Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2021, RV/7100849/2019

Gesamtschuldnerische Gebührenpflicht eine Rechtsanwaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 2017, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien.

Amtlicher Befund

Der Verfassungsgerichtshof nahm am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren auf und übermittelte diesen an das damals zuständige Finanzamt (dort einlangend am und erfasst zur Nr. 2017). Gegenstand des Befundes war die VfGH-Beschwerde vom , zur Zl. E-2017, welche vom Bf als Rechtsanwalt per Post überreicht wurde. Die zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 240,00 sei nicht geleistet worden. Dem Befund beigelegt waren folgende Unterlagen:

  • Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ. VGW-2016 -8, mit dem die Beschwerde des JW gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Niederlassungsbewilligung' nach dem NAG abgewiesen wurde.

  • Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof vom , die neben dem Beschwerdeführer JW, den Namen und die Unterschrift des Bf als bevollmächtigten Rechtsanwalt enthält.

  • Den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. E-2017 -6, mit dem die Beschwerde des JW, vertreten durch den Bf, zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH abgewiesen wurde.

  • Zahlungsaufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG unter Setzung einer Nachfrist einzuzahlen.

Abgabenbescheide

Mit Erledigung vom setzte das Finanzamt die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin in Höhe von € 120,00, bescheidmäßig fest.

Die Festsetzung der Eingabengebühr wurde wie folgt begründet:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

Zur Begründung der Gebührenerhöhung wurde ausgeführt:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Beschwerde

Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht:

"a) Sachverhalt

Durch den gegenständlichen Gebührenbescheid wurde eine Entrichtung von 240 € an Gebühren für die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde (VfGH-B.) des Hm. JW nach § 17a VfGG zzgl. 50 %iger Gebührenerhöhung von € 120, mir gegenüber - unter Berufung auf § 9 Abs 1 GebG festgesetzt.

Ich habe für den genannten Mandanten am eine VfGH-B. verfasst. Um den Verfahrensvorschriften des VfGG Genüge zu tun, habe ich den Beschwerdeschriftsatz (am Deckblatt) mit meinem Namen und meiner Unterschrift versehen, dies zwecks Nachweises dessen, dass ich, ein Rechtsanwalt, diese verfasst habe.

Ich habe diese nicht eingebracht. Dies war ursprünglich vorgesehen, gleichwohl habe ich die Beschwerdeschrift aber, bereits unterschrieben, meinem Mandanten überlassen. Mein Mandant zog es vor, die VfGH-B., selbst, unverzüglich einzubringen, um die Beschwerdefrist und seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wahren zu können. Er hat diese am eingeschrieben zur Post gegeben und an den Verfassungsgerichtshof übermittelt.

Beweis: Kopie der Beschwerdeschrift

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Dr. AL (zuständiger Referent d. VfGH) Freyung 7, 1010 Wien

JW, ………… (Adresse).

Ich war:

-für die Erstellung und Verfassung der Beschwerdeschrift herangezogen und damit beauftragt worden

-sowie auch mit der Einbringung zwar bevollmächtigt worden, von welcher Vollmacht zur Einbringung ich jedoch nicht Gebrauch gemacht habe, und war damit auch nicht beauftragt worden, sondern habe den Schriftsätzen (in Papierausfertigung), sowie die Maßnahme deren Einbringung generell, Hrn. W überlassen.

Beweis: Kopie der Beschwerdeschrift

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Dr. AL (zuständiger Referent) Freyung 7, 1010 Wien

JW,………… (Adresse).

b) mangelnde Verpflichtung

Ich habe daher in meiner Person nicht die Gebührenpflicht verwirklicht, da ich die VfGH-Beschw. nicht eingebracht, iSd §§ 17a Z. 3 oder 5 VfGG, habe.

Weder habe ich die VfGH-B. per Post oder persönlich überreicht, noch habe ich diese im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt oder sonst in den elektronischen Verfügungsbereich des VfGH gebracht.

