TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.10.2021, RV/7101900/2021

Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Unterhaltskostentragung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7101900/2021-RS1
Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Brexit-Abkommen“) mit . Bis Ende 2020 war die Bf daher österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum ein Anspruch bestanden hat, vor.
RV/7101900/2021-RS2
Sofern am ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestand, ist Art. 67 VO 883/2004 gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin anzuwenden, sodass auf die Dauer der Anwendbarkeit dieser Regelung § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, nunmehr vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, 1010 Wien, Parkring 12, vom , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Februar 2001 geborenen ***5*** ***2*** ab März 2019 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer ***6***, beschlossen:

I. Der Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Antrag

Mit dem Formular Bei 100-PDF stellte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** am Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe wie folgt:

Die Bf sei Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs, wohne in Wien an der im Spruch genannten Anschrift. Sie beantrage ab Familienbeihilfe für ihren im Februar 2001 geborenen Sohn ***5***. Dieser sei österreichischer Staatsbürger und studiere. Der Antrag wurde am unterfertigt. Beigefügt war folgende Bestätigung von Hoger Theologisch Institut voor Joodse Wetenschappen Jeschiwah Etz Chaim "Vereinging Zonder Winstgeved Doel", Antwerpen, vom :

BESTÄTIGUNG

Wir bestaetigen , dass Herr ***5******2***, geboren am ***7***, seit September 2018 in unserer Schule inskribiert ist und bis voraussichtlich August 2021 hier studiert.

Unser Stundenplan besteht aus folgenden Faechern:

Bibel

Talmud

Juedisches Gesetz

Juedische Ethik

Philosophie

Sport

Dauer des Studiums : 6 Semester (3 Jahre). Montags bis Donnerstags.

Als Studiumsabschluss gilt dann der rabbinischer Grad. (Bescheinigungen oder Grad werden nicht vor positivem Abschluss von Studien gewaehrt).

Die Eltern zahlen ein monatliches Stipendium in der Hoehe von EUR 280,-

Schreiben vom

Die Bf teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit:

Aufstellung der gesamten Lebenshaltungskosten pro Monat (bzw. aufgeteilt):

Ausbildungskosten + Internat € 280,-

Taschenfeld € 150,-

Heimreisekosten € 50,-

Bekleidung € 85,-

Verpflegung zuhause € 200,-

medizinische Kosten € 150,-

Das Geld für die Studienzeit gebe ich ihn bar mit, von meinem Gehalt sowie bisher Notstandshilfe.

Als Alleinstehende Mutter und die fehlende monatliche Familienbeihilfe für ***5***, ist es mir finanziell schwierig alleine zu Decken, ich erhalte daher Unterstützung von Verwandten.

Ich hoffe sehr, dass dies jetzt geklärt werden kann und wäre dankbar, wenn Sie mir eine positive Antwort geben. Für weiteres wäre ich für ein Gesprächstermin dankbar.

Zahlungsbestätigung

Das Hoger Theologisch Institut voor Joodse Wetenschappen Jeschiwah Etz Chaim "Vereinging Zonder Winstgeved Doel", Antwerpen, bestätigte am folgende Schulgeldzahlungen für ***5*** ***2*** von monatlich € 280 in bar:

"Der Rest der Kosten wird durch ein Stipendium des Jeschiwa Vereins gedeckt. Dies ergeht an ausgezeichnete Schueler dessen Eltern sich die finanziellen Kosten nicht zu Gaenze leisten koennen."

Erkenntnis

Mit Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Bf gegen einen Rückforderungsbescheid betreffend September 2018 bis Februar 2019 als unbegründet ab. Der Sohn der Bf studiere für mehrere Jahre in Belgien, die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten sei von der Bf nicht glaubhaft gemacht worden.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab März 2019 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Da ***5*** seit mindestens September 2018 nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt und die überwiegende Kostentragung (Schule, Internat, Vollverpflegung etc.) mit einem monatlichen Schulgeld von 280€ nicht gegeben ist, steht Ihnen ab o. a. Zeitraum keine Familienbeihilfe zu und war abzuweisen.

