistung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht vermochten, der Abgabenbehörde Gewissheit über das Vorliegen des im Beschwerdevorbringen geschilderten Sachverhalt zu verschafften (Ritz, BAO6, §166, Rz. 1).

Die im Schreiben vom erwähnte Bescheidaufhebung durch den VwGH betreffe das Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren des Jahres 2010, dem keine Auswirkung auf das gegenständliche Verfahren zukomme. Zudem könne diesem Schreiben nicht entnommen werden, welche angeforderten Unterlagen konkret beim Bundesfinanzgericht liegen sollten und weshalb es der Bf. hierdurch nicht möglich sein soll, diese bzw. entsprechende Kopien der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Bf. trat dem nicht weiter entgegen, beantragte aber mit Schriftsatz vom ohne weitere Begründung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Sie führte nur aus, die bereits eingebrachten Argumente blieben aufrecht. Unterlagen legte sie nicht vor.

Das FA legte die Beschwerde daraufhin am mit einem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

Beim Bundesfinanzgericht waren zu diesem Zeitpunkt schon auf § 248 BAO gestützte Beschwerden des zur persönlichen Haftung für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 sowie Umsatzsteuer Juli 2013 herangezogenen Geschäftsführers der Bf. anhängig. Die Entscheidungen über diese Beschwerden waren gem. § 267 BAO zu verbinden, wobei aber noch die ausständige Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzuwarten war.

Diese erfolgte im April 2021 () und führte zur Aufhebung des Haftungsbescheides. In der Folge wurden die Beschwerden des Geschäftsführers als unzulässig zurückgewiesen (; , RV/6100533/2017; , RV/6100544/2017), womit der Weg für die Entscheidung über die nun offene Beschwerde geebnet war.

Das Bundesfinanzgericht lud daraufhin die Verfahrensparteien am (übernommen am ) zur mündlichen Verhandlung am Dienstag, dem und forderte diese zur Vorlage aller Beweismittel auf, die zur Durchsetzung der jeweiligen Standpunkte zweckmäßig sind. Die Frist zwischen der Ladung und dem geplanten Verhandlungstermin betrug damit etwa 2 ½ Monate.

Die Beschwerdeführerin wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht bis spätestens sämtliche Unterlagen zum gesamten Beschwerdezeitraum 2012 und Juli 2013 vorzulegen. Dazu zählte das Verwaltungsgericht insbesondere:

  • Die Umsatzsteuervoranmeldung 7/2013,

  • einen Ausdruck der vollständigen Bücher und Aufzeichnungen inklusive der Buchhaltungskonten, der Saldenlisten und Abschlussbuchungen, der Inventuren, der Grundlagen für die Umsatzsteuervoranmeldungen und der OP-Listen.

  • Weiters Datenträger mit den Büchern und Aufzeichnungen (§ 131 Abs. 3 letzter Satz BAO) sowie die

  • vollständige Belegsammlung inklusive Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankkonten, Lieferscheinen, Kassenbüchern, Kassenbelegen und falls vorhanden Kostenrechnung.

Nachdem die Bf. darauf vorerst nicht reagierte, langte am (fünf Tage vor der geplanten Verhandlung) beim Bundesfinanzgericht ein Vertagungsantrag der Bf. ein. Ihr Geschäftsführer begehrte die Verlegung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit, jedenfalls bis Mitte Dezember 2021 und begründetet dies auszugweise wie folgt. Als Nachinsolvenz-Geschäftsführer sei er verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu vertreten und zu artikulieren. Die Vorbereitungszeit vom Eintreffen der Ladung am sei fair und in der Regel ausreichend. Konkret sei das aber aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Post-Covid bestehend aus Einschränkung der körperlichen Leistung mit Kraftverlust, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen bei stetiger Müdigkeit. Alleine aus diesen Gründen könne er die auf der Rückseite der Ladung gelisteten Maßgaben (Unterlagenvorlage) nicht ansatzweise erfüllen und sei daher eine diesbezügliche Einlassung anlässlich einer mündlichen Verhandlung nicht möglich.

  • Er habe sich zwar am beim Bundesfinanzgericht einer Verhandlung gestellt (RV/6100163/2019) und rund 10 Tage lang vorbereitet. Bei der Verhandlung habe der den richterlichen Vorhalten nicht mehr folgen können.

  • In dieser Zeit sei seine Tochter nach einem Treppensturz mit Schädelbruch, Hirnblutung und weiteren Verletzungen in die neurologische Intensivstation eingeliefert worden, was ihm unmittelbar nach der Verhandlung bekannt geworden sei.