Ich bin durch die Abfassung der Beschwerdeschrift und Überlassung auch keine solidarische Verpflichtung - zur ungeteilten Hand mit meinem Mandanten, zur Entrichtung einer Gebühr eingegangen, da ich nicht in seinem Namen eine Eingabe überreicht habe. Ebensowenig habe ich eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst.

c) mangelhafte Einbringung

Es wäre im übrigen aber zuvor seitens des VfGH, nach Einbringung der VfGH-B. durch meinen Mandanten, diesem ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, zu erwarten gewesen. Der Verbesserungsauftrag wäre dahingehend (nach dem VfGG und der hilfsweise anzuwendenden ZPO) richtig gewesen, dass die Einbringung durch einen Rechtsanwalt zwingend im Elektronischen Rechtsverkehr erfolge, nachgeholt werde (worauf ich den Mandanten hingewiesen hatte und was dieser in Kauf genommen hatte).

Für Rechtsanwälte besteht nach § 17a Z. 5 VfGG die Verpflichtung, Eingaben an den VfGH im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorzunehmen.

Ein derartiger Verbesserungsauftrag ist nicht erfolgt.

Auch angesichts der grundsätzlichen Pflicht zur Einbringung der Beschwerde im Elektronischen Rechtsverkehr, hat der Sachverhalt auch keine Verpflichtung meinerseits zur Entrichtung der Gebühr zur Folge, da der Mandant die Eingabe, von mir unterschrieben, im Weg des Postverkehrs eingebracht hatte. Eine Gebührenpflicht kann daher nicht ausgelöst worden sein. Einem Beschwerdeführer wird (nach dem VfGG und der hilfsweise anzuwendenden ZPO) im Rahmen eines Verbesserungsauftrags eben auch die Möglichkeit gegeben (je nach seinen persönlichen Umständen- deren Entwicklung) eben auch keine Verbesserung vorzunehmen und sohin die Gebühren entrichten zu müssen.

Dies ist jedoch nicht erfolgt, somit blieb die Eingabe formal unrechtmäßig und konnte daher keine Gebührenpflicht auslösen.

d) Behandlung

Die Beschwerde meines Mandanten, samt seinem Verfahrenshilfeantrag, wurden zurückgewiesen, sohin eine Behandlung inhaltlich jedenfalls nicht erfolgt ist.

Zusammenfassung:

Ich habe die bezügliche VfGH-Beschwerdeschrift dem Mandanten Hrn. W überlassen, die dieser eingebracht hat - eine Einbringung meinerseits per Post hätte ja nicht als ordnungsgemäß überreicht gegolten, und hätte auch keine Gebührenschuld ausgelöst

- Wiewohl, bereits erwähnt, habe ich die VfGH-B. gar nicht in persona eingebracht, sondern diese lediglich verfasst und dem Mandanten überlassen habe, woraufhin dieser sie eingebracht hat.

Ich habe daher auch keine Vorschrift der Gebührenentrichtung weder §§ 17a Z. 3 oder 5 VfGG verletzt. Die erfolgte Vorschreibung ist daher rechtswidrig auch nach § 13 Abs 3 GebG, da ich die Beschwerdefrist zwar im Auftrag des erwähnten Mandanten verfasst, aber nicht in dessen Namen eingebracht habe."

Beschwerdevorentscheidung

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus:

"Unbestritten steht fest, dass die Beschwerde für JW gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , ZI. VGW-***1*** -8 gem. § 17a VfGG gebührenpflichtig ist.

Aus den vom Verfassungsgerichtshof übersandten Unterlagen ist zu ersehen, dass die Beschwerde durch den Beschwerdeführer als bevollmächtigter Vertreter von JW eingebracht wurde.

Zur Entrichtung der Gebühr ist gem. § 13 Abs. 1 GebG 1957 bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen überreicht. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Da das Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es in der Hand der Finanzbehörde gelegen, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will.

In der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid (Gebühr und Gebührenerhöhung) vom wird vorgebracht, dass die Verfassungsgerichtshofbeschwerde für den Mandanten am verfasst wurde. Um den Verfahrensvorschriften des VfGG Genüge zu tun, sei der Beschwerdeschriftsatz (am Deckblatt) mit Namen und Unterschrift versehen worden als Nachweis dessen, dass diese von einem Rechtsanwalt verfasst worden sei. Allerdings sei von der Vollmacht zur Einbringung nicht Gebrauch gemacht worden und es wäre die Beschwerdeschrift durch den Mandanten selbst eingeschrieben zur Post gegeben worden.

