Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2021, RV/7102544/2021

Neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe für einen Polizeischüler

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7102544/2021-RS1
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert.
RV/7102544/2021-RS2
Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts bei unveränderten Rechtsvorschriften ändert nichts am Vorliegen einer entschiedenen Sache (res iudicata). Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Jänner 1999 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 zurückgewiesen wird, Ordnungsbegriff ***6***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt verändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorangegangenes Verfahren

Antrag vom

Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** mit dem Formular Beih 100 Familienbeihilfe für ihren im Jänner 1999 geborenen Sohn ***5*** ***2***, der in ihrem Haushalt wohne. Dieser gehe seit in die Polizeischule. Beigefügt war eine Ausbildungsbestätigung des Bildungszentraums der Sicherheitsakademie Traiskirchen vom , wonach ***5*** ***2*** vom bis voraussichtlich Teilnehmer am Grundausbildungslehrgang sei. Der Grundausbildungsausgang habe folgenden Lehrgangsverlauf:

Vom bis theoretische Ausbildung im BZS Traiskirchen

Vom bis Berufspraktikum I bei der LPD Niederösterreich

Vom bis theoretische Ausbildung im BZS Traiskirchen

Vom bis Berufspraktikum II bei der LPD Niederösterreich.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das damalige Finanzamt Lilienfeld St. Pölten den Antrag vom "mangels Vorliegen einer Berufsausbildung (Erkenntnis des GZ Ra 2018/16/0203) ab".

Erkenntnis

Mit Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht eine gegen den Abweisungsbescheid vom erhobene Beschwerde vom als unbegründet ab.

Das Bundesfinanzgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Traiskirchen seit bis voraussichtlich den Grundausbildungslehrgang für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung). Laut dem im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzettel hat er dafür als Vertragsbediensteter der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Zeitraum bis einen Bruttobezug von 20.184,99 € erhalten.

Diese Grundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen. (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung neben dem Berufspraktikum folgende Lehrgegenstände:

Personale und sozial-kommunikative Kompetenzen (Einführung und Behördenorganisation, angewandte Psychologie, Kommunikation und Konfliktmanagement, Berufsethik und Gesellschaftslehre, Menschenrechte), polizeifachliche Kompetenzen (Dienstrecht, sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Bürokommunikation) und situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen (modulares Kompetenztraining, Einsatztraining, Sport, Erste Hilfe, Fremdsprachen, themenzentrierter Unterricht).

Die Grundausbildung gliedert sich dabei in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), Berufspraktikum I (3 Monate), Vertiefung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II (Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx).

Bewerbungen zur Aufnahme in den Dienst der Polizei können bei den Landespolizeidirektionen eingebracht werden. Durch diese erfolgen auch Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung. Diese Ausschreibungen erfolgen gemäß §§ 20 und 21 Absatz 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl 85/1989 idgF. Die Bewerber müssen näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen und ein Auswahlverfahren absolvieren.

Im Fall der Aufnahme wird ein Ausbildungsverhältnis für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung begründet. Das Ausbildungsverhältnis dient zur Vorbereitung auf die Verwendung als Polizistin bzw. als Polizist ("Exekutivbedienstete bzw. Exekutivbediensteter") und enthält eine theoretische Ausbildung in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive sowie Praktika in Polizeidienststellen. Das Ausbildungsverhältnis für Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung wird vorerst per Dienstvertrag auf 24 Monate befristet. Für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses ("Grundausbildung") gebührt ein Ausbildungsentgelt von monatlich 50,29 Prozent des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages zuzüglich der nach den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG 1948 idgF vorgesehenen Sonderzahlung (13. und 14. Gehalt). Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Exekutivbeamtinnen bzw. Exekutivbeamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. Bei Ablegung der Dienstprüfung und nach Ende des befristeten Dienstverhältnisses wird ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis als Exekutivbedienstete bzw. Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b begründet (Quelle: Ausschreibung der LPD Niederösterreich vom , GZ P6/100670/2016).

