Fehlende Mailverständigung hindert nicht die wirksame Zustellung in die DataBox
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102314/2021-RS1 | Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat einen FinanzOnline-Zugang und hat nicht nach § 5b ABs 3 FOnV auf die elektronische Zustellung verzichtet.
An die Beschwerdeführerin erging am der Einkommensteuerbescheid 2020. Die Zustellung erfolgte noch am selben Tag elektronisch in die DataBox des FinanzOnline-Zuganges der Beschwerdeführerin.
Am erhob sie über FinanzOnline Beschwerde gegen den Bescheid. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Im dagegen gestellten Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht wie gewöhnlich eine Verständigung per SMS oder Mail über die Bescheidzustellung erhalten und nur zufällig am in FinanzOnline nachgeschaut, den Einkommensteuerbescheid im Postkasten entdeckt und in der Folge dagegen Beschwerde erhoben. Die Frist sei lediglich sieben Tage überschritten.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 98 Abs 2 BAO).
Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR XXIII. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Das Gesetz beschränkt die damit verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle ().
Abgabestelle ist insbesondere die Wohnung des Empfängers (§ 2 Z 4 ZustG). Eine Ortsabwesenheit von der Wohnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Gemäß § 5b Abs 2 FOnV hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. So spricht auch § 5b Abs 2 FOnV von der E-Mailadresse, um über die elektronische Zustellung informiert zu werden, womit deutlich ist, dass der allfälligen Informations-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox.
Durch die Zustellung am endete die einmonatige Beschwerdefrist (§ 245 Abs 1 BAO) am . Eine am einlangende Beschwerde war daher nicht fristgerecht eingebracht und gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der (fehlenden) Rechtswirkung einer E-Mailverständigung über die Zustellung in die DataBox fehlt eine solche Rechtsprechung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102314.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at