  • Die Gesellschaft sei vermögenslos und ohne Mittel für eine Fremdorganisation.

  • In der neuen Gesellschaft (gemeint offenbar eine Nachfolgegesellschaft) sei er Einzelkämpfer. Die Tagesarbeiten zur Kundenerhaltung müssten auf Grund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit derzeit auf ca. 2 bis 3 Stunden reduziert werden und könnten daher eben nur dringende Notfälle und Systemwartungen (z.B. Krematorium-Öfen an Samstagen bzw. Sonntagen; Brandschutzanlagen, Garagenlüftungen) erledigt werden. Anlagenherstellungen müssten abgewimmelt werden.

Obwohl die Bf. in der Ladung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass allfällige Verhinderungsgründe unverzüglich unter Beifügung von Bescheinigungsmitteln bekannt zu geben seien, blieb die Bf. solche Nachweise - bis heute - zur Gänze schuldig.

Der zuständige Richter nahm daraufhin mit dem Geschäftsführer telefonisch Kontakt auf und sagte eine einmalige Vertagung um einen Monat zu. Er machte den Geschäftsführer darauf aufmerksam, dass auch die Vorlage der Unterlagen (Frist ) unterblieben war und diese für eine Entscheidung im Sinne der Beschwerde unabdingbar sind. Der Geschäftsführer zeigte sich prinzipiell einsichtig und sagte seine Bemühungen zu.

Die Vertagung erfolgte mit Beschluss vom (Übernahmebestätigung der Bf. vom ) auf . In diesem Beschluss forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. noch einmal zur umgehenden Vorlage aller angeforderten Unterlagen auf. Auch die Bescheinigungen über die Gründe für den Vertagungsantrag seien umgehend vorzulegen.

Darauf reagierte die Bf. vorerst wieder nicht.

Am (und damit am Tag vor der Verhandlung) langte ein weiterer, mit 15. Oktober datierter und an diesem Tag bei der gemeinsamen Einlaufstelle eingebrachter Antrag beim Bundesfinanzgericht ein, mit dem die Verlegung der Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit, nunmehr jedenfalls bis Mitte Januar 2022, begehrt wurde. Dieser wurde wie folgt begründet:

"Mit Beschluss vom wurde unserem Antrag vom auf Verlegung der für den anberaumten Verhandlung "auf vorerst unbestimmte Zeit, jedenfalls bis Mitte Dezember 2021" zu verlegen einschränkend entsprochen, indem die Verhandlung nun für Di. angesetzt wurde.

Zu diesem Termin ist eine tragfähige Vorbereitung zeitlich nicht zu schaffen.

Die bisher vorgebrachten Hindernisse sind weiterhin aufrecht. Ausnahme: Meine Tochter ist zwischenzeitlich wiederhergestellt und kann (eingeschränkt) ihren täglichen Verrichtungen nachgehen.

Weiterungen

  • zwischenzeitlich hatte ich eine weitere Verhandlung am beim BFG noch eine am beim BG Salzburg, welche die Vorbereitungszeiten bis dahin zu Gänze verbrauchten. Gestern am 14.10. Augenklinik -› beidseitiger Eingriff Augen undurchsichtig verklebt, dieser SS musste diktiert werden.

  • Zu dem Urteil RV/61000163/2009 betreffend Sicherstellung ist eine so-Revision an den VwGH erforderlich, welche bis Donnerstag nächste Woche dem Anwalt finalisiert zur Unterschriftleistung, allfälliger Korrektur und Einbringung übergeben werden muss.

Vorschau:

  • bezüglich der letzten Verhandlung ist, entgegen dem Sachverhalt, ebenfalls mit einem revisionsbedürftigen Urteil zu rechnen. Prozedere siehe oben.

  • eine weitere Verhandlung vor dem BFG wurde für angekündigt

  • noch eine für etwas später

Bei all diesen Verhandlungen und Revisionswerbungen gilt es, ungerechtfertigte Forderungen/persönliche Haltungen in nicht unbeträchtlicher Höhe abzuwehren. Dies hat wohl, allgemein auch verständlich, höchste Priorität.

Wie schon dargetan ist nun, quasi nebenbei, auch ein Mindestanteil der täglich zu verrichtenden Arbeiten durchzuführen. Es können sich daher in Summe der o.a. Vorbringen keine Hindernisse zur beantragten Verlegung ergeben.

Seit Beendigung der gegenständlichen Gesellschaft sind 8 Jahre vergangen. Es erscheint daher auch keine endzeitliche apokalyptische Eile angebracht."

