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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2021, RV/6300001/2021

Beschwerde gegen Erkenntnis wegen Abgabenhinterziehung iZhm Selbstanzeigen; teilweise Stattgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, vertreten durch ***1***, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , StrNr. FV Nr, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis vom wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

1. ***Bf*** ist schuldig, sie hat im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur StNr. ***XY***, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 06/2018, iHv 5.943,933, und 12/2018 iHv € 498,17, eine Verkürzung von Umsatzsteuer iHv € 6.442,49,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

2.a. Dagegen wird das gegen die Beschuldigte wegen des gegen sie erhobenen Vorwurfes, sie habe Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt € 1.916,28 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für den Zeitraum 01/2018-06/2019 verkürzt, aufgrund wirksamer Selbstanzeige vom nach § 29 FinStrG gem. § 136 FinStrG eingestellt.

2.b. Ebenso wird das wegen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechender Voranmeldung für 09/2018 in Zusammenhang stehende Finanzvergehen mangels Vorliegens der erforderlichen vorsätzlichen Begehung gem. § 136 FinStrG eingestellt.

3. Gemäß §§ 33 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 FinStrG wird über sie auf Basis des Schuldspruches unter Punkt 1. dieser Entscheidung eine Zusatzstrafe von € 1.300,-- verhängt.

Gem. § 20 wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 (acht) Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG werden die von der Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit € 130,-- zu bestimmen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom hat das Amt für Betrugsbekämpfung (kurz Amt), durch die Einzelbeamtin, die Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf*** für schuldig erkannt, vorsätzlich
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für den Zeitraum 01/2018 bis 12/2019, eine Abgabe, die bescheidmäßig festzusetzen war und zwar Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2018 iHv € 1.149,79 und 01-06/2019 iHv € 766,49 verkürzt zu haben.

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Abgabe die selbst zu berechnen ist, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-12/2018 eine Verkürzung von Umsatzsteuer iHv € 6.450,17 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

Sie habe hierdurch insgesamt Abgaben iHv € 8.366,45 verkürzt und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und
zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über sie eine Zusatzstrafe von € 2.000,-- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 13 Tagen festgesetzt.
Die Kosten wurden gem. § 185 FinStrG mit € 200,-- bestimmt.

Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass über die Bf, die seit Jahren ein ***2*** betreibt am ***ZX*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, welches am aufgehoben wurde.
Danach wurden am (Posteingang) Selbstanzeigen (Erg. datiert je vom ) betreffend Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2018 (Erg. richtig: betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-12/2018) und betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 eingereicht. Hierbei erlangte die Abgabenbehörde das erste Mal Kenntnis von den entsprechenden geschuldeten Abgaben.
Die Kraftfahrzeugsteuer wurde am im vollem Umfang entrichtet, die Umsatzsteuer wurde mit Bescheid vom festgesetzt.
Am sei die Abgabenbehörde von der steuerlichen Vertretung angewiesen worden, die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe der Konkursquote von ***YZ*** % auf andere Abgabenschuldigkeiten umzubuchen, was von der Abgabenbehörde wie gewünscht erledigt worden sei.

Die objektive Tatseite gelte aufgrund der Selbstanzeigen sowie der sonstigen Aktenlage als erwiesen.
Der eingereichten Selbstanzeige betreffen Umsatzsteuer für 2018 könne keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden, da der Betrag nicht fristgerecht entrichtet worden sei.

Der Selbstanzeige betreffend Kraftfahrzeugsteuer könne nur im rechtzeitig entrichteten Betrag für die Kraftfahrzeugsteuer 2018 in Höhe von € 1.405,32 und für die KFz-Steuer 2019 in Höhe von € 1.873,65 strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden, da die Abgabenschuldigkeit/en im Nachhinein in Höhe von ***YZ*** % umgebucht worden sei/en.

In weiterer Folge wurde die Rechtfertigung gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dargestellt, wonach dort ausgeführt wurde, dass die KFz-Steuern in den Zeitraum vor Konkurseröffnung fallen, weshalb sie als Konkursforderung anzusehen und um ***YZ*** % zu kürzen gewesen wären. Auf den angeführten Verkürzungsbetrag " € 4.519,14" wird verwiesen.
Am Abgabenkonto der Bf wäre weder die festgestellte Überentrichtung gutgeschrieben, noch der gegenständliche Abgabenanspruch gekürzt worden. Deshalb sei von einer vollständigen und fristgerechten Entrichtung auszugehen.
Auf die weiteren Ausführungen zum Verschulden betreffend der Ermittlung der KFz-Steuern und Anmeldung im Konkurs, wird verwiesen.