Beschwerde

Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom , zur Post gegeben am :

Ich bringe hiermit gegen den Abweisungsbescheid eine Beschwerde ein und begründe wie folgt:

Mein Sohn, ***5******2***, geb. am ***7*** studiert in Belgien.

Drei Mal jährlich ist er für ca. 1 Monat zu Hause (jüdisches Neujahr, Pessach Fest und Sommerferien) zuhause, dazwischen ca. 1-mal in 6 Wochen paar Wochen für ein Wochenende.

Seit der Corona Krise (mitte März) ist ***5*** durchgehend bei mir - also in Wien zuhause und studiert weiterhin online (Schulgeld ist gleichgeblieben).

Ich hatte bereits vor Monaten alle Kosten zusammengestellt, im vorhergehenden Verfahren wurden nicht alle Unterlagen von der Finanz weitergeleitet und daher konnte das Gericht die Entscheidung nicht richtig treffen.

Als alleinstehende Mutter, die von der Schule aus gegebenem Umstand ein Stipendium erhalten hat, trotzdem noch enorme Kosten zu tragen habe, finde ich es unverständlich, dass man das verweigert.

Bis März 2020 hatte ich folgende Kosten:

Schulgeld, Verpflegung, Unterkunft (der Rest wird durch ein Stipendium gedeckt), Taschengeld, Flugtickets, Kleidung.

Weitere Kosten beinhalten:

Wohnkosten (zuhause!), Verpflegung zuhause, medizinische Kosten.

Nun ist er seit März durchgehend zuhause und studiert online.

Ich ersuche um Annullierung des Bescheides sowie weitere Gewährung der Familienbeihilfe wie beantragt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Ihr Sohn absolviert seit September 2018 eine religiöse Berufsausbildung an der Jeschiwah Etz Chaim in Anwerpen . Dabei handelt es sich um eine 3-jährige Ausbildung , die voraussichtlich bis August 2021 dauert.

Er wohnt in einem schuleigenen Heim mit Vollversorgung . Laut Bestätigung der Schule zahlen die Eltern "ein monatliches Stipendium" in der Höhe von € 282,-.

Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden mit ca. mtl. € 915,- angegeben .

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz ( FLAG ) 1967 haben Personen , die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben , Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige und u.a. für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden .

Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG vorrangig die Person , zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person , zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann , wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind , erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind ( § 8 Abs. 4).

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten .

Würdigung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( vgl. 99/15/0250 ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen , die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Laut Aktenlage besucht ihr Sohn seit September 2018 eine höhere religiöse Schule in Belgien . Sie sind in Österreich beschäftigt. Es liegt somit ein Anwendungsfall der VO (EG ) 883/2004 vor.

Unionsrechtlich ist die Beihilfe entweder der den Unterhalt ( überwiegend ) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren . Wer anspruchsberechtigt ist, ist nach nationalem Recht zu beurteilen .

Unstrittig ist, dass ihr Sohn auf Grund seines für mehrere Jahre vorgesehenen Schulbesuches in Belgien nicht ihrem Haushalt angehört.

Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheiten zu beurteilen , wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. 2002/14/0050; 2002/13/0079; 2001/13/0160 ).

Darüber hinaus ist auch in Anbetracht ihrer dem Finanzamt bekanntgegebenen geringen jährlichen Einkünfte und weiteren Sorgepflichten nicht von einer überwiegenden Kostentragung auszugehen .

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden .

Vorlageantrag

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***5***, geb. ***7*** für den Zeitraum ab Marz 2019. Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung bringt die Beschwerdeführerin nun diesen Vorlageantrag ein und beantragt die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Dazu führt die Beschwerdeführerin aus:

1. Sachverhalt:

Der Sohn der Beschwerdeführerin, ***5******2***, geboren ***7*** studierte von September 2018 bis September 2020 an der Ausbildungseinrichtung JESCHIWA ETZ CHAIM in Antwerpen.

Er wohnte im Studentenheim der Ausbildungseinrichtung bis März 2020. Für den Aufenthalt und die Ausbildung wurde ein monatlicher Betrag von EUR 280,- bezahlt. Die Lebenshaltungskosten von ***5******2*** inklusive des Schulgeldes betrugen monatlich ca. EUR 915,-.

