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Neuer Erlass zu der rollierenden Durchrechnung der Wochenarbeitszeit
, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure; Erlass des BMASGK vom , BMASGK 462.302/0007 VII/A/3/2019, online abrufbar unter https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/gewerbliche-dienstleister/erlass-rollierende-durchrechnung-wochenarbeitszeit.pdf.
Auf die zitierte EuGH-Entscheidung vom April 2019 hat das Zentral-Arbeitsinspektorat im BMASGK in einem neuen, an alle Arbeitsinspektorate gerichteten Erlass mit Verschärfungen bei der Prüfung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 17 Kalenderwochen gemäß § 9 Abs 4 AZG reagiert. Ab 2020 hat die Durchrechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht mehr für festgelegte Zeiträume, sondern rollierend zu erfolgen, das heißt, der 48-Stunden-Schnitt hat in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten zu werden.