Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.06.2021, RV/7500357/2021

Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Legitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***3***, ***4***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/216700195488/2021, mit dem der Einspruch der Frau ***1*** vom gegen die an Herrn ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:

  • Die Beschwerde vom wird gemäß § 28 Abs. 1, § 50 und § 31 VwGVG zurückgewiesen.

  • Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
    Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zahl: MA67/216700195488/2021, wurde der Einspruch der Frau ***1*** vom gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom mit derselben Geschäftszahl, mit der über Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe von € 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Mit E-Mail vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA67/216700195488/2021.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Im vorliegenden Fall kann nur Herr ***Bf1*** Einspruch erheben oder dessen Rechtsvertreter, nicht aber eine andere Person. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. ).

Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Im Anhang können sie die Vollmacht entnehmen und jegliche Informationen an Frau ***1*** weiter leiten wenn sie fragen haben sollte.

MFG

***Bf1***"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Frau ***1*** unbestrittener Maßen exklusive Adressatin des von Herrn ***Bf1***, dem Beschwerdeführer, angefochtenen Zurückweisungsbescheides ist.

Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 B-VG:

"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"

Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nur diejenige berechtigt, gegen die sich der Zurückweisungsbescheid richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressatin genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht die Adressatin des Bescheides, nämlich Frau ***1***, sondern Herr ***Bf1***, im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Das ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Textierung der Beschwerde, die keine Hinweise darauf enthält, dass Herr ***Bf1*** im Namen der Frau ***1*** eingeschritten oder von dieser zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass der Beschwerdeführer mangels eines an ihn gerichteten Zurückweisungsbescheides nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, weshalb er auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. , mwN).

Somit war die Beschwerde, welche sich mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig erwiesen hat, mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500357.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at