Im Zeitraum März 2019 bis März 2020 war ***5******2*** in folgenden Zeiträumen in Wien und lebte im Haushalt der Beschwerdeführerin:

. -,

.-,

-, und

26.12.-.

Von März 2020 bis Oktober 2020 lebte ***5******2*** durchgehend im Haushalt der Beschwerdeführerin in Wien. Er studiert seit Oktober 2020 an der Rabbinerschule Gateshead in Großbritannien und war von bis Mitte März 2021 in Großbritannien. Derzeit hält er sich in Wien auf und lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin.

Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin folgende Einkünfte:

Gehalt: Euro 6.458,85

Steuergutschrift: Euro 904,00

Ausbezahlte Kinderbeihilfe: Euro 7.622,80

Notstandshilfe: Euro 8.826,64

Unterstützungen der Tante ***8******9******10***: Euro 7.981,50

Gesamt: Euro 31.793,79

Im Jahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte:

Gehalt: Euro 13.074,48

Steuergutschrift: Euro 1.899,00

Ausbezahlte Kinderbeihilfe: Euro 7.300,00

Unterstützungen ***11******12*** Cousin: Euro 9.558,20

Gesamt: Euro 31.831,68

Die Beschwerdeführerin bezahlte in folgender Weise die Lebenshaltungskosten für ihren Sohn ***5*** von monatlich mindestens Euro 500,- im Zeitraum März 2019 bis März 2020 und seit Oktober 2020:

- Übergabe von Barbeträgen bei dessen Aufenthalten in Wien bzw. bei ihren Besuchen in Belgien

- Verwendung der "Revolut-Karte" durch ***5******2***, eine von Visa ausgegebene Kreditkartekarte der Beschwerdeführerin (lautet auf seinem Namen)

- Auszahlung von Barbeträgen durch Frau ***13******14*** in Antwerpen

Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin

Abrechnung der Einkommensteuer von ***15*** + Partner GmbH 2019 (./1)

Abrechnung der Einkommensteuer von ***15*** + Partner GmbH 2020 (./2)

Mitteilung über Bezug der Kinderbeihilfe vom (./3)

Umsatzaufstellung der Eingänge von ***11******12*** (./4)

Zeugin: ***13******14***, ***16***, ***17***, Niederlande

Weitere Beweise vorbehalten

2. Rechtliche Beurteilung

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum, in dem ihr Sohn ***5*** einer Berufsausbildung in Antwerpen nachging, zumindest die Hälfte seiner Lebenshaltungskosten bestritt. Es steht somit Familienbeihilfe für ihren Sohn ***5*** für diesen Zeitraum zu.

Für den Zeitraum ab März 2020 bis Oktober 2020 steht der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe zu, da ihr Sohn, der in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung machte, im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ab Oktober 2020 steht der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihren Sohn ***5*** zu, da sie zumindest die Hälfte seiner Lebenshaltungskosten trägt.

Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge

1. gemäß § 274 Abs 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

2. a.) gemäß § 279 BAO in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihren Sohn ***5******2*** ab März 2019 gewähren;

in eventu

b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 Abs 1 BAO aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Dem Vorlageantrag angeschlossen waren die genannten Berechnungen der Einkommensteuer für die Jahre 2019, 2020, eine Mitteilung des Finanzamts vom , wonach für den im Juli 2002 geborenen ***19*** ***2*** und den im Februar 2010 geborenen ***20*** ***2*** (unter anderem) von März 2010 bis Juli 2020 und von April 2013 bis Februar 2028 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. werden wird.

Darüberhinaus folgende Aufstellung über Überweisungen von ***11*** ***12*** ***18*** ***12***, New York, im Jahr 2020:

[...]

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Der Bf ist geschieden und britische Staatsangehörige, wohnhaft in ***3*** und hat 3 Kinder. Der Bf stellte den Antrag auf Familienbeihilfe ab März 2019.