Rechtlich würdigte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Der Begriff der Berufsausbildung wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rz 11 diese wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, 2016/15/0076, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ( 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System " der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Die oben eingehend dargestellte Polizeigrundausbildung erfüllt alle diese Voraussetzungen. Was soll die Ausbildung einer Person zum Polizisten auch anderes sein als eine typische Berufsausbildung. Angesichts dessen war es bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auch Verwaltungspraxis, dass diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt wird. Im dem vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis RV/5100538/2014, entschiedenen Fall vertrat selbst das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung - gestützt auf Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 - diese Ansicht. Während der 24-monatigen Grundausbildung erfolge eine umfassende Ausbildung des Polizeischülers auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes sei. Im Vordergrund stehe die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung des Berufes. Da in diesem Fall das Vorliegen einer Berufsausbildung von beiden Verfahrensparteien bejaht wurde, dies auch der damals herrschenden Ansicht entsprach und die oben vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien erfüllt waren, bedurfte diese Frage damals "keiner näheren Erörterung".

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG verneint, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund erfolgt. Mit der Begründung eines solchen Dienstverhältnisses (im Sinne des VBG) übernimmt der Dienstnehmer die Erfüllung der ihn treffenden Dienstpflichten. Hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten verweist § 5 Abs. 1 VBG auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG. § 67 Abs. 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Die Absolvierung der Grundausbildung stellt damit die Erfüllung einer Dienstpflicht dar, die aus dem mit dem Bund eingegangenen Dienstverhältnis resultiert, und ist deswegen Teil der Erfüllung des Dienstvertrages und damit Teil der Berufsausübung. Aus diesem Grund stellte der Verwaltungsgerichtshof in Rz 17 und 18 seiner Entscheidung vom zutreffend fest: "Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs. Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt."

Aus diesem Grund vertritt nunmehr auch das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass die Polizeigrundausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt (vgl. die zahlreichen Judikaturnachweise in RV/7102329/2020).

Da auch im gegenständlichen Fall die Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst die Erfüllung einer übernommenen Dienstpflicht und damit bereits Berufsausübung darstellt, besteht kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin und war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Einwand in der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid keine Unterschrift trage, genügt ein Hinweis auf die Bestimmung des § 96 BAO. Demnach bedürfen Ausfertigungen von Bescheiden, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Bf keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Antrag vom

Mit am datiertem und am beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eingelangtem Formular Beih 100 beantragte die Bf neuerlich Familienbeihilfe für ihren Sohn ***5*** ***2*** wegen Berufsausbildung ab . Beigefügt war eine Kopie des Sondervertrags gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung vom , abgeschlossen zwischen der Landespolizeidirektion Niederösterreich und ***5*** ***2*** und eine Kopie des Erkenntnisses . In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:

20 Das Bundesfinanzgericht stützt sich darauf, dass der Sohn der Revisionswerberin mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses einen Beruf ausgeübt habe, und verweist auf Ra 2018/16/0203.

21 Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann.

22 So ist einerseits die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, sondern Familienbeihilfe ist auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa Ro 2016/16/0005).

23 Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshofwiederholt ausgesprochen, dass es für die Qualifikation einer Berufsausbildung nicht darauf ankommt, ob eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Dies läßt eine Berufsausbildung neben der Ausübung eines Berufes zu (vgl. etwa nochmals Ra 2017/16/0030, mwN).

24 Schließlich bestimmt § 2 Abs. 5 lit. b FLAG, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

25 Entscheidend ist auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.

26 Während der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall einer Absolventin eines Lehramtsstudiums im Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung gesehen hat (), hat er die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gewertet ( 2008/13/0015).

27 Im Erkenntnis betreffend die Unterrichtspraktikantin hat er unter Wiederholung älterer Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, dass weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukomme. Vielmehr sei entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Das Unterrichtspraktikum stellte sich seinem näher dargestellten Inhalt nach als Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers dar. Dass der Gesetzgeber diese Einstiegsphase vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt hatte (nach § 1 Abs. 3 des damaligen Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG wurde durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet), rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berufsanfängern nicht.