Betreffend Umsatzsteuer 2018 wurde seitens der Bf ausgeführt, dass das Abgabenkonto mit einen Rückstand von € 1.989,22 ausgewiesen habe, welcher sich auf USt 06/2020 bezogen habe. Somit sei von einer vollständigen fristgerechten Entrichtung innerhalb der beantragten Frist auszugehen.

Dem wurde seitens des Amtes im Wesentlichen entgegengehalten, dass die der Selbstanzeige zugrunde liegenden Forderungen nicht vom Sanierungsplan des LG Salzburg umfasst waren.
Auf die weiteren Ausführungen betreffend schuldhafte Anmeldung bzw. unterbliebene Anmeldung im Konkursverfahren, sowie zu Restschuldbefreiung und keine strafbefreiende Wirkung für die bezahlte Quote von dem ***XZ*** % übersteigenden Prozentsatz, wird verwiesen.
Verwiesen wurde dazu auch auf § 156 Abs. 4 IO (Insolvenzordnung), wonach Gläubiger Forderungen, welche nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe vom Schuldner, verlangen können.

Hingewiesen wurde zudem auf eine Änderung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG ab dem Jahr 2011, wonach bei einem in Insolvenz befindlichen Abgabengläubigen eine vollständige Schadensgutmachung und nicht nur in Höhe der Quote erforderlich sei (siehe GZ RV/7300039/2014).

Zur Umsatzsteuer wurde die Richtigkeit des Rückstandes von € 1.989,22 für USt 06/2020 am bestätigt. Eine fristgerechte Bezahlung der USt 01-12/2018 sei nicht erfolgt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Konkursforderung iHv € 8.966,17 (beinhaltend die gegenständliche USt) gem. § 231 BAO von Amts wegen als behördliche Maßnahme von der Einbringung ausgesetzt wurde. Dies führe nicht zum Erlöschen des Abgabeanspruches und sei aus Übersichtlichkeitsgründen erfolgt.
Da die Umsatzsteuer für 2018 nicht fristgerecht entrichtet worden sei, komme der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu.

Auf die Ausführungen zur vorsätzlichen Begehung bei der Kraftfahrzeugsteuer (Nichtabgaben von Kraftfahrzeugsteuererklärungen für 2018 und 2019) und vorsätzlicher bzw. wissentlicher Begehung bei der Umsatzsteuer in Bezug auf den Eintritt der Abgabenverkürzung aufgrund Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, wird verwiesen.

Betreffend der Verhängung der Zusatzstrafe gem. § 21 Abs. 3 FinStrG wurde auf die Bestrafung mit Urteil vom (zu AZ ***3***) und der Strafverfügung vom (FV ***Nr1***) verwiesen, wobei auf der Zeit der Begehung eine Bestrafung schon in diesen früheren Verfahren erfolgen hätte können.

Dazu komme, dass der Bf in einem gleichgelagerten Strafverfahren (StrafNr. 2015/***4***) ihre steuerlichen Verpflichtungen eindringlich vor Augen geführt wurden.

Ausgehend von einer Strafandrohung gem. § 33 Abs. 5 von € 16.732,90 wurde als mildernd berücksichtigt die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend 1 Vorstrafe (StrNr. 2015/***4***) und die mehrfache Tatwiederholung.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf (§ 23 Abs. 3 FinStrG) Bedacht genommen.

Auf die vorangegangene Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom , die ergangene Strafverfügung vom , sowie die erstattete Rechtfertigung der Bf vom und den Einspruch gegen die Strafverfügung vom wird verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Damit verbunden wurde der Antrag, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zunächst wurde auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, das den eingereichten Selbstanzeigen aus ihrer Sicht aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen sei.