Ihr Sohn ***5*** besucht seit September 2018 eine jüdische Schule in Antwerpen, für die ein monatlicher Betrag iHv EUR 280,- zu zahlen ist. Die Lebenserhaltungskosten des Sohnes wurden mit ca EUR 915,-- angegeben, mindestens EUR 500,-- soll die Mutter bezahlt haben. Der Sohn der Bf wohnt in einem Internat und auch die Verpflegungskosten werden von der Schule übernommen. In den Ferien bleibt er in Wien.

Der Bf gibt an, dass der Sohn seit der Corona Krise Mitte März 2020 bis Oktober 2020 durchgehend in Wien verblieben ist und online weiter studiert, das Schulgeld wurde auch weiter bezahlt. Laut dem Finanzamt vorliegenden Jahreszetteln umfasst das Einkommen des Bf für das Jahr 2020 rund EUR 13.074,--, weiters erhielt Sie eine Zahlung von Verwandten. Die Einkünfte im Jahr 2019 setzten sich aus dem Gehalt EUR 6.458,85 sowie aus der Steuergutschrift, ausbezahlte Kinderbeihilfe sowie Zahlungen von Verwandten zusammen.

Beweismittel:

siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Unstrittig ist, dass die Haushaltszugehörigkeit aufgrund des Schulbesuches im Ausland als aufgehoben gilt. Das Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des laufenden Schuljahres sind als vorübergehende Abwesenheiten zu beurteilen, wodurch es zu keiner Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland kommt (vgl. 2002/14/0050; 2002/13/0079; 2001/13/0160).

Die überwiegende Unterhaltsleistung wurde auch nicht nachgewiesen. Laut Judikatur genügt die Glaubhaftmachung dieser Leistungen, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass nicht alle Nachweise über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden (vgl. RV/0107-G/10). Dass aber alle Zahlungen ausschließlich durch Übergabe der Bargeldbeträge getätigt werden, erscheint unglaubwürdig und entspricht keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Höhe der Unterhaltszahlungen, die geleistet wurden, beträgt im Jahr 2019 knapp unter dem Finanzamt bekannten Gehalt laut Lohnzettel, im Jahr 2020 beträgt es die Hälfte. Es konnte aus diesen Gründen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Bf den überwiegenden Teil der Lebenserhaltungskosten getragen hat, insbesondere hinter dem Aspekt, dass weitere Sorgepflichten gegenüber zwei Kindern vorhanden sind.

Aus diesen Gründen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Angemerkt wird, dass gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Diese wird rückwirkend für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Daher besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eigenbezug der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 zu stellen, in dem gesondert überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe vorliegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 26 BAO lautet:

§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.

§§ 114, 115 BAO lauten:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§§ 166, 167 BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 169 BAO lautet:

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§§ 262, 263, 264, 265, 266 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

11. Vorlage der Beschwerde und der Akten

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§§ 278, 279 BAO lauten:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts­vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts­vorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 30 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L029 vom , Seite 7 ff., lautet:

TITEL III

KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Artikel 30

Erfasste Personen

(1) Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:

a) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

c) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

d) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

e) Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um:

i) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder

ii) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

f) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

g) Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (14) erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen.

(3) Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a bis e, sondern unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin nach Artikel 13 dieses Abkommens ein Recht haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten, oder das Recht nach Artikel 24 oder Artikel 25 dieses Abkommens haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

(5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

Art. 31 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft lautet:

Artikel 31

Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1) Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung.

Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission"), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2) Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

(3) In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, sowie ihre Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Anwendungsbereich dieses Titels gelten die Bezugnahmen in diesem Titel auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (16) beziehungsweise die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (17). Die Bezugnahmen auf besondere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Art. 32 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft lautet:

Artikel 32

Erfasste Sonderfälle

(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen:

a) Für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, fallen die folgenden Personen unter diesen Titel:

i) Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

b) Die Vorschriften der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, nach dem sinngemäß anzuwendenden Artikel 14 in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.

c) Die Vorschriften der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung.

d) Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung:

i) Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;

ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben;

e) In den unter Buchstabe d Ziffern i und ii des vorliegenden Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit - haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.

Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.

Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft lautet:

TEIL VIER

ÜBERGANG

Artikel 126

Übergangszeitraum

Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am endet.

Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft lautet:

Artikel 127

Anwendungsbereich für den Übergang

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

Die nachstehenden Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassen wurden, gelten während des Übergangszeitraums jedoch weder für das Vereinigte Königreich noch im Vereinigten Königreich:

a) Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß dem Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand oder dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts oder nach den die Verstärkte Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Verträge nicht bindend waren, sowie Rechtsakte zur Änderung dieser Rechtsakte;

b) Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 1 AEUV, Artikel 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

(2) Falls zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zustande kommt, das während des Übergangszeitraums gültig wird, gelten Titel V Kapitel 2 EUV und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ab dem Tag des Geltungsbeginns jenes Abkommens nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

(3) Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(4) Das Vereinigte Königreich nimmt an keiner Verstärkten Zusammenarbeit teil,

a) für welche die Ermächtigung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde oder

b) in deren Rahmen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Rechtsakte erlassen wurden.

(5) Während des Übergangszeitraums gelten in Bezug auf Maßnahmen, die eine nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommene bestehende, vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich bindende Maßnahme ändern, darauf aufbauen oder sie ersetzen, weiterhin entsprechend Artikel 5 des Protokolls (Nr. 19) über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das Vereinigte Königreich hat jedoch nicht das Recht mitzuteilen, dass es sich an der Anwendung neuer Maßnahmen nach dem Dritten Teil Titel V AEUV beteiligen möchte, bei denen es sich nicht um in Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) genannte Maßnahmen handelt.

Zur Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann die Union unter den in den entsprechenden Maßnahmen festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern das Vereinigte Königreich zur Zusammenarbeit bei neuen Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommen werden, einladen.

(6) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.

(7) Abweichend von Absatz 6 gilt Folgendes:

a) Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV sowie des Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV sind Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich einschließen. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Vereinigte Königreich als Drittland dazu eingeladen wird, in Ausnahmefällen an einzelnen Projekten nach den im Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (135) festgelegten Bedingungen oder an jeder anderen Form der Zusammenarbeit im zulässigen Umfang und unter den in künftigen Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV erlassen werden, festgelegten Bedingungen teilzunehmen;

b) wenn in Rechtsakten der Union vorgesehen ist, dass sich Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, an einem Informationsaustausch, einem Verfahren oder einem Programm beteiligen, der bzw. das nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durchgeführt wird oder beginnt, und wenn durch diese Beteiligung sicherheitsbezogene vertrauliche Informationen zugänglich würden, von denen nur Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, Kenntnis haben dürfen, so sind unter derart außergewöhnlichen Umständen die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in solchen Rechtsakten der Union so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich über die Anwendung dieser Ausnahme;

c) für die Zwecke der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in Artikel 27 und in Artikel 28 Buchstabe a sowie in Anhang X Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und in Artikel 12, 82 und 128 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder in sonstigen einschlägigen Bestimmungen anderer Beschäftigungsbedingungen für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen.

Unionsrecht

Eingangs ist festzuhalten:

Gemäß § 3 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Bf war als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Unionsbürgerin und österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit . Bis Ende 2020 war die Bf daher österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum ein Anspruch bestanden hat, vor. Bestand zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Bf auf Familienleistungen, sind diese auch ab der Bf trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs zu gewähren, solange dieser Anspruch nicht auf Grund Wegfalls (anderer) Anspruchsvoraussetzungen erlischt. Das ab wirksame Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ("Post-Brexit-Abkommen") ABl L 444 vom , S 14, schließt in Art. SSC 3 Nr. 4 Buchst. g des Protokolls zur Koordination der sozialen Sicherheit, Familienleistungen (Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten) vom Anwendungsbereich dieses Abkommens aus. Nach dem "Brexit"-Abkommen" bestehende, vor dem begründete Ansprüche bleiben vom "Post-Brexit-Abkommen" unberührt (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG Anh IV/61 Anm 3).

Gemäß Art. 67 VO 883/2004 ist ein Schulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat der Union kein Schulbesuch "im Ausland" gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967. Belgien ist nach wie vor ein Mitgliedstaat der Union, weshalb § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt in Belgien nicht anzuwenden ist.