28 Demgegenüber sah der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall eines Rechtspraktikanten in der Ableistung der Gerichtspraxis eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Es liege keine Einschulung am Arbeitsplatz vor, denn es handle sich um eine Berufsvorbildung (§ 1 Abs. 1 des Rechtspraktikantengesetzes). Dieser Unterschied zum Unterrichtspraktikumsgesetz (§ 1 Abs. 1 UPG - Einführung in das Lehramt an mittleren und höheren Schulen) sei ausschlaggebend, nicht die gleichlautenden Bezugnahmen auf die Begründung eines Ausbildungs- statt eines Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 4 des Rechtspraktikantengesetzes und § 1 Abs. 3 des damaligen UPG).

29 Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesfinanzgericht für sich in Anspruch genommene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Fall zu verstehen, bei welchem Sache des Revisionsverfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum einer "Kursunterbrechung" war, welche - den damaligen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge - nach der mit Abschlussprüfung beendeten sogenannten Basisausbildung oder Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst erfolgte und während welcher bereits eine Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich stattfand. An diese sollte sich wiederum eine - außerhalb der Sache des Revisionsverfahrens liegende - Ergänzungsausbildung im Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) anschließen ( Ra 2018/16/0203).

30 Zu (nur) diesem Zeitraum hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis daher tragend ausgeführt, dass mit der Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt sei, womit der Verwaltungsgerichtshof die damals in Rede stehende Zeit der Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) gesehen hat und - in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung - die dienstrechtliche Bezeichnung "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) und die dienstrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung als nicht entscheidend betrachtet hat.

31 Im vorliegenden Revisionsfall liegt jedoch - wie die Revisionswerberin zutreffend ins Treffen führt - weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine "Kursunterbrechung" vor. Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vorgetragen, ihr Sohn befinde sich seit , also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum. Einen Hinweis, dass ihr Sohn vor oder während dieser Zeit bereits als Polizist verwendet und eingesetzt worden wäre und damit diesen Beruf ausgeübt hätte, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Das Bundesfinanzgericht hätte daher - sofern der zur Beurteilung als Berufsausbildung festzustellende Sachverhalt über den Inhalt der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin im fraglichen Zeitraum nicht unstrittig ist (vgl. nochmals Ro 2017/16/0018) - nähere Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin treffen müssen, wobei es die Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin hätte in Anspruch nehmen dürfen.

32 Hat die von der Revisionswerberin angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des zitierten Erkenntnisses Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.

33 Zum fraglichen Zeitraum ist zu bemerken, dass mangels ausdrücklicher Angabe im entsprechenden Feld des Antragsformulars (vgl. 2013/16/0082, mwN) der Beginn des geltend gemachten Anspruchs mit Beginn des Monats Dezember 2018 gelegen war, wovon die belangte Behörde in dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid zutreffend ausgeht. Für das Jahr 2019 kann es für die Dauer eines allfälligen Anspruches auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 FLAG entscheidend sein, ob das Ende des geltend gemachten Anspruchs mit Vollendung des 24. Lebensjahres im März 2019 gelegen ist, oder ob der Anspruch für danach gelegene Monate gegebenenfalls auf § 2 Abs. 1 lit. g oder lit. k FLAG gestützt werden könnte, wofür es keines neuerlichen, gesonderten Antrags bedürfte (vgl. Ro 2015/16/0006).

34 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zurückweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für den im Jänner 1999 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 zurück. Die Begründung dazu lautet:

Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für ***5*** wird für die Zeit von 3/2019 bis 2/2021 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

"Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist ( 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt z.B. bei entschiedener Sache ("res judicata") vor.

Die auf bereits entschiedene Sachen anwendbare Rechtsvorschrift ist der aus § 68 AVG entwickelte Rechtsgrundsatz der "res judicata". Der Rechtsgrundsatz der "res judicata" ist auch in Abgabenverfahren anzuwenden, da die Bundesabgabenordnung im Gegensatz zu anderen (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensvorschriften keine auf bereits entschiedene Sachen anwendbare Rechtsvorschriften enthält.

Nach dem Rechtsgrundsatz der "res judicata" ist eine Entscheidung in einer Sache nicht (mehr) zulässig, wenn über diese Sache bereits entschieden wurde.

Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachlage und/oder die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben ( 2004/06/0227; /0321und die do. zit. Judikate). Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage.

Nachdem über einen gleichlautenden Antrag Ihrerseits bereits mit Bescheid vom (BFG-Erkenntnis) abgesprochen wurde und keine Änderung des anspruchserzeugenden Sachverhalts eingetreten ist, war Ihr Antrag vom zurückzuweisen."

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom :

Sie geben in Ihrem Zurückweisungsbescheid an, dass der Antrag auf Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** (VsNr. ***7***) wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Mein Sohn ***5******2***, geb. ***8***, wohnhaft ***4***, ***3***, hat mit die Polizeigrundausbildung im BZS Traiskirchen begonnen. Da er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steht mir für ihn die Familienbeihilfe zu (zumindest ab September 2019, da der Abweisungsbescheid des Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom nicht für die zukünftige Sachlage, Erkenntnisse, Rechtsauslegungen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze gelten kann).

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, da mein Sohn von 03/2019 bis einschließlich 02/2021 die Polizeigrundausbildung im BZS Traiskirchen absolviert hat. Diese Ausbildung ist im Sinne des FLAG als Berufsausbildung anzusehen. In dieser "Basisausbildung" gibt es einen genauen Lehrplan und eine Stundentafel mit theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten. Weiters ist mein Sohn 22 Jahre alt.

Der VwGH hat in der Entscheidung zum Thema "Familienbeihilfe für Polizeischülerinnen" (VwGH-Entscheidung vom , Ra 2020/16/0039) entschieden, dass einem Polizeischüler während der Polizeigrundausbildung Familienbeihilfe zusteht.

Somit ersuche ich um positive Erledigung meiner Beschwerde.

Beigefügt war ein Ausdruck des Erkenntnisses aus dem RIS und der Sondervertrag vom .

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab:

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa 2012/16/0052, 2011/16/0056, 2009/16/0127, 2009/16/0121, 2009/16/0119, 2009/16/0115, 2009/13/0083).

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich 2011/16/0065, und 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage.

Da in Ihrem Fall somit keine Änderung der die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, gilt der ursprüngliche Abweisungsbescheid vom für die gesamte Dauer der Polizeigrundausbildung und somit für den Zeitraum März 2019 bis inkl. Februar 2021. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war somit abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag. Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ging die Bf nicht ein. Sie verwies auf ihre Beschwerde und das Erkenntnis .

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 68 Abs. 1 AVG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom (Dok.6) auf Familienbeihilfe für den Sohn ***5*** während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Traiskirchen von März 2019 bis Februar 2021 wurde vom Finanzamt mit Abweisungsbescheid vom (Dok.7) ab März 2019 abgewiesen. Diese Abweisung wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom bestätigt (Dok.12).

Am brachte die Bf. neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn ***5*** für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 aus dem Grund der Absolvierung der Polizeigrundausbildung ein (Dok.3). Neben dem Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung von ***5*** vom war auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/16/0039 vom dem Antrag angeschlossen.

Mit Zurückweisungsbescheid vom (Dok.2) wurde der erneute Antrag aufgrund bereits entschiedener Sache und mangels Änderung des anspruchserzeugenden Sachverhalts für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom (Dok.1). Darin führte die Bf. aus, dass die Polizeigrundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sei und der VwGH entschieden habe, dass dafür Familienbeihilfe zustehe. Angeschlossen waren wiederum das VwGH-Erkenntnis sowie der Sondervertrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.4) wurde die o.a. Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da eine meritorische Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur insoweit zu erfolgen habe, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert habe und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Im gegenständlichen Fall sei aber keine Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und somit der ursprüngliche Abweisungsbescheid vom weiterhin gültig.

Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom (Dok.5) verwies die Bf. lediglich auf ihre Beschwerde sowie auf die Entscheidung des Ra 2020/16/0039.

Beweismittel:

insbesondere BFG-Erkenntnis vom (Dok.12)

Stellungnahme:

Im gegenständlichen Fall wurde die vorherige Beschwerde der Bf. gegen die Abweisung des Familienbeihilfenanspruches für den Sohn ***5*** ab März 2019 durch das BFG mit Erkenntnis vom (Dok.12) abgewiesen.