Im § 13 Abs. 3 GebG wird die Entstehung einer solidarischen Gebührenschuld für denjenigen normiert, der im fremden Namen handelt.

In fremden Namen wurde die Beschwerde verfasst und auch unterfertigt. Die körperliche Überreichung der Beschwerdeschrift durch den Vertretenen, Herrn JW, allein kann das Handeln in fremdem Namen aufgrund erteilter Vollmacht nicht beschneiden. Somit erging der gegenständliche Gebührenbescheid an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner gem. § 13 Abs. 3 GebG."

Vorlageantrag

Innerhalb offener Frist wurde dagegen der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, das bisherige Vorbringen zusammenfassend wiederholt und hinsichtlich mangelhafter Ermessensausübung der Behörde ergänzend eingewendet:

"Laut der von der belangten Behörde zu beachtenden Gebührenrichtlinie ist im Zusammenhang mit § 13 Abs 3 GebG folgendes zu beachten:

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie zur Entrichtung der Gebühr heranzieht. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat.

Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld für alle übrigen Schuldner. Hat dabei ein Gesamtschuldner die ganze Schuld getilgt, so ist er im Hinblick auf § 896 ABGB berechtigt, von den übrigen Mitschuldnern den Ersatz nach den zwischen den Schuldnern bestehenden Rechtsverhältnissen zu begehren.

Ich habe für den genannten Bf. und damaligen Mandanten am eine VfGH-B. verfasst. Diese richtete sich gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , ZI. VGW-***1*** -8 welches als Berufungsinstanz damit den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung des Bf. abwies.

Für die Ermessensausübung sind folgende Umstände relevant:

1. Wesen der Gebühr/gegenständlich

In der konkret der geforderten Gebühr zugrundeliegenden Eingabe war das Menschenrecht des Bf. auf Familienleben nach Art 8. EMRK gegenständlich.

Die Beschwerde wurde aufgrund Fristversäumnisses zurückgewiesen.

Beweis:

Da gegen VfGH Beschlüsse keine jeglichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen mag es (verfassungsrechtlich) nicht relevant sein, gebührenrechtlich jedoch sehr wohl, dass aufgrund

-mangelnder Aufklärung des Bf. beim Verwaltungsgericht Wien über Zuständigkeiten für Beschwerde und Verfahrenshilfe

-unklarer Mitteilungen des VfGH

-unterbliebener Kommunikation zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof siehe in Folge unter 2.

es zu dieser Fristversäumnis kam.

Wiewohl kann dies noch von verschiedenen Standpunkten betrachtet werden kann, und auch auf den Bf. ein Handeln in mangelnder Sorgfalt angenommen werden. Zweifelsohne ist jedoch der ergangene Beschluss eine rein formale Beendigung eines langen Verfahrens und 22 jährigen Vorhabens des Bf. es erging keine sachlich rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Anliegen Anträgen sondern eine formale Zurückweisung.

Gemäß § 14a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 VfGG sind weiters Rechtsanwälte und Behörden, soweit Sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, zur Einbringung von Schriftsätzen Beilagen zu Schriftsätzen in elektronischer Form verpflichtet.

Verstöße gegen die Verpflichtungen des § 14a VfGG sind wie Mängel im Sinne des § 18 VfGG zu behandeln, die zu verbessern sind.

Es wäre daher wie bereits ausgeführt mit Verbesserungsauftrag vorzugehen gewesen. Hernach hätte der Bf. diesen unerledigt lassen können

Eine Gebührenpflicht wird daher auch erneut formal und von Grund auf bestritten.

Inwiefern hier, sollte eine Gebührenpflicht tatsächlich angenommen und ein Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, so ist das Ermessen weshalb dies hier den Parteienvertreter, mein Person zu treffen habe in keiner Form dagegen abgewogen wurde, inwiefern dies auf den Bf. der jetzt schließlich wenngleich auf anderem Wege Aufenthaltsrecht gekommen ist, zwingend zuzutreffen hat.