Streitpunkte

Hier ist strittig, ob der im Februar 2001 geborene ***5*** ***2*** ab März 2019 bei seiner Mutter ***1*** ***2*** in Wien haushaltszugehörig war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967) oder wenn nicht, ob seine Mutter ***1*** ***2*** in diesem Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für ***5*** ***2*** getragen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967).

Das Finanzamt geht davon aus, dass ***5*** ***2*** ab März 2019 nicht dem Haushalt seiner Mutter in Wien angehört, sondern in Antwerpen (Belgien) studiert hat. Da die alleinerziehende Mutter noch für zwei weitere Kinder sorgepflichtig sei und nur über geringe Einkünfte verfüge, sei sie nicht in der Lage gewesen, die überwiegenden Unterhaltskosten von ***5*** ***2*** zu tragen. Außerdem sei die Barzahlung von Unterhaltskosten nicht glaubhaft.

Die Mutter bringt vor, dass ***5*** ***2*** von März 2020 bis Oktober 2020 durchgehend ihrem Haushalt in Wien angehört habe und sie für diesen Zeitraum einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967 habe. Für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 habe sie die überwiegenden Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 getragen, wobei sie finanzielle Unterstützung von näher genannten Verwandten erhalten habe. Seit Oktober 2020 studiere ***5*** ***2*** im Vereinigten Königreich, wobei er sich von Ende Oktober 2020 bis Mitte März 2021 im Vereinigten Königreich aufgehalten habe, danach wieder bei seiner Mutter in Wien.

Die Unterhaltskosten von ***5*** ***2*** im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 hätten nach dem Vorbringen im Vorlageantrag einschließlich des Schulgelds monatlich Euro 915 (das wären Euro 10.980 jährlich) betragen. Laut Vorlageantrag hätte die Mutter im Jahr 2019 und im Jahr 2020 jeweils über rund Euro 32.000 verfügt, wobei sie finanzielle Unterstützung von ***8*** ***9*** ***10*** und ***11*** ***12*** erhalten habe. Im Vorlagebericht des Finanzamts werden die Angaben der Mutter für unglaubwürdig gehalten. Die beantragten Beweise wurden vom Finanzamt entgegen § 183 Abs. 3 BAO i.V.m. § 265 Abs. 1 BAO nicht aufgenommen.

Haushaltszugehörigkeit

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem nicht als aufgehoben, wenn (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des gemeinsamen Haushalts steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen, ein ständiger allerdings schon.

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. ). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehendgewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ). Das bloße Verbringen der Ferien im Haushalt bzw. fallweise kurze Besuche im Haushalt unterbrechen einen ständigen Aufenthalt außerhalb des Haushalts nicht (vgl. ; ; ; ; ). Für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer Ex-ante-Betrachtung auszugehen (vgl. ; ). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt außerhalb des elterlichen Haushalts nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, also wenn der Aufenthalt von Anfang an auf längere Zeit angelegt war, ab Beginn dieses auswärtigen Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt außerhalb des elterlichen Haushalts vor (vgl. ).

In Anlehnung an die bei Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 9 ff dargestellte Rechtsprechung zu einem ständigen Auslandsaufenthalt des Kindes und an die Regelung des § 26 Abs. 2 BAO betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt ist davon auszugehen, dass ein höchstens sechs Monate nicht überschreitender Aufenthalt außerhalb des Haushalts die Haushaltszugehörigkeit nicht beendet, ein längerer Aufenthalt (abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 und § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967) schon.

Der Besuch des Hoger Theologisch Institut voor Joodse Wetenschappen Jeschiwah Etz Chaim "Vereinging Zonder Winstgeved Doel", Antwerpen, war auf eine sechs Monate übersteigende Dauer angelegt, nämlich auf die Zeit von September 2018 bis voraussichtlich August 2021. Im Zeitraum März 2019 (Beginn des Beschwerdezeitraums) bis Februar 2020 (Rückkehr in den Haushalt der Mutter im März 2021 am Beginn der COVID-19-Pandemie in Europa) war ***5*** ***2*** nicht bei seiner Mutter haushaltszugehörig. Für diese Zeit kommt es daher darauf an, ob ihm von seiner Mutter der überwiegende Unterhalt geleistet wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, davon ab, ob überwiegend der Geldunterhalt geleistet wurde (Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 152 unter Hinweis und ). Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Anspruchswerber die überwiegenden tatsächlichen Unterhaltskosten getragen hat (vgl. etwa ).

