Wegen COVID-Erkrankung nicht behobenes Lenkerauskunftsbegehren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700401362/2021, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216700401362/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, sodass dieses am um 10:10 Uhr in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 31, gestanden sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Lenkererhebung wurden Sie gemäß § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am um 10:10 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 31 gestanden ist.
Dieser Aufforderung sind Sie jedoch nicht nachgekommen.
Es war daher über Sie eine Strafe wegen Übertretung § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF zu verhängen, welche Ihnen mittels Strafverfügung ausgelastet wurde.
In Ihrem Einspruch gaben Sie an, am an Covid 19, britische Variante, mit sehr schwerem Verlauf erkrankt zu sein. Sie hätten sich im Februar im Krankenhaus befunden und wären aufgrund erheblicher Lungenschäden seit im Krankenstand. Sie wären im Februar und März bettlägrig gewesen und würden nach wie vor an erheblicher Atemnot und Konzentrationsstörungen leiden. Aufgrund der genannten Umstände hätten Sie bis vor kurzem keine Post empfangen und seien nun gesundheitlich nur sehr begrenzt in der Lage Antwortschreiben zu verfassen. (Konzentrationsstörungen). Sämtliche Amts- und Einschreiben wären unbehoben geblieben, da Sie entweder von der Zustellung keine Kenntnis hatten oder im Postkasten hinterlegte, gelbe Zettel schlicht nicht beheben könnten. Da Sie keine Kenntnis bezüglich des Auskunftsersuchens hatten, ersuchten Sie um Einstellung der Strafverfügung.
Mit E-Mail vom wurden Sie daher aufgefordert, Ihre Angaben durch Beibringung diesbezüglich geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
In Ihrer Antwort E-Mail gaben Sie an, derzeit auf Lungen-Reha zu sein und der Behörde die gewünschten Nachweise erst Ende Juni übermitteln zu können.
Bis dato wurden von Ihnen jedoch keinerlei Unterlagen an die Behörde übermittelt.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Auskunftsfrist keine Lenkerauskunft erteilt wurde, haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten, wie bereits erwähnt, keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Ich erhebe gegen die am zugestellte Strafverfügung MA67/216700401362/2021 innerhalb offener Frist Einspruch da ich die Tat nicht begangen habe!
Es war mir aus Krankheitsgründen nicht möglich Ihr Verlangen nach Lenkerauskunft vom abzuholen und wäre auch nicht in der Lage gewesen es zu bearbeiten.
Ich habe das Schreiben nicht erhalten.
Befunde etc. bitte im Anhang."
Der Beschwerde fügte der Beschwerdeführer folgende Anlagen bei:
- Bestätigung über einen stationären Aufenthalt von 8.2. - wegen COVID-19 mit Pneumonie
- Ambulanzkarte der Lungenambulanz vom
- Bestätigung über einen stationären Aufenthalt von 27.5. -
- Bestätigung der ÖGK über den Krankenstand von 30.1. -
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis gebracht:
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Lenkererhebung der Magistratsabteilung 67 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt worden sei, da sie an der Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte, eine Verständigung über deren Hinterlegung sei in den Briefkasten eingelegt und das Ersuchen um Lenkerauskunft bei der Post-Geschäftsstelle nicht behoben worden.
Das Lenkerauskunftsbegehren vom , Zahl MA67/216700021568/2021, gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit , das sei der erste Tag der Abholfrist gewesen, als zugestellt. Die Frist zur Auskunftserteilung habe daher am begonnen und mit Ablauf des geendet.
Der Beschwerdeführer bestreite die ordnungsgemäße Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, da er aufgrund seiner Krankheit von dem behördlichen Dokument keine Kenntnis erlangt habe. Anzumerken sei dazu, dass der Zustellvorgang mit der Hinterlegung (bzw. bei Ortsabwesenheit an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag) abgeschlossen sei unabhängig davon, ob das Dokument tatsächlich behoben worden sei.
Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, zu den eben dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Abwesenheit von seiner Abgabestelle oder andere Zustellmängel geltend zu machen. Seine Angaben seien hinreichend zu belegen. Die im Verfahren übermittelten Belege seien im Übrigen kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt von 8. Februar bis nicht in der Lage gewesen sei, die gegenständlichen Lenkererhebungen von der Post-Geschäftsstelle abzuholen oder die Abholung durch einen Mitbewohner zu veranlassen.
Die nachweislich zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme wurde innerhalb der dreiwöchigen Frist nicht beantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/216700021568/2021, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 10:10 Uhr in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 31, gestanden sei.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (, mwN)
Nach der Aktenlage wurde das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren der belangten Behörde bei der Post-Geschäftsstelle 1152 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis eingewendet, dass er die Lenkerauskunftsersuchen aus gesundheitlichen Gründen vom Postamt nicht abholen konnte und hat einen Krankenhausaufenthalt vom 08. Februar bis zum wegen COVID-19 nachgewiesen. Weitere übermittelte Nachweise betreffen den Krankenstand des Beschwerdeführers von 30. Jänner bis , eine ambulante Kontrolle vom und einen stationären Rehab-Aufenthalt von 27. Mai bis .
Zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom mit einer Darstellung der Aktenlage und der Aufforderung gegebenenfalls eine (weitere) Abwesenheit von seiner Abgabestelle oder andere Zustellmängel mittels geeigneter Belege geltend zu machen, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
Die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens vom wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dessen Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am wirksam.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist folgendes festzuhalten:
Ob der Empfänger in concreto persönlich Gelegenheit hatte, das Dokument während der Abholfrist abzuholen, ist für die Hinterlegungsfolgen nicht bedeutsam. Den Abholberechtigten treffende Verhinderungen (Krankheit, private oder berufliche Aktivitäten etc), die dazu führen, dass die Öffnungszeiten der Post nicht genützt werden können, beseitigen die Hinterlegungswirkungen nicht. Dem Empfänger steht es in solchen Fällen offen und frei, Dispositionen zu treffen, damit er in den Besitz des Dokuments kommt (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG, Rz 14, sowie , mwN).
Aus den vorliegenden Belegen des Beschwerdeführers geht darüber hinaus nicht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass es ihm nach der Spitalsentlassung am nicht möglich war, seine Wohnung zu verlassen, um das am hinterlegte Dokument abzuholen. Auch wäre es - wie dargelegt - bei allfälliger Verhinderung Sache des Empfängers, entsprechende Dispositionen zu treffen, um das behördliche Dokument zu erlangen. Auch wenn es dem Empfänger unmöglich ist, das Dokument selbst abzuholen, ist die Zustellung wirksam (siehe auch Ritz, BAO5, § 17 Zustellgesetz, Tz 16).
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-) Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).
Der Beschwerdeführer hat dem rechtswirksam zugestellten Auskunftsbegehren der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hat keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Wegen der zahlreichen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Als Milderungsgrund können die besonderen Umstände aufgrund der COVID-Erkrankung des Beschwerdeführers angesehen werden. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt jedoch in Hinblick auf die zahlreichen, erschwerenden Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängten Geldstrafe in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500549.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at