Ein Ergebnis der Abwägung kommt zu dem Schluss, dass die Einhebung beim Bf. angemessener erscheint, da dieser ansonsten im Ergebnis ohne weitere Vorschreibung zu einer Berechtigung im Bundesgebiet gekommen ist, für deren Verwehrung seinem Parteienvertreter jedoch Gebühren vorgeschrieben werden.

2. Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers

Der Bf. beantragte am persönlich Verfahrenshilfe um gegen dieses Erkenntnis des VGW vorzugehen. Er sprach dazu beim VGW Wien vor welche ihn auf seine Möglichkeiten hinwiesen woraufhin wiederum der Bf. aus nicht geklärten Gründen, jedenfalls nicht zielführend, beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragte.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers;

Dieser wies den Verfahrenshilfeantrag des Bf. ab, mit Beschluss vom , dem Bf. am nach dessen Angaben zugestellt ab.

Hievon wurde jedoch der VfGH nicht zeitnah verständigt.

Diese Umstände wurden mir als Parteienvertreter erst am aus einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin und dem zuständigen Referenten beim VfGH bekannt.

Beweis: Einvernahme meiner Person;

Einvernahme Dr. JK, VfGH Wien Freyung 7, 1010 Wien

Einvernahme Dr. AL, Referent, VfGH Wien Freyung 7, 1010 Wien

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Weiters hat der VfGH Mitteilung an das VWG Wien gemacht, dass gegen die zit. "Entscheidung" (Erkenntnis) Beschwerde beim VfGH erhoben "bzw." ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht worden sei. Aus dieser verbleibt Unklarheit, ob/auch Verfahrenshilfeantrag an den VfGH gestellt worden war.

Beweis: Mitteilung des

Einvernahme Fr. M, Verwaltungsgericht Wien, Muthgasse 62, 1190 Wien

Akt des VwG Wien 151-2917

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Zu dieser Mitteilung erfolgte ein Schreiben meinerseits an den VfGH um Klarheit zu erhalten.

Beweis: Schreiben ………….. (der Bf), RA an den VfGH z.Hd. Dr. AL vom

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Klarheit ließ sich sich jedoch nicht herstellen.

Es war daher auch eine allfällig erfolgte Erteilung der Verfahrenshilfe und somit Gebührenbefreiung nicht ausgeschlossen. Der Bf. hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt, als ich von dieser Mitteilung und einer im Raum stehenden Verfahrenshilfe erfuhr den Kontakt mit mir unterbrochen.

Für den Fall, dass die Verfahrenshilfe und somit Gebührenbefreiung bewilligt worden wäre, erachtete ich daher eine Einbringung im ERV, sodann eine automatische Abbuchung der Gebühren, zudem von meinem Kanzleikonto erfolgt wäre als nicht zweckmäßig.

Nach Kenntnis selbiger Umstände erscheint eine Begleichung der Gebühren noch weniger zweckmäßig sondern vielmehr eine Einbringung beim Bf. eben dahingehend hat das Ermessen der Behörde bei dieser Kann Bestimmung hat auszufallen, sofern eine Gebührenpflicht jedoch überhaupt bejaht werden kann

Dass letztlich keine Verfahrenshilfe erfolgt ist war auf formale Umstände zurückzuführen da in merito dem Bf. die Verfahrenshilfe zugestanden hat. Da wie sich Folge gezeigt hat, die Berechtigung zu einem Aufenthaltstitel des Bf. erteilt - Rot-Weiss-Rot Karte plus

Beweis: aktueller Akt der MA-Antragsteller JW, geb. 1976

Einvernahme meiner Person;

3. Regelungszweck GebG und Umstände, die mich zum Verfassen der gebührenpflichtigen Eingabe veranlassten

Wie bereits oben angedeutet, war die VfGH Beschwerde zur äußersten Wahrnehmung der Rechte des Bf. und seinem wie sich herausgestellt hat, berechtigten Verbleib im Staatsgebiet einzubringen- zwecks Vermeidung einer Abschiebung. Vor der Einbringung hatte der Bf. bereits einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte" gestellt. Dieses Verfahren dauerte bereits mehrere Monate ohne dass ein Bescheid ergangen war. Nach Sachlage, der Vaterschaft des Bf. zu einem österreichischen Sohn und zusammenfassend dem Umstand dass der Bf. bereits 22 Jahre in Österreich lebte, war die Einbringung einer Beschwerde alles andere als mutwillig oder aussichtslos.