Nach dem Vorbringen der Bf im Vorlageantrag war dagegen ***5*** ***2*** von März 2020 bis Oktober 2020 durchgehend in ihrem Haushalt in Wien. Wenn dies der Fall ist, gehörte ***5*** ***2*** in dieser Zeit ständig dem Haushalt der Mutter an und stand der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Haushaltszugehörigkeit zu. Dass der Sohn in dieser Zeit online am Hoger Theologisch Institut voor Joodse Wetenschappen Jeschiwah Etz Chaim studierte, hebt die Haushaltszugehörigkeit nicht auf, wenn der Aufenthalt in Wien ex ante für eine mehr als halbjährige Dauer geplant gewesen ist. Ob der Aufenthalt von ***5*** ***2*** im Vereinigten Königreich zum Studium an der Rabbinerschule Gateshead von Ende Oktober 2020 bis Mitte März 2021 eine allfällige zuvor bestanden habende Haushaltszugehörigkeit wieder beendet hat, hängt davon ab, ob der Aufenthalt im Vereinigten Königreich für eine mehr als halbjährige Dauer geplant gewesen ist. Fehlt es in den Zeiträumen März 2020 bis Oktober 2020 und November 2020 bis März 2021 an der Haushaltszugehörigkeit, kommt es wiederum auf die überwiegende Unterhaltstragung an.

Fehlende Entscheidungsreife

Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

Zunächst steht im Sinne der obigen Ausführungen nicht fest, ob ***5*** ***2*** in Teilen des Beschwerdezeitraums bei der Bf haushaltszugehörig gewesen ist. Wie im Vorlageantrag beantragt ("Einvernahme der Beschwerdeführerin") wird dazu die Bf als Partei gemäß § 143 BAO zu vernehmen sein. Abhängig vom Ergebnis dieser Einvernahme, werden auch ***5*** ***2*** oder andere Personen als Zeugen gemäß § 169 BAO einzuvernehmen sein.

Zur Tragung der Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums sind, sofern diese dem Finanzamt nicht mit monatlich Euro 915 glaubhaft gemacht scheinen, zunächst die Unterhaltskosten, ebenfalls durch Einvernahme der Bf als Partei und des Sohns als Zeugen, festzustellen. Wenn die Unterhaltskosten feststehen, kommt es darauf an, wer diese überwiegend getragen hat.

Sollte das Finanzamt weiterhin bezweifeln, dass die Bf ihrem Sohn in Antwerpen durch ***13*** ***14*** Bargeld zukommen hat lassen, wird ***13*** ***14*** im Wege der Amtshilfe nach Art. 20 Abs. 1 VO 987/2009 durch den zuständigen belgischen Träger als Zeugin einzuvernehmen sein, auch werden durch das Finanzamt die Bf und ihr Sohn dazu zu vernehmen sein. Betreffend der im Vorlageantrag angeführten Kreditkarte wird Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen sein. Wenn das Finanzamt weiterhin bezweifelt, dass die Bf finanziell in der Lage gewesen ist, für den eigenen Unterhalt und den ihrer beiden (erheblich behinderten) anderen Söhne und für den Unterhalt von ***5*** ***2*** zu sorgen, wären diesbezüglich ebenfalls die Bf als Partei und ***5*** ***2*** als Zeuge und die Tante ***8*** ***9*** ***10***, sofern sich diese in Österreich aufhält oder von der Bf stellig gemacht wird, nach Bekanntgabe einer Ladungsadresse durch die Bf als Zeugin einzuvernehmen. Sollte das Finanzamt die Zahlungen durch den Cousin ***11*** ***12*** nicht bereits auf Grund der Beilage ./4 zum Vorlageantrag für glaubhaft gemacht erachten, werden auch dazu weitere Ermittlungen vorzunehmen sein.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; , ).

Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ; ; oder oder ).

Mündliche Verhandlung

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO entfallen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 126 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom S. 7
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 20 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe d Art. 126 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom S. 7
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101900.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at