Weiters wurde vorgebracht, dass bei Ablauf der im Zuge der Selbstanzeige ausbedungenen Frist zur Schadensgutmachung, die in Rede stehenden Abgaben nachweislich und unbestritten nicht als offener Rückstand am Abgabenkonto der Bf aufschienen, weshalb eine rechtzeitige und vollständige Schadensgutmachung vorliege.

Wenn nun die Abgabenbehörde im Rahmen der Abgabensicherung Maßnahmen (Umbuchungen) zur unbestrittenen Herstellung der zivil- und insolvenzrechtlichen Rechtsrichtigkeit setze, so sei dies weder der Bf zum finanzstrafrechtlichen Vorwurf zu machen noch gehe damit mangels abgabenrechtlichem Substrats ein Aufleben bzw. ein Ansatz eines strafbestimmenden Wertbetrages einher. Eine solche Vorgansweise sei auch von der von der Finanzstrafbehörde ins Treffen geführte Judikatur des BFG nicht gedeckt.

Auf die Ausführungen zur strafrechtlich relevanten Gläubigergleichbehandlung, zur Naturalobligation, sowie der Intention der Bf zur Herstellung eines aus zivil- und insolvenzrechtlicher Sicht rechtsrichtigen Zustandes, bzw. zu schuldhafter Nichtanmeldung im Insolvenzverfahren, wird verwiesen.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogen auf die Nichtmeldung von Selbstbemessungsabgaben keine Verantwortung der Bf gegeben sein könne.

Mit Anbringen vom gab das Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Stadt bekannt, dass sich auf dem Abgabenkonto der Bf, StNr. ***XY*** keine Rückstände für die KR der Jahre 2018 und 2019 in der aktuellen Rückstandsaufgliederung aufscheinen.

Mit Vorhalt des wurde das Amt aufgefordert zu dem oben dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen, erweitert durch die Angabe, dass eine Entrichtung der gegenst. KR 2018 und 2019 am erfolgte, eine Gutschrift des ***YZ*** % Betrages (€ 2.682,78) bzw. eine Verrechnung auf andere Abgaben auf dem Abgabenkonto der Bf (Abfrage von Buchungen) nicht ersichtlich ist.
Da nicht von einem Wiederaufleben von KR-Beträgen auszugehen ist, wäre von einer diesbezüglichen Stattgabe auszugehen.
Weiters die bezughabenden Akten betreffend Zusatzstrafe vorzulegen.

Mit Vorhalt ebenfalls vom wurde die Bf aufgefordert den Nachweis der Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge 2018 von € 6.450,17 zu erbringen bzw. diesen Betrag monatlich (bei sonstiger gleichmäßiger Schätzung) aufzugliedern.

Dieser Vorhalt wurde durch die Vertreterin der Bf mit Anbringen dahingehend beantworte, dass die Umsatzsteuer von € 6.450,17 als durch die Bf entrichtet bzw. getilgt anzusehen sei.

Auf die Buchung der gegenst. USt 2018 am mit Fälligkeit und (Erg. Zahlungs) Frist wurde hingewiesen, wie auch auf weitere Buchungen.
Mit erfolgten Gutschriften für EVZ 04-06/20 iHv € 2.818 und aus der EVZ 07.09/20 iHv € 1.831,00, am ein ungewidmeter Zahlungseingang von € 97,10, sowie am eine Umbuchungsgutschrift iHv € 2.840,00.
Gemäß § 214 BAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die älteste Abgabenschuld zu verrechnen. Da es sich beim sonstigen Rückstand zum um Abgabenschuldigkeiten das Jahr 2020 betreffend handelte, wären die genannten Zahlungen und sonstigen Gutschriften von € 7.586,10 zunächst mit der gegenständlichen USt zu verrechnen gewesen. Es sei daher von einer vollständigen und strafbefreienden (Antrag auf Stundung bis 2 Monate nach Vorschreibung auf dem Abgabenkonto) Tilgung auszugehen. Die Aussetzung von Konkursforderungen mit einem Betrag von€ 8.966,17 erfolgte erst zum .

Selbst die Abgabenbehörde ging offenbar von einer Entrichtung der gegenständlichen Abgabe aus - so wird in beiliegendem Bescheid vom dargelegt, dass eine Zahlungserleichterung (Ansuchen vom ; Erg. betreffend die gegenst. USt) mangels Rückstand der darin genannten Abgabenschuldigkeiten abgewiesen wird.
Auch die beiliegende Rückstandsaufgliederung zum (Rückstand € 7.789,88) weist lediglich fällige Rückstände betreffend (Anm.) anderer Abgaben auf.