Zu diesem Antrag brachte die Bf. wiederum keinerlei Beweismittel etc. vor.

Das Bundesfinanzgericht führte daraufhin am die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bf. durch (gemeinsam mit der Beschwerde zur RV/6100367/2019). In dieser Verhandlung wurde der Vertagungsantrag vom als unbegründet abgewiesen und der Sachverhalt (siehe unten) sowie die Rechtslage mit Hilfe einer Power-Point-Präsentation (28 Folien) erörtert.

Die Verhandlung endete mit der Verkündung dieses Erkenntnisses.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

1. Sachverhalt

Die bekämpften Jahresbescheide basieren grundsätzlich auf den vom Masseverwalter verfassten Abgabenerklärungen für 2012.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2012 wurden dabei unverändert übernommen. Diese wurden im Auftrag des Masseverwalters von einer Steuerberatungskanzlei auf Basis einer Saldenliste zum ermittelt. Dem Masseverwalter lagen nur diese Unterlagen vor, weshalb die endgültigen Zahlen von der Kanzlei geschätzt werden mussten.

Da die erklärten Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2012 ohne Begründung von den (höheren) Umsatzsteuervoranmeldungsdaten abwichen, übernahm das FA diese in den Jahresbescheid. Laut Masseverwalter wurde die Umsatzsteuererklärung 2012 ausschließlich auf Grundlage einer vom Geschäftsführer der Bf. (der diese nun wieder vertritt) übermittelten Umsatzsteuerkontrollaufstellung, die vom Masseverwalter überarbeitet und vom Geschäftsführer der Bf. bestätigt wurde, erstellt. Weitere Unterlagen lagen offenbar nicht vor.

Die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2013 wurde mit der erwähnten Nachschau begründet. Aus der dortigen Niederschrift ist ersichtlich, dass das FA die Umsätze (EUR 6.606,89; Umsatzsteuer EUR 1.321,38) und die Vorsteuer (EUR 470,02) unverändert aus den vorliegenden Unterlagen der Bf. übernahm. Zusätzlich nahm es aufgrund der Konkurseröffnung vom August 2013 nur die Korrektur der auf die offenen Verbindlichkeiten entfallenden Vorsteuern (in Summe EUR 15.702,61) vor. Die Beschwerde rügt nur diese Korrektur mit dem Argument, diese Vorsteuern seien niemals geltend gemacht worden. Die Korrektur setzt sich wie folgt zusammen:

[...]

Trotz wiederholter Aufforderung legte die Bf. weder die streitgegenständlichen Rechnungen noch andere Unterlagen vor, mit deren Hilfe die Frage der ursprünglichen Geltendmachung bzw. Abzugsfähigkeit dieser Vorsteuern beantwortet werden kann.

Da sich die Quote aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts mit 0,00% ergibt, erfolgte die Korrektur durch das FA zu 100%.

Die Beschwerde vom bekämpft die Bescheide nur mit dem Argument, die Steuerberatungskanzlei habe "defekte Zahlen transportiert". Als Beweis für das "richtige" Zahlenwerk legte die Bf. ausschließlich eine (Excel)Liste mit der Bezeichnung "Ust/Vst/Köst Zusammenstellung 2012/13" mit Stand vor.

Auch über wiederholte Aufforderung durch das FA und das Bundesfinanzgericht ergänzte die Bf. diese Unterlagen nicht.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das FA - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des FA wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom FA in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. etc.).

Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien trifft dies etwa dann zu (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24), wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder er zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt.

Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf. Insoweit liegt zudem ein Anlass zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung vor, als diese wegen der Pflichtverletzung nicht exakt ermittelt oder berechnet werden können.

Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen ( mit weiteren Nachweisen).

3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

3.1. Mündliche Verhandlung

Hier wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen. Die Bf. erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht.

Sie beantragte zwar für diesen Termin (wie schon für den ursprünglichen Verhandlungstermin) eine Vertagung, legte aber wie schon bei der ersten Vertagungsbitte - bis heute - weder Unterlagen aus dem Rechenwerk noch irgendwelche Beweismittel für die behaupteten Hinderungsgründe vor.