Im Zurückweisungsbescheid vom (Dok.2) und in der Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.4) wurde bereits ausführlich dargelegt, dass mangels Änderung der Rechts- und Sachlage bei bereits entschiedener Sache keine Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 gewährt werden kann.

Das Finanzamt ersucht daher um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der relevante Sachverhalt ist dem oben wieder gegebenen Vorlagebericht des Finanzamts zu entnehmen. Er ist unstrittig. Es besteht keine Änderung des Sachverhalts, der dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom zugrunde liegt, gegenüber dem Antrag vom , dem Abweisungsbescheid vom und dem Erkenntnis . Antragsgrundlage ist nach wie vor die Polizeigrundausbildung des Sohnes ***5*** ***2*** im Zeitraum bis .

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

...

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchs­voraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist§ 209 Ab.s 3 der Bundes­abgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzu­geben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 308 BAO lautet:

§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

§ 309 BAO lautet:

§ 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

Entschiedene Sache

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. , 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. ).

Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3). Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25; ).

Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. ; ; ; u.v.a.).

In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich 2011/16/0065, und 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung die Rechtslage ausführlich dargelegt und wird vom Bundesfinanzgericht auf diese verwiesen.

Die Bf hat sich in ihrem Vorlageantrag mit der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt.

Das Erkenntnis stellt eine endgültige Entscheidung dar. Eine Entscheidung ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. ).

Gegenüber dem Erkenntnis hat sich die Sachlage nicht geändert. Der Sohn der Bf hat die Polizeigrundausbildung absolviert. Es hat sich seither auch nicht die maßgebende Rechtsvorschrift, nämlich § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967, geändert. Diese Norm ist unverändert geblieben.

Geändert oder aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs präzisiert wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Polizeischülern mit Erkenntnis .

Geändert hat sich nach dem Erkenntniss die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zu Polizeischülern, wobei zwar in Entsprechung dieses Erkenntnisses das Vorliegen einer Berufsausbildung und keiner Berufsausübung grundsätzlich bejaht wird, aber die Frage, ob für die Zeit der gesamten zweijährigen Polizeigrundausbildung oder nur für Teile dieser Grundausbildung Familienbeihilfe zusteht, und die Frage, ob das vom Polizeiaspiranten während der Grundausbildung erzielte Einkommen eine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis i.S.v. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, vom Bundesfinanzgericht unterschiedlich beantwortet wird (vgl. dazu , Revision zu Ro 2021/16/0003 beim VwGH anhängig).

Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts bei unveränderten Rechtsvorschriften ändert nichts am Vorliegen einer entschiedenen Sache. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. ).

Wie ausgeführt, erstreckt sich die Sperrwirkung eines Bescheides über den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, hinaus solange, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Bescheidaufhebung nach § 299 BAO

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Ein derartiger Antrag ist gemäß § 302 Abs. 1 BAO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig. Anders als nach der Rechtslage bis zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 kommt es auf die Zustellung des aufzuhebenden Bescheids und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheids an, also hier auf die Zustellung des Abweisungsbescheids vom und nicht auf die Zustellung des Erkenntnisses vom . Der Abweisungsbescheid vom wurde der Bf spätestens am (Datum der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde) zugestellt. Die Frist zur Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend den Abweisungsbescheid vom war daher im Zeitpunkt der Stellung des neuerlichen Familienbeihilfeantrags am bereits abgelaufen.

Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. ; ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.).

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. ). Gleiches gilt für einen Antrag, der aus anderen Gründen von vornherein nicht zum Erfolg führen kann.

Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ). Selbst wenn man den neuerlichen Antrag vom der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Bf in Zusammenschau mit der dem Antrag beigefügten Vorlage des Erkenntnisses als eine einem Mängelbehebungsverfahren zu unterziehende unklare, möglicherweise als Antrag auf Bescheidaufhebung zu deutende Eingabe (vgl. ) ansähe, wäre für die Bf nichts gewonnen, da die Frist für einen Aufhebungsantrag am bereits abgelaufen war.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 36 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
§ 66 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102544.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at