Beweis: Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

aktueller Akt der MA-Antragsteller JW, geb. 1976

Einvernahme meiner Person;

Ich riet dem Bf. auch dazu wenngleich er hinsichtlich des Honorars und der Barauslagen zögerlich und illiquide jedoch damals nicht zahlungsunwillig gewesen war.

Meine Absicht war es nicht die Republik Österreich mit einer unmotivierten Eingabe zu beschäftigen, zu deren guter Überlegung angesichts des entstehenden Bearbeitungsaufwand eine Gebühr, freilich neben der bei Einbringung zu erfolgenden Bearbeitung zu bestehen hat. Einer Gebühr soll eine Leistung gegenüber stehen-im Unterschied zu einer Steuer.

Noch bestand meine Veranlassung für die Verfassung und Unterzeichnung der Eingabe darin, Honorar für eine aussichtslose Beschwerde zu lukrieren- diese war jedoch angesichts der einzuhaltenden Fristen ohne weitere Überprüfungsmöglichkeiten zeitnach zu erledigen- Der Mandant war Anfang Mitte Februar 2018 mit dem Ersuchen an mich herangetreten und von einer Unterbrechung der sechswöchigen VfGH-Beschwerde Frist und nunmehrigem Weiterlauf seit bereits ausgehend habe ich letztlich umgehend infolge gegebener Aktenkenntnis die (gebühren) gegenständliche VfGH-Beschwerdeschrift verfasst und unterfertigt und dem Bf. überlassen. Dieser hat sie per Post an den VfGH übersendet.

4. Mangelnder Erlag der Gebühren, respektive des Honorars

Der Bf. wollte einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch die erwähnte VfGH-Beschwerde unter allen Umständen entgehen wollte und hätte eine solche auch zu Recht als unberechtigt angesehen, jedoch hat er bis heute nicht das, ohnehin entgegenkommend vereinbarten Honorar, auch angesichts der Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Kostenersatz durch die Republik Österreich, noch Barauslagen für Eingabegebühren erlegt.

Auch aus diesem Grund ist die Auslegung der Kann-Bestimmung des § 13 Abs 3 GebG zu meinen Lasten unsachlich.

Die laufenden solidarischen gesetzlichen Schuldbeitritte in den Abgabe und Steuergesetzen welche die Arbeit eines Rechtsanwaltes ebenso wie die Einnahmen der Republik Österreich erhöhen- da zunehmend Rechtsanwälte mit gebührenpflichtigen Vorgängen und Eingaben sowie allgemein im Abgabenwesen beauftragt werden, sollten nicht dazu führen Gebühren primär beim Bf. und hier konkret auch ausschließlich bei diesem vorzuschrieben und einzuheben- siehe sogleich.

5. Umstände zur Vorschreibung an Beschwerdeführer und Parteienvertreter

Dem gegenständlichen Akt des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern als belangter Behörde sollte zu entnehmen sein, ob dem Bf. überhaupt Gebühren vorgeschrieben und wenn ja, diese von ihm eingefordert wurden. Mir liegt rein eine an mich als Parteienverteter adressierte Aufforderung vom vor.

Beweis: Aufforderung des VfGH an ………………. (der Bf), RA vom

Akt des VfGH m.d. GZ: E-2017

Die Behörde hätte sofern sie diesem Gebühren vorgeschrieben hat, zu würdigen gehabt, weshalb dennoch weiterhin oder ausschließlich die gegenständlichen Gebühren von mir eingefordert werden. Ein Abwägen der Umstände und des Gewicht für und wider eine Vorschreibung und Einhebung beim Bf. und/oder bei mir als Parteienvertreter mit Bezug auf die Umstände und Einschätzungen von der Gebührenpflicht fehlen im Bescheid der belangten Behörde gänzlich.