Aufgrund der langen Vorlaufzeit könnte von den vorgebrachten Gründen wohl nur der "beidseitige Eingriff Augen undurchsichtig verklebt" am (und damit fünf Tage vor dem Verhandlungstermin) relevant sein. Der Geschäftsführer erläuterte die Art des Eingriffes nicht näher, brachte keinerlei Nachweise für den Eingriff und einen eventuellen Spitalsaufenthalt bei, behauptete nicht, der Eingriff sei ungeplant bzw. überraschend notwendig geworden und hielt sich auch zur voraussichtlichen Dauer seiner Beeinträchtigung bedeckt. Er führte nicht ins Treffen, seine Verhinderung werde am (also vier Tage nach der Ausfertigung des Vertagungsantrages) immer noch gegeben und damit seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zumutbar sein.

Dem Vertreter der Bf. muss schon seit der Beschwerdevorentscheidung, spätestens aber seit und damit etwa 3 ½ Monate lang (1. Ladung zur mündlichen Verhandlung) bewusst sein, dass sämtliche Unterlagen vorzulegen sind, er kam dem aber bis heute nicht nach. Er hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die bevorstehende und von der Bf. selbst beantragte mündliche Verhandlung vorzubereiten. Nachdem die Bf. die Zeit ungenützt verstreichen ließ, stellten laufende Belastungen des Geschäftsführers der Bf. (auch bei seiner Tätigkeit für andere Gesellschaften) keine ausreichenden Gründe dar, die Verhandlung ein weiteres Mal zu vertagen. Eine konkrete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wurde nicht behauptet. Die mündliche Verhandlung war damit ohne den Vertreter der Bf. durchzuführen.

3.2. Schätzung

Gem. § 184 BAO in Verbindung mit § 2a BAO hat das Bundesfinanzgericht die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige keine Abgabenerklärungen einreicht, über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; ; , 2002/16/0255; , 2001/13/0022; , 2002/15/0174; , 2008/15/0027; vgl , Schätzung als ultima ratio).

Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (; , 2008/15/0017).

Ritz (Ritz, BAO6, § 184 Tz 3 ff) fasst zusammen, dass das Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (Hinweis auf ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (; , 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127; , Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0122).

Vom deutschen Bundesfinanzhof wurde klargestellt, dass bei der Höhe der Schätzung eine Schätzungsmethode zu wählen ist, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen besteht eine Bandbreite möglicher Wertansätze (Schätzungsrahmen). Der Schätzungsrahmen ist umso größer, je ungesicherter das Tatsachenmaterial ist, auf dem die Schätzung basiert. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Schätzung bei Einnahmenerhöhungen im untersten Rahmenbereich bewegt. Der seine Mitwirkungspflicht verletzende Steuerpflichtige soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen, die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das FA daher an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (vgl. etwa BFH , IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).

Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben der Wahrheit in aller Regel am nächsten kommen (vgl. z.B. ; , 90/16/0176).

3.2.1. Umsatzsteuer 2012

Unbestritten ist, dass die Bf. hier abgesehen von den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2012, der Umsatzsteuererklärung 2012 und diversen (Excel)Listen zur Umsatzsteuer 2012 auch nach wiederholter Aufforderung keinerlei Unterlagen vorlegte. Zweifellos war damit sowohl eine Schätzungsbefugnis wie auch eine Schätzungspflicht gegeben. Der Masseverwalter gab nur an, er habe die Umsatzsteuererklärung anhand diverser Listen erstellt, die nicht vorgelegt wurden. Dabei kam es offenbar im Verhältnis zu den Umsatzsteuervoranmeldungsdaten zu einer Verringerung der Umsätze und zu einer Erhöhung der Vorsteuern, ohne dass diese Differenz aufgeklärt wurde.

Auffällig dabei ist vor allem, dass die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 enthaltenen Umsatzerlöse (Kz 9040) mit den Umsätzen lt. Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmen, nicht aber mit der Umsatzsteuererklärung.

Unter diesem Umständen kann dem FA nicht entgegen getreten werden, das seine notwendige Schätzung auf die eigenen ursprünglichen Angaben der Bf. bei Einreichung ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen stützte. Es ist in sich schlüssig, dass es diese Zahlen übernahm, widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass die Bf. selbst eine zu hohe Zahllast ermittelt haben könnte, ohne in der Lage zu sein, dies nachzuweisen. Die Richtigkeit der Schätzung leuchtet auch aus der Übernahme der Umsätze in die Körperschaftsteuererklärung 2012 durch die vom Masseverwalter beauftragte Steuerberatungskanzlei hervor. Das lässt sich nur dadurch erklären, dass sich diese Umsätze aus den damals vorliegenden - wenngleich offenbar unvollständigen - Unterlagen ergaben.

