Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.10.2021, RV/7100148/2021

Zustellmangel - keine Heilung durch Einlassung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (vormals BF Liegenschaftsverwaltung GmbH) vertreten durch ***RA neu***, ***1***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamtes Österreich )vom betreffend Gebühren 2019, ErfNr ***2***, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung

I. Verfahrensablauf

Gebührenanzeige

Am wurde dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, kurz FA) von der ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG ein zwischen der BF Liegenschaftsverwaltung GmbH (deren Firmenwortlaut zwischenzeitig auf ***Bf1*** geändert wurde, die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf. oder BF) als Vermieterin und der ***2*** als Mieterin abgeschlossener Mietvertrag angezeigt, der beim FA unter ErfNr ***2*** erfasst wurde.

Bei der Gebührenanzeige wurde beantragt, die Rechtsgeschäftsgebühren mit dem dreifachen Jahresmietzins festzusetzen.

Ersuchen um Ergänzung und Antwortschreiben

Am richtete das FA ein Ersuchen um Ergänzung direkt an die BF mit folgenden Fragen:

"- Werden die Betriebskosten in Form einer Akontozahlung an Sie als Vermieter geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe monatlich?

- Wie hoch ist die monatliche Prämie für die Betriebshaftpflicht?"

Die Beantwortung erfolgte mit Schriftsatz vom durch die ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Der Schriftsatz hat folgenden Inhalt:

"Wir vertreten die BF Liegenschaftsverwaltung GmbH, …, ständig rechtsfreundlich, welche uns in obiger Angelegenheit Ihr Ergänzungsersuchen zur Beantwortung übermittelt hat.

Auftrags und namens der BF Liegenschaftsverwaltung GmbH nehmen wir in offener Frist zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:

1. Die Betriebskostenzahlungen gemäß dem Mietvertrag zwischen unserer Mandantin und der ***2*** erfolgen nicht in Form von Akontozahlungen, sondern werden die diesbezüglichen Zahlungen vom Mieter (Generalmieter) direkt an die Gemeinde bzw. sonstige Zahlungsempfänger geleistet.

2. Unserer Mandantin ist nicht bekannt, wie hoch die monatliche Prämie einer etwaigen Betriebshaftpflichtversicherung der Mieterin ist. Da das Bestandobjekt erst ab angemietet wurde, wird die Mieterin vermutlich auch noch keine Betriebshaftpflichtversicherung für den erst im Jänner 2020 zu übernehmenden Standort abgeschlossen haben.

Detaillierte Fragen zu diesem Thema müssten aber bitte direkt an die Mieterin gerichtet werden.

Wir hoffen, hiermit die gestellten Fragen ausreichend beantwortet zu haben und bitten, alle weiteren Zustellungen in dieser Angelegenheit zu Händen unserer Kanzlei vorzunehmen."

vorläufiger Gebührenbescheid

Am erließ das FA einen direkt an die Bf. adressierten Bescheid und setzte die Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 1.422.662,40 vorläufig mit € 14.226,62 gegenüber der Bf. mit folgender Begründung fest.

"Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.

Die (weitere) Begründung ergeht gesondert"

Auch die gesonderte Begründung vom wurde direkt an die Bf. adressiert.

Beschwerde

Dagegen wurde am von der Rechtsanwältin ***RA neu*** für die Bf. eine Beschwerde eingebracht, die sich gegen die Qualifikation des vorliegenden Mietvertrages als Vertrag mit bestimmter Dauer und der damit verbunden festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühr richtet.

In der Beschwerde wurde einleitend festgehalten, dass die Bf. Rechtsanwältin ***RA neu***, mit deren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und dass sich die einschreitende Rechtsanwältin auf die ihr erteilte Vollmacht beruft.

Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit enthält die Beschwerde folgende Ausführungen:

"Der gegenständliche Gebührenbescheid ist am abgefertigt worden und daher der Beschwerdeführerin frühestens am (automationsunterstützt) zugestellt worden, weshalb die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben ist."

Die Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

BVE

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellung der BVE sowie der gesonderten Begründung erfolgte zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin der Bf., Rechtsanwältin ***RA neu***.

Vorlageantrag

Mit am eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Bf. durch ihre nunmehrige Vertreterin die Vorlage der Beschwerde ans Bundesfinanzgericht. Zur Begründung des Begehrens sowie der beantragten Änderungen wurde auf die Beschwerde und die darin beantragte mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat verwiesen.