Es liegt daher insbesondre angesichts der erwähnten Kann-Bestimmung auch von daher ein schwerwiegender Begründungsmangel vor, aufgrund dessen der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist."

Vorlage an das Verwaltungsgericht

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde und den entsprechenden Verwaltungsakt laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht vor (Bericht vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gem. Art. 144 B-VG ein. Als Beschwerdeführer wurde Herr JW (mit Adresse) angegeben.

Unter "vertreten durch" war der Name des Bf mit der Kanzleiadresse und dessen eigenhändiger Unterschrift mit dem Zusatz "Vollmacht gem. § 10 AVG, § 8 Abs 1 RAO, § 30 Abs 2 ZPO iVm § 35 Abs 1VfGG erteilt" vermerkt.

Die Beschwerde wurde am zur Post gegeben (eingeschriebene Briefsendung), auf der Rückseite des Kuverts ist Herr JW als Absender angeführt.

Der Verfassungsgerichtshof hat am über die Beschwerde mit Beschluss abgesprochen.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH ist nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom forderte der VfGH den Bf auf, die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen, widrigenfalls eine Mitteilung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel erfolgen und dies zu einer Abgabenfestsetzung sowie Gebührenerhöhung führen würde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, hier vor allem die gegenständliche VfGH-Beschwerde vom , und dem damit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Rechtslage

§ 17a VfGG (in der von bis geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 101/2014) lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

  • Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

  • Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

  • Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

  • Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

  • Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

  • Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

  • Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG sind die an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen.

§ 13 GebG 1957 (in der ab geltenden Fassung, BGBl. Nr. 84/2002) lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

  • Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;

  • bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;

  • bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."

§ 9 Abs. 1 GebG hat folgenden Wortlaut:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Rechtsprechung des VwGH

a) Erkenntnis vom , 97/16/0063

Rechtssatz 4: Bei der Entstehung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in der geltenden Fassung kommt es nicht auf ein Verschulden des Gebührenschuldners an. Auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ohne jede Bedeutung. Vielmehr ist die Gebührenerhöhung im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet.

b)Erkenntnis vom , 98/16/0137

Rechtssatz 1: § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (Hinweis zB Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG 2 zu § 13 GebG). Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich. Das Argument, eine unwahre Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht sei "wohl auszuschließen", überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, weil sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen eine Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe gar nicht erteilt zu haben und gerade dafür aber die in Rede stehende gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vertreters normiert wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, 6 Y zu § 13 GebG). Der Umstand, dass der Abgabepflichtige als Rechtanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gem. § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich.

c) Erkenntnis vom , 99/16/0182

Rechtssatz 1: Die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG entsteht mit Überreichung der Beschwerde, worunter das "Einlangen" beim VwGH zu verstehen ist (Hinweis E , 99/16/0130). Wenn Arnold in "Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz" in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 227f, damit argumentiert, dass es zu keiner "Überreichung" komme, wenn der VfGH den Akt mit Abtretungsbeschluss an den VwGH zur Entscheidung abtritt, ist dem zu entgegnen, dass auch bei der Postaufgabe keine "Überreichung" im Wortsinn erfolgt. Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass eine unmittelbar an den VwGH gerichtete, im Postweg übermittelte Beschwerde den Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon "überreicht" wird, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird (Hinweis E , 99/16/0118).

Rechtssatz 2: Bei § 17a VerfGG einerseits und § 24 Abs. 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs. 2 BAO idF des AbgabenänderungsG 1997, BGBl 1998/I/009, zwischen Gebühren nach § 17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, muss nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an beide Höchstgerichte keine Rede sein (Hinweis E , 99/16/0118).

d) Erkenntnis vom , 2001/16/0306

Rechtssatz 1: Bei der Vergebührung der so genannten Sukzessivbeschwerde wird eine Beschwerde auch dann "überreicht", wenn sie vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird, sodass deshalb der Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG vorliegt (Hinweis E , 99/16/0182).