Dieser Schätzung begegnete die Bf. ausschließlich mit der pauschalen, nicht substantiierten Behauptung der Unrichtigkeit. Das Bundesfinanzgericht vermag deshalb keine Gründe zu erkennen, von der in sich schlüssigen Schätzung des FA abzugehen. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 war deshalb vollumfänglich zu bestätigen.

3.2.1. Umsatzsteuerfestsetzung 7/2013

Die Beschwerde rügt ausschließlich die Korrektur der Vorsteuern gem. § 16 UStG 1994 in Höhe von EUR 15.702,61 mit dem Argument, diese Vorsteuern seine niemals geltend gemacht worden. Sie legte dazu ohne ausreichende Begründung weder die streitgegenständlichen Rechnungen noch andere Unterlagen vor.

Gem. § 16 Abs. 1 UStG 1994 haben der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Das gilt gem. Abs. 3 leg.cit. sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist.

Für einen insolventen Schuldner besteht damit die Verpflichtung, im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (vgl. dazu Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 16 Tz 79 etc.).

Hier steht außer Zweifel, dass die Bf. insolvent war und dass die strittigen Forderungen nicht mehr beglichen werden konnten (Quote 0,00%). Damit waren die darauf entfallenden Vorsteuern grundsätzlich entsprechend zu berichtigen, was allerdings nicht vom Geschäftsführer der Bf., sondern vom im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung zuständigen Masseverwalter zu verantworten ist.

Hier ist aufgrund der der Bf. zuzurechnenden dürftigen Aktenlage nicht zweifellos feststellbar, ob ursprünglich die Voraussetzungen für den Abzug dieser Vorsteuern vorlagen bzw. ob diese Vorsteuern tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Das wäre nur beurteilbar, wenn die Rechnungen und die entsprechenden Teile des Rechenwerkes vorgelegt würden. Das unterblieb, was der Bf. zuzurechnen ist.

Die aktenkundige Bezeichnung der Leistungserbringer (Rechtsanwalt, Handels-GmbH, Telekom und Personaldienstleistungsfirma) lässt den Schluss zu, dass diese umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit dem Normalsteuersatz erbrachten. Es gibt - außer der nicht weiter detaillierten - Behauptung in der Beschwerde keine Hinweise darauf, dass die auf diese Leistungen entfallenden Vorsteuern nicht in Anspruch genommen worden wären. Aus diesem Grunde kann dem FA nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es im Schätzungsweg davon ausging, dass die offenen Forderungen auf Leistungen basieren, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Es wäre an der Bf. gelegen gewesen, das Gegenteil zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Aus diesem Grunde war auch diese Schätzung und damit die Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli 2013 vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.3. Körperschaftsteuer 2012

Zur Körperschaftsteuer 2012 legte die Bf. auch nach wiederholter Aufforderung nur die Körperschaftsteuererklärung sowie diverse (Excel)Listen vor. Die Vorlage des Rechenwerkes sowie der Belegsammlung unterblieb. Damit waren auch die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 2012 im Schätzungswege zu ermitteln. Das FA übernahm dazu das vom Masseverwalter bzw. von einer von ihm beauftragten Steuerberatungskanzlei erstellte Zahlenwerk unverändert. Die Bf. legte weder ergänzende Unterlagen vor noch erhob sie substantiierte Einwendungen. Sie beschränkte sich auf die pauschale Behauptung "defekter" Zahlen.

Das Bundesfinanzgericht vermag deshalb keinen Argumente zu erkennen, die relevante Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung von Masseverwalter und Finanzamt begründen könnten. Weder behauptete die Bf. konkrete Fehler dieser Schätzung noch wich das FA vom Zahlenwerk des Masseverwalters ab. Damit sind keine Hinweise darauf aktenkundig, dass der Masseverwalter und die von ihm beauftragten Experten die damals vorliegenden Daten nicht nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet haben könnten.

Die Schätzung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 2012 war deshalb vollinhaltlich zu bestätigen. Eine Abweichung der festzusetzenden Körperschaftsteuer ergibt sich nur aus der Berücksichtigung des aus 2010 verbliebenen Restverlustvortrages von EUR 24.297,00 (Verlust 2010 EUR 49.797,00 minus Verwertung im Jahr 2011 von EUR 25.500,00 = EUR 24.797,00).

Aus der in derselben mündlichen Verhandlung vom Bundesfinanzgericht getroffenen Entscheidung über den Körperschaftsteuerbescheid 2011 (RV/6100367/2019) ist ersichtlich, dass in diesem Jahr kein Verlust anfiel. Eine solche Berücksichtigung scheidet deshalb aus.

3.3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100288.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at