Die USt wurde monatlich wie folgt aufgegliedert:
06/2018 € 5.943,93
09/2018 € 7,68
12/2018 € 498,56
gesamt € 6.450,17

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Mit weiterem Vorhalt des BFG vom 14. Juli wurde dem Amt die Beantwortung durch die Bf vom 13. Juli samt Beilagen zur Kenntnis und Stellungnahme, insbesondere, ob durch die von der Bf angeführten Gutschriften von € 7.586,10 auf die gegenständliche USt von € 6.450,17 verrechnet hätten werden müssen, übermittelt.

Die an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Vorhalte wurden in einem mit Anbringen vom 23. Juli beantwortet, die bezughabenden Finanzstrafakten wurden vorgelegt.
Gegen die Stattgabe der Beschwerde betreffend KFZ-Steuer wurde kein Einwand erhoben.

Betreffend Umsatzsteuer und der Frage ob die angeführten Gutschriften iHv € 7.586,10 auf die USt von € 6.450,17 verrechnet hätte werden müssen, wurde auf die Beilage 1 (Rückstandsaufgliederung vom ) verwiesen, in der ersichtlich ist, dass die gegenständliche Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt noch vollumfänglich aushaftete.

Eine Buchungsabfrage, in der auch die Überweisungen ersichtlich sind, wurde ebenso übermittelt, wie eine Abfrage der AE/LÖ/NA-Daten zum , in der die gegenst. USt nach wie unter Aussetzung der Einbringung /Konkurs aufscheint.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus einer Abfrage von Buchungen zum Abgabenkonto der Bf, StNr. ***XY*** ist zu ersehen, dass die mit Selbstanzeige gemeldeten KR Beträge (€ 5.961,73) am zur Gänze entrichtet wurden (siehe auch die von der Bf vorgelegten Buchungsdaten).

Aus der von der Vertreterin der Bf vorgelegten Buchungen aus ihrem Steuerkonto ist nicht zu ersehen, dass bis zum (lt. Finanzamtskonto auch nicht bis zum , der darauffolgenden Buchung) eine Zahlung für USt 2018 mit Verrechnungsweisung erfolgte.

Aus einer Rückstandsaufgliederung vom ist zu ersehen, dass der fällige Rückstand € 17.367,13 betrug. Darin waren Abgaben mit Fälligkeiten vom 15.7.- im Betrag von mehr als € 10.000,-- enthalten. Ebenso war die USt 2018 mit einer Zahlungsfrist bis enthalten.

Betreffend der gegenst. USt teilte des Finanzamt am der Vertreterin der Bf mit, dass diese USt als Konkursforderung betrachtet werde und eine Quotenmäßige Entrichtung mit der letzten Quote am zu erfolgen hätte.

Aus dem Antrag vom (der auf die obige Feststellung Bezug nimmt) auf Abrechnung gem. § 216 BAO geht hervor, dass die Bf Kenntnis von der Zusammensetzung des Betrages € 8.966,17 (beinhaltend die gegenst. USt) hatte und vom Finanzamt als Konkursforderung betrachtet wurde. Festgehalten wurde, dass dieser Betrag - somit die USt 2018 - noch aushaftet.
Weiters wurde angeführt, dass noch keine Aussetzung dieser Konkursforderung erfolgt ist.

Über die Ausbuchung des Betrages von € 8.966,17 infolge Aussetzung von der Einbringung/Konkurs am erging eine Buchungsmitteilung (Nr. 11).

Aus dem Abgabenkonto der Bf ist zu ersehen, dass die dritte Quote von € 31.644,24 (beinhaltend die USt 2018) bis zum oder danach, nicht entrichtet wurde.
Diese USt haftet unter Aussetzung der Einbringung/Konkurs nach wie vor aus.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 29 Abs. 2 FinStrG lautet:

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben - oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmung des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).