Rechtssatz 2: Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entsteht die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entsteht eine weitere Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr auf die nach § 24 Abs. 3 VwGG entstandene Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz eine Anrechnung nicht normiert.

Rechtssatz 3: Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (Hinweis E , 93/16/0018; E , 98/16/0137).

Rechtssatz 4: § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. Beschwerdeausführungen, die eine Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöhung lediglich auf Grund der vom Bf zu Unrecht angenommenen Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung an sich geltend machen, sind somit nicht geeignet, eine bei der Gebührenerhöhung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

e) Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0094

Rechtssatz 1: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/16/0137, ausgesprochen hat, ordnet § 13 Abs. 3 GebG 1957 ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Eine Unterscheidung zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. auch ).

Rechtssatz 2: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch gesetzliche Vertreter, somit auch Sachwalter, wenn sie im Namen des Vertretenen handeln, als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 in Betracht kommen. Für eine Differenzierung zwischen gewillkürten und gesetzlichen Vertretern findet sich kein Hinweis in § 13 Abs. 3 GebG 1957.

Erwägungen

Gemäß § 24a Z 3 (bis : § 24 Abs. 3) VwGG und § 17a VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe.

Die Ausführungen in den oben zitierten Erkenntnissen zum 'Überreichen' einer Beschwerde oder eines Antrages sind daher für beide Abgabentatbestände anzuwenden.

Die Gebührenschuld entsteht mit Überreichung der Beschwerde, worunter das "Einlangen" beim VwGH oder VfGH zu verstehen ist. Dabei ist irrelevant, wie die Beschwerde "überreicht" wurde, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post oder elektronisch an das Höchstgericht übermittelt hat. Ob die Eingabe formal unrechtmäßig erfolgte oder nicht, ist ebenfalls nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Beschwerde einlangt.

Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom ist jedenfalls ein Antrag gemäß § 15 Abs. 1 VfGG.

Die gegenständliche Beschwerde ist zweifelsfrei beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde Beschluss vom zurückgewiesen und den Antrag auf Abtretung an den VwGH abgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstand die Gebühr nach dem Gebührentatbestand des § 17a VfGG.

Der Einwand des Bf, er habe die Beschwerde nur verfasst und seinem Mandanten die Einbringung überlassen, weshalb er die VfGH-Beschwerde nicht überreicht habe, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ergebnis ist der Bf der irrigen Annahme, er habe mit der Einbringung der VfGH-Beschwerde nichts zu tun gehabt.

Faktum ist, dass die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist. Dabei ist es einerlei, wer nun den Beschwerdeschriftsatz zur Post begeben hat. Der Bf war als Rechtsanwalt der ausgewiesene Vertreter im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und scheint in der Erledigung des VfGH als Vertreter auf. Damit ist aber eine gesamtschuldnerische Gebührenpflicht iSd § 13 Abs. 3 GebG gegeben (vgl. hiezu das Erkenntnis des , mwN).

Auch die Meinung des Bf, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, Anm. 8 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. , unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 93/16/0018, und vom , 98/16/0137).

Der Bf rügt den 'fehlerhaften Ermessensgebrauch' der Abgabenbehörde, räumt aber selbst im Vorlageantrag ein, dass sein Mandant in Hinblick auf die Bezahlung zögerlich und illiquide gewesen sei und bis heute weder das Honorar noch Barauslagen für Eingabegebühren erlegt hat. Das sind aber Umstände, die keinen Ermessensspielraum mehr zulassen, weshalb die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine andere Entscheidung als die Vorschreibung an den Parteienvertreter zu treffen (vgl. in diesem Sinne für viele: , 0366).

Die Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG gehen deswegen ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren zwingend angeordnet ist (vgl. , unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 97/16/0003).

Dem Bf wurde überdies zunächst von der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes Gelegenheit gegeben, die festgestellte Nichtentrichtung durch Überweisung auf das ausgewiesene Konto unter Setzung einer Nachfrist zu beheben (Schreiben vom ). Diese Möglichkeit wurde vom Bf nicht wahr genommen.

Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hier vor allem: Erkenntnisse vom , 2001/16/0306, und vom , Ra 2018/16/0094) stützen konnte.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100849.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at