Vorlage der Beschwerde an das BFG

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweisaufnahme durch das BFG

Von der Berichterstatterin wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr ***2*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Vorhalt des BFG

Mit Vorhalt vom teilte die zuständige Berichterstatterin des BFG den Parteien (der Bf. zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin und dem FA) mit, dass nach der Aktenlage sowohl die Zustellung der als Bescheid intendierten Erledigung vom als auch die Zustellung der gesonderten Begründung vom mit der Post ohne Zustellnachweis direkt an die Bf. an deren Geschäftsanschrift ***3*** erfolgt sei und kein Hinweis dafür vorliege, dass diese Erledigungen im Original an die ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG weitergeleitet worden wären. Es werde daher davon ausgegangen, dass keine Heilung des Zustellmangels erfolgt sei und werde beabsichtigt, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Beschluss der Berichterstatterin wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist bis zum eingeräumt.

Das FA teilte dazu mit, dass den Ausführungen nicht entgegengetreten werden könne und keine Stellungnahme abgegeben werde.

Für die Bf. ist bis dato keine Stellungnahme beim BFG eingelangt.

II. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung ) lautet:

"Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."

Ausreichend ist auf einer Eingabe etwa der Vermerk "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen". Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (Ritz, BAO6, § 83 Tz 10 mit Hinweis auf ).

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 19).

Dies trifft auf den von der die ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG für die Bf. eingebrachten Schriftsatz vom zweifellos zu, da darin ausdrücklich auf das an die Bf. gerichteten Ergänzungsersuchen betreffend den Mietvertrag mit der ***2*** Bezug genommen wurde und darin auch die Steuernummer der Bf. ***BF1StNr1*** und die ErfNr ***2*** genannt wurde.

Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Zustellungsbevollmächtigung (Ritz, a.a.O., § 9 ZustellG, Tz 20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Dies gilt auch dann, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (Ritz, a.a.O., § 9 ZustellG, Tz 21 mit Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung auch nach abschließend ausdrücklich, "alle weiteren Zustellungen in dieser Angelegenheit zu Handen unserer Kanzlei vorzunehmen."

Es lag daher ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antwortschreibens vom beim Finanzamt (nach dem Eingangsstempel war das am ) eine wirksame Zustellungsbevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwälte GmbH & Co KG vor.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG).

Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 21 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Aktenlage liegt kein Hinweis dafür vor, dass das Vollmachtsverhältnis vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erloschen wäre oder dass vor der Bescheiderlassung eine Mitteilung über die Beendigung der Bevollmächtigung an das Finanzamt erfolgt wäre.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ).

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittelgegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa ; sowie im Ergebnis bereits ). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. unter Hinweis auf ).

Es liegt kein Hinweis dafür vor, dass die an die Bf. adressierte und dieser mittels Post übermittelte Erledigung der damals ausgewiesenen Vertreterin - der ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG - im Original weitergeleitet worden wäre.

Die Beschwerde enthält nur die Angabe, dass der Gebührenbescheid am abgefertigt und daher der Beschwerdeführerin frühestens am (automationsunterstützt) zugestellt worden sei. Diese Formulierung spricht dafür, dass die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin keine näheren Informationen über den Zustellvorgang eingeholt hat. Im Beschwerdeverfahren lässt sich die Bf. nunmehr von der Rechtsanwältin ***RA neu*** vertreten und spricht dies auch gegen die Annahme, dass die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes im Original an die ***RA alt*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG weitergeleitet wurde.

Dies wurde den Parteien mit Vorhalt vom vom BFG auch ausdrücklich vorgehalten und ist keine der Parteien dem entgegengetreten. Für die Berichterstatterin steht daher fest, dass keine Heilung des Zustellmangels erfolgt ist.

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist, oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität.

Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz, BAO6, § 260, Tz 8 unter Hinweis auf ; , 93/17/0318, ).

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu ).

Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Seit der Novellierung der Bestimmung § 272 Abs. 4 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I 117/2016 mit obliegt die Erlassung von Zurückweisungen (§260) "zunächst" dem Berichterstatter. Aus dem Wort "zunächst" ergibt sich, dass der Senat die Zuständigkeit für die im letzten Satz des § 274 Abs 4 genannten Beschlüsse nicht dadurch verliert, dass der Berichterstatter solche Beschlüsse nicht erlässt (siehe dazu Ritz, BAO6, § 272, Tz 8a).

Es liegt somit seit im Ermessen, ob der gesamte Senat über das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes abspricht oder ob bei Unzulässigkeit der Beschwerde ein Zurückweisungsbeschluss vom Berichterstatter erlassen wird.

Da keine Heilung des Zustellmangels erfolgt ist, wird die Beschwerde aus Gründen der Verwaltungsökonomie ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Beschluss der Berichterstatterin wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) geklärt sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100148.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at