Zur teilweisen Stattgabe ist auszuführen, dass die Beträge für die Kraftfahrzeugsteuern im Sinne des § 29 FinStrG rechtzeitig entrichtet wurden und ein Wiederaufleben nicht erfolgt ist.
Das Verfahren für Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von € 1.916,28 war daher einzustellen.

Aufgrund der von der Bf vorgenommen Aufgliederung für die USt September 2018 iHv € 7,68 ist allein wegen der Betragshöhe von keiner vorsätzlichen Begehung auszugehen, weshalb das Finanzstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Im Übrigen kommt der Beschwerde betreffend USt 06/2018 € 5.943,93 und USt 12/2018 € 498,56 keine Berechtigung zu.

Wie sich aus § 29 FinStrG unzweifelhaft ergibt, sind die von der Selbstanzeige umfassten Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zu entrichten.
Dies ist weder bis zur beantragten Stundung (bis ) noch anteilig bis erfolgt, da diese Beträge nach wie vor unberichtigt aushaften.

Der Aufforderung des BFG einen Nachweis für die Entrichtung der gegenst. USt zu erbringen ist die Bf nicht nachgekommen.

Die Bf führte lediglich an, dass sie aufgrund der Verrechnungsvorschriften angenommen habe, dass die USt durch Gutschriften vom 24.8. - iHv € 7.586,10 getilgt worden wäre.
Dass dem nicht so war, geht aus dem Anbringen (Antrag auf Abrechnungsbescheid) vom hervor, in dem der offene USt-Betrag moniert wurde und auf die als nötig angesehen Aussetzung - da Konkursforderung - hingewiesen wurde.
Die erkannte, nicht erfolgte Verrechnung der in der Stellungnahme vom dargestellten Gutschriften auf die USt 2018, hätte daher mit Abrechnungsbescheid geklärt werden können.

Wenn die Bf auf das abgewiesene ZE-Ansuchen vom verweist, wonach (irrtümlich) kein Rückstand der gegenst. USt mehr bestehe, ist auf die erfolgte Buchungsmitteilung Nr. 11 über die Ausbuchung des Betrages von € 8.966,17 (Aussetzung der Einbringung; wobei der Bf die Zusammensetzung dieses ausgebuchten Betrages bekannt war) zu verweisen.
Zudem wusste die Bf selbst, dass nach dem keine saldowirksamen Zahlungen bzw. konkret die USt für 2018 bis zum 5.10. oder nicht bzw. auch nicht bis zum (Ende des ZE-Ansuchens) entrichtet wurde. Auch bis zum erfolgte mangels Entrichtung der 3. Quote keine anteilige Entrichtung.
Die irrtümliche Annahme einer Tilgung ändert daher nichts daran, dass eine tatsächliche Entrichtung im Sinne des § 29 FinStrG nicht erfolgt ist, weshalb eine strafbefreiende Wirkung nicht eintreten konnte. Auf ein Verschulden oder ob dies unverschuldet erfolgte, kommt es dabei nicht an.

Die vorsätzliche Begehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde seitens der Bf nicht bestritten und ist dazu auf die Ausführungen im Erkenntnis zu verweisen.

Bei der Strafzumessung ist, wie oben dargestellt, von einem strafbestimmenden Wertbetrag iHv € 6.442,49 - somit gem. § 33 Abs. 5 FinStrG von einer Strafdrohung iHv € 12.884,98 - (für die Zusatzstrafe) auszugehen.
Betreffend die Verhängung als Zusatzstrafe gem. § 21 Abs. 3 FinStrG ist auf die Ausführungen des Amtes für Betrugsbekämpfung zu verweisen.

Als mildernd zu werten ist die (inzwischen eingetretene) Unbescholtenheit, als erschwerend: kein Umstand.
Aufgrund der persönlichen und insbesondere schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse (hohe Schulden; Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens) war eine Strafe in Höhe von € 1.300,-- als schuldangemessen zu verhängen.
Dies auch aufgrund von general- und spezialpräventiven Gründen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem § 20 FinStrG demnach mit 8 (acht) Tagen auszumessen.
Die Kosten waren gem. § 185 FinStrG mit € 130,-- zu bestimmen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gem. § 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das vom Amt für Betrugsbekämpfung bekannt gegeben Konto zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen einzubringen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. aufgrund der vorzunehmenden Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6300001.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at